Weitere Entscheidung unten: EGMR, 25.10.2005

Rechtsprechung
   BVerfG, 08.02.2006 - 2 BvR 575/05   

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https://dejure.org/2006,2527
BVerfG, 08.02.2006 - 2 BvR 575/05 (https://dejure.org/2006,2527)
BVerfG, Entscheidung vom 08.02.2006 - 2 BvR 575/05 (https://dejure.org/2006,2527)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Februar 2006 - 2 BvR 575/05 (https://dejure.org/2006,2527)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung; Voraussetzungen für eine Anhörungsrüge gegen Entscheidungen; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § ... 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; ZPO § 321 a Abs. 2; ; ZPO § 707 Abs. 1; ; ZPO § 707 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 707 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 100 Abs. 2; ; GG Art. 101 Abs. 1; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1; ZPO § 321a
    Keine fristwahrende Wirkung der Gegenvorstellung - Argentinien-Anleihen und Staatsnotstand

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2907
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 09.04.1975 - 2 BvR 879/73

    AOK

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2006 - 2 BvR 575/05
    Abgesehen davon, dass zweifelhaft ist, ob sich die Beschwerdeführerin als (ausländische) juristische Person des öffentlichen Rechts auf das grundrechtliche Gleichheitsgebot berufen kann (vgl. BVerfGE 39, 302 ), ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts über den Abänderungsantrag nicht als willkürlich zu beanstanden.

    Als juristische Person des öffentlichen Rechts kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 19 Abs. 4 GG berufen (vgl. BVerfGE 39, 302 ).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2006 - 2 BvR 575/05
    Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache des dafür zuständigen Fachgerichts (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 30, 173 ; 74, 102 ; stRspr).
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2006 - 2 BvR 575/05
    Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache des dafür zuständigen Fachgerichts (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 30, 173 ; 74, 102 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2006 - 2 BvR 575/05
    Die Verfassungsbeschwerde ist weder von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung noch hat sie hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2006 - 2 BvR 575/05
    Gerade die Rechtssicherheit und das Postulat der Rechtsmittelklarheit standen im Mittelpunkt der Erwägungen des Beschlusses des Plenums des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 107, 395 ).
  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2006 - 2 BvR 575/05
    Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache des dafür zuständigen Fachgerichts (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 30, 173 ; 74, 102 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10

    Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen

    Das gilt auch für die Garantie effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2006 - 2 BvR 575/05 -, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2021 - 2 BvR 1144/21 -, Rn. 15; offen gelassen in BVerfGE 61, 82 ; 107, 299 ; Sachs, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 19 Rn. 50; Schenke, in: Bonner Kommentar GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 214 ; Ernst, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 19 Rn. 97; a.A. Stern, Staatsrecht, III/1, 1988, S. 1147; Isensee, in: Isensee/Kirchhof, HStR IX, 3. Aufl. 2011, § 199 Rn. 70; Dreier, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 19 Abs. 3 Rn. 42), deren Schutzbereich sich im Hinblick auf ihre Durchsetzbarkeit teilweise mit dem der materiellen Grundrechte deckt (vgl. BVerfGE 35, 348 ; 37, 132 ; 39, 276 ; 44, 105 ; 45, 297 ; 45, 422 ; 46, 325 ; 49, 220 ; 49, 252 ; 51, 324 ; 56, 216 ).
  • BGH, 24.02.2015 - XI ZR 193/14

    BGH bejaht Zahlungsverpflichtung der Republik Argentinien gegenüber privaten

    Die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Berechtigung der Einrede obliegt dem Fachgericht und unterfällt nicht der Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2907 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 14. September 2006 - 2 BvR 1504/06 u.a., Umdruck, S. 7; BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - XI ZR 343/06, juris).
  • BVerfG, 07.09.2010 - 1 BvR 2160/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden eines Gasversorgungsunternehmens gegen die

    Insbesondere kann offen bleiben, ob hinsichtlich der Grundrechtsfähigkeit für ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts die gleichen Grundsätze gelten wie für inländische (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2006 - 2 BvR 575/05 -, NJW 2006, S. 2907 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 2738/08 -, NVwZ 2010, S. 373 ) und welchen Einfluss die beiden mittelbar beteiligten Staaten auf die Unternehmensführung der Beschwerdeführerin haben (vgl. dazu BVerfGE 115, 205 ).
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Rechtsprechung
   EGMR, 25.10.2005 - 59140/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1341
EGMR, 25.10.2005 - 59140/00 (https://dejure.org/2005,1341)
EGMR, Entscheidung vom 25.10.2005 - 59140/00 (https://dejure.org/2005,1341)
EGMR, Entscheidung vom 25. Oktober 2005 - 59140/00 (https://dejure.org/2005,1341)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung der Vertriebeneneigenschaft polnisches Staatsbürger; Zahlung von Kindergeld für Ausländer in Abhängigkeit einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis; Beachtung des Diskriminierungsverbots aus Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    EMRK Art. 14; EMRK Art. 8; BKGG § 1 Abs. 3; EStG § 62 Abs. 2
    Kindergeld, Aufenthaltsbefugnis, Diskriminierungsverbot, Gleichheitsgrundsatz

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    OKPISZ v. GERMANY

    Art. 14+8, Art. 14, Art. 8, Art. 8 Abs. 1, Art. 37, Art. 37 Abs. 1 Buchst. c, Art. 41 MRK
    Violation of Art. 14+8 Pecuniary damage - financial award (englisch)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2907 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 917
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvL 4/97

    Kindergeld an Ausländer

    Auszug aus EGMR, 25.10.2005 - 59140/00
    Mit Beschluss vom 6. Juli 2004 in den Musterverfahren (1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97 und 1 BvL 6/97) erkannte das Bundesverfassungsgericht, dass § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der von Januar 1994 bis Dezember 1995 geltenden Fassung gegen den in Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes normierten Gleichheitssatz verstoße.
  • BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich dem in einer Entscheidung zum deutschen Kindergeldrecht ausdrücklich angeschlossen (EGMR, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 59140/00 - Okpisz v. Deutschland, NVwZ 2006, S. 917 ).
  • BSG, 05.05.2015 - B 10 KG 1/14 R

    Anspruch eines ausländischen, nicht freizügigkeitsberechtigten Kindes auf

    Das BVerfG stellt an die Benachteiligung ausländischer Staatsangehöriger strenge Rechtfertigungsanforderungen, soweit die Ungleichbehandlung an Merkmale wie die Staatsangehörigkeit anknüpft, die für die Betroffenen unverfügbar sind (vgl BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ; BVerfGE 132, 72-99; zu verfassungsrechtlichen Bedenken ausführlich Niedersächsisches Finanzgericht Vorlagebeschluss vom 21.8.2013 - 7 K 114/13 - Juris; vgl EGMR Urteil vom 25.10.2005 - 59140/00 Okpisz/Deutschland - NVwZ 2006, 917).
  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 116/13

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) 4. Sektion entschied mit Urteil vom 25.10.2005 (59140/00 - Opitz - BFH/NV 2006, Beilage 3, 357):.

    Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Nichtgewährung von Kindergeld an Ausländer unter bestimmten aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen sind auch nach der Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG Bedenken erhoben worden, ferner gegen die ab Januar 2006 erfolgte rückwirkende Anwendung des § 62 Abs. 2 EStG auf alle offenen Altfälle (FG Köln, Vorlagebeschluss an das BVerfG vom 09.05.2007, 10 K 1690/07, EFG 2007, 1247 und Urteil vom 09.05.2007, 10 K 983/04, EFG 2007, 1254 unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 25.10.2005 in der Sache 59140/00, Okpisz, BFH/NV 2006, Beilage 3, 357).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich dem in einer Entscheidung zum deutschen Kindergeldrecht ausdrücklich angeschlossen (EGMR, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 59140/00 - Okpisz v. Deutschland, NVwZ 2006, S. 917 ).

    912 Den vollständigen Ausschluss von Ausländern vom Kindergeld, weil sie nicht bzw. noch nicht einem zum Anspruch berechtigten Aufenthaltstitel haben, obwohl sie vollständig in das deutsche Erwerbs- und Sozialversicherungssystem integriert sind und keinerlei Sozialleistungen beziehen, hält das Gericht unter Einbeziehung der in § 31 EStG normierten Zwecks des Kindergeldes zur Förderung der Familie und der Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) sowie des EGMR in seinem Urteil vom 25.10.2005 (59140/00) für eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, die gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verstößt und deshalb verfassungswidrig ist.

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der Entscheidung vom 25.10.2005 (59140/00 Okpisz) zwar nicht grundsätzlich entschieden, "inwieweit es gerechtfertigt ist, bei Sozialleistungen zwischen Inhabern verschiedener Arten von Aufenthaltsgenehmigungen zu unterscheiden." Er hat jedoch "keine hinreichenden Gründe zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von Ausländern bei dem Kindergeldbezug in Abhängigkeit davon, ob sie über eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung verfügten oder nicht (erkannt).

    Da die Kriterien des § 62 Abs. 2 EStG zur Feststellung des voraussichtlich dauerhaften Aufenthalts in Deutschland ungeeignet und nicht folgerichtig umgesetzt worden sind, hängt der Anspruch auf Kindergeld maßgeblich davon ab, welchen Aufenthaltstitel oder Aufenthaltsstatus der Ausländer hat und verletzt damit zur Überzeugung des vorlegenden Gerichts unter Zugrundelegung der Entscheidung des EGMR vom 25.10.2005 (59140/00, Okpisz) Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 der EMRK.

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