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   BGH, 05.07.2006 - IV ZB 39/05   

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https://dejure.org/2006,484
BGH, 05.07.2006 - IV ZB 39/05 (https://dejure.org/2006,484)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2006 - IV ZB 39/05 (https://dejure.org/2006,484)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2006 - IV ZB 39/05 (https://dejure.org/2006,484)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 119 Abs. 1, 1954, 2306 Abs. 1 S. 2
    Anfechtung der Erbschaftsannahme bei Rechtsirrtum, dass auch Pflichtteil die Erbschaftsannahme voraussetzt

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anfechtung wegen der irrigen Annahme bei der Ausschlagung der Erbschaft auch den Pflichtteil zu verlieren ; Anfechtung der Annahme einer Erbschaft

  • Judicialis

    BGB § 119 Abs. 1; ; BGB § 1954

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen Inhaltsirrtum nach § 119 I BGB ("Rechtsfolgenirrtum"), Abgrenzung zum Motivirrtum

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Anfechtung einer Erbschaftsannahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 119 Abs. 1 § 1954
    Anfechtung der Ausschlagung der Annahme der Erbschaft durch den pflichtteilsberechtigten Alleinerben

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erbrecht - Anfechtung der Annahme einer Erbschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Unterlassene Erbausschlagung wegen Pflichtteils

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 119 Abs. 1, 1954, 2306 Abs. 1 S. 2
    Anfechtung der Erbschaftsannahme bei Rechts-irrtum, dass auch Pflichtteil die Erbschaftsannahme voraussetzt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterlassene Erbausschlagung wegen Pflichtteils

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Erbschaftsanfechtung wegen irriger Vorstellung der Folgen einer Ausschlagung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Erbschaft des Vaters angenommen Manchmal ist es besser, eine Erbschaft auszuschlagen

  • wgk.eu (Kurzinformation)

    §§ 119, 1954 BGB
    Anfechtung der Erbschaftsannahme bei Rechtsirrtum

Besprechungen u.ä. (4)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschlagung - Anfechtung wegen Irrtums: Ausschlagungsfrist war abgelaufen

  • IWW (Kurzanmerkung)

    BGH lässt Anfechtung der Annahme einer Erbschaft zu

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Anfechtung der wegen Versäumung der Ausschlagungsfrist fingierten Erbschaftsannahme bei Rechtsfolgenirrtum

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen Inhaltsirrtum nach § 119 I BGB ("Rechtsfolgenirrtum"), Abgrenzung zum Motivirrtum

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 168, 210
  • NJW 2006, 3353
  • MDR 2007, 157
  • DNotZ 2006, 926
  • FamRZ 2006, 1519
  • WM 2006, 2043
  • Rpfleger 2006, 653
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 16.03.1995 - 1Z BR 82/94

    Anfechtung einer Erbschaftsannahme

    Auszug aus BGH, 05.07.2006 - IV ZB 39/05
    An dieser Entscheidung sieht es sich durch die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts gehindert (BayObLG NJW-RR 1995, 904, 906; ZEV 1998, 431, 432), wonach bei Annahme der Erbschaft der Verlust des in § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgesehenen Ausschlagungsrechts sowie des nach Ausschlagung zu beanspruchenden Pflichtteilsanspruchs nur mittelbare Rechtsfolgen sind, auf deren Unkenntnis eine Anfechtung der unmittelbar erklärten Erbschaftsannahme nicht gestützt werden könne.

    Deshalb kann auch derjenige, dem ein Erbschein antragsgemäß erteilt worden ist, gegen dessen Erteilung Beschwerde mit dem Ziel der Einziehung einlegen (BayObLG FamRZ 1991, 617, 618; NJW-RR 1995, 904; OLG Hamm ZEV 2003, 31, 32).

    b) Im Sinne dieser Unterscheidung geht das Bayerische Oberste Landesgericht - wie einleitend erwähnt - bei der Anfechtung einer ausdrücklich erklärten Erbschaftsannahme davon aus, dass die unmittelbar angestrebte Rechtsfolge einer solchen Erklärung allein das Ziel sei, die Stellung als Erbe einzunehmen; der infolgedessen eintretende Verlust des Wahlrechts nach § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB sei dagegen nur eine mittelbare Rechtsfolge, deren Unkenntnis die Anfechtung nicht rechtfertige (vgl. BayObLG NJW-RR 1995, 904, 906; ZEV 1998, 431, 432).

  • BayObLG, 04.01.1991 - BReg. 1a Z 18/90

    Antrag auf Erteilung eines Teilerbscheins; Voraussetzungen für einen

    Auszug aus BGH, 05.07.2006 - IV ZB 39/05
    Deshalb kann auch derjenige, dem ein Erbschein antragsgemäß erteilt worden ist, gegen dessen Erteilung Beschwerde mit dem Ziel der Einziehung einlegen (BayObLG FamRZ 1991, 617, 618; NJW-RR 1995, 904; OLG Hamm ZEV 2003, 31, 32).
  • OLG Hamm, 20.09.2005 - 15 W 188/05

    Anfechtbarkeit der Versäumung der Ausschlagungsfrist

    Auszug aus BGH, 05.07.2006 - IV ZB 39/05
    Auf ihre weitere Beschwerde hat das Oberlandesgericht die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (vgl. FamRZ 2006, 578 = ZEV 2006, 168).
  • OLG Hamm, 11.06.2002 - 15 W 170/02

    Grundbuchberichtigung auf den Nacherben nach Eintritt des Nacherbfalls

    Auszug aus BGH, 05.07.2006 - IV ZB 39/05
    Deshalb kann auch derjenige, dem ein Erbschein antragsgemäß erteilt worden ist, gegen dessen Erteilung Beschwerde mit dem Ziel der Einziehung einlegen (BayObLG FamRZ 1991, 617, 618; NJW-RR 1995, 904; OLG Hamm ZEV 2003, 31, 32).
  • BGH, 29.11.1996 - BLw 16/96

    Umfang eines Erbverzichts im Anwendungsbereich der HöfeO; Anpassung des

    Auszug aus BGH, 05.07.2006 - IV ZB 39/05
    Dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher oder mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum (vgl. BGHZ 134, 152, 156 m.w.N.).
  • BayObLG, 24.06.1983 - BReg. 1 Z 124/82

    Voraussetzungen der Annahme einer Erbschaft

    Auszug aus BGH, 05.07.2006 - IV ZB 39/05
    Wird die Erbschaft dagegen nicht durch ausdrückliche Erklärung, sondern etwa durch schlüssiges Verhalten des Erben angenommen (pro herede gestio), lässt das Bayerische Oberste Landesgericht eine Anfechtung zu, wenn der Erbe weder weiß noch will, dass er durch sein Verhalten das Recht verliert, die Erbschaft auszuschlagen (BayObLGZ 1983, 153, 162 f.; …
  • OLG Düsseldorf, 18.09.2000 - 3 Wx 229/00

    Beachtlicher Rechtsirrtum bei Annahme der Erbschaft - Pflichtteilsanspruch des

    Auszug aus BGH, 05.07.2006 - IV ZB 39/05
    Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe liegende schlüssige Annahme der (beschwerten) Erbschaft für anfechtbar gehalten, weil der seinen Pflichtteil begehrende Erbe geglaubt habe, nur so seinen Pflichtteilsanspruch sichern zu können, und nicht gewusst habe, dass er die Erbschaft gemäß § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB ausschlagen müsse, um den Pflichtteil zu erlangen; es hat die Ansicht gebilligt, der Wegfall des Pflichtteilsanspruchs sei als ungewollte Hauptfolge der Annahme anzusehen (FamRZ 2001, 946, 947; zustimmend Muscheler in: Groll (Hrsg.), Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung 2. Aufl. unter C II Rdn. 101).
  • OLG Hamm, 16.07.1981 - 15 W 42/81

    Rechtsirrtum bei der Erbschaftausschlagung im Falle des § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB

    Auszug aus BGH, 05.07.2006 - IV ZB 39/05
    Dagegen hat das Oberlandesgericht Hamm bei einer Ausschlagungserklärung, die in der Vorstellung erfolgt war, dadurch werde die (unter Beschränkungen und Beschwerungen angeordnete, den Pflichtteil nicht übersteigende) Erbschaft in Pflichtteilsansprüche umgewandelt, diese Umwandlung als die primär erstrebte Rechtsfolge und nicht etwa nur als Nebenfolge der Ausschlagung angesehen (OLGZ 1982, 41, 49 f.).
  • OLG Hamm, 10.06.1985 - 15 W 131/85

    Anfechtung der in der Versäumung der Ausschlagungsfrist liegenden Annahme der

    Auszug aus BGH, 05.07.2006 - IV ZB 39/05
    Dies gilt auch für die Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB wegen eines Irrtums etwa über die Folgen des Ablaufs der Ausschlagungsfrist (RGZ 143, 419, 423 f.; OLG Hamm OLGZ 1985, 286, 287 f.; MünchKomm-BGB/Leipold, 4. Aufl. § 1956 Rdn. 7 f.).
  • RG, 19.02.1934 - IV 394/33

    Ist die Versäumung der Ausschlagungsfrist auch anfechtbar, wenn der als Erbe

    Auszug aus BGH, 05.07.2006 - IV ZB 39/05
    Dies gilt auch für die Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB wegen eines Irrtums etwa über die Folgen des Ablaufs der Ausschlagungsfrist (RGZ 143, 419, 423 f.; OLG Hamm OLGZ 1985, 286, 287 f.; MünchKomm-BGB/Leipold, 4. Aufl. § 1956 Rdn. 7 f.).
  • RG, 21.06.1935 - V B 9/35

    Sind die Härtevorschriften des § 15 Satz 2 AufwG. anwendbar, wenn sich der

  • BGH, 29.06.2016 - IV ZR 387/15

    Pflichtteilsrecht: Anfechtung der Annahme einer Erbschaft des mit Beschwerungen

    Die Sonderregeln der §§ 1954, 1955, 1957 BGB für Frist, Form und Wirkung der Anfechtung ändern oder erweitern die Anfechtungsgründe nicht (Senatsbeschluss vom 5. Juli 2006 - IV ZB 39/05, BGHZ 168, 210 Rn. 19).

    Der Senat hat zu § 2306 Abs. 1 BGB a.F. entschieden, die irrige Vorstellung des unter Beschwerungen als Erbe eingesetzten Pflichtteilsberechtigten, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren, rechtfertige die Anfechtung einer auf dieser Vorstellung beruhenden Annahme einer Erbschaft (Senatsbeschluss vom 5. Juli 2006 aaO Rn. 22).

    Auch nach der Neuregelung des § 2306 Abs. 1 BGB können sich zur Anfechtung wegen Inhaltsirrtums berechtigende Sachverhaltskonstellationen ergeben, auf die die Grundsätze des Senatsbeschlusses vom 5. Juli 2006 (IV ZB 39/05, BGHZ 168, 210) entsprechende Anwendung finden.

    Eine derartige Fallkonstellation lag auch der Senatsentscheidung vom 5. Juli 2006 zugrunde (IV ZB 39/05, BGHZ 168, 210 Rn. 1, 22).

  • BGH, 05.06.2008 - V ZB 150/07

    Anfechtbarkeit eines Gebots in der Zwangsversteigerung

    Ein Inhaltsirrtum kann nämlich auch darin begründet sein, dass der Erklärende über die Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern auch solche, die sich davon unterscheiden (RGZ 89, 29, 33; BGH, Beschl. v. 5. Juli 2006, IV ZB 39/05, NJW 2006, 3353, 3354).

    Dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher und mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum (vgl. BGHZ 134, 152, 156; BGH, Beschl. v. 5. Juli 2006, IV ZB 39/05, aaO).

  • BGH, 22.03.2023 - IV ZB 12/22

    Irrtum des eine Erbschaft Ausschlagenden bei Abgabe seiner Erklärung über die an

    Die Sonderregeln der §§ 1954, 1955 und 1957 BGB für Frist, Form und Wirkung der Anfechtung der Ausschlagungserklärung ändern oder erweitern die Anfechtungsgründe nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juli 2006 - IV ZB 39/05, BGHZ 168, 210 Rn. 19 m.w.N.).

    Ein derartiger Rechtsirrtum berechtigt aber nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2016 - IV ZR 387/15, ZEV 2016, 574 Rn. 11; Senatsbeschluss vom 5. Juli 2006 - IV ZB 39/05, BGHZ 168, 210 Rn. 19; st. Rspr.).

    Dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher oder mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum (Senatsurteil vom 29. Juni 2016 aaO; Senatsbeschluss vom 5. Juli 2006 aaO; jeweils m.w.N.).

    ff) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt ein anderes Verständnis nicht daraus, dass der Senat in seinen Entscheidungen vom 5. Juli 2006 (IV ZB 39/05, BGHZ 168, 210) zu § 2306 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung und vom 29. Juni 2016 (IV ZR 387/15, ZEV 2016, 574) zu § 2306 Abs. 1 BGB in der derzeit geltenden Fassung einem die Erbschaft annehmenden Erben ein Anfechtungsrecht zugestanden hat, weil der Erbe nicht gewusst hatte, dass er das Pflichtteilsrecht im Falle der Ausschlagung nicht verliert (ebenso KG ZEV 2020, 152 Rn. 30).

    Dieser Verlust des Pflichtteilsrechts als Rechtsfolge der Erbschaftsannahme ist zwingende Folge des Einrückens in die Erbenstellung durch die Annahme der Erbschaft (Senatsurteil vom 29. Juni 2016 aaO Rn. 21; Senatsbeschluss vom 5. Juli 2006 aaO Rn. 22).

  • OLG Düsseldorf, 15.12.2016 - 3 Wx 314/15

    Anfechtung der Versäumung der Erbausschlagungsfrist

    Der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher oder mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, ist dagegen kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum (BGHZ 168, 210; BGH NJW 2016, 2954).

    Bereits im Hinblick auf die bis zum 31. Dezember 2009 geltende Fassung hatte der Bundesgerichtshof entschieden, die irrige Vorstellung des unter Beschwerungen als Erbe eingesetzten Pflichtteilsberechtigten, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren, rechtfertige die Anfechtung einer auf dieser Vorstellung beruhenden Annahme einer Erbschaft (BGHZ 168, 210).

  • OLG Düsseldorf, 21.09.2017 - 3 Wx 173/17

    Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft wegen Irrtums über das Vorhandensein

    Dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher oder mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum (BGH NJW 2006, 3353).

    Beide Folgen sind zwei Seiten derselben Medaille (so BGH, NJW 2006, 3353 zur Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen Irrtums über die Auswirkungen auf den Pflichtteilsanspruch).

  • KG, 11.07.2019 - 19 W 50/19

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrages

    Worauf die Anfechtung einer Erbausschlagung gestützt werden kann, richtet sich allein nach § 119 BGB; die Sonderregeln der §§ 1954, 1955, 1957 BGB für Frist, Form und Wirkung der Anfechtung ändern oder erweitern die Anfechtungsgründe nicht (BGH v. 5.7.2006, IV ZB 39/05, Rn. 19).

    Dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher oder mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirrum (vgl. BGH v. 29.6.2016, IV ZR 387/15, Rn. 11; BGH v. 5.7.2006, IV ZB 39/05, Rn. 19; BGH v. 10.7.2002, VIII ZR 199/01 zum Irrtum über ein kaufrechtliches Rücktrittsrecht; BGH v. 5.6.2008, V ZB 150/07 zum Kalkulationsirrtum).

    Aus den Entscheidungen des BGH vom 29. Juni 2016 (IV ZR 387/15) und vom 5. Juli 2006 (IV ZB 39/05) ergibt sich nichts anderes.

  • BVerwG, 10.03.2010 - 6 C 15.09

    Anfechtung; Fortsetzung des Verfahrens; Inhaltsirrtum; Prozesskostenhilfe;

    Der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher und mittelbarer Rechtswirkungen oder Nebenfolgen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, ist demgegenüber als bloßer Motivirrtum unbeachtlich (BGH, Beschlüsse vom 29. November 1996 - BLw 16/96 - BGHZ 134, 152 , vom 5. Juli 2006 - IV ZB 39/95 - NJW 2006, 3353 und vom 5. Juni 2008 a.a.O. S. 67).
  • OLG Hamm, 21.04.2022 - 15 W 51/19

    Lenkende Ausschlagung

    Dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher oder mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum (BGH, Beschluss vom 05.07.2006, IV ZB 39/05 = BGHZ 168, 210 ff. = NJW 2006, 3353 ff.; Beschluss vom 29.06.2016, IV ZB 387/15 = NJW 2016, 2954).

    Der BGH hat insbesondere in seinem Beschluss vom 05.07.2006 (a.a.O.) darauf abgestellt, dass die Annahme der Erbschaft zwingend den Verlust des Pflichtteilsrechts zur Folge habe.

  • KG, 13.03.2012 - 1 W 747/11

    Selektive Erbausschlagung der Eltern für ihre Kinder: Erforderlichkeit einer

    Im Erbscheinsverfahren ist der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln; ob ein bereits erteilter Erbschein unrichtig und daher nach § 2361 BGB einzuziehen ist, muss ohne Rücksicht auf Vorbringen und Anträge der Beteiligten entschieden werden (BGH, NJW 2006, 3353, 3354).
  • OLG Schleswig, 06.10.2011 - 11 U 44/10

    Irrtumsanfechtung einer Überweisung auf ein gemeinschaftlich geführtes Konto

    Zwar besteht ein zur Anfechtung berechtigender Inhaltsirrtum auch dann, wenn der Erklärende über die Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebte Rechtswirkung erzeugt, sondern auch solche, die sich davon unterscheiden (vgl. RGZ 89, S. 29 ff. (33); BGHZ 168, S. 210 ff. (217) = BGH NJW 2006, 3353 ff. (3354); BGH NJW 2008, 2442 ff. (2443 f.)).

    Der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher und mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und auch eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, ist kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum (vgl. BGHZ 134, 152 ff. (156); BGHZ 168, 210 ff. (218)).

    Der Bundesgerichtshof hat das Vorliegen eines solchen zur Anfechtung berechtigenden Irrtums unter anderem für den Fall angenommen, dass die Folge des Verstreichenlassens der Ausschlagungsfrist der Erbschaft nicht nur die ist, dass der Erbe die ihm zugedachte Rechtsstellung einnimmt, sondern ebenso, dass er das von § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB eröffnete Wahlrecht verliert, sich für den möglicherweise dem Wert nach günstigeren Pflichtteilsanspruch zu entscheiden (BGH NJW 2006, S. 3353 ff.).

    Beide Folgen sind danach wie zwei Seiten derselben Medaille (vgl. auch BGHZ 168, S. 210 ff. (220)).

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 3 Wx 34/15

    Wirksamkeit der Ergänzung eines Ehegattentestaments um eine Pflichtteilssanktion

  • OLG Frankfurt, 06.02.2021 - 21 W 167/20

    Anfechtung der Ausschlagung bei Irrtum über die Person des Nächstberufenen

  • OLG Stuttgart, 16.07.2015 - 19 U 18/15

    Pflichtteilsrecht: Irrtum über die Notwendigkeit der Ausschlagung der beschwerten

  • OLG Düsseldorf, 12.03.2019 - 3 Wx 166/17

    Anfechtung einer Erbausschlagung wegen Inhaltsirrtums

  • OLG Hamm, 31.05.2011 - 15 W 176/11

    Anfechtung der Ausschlagung

  • LG Aachen, 11.12.2009 - 3 T 433/09

    Zwangsversteigerung, Selbstmordgefahr

  • OLG München, 04.08.2009 - 31 Wx 60/09

    Rechtsirrtum: Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft zur Verschaffung der

  • VG Düsseldorf, 16.02.2017 - 6 K 8088/16

    Herausgabe Führerschein; Verzichtserklärung Wirksamkeit; Auslegung

  • OLG Saarbrücken, 22.02.2018 - 4 U 52/16

    Kreditsicherheit: Inanspruchnahme des Ausfallbürgen vor Beendigung des

  • VGH Bayern, 21.03.2019 - 13 A 18.1859

    Flurbereinigungsverfahren - Kein Anspruch auf Fortführung des

  • VGH Bayern, 21.03.2019 - 13 A 18.1676

    Flurbereinigungsverfahren - Kein Anspruch auf Fortführung des

  • VGH Bayern, 21.03.2019 - 13 A 18.1860

    Abschluss eines Prozessvergleichs - Wirksamkeit einer Anfechtungserklärung mit

  • OLG Brandenburg, 27.07.2022 - 3 W 59/22

    Feststellung der erforderlichen Tatsachen zur Erteilung eines beantragten

  • VGH Bayern, 21.03.2019 - 13 A 18.1863

    Abschluss eines Prozessvergleichs

  • VGH Bayern, 21.03.2019 - 13 A 18.1861

    Verfahrensbeendigung durch Vergleich im Flurbereinigungsverfahren

  • VGH Bayern, 21.03.2019 - 13 A 18.1862

    Zustimmung zur Änderung des Flurbereinigungsplans

  • FG Hamburg, 30.03.2009 - 6 K 74/08

    Sonstige Einkünfte; Anfechtung einer Grundstücksübertragung; Wegfall der

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2020 - 25 Wx 52/19

    Wirksamkeit der Anfechtung der Ausschlagung einer 1958 angefallenen Erbschaft

  • OLG Hamm, 17.05.2011 - 28 U 60/10

    Prozesskostenhilfe, Vergleich, Irrtumsanfechtung, Rechtsfolgenirrtum,

  • OLG Karlsruhe, 08.02.2023 - 11 W 66/21

    Funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers für Einziehung von Erbschein und

  • LG Frankfurt/Main, 12.01.2023 - 24 O 39/22

    Kein Widerrufsrecht des Aufhebungsvertrages des Luftbeförderungsvertrages

  • OLG Brandenburg, 08.08.2022 - 3 W 59/22

    Anfechtung Erbausschlagung bei Irrtum über die Person des nächstberufenen Erben

  • OLG München, 03.02.2009 - 5 U 2382/08

    Anwendung der Grundsätze der Rechtsscheinsvollmacht bei Unwirksamkeit einer

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