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   BGH, 09.11.2005 - XII ZR 31/03   

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https://dejure.org/2005,1941
BGH, 09.11.2005 - XII ZR 31/03 (https://dejure.org/2005,1941)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2005 - XII ZR 31/03 (https://dejure.org/2005,1941)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2005 - XII ZR 31/03 (https://dejure.org/2005,1941)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1612 b Abs. 5, 1610 Abs. 1; Regelbetrag VO § 2
    Teilweise Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, 135% des Regelbetrages der Regelbetrag-Verordnung zu zahlen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anrechnung von Kindergeldzahlungen auf einen Unterhaltsanspruch; Vorraussetzung für die Unterhaltspflichtigkeit von Eltern

  • Judicialis

    BGB § 1610 Abs. 1; ; BGB § 1612 b Abs. 5; ; Regelbetrag-VO § 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Anrechnung des Kindergeldes; Pauschalierung berufsbedingter Aufwendungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anrechnung des Kindergeldes bei Unterhaltspflichtigem

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 369
  • MDR 2006, 573
  • NJ 2006, 81
  • FamRZ 2006, 108
  • FamRZ 2007, 422
  • FamRZ 2007, 425
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.01.2003 - XII ZR 289/01

    Familienrecht - Kindergeld und Barunterhalt

    Auszug aus BGH, 09.11.2005 - XII ZR 31/03
    a) Zur Anrechnung des Kindergeldes, wenn der Unterhaltspflichtige außerstande ist, mindestens 135 % des Regelbetrags der Regelbetrag-Verordnung (hier: § 2, Regelbetrag Ost) zu leisten (Festhaltung an Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445, 447).

    Übersteigt das hälftige Kindergeld die Differenz zwischen 135 % des maßgeblichen Regelbetrages und dem Betrag, den der Verpflichtete nach seinen Einkommensverhältnissen zu leisten hat, ist der verbleibende Teilbetrag, der zur rechnerischen "Auffüllung" auf 135 % des Regelbetrages nicht benötigt wird, anzurechnen (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445, 447; Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 aaO S. 612; siehe zur Anrechnung des Kindergeldes allgemein auch Senatsurteil BGHZ 150, 12, 28 ff.).

  • BGH, 06.02.2002 - XII ZR 20/00

    Mindestbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes

    Auszug aus BGH, 09.11.2005 - XII ZR 31/03
    Übersteigt das hälftige Kindergeld die Differenz zwischen 135 % des maßgeblichen Regelbetrages und dem Betrag, den der Verpflichtete nach seinen Einkommensverhältnissen zu leisten hat, ist der verbleibende Teilbetrag, der zur rechnerischen "Auffüllung" auf 135 % des Regelbetrages nicht benötigt wird, anzurechnen (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445, 447; Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 aaO S. 612; siehe zur Anrechnung des Kindergeldes allgemein auch Senatsurteil BGHZ 150, 12, 28 ff.).

    Grundsätzlich obliegt es zwar den Instanzgerichten, den Umfang berufsbedingter Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen im Rahmen des ihnen eingeräumten tatrichterlichen Ermessens zu berücksichtigen, wobei auch auf pauschalierende Berechnungsmethoden zurückgegriffen werden darf (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 537) .

  • BGH, 09.02.2005 - XII ZB 48/04

    Anrechnung des Kindergeldes bei Kindesunterhalt nach der Regelbetrag-VO

    Auszug aus BGH, 09.11.2005 - XII ZR 31/03
    Schuldet der Unterhaltspflichtige Kindesunterhalt nach § 2 der Regelbetrag-Verordnung, richtet sich auch die Anrechnung des Kindergeldes im Sinne von § 1612 b Abs. 5 BGB nach den Werten dieser Regelbeträge (Ost), vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 48/04 - FamRZ 2005, 611 f.

    Übersteigt das hälftige Kindergeld die Differenz zwischen 135 % des maßgeblichen Regelbetrages und dem Betrag, den der Verpflichtete nach seinen Einkommensverhältnissen zu leisten hat, ist der verbleibende Teilbetrag, der zur rechnerischen "Auffüllung" auf 135 % des Regelbetrages nicht benötigt wird, anzurechnen (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445, 447; Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 aaO S. 612; siehe zur Anrechnung des Kindergeldes allgemein auch Senatsurteil BGHZ 150, 12, 28 ff.).

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 7/02

    Fahrtkosten und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwand bei

    Auszug aus BGH, 09.11.2005 - XII ZR 31/03
    Dem Arbeitnehmer stand nämlich bei Einsatzwechseltätigkeit ein Wahlrecht zu, Heimfahrten entweder als Fahrtkosten von und zum Arbeitsort und damit als Werbungskosten oder aber als Mehraufwand im Rahmen doppelter Haushaltsführung geltend zu machen (vgl. BFH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - VI R 2/92 - BB 1995, 179 ff.; Änderung dieser Rechtsprechung erst durch BFH, Urteil vom 11. Mai 2005 - VI R 7/02 - BB 2005, 1826 ff.).
  • BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92

    Zum Werbungskostenabzug der Aufwendungen für Zwischenheimfahrten bei einer

    Auszug aus BGH, 09.11.2005 - XII ZR 31/03
    Dem Arbeitnehmer stand nämlich bei Einsatzwechseltätigkeit ein Wahlrecht zu, Heimfahrten entweder als Fahrtkosten von und zum Arbeitsort und damit als Werbungskosten oder aber als Mehraufwand im Rahmen doppelter Haushaltsführung geltend zu machen (vgl. BFH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - VI R 2/92 - BB 1995, 179 ff.; Änderung dieser Rechtsprechung erst durch BFH, Urteil vom 11. Mai 2005 - VI R 7/02 - BB 2005, 1826 ff.).
  • OLG Naumburg, 19.12.2002 - 8 UF 163/02

    Anrechnung des Kindergeldes

    Auszug aus BGH, 09.11.2005 - XII ZR 31/03
    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in OLGR Naumburg 2003, 297 ff. veröffentlicht ist, geht anhand vorgelegter Gehaltsabrechnungen von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen - ohne Aufwandsentschädigungen - des als Leiharbeiter beschäftigten Beklagten in Höhe von rund 2.146 DM aus.
  • BGH, 22.01.2003 - XII ZR 2/00

    Höhe des Unterhalts im absoluten Mangelfall

    Auszug aus BGH, 09.11.2005 - XII ZR 31/03
    Insbesondere kann die Revisionserwiderung sich für ihre Auslegung des § 1612 b Abs. 5 BGB nicht darauf stützen, auch der Senat verwende offenbar, einem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend, das Wort "soweit" als Synonym für "wenn", so namentlich in seinem Urteil vom 22. Januar 2003 (- XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 a.E.).
  • BGH, 17.12.2008 - XII ZR 63/07

    Ehegattenselbstbehalt im Rahmen des Trennungsunterhalts bei Betreuung eines

    Überdies hat das Berufungsgericht aber auch die Voraussetzungen für eine Schätzung entsprechend § 287 ZPO überspannt (vgl. auch Senatsurteil vom 9. November 2005 - XII ZR 31/03 - FamRZ 2006, 108, 110).
  • VG Saarlouis, 26.04.2017 - 3 K 2125/14

    Jugendhilferechtliche Unterrichtungspflicht gegenüber dem Unterhalts- und

    Mangels Berufstätigkeit des Klägers im streitrelevanten Zeitraum wäre unterhaltsrechtlich keine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen i. H. v. 5 % des Nettoeinkommens oder ein höherer realer Abzug(Vgl. zu dieser ständigen Praxis die Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2011) unter A., Anmerkung 3; ferner z.B. BGH, U. v. 09.11.2005, XII ZR 31/03, juris; VG des Saarlandes, U. v. 28.01.2011, 3 K 164/09, juris.) vorzunehmen gewesen.
  • VG Saarlouis, 28.01.2011 - 3 K 164/09

    Unterhaltspflicht und Kostenbeitrag

    Dies entspricht dem insoweit üblichen Ansatz.(Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht, 7. Auflage 2008, § 1 Rdnr. 604 m.w.N.; vgl. auch etwa BGH, Urteil vom 09.11.2005 - XII ZR 31/03 - , BeckRS 2005, 14485) Darüber hinaus hat der Beklagte überzeugend dargelegt, dass und weshalb die vom Kläger geltend gemachten Schuldzinsen in Höhe von insgesamt 680, 65 EUR für das Eigenheim im konkreten Fall nicht abgezogen werden können.
  • VG Aachen, 11.07.2006 - 2 K 81/04

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Eltern zur Übernahme eines Kostenbeitrages

    vgl. hierzu Bundesgerichtshof -BGH-, Urteil vom 9. November 2005 - XII ZR 31/03- FamRZ 2006, 108 ff.
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