Weitere Entscheidung unten: VerfGH Rheinland-Pfalz, 05.07.2005

Rechtsprechung
   BGH, 15.11.2005 - VI ZR 26/05   

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https://dejure.org/2005,817
BGH, 15.11.2005 - VI ZR 26/05 (https://dejure.org/2005,817)
BGH, Entscheidung vom 15.11.2005 - VI ZR 26/05 (https://dejure.org/2005,817)
BGH, Entscheidung vom 15. November 2005 - VI ZR 26/05 (https://dejure.org/2005,817)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Berechnung der ersatzfähigen Umsatzsteuer nach Ersatzbeschaffung und konkreter Schadensabrechnung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechnung des zu ersetzenden Mehrwertsteueranteils bei Ersatzbeschaffung eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs; Differenzierung zwischen fiktiver und konkreter Schadensabrechnung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Der Geschädigte kann auch dann nach dem Brutto-Wiederbeschaffungswert abrechnen, wenn für das Ersatzfahrzeug keine Umsatzsteuer anfällt, § 249 BGB

  • Judicialis

    BGB § 249 Gb; ; BGB § 249 Hb

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249
    (Brutto-)Wiederbeschaffungswert eines Kfz laut Sachverständigengutachten ist unabhängig von der Höhe der enthaltenen Umsatzsteuer zu ersetzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249
    Berechnung der Umsatzsteuer bei konkreter Schadensabrechnung nach Ersatzbeschaffung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensersatzrecht - Berechnung der Umsatzsteuer für Ersatz-Kfz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Differenzbesteuerung - Umsatzsteuerersatz

  • ar-law.de (Kurzinformation)

    Unfallschadensregulierung - Versicherung muss Mehrwertsteuer zahlen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 164, 397
  • NJW 2006, 285
  • MDR 2006, 685
  • NZV 2006, 190
  • VersR 2006, 238
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.03.2005 - VI ZR 91/04

    Umfang des Schadensersatzes bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 15.11.2005 - VI ZR 26/05
    Zur Berechnung der zu ersetzenden Umsatzsteuer bei konkreter Schadensabrechnung nach Ersatzbeschaffung für ein unfallbeschädigtes Kraftfahrzeug (Fortführung des Senatsurteils vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - BGHZ 162, 270).

    Vielmehr kann der Geschädigte im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-)Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen (Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - VersR 2005, 994, zur Veröffentlichung in BGHZ 162, 270 bestimmt).

    Stellt der Geschädigte durch eine konkrete Ersatzbeschaffung eines gleichartigen Fahrzeugs zu dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-)Wiederbeschaffungswert wirtschaftlich den Zustand wieder her, der vor dem Unfallereignis bestand, so kann er nach § 249 BGB - bis zur Höhe des (Brutto-)Wiederbeschaffungswertes - den tatsächlich aufgewendeten Betrag unabhängig davon ersetzt verlangen, ob in ihm die Regelumsatzsteuer im Sinne des § 10 UStG, eine Differenzsteuer im Sinne des § 25a UStG oder gar keine Umsatzsteuer enthalten ist (Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - aaO S. 995 m.w.N.).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus BGH, 15.11.2005 - VI ZR 26/05
    Für den zu ersetzenden Mehrwertsteueranteil ist von Bedeutung, ob der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder aber konkret auf der Basis einer von ihm vorgenommenen Reparatur oder Ersatzbeschaffung abrechnet (zur Differenzierung zwischen fiktiver und konkreter Schadensabrechnung vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - VersR 2005, 663 und - VI ZR 172/04 - VersR 2005, 665).

    Das Ergebnis einer solchen Berechnung wäre nämlich ein "fiktiver Mehrwertsteueranteil", der mit einer konkreten Schadensberechnung nicht vereinbar wäre und in Widerspruch zu § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB stünde, wonach die Umsatzsteuer nur zu ersetzen ist, soweit sie tatsächlich angefallen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 388; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - VersR 2004, 1575, 1576; vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - aaO und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 172/04 - aaO S. 667).

  • BGH, 18.05.2004 - VI ZR 267/03

    Geltendmachung des vollen Mehrwertsteuerbetrages bei Ersatzbeschaffung für ein

    Auszug aus BGH, 15.11.2005 - VI ZR 26/05
    Dies gilt auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 388 und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - VersR 2004, 927).

    Das Ergebnis einer solchen Berechnung wäre nämlich ein "fiktiver Mehrwertsteueranteil", der mit einer konkreten Schadensberechnung nicht vereinbar wäre und in Widerspruch zu § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB stünde, wonach die Umsatzsteuer nur zu ersetzen ist, soweit sie tatsächlich angefallen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 388; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - VersR 2004, 1575, 1576; vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - aaO und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 172/04 - aaO S. 667).

  • BGH, 20.04.2004 - VI ZR 109/03

    Zur Erstattungsfähigkeit nicht aufgewendeter Umsatzsteuer bei wirtschaftlichem

    Auszug aus BGH, 15.11.2005 - VI ZR 26/05
    Dies gilt auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 388 und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - VersR 2004, 927).

    Das Ergebnis einer solchen Berechnung wäre nämlich ein "fiktiver Mehrwertsteueranteil", der mit einer konkreten Schadensberechnung nicht vereinbar wäre und in Widerspruch zu § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB stünde, wonach die Umsatzsteuer nur zu ersetzen ist, soweit sie tatsächlich angefallen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 388; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - VersR 2004, 1575, 1576; vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - aaO und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 172/04 - aaO S. 667).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 172/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus BGH, 15.11.2005 - VI ZR 26/05
    Für den zu ersetzenden Mehrwertsteueranteil ist von Bedeutung, ob der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder aber konkret auf der Basis einer von ihm vorgenommenen Reparatur oder Ersatzbeschaffung abrechnet (zur Differenzierung zwischen fiktiver und konkreter Schadensabrechnung vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - VersR 2005, 663 und - VI ZR 172/04 - VersR 2005, 665).
  • BGH, 15.07.2003 - VI ZR 361/02

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzlich getroffene Feststellungen;

    Auszug aus BGH, 15.11.2005 - VI ZR 26/05
    Das Ergebnis einer solchen Berechnung wäre nämlich ein "fiktiver Mehrwertsteueranteil", der mit einer konkreten Schadensberechnung nicht vereinbar wäre und in Widerspruch zu § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB stünde, wonach die Umsatzsteuer nur zu ersetzen ist, soweit sie tatsächlich angefallen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 388; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - VersR 2004, 1575, 1576; vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - aaO und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 172/04 - aaO S. 667).
  • BGH, 13.09.2016 - VI ZR 654/15

    Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens auf Gutachtenbasis: Berechnung des vom

    Überstiegen - wie hier nicht - die konkreten Kosten der nachträglich vorgenommenen Ersatzbeschaffung einschließlich der Nebenkosten wie tatsächlich angefallener Umsatzsteuer den aufgrund der fiktiven Schadensabrechnung zustehenden Betrag, bliebe es dem Geschädigten - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung - im Übrigen unbenommen, zu einer konkreten Berechnung auf der Grundlage der Ersatzbeschaffung überzugehen (Senatsurteile vom 18. Oktober 2012 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50; vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263; vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03, BGHZ 158, 388, 391 f.; zur konkreten Berechnung der zu ersetzenden Umsatzsteuer s. insoweit Senatsurteil vom 15. November 2005 - VI ZR 26/05, BGHZ 164, 397).
  • BGH, 03.03.2009 - VI ZR 100/08

    Zuerkennung von über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegender

    Nach der gesetzlichen Wertung käme es zu einer Überkompensation, wenn der Geschädigte fiktive Umsatzsteuer auf den Nettoschadensbetrag erhielte (vgl. BT-Drucks. 14/7752 S. 13; Senatsurteil BGHZ 158, 388, 391) , was auch im Fall eines Totalschadens (Senatsurteil BGHZ 158, 388 ff. ) und bei konkreter Schadensabrechnung nach der Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs (Senatsurteile BGHZ 164, 397 ff. ) gilt.
  • BGH, 12.10.2021 - VI ZR 513/19

    Anspruch auf Sachschadensersatz aus einem Verkehrsunfall im Wege der fiktiven

    So ist insbesondere eine Kombination von konkreter und fiktiver Schadensabrechnung unzulässig (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 172/04, BGHZ 162, 170, juris Rn. 16; vom 15. November 2005 - VI ZR 26/05, BGHZ 164, 397, juris Rn. 5; vom 2. Oktober 2018 - VI ZR 40/18, VersR 2018, 1530 Ls, Rn. 7; vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15, VersR 2017, 115 Ls 2, Rn. 10, 17; vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263, juris Rn. 15; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02, VersR 2004, 1575, juris Rn. 9; vom 30. Mai 2006 - VI ZR 174/05, VersR 2006, 1088 Rn. 11; vom 24. Januar 2017 - VI ZR 146/16, VersR 2017, 440 Rn. 5, 7; Freymann, jM 2014, 62, 63; ders., DAR 2017, 607 ff. ).

    bb) Die Umsatzsteuer bleibt nicht nur dann fiktiv in diesem Sinne, wenn es nicht zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung kommt; sie bleibt es vielmehr auch dann, wenn der Geschädigte zwar tatsächlich eine Restitutionsmaßnahme veranlasst, diese Maßnahme aber nicht zur Grundlage seiner Abrechnung macht, sondern seinen Schaden fiktiv und damit ohne Bezug zu den tatsächlich getätigten Aufwendungen auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnet (vgl. Senatsurteile vom 15. November 2005 - VI ZR 26/05, BGHZ 164, 397, juris Rn. 5; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 225/05, VersR 2006, 987 Rn. 10; vom 2. Juli 2013 - VI ZR 351/12, VersR 2013, 1277, Rn. 9; vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15, VersR 2017, 115 Rn. 17; vom 2. Oktober 2018 - VI ZR 40/18, VersR 2018, 1530 Rn. 7; Katzenstein in Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 3 Rn. 69; aA Freymann in Geigel, aaO, Kap. 5 Rn. 11 ff.).

  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 225/05

    Ersatzfähigkeit des Umsatzsteueranteils bei Unfallbeschädigung eines

    Dieser läge jedoch über dem Wert, den das Berufungsgericht im Rahmen seiner Schadensschätzung als überwiegend wahrscheinlich erachtet hat und würde deshalb einen fiktiven Umsatzsteueranteil enthalten, der nach der gesetzlichen Neuregelung nicht erstattungsfähig ist (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2005 - VI ZR 26/05 - VersR 2006, 238, 239).
  • BGH, 22.09.2009 - VI ZR 312/08

    Anspruch eines Geschädigten auf Ersatz der i.R.d. von ihm gewählten Weges der

    Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache - etwa beim Kauf von Privat - keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/7752 S. 13 f., 23 f.; Senat BGHZ 158, 388, 389 ; 162, 270, 272 f. ; 164, 397, 399 f. ; vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 -VersR 2004, 927, 928; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 225/05 - VersR 2006, 987, 988; vom 3. März 2009 - VI ZR 100/08 - VersR 2009, 654 Rn. 12).
  • BGH, 24.05.2006 - IV ZR 263/03

    Umfang der Ersatzpflicht der Mehrwertsteuer bei einem Verkehrsunfallschaden in

    Zwar kann der Versicherungsnehmer bei der konkreten Schadensbeseitigung durch Ersatzbeschaffung (vgl. dazu BGHZ 162, 270, 273 ff. und BGH, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 26/05 - VersR 2006, 238) einen Nachteil von erheblichem Gewicht erleiden.
  • OLG Düsseldorf, 20.02.2006 - 1 U 137/05

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Obwohl der Kläger vorgetragen hat, ein Ersatzmotorrad angeschafft zu haben, rechnet er seinen Schaden nicht konkret auf Basis dieser Ersatzbeschaffung ab, was es ihm ermöglichen würde, die tatsächlich angefallenen Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt zu verlangen (dazu BGH NJW 2005, 2220-2222 und BGH, Urteil vom 15. November 2005, Az: VI ZR 26/05, NJW 2006, 285).
  • OLG Celle, 30.11.2011 - 14 U 92/11

    Ersatzfähigkeit der Kosten der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs für ein

    c) Der Kläger kann demnach im Wege der konkreten Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeugs unter Abzug des Restwerts ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04, VersR 2005, 994; ebenso BGH, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 26/05, NJW 2006, 285, juris-Rdnr. 6).
  • OLG Schleswig, 09.01.2013 - 7 U 109/12

    Umfang der Ersatzfähigkeit der Mehrwertsteuer

    Die Abrechnung widerspreche den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach im Falle des Erwerbs eines Ersatzfahrzeuges für die Berechnung des zu ersetzenden Mehrwertsteueranteils nicht der Netto-Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs zugrunde zu legen und um den bei der Ersatzbeschaffung angefallenen Steuersatz zu erhöhen ist, weil das Ergebnis einer solchen Berechnung ein mit einer konkreten Schadensberechnung nicht vereinbarer fiktiver Mehrwertsteueranteil wäre und in Widerspruch zu § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB stünde (BGH vom 15.11.2005 - IV ZR 26/05 - VersR 2006, 238/239).

    Mit weiterem - von der Beklagten angeführten - Urteil vom 15.11.2005 - VI ZR 26/05 -(VersR 2006, 238 -239=NJW 2006, 285 -286) hat er die vorgenannte Entscheidung fortgeführt und ergänzend ausgeführt:.

    Soweit in den Entscheidungsgründen des von der Beklagten angeführten Urteils des Bundesgerichtshofes vom 15.11.2005 (aaO unter II. 2.) u. a. ausgeführt wird.

  • OLG Düsseldorf, 01.04.2014 - 1 U 87/13

    Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer bei Wiederbeschaffung eines unfallbeschädigten

    Ebenso wenig ist in diesen Fällen von Bedeutung, welcher Steuersatz bei dem Erwerb des Ersatzfahrzeugs tatsächlich anfällt: Stellt der Geschädigte durch eine konkrete Ersatzbeschaffung eines gleichartigen (oder höherwertigen) Fahrzeugs, für das er (mindestens) den vom Sachverständigen genannten Wiederbeschaffungswert aufwendet, wirtschaftlich den Zustand wieder her, der vor dem Unfallereignis bestand, so kann er - bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes - den tatsächlich aufgewendeten Betrag unabhängig davon ersetzt verlangen, ob in ihm die Regelumsatzsteuer im Sinne des § 10 UStG, eine Differenzsteuer im Sinne des § 25a UStG oder gar keine Umsatzsteuer enthalten ist (vgl. BGH, NJW 2005, 2220; NJW 2006, 285).

    Andererseits hat der Bundesgerichtshof einem Geschädigten, der als Ersatz für ein älteres, auf dem Gebrauchtwagenmarkt üblicherweise differenzbesteuert angebotenes Fahrzeug einen regelbesteuerten Neuwagen erworben hatte, die Erstattung der Differenz zwischen dem im Wiederbeschaffungswert enthaltenen Differenzsteuersatz und dem Regelsteuersatz mit der Begründung versagt, das Ergebnis einer solchen Berechnung wäre ein "fiktiver Mehrwertsteueranteil", der mit einer konkreten Schadensberechnung nicht vereinbar wäre (BGH, NJW 2006, 285).

  • LG Kiel, 19.07.2012 - 13 O 60/12

    Totalschaden an Gebrauchtwagen bei Kfz-Unfall: Berechnung des Fahrzeugschadens

  • AG Brandenburg, 26.02.2010 - 31 C 34/09

    Verkehrsunfall Leasingfahrzeug - Ersatz der Umsatzsteuer für ein neu geleastes

  • OLG München, 11.05.2022 - 10 U 2165/21

    Erschütterung des Anscheinsbeweises bei Auffahrunfall

  • OLG Hamm, 19.02.2010 - 9 U 147/09

    Ansatz des Wiederbeschaffungswerts bei fiktiver Schadensberechnung aufgrund

  • LG Saarbrücken, 03.07.2020 - 13 S 45/20

    (Unfallbedingter Schadensersatzanspruch bei Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs im

  • AG Krefeld, 29.07.2016 - 2 C 151/16

    Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-)Wiederbeschaffungswertes

  • LG Heidelberg, 20.12.2017 - 1 S 34/17

    Ersatzfähigkeit der im Rahmen einer Ersatzbeschaffung eines unfallbeschädigten

  • LG Saarbrücken, 14.05.2010 - 13 S 178/09

    Schadensersatz wegen Kfz-Unfall: Integritätsinteresse bei Nichtdurchführung einer

  • LG Hamburg, 12.04.2013 - 306 S 103/12

    Umsatzsteuererstattung bei Anschaffung eines billigeren Ersatzfahrzeugs

  • LG München I, 25.10.2016 - 17 O 4196/16

    Verkehrsunfall - Ersatzbeschaffung im Totalschadensfall und

  • LG Saarbrücken, 09.10.2015 - 13 S 47/15

    Umsatzsteuerliche Auswirkungen einer Ersatzfahrzeugbeschaffung auf den

  • LG Duisburg, 27.03.2018 - 11 O 89/16

    Verkehrsunfall - Haftungsteilung bei unaufgeklärten Unfall

  • LG Essen, 10.02.2016 - 20 O 155/13

    Bemessung des Umfangs des zu ersetzenden Schadens seitens der Verkehrsteilnehmer

  • OVG Niedersachsen, 22.07.2013 - 5 LA 111/13

    Möglichkeit der Berufung auf Entreicherung bei Rückzahlung von überzahlten

  • LG Coburg, 15.11.2006 - 12 O 421/05

    Zu den Folgen, wenn ein Autofahrer unter Missachtung der Richtgeschwindigkeit in

  • LG Flensburg, 18.05.2017 - 1 S 61/16

    Ersatzfähigkeit der tatsächlich angefallenen Kosten einer erfolgten

  • OLG Celle, 30.11.2011 - 15 U 92/11
  • LG Arnsberg, 12.02.2013 - 3 S 139/12

    Regulierung eines Kaskoschadens auf Basis des Bruttowiederbeschaffungswerts trotz

  • AG Köln, 08.10.2007 - 269 C 137/08

    Schadenersatz aus einem Verkehrsunfallereignis sowie Zahlung einer

  • VG Koblenz, 24.01.2023 - 5 K 924/22

    Beamtin muss zu viel gezahlte Dienstbezüge zurückzahlen

  • AG Fürstenwalde, 27.01.2016 - 26 C 111/15
  • VG Köln, 12.11.2014 - 23 K 6290/13
  • AG Germersheim, 19.08.2011 - 1 C 266/11
  • AG Köln, 21.02.2008 - 269 C 137/08

    Wiederbeschaffungsdauer - Schlichte Einwände verkürzen die Frist nicht

  • AG Coburg, 30.08.2010 - 15 C 587/10

    Kfz-Kaskoversicherung: Wirksamkeit der Mehrwertsteuerklausel; Erstattung der

  • AG Homburg, 21.04.2020 - 4 C 406/19
  • VG Köln, 21.05.2014 - 23 K 6637/12

    Überzahlung eines Berufssoldaten aufgrund der Gewährung des Grundgehaltes aus

  • AG Schleiden/Eifel, 04.06.2009 - 10 C 178/08
  • AG Montabaur, 08.11.2007 - 10 C 334/07

    Mehrwertsteuer - Unreparierte Inzahlungnahme und Ersatzkauf

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Rechtsprechung
   VerfGH Rheinland-Pfalz, 05.07.2005 - VGH B 28/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2869
VerfGH Rheinland-Pfalz, 05.07.2005 - VGH B 28/04 (https://dejure.org/2005,2869)
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VerfGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 05. Juli 2005 - VGH B 28/04 (https://dejure.org/2005,2869)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Installationspflicht für Rauchwarnmelder in bestehenden Wohngebäuden; Gesetzgeberische Pflichten hinsichtlich der gesetzlichen Umsetzung derartiger Pflichten; Anspruch des Bürgers auf Erfüllung dieser Pflichten; Freiheitsgrundrechte der Landesverfassung als Abwehrrechte ...

  • Wolters Kluwer

    Installationspflicht für Rauchwarnmelder in bestehenden Wohngebäuden; Gesetzgeberische Pflichten hinsichtlich der gesetzlichen Umsetzung derartiger Pflichten; Anspruch des Bürgers auf Erfüllung dieser Pflichten; Freiheitsgrundrechte der Landesverfassung als Abwehrrechte ...

  • Judicialis

    LBauO § 44; ; LBauO § 44 Abs. 8; ; LBauO § 85 Abs. 1; ; LBauO § 85 Abs. 2; ; LBauO § 15; ; LBauO §§ 27 ff.; ; LBauO § 50; ; LBauO § 85 Abs. 1

  • ibr-online

    Pflicht für Rauchwarnmelder in LBO?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • feuerwehr-ub.de (Kurzinformation)

    Kein Rechtsanspruch auf Rauchwarnmelder in Altgebäuden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Rauchwarnmelder in Altbauten müssen nicht vorgeschrieben werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Landtag verletzt Schutzpflicht nicht - Landesgesetzgeber muss Rauchwarnmelder in Altbauten nicht vorschreiben

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Pflicht für Rauchwarnmelder in der Landesbauordnung? (IBR 2005, 1259)

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 285 (Ls.)
  • NVwZ 2005, 1420
  • NZM 2005, 695
  • BauR 2005, 1614
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 05.07.2005 - VGH B 28/04
    Ihm steht bei der Erfüllung der Schutzpflicht ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 79, 174 [202] - Verkehrslärmschutz -).

    Eine Verletzung der Schutzpflicht liegt insbesondere dann vor, wenn die staatlichen Organe gänzlich untätig geblieben oder die bisher getroffenen Maßnahmen völlig unzureichend sind (vgl. BVerfGE 79, 174 [202]).

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 05.07.2005 - VGH B 28/04
    Der Staat ist deshalb gehalten, sich schützend und fördernd vor die verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsgüter zu stellen, sie insbesondere vor Eingriffen anderer zu bewahren (vgl. VerfGH Rh-Pf, AS 29, 23 [31]; BVerfGE 88, 203 [251]; 66, 39 [58]; 49, 89 [141]; Süsterhenn/Schäfer, Kommentar der Landesverfassung, 1950, Art. 1 Anm. 3 a; Gusy, in: Grimm/Caesar, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 1 Rn. 15; H. H. Klein, DVBl. 1994, 289 [290]; Merten, a.a.O., S. 236).

    Die verfassungsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob der Gesetzgeber die genannten Faktoren ausreichend berücksichtigt und seinen Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat (vgl. BVerfGE 88, 203 [262]).

  • BVerfG, 28.07.1987 - 1 BvR 842/87

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen fortdauerndes gesetzgeberisches

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 05.07.2005 - VGH B 28/04
    Es ist daher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber das Anbringen von Rauchwarnmeldern grundsätzlich der Eigenverantwortung der Wohnungsnutzer überlassen und seine Schutzmaßnahmen auf die Unterrichtung der Bevölkerung und den Appell an deren Verantwortungsbewusstsein beschränkt hat (vgl. zur Öffentlichkeitsarbeit als staatliche Schutzmaßnahme: BVerfG, NJW 1987, 2287).
  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 409/90

    Vaterschaftsauskunft

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 05.07.2005 - VGH B 28/04
    Wie die staatlichen Organe ihre Schutzpflicht erfüllen, ist von ihnen in eigener Verantwortung zu entscheiden (vgl. BVerfGE 96, 56 [64]).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 22.06.2004 - VGH B 2/04

    Schule darf Eltern Volljähriger über wichtige Vorkommnisse unterrichten

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 05.07.2005 - VGH B 28/04
    Hierbei hat der Verfassungsgerichtshof lediglich darüber zu wachen, dass die äußeren, von der Verfassung gesetzten Grenzen der normativen Gestaltungsfreiheit beachtet werden (vgl. VerfGH Rh-Pf, AS 25, 418 [419]; AS 29, 23 [30 f.]; NJW 2005, 410 [414]; Caesar, in: Grimm/Caesar, Art. 17 Rnrn. 12 ff.).
  • BVerfG, 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83

    Nachrüstung

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 05.07.2005 - VGH B 28/04
    Der Staat ist deshalb gehalten, sich schützend und fördernd vor die verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsgüter zu stellen, sie insbesondere vor Eingriffen anderer zu bewahren (vgl. VerfGH Rh-Pf, AS 29, 23 [31]; BVerfGE 88, 203 [251]; 66, 39 [58]; 49, 89 [141]; Süsterhenn/Schäfer, Kommentar der Landesverfassung, 1950, Art. 1 Anm. 3 a; Gusy, in: Grimm/Caesar, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 1 Rn. 15; H. H. Klein, DVBl. 1994, 289 [290]; Merten, a.a.O., S. 236).
  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 05.07.2005 - VGH B 28/04
    Der Staat ist deshalb gehalten, sich schützend und fördernd vor die verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsgüter zu stellen, sie insbesondere vor Eingriffen anderer zu bewahren (vgl. VerfGH Rh-Pf, AS 29, 23 [31]; BVerfGE 88, 203 [251]; 66, 39 [58]; 49, 89 [141]; Süsterhenn/Schäfer, Kommentar der Landesverfassung, 1950, Art. 1 Anm. 3 a; Gusy, in: Grimm/Caesar, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 1 Rn. 15; H. H. Klein, DVBl. 1994, 289 [290]; Merten, a.a.O., S. 236).
  • VG München, 29.05.2008 - M 11 K 07.6087

    Brandschutzrechtliche Verpflichtung zur Anbringung von Rauchwarnmeldern

    Denn die Pflicht des Staates, Leben und Gesundheit seiner Bürger durch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Gefahrenvorsorge zu schützen, gebietet von Verfassungs wegen nicht, jedes nützliche und verantwortungsbewusste Verhalten gesetzlich vorzuschreiben (Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Juli 2005 Az: B 28/04, NVwZ 2005, 1420).
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