Weitere Entscheidung unten: BGH, 18.07.2006

Rechtsprechung
   BGH, 07.06.2006 - XII ZR 34/04   

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https://dejure.org/2006,766
BGH, 07.06.2006 - XII ZR 34/04 (https://dejure.org/2006,766)
BGH, Entscheidung vom 07.06.2006 - XII ZR 34/04 (https://dejure.org/2006,766)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 2006 - XII ZR 34/04 (https://dejure.org/2006,766)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Einbruchsgeneigtheit als Mietmangel - Mauerflickwerk

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz aus einem gewerblichen Raummietvertrag; Unzureichend vermauerte, einen Einbruch erleichternde Wandöffnung als anfänglicher Mangel der Mietsache ; Bedeutung der Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis des Mieters; Voraussetzungen der Anzeigepflicht des ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Garantiehaftung des Vermieters für Einbruchsschäden; Anzeigepflicht des Mieters; Mangel; Ladenlokal; Wandöffnung

  • Judicialis

    BGB § 536 Abs. 1; ; BGB § 536 c Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 536 Abs. 1 § 536c Abs. 1
    Mängel eines Ladenlokals

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerberaummietrecht - Ungenügend vermauerte Wandöffnung ein Mangel?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Schlechte Vermauerung als Mangel

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz des Vermieters bei Einbruch in ein Geschäftslokal

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Einbrecher nutzen schlecht vermauerte Wandöffnung - Haftet der Vermieter, wenn aus einem Laden teure Musikgeräte verschwinden?

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Mietmangel: unzureichend vermauerte Wandöffnung

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Schlechte Vermauerung als Mangel

  • wgk.eu (Kurzinformation)

    Zu den Voraussetzungen der Anzeigepflicht des Mieters nach § 536 c Abs. 1 BGB.

  • baurechtsexperte.de (Kurzinformation)

    Vermieterhaftung für Diebstahlschäden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei Einbruchsgefahr durch unzureichend vermauerte Wandöffnung liegt ein Mietmangel vor - Vermieter schuldet üblichen Sicherheitsstandard

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauweise ermöglicht Einbruch: Haftet der Vermieter für den Diebstahlschaden? (IMR 2006, 48)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2918 (Ls.)
  • NJW-RR 2006, 1157
  • MDR 2007, 22
  • NZM 2006, 626
  • ZMR 2006, 678
  • WM 2006, 1872
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.05.2006 - XII ZR 23/04

    Verantwortlichkeit des Mieters für Schäden an Sachen des Mieters

    Auszug aus BGH, 07.06.2006 - XII ZR 34/04
    In der Regel ist auf den Standard zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen, wobei Veränderungen der Anschauungen über den vertragsgemäßen Standard oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse im Einzelfall zu einer Vertragsanpassung führen können (Senatsurteil vom 10. Mai 2006 - XII ZR 23/04 - zur Veröffentlichung bestimmt, m.N.).
  • BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 197/14

    Zum Mietmangel wegen Lärmbelästigungen durch einen neuen Bolzplatz

    Soweit danach konkrete Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, beantwortet sich die Frage, was im Einzelnen zu dem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand der in Rede stehenden Wohnung gehört, den der Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB während der Mietzeit zu erhalten hat, nach den gesamten Umständen des Mietverhältnisses und den daraus in - gegebenenfalls ergänzender - Auslegung abzuleitenden Standards, insbesondere nach der Mietsache und deren beabsichtigter Nutzung sowie der Verkehrsanschauung unter Beachtung des in § 242 BGB normierten Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 2006 - XII ZR 34/04, NZM 2006, 626 Rn. 13; vom 16. Mai 2007 - VIII ZR 207/04, WuM 2007, 381 Rn. 8; vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, aaO Rn. 11; vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 152/12, aaO Rn. 8; jeweils mwN).

    Denn abgesehen davon, dass dieses Gebot ohnehin nur die Konkretisierung einer bereits bei Mietvertragsschluss zumindest angelegten Verkehrsanschauung enthält (vgl. BVerwG, NJW 1992, 1779, 1780), könnte eine Weiterentwicklung der Verkehrsanschauungen jedenfalls im Hinblick auf hinzunehmende Umwelteinwirkungen bei Fehlen konkreter vertraglicher Regelungen zum "Soll-Zustand" auch zu gewissen Anpassungen des vertraglich geschuldeten Standards einer Gebrauchsgewährung führen (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 2006 - XII ZR 34/04, aaO; vom 10. Mai 2006 - XII ZR 23/04, NZM 2006, 582 Rn. 10).

  • BGH, 10.02.2010 - VIII ZR 343/08

    Wohnungsmieter hat Anspruch auf ausreichende Elektrizitätsversorgung

    aa) Im Ansatzpunkt zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass mangels konkreter Absprachen die nach dem Vertrag geschuldete Beschaffenheit der Mietsache im Wege der Auslegung zu ermitteln und dabei regelmäßig auf den Standard bei Vertragsschluss abzustellen ist (BGH, Urteile vom 10. Mai 2006 - XII ZR 23/04, NZM 2006, 582, Tz. 10, sowie vom 7. Juni 2006 - XII ZR 34/04, NZM 2006, 626, Tz. 13).
  • LG Lübeck, 17.11.2017 - 14 S 107/17

    Mietminderungsansprüche wegen Mangelhaftigkeit der Mietwohnung

    Hierfür genügt es, wenn die Sache nur in Befürchtung einer Gefahr benutzt werden kann, die Gefahr vermöge des Zustandes der Sache den Eintritt eines Schadens erwarten lässt (BGH, Urteil vom 07. Juni 2006, XII ZR 34/04, GE 2006, 967, BGH, Urteil vom 11. Mai 2006, VII ZR 146/04, GE 2006, 968; Staudinger/Emmerich, BGB, 2014, § 536 Rn. 8).
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Rechtsprechung
   BGH, 18.07.2006 - X ZR 44/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,737
BGH, 18.07.2006 - X ZR 44/04 (https://dejure.org/2006,737)
BGH, Entscheidung vom 18.07.2006 - X ZR 44/04 (https://dejure.org/2006,737)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 2006 - X ZR 44/04 (https://dejure.org/2006,737)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters bei beworbener "kindgerechter Ausstattung"

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch nicht ausreichnende Kennzeichnung einer Glastür; Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch Verwendung nicht splitterfreien Glases einer Glastür; Anforderungen an eine "kindgerechte Ausstattung" für eine ...

  • unalex.eu

    Allgemeine Grundsätze Rom II-VO

  • reise-recht-wiki.de

    Haftung wegen Hotelausstattung

  • Judicialis

    BGB § 651a ff.; ; BGB § 823 Dc; ; BGB § 823 Ef; ; BGB § 847 a.F.

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 651 a ff.; BGB § 823; BGB § 847
    Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei Bewerbung einer Unterkunft mit "kindgerechter Ausstattung"

  • RA Kotz

    Ausstattung - kindgerechte einer Unterkunft: Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    BGB § 651a ff. § 823 § 847 (a.F.)
    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters; Verwendung von bruchsicherem Glas bei kindgerechter Ausstattung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Reisevertragsrecht - Verkehrssicherungspflicht bei kindgerechter Ausstattung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kindgerechte Ausstattung - keine gefährliche Glastüren!

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Erhöhte Haftungspflicht für Reiseveranstalter, die mit "kindgerechter Ausstattung " werben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2918
  • MDR 2007, 200
  • NZM 2006, 752
  • NZV 2006, 538
  • FamRZ 2006, 1370 (Ls.)
  • VersR 2006, 1504
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.02.1988 - VII ZR 348/86

    Haftung des Reiseveranstalters für Mängel einer Hotelanlage

    Auszug aus BGH, 18.07.2006 - X ZR 44/04
    Die Sicherungspflicht, die der Senat (im Urteil vom 14.12.1999 - X ZR 122/97, WM 2000, 888, 890) im Anschluss an BGHZ 103, 298, 303 bejaht habe, werde nicht schon durch jede bloß theoretische Möglichkeit einer Gefährdung ausgelöst.

    Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass ein Reiseveranstalter, der mit der "kindgerechten Ausstattung" für eine Urlaubsunterkunft wirbt, auch Gefahren, die sich aus der baulichen Ausstattung für Kinder ergeben können, im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht gering zu halten und nach Möglichkeit zu beseitigen hat, und dass die Beklagte als Reiseveranstalter der Klägerin für die Verletzung dieser Pflichten nach §§ 823, 847 BGB a.F. haftet, und zwar internationalprivatrechtlich nach Art. 40 Abs. 2 EGBGB (vgl. BGHZ 103, 298, 303 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1483).

  • BGH, 14.12.1999 - X ZR 122/97

    Leistungsumfang bei einer Pauschalreise (hier: Sportmöglichkeiten

    Auszug aus BGH, 18.07.2006 - X ZR 44/04
    Die Sicherungspflicht, die der Senat (im Urteil vom 14.12.1999 - X ZR 122/97, WM 2000, 888, 890) im Anschluss an BGHZ 103, 298, 303 bejaht habe, werde nicht schon durch jede bloß theoretische Möglichkeit einer Gefährdung ausgelöst.
  • BGH, 16.05.2006 - VI ZR 189/05

    Verkehrssicherungspflicht des Vermieters einer Wohnung hinsichtlich mit

    Auszug aus BGH, 18.07.2006 - X ZR 44/04
    Auch wenn man eine dahingehende Verpflichtung der Beklagten verneint (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 16.5.2006 - VI ZR 189/05, zur Veröffentlichung vorgesehen, zu Mietverhältnissen), ergibt sich ihre Haftung dem Grunde nach aber daraus, dass sie die Unterkunft als mit einer "kindgerechten Ausstattung" versehen beworben hat.
  • OLG Düsseldorf, 05.12.1996 - 18 U 73/96

    Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters hinsichtlich der Art des

    Auszug aus BGH, 18.07.2006 - X ZR 44/04
    Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass ein Reiseveranstalter, der mit der "kindgerechten Ausstattung" für eine Urlaubsunterkunft wirbt, auch Gefahren, die sich aus der baulichen Ausstattung für Kinder ergeben können, im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht gering zu halten und nach Möglichkeit zu beseitigen hat, und dass die Beklagte als Reiseveranstalter der Klägerin für die Verletzung dieser Pflichten nach §§ 823, 847 BGB a.F. haftet, und zwar internationalprivatrechtlich nach Art. 40 Abs. 2 EGBGB (vgl. BGHZ 103, 298, 303 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1483).
  • BGH, 14.01.2020 - X ZR 110/18

    Zu Verkehrssicherungspflichten im Hoteleingangsbereich

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Bewerbung einer Hotelanlage als barrierefrei ähnlich wie eine Bewerbung als kindgerecht (dazu BGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - X ZR 44/04, NJW 2006, 2918 = RRa 2006, 2006, 210 Rn. 6) eine Pflicht zur Einhaltung erhöhter Sicherheitsstandards begründen kann und ob solche Verpflichtungen auch dann entstehen können, wenn die Anlage nicht vom Reiseveranstalter, sondern lediglich vom Hotelbetreiber so beworben wird, wie dies das Landgericht für den Streitfall festgestellt hat.
  • BGH, 25.06.2019 - X ZR 166/18

    Zur Notwendigkeit einer Beweisaufnahme über Sicherheitsvorschriften für

    bb) Umstände im Vorbringen des Klägers, aus denen sich ergeben könnte, dass die Beklagte darüber hinausgehende Sicherheitsvorkehrungen hinsichtlich der Beschaffenheit des Glases treffen musste, etwa unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Zugänglichkeit (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. April 1967 - III ZR 2/65, VersR 1967, 714 für öffentliche Schulen; Urteil vom 21. Februar 1978 - VI ZR 202/76, VersR 1978, 561 für öffentliche Schwimmbäder) oder einer Bewerbung der Anlage als kindgerecht (BGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - X ZR 44/04, NJW 2006, 2918 = RRa 2006, 210 Rn. 6), werden von der Revision nicht aufgezeigt.
  • OLG Köln, 18.12.2006 - 16 U 40/06

    Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters bei Ausgestaltung der

    Dabei kann dahinstehen, ob sich der Reiseveranstalter auch im Ausland auf die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften, d.h. die bau-, feuer- und gesundheitspolizeiliche Genehmigung und Überwachung verlassen darf, oder ob er sich im Hinblick darauf, dass im Ausland unter Umständen sowohl für die Vorschriften als auch die Überwachung andere Maßstäbe gelten als im Inland, immer selbst davon überzeugen muss, dass von sicherheitsrelevanten Anlagen und Einrichtungen keine Gefahren für die von ihm unterzubringenden Hotelgäste ausgehen (so BGHZ 103, 298 ff.; offengelassen von BGH, Urteil vom 18.07.2006 - X ZR 44/04 in NJW 2006, 2918, 2919 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 16.05.2006 - VI ZR 189/05 in NJW 2006, 2326 ).
  • OLG Celle, 06.09.2018 - 11 U 42/18

    Anforderungen an die Begründung der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht

    cc) Dieser Bewertung steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 2006 (X ZR 44/04, juris Rn. 6) entgegen.
  • OLG Düsseldorf, 08.11.2007 - 12 U 222/06

    Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters - Zur Haftung für Verletzung des

    Nichts anderes gilt für die Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters (vgl. die Besprechung des angefochtenen Urteils durch Schmidt-Benden RR 2007, 2 ff., 3; vgl. auch BGH Urteil vom 18.07.2006 Az. X ZR 44/04, MDR 2007, 200 und vom 12.06.2007, NJW 2007, 2549, 2550).
  • OLG Köln, 18.12.2006 - 16 U 31/06

    Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung ausländischer Rechtsnormen -

    Der Bundesgerichtshof hat - wie zuvor bereits der Senat - eine Pflicht eines Reiseveranstalters zur Überprüfung von Glaseingangstüren zu einer gebuchten Unterkunft nur für den Sonderfall angenommen, dass die Anlage mit bestimmten Ausstattungsmerkmalen beworben worden war (BGH NJW 2006, 2918, OLG Köln RRa 2005, 27: "kindgerechte Ausstattung").
  • LG Köln, 20.11.2007 - 37 O 157/07

    Vorliegen eines Reisemangels bei Verletzung vertraglicher Obhuts- und

    Eine Haftung der Beklagten käme aufgrund reisevertraglicher Obhuts- und Fürsorgepflichten, deren Verletzung auch einen Reisemangel begründen kann (BGH NJW 2006, 2918; OLG Köln, Urteil vom 20.10.2006 - 16 U 40/06), in Betracht.
  • OLG Celle, 30.07.2009 - 11 U 57/09

    Verkehrssicherungspflicht eines Reiseveranstalters hinsichtlich einer

    Dabei hat ein Reiseveranstalter, der mit einer kindgerechten Ausstattung für eine Urlaubsunterkunft wirbt, Gefahren, die sich auch beispielsweise aus der baulichen Ausstattung für Kinder ergeben können, im Rahmen seiner Versicherungspflicht gering zu halten und nach Möglichkeit zu beseitigen (BGH, NJW 2006, 2918 m.w.N.).
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