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   BGH, 10.04.2006 - II ZR 337/05 (1)   

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BGH, 10.04.2006 - II ZR 337/05 (1) (https://dejure.org/2006,3344)
BGH, Entscheidung vom 10.04.2006 - II ZR 337/05 (1) (https://dejure.org/2006,3344)
BGH, Entscheidung vom 10. April 2006 - II ZR 337/05 (1) (https://dejure.org/2006,3344)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Durch Gesellschafterbeschluss begründete Beschränkung der Befugnis des GmbH-Geschäftsführers; Vertretungsbefugnis des Gesellschafters im Innenverhältnis zur Gesellschaft

  • Judicialis

    GmbHG § 37 Abs. 2 S. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 164
    Missbrauch der Vertretungsmacht durch den GmbH-Geschäftsführer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsnatur des Abfindungsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    GmbHG § 37 Abs. 2 S. 1; BGB § 164
    Beschränkung der Vertretungsmacht eines GmbH-Geschäftsführers bei Missbrauch setzt nur dem Vertragspartner erkennbaren objektiven Verstoß voraus, nicht notwendig Nachteil für die vertretene GmbH

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Geschäftsführer, Gesellschafterbeschluss, Gesellschaftsrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2776
  • ZIP 2006, 1391
  • NZG 2006, 626
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.06.1997 - II ZR 353/95

    Kenntnis des Vertragspartners von Beschränkungen der Vertretungsmacht;

    Auszug aus BGH, 10.04.2006 - II ZR 337/05
    Das gleiche gilt für die Senatsentscheidung vom 23. Juni 1997 (II ZR 353/95, ZIP 1997, 1419), in der es darum ging, dass der Geschäftsführer eine interne Beschränkung seiner Geschäftsführungsbefugnis zum Gegenstand des abgeschlossenen Vertrages gemacht hatte, weshalb der Schutzzweck des § 37 GmbHG nicht berührt war.
  • BGH, 27.09.1984 - IX ZR 53/83

    Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen des Anspruchs auf

    Auszug aus BGH, 10.04.2006 - II ZR 337/05
    Es genügt, wenn ein innerlich zusammengehöriges einheitliches Lebensverhältnis vorliegt, das es als wider Treu und Glauben verstoßend erscheinen lässt, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden könnte (BGHZ 92, 194, 196).
  • BGH, 25.03.1968 - II ZR 208/64

    Berufung des Dritten auf die Unbeschränkbarkeit des Umfangs der Prokura;

    Auszug aus BGH, 10.04.2006 - II ZR 337/05
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung BGHZ 50, 112, 114.
  • BGH, 14.03.1988 - II ZR 211/87

    Erteilung der Genehmigung zur Abtretung von Geschäftsanteilen einer GmbH;

    Auszug aus BGH, 10.04.2006 - II ZR 337/05
    Dazu hat der Senat in seinem Urteil vom 14. März 1988 ausgeführt, dass die von dem Geschäftsführer abgegebene Willenserklärung nach den Grundsätzen des Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam ist, "wenn der Geschäftspartner weiß, dass der Geschäftsführer den im Innenverhältnis erforderlichen Beschluss ... nicht herbeigeführt ... hat" (II ZR 211/87, WM 1988, 704, 706).
  • BGH, 13.11.1995 - II ZR 113/94

    Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung

    Auszug aus BGH, 10.04.2006 - II ZR 337/05
    Entgegen der Auffassung der Revision hat der Senat in dem Urteil vom 13. November 1995 (II ZR 113/94, ZIP 1996, 68, 69 f.) keinen gegenteiligen Standpunkt eingenommen.
  • BGH, 05.12.1983 - II ZR 56/82

    Weiterleitung von Geldbeträgen - Steuerberater - Gesellschafterversammlung -

    Auszug aus BGH, 10.04.2006 - II ZR 337/05
    Gleichermaßen heißt es in der Senatsentscheidung vom 5. Dezember 1983, ein Geschäftsführer dürfe seine Vertretungsmacht nicht gegen den mutmaßlichen Willen der Gesellschafter gebrauchen, was auch in jenem Fall zur Annahme eines Missbrauchs der Vertretungsmacht mit Wirkung im Außenverhältnis geführt hat (II ZR 56/82, WM 1984, 305, 306).
  • BGH, 08.01.2019 - II ZR 364/18

    Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH als

    Der Vertragspartner kann aus dem formal durch die Vertretungsmacht des Geschäftsführers gedeckten Geschäft keine vertraglichen Rechte oder Einwendungen herleiten (BGH, Beschluss vom 10. April 2006 - II ZR 337/05, ZIP 2006, 1391 mwN; vgl. auch Eschwey, MittBayNot 2018, 299, 309; Servatius, Festschrift Stilz, 2014, 601, 611).

    Die Versagung des Verkehrsschutzes unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht setzt nicht zusätzlich voraus, dass Geschäftsführer und Vertragspartner zum Nachteil der Gesellschaft handeln (BGH, Beschluss vom 10. April 2006 - II ZR 337/05, ZIP 2006, 1391 Rn. 2 f.).

    Denn das Vertrauen des Geschäftspartners auf den Bestand des Geschäfts ist bereits dann nicht schutzwürdig, wenn es sich ihm geradezu aufdrängen muss, dass der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht missbraucht (BGH, Beschluss vom 10. April 2006 - II ZR 337/05, ZIP 2006, 1391 mwN).

  • BGH, 09.01.2024 - II ZR 220/22

    Publizität des Handelsregisters; Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem

    Schranken ergeben sich aber - auch mit Wirkung gegenüber Dritten (§ 242 BGB) - aus den Grundsätzen des Missbrauchs der Vertretungsmacht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2006 - II ZR 337/05, ZIP 2006, 1391 Rn. 2; Urteil vom 9. Januar 2019 - II ZR 364/18, BGHZ 220, 354 Rn. 40; Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl., § 37 Rn. 40; Buck-Heeb in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 6. Aufl., § 37 Rn. 35;Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 21. Aufl., § 35 Rn. 22; Lenz in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 4. Aufl., § 37 Rn. 41; Scholz/Uwe H. Schneider/Sven H. Schneider, GmbHG, 12. Aufl., § 35 Rn. 187; MünchKommGmbHG/Stephan/Tieves, 4. Aufl., § 37 Rn. 182).

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Vertreter und Geschäftsgegner bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirken oder wenn der Missbrauch der Vertretungsmacht dem Geschäftsgegner bekannt ist oder wegen Evidenz des Missbrauchs hätte bekannt sein müssen (BGH, Beschluss vom 10. April 2006 - II ZR 337/05, ZIP 2006, 1391 Rn. 2; Urteil vom 9. Januar 2019 - II ZR 364/18, BGHZ 220, 354 Rn. 40).

  • BGH, 29.10.2020 - IX ZR 212/19

    Bereicherungsanspruch des Zuwendenden bei einem Darlehen

    Von den Fällen der Kollusion abgesehen, muss das Geschäft grundsätzlich nicht notwendig nachteilig für den Vertretenen sein (BGH, Beschluss vom 10. April 2006 - II ZR 337/05, NJW 2006, 2776 Rn. 2 f; Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 6/16, WM 2018, 230 Rn. 22).
  • BGH, 18.10.2017 - I ZR 6/16

    Unwirksamkeit eines von einem einzelvertretungsberechtigten GmbH-Geschäftsführer

    Die Versagung des Verkehrsschutzes unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht setzt nicht zusätzlich voraus, dass Geschäftsführer und Vertragspartner zum Nachteil der Gesellschaft handeln (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2006 - II ZR 337/05, NJW 2006, 2776 Rn. 2 f.).
  • KG, 08.09.2022 - 2 U 115/21

    Keine Kenntnis iSd. § 15 Abs. 1 HGB von der noch nicht eingetragenen und

    Die die gesetzliche Regel aus § 37 Abs. 2 GmbHG begrenzenden Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht greifen allerdings erst ein, wenn der Geschäftspartner weiß, dass der Geschäftsführer den im Innenverhältnis erforderlichen Beschluss nicht herbeigeführt hat, ohne dass es darauf ankommt, ob das jeweilige Geschäft für die Gesellschaft nachteilig war (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2006 - II ZR 337/05 -, Rn. 2, juris; BGH, Urteil vom 14. März 1988 - II ZR 211/87 -, Rn. 14, juris; MüKo-GmbHG/Stephan/ Tieves, 3. Aufl. 2019, § 37 Rn. 174; Hervorhebung nur hier).

    Eine Unwirksamkeit wegen Rechtsmissbrauchs folgt daher entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin noch nicht aus der - hier schon wegen der Erörterungen des Zeugen M. mit dem Zeugen D. und dem Rechtsanwalt und Notar H. anzunehmenden - Kenntnis des Vertragsgegners von dem schlichten Fehlen eines Beschlusses, sondern erst aus dessen Kenntnis von dem Verstoß des Geschäftsführers gegen den Zustimmungsvorbehalt oder dem Sichaufdrängen eines solchen Verstoßes gegen den Zustimmungsvorbehalt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 - II ZR 364/18 -, BGHZ 220, 354, Rn. 39 und LS3; BGH, Beschluss vom 10. April 2006 - II ZR 337/05 -, Rn. 2, juris).

  • OLG Brandenburg, 29.03.2018 - 5 U 18/16

    Veräußerung eines Betriebsgrundstücks in der Liquidation einer GmbH: Analoge

    Bei einer Veräußerung entgegen der internen Regelung über die Geschäftsführung bzw. Liquidation (§ 71 Abs. 4 i. V. m. § 37 Abs. 2 GmbHG) kommt ein Missbrauch der Vertretungsmacht, der zur schwebenden Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen führt, wegen einer Überschreitung der intern vereinbarten Befugnisse auch dann in Betracht, wenn ein Nachteil für den Vertretenen nicht entstanden ist (BGH NJW 2006, 2776; NJW 1984, 1461, NJW 1988, 2241).
  • OLG Stuttgart, 04.05.2010 - 12 U 178/09

    Rechtsanwaltshaftung: Notwendige Aufklärung über Risiken einer schenkweisen

    Hierfür ist auf Seiten des Vertreters lediglich eine objektive Zuwiderhandlung gegen die Pflichtbindung im Innenverhältnis erforderlich, auf subjektive Voraussetzungen, insbesondere auf Vorsatz, Kenntnis, fahrlässige Unkenntnis des Vertreters, oder Evidenz des Verstoßes gegen das Innenverhältnis kommt es nicht an (vgl. BGH, NJW 2006, 2776; OLG Stuttgart, NZG 1999, 1009, 1010 m. Anm. Michalski/Arends, NZG 1999, 1011; Staudinger/Schilken, a.a.O., § 167 Rn. 95).
  • LAG Köln, 28.04.2017 - 4 Sa 793/16

    Feststellungsinteresse; Stufenklage; Einzelfall zur Arbeitnehmerschaffung

    Diese Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht gelten auch bei der organschaftlichen Vertretung des § 35 GmbHG (vgl. BGH, Beschluss vom 10.04.2006 - II ZR 337/05 -, Rn. 2, juris; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearbeitung 2014, § 167 Rn. 99).
  • OLG Stuttgart, 16.12.2008 - 12 U 172/08

    Geschäftsführung ohne Auftrag: Haftung eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit

    Die Annahme eines Missbrauchs der Vertretungsmacht setzt in der Person des Vertreters voraus, dass mit der durch die Vertretungsmacht gewährten Befugnis in treuwidriger Weise verfahren und dem Vertretenen dadurch ein Nachteil zugefügt wird (vgl. BGH NJW 2006, 2776 Tz. 3; BGH NJW 1968, 1379, 1380).
  • LG Essen, 04.08.2022 - 41 O 15/15

    Grundbuchberichtigungsanspruch

    Eine durch einen Vertreter abgegebene Willenserklärung ist als unwirksam anzusehen, wenn der Vertreter seine Vertretungsmacht missbraucht hat und sich dies der Gegenseite geradezu aufdrängen musste (BGH, Urteil vom 08.01.2019, II ZR 364/18, juris Rn. 40; BGH, Beschluss vom 10.04.2006, II ZR 337/05, juris Rn. 3; OLG Hamm, Urteil vom 22.08.2005, 5 U 69/05, juris Rn. 29).

    Eine objektive, den Missbrauch der Vertretungsmacht begründende Pflichtverletzung liegt bereits dann vor, wenn der Geschäftsführer objektiv Grenzen überschreitet, die seiner Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis zur Gesellschaft gezogen sind (vgl. OLG Hamm, a.a.O, Rn. 44 und 45; BGH, Beschluss vom 10.04.2006, II ZR 337/05, juris, Rn. 2 und 3).

  • LG Düsseldorf, 22.03.2012 - 4b O 43/11

    Rapssaatenschälung

  • LG Dortmund, 18.11.2021 - 18 O 1/20

    Grundbuchberichtigungsanspruch

  • OLG Bremen, 12.01.2022 - 1 U 26/21

    Zum Kriterium der Nachteiligkeit des für den Vertretenen abgeschlossenen

  • OLG Hamm, 22.02.2011 - 19 U 133/10

    Mißbrauch der Vertretungsmacht, Wissenszurechnung

  • LAG Köln, 13.03.2007 - 9 Sa 1288/06

    Strafverfahren; Ersatz der Gerichtskosten; Rechtsmissbrauch; GmbH-Geschäftsführer

  • OLG München, 21.03.2012 - 7 U 358/12

    Bürgschaftsvertrag: Einwendungen gegen einen unter Mißachtung des

  • LG Düsseldorf, 22.03.2012 - 4b O 4/11

    Gesellschafterversammlungsbeschlüsse

  • OLG München, 02.06.2023 - 23 U 6173/21

    Offensichtlicher Vollmachtsmissbrauch einer GmbH-Geschäftsführerin

  • OLG Jena, 27.02.2019 - 2 U 556/17

    Vertretung: Überschreitung der Vertretungsmacht eines Bürgermeisters einer

  • LG Hagen, 08.03.2012 - 6 O 154/11
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Rechtsprechung
   BGH, 01.06.2006 - V ZB 193/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1567
BGH, 01.06.2006 - V ZB 193/05 (https://dejure.org/2006,1567)
BGH, Entscheidung vom 01.06.2006 - V ZB 193/05 (https://dejure.org/2006,1567)
BGH, Entscheidung vom 01. Juni 2006 - V ZB 193/05 (https://dejure.org/2006,1567)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verlustes des Ablehnungsrechtes eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Geltendmachung des Ablehnungsgrundes auch in einem anderen Rechtsstreit; Annahme der Befangenheit eines in einem verbundenen Verfahren wegen eines möglichen Prozessbetruges oder einer ...

  • Judicialis

    ZPO § 43

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 43
    Zulässigkeit der Ablehnung eines Richters in einem anderen Verfahren bei Verlust des Ablehnungsrechts durch Einlassung oder Stellen von Anträgen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Verlust des Rechts, Befangenheit geltend zu machen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2776
  • MDR 2007, 44
  • FamRZ 2006, 1266
  • BauR 2006, 1502
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Koblenz, 06.03.1989 - 4 W 165/89
    Auszug aus BGH, 01.06.2006 - V ZB 193/05
    cc) Nach einer dritten Meinung gilt der Verlust des Ablehnungsrechts auch für einen anderen Rechtsstreit, wenn dieser mit dem Verfahren, in welchem der Ablehnungsgrund nicht geltend gemacht wurde, tatsächlich und rechtlich zusammenhängt (BFH DB 1987, 1976; OLG Celle NJW 1960, 1670; OLG Koblenz MDR 1986, 60, 61; Schneider, MDR 1977, 441, 443; in diesem Sinn auch OLG Koblenz MDR 1989, 647).

    bb) Die Vorschrift bezweckt, eine Partei, die an der Unbefangenheit des Richters zweifelt, anzuhalten, dies alsbald kund zu tun; dadurch soll ihr u.a. die Möglichkeit genommen werden, einen Rechtsstreit willkürlich zu verzögern und bereits geleistete prozessuale Arbeit nutzlos zu machen (OLG Koblenz MDR 1986, 60; 89, 647; OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, 571; Schneider, MDR 1977, 441).

  • OLG Koblenz, 17.09.1985 - 4 W 527/85

    Prozeßkostenhilfe; Beschwerde; Ablehnungsrecht; Verlust; Abhilfe; Vorlegung

    Auszug aus BGH, 01.06.2006 - V ZB 193/05
    cc) Nach einer dritten Meinung gilt der Verlust des Ablehnungsrechts auch für einen anderen Rechtsstreit, wenn dieser mit dem Verfahren, in welchem der Ablehnungsgrund nicht geltend gemacht wurde, tatsächlich und rechtlich zusammenhängt (BFH DB 1987, 1976; OLG Celle NJW 1960, 1670; OLG Koblenz MDR 1986, 60, 61; Schneider, MDR 1977, 441, 443; in diesem Sinn auch OLG Koblenz MDR 1989, 647).

    bb) Die Vorschrift bezweckt, eine Partei, die an der Unbefangenheit des Richters zweifelt, anzuhalten, dies alsbald kund zu tun; dadurch soll ihr u.a. die Möglichkeit genommen werden, einen Rechtsstreit willkürlich zu verzögern und bereits geleistete prozessuale Arbeit nutzlos zu machen (OLG Koblenz MDR 1986, 60; 89, 647; OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, 571; Schneider, MDR 1977, 441).

  • OLG Hamm, 27.06.1967 - 9 U 206/66
    Auszug aus BGH, 01.06.2006 - V ZB 193/05
    aa) Nach überwiegender Auffassung hat das unterbliebene Geltendmachen eines bekannten Ablehnungsgrundes nur innerprozessuale Präklusionswirkung; danach kann die Partei denselben Ablehnungsgrund in einem anderen Rechtsstreit geltend machen (OLG Celle Nds.Rpfl. 1951, 11; OLG Düsseldorf NJW 1955, 553 f.; OLG Stuttgart Die Justiz 1973, 92 f.; OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, 571 f.; HK-ZPO/Kayser, § 43 Rdn. 4; MünchKomm-ZPO/Feiber, 2. Aufl., § 43 Rdn. 8; Musielak/Heinrich, ZPO, 4. Aufl., § 43 Rdn. 5; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 43 Rdn. 6; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 43 Rdn. 1; Zimmermann, ZPO, 7. Aufl., § 43 Rdn. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 43 Rdn. 7; Teplitzky, NJW 1967, 2318).

    bb) Nach anderer Ansicht kann ein durch Weiterverhandeln verloren gegangener Ablehnungsgrund nicht nur in dem anhängigen Rechtsstreit, sondern auch in einem anderen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden (OLG Hamm NJW 1967, 1864, 1865).

  • OLG Karlsruhe, 18.11.1991 - 6 W 60/91
    Auszug aus BGH, 01.06.2006 - V ZB 193/05
    aa) Nach überwiegender Auffassung hat das unterbliebene Geltendmachen eines bekannten Ablehnungsgrundes nur innerprozessuale Präklusionswirkung; danach kann die Partei denselben Ablehnungsgrund in einem anderen Rechtsstreit geltend machen (OLG Celle Nds.Rpfl. 1951, 11; OLG Düsseldorf NJW 1955, 553 f.; OLG Stuttgart Die Justiz 1973, 92 f.; OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, 571 f.; HK-ZPO/Kayser, § 43 Rdn. 4; MünchKomm-ZPO/Feiber, 2. Aufl., § 43 Rdn. 8; Musielak/Heinrich, ZPO, 4. Aufl., § 43 Rdn. 5; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 43 Rdn. 6; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 43 Rdn. 1; Zimmermann, ZPO, 7. Aufl., § 43 Rdn. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 43 Rdn. 7; Teplitzky, NJW 1967, 2318).

    bb) Die Vorschrift bezweckt, eine Partei, die an der Unbefangenheit des Richters zweifelt, anzuhalten, dies alsbald kund zu tun; dadurch soll ihr u.a. die Möglichkeit genommen werden, einen Rechtsstreit willkürlich zu verzögern und bereits geleistete prozessuale Arbeit nutzlos zu machen (OLG Koblenz MDR 1986, 60; 89, 647; OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, 571; Schneider, MDR 1977, 441).

  • OLG Celle, 09.04.1960 - 1 W 35/60
    Auszug aus BGH, 01.06.2006 - V ZB 193/05
    cc) Nach einer dritten Meinung gilt der Verlust des Ablehnungsrechts auch für einen anderen Rechtsstreit, wenn dieser mit dem Verfahren, in welchem der Ablehnungsgrund nicht geltend gemacht wurde, tatsächlich und rechtlich zusammenhängt (BFH DB 1987, 1976; OLG Celle NJW 1960, 1670; OLG Koblenz MDR 1986, 60, 61; Schneider, MDR 1977, 441, 443; in diesem Sinn auch OLG Koblenz MDR 1989, 647).
  • OLG Düsseldorf, 13.09.1954 - 12 W 16/54
    Auszug aus BGH, 01.06.2006 - V ZB 193/05
    aa) Nach überwiegender Auffassung hat das unterbliebene Geltendmachen eines bekannten Ablehnungsgrundes nur innerprozessuale Präklusionswirkung; danach kann die Partei denselben Ablehnungsgrund in einem anderen Rechtsstreit geltend machen (OLG Celle Nds.Rpfl. 1951, 11; OLG Düsseldorf NJW 1955, 553 f.; OLG Stuttgart Die Justiz 1973, 92 f.; OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, 571 f.; HK-ZPO/Kayser, § 43 Rdn. 4; MünchKomm-ZPO/Feiber, 2. Aufl., § 43 Rdn. 8; Musielak/Heinrich, ZPO, 4. Aufl., § 43 Rdn. 5; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 43 Rdn. 6; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 43 Rdn. 1; Zimmermann, ZPO, 7. Aufl., § 43 Rdn. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 43 Rdn. 7; Teplitzky, NJW 1967, 2318).
  • BGH, 17.01.1968 - IV ZB 3/68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.06.2006 - V ZB 193/05
    Die Festsetzung des Beschwerdewerts (Wert der Hauptsache, vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 1968, IV ZB 3/68, NJW 1968, 796) folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
  • BFH, 15.04.1987 - IX B 99/85

    Ablehnung eines Richters - Besorgnis der Befangenheit - Verlust des

    Auszug aus BGH, 01.06.2006 - V ZB 193/05
    cc) Nach einer dritten Meinung gilt der Verlust des Ablehnungsrechts auch für einen anderen Rechtsstreit, wenn dieser mit dem Verfahren, in welchem der Ablehnungsgrund nicht geltend gemacht wurde, tatsächlich und rechtlich zusammenhängt (BFH DB 1987, 1976; OLG Celle NJW 1960, 1670; OLG Koblenz MDR 1986, 60, 61; Schneider, MDR 1977, 441, 443; in diesem Sinn auch OLG Koblenz MDR 1989, 647).
  • BGH, 26.04.2016 - VIII ZB 47/15

    Richterablehnung: Verlust des Ablehnungsrechts bei Weiterverhandeln nach

    (2) Dies entspricht dem Zweck der Norm, eine Partei, die an der Unbefangenheit des Richters zweifelt, anzuhalten, dies alsbald kund zu tun; dadurch soll ihr unter anderem die Möglichkeit genommen werden, einen Rechtsstreit willkürlich zu verzögern und bereits geleistete prozessuale Arbeit nutzlos zu machen (BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2008 - VIII ZB 56/07, aaO; vom 1. Juni 2006 - V ZB 193/05, NJW 2006, 2776, Rn. 13 mwN).
  • OLG Stuttgart, 01.07.2020 - 16a W 3/20

    Richterablehnung wegen grober Verfahrensfehler in einem Schadensersatzprozess im

    (c) Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 01.06.2006 (vgl. BGH, Beschl. v. 01.06.2006 - V ZB 193/05, NJW 2006, 2776 - 2778, juris Rn. 11), auf die sich auch das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss beruft, einer vermittelnden Ansicht angeschlossen, die einen Verlust des Ablehnungsrechts für einen anderen Rechtsstreit annimmt, wenn dieser mit dem Verfahren, in welchem der Ablehnungsgrund nicht geltend gemacht wurde, tatsächlich und rechtlich zusammenhängt (so zuvor bereits BFH, Beschl. v. 15.04.1987 - IX B 99/85, DB 1987, 1976, juris Rn. 15; OLG Celle, Beschl. v. 09.04.1960 - 1 W 35/60, NJW 1960, 1670; OLG Koblenz, Beschl. v. 17.09.1985 - 4 W 527/85, MDR 1986, 60, 61, und Beschl. v. 06.03.1989 - 4 W 165/89, MDR 1989, 647; Schneider, MDR 1977, 441, 443).

    Ebenso hatte der Bundesgerichtshof, auf dessen Entscheidung sich das Landgericht stützt, den rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang zwischen einer Klage auf Schadensersatz wegen Anfechtung eines notariellen Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und einer zwischen denselben Parteien geführten Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung aus der notariellen Vertragsurkunde desselben Kaufvertrages damit begründet, dass es um denselben notariellen Kaufvertrag und jeweils um die Frage ging, ob dieser aufgrund Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unwirksam war (vgl. BGH, Beschl. v. 01.06.2006 - V ZB 193/05, NJW 2006, 2776 - 2778, juris Rn. 18).

  • BVerwG, 23.10.2007 - 9 A 50.07

    Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit; Ablehnungsgesuch;

    Dem darin zum Ausdruck kommenden Gedanken der Rechtssicherheit und Prozessökonomie wird nur dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die Präklusionswirkung sich auch auf ein anderweitiges Verfahren bezieht, das mit dem ursprünglichen Verfahren, in welchem sich die Partei trotz Kenntnis des geltend gemachten Ablehnungsgrundes bei dem Richter auf die mündliche Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, in einem rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang steht (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2006 - V ZB 193/05 - NJW 2006, 2776 ).
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