Weitere Entscheidung unten: BGH, 24.07.2006

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   BGH, 03.07.2006 - II ZR 151/04   

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https://dejure.org/2006,467
BGH, 03.07.2006 - II ZR 151/04 (https://dejure.org/2006,467)
BGH, Entscheidung vom 03.07.2006 - II ZR 151/04 (https://dejure.org/2006,467)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 2006 - II ZR 151/04 (https://dejure.org/2006,467)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AktG §§ 113, 114; BGB § 134
    Beratungsvertrag zwischen AG und von Aufsichtsrat beherrschtem Unternehmen "in betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fragen" ist auch bei Zustimmung des Aufsichtsrates unwirksam

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beratungsverträge einer Aktiengesellschaft (AG) mit Aufsichtsratsmitgliedern ; Aktienrechtlicher Anspruch der Gesellschaft auf Rückgewähr der Beratungsvergütung; Entscheidung über eine Klage gegen einen von mehreren als Gesamtschuldner in Anspruch genommenen ...

  • Judicialis

    AktG § 113; ; AktG § 114

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 113 § 114
    Zustimmungsbedürftigkeit eines Beratungsvertrages zwischen einer AG und einem Mitglied des Aufsichtsrats; Rechte der Gesellschaft auf Rückgewähr der Beratungsvergütung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rückgewähr der Beratungsvergütung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unzulässigkeit eines Beratungsvertrags zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Unternehmen, welches von einem Aufsichtsratsmitglied beherrscht wird ? Anspruch auf Rückgewähr des Beratungshonorars gegen Unternehmen und Aufsichtsratsmitglied

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Beratervergütung für einen Aufsichtsrat

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    AktG §§ 113, 114; BGB § 134
    Beratungsvertrag zwischen AG und von Aufsichtsrat beherrschtem Unternehmen "in betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fragen" ist auch bei Zustimmung des Aufsichtsrates unwirksam

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beratervergütung für einen Aufsichtsrat

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Aktienrecht, Aufsichtsrat, Gesellschaftsrecht

  • verschmelzungsbericht.de (Kurzinformation)

    Enge Grenzen für Beratung durch Aufsichtsräte

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Rückgewähr der Beratungsvergütung von Aufsichtsratsmitglied bei Beratungsvertrag zwischen von diesem "beherrschter" Gesellschaft und der AG

  • verschmelzungsbericht.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Beratungsverträge mit Aufsichtsratsmitgliedern - Aufsichtsräte im Spannungsfeld zwischen gesetzlichen Aufgaben und Beratungsinteressen (RA Dr. Olaf Müller-Michaels; ZCG 2006, 99)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 168, 188
  • NJW 2006, 3211 (Ls.)
  • NJW-RR 2006, 1410
  • ZIP 2006, 1529
  • MDR 2007, 39 (Ls.)
  • WM 2006, 1581
  • BB 2006, 1813
  • DB 2006, 16
  • DB 2006, 1834
  • NZG 2006, 712
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 04.07.1994 - II ZR 197/93

    Wahlrecht der Treuhand hinsichtlich der Rechtsform eines umzuwandelnden

    Auszug aus BGH, 03.07.2006 - II ZR 151/04
    b) Ein Vertrag, nach dem das Aufsichtsratsmitglied einer Aktiengesellschaft oder ein von ihm beherrschtes Unternehmen die Gesellschaft "in betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fragen beraten" soll, verstößt mangels Abgrenzung gegenüber der Organtätigkeit des Aufsichtsrats gegen § 113 AktG und ist daher einer Zustimmung durch den Aufsichtsrat als Gesamtorgan gemäß § 114 Abs. 1 AktG nicht zugänglich (Fortführung von BGHZ 114, 127; 126, 340, 344 ff.).

    Der im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 1994 (BGHZ 126, 340, 346 f.) dargelegte Schutzzweck des § 114 AktG gebiete es, § 114 AktG einschließlich des gegen das Aufsichtsratsmitglied gerichteten Rückzahlungsanspruchs gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 AktG auch dann anzuwenden, wenn das Aufsichtsratsmitglied den Beratungsvertrag nicht selbst abschließe, sondern sich dazu einer von ihm als Alleingesellschafter geführten GmbH bediene.

    Wie das Landgericht zutreffend ausführe, sei der in dem Beschlussprotokoll vom 15. Mai 1987 genannte Vertragsentwurf nicht konkret genug gewesen, um dem Aufsichtsrat eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, ob die zu erbringende Leistung außerhalb oder innerhalb der organschaftlichen, durch die Aufsichtsratsvergütung abgegoltenen Pflichten liege (vgl. BGHZ 126, 340, 344 f.).

    Wie der Senat im Urteil vom 4. Juli 1994 (II ZR 197/93, BGHZ 126, 340, 346 f.) ausgeführt hat, ist der Regelungszweck des § 114 AktG in Zusammenhang mit demjenigen des § 113 AktG zu sehen.

    Darüber hinaus ist eine präventive Kontrolle von Beratungsverträgen im Hinblick darauf geboten, dass diese auch außerhalb der Gewährung rechtswidriger Sondervorteile zu engen Beziehungen und Verflechtungen zwischen dem Vorstand und einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern führen können (vgl. BGHZ 126, 340, 347 f.).

    a) Wie der Senat in seinen Grundsatzentscheidungen vom 25. März 1991 (BGHZ 114, 127 ff.) und vom 4. Juli 1994 (BGHZ 126, 340 ff.) ausgesprochen hat, sind Beratungsverträge einer AG mit Aufsichtsratsmitgliedern über Tätigkeiten, welche bereits von der zur Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats gehörenden Beratungspflicht umfasst werden, gemäß §§ 113 AktG, 134 BGB nichtig.

    Zulässig, aber in ihrer Wirksamkeit von der Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 114 AktG abhängig, sind nur Verträge über Dienstleistungen, die nicht in den Aufgabenbereich des Aufsichtsrats fallen (vgl. § 114 Abs. 1 AktG; BGHZ 126, 340, 344).

    Verträge, die diese Anforderungen nicht erfüllen, weil sie Beratungsgegenstände umfassen, die auch zur Organtätigkeit gehören oder gehören können, sind von vornherein nicht von § 114 Abs. 1 AktG gedeckt, sondern nach § 113 AktG zu beurteilen (BGHZ 126, 340, 344 f.).

    Aus dem gleichen Grund stellt sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit mündlich getroffener Honorarvereinbarungen (offengelassen in BGHZ 126, 340, 345) hier ebenfalls nicht.

  • BGH, 25.03.1991 - II ZR 188/89

    Pflichten des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand; Wirksamkeit eines

    Auszug aus BGH, 03.07.2006 - II ZR 151/04
    b) Ein Vertrag, nach dem das Aufsichtsratsmitglied einer Aktiengesellschaft oder ein von ihm beherrschtes Unternehmen die Gesellschaft "in betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fragen beraten" soll, verstößt mangels Abgrenzung gegenüber der Organtätigkeit des Aufsichtsrats gegen § 113 AktG und ist daher einer Zustimmung durch den Aufsichtsrat als Gesamtorgan gemäß § 114 Abs. 1 AktG nicht zugänglich (Fortführung von BGHZ 114, 127; 126, 340, 344 ff.).

    a) Wie der Senat in seinen Grundsatzentscheidungen vom 25. März 1991 (BGHZ 114, 127 ff.) und vom 4. Juli 1994 (BGHZ 126, 340 ff.) ausgesprochen hat, sind Beratungsverträge einer AG mit Aufsichtsratsmitgliedern über Tätigkeiten, welche bereits von der zur Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats gehörenden Beratungspflicht umfasst werden, gemäß §§ 113 AktG, 134 BGB nichtig.

    Denn diese umfasst auch die Beratung des Vorstandes in Fragen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung (BGHZ 114, 127, 129 f.), mithin in betriebswirtschaftlichen Fragen der Unternehmensführung (vgl. Kropff in Semler/v. Schenck aaO § 8 Rdn. 112; Vetter, AG 2006, 173, 177).

    Anders als evtl. bei der steuerlichen handelt es sich jedenfalls bei der betriebswirtschaftlichen Beratung nicht um eine aus dem Aufgabenbereich des Aufsichtsrats herausfallende, klar abgrenzbare Beratung in Fragen eines besonderen Fachgebiets (zu dieser Abgrenzung BGHZ 114, 127, 132).

    Denn hier waren eben wegen der Organfunktion des Beklagten, welche auch den Einsatz individueller Sachkenntnis (vgl. Semler in MünchKommAktG 2. Aufl. § 114 Rdn. 26) und bei Bedarf eine das übliche Maß übersteigende Beanspruchung des Aufsichtsratsmitglieds einschließt (BGHZ 114, 127, 131), die besonderen Kautelen der §§ 113, 114 AktG zu beachten.

    Ebenso wenig kann sich der Beklagte auf den vor seiner Wahl zum Aufsichtsratsmitglied geschlossenen Beratungsvertrag berufen, weil dieser für die Dauer der Amtsführung des Beklagten seine Wirkung verlor (Senat BGHZ 114, 127).

  • OLG Frankfurt, 21.09.2005 - 1 U 14/05

    Aktiengesellschaft: Wirksamkeit eines Beratervertrages zwischen einer

    Auszug aus BGH, 03.07.2006 - II ZR 151/04
    Unter Zugrundelegung des dargestellten Normzwecks der §§ 113, 114 AktG kann es aber, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausführt, keinen entscheidenden Unterschied machen, ob das Aufsichtsratsmitglied den Vertrag im eigenen Namen oder im Namen einer von ihm als alleinigem Gesellschafter (und Geschäftsführer) geführten GmbH abschließt, über die er mittelbar die ausbedungene Vergütung erhält (vgl. insoweit auch OLG Frankfurt, AG 2005, 925 f.).

    Dass jedenfalls Beratungsverträge zwischen einer AG und einer Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ein Aufsichtsratsmitglied der AG ist, in den Anwendungsbereich der §§ 113, 114 AktG fallen, entspricht der nahezu einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, wobei zum Teil sogar geringere Anforderungen gestellt werden (vgl. KG, AG 1997, 42; OLG Frankfurt, AG 2005, 925; LG Stuttgart, BB 1998, 1549 mit Anmerkung Wissmann/Ost, BB 1998, 1957; LG Köln, ZIP 2002, 1296; Oppenhoff, FS Barz 1974, 283, 287; Lutter/Kremer, ZGR 1992, 86, 106; Semler in MünchKommAktG 2. Aufl. § 114 Rdn. 43; Hoffmann-Becking in MünchHdB AG § 33 Rdn. 30; Breuer/Fraune in Heidel AktG § 114 Rdn. 5; Hopt/M. Roth in GroßKommAktG 4. Aufl. § 114 Rdn. 42; Mertens in Kölner Komm.z.AktG 2. Aufl. § 114 Rdn. 7; Vetter in Marsch-Barner/Schäfer, HdB Börsennotierte AG § 30 Rdn. 11; ders. AG 2006, 173 ff.; a.A. Raiser/Wiesner, AG 1976, 266 f.).

    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts waren allerdings die vorliegenden Beratungsverträge, insbesondere derjenige vom 16. Mai 1987, nicht (nur) wegen Fehlens einer wirksamen Zustimmung des Aufsichtsrats unwirksam, sondern wegen Verstoßes gegen § 113 AktG schon nicht genehmigungsfähig (vgl. Kropff in Semler/v. Schenck, Hdb. für Aufsichtsratsmitglieder 2. Aufl. § 8 Rdn. 116; OLG Frankfurt, AG 2005, 925 m.w.Nachw.), was auch die Revision verkennt.

  • LG Stuttgart, 27.05.1998 - 27 O 7/98

    Anspruch eines Konkursverwalters gegenüber einer Rechtsanwaltssozietät auf

    Auszug aus BGH, 03.07.2006 - II ZR 151/04
    Dass jedenfalls Beratungsverträge zwischen einer AG und einer Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ein Aufsichtsratsmitglied der AG ist, in den Anwendungsbereich der §§ 113, 114 AktG fallen, entspricht der nahezu einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, wobei zum Teil sogar geringere Anforderungen gestellt werden (vgl. KG, AG 1997, 42; OLG Frankfurt, AG 2005, 925; LG Stuttgart, BB 1998, 1549 mit Anmerkung Wissmann/Ost, BB 1998, 1957; LG Köln, ZIP 2002, 1296; Oppenhoff, FS Barz 1974, 283, 287; Lutter/Kremer, ZGR 1992, 86, 106; Semler in MünchKommAktG 2. Aufl. § 114 Rdn. 43; Hoffmann-Becking in MünchHdB AG § 33 Rdn. 30; Breuer/Fraune in Heidel AktG § 114 Rdn. 5; Hopt/M. Roth in GroßKommAktG 4. Aufl. § 114 Rdn. 42; Mertens in Kölner Komm.z.AktG 2. Aufl. § 114 Rdn. 7; Vetter in Marsch-Barner/Schäfer, HdB Börsennotierte AG § 30 Rdn. 11; ders. AG 2006, 173 ff.; a.A. Raiser/Wiesner, AG 1976, 266 f.).

    Vielmehr müssen der aktienrechtliche Rückgewähranspruch gegen das Aufsichtsratsmitglied und das Aufrechnungsverbot gemäß § 114 Abs. 2 AktG in Fällen eines nicht genehmigungsfähigen, gemäß § 113 AktG unerlaubten Beratungsvertrages erst recht eingreifen (vgl. auch LG Stuttgart BB 1998, 1549, 1553).

  • BGH, 21.09.1981 - II ZR 104/80

    Kapitalersetzende Gesellschafterleistung; Stammkapital, Gesellschfterdarlehen;

    Auszug aus BGH, 03.07.2006 - II ZR 151/04
    Die Gleichstellung einer besonderen gesellschaftsrechtlichen Bindungen unterliegenden Person mit einem Unternehmen, an dem sie maßgeblich beteiligt ist, findet sich - ohne ausdrückliche entsprechende Gesetzesregelung - auch in anderen Bereichen des Gesellschaftsrechts, so z.B. im Rahmen des § 62 AktG (vgl. z.B. Henze in GroßKommAktG 4. Aufl. § 62 Rdn. 22), der §§ 30 f. GmbHG sowie im Recht des Eigenkapitalersatzes (vgl. Senat BGHZ 81, 311, 315; Urt. v. 21. Juni 1999 - II ZR 70/98, ZIP 1999, 1315), wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob es sich um eine Analogie oder um eine an Sinn und Zweck der Norm orientierte Gesetzesauslegung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten handelt.

    Insoweit gilt hier unter Normzweckgesichtspunkten ähnliches wie bei gemäß §§ 30 GmbHG, 57 AktG verbotenen Leistungen an ein von einem Gesellschafter beherrschtes Unternehmen, wofür - jedenfalls auch - der Gesellschafter gemäß §§ 31 GmbHG, 62 AktG erstattungspflichtig ist (vgl. Senat BGHZ 81, 311, 315; Sen.Urt. v. 24. September 1990 - II ZR 174/89, ZIP 1990, 1467; Bayer in MünchKommAktG 2. Aufl. § 57 Rdn. 63, § 62 Rdn. 14; Henze in GroßKommAktG 4. Aufl. § 62 Rdn. 22; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 18. Aufl. § 31 Rdn. 13 a.E.).

  • BGH, 19.12.2002 - VII ZR 176/02

    Rechtsfolgen der Insolvenz eines einfachen Streitgenossen; Zulässigkeit eines

    Auszug aus BGH, 03.07.2006 - II ZR 151/04
    Zulässig ist in solchem Fall ein Teilurteil jedenfalls dann, wenn über das Vermögen eines (einfachen) Streitgenossen das Insolvenzverfahren eröffnet und damit gemäß § 240 ZPO das Verfahren insoweit unterbrochen worden ist, weil die Unterbrechung zu einer faktischen Trennung der Verfahren führt und die Dauer der Unterbrechung in der Regel ungewiss ist (BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, WM 2003, 1740).

    Eine andere Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das unterbrochene Verfahren alsbald fortgesetzt werden kann (BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 aaO), wobei aber solche Anhaltspunkte naturgemäß vor Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen müssen.

  • BGH, 24.09.1990 - II ZR 174/89

    Begriff der eigenkapitalersetzenden Mittel

    Auszug aus BGH, 03.07.2006 - II ZR 151/04
    Insoweit gilt hier unter Normzweckgesichtspunkten ähnliches wie bei gemäß §§ 30 GmbHG, 57 AktG verbotenen Leistungen an ein von einem Gesellschafter beherrschtes Unternehmen, wofür - jedenfalls auch - der Gesellschafter gemäß §§ 31 GmbHG, 62 AktG erstattungspflichtig ist (vgl. Senat BGHZ 81, 311, 315; Sen.Urt. v. 24. September 1990 - II ZR 174/89, ZIP 1990, 1467; Bayer in MünchKommAktG 2. Aufl. § 57 Rdn. 63, § 62 Rdn. 14; Henze in GroßKommAktG 4. Aufl. § 62 Rdn. 22; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 18. Aufl. § 31 Rdn. 13 a.E.).
  • BGH, 15.01.1990 - II ZR 164/88

    Präventiver Kapitalaufbringungsschutz nach den Grundsätzen der verdeckten

    Auszug aus BGH, 03.07.2006 - II ZR 151/04
    Entscheidend ist hier, dass der Beklagte zu 2 und die von ihm als Alleingesellschafter geführte Beklagte zu 1 eine wirtschaftliche Einheit darstellen (vgl. auch Senat BGHZ 105, 168, 176 f.), die es rechtfertigt, den zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 abgeschlossenen Beratungsvertrag einem solchen zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2 gleichzustellen, zumal andernfalls Umgehungen der genannten Vorschriften durch Einschaltung einer Ein-Mann-GmbH Tor und Tür geöffnet wäre und ein bewusstes Absehen des Gesetzgebers von einem Umgehungsschutz regelmäßig nicht angenommen werden kann (vgl. auch Senat BGHZ 110, 47, 55 f.).
  • BGH, 08.12.1992 - VI ZR 349/91

    Deliktische Haftung des beamteten Arztes für Schäden aus Versäumnissen einer

    Auszug aus BGH, 03.07.2006 - II ZR 151/04
    Unzulässig ist ein Teilurteil nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn es ganz oder zum Teil davon abhängt, wie der Streit über den Rest ausgeht, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, besteht (vgl. BGHZ 120, 376, 380).
  • BGH, 12.01.1999 - VI ZR 77/98

    Zulässigkeit eines Teilurteils

    Auszug aus BGH, 03.07.2006 - II ZR 151/04
    Ob und unter welchen Voraussetzungen dies auch dann gilt, wenn durch Teilurteil über eine Klage gegen einen von mehreren als Gesamtschuldner in Anspruch genommenen Streitgenossen entschieden wird (dazu BGH, Urt. v. 11. Oktober 1991 - V ZR 341/89, WM 1992, 242; Urt. v. 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035), die grundsätzlich auch in getrennten Prozessen verklagt werden können, kann hier dahinstehen.
  • BGH, 11.10.1991 - V ZR 341/89

    Umfang der Beweisaufnahme in einem Rechtsstreit gegen mehrere Beklagte; Haftung

  • LG Köln, 08.05.2002 - 91 O 204/00
  • BGH, 21.06.1999 - II ZR 70/98

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Bestellung eines vorläufigen

  • BGH, 17.04.1967 - II ZR 157/64

    Anforderung an die Genehmigung eines schwebend unwirksamen Vertrages

  • BGH, 03.12.1992 - IX ZR 251/91

    Verjährung von Ansprüchen aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte gemäß § 68 des

  • BGH, 19.09.1988 - II ZR 255/87

    Verpflichtung des Gesellschafters zur Finanzierung der GmbH; Kreditwürdigkeit

  • BGH, 06.04.1964 - II ZR 75/62

    Faktisches Anstellungsverhältnis eines Vorstandsmitglieds

  • BGH, 12.05.1992 - XI ZR 251/91

    Keine Widerklage nach Schluß der mündlichen Verhandlung

  • BGH, 20.09.2011 - II ZR 234/09

    Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft: Fehlerhafte

    Das Aufsichtsratsmitglied, das über besondere Fachkenntnisse verfügt, ist gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, diese einzusetzen (BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 17; Urteil vom2. April 2007 - II ZR 325/05, ZIP 2007, 1056 Rn. 16; Beschluss vom 27. April 2009 - II ZR 160/08, ZIP 2009, 1661 Rn. 6), und wird nicht selten wegen dieser speziellen Kenntnisse in den Aufsichtsrat gewählt.
  • BGH, 29.06.2021 - II ZR 75/20

    Ein Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Gesellschaft,

    Der dadurch bewirkte Zwang, den Beratungsvertrag offenzulegen und dem Aufsichtsrat zur Zustimmung zu unterbreiten, soll diesem zugleich die Möglichkeit eröffnen, sachlich ungerechtfertigte Sonderleistungen der Aktiengesellschaft an einzelne Aufsichtsratsmitglieder - etwa in Form überhöhter Vergütungen - und damit eine denkbare unsachliche, der Erfüllung seiner Kontrollaufgabe abträgliche Beeinflussung des Aufsichtsratsmitglieds durch den Vorstand zu verhindern (BGH, Urteil vom 4. Juli 1994 - II ZR 197/93, BGHZ 126, 340, 346 ff.; Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 9; Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 9; Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11, BGHZ 194, 14 Rn. 12 f. - Fresenius).

    Diese Kontrolle ist auch dann geboten, wenn der Beratungsvertrag nicht mit dem Aufsichtsratsmitglied persönlich, sondern mit einer Gesellschaft geschlossen wird, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer das Aufsichtsratsmitglied ist (BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 10) oder an der das Aufsichtsratsmitglied beteiligt ist, und ihm dadurch mittelbare Zuwendungen zufließen, bei denen es sich nicht nur um - abstrakt betrachtet - ganz geringfügige Leistungen handelt oder die im Vergleich zu der von der Hauptversammlung festgesetzten Aufsichtsratsvergütung einen vernachlässigenswerten Umfang haben (BGH, Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 8; Urteil vom 2. April 2007 - II ZR 325/05, ZIP 2007, 1056 Rn. 11; Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11, BGHZ 194, 14 Rn. 14 - Fresenius).

    (1) Der Normzweck der §§ 113, 114 AktG, nämlich die Aktiengesellschaft vor verdeckten Aufsichtsratvergütungen und der Gefährdung der Unabhängigkeit des Aufsichtsratsmitglieds durch zu enge Beraterbeziehungen zu schützen (BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 9; Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 9 f.; Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11, BGHZ 194, 14 Rn. 13 - Fresenius), erfasst auch diesen Fall.

    (2) § 115 AktG entfaltet gegenüber einer solchen erweiternden Auslegung des § 114 AktG keine Sperrwirkung, wie der Senat bereits ausgesprochen hat (BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 11; Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 7).

    Entscheidend ist allein, dass anderenfalls Umgehungen der genannten Vorschriften durch Einschaltung einer Gesellschaft, deren gesetzlicher Vertreter das Aufsichtsratsmitglied ist, Tür und Tor geöffnet wäre und ein bewusstes Absehen des Gesetzgebers von einem Umgehungsschutz regelmäßig nicht angenommen werden kann (BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 11).

    Der Schutzzweck der §§ 113, 114 AktG erfordert keinen Vorsatz oder gar Absicht der Beteiligten, sondern will allein den dargestellten objektiven Gefahren entgegenwirken und eine objektive Umgehung der Normen verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 10).

    § 114 Abs. 2 AktG findet auch auf Aufsichtsratsmitglieder Anwendung, deren Bestellung fehlerhaft erfolgt ist (BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 14).

    Erfasst werden von § 114 AktG auch Verträge mit dem Aufsichtsratsmitglied, die vor Beginn seiner Amtstätigkeit geschlossen wurden (BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 19; Urteil vom 2. April 2007 - II ZR 325/05, ZIP 2007, 1056 Rn. 18), weshalb dahinstehen kann, wann die den Rechnungen zugrundeliegende Vereinbarung zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der I.  AG geschlossen worden ist.

    Soll ein Aufsichtsratsmitglied die §§ 113, 114 AktG durch eine Gestaltung der vorliegenden Art nicht umgehen können, so müssen die Rechtsfolgen einer etwaigen Unzulässigkeit des Beratervertrages unter Einschluss derjenigen des Fehlens einer Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 114 Abs. 1 AktG, insbesondere die aktienrechtliche Rückgewährverpflichtung des Aufsichtsratsmitglieds gemäß § 114 Abs. 2 AktG, auch gegenüber dem Aufsichtsratsmitglied eingreifen, der als gesetzlicher Vertreter des Vertragspartners der Aktiengesellschaft gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 12).

    Auf den Rückgewähranspruch ist die regelmäßige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB anzuwenden (BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 21).

  • BGH, 10.07.2012 - II ZR 48/11

    Fresenius

    Der dadurch bewirkte Zwang, den Beratungsvertrag offenzulegen und dem Aufsichtsrat zur Zustimmung zu unterbreiten, soll diesem zugleich die Möglichkeit eröffnen, sachlich ungerechtfertigte Sonderleistungen der Aktiengesellschaft an einzelne Aufsichtsratsmitglieder - etwa in Form überhöhter Vergütungen - und damit eine denkbare unsachliche, der Erfüllung seiner Kontrollaufgabe abträgliche Beeinflussung des Aufsichtsratsmitglieds durch den Vorstand zu verhindern (BGH, Urteil vom 4. Juli 1994 - II ZR 197/93, BGHZ 126, 340, 346 ff.; Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 9; Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 9).
  • BGH, 22.06.2021 - II ZR 225/20

    Die §§ 113, 114 AktG betreffen auch den Fall, dass ein Unternehmen, dessen

    Dies stellt sich objektiv als eine Umgehung der §§ 113, 114 AktG mit dem Ziel dar, deren Rechtsfolgen zu vermeiden (BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 9).

    Darüber hinaus ist eine präventive Kontrolle von Beratungsverträgen im Hinblick darauf geboten, dass diese auch außerhalb der Gewährung rechtswidriger Sondervorteile zu engen Beziehungen und Verflechtungen zwischen dem Vorstand und einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern führen können (BGH, Urteil vom 4. Juli 1994 - II ZR 197/93, BGHZ 126, 340, 346 ff.; Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 9; Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 9; Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48/11, BGHZ 194, 14 Rn. 13 - Fresenius).

    Der Schutzzweck der §§ 113, 114 AktG erfordert keinen Vorsatz oder gar Absicht der Beteiligten, sondern will allein den dargestellten objektiven Gefahren entgegenwirken und eine objektive Umgehung der Normen verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 10).

    Sie stellen vielmehr eine nach § 113 AktG unzulässige Vergütungsvereinbarung dar und sind daher gemäß § 134 BGB nichtig (BGH, Urteil vom 25. März 1991 - II ZR 188/89, BGHZ 114, 127, 129; Urteil vom 4. Juli 1994 - II ZR 197/93, BGHZ 126, 340, 344 f.; Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 16; Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 13; Urteil vom 2. April 2007 - II ZR 325/05, ZIP 2007, 1056 Rn. 15).

    Um Umgehungen des § 113 AktG zu verhindern, muss der Beratungsvertrag eindeutige Feststellungen darüber ermöglichen, ob die zu erbringende Leistung außer- oder innerhalb des organschaftlichen Pflichtenkreises des Aufsichtsratsmitglieds liegt und ob der Vertrag darüber hinaus keine verdeckten Sonderzuwendungen, etwa in Form einer überhöhten Vergütung, enthält (BGH, Urteil vom 4. Juli 1994 - II ZR 197/93, BGHZ 126, 340, 344 f.; Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 16; Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 13; Urteil vom 2. April 2007 - II ZR 325/05, ZIP 2007, 1056 Rn. 15).

    Soweit einzelne der im Beratungsvertrag 2014 angeführten Beratungsleistungen außerhalb der Tätigkeit des Beklagten zu 2 im Aufsichtsrat der P.     liegen sollten, verstößt die Vereinbarung mangels Abgrenzung gegenüber der vorgenannten Organtätigkeit des Aufsichtsrats gegen § 113 AktG und ist daher einer Zustimmung durch den Aufsichtsrat als Gesamtorgan gemäß § 114 Abs. 1 AktG nicht zugänglich (BGH, Urteil vom 4. Juli 1994 - II ZR 197/93, BGHZ 126, 340, 344 f.; Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 15 f.).

    Der Gesetzgeber hat in § 114 Abs. 2 AktG einen aktienrechtlichen Rückgewähranspruch statuiert, der nach seinem Sinn und Zweck in allen Fällen von gemäß §§ 113, 114 AktG unwirksamen Beratungsverträgen eingreift (BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 20).

    Die Zuerkennung dieses eigenständigen aktienrechtlichen Rückgewähranspruchs auch im Falle des Verstoßes gegen § 113 AktG, soll eine auch von dem bei Bereicherungsansprüchen einschlägigen Einwendungspotenzial einschließlich des § 817 Abs. 2 BGB befreite Rückgewähr ermöglichen (vgl. Henssler in Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl., § 114 AktG Rn. 22; Grigoleit/Tomasic in Grigoleit, AktG, 2. Aufl., § 114 Rn. 20; Hüffer/Koch, AktG, 15. Aufl., § 114 Rn. 11; Heidel/Breuer/Fraune, AktG, 5. Aufl., § 114 Rn. 12; Drygala in K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 114 Rn. 25; MünchKommAktG/Habersack, 5. Aufl., § 114 Rn. 32 f.; Hopt/Roth in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 114 Rn. 82; vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 12, 29).

    b) Wie bereits ausgeführt ist ein Vertrag mit einem Mitglied des Aufsichtsrats bzw. einer ihm zuzurechnenden Gesellschaft, durch den dem Aufsichtsratsmitglied eine zusätzliche Vergütung für seine Aufsichtsratstätigkeit gewährt wird, wegen Umgehung des § 113 AktG nach § 134 BGB nichtig (BGH, Urteil vom 25. März 1991 - II ZR 188/89, BGHZ 114, 127, 129; Urteil vom 4. Juli 1994 - II ZR 197/93, BGHZ 126, 340, 344 f.; Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 9, 16; Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 13; Urteil vom 2. April 2007 - II ZR 325/05, ZIP 2007, 1056 Rn. 15).

    Der Beklagte zu 2 und die ihm zuzurechnende Beklagte zu 1 haben die auf der Grundlage der nichtigen Vereinbarung an sie geflossenen Beträge entsprechend § 114 Abs. 2 Satz 1 AktG zurückzuerstatten (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 20; Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 16).

  • BGH, 19.02.2013 - II ZR 56/12

    Fortsetzung der Anfechtungsklage gegen Aufsichtsratswahlen nach Rücktritt des

    Für Pflichten, Haftung und Vergütung ist anerkannt, dass die Grundsätze der fehlerhaften Bestellung auf den Aufsichtsrat anwendbar sind (BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 14).
  • BGH, 02.04.2007 - II ZR 325/05

    Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats wegen Ausschlusses des Stimmrechts eines

    Ohne deren (ausdrückliche) Zustimmung geschlossene Beratungsverträge der AG mit einem Aufsichtsratsmitglied (oder mit einem ihm gleichzustellenden Unternehmen) über Tätigkeiten, die ihm schon aufgrund seiner Organstellung obliegen, sind nicht nach § 114 Abs. 1 AktG genehmigungsfähig, sondern gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 113 AktG nichtig (Sen.Urt. v. 20. November 2006 aaO; v. 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, ZIP 2006, 1529; BGHZ 114, 127; 126, 340, 344 f.).

    Auch die Bezeichnung "anwaltliche Beratung" ist zu unspezifisch, zumal zu dem organschaftlichen Pflichtenkreis eines Aufsichtsratsmitglieds auch der Einsatz seiner individuellen Fachkenntnisse gehört (vgl. Sen.Urt. v. 3. Juli 2006 aaO S. 1533; MünchKomm AktG/Semler aaO § 114 Rdn. 26).

  • BGH, 15.01.2019 - II ZR 392/17

    Nichtigkeit eines Geschäftsanteilskaufvertrag wegen Verstoßes gegen § 112 S. 1

    Ein bewusstes Absehen des Gesetzgebers von einem Umgehungsschutz kann regelmäßig nicht angenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1990 - II ZR 164/88, BGHZ 110, 47, 55 f.; Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 11 zu § 114 ZPO).

    Für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Verträge mit einer Ein-Personen-Gesellschaft eines Vorstandsmitglieds spricht, dass sich auch in zahlreichen anderen Bereichen des Gesellschaftsrechts die Gleichstellung einer besonderen gesellschaftsrechtlichen Bindung unterliegenden Person mit einem Unternehmen, an dem sie maßgeblich beteiligt ist, findet, so z.B. im Rahmen des § 62 AktG (vgl. z.B. Henze in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 62 Rn. 22), der §§ 30 f. GmbHG sowie des Rechts des Eigenkapitalersatzes (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1981 - II ZR 104/80, BGHZ 81, 311, 315; Urteil vom 21. Juni 1999 - II ZR 70/98, ZIP 1999, 1315), wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob es sich um eine Analogie oder um eine an Sinn und Zweck der Norm orientierte Gesetzesauslegung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten handelt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 11).

    Des Weiteren ist im Bereich von § 136 AktG anerkannt, dass ein Stimmrechtsausschluss auch dann anzunehmen ist, wenn die Stimmrechte durch eine Gesellschaft ausgeübt werden, auf die ein Organmitglied maßgeblichen Einfluss ausüben kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1962 - II ZR 1/61, BGHZ 36, 296, 299; RGZ 146, 385, 391), und es gelten die §§ 113, 114 AktG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn die Aktiengesellschaft einen Beratungsvertrag mit einem Unternehmen schließt, an dem ein Aufsichtsratsmitglied - nicht einmal notwendig beherrschend - beteiligt ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 11; Urteil vom 20. November 2006 - II ZR 279/05, BGHZ 170, 60 Rn. 8 ff.; Urteil vom 2. April 2007 - II ZR 325/05, ZIP 2007, 1056 Rn. 11).

  • BGH, 20.11.2006 - II ZR 279/05

    Wirksamkeit eines Beratungsvertrages mit einem Unternehmen, an dem ein

    a) §§ 113, 114 AktG betreffen auch den Fall, dass die Aktiengesellschaft mit einem Unternehmen einen (Beratungs-)Vertrag schließt, an dem ein Aufsichtsratsmitglied - nicht notwendig beherrschend - beteiligt ist; § 115 AktG entfaltet gegenüber einer solchen erweiternden Anwendung keine Sperrwirkung (Bestätigung von Sen.Urt. v. 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, ZIP 2006, 1529).

    a) Der Senat hat bereits mit Urteil vom 3. Juli 2006 (II ZR 151/04, ZIP 2006, 1529) entschieden, dass die §§ 113, 114 AktG über ihren zu engen Wortlaut hinaus auch dann anzuwenden sind, wenn die Aktiengesellschaft einen (Beratungs-)Vertrag nicht mit einem Mitglied ihres Aufsichtsrats selbst, sondern mit einer Gesellschaft schließt, deren alleiniger Gesellschafter dieses Aufsichtsratsmitglied ist, und dass die besonderen, für Kreditgewährungen geltenden Regeln des § 115 AktG gegen eine solche erweiternde Anwendung der §§ 113, 114 AktG keine Sperrwirkung entfalten.

    Grundlage dafür ist - wie der Senat bereits in dem Urteil vom 3. Juli 2006 (aaO S. 1533 Tz. 20) näher ausgeführt hat - die auch hinsichtlich der Rechtsfolgen entsprechend heranzuziehende Vorschrift des § 114 Abs. 2 AktG, die einen effektiven, von Verrechnungen mit Gegenansprüchen freien Rückgewähranspruch gewährleistet.

  • BGH, 14.05.2019 - II ZR 299/17

    Unterfallen der Kompetenz der Gesellschafterversammlung zur Regelung der

    Diese Grundsätze kommen zur Anwendung, wenn die Bestellung durch ein für die Gesellschaft tätiges Organ unter Wirksamkeitsmängeln leidet (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1964 - II ZR 75/62, BGHZ 41, 282, 286 f.; Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 14; Urteil vom 19. Februar 2013 - II ZR 56/12, BGHZ 196, 195 Rn. 24; Urteil vom 28. April 2015 - II ZR 63/14, ZIP 2015, 1220 Rn. 38).
  • OLG Hamburg, 17.01.2007 - 11 U 48/06

    Aktiengesellschaft: Beratungsvertrag mit einer Rechtsanwaltssozietät bei

    Werden zwischen Vorstand und einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern Verträge über Dienstleistungen höherer Art, insbesondere Beraterverträge, abgeschlossen, so zwingt § 114 AktG zu einer Offenlegung dieser Verträge und ermöglicht dem Aufsichtsrat eine dahingehende Kontrolle, ob tatsächlich außerhalb der Aufsichtsratstätigkeit liegende Leistungen erbracht und vergütet werden sollen oder ob dem Aufsichtsratsmitglied nicht doch eine verdeckte Sonderzuwendung gewährt werden soll (dazu im einzelnen BGH AG 2006, 667 (668 f.)).

    Besondere Qualifikationen des Aufsichtsratsmitgliedes können zu einer gesteigerten Beratungsverpflichtung auf Seiten des Aufsichtsratsmitgliedes führen (MK-AktG-Semler, a.a.O., § 114 Rn. 23; BGH AG 2006, 667 (670); Mertens in Kölner Komm., a.a.O., § 111 Rn. 34, der davon spricht, dass die Aufsichtsratsmitglieder ihr berufliches Know-How in die Arbeit des Aufsichtsrates einzubringen haben, aber keine Pflicht zur Verfügungstellung ihrer "professionelle(n) Expertise" bestünde).

    Das erfordert nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der das Gericht folgt, "dass die speziellen Beratungsgegenstände und das dafür zu entrichtende Entgelt so konkret bezeichnet werden, dass sich der Aufsichtsrat ein eigenständiges Urteil über Art und Umfang der Leistung sowie über die Höhe und Angemessenheit der Vergütung bilden kann" (Zitat: BGH AG 2006, 667 (670); Mertens in Kölner Komm., a.a.O., § 114 Rn. 4 m.w.Nachw.).

    Verträge, die diesen Anforderungen nicht gerecht werden, weil sie Beratungsgegenstände umfassen, die auch zur Organtätigkeit gehören oder gehören könnten, sind nicht nach § 114 Abs. 1 AktG genehmigungsfähig, sondern unterfallen § 113 AktG (BGH AG 2006, 667 (670)).

    Soweit der BGH in der Entscheidung vom 3.7.2006 (AG 2006, 667) die Frage offen gelassen hat, ob die Vereinbarung der Beratung "in steuerrechtlichen Fragen" den von ihm geforderten Abgrenzungskriterien entspricht, lässt sich aus dieser Entscheidung keine Schlussfolgerung für den vorliegenden Rechtsstreit ableiten.

    Es kann nicht unterstellt werden, dass der Aufsichtsrat auch einen entsprechend eingeschränkten Beratungsvertrag gebilligt hätte (so im Ergebnis BGH AG 2006, 667 (671)).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei einer Unwirksamkeit des Beratungsvertrages gemäß § 113 AktG die Gesellschaft für die Rückgewähr der Beratungsvergütung nicht auf einen Anspruch aus § 812 BGB beschränkt, sondern ihr steht, in entsprechender Anwendung, ein Anspruch nach § 114 Abs. 2 S. 1 AktG zu (BGH AG 2006, 667).

  • OLG Köln, 11.07.2019 - 18 U 37/18

    Honoraranspruch aus einem Dienstvertrag

  • OLG Hamm, 04.03.2020 - 8 U 32/19

    Aufsichtsrat, Vertragsschluss mit Aufsichtsratsmitgliedern, Rückgewähr von

  • BGH, 27.09.2011 - II ZR 225/08

    Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschluss einer Aktiengesellschaft:

  • OLG Nürnberg, 08.03.2017 - 12 U 927/15

    Rückzahlung von Vergütungen an ein Mitglied des Aufsichtsrats einer

  • LG Köln, 29.11.2019 - 82 O 88/18
  • OLG Düsseldorf, 20.05.2008 - 23 U 128/07

    Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung

  • OLG Frankfurt, 07.07.2015 - 5 U 187/14

    Prozessführung durch vollmachtlosen Vertreter

  • OLG Köln, 27.02.2019 - 18 U 37/18

    Honoraranspruch aus einem Dienstvertrag

  • OLG Karlsruhe, 14.03.2018 - 11 U 35/17

    Aktiengesellschaft: Prozessführungsbefugnis im Streit um die Wirksamkeit eines

  • OLG Frankfurt, 15.02.2011 - 5 U 30/10

    Aktiengesellschaft: Zahlungen des Vorstands an ein Aufsichtsratsmitglied ohne

  • BGH, 15.01.2019 - II ZR 393/17

    Nichtigkeit eines Geschäftsanteilskaufvertrag wegen Verstoßes gegen § 112 S. 1

  • LG Frankfurt/Main, 02.02.2010 - 5 O 178/09

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Europäischen

  • LG Köln, 05.07.2019 - 82 O 89/18

    Rückzahlung von Vergütungen für Beratungsleistungen und Unterstützungsleistungen

  • BGH, 15.01.2019 - II ZR 394/17

    Anwendbarkeit des § 112 S. 1 AktG auf Ein-Personen-Gesellschaften eines

  • LG Köln, 06.02.2018 - 90 O 24/17
  • BGH, 19.02.2019 - II ZR 394/17

    Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

  • BGH, 31.01.2023 - II ZR 169/22

    Entscheidung durch Zwischenurteil bei Streitigkeit der Unterbrechungswirkung

  • BGH, 19.02.2019 - II ZR 393/17

    Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

  • OLG Köln, 31.01.2013 - 18 U 21/12

    Anfechtung der Entlastung des Vorstandes in der Hauptversammlung einer

  • LG Heidelberg, 28.08.2019 - 12 O 8/19

    Haftung eines nicht wirksam bestellten besonderen Vertreters einer Gesellschaft

  • LG Köln, 12.01.2012 - 91 O 77/11

    Erfolgsaussichten der Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses durch einen

  • OLG Frankfurt, 07.09.2010 - 5 U 187/09

    Zur analogen Anwendung von § 246 I AktG

  • BGH, 18.01.2010 - II ZR 34/07

    Teilurteil bezüglich eines Teils der einfachen Streitgenossen im Falle der

  • OLG München, 21.02.2024 - 7 U 2211/23

    Kaufvertrag, Berufung, Beratungsvertrag, Leistungen, Aufsichtsrat, Gesellschaft,

  • FG Hessen, 13.04.2011 - 4 V 1964/10

    Beratervertrag; Nichtigkeit; verdeckte Gewinnausschüttung

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Rechtsprechung
   BGH, 24.07.2006 - NotZ 11/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,999
BGH, 24.07.2006 - NotZ 11/06 (https://dejure.org/2006,999)
BGH, Entscheidung vom 24.07.2006 - NotZ 11/06 (https://dejure.org/2006,999)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 (https://dejure.org/2006,999)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 6 Abs. 3
    Berücksichtigung einer "notarnahen" Fachanwaltschaft bei Notarbewerbung im Anwaltsnotariat möglich

  • Wolters Kluwer

    Auslegung und Anwendung der in § 6 Bundesnotarordnung (BNotO) normierten Auswahlmaßstäbe in verschiedenen Bundesländern ; Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem größeren ...

  • Judicialis

    BNotO § 6 Abs. 3

  • BRAK-Mitteilungen

    Anwaltsnotar - Berücksichtigung einer Fachanwaltsqualifikation im Auswahlverfahren

  • rechtsportal.de

    BNotO § 6 Abs. 3
    Berücksichtigung der Qualifikation als Fachanwalt bei der Besetzung von Anwaltsnotarstellen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Notarrecht - Bestellung zum Notar: Sonderpunkte für Fachanwalt?

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3211
  • DNotZ 2007, 71
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 29/04

    Fortführung des Verfahrens zur Besetzung zweier Notarstellen

    Auszug aus BGH, 24.07.2006 - NotZ 11/06
    Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 20. April 2004 bereits in seinen Beschlüssen vom 22. November 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157) und vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2004, 942, 945) Stellung genommen.

    Die beiden notarspezifischen Eignungskriterien, nämlich die bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen müssen mit eigenständigem, höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens einfließen (BVerfGE 110, 304, 326 ff.; Senatsbeschlüsse vom 22. November 2004 aaO und vom 11. Juli 2005 aaO).

    All das geschieht indes im Kontext der für den Rechtsanwaltsberuf typischen einseitigen Interessenwahrnehmung, kann Rechtsgebiete betreffen, die nur geringe Berührung mit der notariellen Berufstätigkeit haben, und ist häufig nicht gekennzeichnet durch die Vorbereitung umfänglicher Urkunden samt der Überwachung ihrer Durchführung (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO m.w.N.).

    Daran ist angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304, 331 f., 336 f.) und der Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 (aaO) und 22. November 2004 (aaO) nicht mehr uneingeschränkt festzuhalten.

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

    Auszug aus BGH, 24.07.2006 - NotZ 11/06
    Eine nach diesen Maßstäben erstellte Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem größeren Kreis von Bewerbern lasse vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistung des Bewerbers vermissen (BVerfGE 110, 304 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935).

    Die beiden notarspezifischen Eignungskriterien, nämlich die bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen müssen mit eigenständigem, höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens einfließen (BVerfGE 110, 304, 326 ff.; Senatsbeschlüsse vom 22. November 2004 aaO und vom 11. Juli 2005 aaO).

    Daran ist angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304, 331 f., 336 f.) und der Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 (aaO) und 22. November 2004 (aaO) nicht mehr uneingeschränkt festzuhalten.

  • BGH, 22.11.2004 - NotZ 16/04

    Anforderungen an die Gewichtung fachspezifischer Leistungen beim Zugang zum Beruf

    Auszug aus BGH, 24.07.2006 - NotZ 11/06
    Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 20. April 2004 bereits in seinen Beschlüssen vom 22. November 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157) und vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2004, 942, 945) Stellung genommen.

    Die beiden notarspezifischen Eignungskriterien, nämlich die bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen müssen mit eigenständigem, höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens einfließen (BVerfGE 110, 304, 326 ff.; Senatsbeschlüsse vom 22. November 2004 aaO und vom 11. Juli 2005 aaO).

    Daran ist angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304, 331 f., 336 f.) und der Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 (aaO) und 22. November 2004 (aaO) nicht mehr uneingeschränkt festzuhalten.

  • BGH, 03.11.2003 - NotZ 8/03

    Qualifizierung für den Notarberuf durch Ausbildung als Steuerberater

    Auszug aus BGH, 24.07.2006 - NotZ 11/06
    Zur Frage, inwieweit die Qualifikation als Fachanwalt für die Vergabe von Sonderpunkten nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e cc des Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung in seiner geänderten Fassung vom 10. August 2004 (JMBl. für Hessen S. 323) im Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare zu berücksichtigen ist (teilweise Aufgabe der Senatsrechtsprechung gemäß Beschlüssen vom 3. November 2003 - NotZ 8/03 - ZNotP 2004, 71 und vom 16. März 1998 - NotZ 25/97 - NJW-RR 1998, 1596).

    c) Es hat daher der Rechtsprechung des Senats entsprochen, dass eine Ausbildung zum Fachanwalt auch für die Ausübung des Berufs als Anwaltsnotar nützlich sein kann, den Bewerber aber nicht - wie in Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e des Runderlasses verlangt - ohne weiteres in besonderer Weise für den Notarberuf befähigt (Senatsbeschlüsse vom 3. November 2003 - NotZ 8/03 - ZNotP 2004, 71, 72; vom 16. März 1998 - NotZ 25/97 - NJW-RR 1998, 1596, 1597).

  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 25/97

    Gleichwertigkeit der Examensendnote nach Wegfall einer Anrechnung der

    Auszug aus BGH, 24.07.2006 - NotZ 11/06
    Zur Frage, inwieweit die Qualifikation als Fachanwalt für die Vergabe von Sonderpunkten nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e cc des Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung in seiner geänderten Fassung vom 10. August 2004 (JMBl. für Hessen S. 323) im Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare zu berücksichtigen ist (teilweise Aufgabe der Senatsrechtsprechung gemäß Beschlüssen vom 3. November 2003 - NotZ 8/03 - ZNotP 2004, 71 und vom 16. März 1998 - NotZ 25/97 - NJW-RR 1998, 1596).

    c) Es hat daher der Rechtsprechung des Senats entsprochen, dass eine Ausbildung zum Fachanwalt auch für die Ausübung des Berufs als Anwaltsnotar nützlich sein kann, den Bewerber aber nicht - wie in Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e des Runderlasses verlangt - ohne weiteres in besonderer Weise für den Notarberuf befähigt (Senatsbeschlüsse vom 3. November 2003 - NotZ 8/03 - ZNotP 2004, 71, 72; vom 16. März 1998 - NotZ 25/97 - NJW-RR 1998, 1596, 1597).

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen

    Auszug aus BGH, 24.07.2006 - NotZ 11/06
    Auch das Bundesverfassungsgericht hat ein solches Punktesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist durch die gesetzlichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gedeckt (BGHZ 124, 327, 335).

    Es handelt sich um eine allgemeine juristische Leistung, die in keiner Sonderbeziehung zum Notarberuf steht (BGHZ 124, 327, 338).

  • BGH, 08.07.1994 - NotZ 25/93

    Bewertung der fachlichen Eignung für ein Notariat - Feststellung der

    Auszug aus BGH, 24.07.2006 - NotZ 11/06
    Nicht ausreichend sind Vorbereitungskurse mit Themen, die zwar auch für den Notarberuf von Bedeutung sind, die sich aber ihrer Konzeption nach nicht an den spezifischen Anforderungen und Gegebenheiten des Notarberufes orientieren, selbst wenn sie Sachgebiete zum Gegenstand haben, die einen Bezug zum Notarberuf aufweisen (Senatsbeschluss vom 8. Juli 1994 - NotZ 25/93 - NdsRpfl 1994, 333, 334 f.).
  • BGH, 18.03.2002 - NotZ 19/01

    Bewerbung eines württembergischen Bezirksnotars um die Stelle eines Anwaltsnotars

    Auszug aus BGH, 24.07.2006 - NotZ 11/06
    Dieser Vergleich mit den Verhältnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Maß an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein einheitlicher und nachprüfbarer Maßstab gewonnen werden kann, nach dem sich die Justizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143).
  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

    Auszug aus BGH, 24.07.2006 - NotZ 11/06
    Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 20. April 2004 bereits in seinen Beschlüssen vom 22. November 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157) und vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2004, 942, 945) Stellung genommen.
  • BGH, 26.03.2007 - NotZ 39/06

    Auswahlkriterien bei der Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in

    Das in anderen Bundesländern eingeführte Punktesystem hat der Senat für die geänderten Verwaltungsvorschriften in Hessen (Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392; NotZ 7/06; NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435; NotZ 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06; soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom 18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entscheidung angenommen worden; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70; NotZ 16/06 und 22/06; auch hier blieben die von unterlegenen Mitbewerbern eingelegten Verfassungsbeschwerden ohne Erfolg; Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 3065/06; vom 20. Dezember 2006 - 1 BvR 2944/06 - und vom 9. Januar 2007 - 1 BvR 11/07) und Schleswig-Holstein gebilligt (Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109).

    Denn nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Zugangskriterien zum Anwaltsnotariat ist es gerade erforderlich, eine stärkere Ausrichtung an der Notarfunktion - bei demgegenüber zurücktretender Bedeutung der Examensnote - vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 aaO S. 436 Rn. 8).

    Zur speziellen Befähigung für das Amt des Notars gehört grundsätzlich auch, dass beim jeweiligen Bewerber ein möglichst ausgewogenes Verhältnis der fachspezifischen Leistungen zueinander gegeben ist (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 aaO).

    Die Einseitigkeit der vom Antragsteller erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse tritt indes offen zutage; das Gewicht ist deutlich zugunsten einer rein theoretischen Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt - bei gleichzeitig völlig fehlender praktischer Einarbeitung - verschoben, obwohl sich die fachliche Eignung regelmäßig nur unter Heranziehung beider Komponenten - der theoretischen Fortbildung ebenso wie der praktisch erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse - zuverlässig beurteilen lässt (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 aaO).

    Im Übrigen verweist der Senat dazu auf seinen Beschluss vom 24. Juli 2006 (NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435, 436 Rn. 10).

    Zwar kann die Tätigkeit als Fachanwalt Hinweise darauf geben, inwieweit der jeweilige Schwerpunkt der Anwaltstätigkeit "notarnäher" oder "notarferner" ausgestaltet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435, 437 Rn. 16).

    Die Qualifikation als Fachanwalt muss vielmehr auf einem Gebiet erworben werden, das typischerweise den materiellen Kernbereich notarieller Tätigkeit berührt; das kann für das Familienrecht, das Erbrecht, das Immobilienrecht, das Gesellschaftsrecht oder das Steuerrecht zu bejahen sein (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 aaO Rn. 17); für das Arbeitsrecht ist dies hingegen regelmäßig nicht anzunehmen.

  • BGH, 20.04.2009 - NotZ 21/08

    Berücksichtigung der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung im

    Dabei bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle deren fachliche Leistung nach dem Punktesystem gemäß Abschnitt A II Nr. 3 des Runderlasses ermittelt, der in seiner Fassung vom 10. August 2004 im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 324 ff.) modifiziert worden ist (Senat , Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 393 f. Rn. 13 und - NotZ 11/06 - NJW 2006, 3211 f. Rn. 7; vom 26. März 2007 - NotZ 39/06 - ZNotP 2007, 234, 235 und NotZ 40/06 - , jeweils Rn. 6 ff., zu den insoweit gleich lautenden Bestimmungen der AVNot 2004 in Nordrhein-Westfalen).

    Er erhält überhaupt nur dann die Berechtigung, die Bezeichnung als Fachanwalt zu führen (Senat , Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435, 437 Rn. 16; vom 14. April 2008 - NotZ 123/07 - bei [...] abrufbar Rn. 12).

    Die Qualifikation als Fachanwalt muss vielmehr auf einem Gebiet erworben werden, das typischerweise den materiellen Kernbereich notarieller Tätigkeit berührt; der Senat hat dies beispielsweise für das Familienrecht, das Erbrecht, das Handels- und Gesellschaftsrecht und das Steuerrecht bejaht (Beschluss vom 24. Juli 2006 aaO Rn. 17).

  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 123/07

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle

    Es bestehen allerdings keine Bedenken, dass der Antragsgegner zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle deren fachliche Leistung nach dem Punktesystem gemäß seines Runderlasses vom 25. Februar 1999 in der - im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 324 ff.) modifizierten - Fassung vom 10. August 2004 ermittelt (Senat, Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 393 f. Rn. 13 und - NotZ 11/06 - NJW 2006, 3211 f. Rn. 7).

    Die Angaben des Antragstellers sind indes vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Senat erst mit Beschluss vom 24. Juli 2006 (NotZ 11/06 aaO S. 3213 Rn. 15 ff.) - mithin nach Ablauf der Bewerbungsfrist - unter teilweiser Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung ausgesprochen hat, dass die Qualifikation als Fachanwalt für die Vergabe von Sonderpunkten von Bedeutung sein kann.

    (2) Die Tätigkeit als Fachanwalt kann Hinweise darauf geben, inwieweit der jeweilige Schwerpunkt der Anwaltstätigkeit "notarnäher" oder "notarferner" ausgestaltet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - aaO Rn.16 ff.).

    Ein Kurs ist nicht in diesem Sinne notarspezifisch, wenn er sich allgemein an steuerlich interessierte Juristen wendet, die die Fachanwaltsbezeichnung für den Bereich des Steuerrechts anstreben (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - aaO S. 3213 Rn. 18).

  • BGH, 26.03.2007 - NotZ 38/06

    Kriterien für die Besetzung von Anwaltsnotarstellen in Nordrhein-Westfalen

    Das in anderen Bundesländern eingeführte Punktesystem hat der Senat für die geänderten Verwaltungsvorschriften in Hessen (Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392; NotZ 7/06; NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435 und NotZ 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06 - jeweils in juris; soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom 18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entscheidung angenommen worden; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70; NotZ 16/06 und 22/06; auch hier blieben die von unterlegenen Mitbewerbern eingelegten Verfassungsbeschwerden ohne Erfolg; Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 3065/06; vom 20. Dezember 2006 - 1 BvR 2944/06 - und vom 9. Januar 2007 - 1 BvR 11/07) und Schleswig-Holstein gebilligt (Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109).

    Denn nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Zugangskriterien zum Anwaltsnotariat ist es gerade erforderlich, eine stärkere Ausrichtung an der Notarfunktion - bei demgegenüber zurücktretender Bedeutung der Examensnote - vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - aaO S. 436 Rn. 8).

    Der weitere Beteiligte hat einen Punktevorsprung von 35, 5, der sich durch die Vergabe von 3, 8 Sonderpunkten an ihn auf 39, 3 erhöht, wobei seine aus den Bewerbungsunterlagen erkennbare zusätzliche Qualifikation als Fachanwalt für Familienrecht (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435, 436 f. Rn. 15 ff.) noch nicht einmal Berücksichtigung gefunden hat.

  • BGH, 26.03.2007 - NotZ 40/06

    Beurteilung der Geeignetheit von Notarbewerbern

    Das in anderen Bundesländern eingeführte Punktesystem hat der Senat für die geänderten Verwaltungsvorschriften in Hessen (Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392; NotZ 7/06; NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435 und NotZ 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06 - jeweils in juris - soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom 18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entscheidung angenommen worden; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70; NotZ 16/06 und 22/06; auch hier blieben die von unterlegenen Mitbewerbern eingelegten Verfassungsbeschwerden ohne Erfolg; Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 3065/06; vom 20. Dezember 2006 - 1 BvR 2944/06 - und vom 9. Januar 2007 - 1 BvR 11/07 -) und Schleswig-Holstein gebilligt (Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109).

    Denn nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Zugangskriterien zum Anwaltsnotariat ist es gerade erforderlich, eine stärkere Ausrichtung an der Notarfunktion - bei demgegenüber zurücktretender Bedeutung der Examensnote - vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - aaO S. 436 Rn. 8).

    Für eine besondere "Notarnähe" seiner anwaltlichen Tätigkeit hat der Antragsteller nichts geltend gemacht (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 -ZNotP 2006, 435, 436 f. Rn. 15 ff.) Daher spricht nichts dafür, dass der Antragsgegner aufgrund der Einordnung der bewerbungsrelevanten Qualifikationsmerkmale in ein Punktesystem Besonderheiten des Einzelfalles nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen, insbesondere die Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers nicht zutreffend und vollständig erfasst hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rn. 14 ff. und vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109, 112 Rn. 21 ff.).

  • OLG Frankfurt, 17.10.2008 - 2 Not 17/07

    Auswahlverfahren für Notarbewerber in Hessen: Bewertungsfehler bei der Anwendung

    Die Qualifikation als Fachanwalt muss vielmehr auf einem Gebiet erworben werden, das typischerweise den materiellen Kernbereich notarieller Tätigkeit berührt (BGH, NJW 2006, 3211).

    Zum anderen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2006, 3211) der Erwerb der theoretischen Kenntnisse, die Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung sind, nicht dem Besuch von Fortbildungsveranstaltungen im Sinne von A II Ziff. 3 c) des Runderlasses gleichzustellen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2006, 3211) besagt eine Promotion nur, dass der Bewerber in der Lage ist, wissenschaftlich zu arbeiten.

  • BGH, 26.10.2009 - NotZ 1/09

    Beurteilung der fachlichen Eignung eines Bewerbers um das Amt des Notars; Vorlage

    Sie hat grundsätzlich keine Aussagekraft für die Befähigung, das Amt als Notar in der täglichen Praxis auszuüben (st. Rspr.; Senat BGHZ 124, 327, 338; Beschlüsse vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70, 74 Rn. 40; und vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435, 436 Rn. 13 sowie NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 393 Rn. 8).

    Allerdings bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle deren fachliche Leistung nach dem Punktesystem gemäß AVNot 2002 in der - im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 324 ff.) modifizierten -Fassung der AVNot 2004 bewertet (Senat, Beschluss vom 26. März 2007 aaO S. 1131 Rn. 10) und grundsätzlich dem punktstärksten Bewerber den Vorzug gibt (Senat, Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 -ZNotP 2006, 392, 393 f. Rn. 13 und - NotZ 11/06 - NJW 2006, 3211 f. Rn. 7).

  • BGH, 20.11.2006 - NotZ 15/06

    Berücksichtigung von Vorbereitungskursen mit benoteten Klausuren bei der

    An dieser Einschätzung hat sich durch die jüngste Senatsrechtsprechung zur Möglichkeit, bei der Vergabe von Sonderpunkten eine Qualifikation und Tätigkeit als Fachanwalt zu berücksichtigen (Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - juris), nichts geändert.
  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 8/07

    Anforderungen an die Auswahl unter mehreren Bewerbern um das Amt eines

    Die Auffassung des Oberlandesgerichts steht insoweit in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, der bereits mehrfach entschieden hat, dass keine Bedenken dagegen bestehen, wenn der Antragsgegner zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle deren fachliche Leistung nach dem Punktsystem gemäß Runderlass vom 25. Februar 1999 in der - im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 324 ff.) modifizierten - Fassung vom 10. August 20004 bewertet und grundsätzlich dem danach ermittelten punktstärkeren Bewerber den Vorzug gibt (Senat, Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 = ZNotP 2006, 392, 393 f. Rdn. 13 und NotZ 11/06 = NJW 2006, 3211 f. Rdn. 7).

    Weder der Einwand des Antragstellers, das neue Punktsystem ermögliche Bewerbern, die aufgrund des Zuschnitts ihrer Sozietät die Gelegenheit zu regelmäßigen Notarvertretungen oder Notariatsverwaltungen haben, einen unbegrenzten Punkteerwerb im Wege der Beurkundungstätigkeit, den Bewerber aus kleineren Sozietäten durch Punkterwerb für regelmäßige Fortbildungen nicht ausgleichen könnten (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 39/06 - Rdn. 17 ff. zur AVNot NRW vom 8. März 2002 - JMBl. NRW S. 69 - i. d. F. vom 4. November 2004 - JMBl. NRW S. 256 -, zur Veröffentlichung bestimmt), noch seine Beanstandung, der Note im zweiten Staatsexamen komme nunmehr kein ausreichendes Gewicht mehr zu (s. dazu Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 = NJW 2006, 3211, 3212 Rdn. 8), zeigt eine generelle Unvereinbarkeit der Bewertungsmaßstäbe des novellierten Runderlasses mit den Prinzip der Bestenauslese auf.

  • BGH, 20.11.2006 - NotZ 4/06

    Anforderungen an die Auswahlentscheidung bei mehreren Bewerbern um eine

    Eine solche generalisierend und schematisierend auf den einzelnen Bewerber bezogene Bewertung ist durch Auswahlkriterien vergleichbar denen der geltenden AVNot gewährleistet, wie der Senat jüngst zu den geänderten Verwaltungsvorschriften in Hessen entschieden hat (Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - juris; NotZ 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06; soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom 18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entscheidung angenommen worden; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - zur Veröffentlichung vorgesehen; NotZ 16/06 und 22/06).

    Die beiden notarspezifischen Eignungskriterien, die bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen, fließen auf diese Weise - wie gefordert (vgl. BVerfGE 110, 304, 326 ff.; Senatsbeschlüsse vom 22. November 2004 aaO; vom 11. Juli 2005 aaO und vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - aaO Rdn. 8) - mit eigenständigem, höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens ein.

  • BGH, 20.11.2006 - NotZ 16/06

    Anforderungen an die Auswahlentscheidung bei mehreren Bewerbern um eine

  • OLG Köln, 28.01.2008 - 2 VA (Not) 21/07

    Notarbestellung; Punktesystem; Kappungsgrenze

  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 35/07

    Auswahlkriterien bei der Besetzung von Notarstellen

  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 10/07

    Zulässigkeit des Rechtsmittels eines erfolgreichen Bewerbers um eine Notarstelle

  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 102/07

    Auswahlkriterien bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle

  • BGH, 26.03.2007 - NotZ 43/06

    Beurteilung der Geeignetheit von Notarbewerbern

  • BGH, 26.03.2007 - NotZ 36/06

    Beurteilung der Geeignetheit von Notarbewerbern

  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 129/07

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle

  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 4/08

    Verfassungsmäßigkeit der Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern um eine

  • BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 18/11

    Bewertung einer Prüfertätigkeit im juristischen Staatsexamen und einer

  • BGH, 26.03.2007 - NotZ 45/06

    Auswahlkriterien bei der Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in

  • BGH, 18.04.2008 - NotZ 122/07

    Zulässigkeit der Beschränkung der Ausschreibung von Notarstellen auf Bewerber mit

  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 1/08

    Verfassungsmäßigkeit der Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern auf eine

  • OLG Frankfurt, 30.03.2007 - 2 Not 1/07

    Notarbestellung: Gesamtabwägung bei einer Auswahlentscheidung zwischen aufgrund

  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 7/06

    Kriterien für die Besetzung von Anwaltsnotarstellen

  • OLG Frankfurt, 15.11.2006 - 2 Not 3/06

    Auswahl eines Bewerbers auf eine Notarstelle: Zulassungskriterien im Rahmen des

  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 125/07

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle

  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 120/07

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle

  • BGH, 26.03.2007 - NotZ 46/06

    Beurteilung der Geeignetheit von Notarbewerbern

  • BGH, 20.11.2006 - NotZ 22/06

    Anforderungen an die Auswahlentscheidung bei mehreren Bewerbern um eine

  • BGH, 26.03.2007 - NotZ 47/06

    Beurteilung der Geeignetheit von Notarbewerbern

  • OLG Köln, 20.02.2009 - 2 VA (Not) 20/08

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle

  • BGH, 21.02.2011 - NotZ(Brfg) 2/10

    Auswahlverfahren bei einer Notarstätigkeit

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 2 Not 7/11

    Notarrecht: Auswahlentscheidung bei Neubesetzung einer Notarstelle (Punktesystem)

  • OLG Köln, 30.11.2007 - 2 VA (Not) 13/07
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