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   BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1295/05   

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BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1295/05 (https://dejure.org/2006,1982)
BVerfG, Entscheidung vom 27.06.2006 - 2 BvR 1295/05 (https://dejure.org/2006,1982)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1295/05 (https://dejure.org/2006,1982)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; § 85 StVollzG; § 130 StVollzG
    Verlegung eines Sicherungsverwahrten in eine andere Justizvollzugsanstalt; allgemeines Persönlichkeitsrecht (Anspruch auf Resozialisierung); Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt ("Unruhe" in der Anstalt); Verhältnismäßigkeit (vorrangige Maßnahmen gegen den ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 durch Verlegung eines Sicherungsverwahrten in eine andere JVA - Anforderungen an die Feststellung einer Gefahr iSv StVollzG § 85

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Verlegung eines Sicherungsverwahrten in eine andere Justizvollzugsanstalt; Anspruch auf Gestaltung des eigenen Strafvollzuges mit dem Ziel der Resozialisierung; Gebot der Ergreifung von Maßnahmen primär gegenüber den Verursachern ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 85
    Verfassungsmäßigkeit der Verlegung eines Sicherungsverwahrten in eine andere JVA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verlegung in eine andere JVA

  • 123recht.net (Pressemeldung, 28.7.2006)

    Verfassungshüter verhelfen Schwerkriminellem zu seinem Recht // Rechte von Sicherungsverwahrten gestärkt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 8, 307
  • NJW 2006, 2683
  • NStZ 2007, 170
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1651/03

    Verlegung eines Strafgefangenen; allgemeines Persönlichkeitsrecht (Verlust der

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1295/05
    Der unter den Bedingungen des Anstaltslebens schwierige Aufbau eines persönlichen Lebensumfeldes muss in einer anderen Anstalt von neuem begonnen werden (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. September 2005 - 2 BvR 1651/03 - StV 2006, S. 146 f. ; siehe auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1993 - 2 BvR 196/92 - NStZ 1993, S. 300 f.; Oberlandesgericht Stuttgart, NStZ 1998, S. 431 ).

    Die Verlegung kann - nicht nur aus den bereits genannten Gründen - auch die Resozialisierung des Strafgefangenen beeinträchtigen und berührt somit auch dessen durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vermittelten (vgl. BVerfGE 98, 169 ) Anspruch auf einen Strafvollzug, der auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. September 2005 - 2 BvR 1651/03 - StV 2006, S. 146 f. ).

    Denn jedenfalls ist es unvereinbar mit den Grundsätzen rechtsstaatlicher Zurechnung, wenn die Gefahr, dass bestimmte Personen sich in rechtswidriger Weise verhalten, nicht im Regelfall vorrangig diesen Personen zugerechnet und nach Möglichkeit durch ihnen gegenüber zu ergreifende Maßnahmen abgewehrt wird, sondern ohne weiteres Dritte oder gar die potentiellen Opfer des drohenden rechtswidrigen Verhaltens zum Objekt eingreifender Maßnahmen der Gefahrenabwehr gemacht werden (vgl. BVerfGE 69, 315 ; siehe auch, speziell zur Verlegung eines Gefangenen wegen Fehlverhaltens Dritter, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. September 2005 - 2 BvR 1651/03 - StV 2006, S. 146 f.).

    Die Verlegung eines Gefangenen gegen dessen Willen ist daher auch bei Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 85 StVollzG nur zulässig, wenn dieser Gefahr in der Justizvollzugsanstalt nicht mit milderen Mitteln angemessen begegnet werden kann (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. September 2005 - 2 BvR 1651/03 - StV 2006, S. 146 ).

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1295/05
    Beschränkungen des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG dürfen nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorgenommen werden; sie müssen zum Schutz eines kollidierenden Rechtsguts geeignet und erforderlich sein und zur Art und Intensität der Beeinträchtigung oder Gefährdung, der begegnet werden soll, in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfGE 16, 194 ; 92, 277 ; stRspr).
  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1295/05
    Die Verlegung kann - nicht nur aus den bereits genannten Gründen - auch die Resozialisierung des Strafgefangenen beeinträchtigen und berührt somit auch dessen durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vermittelten (vgl. BVerfGE 98, 169 ) Anspruch auf einen Strafvollzug, der auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. September 2005 - 2 BvR 1651/03 - StV 2006, S. 146 f. ).
  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1295/05
    Rechtsstaatliche Zurechnung muss darauf ausgerichtet sein, nicht rechtswidriges, sondern rechtmäßiges Verhalten zu begünstigen (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006, - 2 BvR 669/04 -, Rn. 63 f.; www.bverfg.de).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1295/05
    Denn jedenfalls ist es unvereinbar mit den Grundsätzen rechtsstaatlicher Zurechnung, wenn die Gefahr, dass bestimmte Personen sich in rechtswidriger Weise verhalten, nicht im Regelfall vorrangig diesen Personen zugerechnet und nach Möglichkeit durch ihnen gegenüber zu ergreifende Maßnahmen abgewehrt wird, sondern ohne weiteres Dritte oder gar die potentiellen Opfer des drohenden rechtswidrigen Verhaltens zum Objekt eingreifender Maßnahmen der Gefahrenabwehr gemacht werden (vgl. BVerfGE 69, 315 ; siehe auch, speziell zur Verlegung eines Gefangenen wegen Fehlverhaltens Dritter, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. September 2005 - 2 BvR 1651/03 - StV 2006, S. 146 f.).
  • BVerfG, 10.06.1963 - 1 BvR 790/58

    Liquorentnahme

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1295/05
    Beschränkungen des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG dürfen nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorgenommen werden; sie müssen zum Schutz eines kollidierenden Rechtsguts geeignet und erforderlich sein und zur Art und Intensität der Beeinträchtigung oder Gefährdung, der begegnet werden soll, in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfGE 16, 194 ; 92, 277 ; stRspr).
  • OLG Stuttgart, 27.03.1998 - 4 Ws 52/98
    Auszug aus BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1295/05
    Der unter den Bedingungen des Anstaltslebens schwierige Aufbau eines persönlichen Lebensumfeldes muss in einer anderen Anstalt von neuem begonnen werden (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. September 2005 - 2 BvR 1651/03 - StV 2006, S. 146 f. ; siehe auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1993 - 2 BvR 196/92 - NStZ 1993, S. 300 f.; Oberlandesgericht Stuttgart, NStZ 1998, S. 431 ).
  • BVerfG, 28.02.1993 - 2 BvR 196/92

    Vertrauensschutz des Strafgefangenen in den Vollzugsort

    Auszug aus BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1295/05
    Der unter den Bedingungen des Anstaltslebens schwierige Aufbau eines persönlichen Lebensumfeldes muss in einer anderen Anstalt von neuem begonnen werden (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. September 2005 - 2 BvR 1651/03 - StV 2006, S. 146 f. ; siehe auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1993 - 2 BvR 196/92 - NStZ 1993, S. 300 f.; Oberlandesgericht Stuttgart, NStZ 1998, S. 431 ).
  • BVerfG, 30.11.2016 - 2 BvR 1519/14

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

    aa) Wird ein Strafgefangener gegen seinen Willen in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt, greift dies in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1857/14, 2 BvR 2810/14 -, juris, Rn. 28 unter Verweis auf BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 679/07 -, juris, Rn. 20; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris, Rn. 6).

    Darüber hinaus kann eine Verlegung - nicht nur aus den genannten Gründen - auch die Resozialisierung des Strafgefangenen beeinträchtigen und somit dessen durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vermittelten Anspruch auf einen Strafvollzug, der auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist, berühren (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1857/14, 2 BvR 2810/14 -, juris, Rn. 28 unter Verweis auf BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ).

    (1) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits deutlich gemacht, dass die Verlegung eines Gefangenen nur im Falle des Vorliegens besonderer Umstände in Betracht kommt, wenn ein Fehlverhalten Dritter zur Begründung der Entscheidung herangezogen wird (BVerfGK 8, 307 ).

    Überstellung">8 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG eröffnet wird, jedenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden (vgl. zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Kontext von Entscheidungen über die Verlegung von Strafgefangenen BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2009 - 2 BvR 1533/08 -, juris, Rn. 10).

    Es wäre in dieser besonderen Sachverhaltskonstellation durch die Strafvollstreckungskammer insbesondere festzustellen gewesen, ob die unzureichende medizinische Behandlung des Beschwerdeführers nicht durch eine geeignete Einwirkung der Anstaltsleitung auf den Anstaltsarzt als milderes Mittel hätte unterbunden werden können (vgl. BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ).

    Es ist unvereinbar mit den Grundsätzen rechtsstaatlicher Zurechnung, wenn das rechtswidrige Verhalten des Anstaltsarztes, der den Beschwerdeführer entgegen den Vorgaben des landgerichtlichen Beschlusses nicht fachgerecht behandelt hat, nicht diesem zugerechnet und nach Möglichkeit durch ihm gegenüber zu ergreifende Maßnahmen abgewehrt wird, sondern ein Dritter - der Beschwerdeführer - zum Objekt eingreifender Maßnahmen gemacht wird (vgl. BVerfGK 8, 307 m.w.N.).

    Rechtsstaatliche Zurechnung muss darauf ausgerichtet sein, nicht rechtswidriges, sondern rechtmäßiges Verhalten zu begünstigen (BVerfGK 8, 307 unter Verweis auf BVerfGE 116, 24 ).

    Dem läuft es grundsätzlich zuwider, wenn, wie im vorliegenden Fall, Maßnahmen zur Abwehr drohenden rechtswidrigen Verhaltens nicht vorrangig gegen den Störer, sondern ohne Weiteres - und schwerwiegend in Grundrechte eingreifend - gegen den von solchem rechtswidrigen Verhalten potentiell Betroffenen ergriffen werden (BVerfGK 8, 307 ).

  • BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvR 1936/22

    Wegen der Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz erfolgreiche

    Zum anderen liegt es auf der Hand, dass eine gegen den Willen des betroffenen Strafgefangenen erfolgende Verlegung einen bisweilen schwerwiegenden Eingriff in dessen Grundrechtsposition jedenfalls aus Art. 2 Abs. 1 GG darstellt (vgl. BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ; 11, 54 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2021 - 2 BvR 1344/20 -, juris, Rn. 19; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. August 2021 - 2 BvR 1368/20 -, Rn. 20).

    Eine Verlegung kann zudem auch die Resozialisierung des Strafgefangenen beeinträchtigen und somit dessen durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vermittelten Anspruch auf einen Strafvollzug, der auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist (vgl. BVerfGE 98, 169 ; 116, 69 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 20. Juni 2023 - 2 BvR 166/16 u.a. -, Rn. 154), berühren (vgl. BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2021 - 2 BvR 1344/20 -, juris, Rn. 19).

  • BVerfG, 04.01.2021 - 2 BvR 673/20

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

    Wird ein Strafgefangener gegen seinen Willen in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt, greift dies in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein (vgl. BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ).

    Darüber hinaus kann eine Verlegung - nicht nur aus den genannten Gründen - auch die Resozialisierung des Strafgefangenen beeinträchtigen und somit dessen durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vermittelten Anspruch auf einen Strafvollzug, der auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist (vgl. BVerfGE 98, 169 ; 116, 69 ; BVerfGK 19, 157 ; 19, 306 ; 20, 307 ), berühren (BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ).

    Daher setzt es sich trotz ausdrücklichen Hinweises des Beschwerdeführers nicht damit auseinander, ob jedenfalls aufgrund der Auswirkungen der Verlegung auf seine Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ) wegen des Vorliegens eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs ein Feststellungsinteresse besteht.

  • BVerfG, 30.03.2021 - 2 BvR 1344/20

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

    a) Wird ein Strafgefangener gegen seinen Willen in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt, greift dies in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein (vgl. BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ).

    Darüber hinaus kann eine Verlegung - nicht nur aus den genannten Gründen - auch die Resozialisierung des Strafgefangenen beeinträchtigen und somit dessen durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vermittelten Anspruch auf einen Strafvollzug, der auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist (vgl. BVerfGE 98, 169 ; 116, 69 ; BVerfGK 19, 157 ; 19, 306 ; 20, 307 ), berühren (BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ).

    Für die Feststellung des Sachverhalts ist aber entscheidungserheblich, ob eine Verlegung gegen den Willen des Gefangenen oder mit dessen Einverständnis erfolgt, denn der mit einer Verlegung gegen den Willen des Gefangenen verbundene Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers bedarf einer besonderen Rechtfertigung (vgl. BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ).

    Auch bei Vorliegen einer Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt ist eine Verlegung nur zulässig, wenn dieser Gefahr in der Einrichtung nicht mit milderen Mitteln angemessen begegnet werden kann (vgl. zu § 85 StVollzG BVerfGK 8, 307 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2005 - 2 BvR 1651/03 -, Rn. 17).

  • BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

    a) Wird ein Strafgefangener gegen seinen Willen in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt, greift dies in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein (vgl. BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 679/07 -, juris, Rn. 20; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris, Rn. 6).

    Darüber hinaus kann eine Verlegung - nicht nur aus den genannten Gründen - auch die Resozialisierung des Strafgefangenen beeinträchtigen und somit dessen durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vermittelten Anspruch auf einen Strafvollzug, der auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist (vgl. BVerfGE 98, 169 ; 116, 69 ; BVerfGK 19, 157 ; 19, 306 ; 20, 307 ), berühren (BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ).

  • BVerfG, 17.08.2021 - 2 BvR 1368/20

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

    bb) Wird ein Strafgefangener gegen seinen Willen in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt, greift dies in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein (vgl. BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ).

    Darüber hinaus kann eine Verlegung - nicht nur aus den genannten Gründen - auch die Resozialisierung des Strafgefangenen beeinträchtigen und somit dessen durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vermittelten Anspruch auf einen Strafvollzug, der auf das Ziel der Resozialisierung ausgerichtet ist (vgl. BVerfGE 98, 169 ; 116, 69 ; BVerfGK 19, 157 ; 19, 306 ; 20, 307 ), berühren (vgl. BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ).

  • OLG Karlsruhe, 08.12.2015 - 2 Ws 544/15

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Erforderliche Feststellungen bei Ablehnung der

    Auch soweit der Antrag mit einer in der Justizvollzugsanstalt F. bestehenden Gefährdungslage zum Nachteil des Antragstellers begründet wurde, ist die speziellere Vorschrift des § 65 JVollzGB III BW nicht einschlägig, die vielmehr nur bei von der Person des zu Verlegenden ausgehenden Gefährdungen Anwendung findet (BVerfG NJW 2006, 2683; Feest/Köhne in Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 85 Rn. 5; anders für durch eigenes Verhalten provozierte Gefährdungen OLG Hamburg ZfStrVo 1991, 312).

    Vielmehr ist sie im Rahmen der ihr obliegenden Amtsaufklärungspflicht gehalten, eine eigene Prüfung vorzunehmen (BVerfG NJW 2006, 2683; NStZ-RR 2009, 218; Kammerbeschluss vom 26.8.2008 - 2 BvR 697/07, juris; OLG Hamm NStZ 1984, 574; OLG Stuttgart Die Justiz 1984, 142).

  • BVerfG, 22.07.2010 - 2 BvR 1528/10

    Nichtannahmebeschluss: Vorrangige Gefahrenabwehr gegenüber Störern vor der

    Mit diesen Grundsätzen ist es unvereinbar, wenn die Gefahr, dass bestimmte Personen sich in rechtswidriger Weise verhalten, nicht im Regelfall vorrangig diesen Personen zugerechnet und nach Möglichkeit durch ihnen gegenüber zu ergreifende Maßnahmen abgewehrt wird, sondern ohne weiteres Dritte oder gar die potentiellen Opfer des drohenden rechtswidrigen Verhaltens zum Objekt eingreifender Maßnahmen der Gefahrenabwehr gemacht werden (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ).

    Dem läuft es grundsätzlich zuwider, wenn Maßnahmen zur Abwehr drohenden rechtswidrigen Verhaltens nicht vorrangig gegen den oder die Störer, sondern ohne weiteres - und in Grundrechte eingreifend - gegen den von solchem rechtswidrigen Verhalten potentiell Betroffenen ergriffen werden (BVerfGK 8, 307 ).

  • BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 679/07

    Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der Verlegung eines

    Die Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt greift, wenn sie ohne seinen Willen erfolgt, in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein und kann für ihn mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein (vgl. BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ).

    Entfällt später der Grund für die Verlegung in die eigentlich unzuständige Justizvollzugsanstalt, kann aber angesichts des Gewichts der durch eine Verlegung betroffenen grundrechtlichen Belange des Gefangenen (vgl. BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ) dieser Umstand allein nicht ohne weiteres als ein "wichtiger Grund" gelten, der die Rückverlegung in die nach dem Vollstreckungsplan vorgesehene Anstalt rechtfertigt (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 24. Juli 1995, ZfStrVO 1996, S. 310).

  • BVerfG, 20.04.2007 - 2 BvR 203/07

    Verletzung des Rechtsschutzanspruchs eines Häftlings (Art 19 Abs 4 GG)durch

    Dies ist hier der Fall, denn die gegen den Willen des betroffenen Strafgefangenen erfolgende Verlegung eines Strafgefangenen stellt einen schwerwiegenden Eingriff dar (vgl. BVerfGK 6, 260 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1295/05 -, NJW 2006, S. 2683).
  • BVerfG, 04.02.2009 - 2 BvR 1533/08

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung

  • OLG Karlsruhe, 28.12.2009 - 1 Ws 285/08

    Zulässigkeit der Verlegung eines Strafgefangenen nach Bedrohung eines

  • KG, 29.07.2011 - 2 Ws 277/11

    Strafvollzug: Verlegung eines Gefangenen mit notierter Sicherungsverwahrung in

  • BVerfG, 23.10.2013 - 2 BvQ 42/13

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Rückverlegung eine

  • KG, 27.08.2007 - 5 Ws 376/06

    Strafvollzug: Datenweitergabe durch Vollzugsbehörde; Rechtmäßigkeit getrennter

  • OLG Celle, 02.02.2007 - 1 Ws 623/06

    Anwendbarkeit des § 85 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) bei Verlegung innerhalb

  • OLG Köln, 09.03.2007 - 2 Ws 58/07

    Verlegung eines Untersuchungshäftlings

  • BVerfG, 09.12.2014 - 2 BvR 2866/14

    Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Begründung unzulässige

  • KG, 09.07.2009 - 2 Ws 95/09

    Sicherungsverwahrung: Widerruf der Erlaubnis einer der Selbstbeschäftigung

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