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   BGH, 20.06.2006 - VI ZR 78/04   

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https://dejure.org/2006,1853
BGH, 20.06.2006 - VI ZR 78/04 (https://dejure.org/2006,1853)
BGH, Entscheidung vom 20.06.2006 - VI ZR 78/04 (https://dejure.org/2006,1853)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 2006 - VI ZR 78/04 (https://dejure.org/2006,1853)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Behandlungsfehlers; Vorliegen eines Behandlungsfehler bei der Geburt; Übergang eines DDR-Krankenhauses in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland; Übergang der Verbindlichkeiten aus fehlerhafter medizinischer Behandlung

  • Judicialis

    Einigungsvertrag Art. 21 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EVtr Art. 21 Abs. 1 S. 1
    Übergang eines DDR-Krankenhauses auf den Bund führt auch zu Übergang der Haftung für Verbindlichkeiten aus fehlerhafter medizinischer Behandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EinigungsV Art. 21 Abs. 1 S. 1
    Haftung für Verbindlichkeiten eines Krankenhauses der Volkspolizei aus fehlerhafter medizinischer Behandlung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Übergang von DDR zur BRD

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 168, 134
  • NJW 2006, 3636
  • MDR 2007, 217
  • NJ 2007, 23
  • VersR 2006, 1646
  • DÖV 2007, 76
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 09.02.1995 - VII ZR 29/94

    Übergang von Werklohnverbindlichkeiten auf den Eigentümer eines ehemals

    Auszug aus BGH, 20.06.2006 - VI ZR 78/04
    Das Berufungsgericht geht weiterhin im Ansatz zutreffend davon aus, dass nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung zum übergegangenen Verwaltungsvermögen grundsätzlich auch Passiva gehören, sofern sie mit dem übernommenen Aktivvermögen in einem engen unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. BGHZ 128, 393, 399; 137, 145, 148; 145, 148; 164, 361; BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 - VIZ 2004, 492, 493; BVerwGE 96, 231, 236).

    Abgesehen davon, dass der Betrieb eines Krankenhauses ohne Behandlungsverhältnisse schwerlich denkbar ist, fordert die Rechtsprechung für den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang lediglich, dass die Verbindlichkeit aus einem Vertrag resultiert, der sich auf den Erwerb, die Erstellung oder "die Nutzung" eines konkreten, einer bestimmten Verwaltungsaufgabe dienenden Vermögensgegenstandes richtete (vgl. BGHZ 128, 393, 399 f.; 137, 350, 363; 164, 361 ff. und BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 21/96 - WM 1997, 792, 793).

    Während es sich in den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen um Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Übergang eines einzelnen Vermögensgegenstandes handelte (etwa Ansprüche für Erdbaumaßnahmen auf einem Grundstück für einen kommunalen Sportplatz: BGHZ 128, 393, 398 ff.; aus der Erstellung eines für eine Stadt auf einem Grundstück errichteten Wohnblocks: BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 21/96 - VIZ 1997, 232, 233; aus einem Gerüstbauvertrag: BGH, Urteil vom 24. Januar 2001 - XII ZR 270/98 - VIZ 2001, 572, 573; aus einem Vertrag zur Herstellung von Militärbooten für die Volksmarine: BGHZ 137, 350, 362 ff.; Kaufpreisansprüche für eine gelieferte Computertechnik: BGH, Urteil vom 22. November 1995 - VIII ZR 165/94 - DtZ 1996, 179, 180 oder Ansprüche auf eine "steckengebliebene" Enteignungsentschädigung für ein Grundstück: BGHZ 145, 148), geht es im vorliegenden Fall um Haftungsverbindlichkeiten aus fehlerhafter medizinischer Behandlung im Zusammenhang mit dem Vermögensübergang eines Krankenhaushauses als Wirtschaftseinheit.

  • BGH, 07.10.2003 - VI ZR 392/02

    Rechtsfolgen des Verzichts auf die Einrede der Verjährung in einem

    Auszug aus BGH, 20.06.2006 - VI ZR 78/04
    Da Art. 21, 22 EV auch einen Übergang der Aktiva vorsehen, sind auch die Deckungsansprüche aus dem mit der staatlichen Versicherung der DDR begründeten Versicherungsverhältnis gemäß § 1 a Abs. 1 Satz 2 VZOG mit auf den neuen Eigentümer des Krankenhauses übergegangen, der als neuer Schuldner die in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Vertretungswirkungen für die Regulierung von Schadensersatzansprüchen gegen sich gelten lassen muss (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 2003 - VI ZR 392/02 - aaO).

    Gleichwohl stellt die Einrede der Verjährung einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB, zu dessen Anwendung auf ehemalige DDR-Schuldverhältnisse: BGHZ 120, 10, 22 f.; 121, 378, 391) und damit eine unzulässige Rechtsausübung dar, solange der Schuldner mit dem Einredeverzicht bei dem Gläubiger den Eindruck erweckte und aufrecht erhielt, dessen Ansprüche befriedigen oder doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen zu wollen, und dadurch den Gläubiger von der rechtzeitigen Erhebung einer Klage abhielt (vgl. Senatsurteile vom 26. März 1974 - VI ZR 217/72 - VersR 1974, 862, 863; vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 - aaO, S. 125 f. m.w.N. und vom 7. Oktober 2003 - VI ZR 392/02 - VersR 2003, 1547, 1549).

  • BGH, 05.12.1996 - VII ZR 21/96

    Begriff des kommunalen Finanzvermögens; Passivierung von

    Auszug aus BGH, 20.06.2006 - VI ZR 78/04
    Abgesehen davon, dass der Betrieb eines Krankenhauses ohne Behandlungsverhältnisse schwerlich denkbar ist, fordert die Rechtsprechung für den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang lediglich, dass die Verbindlichkeit aus einem Vertrag resultiert, der sich auf den Erwerb, die Erstellung oder "die Nutzung" eines konkreten, einer bestimmten Verwaltungsaufgabe dienenden Vermögensgegenstandes richtete (vgl. BGHZ 128, 393, 399 f.; 137, 350, 363; 164, 361 ff. und BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 21/96 - WM 1997, 792, 793).

    Während es sich in den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen um Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Übergang eines einzelnen Vermögensgegenstandes handelte (etwa Ansprüche für Erdbaumaßnahmen auf einem Grundstück für einen kommunalen Sportplatz: BGHZ 128, 393, 398 ff.; aus der Erstellung eines für eine Stadt auf einem Grundstück errichteten Wohnblocks: BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 21/96 - VIZ 1997, 232, 233; aus einem Gerüstbauvertrag: BGH, Urteil vom 24. Januar 2001 - XII ZR 270/98 - VIZ 2001, 572, 573; aus einem Vertrag zur Herstellung von Militärbooten für die Volksmarine: BGHZ 137, 350, 362 ff.; Kaufpreisansprüche für eine gelieferte Computertechnik: BGH, Urteil vom 22. November 1995 - VIII ZR 165/94 - DtZ 1996, 179, 180 oder Ansprüche auf eine "steckengebliebene" Enteignungsentschädigung für ein Grundstück: BGHZ 145, 148), geht es im vorliegenden Fall um Haftungsverbindlichkeiten aus fehlerhafter medizinischer Behandlung im Zusammenhang mit dem Vermögensübergang eines Krankenhaushauses als Wirtschaftseinheit.

  • BVerwG, 08.07.1994 - 7 C 36.93

    Rückübertragung eines Waldgrundstücks - Rückübertragung eines

    Auszug aus BGH, 20.06.2006 - VI ZR 78/04
    Das Berufungsgericht geht weiterhin im Ansatz zutreffend davon aus, dass nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung zum übergegangenen Verwaltungsvermögen grundsätzlich auch Passiva gehören, sofern sie mit dem übernommenen Aktivvermögen in einem engen unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. BGHZ 128, 393, 399; 137, 145, 148; 145, 148; 164, 361; BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 - VIZ 2004, 492, 493; BVerwGE 96, 231, 236).

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 96, 231, 236) hat für den Fall der Restitution eines Waldgrundstücks, das nach seiner Überführung in Volkseigentum einem staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb als Rechtsträger unterstellt war, zutreffend zwischen betriebsbezogenen und grundstücksbezogenen Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen unterschieden: Wird lediglich ein Grundstück als Teil einer ehemals rechtlich selbständigen Wirtschaftseinheit zurückübertragen, hat der Restitutionsberechtigte allein die grundstücksbezogenen, nicht aber zugleich die betriebsbezogenen Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse - und zwar auch nicht anteilig - zu übernehmen.

  • BGH, 04.11.1997 - VI ZR 375/96

    Geltendmachung von auf einen Sozialversicherungsträger übergegangenen

    Auszug aus BGH, 20.06.2006 - VI ZR 78/04
    Vor Ablauf der Verjährungsfrist war im Hinblick auf den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden § 225 Satz 1 BGB a.F. ein wirksamer Verzicht auf die Einrede der Verjährung zwar nicht möglich (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 - VersR 1998, 124, 125 m.w.N.).

    Gleichwohl stellt die Einrede der Verjährung einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB, zu dessen Anwendung auf ehemalige DDR-Schuldverhältnisse: BGHZ 120, 10, 22 f.; 121, 378, 391) und damit eine unzulässige Rechtsausübung dar, solange der Schuldner mit dem Einredeverzicht bei dem Gläubiger den Eindruck erweckte und aufrecht erhielt, dessen Ansprüche befriedigen oder doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen zu wollen, und dadurch den Gläubiger von der rechtzeitigen Erhebung einer Klage abhielt (vgl. Senatsurteile vom 26. März 1974 - VI ZR 217/72 - VersR 1974, 862, 863; vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 - aaO, S. 125 f. m.w.N. und vom 7. Oktober 2003 - VI ZR 392/02 - VersR 2003, 1547, 1549).

  • BGH, 18.12.1997 - X ZR 35/95

    Ansprüche einer ostdeutschen Werft gegen die Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus BGH, 20.06.2006 - VI ZR 78/04
    Abgesehen davon, dass der Betrieb eines Krankenhauses ohne Behandlungsverhältnisse schwerlich denkbar ist, fordert die Rechtsprechung für den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang lediglich, dass die Verbindlichkeit aus einem Vertrag resultiert, der sich auf den Erwerb, die Erstellung oder "die Nutzung" eines konkreten, einer bestimmten Verwaltungsaufgabe dienenden Vermögensgegenstandes richtete (vgl. BGHZ 128, 393, 399 f.; 137, 350, 363; 164, 361 ff. und BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 21/96 - WM 1997, 792, 793).

    Während es sich in den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen um Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Übergang eines einzelnen Vermögensgegenstandes handelte (etwa Ansprüche für Erdbaumaßnahmen auf einem Grundstück für einen kommunalen Sportplatz: BGHZ 128, 393, 398 ff.; aus der Erstellung eines für eine Stadt auf einem Grundstück errichteten Wohnblocks: BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 21/96 - VIZ 1997, 232, 233; aus einem Gerüstbauvertrag: BGH, Urteil vom 24. Januar 2001 - XII ZR 270/98 - VIZ 2001, 572, 573; aus einem Vertrag zur Herstellung von Militärbooten für die Volksmarine: BGHZ 137, 350, 362 ff.; Kaufpreisansprüche für eine gelieferte Computertechnik: BGH, Urteil vom 22. November 1995 - VIII ZR 165/94 - DtZ 1996, 179, 180 oder Ansprüche auf eine "steckengebliebene" Enteignungsentschädigung für ein Grundstück: BGHZ 145, 148), geht es im vorliegenden Fall um Haftungsverbindlichkeiten aus fehlerhafter medizinischer Behandlung im Zusammenhang mit dem Vermögensübergang eines Krankenhaushauses als Wirtschaftseinheit.

  • BGH, 25.10.2005 - XI ZR 353/04

    Anspruch auf Rückzahlung einer 1925 emittierten Teilschuldverschreibung der

    Auszug aus BGH, 20.06.2006 - VI ZR 78/04
    Das Berufungsgericht geht weiterhin im Ansatz zutreffend davon aus, dass nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung zum übergegangenen Verwaltungsvermögen grundsätzlich auch Passiva gehören, sofern sie mit dem übernommenen Aktivvermögen in einem engen unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. BGHZ 128, 393, 399; 137, 145, 148; 145, 148; 164, 361; BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 - VIZ 2004, 492, 493; BVerwGE 96, 231, 236).

    Abgesehen davon, dass der Betrieb eines Krankenhauses ohne Behandlungsverhältnisse schwerlich denkbar ist, fordert die Rechtsprechung für den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang lediglich, dass die Verbindlichkeit aus einem Vertrag resultiert, der sich auf den Erwerb, die Erstellung oder "die Nutzung" eines konkreten, einer bestimmten Verwaltungsaufgabe dienenden Vermögensgegenstandes richtete (vgl. BGHZ 128, 393, 399 f.; 137, 350, 363; 164, 361 ff. und BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 21/96 - WM 1997, 792, 793).

  • BGH, 26.03.1974 - VI ZR 217/72

    Einrede der Verjährung - Verzicht - Bestimmte Frist

    Auszug aus BGH, 20.06.2006 - VI ZR 78/04
    Gleichwohl stellt die Einrede der Verjährung einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB, zu dessen Anwendung auf ehemalige DDR-Schuldverhältnisse: BGHZ 120, 10, 22 f.; 121, 378, 391) und damit eine unzulässige Rechtsausübung dar, solange der Schuldner mit dem Einredeverzicht bei dem Gläubiger den Eindruck erweckte und aufrecht erhielt, dessen Ansprüche befriedigen oder doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen zu wollen, und dadurch den Gläubiger von der rechtzeitigen Erhebung einer Klage abhielt (vgl. Senatsurteile vom 26. März 1974 - VI ZR 217/72 - VersR 1974, 862, 863; vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 - aaO, S. 125 f. m.w.N. und vom 7. Oktober 2003 - VI ZR 392/02 - VersR 2003, 1547, 1549).
  • BGH, 22.11.1995 - VIII ZR 165/94

    Rechtsnachfolge in Verbindlichkeiten der Deutschen Bauakademie

    Auszug aus BGH, 20.06.2006 - VI ZR 78/04
    Während es sich in den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen um Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Übergang eines einzelnen Vermögensgegenstandes handelte (etwa Ansprüche für Erdbaumaßnahmen auf einem Grundstück für einen kommunalen Sportplatz: BGHZ 128, 393, 398 ff.; aus der Erstellung eines für eine Stadt auf einem Grundstück errichteten Wohnblocks: BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 21/96 - VIZ 1997, 232, 233; aus einem Gerüstbauvertrag: BGH, Urteil vom 24. Januar 2001 - XII ZR 270/98 - VIZ 2001, 572, 573; aus einem Vertrag zur Herstellung von Militärbooten für die Volksmarine: BGHZ 137, 350, 362 ff.; Kaufpreisansprüche für eine gelieferte Computertechnik: BGH, Urteil vom 22. November 1995 - VIII ZR 165/94 - DtZ 1996, 179, 180 oder Ansprüche auf eine "steckengebliebene" Enteignungsentschädigung für ein Grundstück: BGHZ 145, 148), geht es im vorliegenden Fall um Haftungsverbindlichkeiten aus fehlerhafter medizinischer Behandlung im Zusammenhang mit dem Vermögensübergang eines Krankenhaushauses als Wirtschaftseinheit.
  • BGH, 22.07.2004 - IX ZR 482/00

    Unterbrechung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen durch Zahlungen des

    Auszug aus BGH, 20.06.2006 - VI ZR 78/04
    Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs">231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit § 208 BGB a.F. durch die regelmäßigen vorbehaltlosen Zahlungen durch die staatliche Versicherung der DDR, die Deutsche Versicherungs-AG - später Allianz Versicherungs-AG -, bezüglich des Stammrechts immer wieder von neuem unterbrochen (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1970 - VI ZR 148/68 - VersR 1970, 549 f.; vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 56/84 - VersR 1986, 96, 97; BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 482/00 - VersR 2004, 1278).
  • BGH, 06.05.2004 - III ZR 248/03

    Heutige ostdeutsche Gemeinden ohne Beziehung zu DDR-Gemeinden

  • BGH, 17.03.1970 - VI ZR 148/68

    Rechtliche Wirkung eines Anerkenntnisses durch Abschlagszahlung des Versicherers

  • BGH, 01.03.2005 - VI ZR 101/04

    Verjährung von zu Zeiten der ehemaligen DDR entstandenen Forderungen

  • BGH, 24.01.2001 - XII ZR 270/98

    Übergang von Verbindlichkeiten; Sittenwidrigkeit eines Gerüstbauvertrages

  • BGH, 14.10.1992 - VIII ZR 91/91

    Anwendung des DDR-Vertragsgesetzes - Aufhebung von Preisvorschriften - Anpassung

  • BGH, 25.02.1993 - VII ZR 24/92

    Rechtsfolgen nach DDR-Vertragsgesetz bei Stillegung von Produktionsanlagen

  • BGH, 29.10.1985 - VI ZR 56/84

    Unterbrechung der Verjährung des Schadensersatzanspruchs durch vorbehaltlose

  • BGH, 08.12.1994 - III ZR 105/93

    Erstattungsfähigkeit von durch die sowjetischen Streitkräfte verursachten

  • OLG Brandenburg, 20.03.2007 - 2 U 50/05

    Staatshaftungsrecht DDR; Einigungsvertrag: Schadensersatz- und

    Nach der gefestigten Rechtsprechung gehören zum übergegangenen Verwaltungsvermögen in diesem Sinne nämlich auch Passiva, wenn und soweit sie mit dem übernommenen Aktivvermögen in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. nur BGH, NJW 2006, 3636; 3637; 2001, 679, 680; BGHZ 128, 393, 399; 164, 361 jeweils m. w. N.).

    Gegenstand der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage des Übergangs von Verbindlichkeiten im Rahmen des Art. 21 Einigungsvertrag waren bis heute - soweit ein Haftungsübergang bejaht worden ist - ausschließlich vertragliche Ansprüche (Verbindlichkeiten) sowie die Frage, ob diese mit einem konkreten - nach Art. 21 Einigungsvertrag übergegangenen - Vermögensgegenstand in dem vorausgesetzten Sinne in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. aus der Rechtsprechung des BGH: VIZ 2004, 374: Erstattung des Kaufpreises für ein Grundstück der öffentlichen Hand; BGHZ 128, 393, 398: Erdbaumaßnahmen auf einem Grundstück für einen kommunalen Sportplatz; VIZ 1997, 232, 233: auf einem Grundstück errichteter Wohnblock; VIZ 2001, 572, 573: Gerüstbauvertrag; BGHZ 137, 350, 362 ff.: Vertrag zur Herstellung von Militärbooten für die Volksmarine; DtZ 1996, 179, 180: Kaufpreisansprüche für gelieferte Computertechnik; BGHZ 145, 148: "steckengebliebene" Enteignungsentschädigung für Grundstück; NJW 2006, 3636: Ansprüche aus einem Vertrag betreffend die Behandlung in einem ehemaligen Krankenhaus der Volkspolizei).

    Soweit ein Übergang von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung nicht ausdrücklich verneint wurde (so - allerdings wohl nicht allein tragend - etwa bei Ansprüchen wegen so genannter "Belegungsschäden"; BGHZ 128, 140 ff.), ist sie - jedenfalls - ausdrücklich offen gelassen worden (zuletzt etwa BGH, NJW 2006, 3636).

    In diese Richtung weist allerdings die Entscheidung des VI. Senats des Bundesgerichtshofs (NJW 2006, 3636, 3637), der aus der "typischen Interessenlage" folgert, dass beim Übergang einer Wirtschaftseinheit (dort Krankenhaus der Volkspolizei) auch alle betriebsbezogenen Verbindlichkeiten mit übergehen.

    Ob dies wie vom Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung (NJW 2006, 3636, 3637) ohne weiteres den Schluss rechtfertigt, bei dem Übergang des Verwaltungsvermögens nach Art. 21 Einigungsvertrag gelte Entsprechendes, ist nicht zweifelsfrei, zumal das Vermögenszuordnungsgesetz nach § 1 a als Vermögenswert ausdrücklich auch Unternehmen umfasst.

  • OLG Brandenburg, 20.03.2007 - 2 U 38/06

    Staatshaftungsrecht DDR; Einigungsvertrag: Anspruch eines Berufssoldaten der

    Nach der gefestigten Rechtsprechung gehören zum übergegangenen Verwaltungsvermögen in diesem Sinne nämlich auch Passiva, wenn und soweit sie mit dem übernommenen Aktivvermögen in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. nur BGH, NJW 2006, 3636; 3637; 2001, 679, 680; BGHZ 128, 393, 399; 164, 361 jeweils m. w. N.).

    Gegenstand der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage des Übergangs von Verbindlichkeiten im Rahmen des Art. 21 Einigungsvertrag waren bis heute - soweit ein Haftungsübergang bejaht worden ist - ausschließlich vertragliche Ansprüche (Verbindlichkeiten) sowie die Frage, ob diese mit einem konkreten - nach Art. 21 Einigungsvertrag übergegangenen - Vermögensgegenstand in dem vorausgesetzten Sinne in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. aus der Rechtsprechung des BGH: VIZ 2004, 374: Erstattung des Kaufpreises für ein Grundstück der öffentlichen Hand; BGHZ 128, 393, 398: Erdbaumaßnahmen auf einem Grundstück für einen kommunalen Sportplatz; VIZ 1997, 232, 233: auf einem Grundstück errichteter Wohnblock; VIZ 2001, 572, 573: Gerüstbauvertrag; BGHZ 137, 350, 362 ff.: Vertrag zur Herstellung von Militärbooten für die Volksmarine; DtZ 1996, 179, 180: Kaufpreisansprüche für gelieferte Computertechnik; BGHZ 145, 148: "steckengebliebene" Enteignungsentschädigung für Grundstück; NJW 2006, 3636: Ansprüche aus einem Vertrag betreffend die Behandlung in einem ehemaligen Krankenhaus der Volkspolizei).

    Soweit ein Übergang von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung nicht ausdrücklich verneint wurde (so - allerdings wohl nicht allein tragend - etwa bei Ansprüchen wegen so genannter "Belegungsschäden"; BGHZ 128, 140 ff.), ist sie - jedenfalls - ausdrücklich offen gelassen worden (zuletzt etwa BGH, NJW 2006, 3636, 3637).

    In diese Richtung weist allerdings die Entscheidung des VI. Senats des Bundesgerichtshofs (NJW 2006, 3636, 3637), der aus der "typischen Interessenlage" folgert, dass beim Übergang einer Wirtschaftseinheit (dort Krankenhaus der Volkspolizei) auch alle betriebsbezogenen Verbindlichkeiten mit übergehen.

    Ob dies wie vom Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung (NJW 2006, 3636, 3637) ohne weiteres den Schluss rechtfertigt, bei dem Übergang des Verwaltungsvermögens nach Art. 21 Einigungsvertrag gelte Entsprechendes, ist nicht zweifelsfrei, zumal das Vermögenszuordnungsgesetz nach § 1 a als Vermögenswert ausdrücklich auch Unternehmen umfasst.

  • OLG Brandenburg, 20.03.2007 - 2 U 36/06

    Staatshaftungsrecht DDR; Einigungsvertrag: Anspruch eines Berufssoldaten der

    Nach der gefestigten Rechtsprechung gehören zum übergegangenen Verwaltungsvermögen in diesem Sinne nämlich auch Passiva, wenn und soweit sie mit dem übernommenen Aktivvermögen in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. nur BGH, NJW 2006, 3636/3637; 2001, 679/680; BGHZ 128, 393/399; 164, 361 jeweils m.w.Nw.).

    Gegenstand der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage des Übergangs von Verbindlichkeiten im Rahmen des Art. 21 Einigungsvertrag waren bis heute - soweit ein Haftungsübergang bejaht worden ist - ausschließlich vertragliche Ansprüche (Verbindlichkeiten) sowie die Frage, ob diese mit einem konkreten - nach Art. 21 Einigungsvertrag übergegangenen - Vermögensgegenstand in dem vorausgesetzten Sinne in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. aus der Rechtsprechung des BGH: VIZ 2004, 374: Erstattung des Kaufpreises für ein Grundstück der öffentlichen Hand; BGHZ 128, 393/398: Erdbaumaßnahmen auf einem Grundstück für einen kommunalen Sportplatz; VIZ 1997, 232/233: auf einem Grundstück errichteter Wohnblock; VIZ 2001, 572/573: Gerüstbauvertrag; BGHZ 137, 350/362 ff.: Vertrag zur Herstellung von Militärbooten für die Volksmarine; DtZ 1996, 179/180: Kaufpreisansprüche für gelieferte Computertechnik; BGHZ 145, 148: "steckengebliebene" Enteignungsentschädigung für Grundstück; NJW 2006, 3636: Ansprüche aus einem Vertrag betreffend die Behandlung in einem ehemaligen Krankenhaus der Volkspolizei).

    Soweit ein Übergang von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung nicht ausdrücklich verneint wurde (so - allerdings wohl nicht allein tragend - etwa bei Ansprüchen wegen so genannter "Belegungsschäden"; BGHZ 128, 140 ff.), ist sie - jedenfalls - ausdrücklich offen gelassen worden (zuletzt etwa BGH, NJW 2006, 3636).

    In diese Richtung weist allerdings die Entscheidung des VI. Senats des Bundesgerichtshofs (NJW 2006, 3636/3637), der aus der "typischen Interessenlage" folgert, dass beim Übergang einer Wirtschaftseinheit (dort Krankenhaus der Volkspolizei) auch alle betriebsbezogenen Verbindlichkeiten mit übergehen.

    Ob dies wie vom BGH in der zitierten Entscheidung (NJW 2006, 3636/3637) ohne weiteres den Schluss rechtfertigt, bei dem Übergang des Verwaltungsvermögens nach Art. 21 Einigungsvertrag gelte Entsprechendes, ist nicht zweifelsfrei, zumal das Vermögenszuordnungsgesetz nach § 1 a ausdrücklich auch Unternehmen umfasst.

  • BGH, 23.01.2019 - XII ZR 71/18

    Auskunftsanspruch eines mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugten

    Es wurde aber von der Rechtsprechung des Obersten Gerichts der DDR und - diesem folgend - von der Literatur als Vertrag sui generis bzw. Rechtsverhältnis eigener Art in Gestalt des medizinischen Betreuungsverhältnisses qualifiziert (OG DDR NJ 1989, 119, 120; Göhring NJ 1979, 136, 137; Gürtler/Mandel/Rothe Rechtsprinzipien im Gesundheitswesen S. 131; vgl. auch BGHZ 168, 134 = NJW 2006, 3636 Rn. 18; OLG Brandenburg NJW 2000, 1500, 1501 mwN).

    Die Verletzung von aus dem Vertrag folgenden Pflichten durch den Behandler konnte zu Schadensersatzansprüchen nach §§ 82 ff. und 330 ff. ZGB führen (OG DDR NJ 1989, 119, 120; ZGB Kommentar 2. Aufl. § 197 Anm. 3; vgl. auch BGHZ 168, 134 = NJW 2006, 3636 Rn. 18; OLG Brandenburg NJW 2000, 1500, 1501 mwN).

  • BGH, 07.02.2008 - III ZR 90/07

    Keine Haftung der Bundesrepublik Deutschland für Strahlenschäden früherer

    b) Zum Vermögen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV gehören zwar auch solche Passiva, die mit dem übergegangenen Aktivvermögen in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen (Senat, BGHZ 128, 140, 146 f; 145, 145, 148; BGHZ 128, 394, 399 f; 133, 363, 367 f; 137, 350, 363; 164, 361, 372; 168, 134, 137; Senatsurteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 - VIZ 2004, 492, 493 unter II. 3. a); BGH, Urteile vom 22. November 1995 aaO S. 268 unter II. 2. f) aa); vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 21/96 - WM 1997, 792, 793 unter II. 2. c); vom 24. Januar 2001 - XII ZR 270/98 - VIZ 2001, 572, 573 unter 2.; jew. m.w.N.).

    d) Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem unterstellten Übergang der Radargeräte auf die Beklagte und den in Rede stehenden Staatshaftungsansprüchen kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Übergangs einer Wirtschaftseinheit begründet werden (vgl. BGHZ 168, 134, 138 ff für den Übergang von Haftungsverbindlichkeiten aus fehlerhafter medizinischer Behandlung im Zusammenhang mit dem Vermögensübergang eines Krankenhauses als Wirtschaftseinheit).

  • BGH, 18.11.2008 - VI ZR 183/07

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen die Deutsche Reichsbahn der

    Auch das im Streitfall abgegebene Anerkenntnis ließ somit - selbst wenn es Einwendungen der Reichsbahn in bestimmter Hinsicht ausgeschlossen hätte (dazu oben b bb [4]) - den Rechtsgrund der etwa bestehenden Haftung grundsätzlich unverändert, und zwar selbst dann, wenn sich seine verjährungsrechtliche Relevanz nach dem ZGB nicht auf die Unterbrechungswirkung nach § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB beschränkt (zu ihr Senatsurteile vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - aaO, S. 702; vom 20. Juni 2006 - VI ZR 78/04 - VersR 2006, 1646, 1647), sondern es stattdessen oder zugleich die Wirkung gehabt hätte, nach § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB eine neue Verjährungsfrist in Gang zu setzen.
  • KG, 04.06.2020 - 20 U 60/19

    Passivlegitimation - Passivlegitimation bei einer Schadensersatzklage infolge

    b) Zu dem "Verwaltungsvermögen" im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Einigungsvertrages gehören auch Passiva, sofern sie mit dem übernommenen Aktivvermögen in einem engen unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2006 - VI ZR 78/04, juris Rn. 11 ff. mwN).
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