Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 10.05.2006

Rechtsprechung
   BVerfG, 14.06.2006 - 2 BvR 537/05   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    Art. 13 Abs. 1 GG; Art. 13 Abs. 2 GG; § 95 Abs. 2 BVerfGG
    Rechtskraft von Aufhebungsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidung des Beschwerdegerichtes trotz aufgehobenem Durchsuchungs- und Beschwerdebeschluss im Verfahren gegen die Durchsuchungsanordnung); Unverletzlichkeit der Wohnung.

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht
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Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zur Entscheidung des BVerfG vom 14.06.2006, Az.: 2 BvR 537/05 (Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses nach Aufhebung durch das BVerfG)" von WissMit. Dr. Daniela Schroeder, LL.M., original erschienen in: DVBl 2007, 444 - 446.

Verfahrensgang

  • AG Bochum, 17.02.2003 - 64 Gs 1274/03
  • AG Bochum, 17.02.2003 - 64 Gs 1275/03
  • AG Bochum, 17.02.2003 - 64 Gs 1276/03
  • AG Bochum, 12.03.2003 - 64 Gs 1274/03
  • AG Bochum, 12.03.2003 - 64 Gs 1275/03
  • AG Bochum, 12.03.2003 - 64 Gs 1276/03
  • AG Bochum, 12.03.2003 - 64 Gs 1277/03
  • LG Bochum, 27.05.2003 - 12 Qs 10/03
  • LG Bochum, 27.05.2003 - 12 Qs 8/03
  • BVerfG, 09.02.2005 - 2 BvR 1108/03
  • LG Bochum, 17.03.2005 - 12 Qs 10/03
  • LG Bochum, 17.03.2005 - 12 Qs 8/03
  • BVerfG, 14.06.2006 - 2 BvR 537/05

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGK 8, 211
  • NJW 2006, 3199
  • DVBl 2007, 443
  • NVwZ 2007, 328 (Ls.)



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Wird zitiert von ...  

  • VGH Bayern, 17.07.2012 - 19 B 12.417  

    Staatsangehörigkeitenrecht: Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer

    Daher ist nicht zweifelhaft, dass auch die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung das Fachgericht bindet (vgl. BVerfG vom 14.6.2006 DVBl 2007, 443; vom 15.12.2004 NVwZ 2005, 439; vom 20.1.1996 BVerfGE 19, 377, 391 f.; Sondervotum Sommer zum Urteil vom 14.5.1996 BVerfGE 94, 115, 165; lediglich bei der Frage, ob die Rechtskraft der verfassungsgerichtlichen Entscheidung oder die Vorschrift des § 31 Abs. 1 BVerfGG die Grundlage dieser Bindungswirkung bildet, besteht keine einhellige Auffassung, vgl. auch Lechner/Zuck, BVerfGG, 6. Aufl. 2011, RdNr. 23 zu § 31; Hömig in Maunz u.a., BVerfGG, Stand 9/2011 RdNr. 29 a.E.; Stark in Umbach u.a., BVerfGG, 2. Aufl. 2005, RdNr. 76 zu § 95; Anm. Schroeder zu BVerfG vom 14.6.2006 a.a.O. S. 444).

Rechtsprechung
   BVerfG, 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06   

Volltextveröffentlichungen (5)

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Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGK 8, 79
  • NJW 2006, 3199 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 1049



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Wird zitiert von ... (19)  

  • BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07  

    Erledigung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens betreffend ein

    Waren die Beschwerdeführerinnen damit als Nichtstörer anzusehen, so kann gegen sie nur unter den besonderen Voraussetzungen des so genannten polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053; Beschluss vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411 f.; Beschluss vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, S. 1049).

    Dies setzt voraus, dass eine Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann, etwa weil die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe zu ergänzende Mittel und Kräfte verfügt, um die gefährdeten Rechtsgüter wirksam zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411 f.; Beschluss vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, S. 1049 f.).

    Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen staatlichen Stellen, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung der Versammlungsfreiheit für die Grundrechtsträger hinzuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, S. 1049 ).

  • VG Hannover, 21.12.2011 - 10 A 3507/10  

    Versammlungsverbot für eine Gegendemonstration unter Berufung auf einen

    Gegen die Versammlung selbst darf in solchen Fällen nur ausnahmsweise, und zwar nur unter den besonderen Voraussetzungen des sogenannten polizeilichen Notstands eingeschritten werden (BVerfG, Beschluss vom 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06 - mit weiteren Hinweisen zu verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung, juris).

    Davon kann sie nur dann ausgehen, wenn sie in der zur Verfügung stehenden Zeit die zur Gefahrenabwehr erforderlichen (Polizei-) Kräfte nicht bereitstellen kann (vgl. Dietel/Gintzel/ Kniesel, Versammlungsgesetz, 15. Aufl. 2008, § 15 Rdnr. 42; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06 -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 27.04.2010 - W 5 S 10.345 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 05.05.2009 - 20 L 650/09 -, juris).

    Das Gebot, vor der Inanspruchnahme eines Nichtstörers eigene sowie gegebenenfalls externe Polizeikräfte gegen die Störer einzusetzen, steht vielmehr unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Verfügbarkeit solcher Kräfte (BVerfG, Beschluss vom 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06 -, juris).

    Das Verbot einer Versammlung kann jedoch nur dann in Betracht kommen, wenn auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Polizei wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz Heranziehung externer Polizeikräfte zum Schutz hoher Rechtsgüter nicht in der Lage wäre; eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht dafür nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06 -, juris; vgl. auch die Einschätzung des Vizepräsidenten der Polizeidirektion Göttingen in seinem Schreiben vom 13.10.2010 an das Innenministerium, dass "ohne eine ausführliche Darlegung der Hinderungsgründe für eine Zuweisung der nachgeforderten fünf Einsatzhundertschaften" ... "eine nachträgliche Bestätigung der Verbotsverfügung nahezu ausgeschlossen" ist.).

  • OVG Saarland, 30.06.2006 - 3 W 10/06  

    Gewährleistung der Versammlungsfreiheit erfordert vorrangiges Einschreiten

    Gegen die Versammlung selbst darf in solchen Fällen nur ausnahmsweise und zwar nur unter den besonderen Voraussetzungen des so genannten polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (im Anschluss an BVerfG Beschluss vom 10.5.2006 - 1 BvQ 14/06 -).

    Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, deren Kenntnis bei dem Antragsgegner unterstellt werden kann und die deshalb hier nicht im Einzelnen wiedergegeben zu werden braucht vgl. zum Beispiel aus der neueren Rechtsprechung des BVerfG Beschluss vom 10.5.2006 - 1 BvQ 14/06 - Beck RS 2006 Nr. 23170, dargelegt, dass die angefochtene Verbotsverfügung offenkundig rechtswidrig ist.

    Voraussetzung hierfür ist freilich, dass die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt und die Störung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann und die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte, Mittel und Kräfte verfügt, um die gefährdeten Rechtsgüter wirksam zu schützen vgl. aus der neueren Rechtsprechung des BverfG zum Beispiel Beschluss vom 10.5.2006 - 1 BvQ 14/06 - Beck RS 2006, Nr. 23170.

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  • OVG Niedersachsen, 27.04.2009 - 11 ME 225/09  

    Verbot einer rechtsextremistischen Demonstration am 1. Mai 2009 in Hannover

    Das Gebot, vor der Inanspruchnahme von Nichtstörern eigene sowie ggf. externe Polizeikräfte gegen die Störer einer Versammlung einzusetzen, steht vielmehr unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Verfügbarkeit solcher Kräfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.5.2006 - 1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, 1049 m.w.N.).

    Soweit in diesem Zusammenhang auch zu prüfen ist, ob der Anlass für ein auf polizeilichen Notstand gestütztes Versammlungsverbot durch Modifikation der Versammlungsmodalitäten entfallen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.5.2006, a.a.O.), kommt dies ersichtlich nicht in Betracht.

  • OVG Niedersachsen, 13.08.2010 - 11 ME 313/10  

    Versammlungsverbot für eine Gegendemonstration (14.8.2010 in Bad Nenndorf)

    Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Staat nicht dulden darf, dass friedliche Demonstrationen einer bestimmten politischen Richtung - hier von Rechtsextremisten - durch gewalttätige Gegendemonstrationen verhindert werden; Gewalt von "links" ist keine verfassungsrechtlich hinnehmbare Antwort auf eine Bedrohung der rechtsstaatlichen Ordnung von "rechts" (BVerfG, Beschl. v. 10.5.2006 - 1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, 1049).

    Es kommt eine Beschränkung der angemeldeten Versammlung in Betracht, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Versammlungsbehörde wegen Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und ggf. trotz Heranziehung externer Polizeikräfte zum Schutz der angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre; eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht allerdings nicht aus (BVerfG, Beschl. v. 10.5.2006, a.a.O.) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt bei der Behörde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris).

  • OVG Bremen, 03.11.2006 - 1 B 416/06  

    NPD-Demonstration: Beschwerde des Stadtamts erfolglos

    Gehen Gefahren von Gegendemonstranten gegen die Versammlung aus, so ist der Staat nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG gehalten, behördliche Maßnahmen primär gegen diese zu richten, um die Durchführung der Versammlung zu ermöglichen (BVerfG, Beschl. v. 10.5.2006, 1 BvQ 14/06, NVwZ 2006, S. 1049 f. m.w.N.) Tatsachen, die ein generelles Verbot der Versammlung über die durch das Verwaltungsgericht gesetzten zeitlichen und räumlichen Grenzen hinaus begründen könnten, sind mit der Beschwerdebegründung, an die das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gebunden ist, nicht vorgetragen worden.

    Im Besonderen ist nicht erkennbar, dass selbst bei der im Beschluss des Verwaltungsgerichts erfolgten Einschränkung der Versammlung ein polizeilicher Notstand unmittelbar bevorsteht, der ein umfassendes Verbot erfordern würde (BVerfG, Beschl. v. 10.5.2006, a.a.O.).

  • VG Oldenburg, 02.04.2007 - 2 B 1144/07  

    Verbot einer Demonstration; versammlungsrechtliche Auflagen; Auflage,

    Gewalt von "links" ist keine verfassungsrechtlich hinnehmbare Antwort auf eine Bedrohung der rechtsstaatlichen Ordnung von "rechts" (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, 1049, dasselbe, Beschluss vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, Juris, mit Veröffentlichungshinweis auf NJW 2000, 3053).

    Das Gebot, vor der Inanspruchnahme von Nichtstörern eigene sowie gegebenenfalls externe Polizeikräfte gegen die Störer einer Versammlung einzusetzen, steht vielmehr unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Verfügbarkeit solcher Kräfte (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2006, a.a.O.).

  • VG Gelsenkirchen, 18.05.2010 - 14 K 2054/09  

    Auflage, beschränkende Verfágung, Dortmund, Fortsetzungsfeststellungsklage,

    vgl. im einzelnen: BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06-, NVwZ 2006, 1049, juris, RdNr. 11.

    vgl. dazu BVerfG, Beschl. vom 10. Mai 2006, a.a.O., juris, RdNr. 15.

  • VGH Bayern, 30.04.2009 - 10 CS 09.1008  

    Versammlung am 1. Mai in Neu-Ulm darf stattfinden

    Sollten gewalttätige Gegendemonstrationen zu erwarten sein, wäre diesen durch entsprechendes Eingreifen der Sicherheitsbehörden zu begegnen; ein Verbot der streitgegenständlichen Versammlung ließe sich damit nicht begründen (vgl. BVerfG vom 10.5.2006 NVwZ 2006, 1049 und vom 14.5.1985 BVerfGE 69, 315).
  • OVG Thüringen, 08.06.2006 - 3 EO 497/06  

    NPD-Veranstaltung in Jena

    Primär ist es dann Aufgabe der Polizei, Maßnahmen gegen die Störer zu richten, um die Versammlung doch noch zu ermöglichen (vgl. zusammenfassend: BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 - m. w. N., n. v.).
  • VG Köln, 29.10.2009 - 20 K 6466/08  

    Teilerfolg für "Bürgerbewegung pro Köln e.V."

  • VG Gelsenkirchen, 03.09.2010 - 14 L 970/10  

    Antikriegstag, Autonome, Blockade, Nichtstörer, Notstand, Pyrotechnik,

  • VG Lüneburg, 14.12.2010 - 3 A 84/09  

    Auflösung einer Versammlung

  • VG Köln, 05.05.2009 - 20 L 650/09  
  • OVG Schleswig-Holstein, 05.06.2009 - 4 MB 48/09  

    Demonstration der Rechten in Pinneberg am 06.06.2009 darf stattfinden

  • VG Köln, 31.08.2009 - 20 L 1310/09  
  • VG Köln, 30.04.2012 - 20 L 560/12  
  • VG Köln, 08.05.2012 - 20 L 590/12  

    Eilverfahren gegen versammlungsrechtliche Auflage

  • VG Köln, 30.04.2012 - 20 L 557/12  
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