Rechtsprechung
   BGH, 20.06.2006 - VI ZR 78/04   

Volltextveröffentlichungen (7)

mehr
  • NWB SteuerXpert START

    Einigungsvertrag Art. 21 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EinigungsV Art. 21 Abs. 1 S. 1
    Haftung für Verbindlichkeiten eines Krankenhauses der Volkspolizei aus fehlerhafter medizinischer Behandlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Übergang von DDR zur BRD

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 168, 134
  • NJW 2006, 3636
  • MDR 2007, 217
  • NJ 2007, 23
  • VersR 2006, 1646
  • DÖV 2007, 76



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)  

  • OLG Brandenburg, 20.03.2007 - 2 U 38/06  

    Staatshaftungsrecht DDR; Einigungsvertrag: Anspruch eines Berufssoldaten der

    Nach der gefestigten Rechtsprechung gehören zum übergegangenen Verwaltungsvermögen in diesem Sinne nämlich auch Passiva, wenn und soweit sie mit dem übernommenen Aktivvermögen in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. nur BGH, NJW 2006, 3636; 3637; 2001, 679, 680; BGHZ 128, 393, 399; 164, 361 jeweils m. w. N.).

    Gegenstand der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage des Übergangs von Verbindlichkeiten im Rahmen des Art. 21 Einigungsvertrag waren bis heute - soweit ein Haftungsübergang bejaht worden ist - ausschließlich vertragliche Ansprüche (Verbindlichkeiten) sowie die Frage, ob diese mit einem konkreten - nach Art. 21 Einigungsvertrag übergegangenen - Vermögensgegenstand in dem vorausgesetzten Sinne in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. aus der Rechtsprechung des BGH: VIZ 2004, 374: Erstattung des Kaufpreises für ein Grundstück der öffentlichen Hand; BGHZ 128, 393, 398: Erdbaumaßnahmen auf einem Grundstück für einen kommunalen Sportplatz; VIZ 1997, 232, 233: auf einem Grundstück errichteter Wohnblock; VIZ 2001, 572, 573: Gerüstbauvertrag; BGHZ 137, 350, 362 ff.: Vertrag zur Herstellung von Militärbooten für die Volksmarine; DtZ 1996, 179, 180: Kaufpreisansprüche für gelieferte Computertechnik; BGHZ 145, 148: "steckengebliebene" Enteignungsentschädigung für Grundstück; NJW 2006, 3636: Ansprüche aus einem Vertrag betreffend die Behandlung in einem ehemaligen Krankenhaus der Volkspolizei).

    Soweit ein Übergang von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung nicht ausdrücklich verneint wurde (so - allerdings wohl nicht allein tragend - etwa bei Ansprüchen wegen so genannter "Belegungsschäden"; BGHZ 128, 140 ff.), ist sie - jedenfalls - ausdrücklich offen gelassen worden (zuletzt etwa BGH, NJW 2006, 3636, 3637).

    In diese Richtung weist allerdings die Entscheidung des VI. Senats des Bundesgerichtshofs (NJW 2006, 3636, 3637), der aus der "typischen Interessenlage" folgert, dass beim Übergang einer Wirtschaftseinheit (dort Krankenhaus der Volkspolizei) auch alle betriebsbezogenen Verbindlichkeiten mit übergehen.

    Ob dies wie vom Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung (NJW 2006, 3636, 3637) ohne weiteres den Schluss rechtfertigt, bei dem Übergang des Verwaltungsvermögens nach Art. 21 Einigungsvertrag gelte Entsprechendes, ist nicht zweifelsfrei, zumal das Vermögenszuordnungsgesetz nach § 1 a als Vermögenswert ausdrücklich auch Unternehmen umfasst.

  • OLG Brandenburg, 20.03.2007 - 2 U 50/05  

    Staatshaftungsrecht DDR; Einigungsvertrag: Schadensersatz- und

    Nach der gefestigten Rechtsprechung gehören zum übergegangenen Verwaltungsvermögen in diesem Sinne nämlich auch Passiva, wenn und soweit sie mit dem übernommenen Aktivvermögen in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. nur BGH, NJW 2006, 3636; 3637; 2001, 679, 680; BGHZ 128, 393, 399; 164, 361 jeweils m. w. N.).

    Gegenstand der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage des Übergangs von Verbindlichkeiten im Rahmen des Art. 21 Einigungsvertrag waren bis heute - soweit ein Haftungsübergang bejaht worden ist - ausschließlich vertragliche Ansprüche (Verbindlichkeiten) sowie die Frage, ob diese mit einem konkreten - nach Art. 21 Einigungsvertrag übergegangenen - Vermögensgegenstand in dem vorausgesetzten Sinne in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. aus der Rechtsprechung des BGH: VIZ 2004, 374: Erstattung des Kaufpreises für ein Grundstück der öffentlichen Hand; BGHZ 128, 393, 398: Erdbaumaßnahmen auf einem Grundstück für einen kommunalen Sportplatz; VIZ 1997, 232, 233: auf einem Grundstück errichteter Wohnblock; VIZ 2001, 572, 573: Gerüstbauvertrag; BGHZ 137, 350, 362 ff.: Vertrag zur Herstellung von Militärbooten für die Volksmarine; DtZ 1996, 179, 180: Kaufpreisansprüche für gelieferte Computertechnik; BGHZ 145, 148: "steckengebliebene" Enteignungsentschädigung für Grundstück; NJW 2006, 3636: Ansprüche aus einem Vertrag betreffend die Behandlung in einem ehemaligen Krankenhaus der Volkspolizei).

    Soweit ein Übergang von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung nicht ausdrücklich verneint wurde (so - allerdings wohl nicht allein tragend - etwa bei Ansprüchen wegen so genannter "Belegungsschäden"; BGHZ 128, 140 ff.), ist sie - jedenfalls - ausdrücklich offen gelassen worden (zuletzt etwa BGH, NJW 2006, 3636).

    In diese Richtung weist allerdings die Entscheidung des VI. Senats des Bundesgerichtshofs (NJW 2006, 3636, 3637), der aus der "typischen Interessenlage" folgert, dass beim Übergang einer Wirtschaftseinheit (dort Krankenhaus der Volkspolizei) auch alle betriebsbezogenen Verbindlichkeiten mit übergehen.

    Ob dies wie vom Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung (NJW 2006, 3636, 3637) ohne weiteres den Schluss rechtfertigt, bei dem Übergang des Verwaltungsvermögens nach Art. 21 Einigungsvertrag gelte Entsprechendes, ist nicht zweifelsfrei, zumal das Vermögenszuordnungsgesetz nach § 1 a als Vermögenswert ausdrücklich auch Unternehmen umfasst.

  • OLG Brandenburg, 20.03.2007 - 2 U 36/06  

    Staatshaftungsrecht DDR; Einigungsvertrag: Anspruch eines Berufssoldaten der

    Nach der gefestigten Rechtsprechung gehören zum übergegangenen Verwaltungsvermögen in diesem Sinne nämlich auch Passiva, wenn und soweit sie mit dem übernommenen Aktivvermögen in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. nur BGH, NJW 2006, 3636/3637; 2001, 679/680; BGHZ 128, 393/399; 164, 361 jeweils m.w.Nw.).

    Gegenstand der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage des Übergangs von Verbindlichkeiten im Rahmen des Art. 21 Einigungsvertrag waren bis heute - soweit ein Haftungsübergang bejaht worden ist - ausschließlich vertragliche Ansprüche (Verbindlichkeiten) sowie die Frage, ob diese mit einem konkreten - nach Art. 21 Einigungsvertrag übergegangenen - Vermögensgegenstand in dem vorausgesetzten Sinne in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. aus der Rechtsprechung des BGH: VIZ 2004, 374: Erstattung des Kaufpreises für ein Grundstück der öffentlichen Hand; BGHZ 128, 393/398: Erdbaumaßnahmen auf einem Grundstück für einen kommunalen Sportplatz; VIZ 1997, 232/233: auf einem Grundstück errichteter Wohnblock; VIZ 2001, 572/573: Gerüstbauvertrag; BGHZ 137, 350/362 ff.: Vertrag zur Herstellung von Militärbooten für die Volksmarine; DtZ 1996, 179/180: Kaufpreisansprüche für gelieferte Computertechnik; BGHZ 145, 148: "steckengebliebene" Enteignungsentschädigung für Grundstück; NJW 2006, 3636: Ansprüche aus einem Vertrag betreffend die Behandlung in einem ehemaligen Krankenhaus der Volkspolizei).

    Soweit ein Übergang von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung nicht ausdrücklich verneint wurde (so - allerdings wohl nicht allein tragend - etwa bei Ansprüchen wegen so genannter "Belegungsschäden"; BGHZ 128, 140 ff.), ist sie - jedenfalls - ausdrücklich offen gelassen worden (zuletzt etwa BGH, NJW 2006, 3636).

    In diese Richtung weist allerdings die Entscheidung des VI. Senats des Bundesgerichtshofs (NJW 2006, 3636/3637), der aus der "typischen Interessenlage" folgert, dass beim Übergang einer Wirtschaftseinheit (dort Krankenhaus der Volkspolizei) auch alle betriebsbezogenen Verbindlichkeiten mit übergehen.

    Ob dies wie vom BGH in der zitierten Entscheidung (NJW 2006, 3636/3637) ohne weiteres den Schluss rechtfertigt, bei dem Übergang des Verwaltungsvermögens nach Art. 21 Einigungsvertrag gelte Entsprechendes, ist nicht zweifelsfrei, zumal das Vermögenszuordnungsgesetz nach § 1 a ausdrücklich auch Unternehmen umfasst.

mehr
  • BGH, 07.02.2008 - III ZR 90/07  

    Schadensrecht - Haftung der BRD für Verbindlichkeiten der DDR?

    b) Zum Vermögen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV gehören zwar auch solche Passiva, die mit dem übergegangenen Aktivvermögen in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen (Senat, BGHZ 128, 140, 146 f; 145, 145, 148; BGHZ 128, 394, 399 f; 133, 363, 367 f; 137, 350, 363; 164, 361, 372; 168, 134, 137; Senatsurteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 - VIZ 2004, 492, 493 unter II. 3. a); BGH, Urteile vom 22. November 1995 aaO S. 268 unter II. 2. f) aa); vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 21/96 - WM 1997, 792, 793 unter II. 2. c); vom 24. Januar 2001 - XII ZR 270/98 - VIZ 2001, 572, 573 unter 2.; jew. m.w.N.).

    d) Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem unterstellten Übergang der Radargeräte auf die Beklagte und den in Rede stehenden Staatshaftungsansprüchen kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Übergangs einer Wirtschaftseinheit begründet werden (vgl. BGHZ 168, 134, 138 ff für den Übergang von Haftungsverbindlichkeiten aus fehlerhafter medizinischer Behandlung im Zusammenhang mit dem Vermögensübergang eines Krankenhauses als Wirtschaftseinheit).

  • BGH, 18.11.2008 - VI ZR 183/07  

    Anerkenntnis von Ansprüchen nach dem ZGB-DDR: Verjährung?

    Auch das im Streitfall abgegebene Anerkenntnis ließ somit - selbst wenn es Einwendungen der Reichsbahn in bestimmter Hinsicht ausgeschlossen hätte (dazu oben b bb [4]) - den Rechtsgrund der etwa bestehenden Haftung grundsätzlich unverändert, und zwar selbst dann, wenn sich seine verjährungsrechtliche Relevanz nach dem ZGB nicht auf die Unterbrechungswirkung nach § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB beschränkt (zu ihr Senatsurteile vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - aaO, S. 702; vom 20. Juni 2006 - VI ZR 78/04 - VersR 2006, 1646, 1647), sondern es stattdessen oder zugleich die Wirkung gehabt hätte, nach § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB eine neue Verjährungsfrist in Gang zu setzen.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht