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   BGH, 10.10.2006 - XI ZB 40/05   

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https://dejure.org/2006,561
BGH, 10.10.2006 - XI ZB 40/05 (https://dejure.org/2006,561)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2006 - XI ZB 40/05 (https://dejure.org/2006,561)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 40/05 (https://dejure.org/2006,561)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • LawCommunity.de

    Eingescannte Unterschrift unter bestimmendem Schriftsatz

  • IWW
  • JurPC

    § 130 Nr. 6 ZPO
    Eingescannte Unterschrift in einem bestimmenden Schriftsatz

  • Wolters Kluwer

    Formwirksamkeit einer Signatur in Anbetracht einer normalen Versendung des Schriftsatzes über ein Faxgerät anstelle einer unmittelbaren Weiterleitung aus dem Computer; Verzicht auf die Unterschriftserfordernis bei der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per ...

  • kanzlei.biz

    Eingescannte Unterschrift genügt nicht den Formerfordernissen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eingescannte Unterschrift nur bei Computerfax zulässig

  • Anwaltsblatt

    § 130 ZPO
    Unterschrift bei normalem Fax und Computerfax

  • online-und-recht.de
  • Judicialis

    ZPO § 130 Nr. 6

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 130 Nr. 6
    Berufungsschrift mit eingescannter Unterschrift ist per Normalfax grundsätzlich unwirksam

  • RA Kotz

    Eingescannte Unterschrift und Formerfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 130 Nr. 6
    Wirksamkeit einer eingescannten Unterschrift in einem bestimmenden Schriftsatz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Eingescannte Unterschrift auf Fax

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 27 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Eingescannte Unterschrift bei "normalem" Fax

  • urteilsrubrik.de (Kurzinformation)

    Eingescannte Unterschrift nur bei PC-Fax zulässig

  • beck.de (Leitsatz)

    Gescannte Unterschrift

  • beck.de (Leitsatz)

    Gescannte Unterschrift

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Eingescannte Unterschrift bei "normalem" Fax

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 27 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Eingescannte Unterschrift bei "normalem" Fax

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3784
  • MDR 2007, 481
  • FamRZ 2007, 37
  • FamRZ 2007, 38
  • VersR 2007, 563
  • WM 2006, 2331
  • MMR 2007, 103
  • MMR 2007, 68 (Ls.)
  • AnwBl 2007, 86
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 10.05.2005 - XI ZR 128/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines Computerfax

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - XI ZB 40/05
    Die in der Entscheidung des Gemeinsamen Senates vom 5. April 2000 (NJW 2000, 2340) noch für zulässig gehaltene Ersetzung der Unterschrift durch den Hinweis, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne, habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18. Mai 2005 (NJW 2005, 2086) für eine als Computerfax bei Gericht eingegangene Berufungsbegründung mit Rücksicht auf die Neufassung des § 130 Nr. 6, 2. Halbs. ZPO nicht mehr als ausreichend erachtet, sondern ein technisch ohne weiteres mögliches Einscannen der Unterschrift gefordert.

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften als bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO), da mit der Unterschrift der Nachweis geführt wird, dass der Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt (siehe z.B. BGHZ 97, 283, 284 f.; BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364; siehe ferner Senatsbeschluss vom 23. November 2004 - XI ZB 4/04, NJW-RR 2005, 435, 436 und Senatsurteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2087).

    Der weit gefasste Wortlaut erklärt sich aber ohne weiteres daraus, dass der Gesetzgeber in Anlehnung an die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung (zur Entstehungsgeschichte der Bestimmung vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 2005, aaO S. 2087) gewisse Ausnahmen vom Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift zulassen wollte.

  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - XI ZB 40/05
    Die in der Entscheidung des Gemeinsamen Senates vom 5. April 2000 (NJW 2000, 2340) noch für zulässig gehaltene Ersetzung der Unterschrift durch den Hinweis, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne, habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18. Mai 2005 (NJW 2005, 2086) für eine als Computerfax bei Gericht eingegangene Berufungsbegründung mit Rücksicht auf die Neufassung des § 130 Nr. 6, 2. Halbs. ZPO nicht mehr als ausreichend erachtet, sondern ein technisch ohne weiteres mögliches Einscannen der Unterschrift gefordert.

    So hat die Rechtsprechung bereits früh die Übermittlung einer Rechtsmittelschrift und anderer bestimmender Schriftsätze durch ein Telegramm oder mittels Fernschreiben für zulässig erachtet (vgl. die Nachw. bei BGHZ 144, 160, 162 ff.).

    Für eine durch Computer-Fax übermittelte Berufungsbegründung hat der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden (BGHZ 144, 160, 164 f.), dass in Prozessen mit Vertretungszwang bestimmende Schriftstücke formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden können.

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - XI ZB 40/05
    Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; Senatsbeschluss vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284), sind nicht erfüllt.

    Dieses gebietet es, den Prozessparteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 f.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227).

  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 652/75

    Effektivität des Rechtsschutzes - Frist zur Einspruchseinlegung gegen einen

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - XI ZB 40/05
    Dieses gebietet es, den Prozessparteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 f.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227).
  • BVerfG, 22.10.2004 - 1 BvR 894/04

    Einreichung einer nicht unterschriebenen Klageschrift zur Wahrung der Klagefrist

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - XI ZB 40/05
    Dieses gebietet es, den Prozessparteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 f.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227).
  • BGH, 23.11.2004 - XI ZB 4/04

    Übermittlung der Berufungsbegründung per Telefax; Folgen eines Papierstaus im

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - XI ZB 40/05
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften als bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO), da mit der Unterschrift der Nachweis geführt wird, dass der Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt (siehe z.B. BGHZ 97, 283, 284 f.; BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364; siehe ferner Senatsbeschluss vom 23. November 2004 - XI ZB 4/04, NJW-RR 2005, 435, 436 und Senatsurteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2087).
  • BGH, 29.05.2002 - V ZB 11/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung; Sicherung

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - XI ZB 40/05
    Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; Senatsbeschluss vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284), sind nicht erfüllt.
  • BGH, 11.10.1989 - IVa ZB 7/89

    Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln durch Telefax; Verschulden des

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - XI ZB 40/05
    Mangels technischer Notwendigkeit hat der Bundesgerichtshof es daher seit jeher abgelehnt, in einem solchen Fall auf das Unterschriftserfordernis zu verzichten (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1989 - IVa ZB 7/89, WM 1989, 1820, 1821) oder das bloße Einscannen der Unterschrift genügen zu lassen (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2006 - V ZR 260/05, Umdruck S. 2).
  • BGH, 24.07.2001 - VIII ZR 58/01

    Nachweis der Echtheit der Unterschrift eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - XI ZB 40/05
    Dass sich die Authentizität der Unterschrift in aller Regel nur zuverlässig feststellen lässt, wenn der Schriftsatz mit der eigenhändigen Unterschrift beim Gericht im Original eingeht, steht einer unterschiedlichen rechtlichen Behandlung einer per normalem Fax übermittelten eigenhändig unterzeichneten Rechtsmittelschrift und einer solchen mit lediglich eingescannter Unterschrift schon deshalb nicht entgegen, weil es nicht die Aufgabe des Unterschrifterfordernisses ist, Fälschungen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2001 - VIII ZR 58/01, NJW 2001, 2888 f.).
  • BGH, 15.06.2004 - VI ZB 9/04

    Rechtsfolgen fehlender Unterzeichnung der Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 10.10.2006 - XI ZB 40/05
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften als bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO), da mit der Unterschrift der Nachweis geführt wird, dass der Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt (siehe z.B. BGHZ 97, 283, 284 f.; BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364; siehe ferner Senatsbeschluss vom 23. November 2004 - XI ZB 4/04, NJW-RR 2005, 435, 436 und Senatsurteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2087).
  • BGH, 31.03.2003 - II ZR 192/02

    Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes für einen anderen Rechtsanwalt

  • BGH, 22.11.2005 - XI ZB 43/04

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers; Einlegung der Berufung

  • BGH, 25.03.1986 - IX ZB 15/86

    Übermittlung der Berufungsbegründung durch Fernschreiben

  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

  • BGH, 06.07.2006 - V ZR 260/05
  • BGH, 15.07.2008 - X ZB 8/08

    Berufungsbegründung per E-Mail

    c) Der Senat tritt mit dieser Beurteilung auch nicht in Widerspruch zu der Annahme des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2006 (XI ZB 40/05, NJW 2006, 3784; zustimmend Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., § 129 Rdn. 11), eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten in einem bestimmenden Schriftsatz genüge nicht den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz nicht unmittelbar aus dem Computer, sondern mit Hilfe eines normalen Faxgeräts versandt werde.
  • BGH, 18.03.2015 - XII ZB 424/14

    Beschwerde in familiengerichtlichen Verfahren: Formwahrende Übermittlung der

    Von dem grundsätzlichen Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift sind Ausnahmen bislang stets nur dann zugelassen worden, wenn eine Unterschrift auf Grund der technischen Besonderheiten des Übermittlungswegs nicht möglich war (BGH Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 40/05 - NJW 2006, 3784 Rn. 8).

    Mangels technischer Notwendigkeit genügt daher eine eingescannte Unterschrift nicht den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO (bzw. § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG), wenn der Schriftsatz mit Hilfe des normalen Faxgeräts und nicht unmittelbar aus dem Computer versandt wird (BGH Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 40/05 - NJW 2006, 3784 Rn. 9).

  • BFH, 22.06.2010 - VIII R 38/08

    Wirksamkeit einer Klage mit eingescannter Unterschrift - Anforderungen an die

    Es trägt vor, dass die Entscheidung des GmS-OGB zur Übersendung bestimmender Schriftsätze per Computerfax ergangen sei und nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Oktober 2006 XI ZB 40/05 (MDR 2007, 481) auf die Übertragung solcher Schriftsätze durch "normales" Fax nicht übertragen werden könne.

    (2) Gleichwohl muss der Senat diese Frage hier offenlassen, weil sie im Streitfall aus den unter II.2.c bb dargestellten Gründen nicht entscheidungserheblich ist und im Übrigen die gegenteilige Auffassung des BGH im Beschluss vom 10. Oktober 2006 XI ZB 40/05 --NJW 2006, 3784-- (verfassungsrechtlich vom BVerfG durch Nichtannahmebeschluss vom 18. April 2007  1 BvR 110/07, NJW 2007, 3117 unbeanstandet) eine erneute Anrufung des GmS-OGB erforderlich machen könnte.

    Im Streitfall bedeutet die Entscheidung des erkennenden Senats jedenfalls deshalb keine Abweichung vom Beschluss des BGH in NJW 2006, 3784, weil Gegenstand des BGH-Verfahrens eine Klageschrift war, bei der die per Fax übersandte Fassung eine Unterschrift aufwies, die nicht nur eingescannt worden war, sondern zudem einen anderen Namen als die später im Original übersandte Rechtsbehelfsschrift aufwies und schon deshalb erhebliche Zweifel an einer Übersendung "mit Wissen und Wollen" des Verfassers begründen musste.

  • BGH, 14.10.2014 - XI ZB 13/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    Dabei werden mangels Vorhandenseins eines körperlichen Originalschriftstücks beim Absender die Voraussetzungen der für bestimmende Schriftsätze gesetzlich erforderlichen Schriftform gemäß § 130 Nr. 6 ZPO entweder dadurch gewahrt, dass die Unterschrift des Erklärenden eingescannt wird, oder dadurch, dass auf dem Schriftsatz der Hinweis angebracht wird, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160, 164 f.; vgl. Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 40/05, WM 2006, 2331 Rn. 8; OLG Braunschweig, OLGR Braunschweig 2004, 276, 277; OLG Saarbrücken, Urteil vom 19. März 2014 - 2 U 16/13, juris Rn. 37).
  • BGH, 27.08.2015 - III ZB 60/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an eine wirksame

    Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein müssen (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11, NJW-RR 2012, 1142 Rn. 6; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1997 - VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574; Beschlüsse vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709; vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 40/05, NJW 2006, 3784 Rn. 7; vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, BeckRS 2011, 26453 Rn. 6 und vom 12. September 2012 - XII ZB 642/11, NJW 2012, 3378 Rn. 16).

    Insoweit ist der vorliegende Fall rechtlich nicht anders zu beurteilen als die Fälle, in denen ein mittels eines normalen Telefaxgeräts übermittelter bestimmender Schriftsatz lediglich eine eingescannte Unterschrift aufweist, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO nicht genügt (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 40/05, NJW 2006, 3784 Rn. 11).

  • OLG Dresden, 16.02.2012 - 10 U 394/11
    Ein bestimmter Schriftsatz (Berufungsbegründungsschriftsatz) mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten genügt auch dann dem Unterschriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz mithilfe eines herkömmlichen Telefaxgerätes und nicht per Computerfax an das Gericht übermittelt wird (entgegen BGH, Beschluss vom 10.10.2006 - IC ZB 40/05, NJW 2006, 3784).

    Ein bestimmter Schriftsatz (Berufungsbegründungsschriftsatz) mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten genügt auch dann dem Unterschriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz mithilfe eines herkömmlichen Telefaxgerätes und nicht per Computerfax an das Gericht übermittelt wird (entgegen BGH, Beschluss vom 10.10.2006 - IC ZB 40/05, NJW 2006, 3784).

    Nach der Rechtsprechung des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 10.10.2006 - XI ZB 40/05 - NJW 2006, 3784) genügt allerdings eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten in einem bestimmenden Schriftsatz, wie dem Berufungsbegründungsschriftsatz, nicht dem Unterschriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz mit Hilfe eines normalen Faxgerätes und nicht unmittelbar aus dem Computer versandt wurde.

    Schließlich erweist sich auch die Begründung des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 10.10.2006 (aaO) als nicht konsistent.

    Die Revision ist - unbeschränkt - zuzulassen, da die Sache im Hinblick auf die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung insofern grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 ZPO), als der Senat von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 10.10.2006 - XI ZB 40/05 - NJW 2006, 3784) abweicht.

  • BGH, 17.04.2018 - XI ZB 4/17

    Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Beschluss

    a) Wird ein bestimmender Schriftsatz mit Computerfax übersandt, kann die gesetzlich erforderliche Schriftform nach § 130 Nr. 6 ZPO entweder dadurch gewahrt werden, dass dieser mit eingescannter Unterschrift des Erklärenden übermittelt wird, oder dadurch, dass auf dem Schriftsatz der Hinweis angebracht wird, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160, 164 f.; Senatsurteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2087; Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 40/05, WM 2006, 2331 Rn. 8 und vom 14. Oktober 2015 - XI ZB 13/13, NJW-RR 2015, 624 Rn. 10; vgl. auch BVerfG, NJW 2007, 3117, 3118).
  • OVG Hamburg, 26.11.2015 - 4 Bf 96/14

    Einkommensprognoseentscheidung bei der Bewilligung von Wohngeld

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber geklärt, dass das Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch gewahrt wird, wenn die Klageerhebung per Computerfax erfolgt und hierbei ein Dokument übermittelt wird, das eine eingescannte Unterschrift trägt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.3.2006, 8 B 8.06, NJW 2006, 1989, juris Rn. 4 ff., im Anschluss an GmS-OGB, Beschl. v. 5.4.2000, GmS-OGB 1/98, NJW 2000, 2340, juris Rn. 9 ff., der im Leitsatz allerdings eine Beschränkung auf Prozesse mit Vertretungszwang vornimmt, vgl. auch BGH, Beschl. v. 10.10.2006, XI ZB 40/05, NJW 2006, 3784, juris Rn. 8; ohne eine derartige Beschränkung: OVG Hamburg, Beschl. v. 27.11.2014, 4 So 47/14, BA S. 5 f.).
  • BAG, 05.08.2009 - 10 AZR 692/08

    Unzulässigkeit der Berufung - Faksimile-Stempel unter der Berufungsbegründung

    Auch der 10. Zivilsenat des BGH hat in der zitierten Entscheidung vom 15. Juli 2008 ausdrücklich keinen Widerspruch zu der Annahme des 11. Zivilsenats in dessen Beschluss vom 10. Oktober 2006 (- XI ZB 40/05 - NJW 2006, 3784) gesehen, wonach eine eingescannte Unterschrift in einem bestimmenden Schriftsatz nicht den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO genüge, wenn der Schriftsatz nicht unmittelbar aus dem Computer, sondern mit Hilfe eines normalen Faxgeräts versandt werde.
  • BGH, 19.02.2020 - XII ZB 291/19

    Der Formmangel der fehlenden Unterzeichnung der Beschwerdeschrift kann bis zum

    Demgegenüber wird dem Formerfordernis nicht genügt, wenn die Unterschrift in den Schriftsatz eingescannt, der Schriftsatz danach jedoch ausgedruckt und mittels eines normalen Faxgerätes und nicht unmittelbar aus dem Computer versandt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 424/14 - FamRZ 2015, 919 Rn. 13; BGH Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 40/05 - NJW 2006, 3784 Rn. 9).
  • BGH, 26.11.2019 - VIII ZA 4/19

    Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde; Auslegung

  • BGH, 12.09.2023 - XI ZA 1/23

    Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts

  • LAG Hamm, 17.03.2021 - 6 Sa 602/20

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  • VG Leipzig, 26.06.2013 - 1 K 916/11

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  • OLG Saarbrücken, 19.03.2014 - 2 U 16/13

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  • LG Lübeck, 06.07.2021 - 7 T 309/21

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  • LAG Sachsen, 26.02.2016 - 2 Sa 499/15

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  • OLG Köln, 24.11.2016 - 24 U 110/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • LSG Bayern, 29.03.2011 - L 8 AS 75/11

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  • LSG Schleswig-Holstein, 02.06.2021 - L 5 KR 230/20

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  • OLG Schleswig, 05.09.2008 - Not 5/08
  • VGH Bayern, 10.01.2007 - 19 C 06.2496

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