Weitere Entscheidung unten: OLG Jena, 06.04.2006

Rechtsprechung
   BGH, 30.11.2005 - 5 StR 344/05   

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https://dejure.org/2005,3583
BGH, 30.11.2005 - 5 StR 344/05 (https://dejure.org/2005,3583)
BGH, Entscheidung vom 30.11.2005 - 5 StR 344/05 (https://dejure.org/2005,3583)
BGH, Entscheidung vom 30. November 2005 - 5 StR 344/05 (https://dejure.org/2005,3583)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 211 StGB; § 15 StGB; § 212 StGB; § 261 StPO; § 400 StPO; § 354 StPO; § 226 StGB; § 353 Abs. 2 StPO
    Tötungsvorsatz (voluntatives Element; Billigen im Rechtssinne; hochgradig interessenwidrige Tatfolgen); Beweiswürdigung; zulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung; konkludente Berufung; Mord (niedrige Beweggründe); Schuldspruchänderung auf Totschlag ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufhebung der Verurteilung wegen Totschlags und erneuteVerurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge; Aufhebung von Urteil wegen fehlender Erörterung zum Vorliegen von niedrigen Beweggründen und konkretem Motiv; Umstellung von Schuldsprüchen auf Totschlag; ...

  • Judicialis

    StPO § 344 Abs. 1; ; StPO § 400 Abs. 1; ; StGB § 211 Abs. 2; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 21

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 211 Abs. 2
    Niedrige Beweggründe bei Tötung im Rahmen einer "Bestrafungsaktion"

  • rechtsportal.de

    StGB § 211 Abs. 2
    Niedrige Beweggründe bei Tötung im Rahmen einer "Bestrafungsaktion"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3794 (Ls.)
  • NStZ-RR 2006, 317
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 12.09.1996 - 4 StR 223/96

    Einordnung von Wut, Hass und Rachsucht als niedrige Beweggründe -

    Auszug aus BGH, 30.11.2005 - 5 StR 344/05
    Es liegt nicht gänzlich fern, die von den Angeklagten ausgelebte Rache für ein ihnen unverständliches, als undankbar empfundenes Bestehen des betrunkenen Opfers auf seinem Hausrecht als ebenfalls auf niedrigen Beweggründen beruhend anzusehen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 36; BGH NStZ-RR 2003, 147, 149).

    Der Senat schließt namentlich aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung bewiesen werden kann, dass die Angeklagten, die erst nach sechsstündigem gemeinsamen Alkoholgenuss ihre zunächst mit Worten ausgedrückte Verärgerung in stark angetrunkenem Zustand in dumpfem Unmut zur affektgeladenen, fast blindwütigen Racheaktion steigerten, ihr Vergeltungsstreben für ein verwehrtes Gastrecht in seiner Bedeutung für die Tatausführung in ihr Bewusstsein aufgenommen haben (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 26 und 36).

  • BGH, 16.12.2003 - 5 StR 458/03

    Tötungsvorsatz (Totschlag; Eventualvorsatz; Indiz der äußerst gefährlichen

    Auszug aus BGH, 30.11.2005 - 5 StR 344/05
    b) Der Senat kann die Schuldsprüche selbst entsprechend der Anklage und der Erstverurteilung auf Totschlag umstellen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 57 m.w.N.).

    Bei dieser Sachlage sind keine Umstände erkennbar, nach denen die Angeklagten ernsthaft darauf vertraut haben könnten, der Geschädigte werde nicht zu Tode kommen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 57; BGH, Urt. vom 24. März 2005 - 3 StR 402/04).

  • BGH, 17.11.1998 - 4 StR 528/98

    Rüge der Verletzung von formellem und materiellem Recht durch den Angeklagten;

    Auszug aus BGH, 30.11.2005 - 5 StR 344/05
    a) Die Verurteilungen wegen Körperverletzung mit Todesfolge können nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die innerprozessuale Bindung an die aufrecht erhaltenen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils nicht hinreichend beachtet hat (vgl. BGH NStZ 1999, 259).

    Damit hat das Landgericht das Tatgeschehen unzulässigerweise im Sinne eines anderen geschichtlichen Vorgangs näher beschrieben (vgl. BGHSt 30, 340, 343, 344; BGH NStZ 1999, 259, 260).

  • BGH, 02.02.2000 - 2 StR 550/99

    Zum Mordmerkmal der "niedrigen Beweggründe"

    Auszug aus BGH, 30.11.2005 - 5 StR 344/05
    Zwar ist die nunmehr festgestellte (wiederholte) Bestrafungsaktion grundsätzlich geeignet, das Vorliegen niedriger Beweggründe zu belegen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 39; BGH, Urt. vom 1. September 2005 - 4 StR 290/05).
  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 93/04

    Strengere Anforderungen an Strafmilderung bei alkoholisierten Tätern

    Auszug aus BGH, 30.11.2005 - 5 StR 344/05
    Solches begründet die Versagung der Strafrahmenverschiebung (vgl. BGHSt 49, 239, 243, 245 f.).
  • BGH, 28.01.2003 - 5 StR 310/02

    Aufklärungsrüge (Darlegungsanforderungen bei Sachverständigengutachten);

    Auszug aus BGH, 30.11.2005 - 5 StR 344/05
    Es liegt nicht gänzlich fern, die von den Angeklagten ausgelebte Rache für ein ihnen unverständliches, als undankbar empfundenes Bestehen des betrunkenen Opfers auf seinem Hausrecht als ebenfalls auf niedrigen Beweggründen beruhend anzusehen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 36; BGH NStZ-RR 2003, 147, 149).
  • BGH, 07.07.1993 - 2 StR 17/93

    Motivationskontrolle bei niedrigen Beweggründen

    Auszug aus BGH, 30.11.2005 - 5 StR 344/05
    Der Senat schließt namentlich aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung bewiesen werden kann, dass die Angeklagten, die erst nach sechsstündigem gemeinsamen Alkoholgenuss ihre zunächst mit Worten ausgedrückte Verärgerung in stark angetrunkenem Zustand in dumpfem Unmut zur affektgeladenen, fast blindwütigen Racheaktion steigerten, ihr Vergeltungsstreben für ein verwehrtes Gastrecht in seiner Bedeutung für die Tatausführung in ihr Bewusstsein aufgenommen haben (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 26 und 36).
  • BGH, 01.09.2005 - 4 StR 290/05

    Versuchter Mord (niedrige Beweggründe und Rache; Abgrenzung vom Totschlag)

    Auszug aus BGH, 30.11.2005 - 5 StR 344/05
    Zwar ist die nunmehr festgestellte (wiederholte) Bestrafungsaktion grundsätzlich geeignet, das Vorliegen niedriger Beweggründe zu belegen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 39; BGH, Urt. vom 1. September 2005 - 4 StR 290/05).
  • BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81

    Rechtsmittel - Beschränkung - Rechtskräftiger Schuldspruch - Beschreibung des

    Auszug aus BGH, 30.11.2005 - 5 StR 344/05
    Damit hat das Landgericht das Tatgeschehen unzulässigerweise im Sinne eines anderen geschichtlichen Vorgangs näher beschrieben (vgl. BGHSt 30, 340, 343, 344; BGH NStZ 1999, 259, 260).
  • BGH, 24.03.2005 - 3 StR 402/04

    Totschlag (Abgrenzung von Tötungsvorsatz und Körperverletzungsvorsatz;

    Auszug aus BGH, 30.11.2005 - 5 StR 344/05
    Bei dieser Sachlage sind keine Umstände erkennbar, nach denen die Angeklagten ernsthaft darauf vertraut haben könnten, der Geschädigte werde nicht zu Tode kommen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 57; BGH, Urt. vom 24. März 2005 - 3 StR 402/04).
  • BGH, 10.02.1988 - 3 StR 556/87

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

  • BGH, 30.01.1991 - 4 StR 485/90

    Zulässigkeit eines ohne Angabe einer nicht oder nicht richtig angewandten zum

  • BGH, 24.08.1990 - 3 StR 311/90

    Annahme von dolus eventualis aufgrund nicht erfolgter umfassender Würdigung der

  • BGH, 19.10.2001 - 2 StR 259/01

    Grundlose Tötung als Mord

  • BGH, 28.06.2005 - 3 StR 195/05

    Tötungsvorsatz (Beweiswürdigung; Hemmschwelle; besonders gefährliche

  • BGH, 22.04.1955 - 5 StR 35/55

    Lederriemen - § 15 StGB, dolus eventualis

  • BGH, 09.08.2005 - 5 StR 352/04

    Wertungsfehlerhafte Verneinung des bedingten Tötungsvorsatzes (Berücksichtigung

  • BGH, 19.12.2013 - 4 StR 347/13

    Beteiligung an einer Schlägerei (Begriff der wechselseitigen Tätlichkeiten:

    Mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter haben kein Tötungsmotiv, sondern gehen einem anderen Handlungsantrieb nach (BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 445; Urteil vom 30. November 2005 - 5 StR 344/05, NStZ-RR 2006, 317, 318).

    Allerdings kann sich aus der Art des jeweiligen Handlungsantriebs ein Rückschluss auf die Stärke des vom Täter empfundenen Tatanreizes und damit auch auf seine Bereitschaft zur Inkaufnahme schwerster Folgen ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1990 - 3 StR 311/90, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 22; Urteil vom 30. November 2005 - 3 StR 344/05, NStZ-RR 2006, 317, 318).

  • BGH, 14.01.2016 - 4 StR 84/15

    Eventualvorsatz (Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit; Anforderungen an die

    Neben dieser Lücke hat die Strafkammer aber auch unbeachtet gelassen, dass mit bedingten Tötungsvorsatz handelnde Täter kein Tötungsmotiv haben, sondern einem anderen Handlungsantrieb nachgehen (BGH, Urteile vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 347/13; vom 26. März 2015 - 4 StR 442/14, NStZ-RR 2015, 172 f.) und selbst ein unerwünschter Erfolg dessen billigender Inkaufnahme nicht entgegensteht (BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 - 5 StR 494/14, NStZ 2015, 460; vgl. ferner BGH, Urteile vom 18. Oktober 2007 - 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93; vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 701 f. mwN; zu hochgradig interessenwidrigen Tatfolgen allerdings: BGH, Urteile vom 27. August 2009 - 3 StR 246/09, NStZ-RR 2009, 372 f.; vom 30. November 2005 - 5 StR 344/05, NStZ-RR 2006, 317, 318).
  • BGH, 21.09.2022 - 6 StR 47/22

    Aussetzung mit Todesfolge (Obhuts- und Beistandspflicht: Heranziehung der

    Denn die Art der Beweggründe kann für die Prüfung von Bedeutung sein, ob der Täter nach der Stärke des für ihn bestimmenden Handlungsimpulses bei der Tatausführung eine Tötung billigend in Kauf nahm (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1990 - 3 StR 311/90, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 22; Urteil vom 30. November 2005 - 5 StR 344/05, NStZ-RR 2006, 317, 318; Beschluss vom 30. Juli 2019 ? 2 StR 122/19; NStZ 2020, 288; 289).
  • BGH, 23.02.2012 - 4 StR 608/11

    Überzeugungsbildung beim Tötungsvorsatz (dolus eventualis: Nachtatverhalten,

    Mit bedingten Tötungsvorsatz handelnde Täter haben kein Tötungsmotiv, sondern gehen einem anderen Handlungsantrieb nach (BGH, Urteil vom 30. November 2005 - 5 StR 344/05, NStZ-RR 2006, 317, 318).

    Allerdings kann sich aus der Art des jeweiligen Handlungsantriebs ein Rückschluss auf die Stärke des vom Täter empfundenen Tatanreizes und damit auch auf seine Bereitschaft zur Inkaufnahme schwerster Folgen ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1990 - 3 StR 311/90, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 22; Urteil vom 30. November 2005 - 3 StR 344/05, NStZ-RR 2006, 317, 318).

  • BGH, 20.06.2017 - 1 StR 458/16

    Umfang der Bindung des neuen Tatgerichts an die festgestellten Tatsachen bei

    Hierunter sollen solche Umstände fallen, die das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben, zum Beispiel die Umstände schildern, die der Tatausführung das entscheidende Gepräge gegeben haben (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 363/15, StV 2017, 520; Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 StR 139/14, NStZ 2015, 182; Beschluss vom 29. September 2009 - 3 StR 301/09, NStZ-RR 2010, 74; Urteil vom 30. November 2005 - 5 StR 344/05, NStZ-RR 2006, 317; Beschlüsse vom 17. November 1998 - 4 StR 528/98, StV 1999, 417 und vom 11. Dezember 1986 - 1 StR 574/86, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 1; Urteil vom 14. Januar 1982 - 4 StR 642/81, BGHSt 30, 340; Beschluss vom 17. Dezember 1971 - 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274; enger BGH, Urteil vom 6. Mai 1981 - 2 StR 105/81: Umstand bezieht sich auch auf den Schuldspruch; BGH, Urteil vom 24. März 1981 - 1 StR 688/80, NStZ 1981, 448: untrennbar mit dem Schuldspruch verbunden; vgl. auch LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 353 Rn. 29 ff.).

    Eine vom ersten Urteil abweichende Beurteilung der Voraussetzungen des § 21 StGB würde das Tatgeschehen nicht im Sinne eines anderen geschichtlichen Vorgangs umschreiben (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. November 2005 - 5 StR 344/05, NJW 2006, 3794; Beschlüsse vom 17. November 1998 - 4 StR 528/98, StV 1999, 417 und vom 31. Oktober 1995 - 1 StR 454/95, NStZ-RR 1996, 203).

  • BGH, 09.10.2013 - 4 StR 364/13

    Bedingter Tötungsvorsatz (Gesamtbetrachtung: tatrichterliche Beweiswürdigung;

    Zwar können sich aus einem risikogeneigten Gesamtverhalten und der sich aus der Art des Handlungsantriebes ergebenden Stärke des Tatanreizes (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2005 - 3 StR 344/05, NStZ-RR 2006, 317, 318; Beschluss vom 24. August 1990 - 3 StR 311/90, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 22) Rückschlüsse auf eine Bereitschaft zur Inkaufnahme schwerster Folgen ergeben, doch ist dies vornehmlich für das Willenselement von Bedeutung.
  • BGH, 07.07.2016 - 4 StR 558/15

    Bedingter Tötungsvorsatz (Voraussetzungen; Darstellung im Urteil:

    Denn mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter haben kein Tötungsmotiv, sondern gehen einem anderweitigen Handlungsantrieb nach (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - 4 StR 84/15, NStZ-RR 2016, 79, 81; vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 347/13, NStZ 2014, 147, 149; vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11 aaO, S. 445; vom 30. November 2005 - 5 StR 344/05, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 61).
  • BGH, 27.10.2015 - 2 StR 312/15

    Tötungsvorsatz (Voraussetzungen; Anforderungen an die Darstellung im Urteil beim

    Der tatrichterliche Hinweis, wonach es "in der Natur der Sache' liege, "dass der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter in Verfolgung seines anders gelagerten Handlungsantriebs in der Regel über kein Tötungsmotiv' verfüge (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2005 - 5 StR 344/05, NStZ-RR 2006, 317, 318), greift zu kurz.

    Der hier festgestellte Handlungsantrieb des Angeklagten, seinem Tatopfer die eigene Wehrhaftigkeit vor Augen zu führen, es in seine Schranken zu verweisen und ihm für die ausgesprochene Todesdrohung einen "Denkzettel' zu verpassen, ist im Rahmen der gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2005 - 5 StR 344/05, NStZ-RR 2006, 317, 318; Urteil vom 22. Oktober 2002 - 5 StR 275/02, NStZ-RR 2003, 39, 40; Beschluss vom 16. Juli 1996 - 4 StR 326/96, StV 1997, 7, 8; Urteil vom 9. September 1986 - 5 StR 98/86, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 4).

  • BGH, 05.04.2018 - 1 StR 67/18

    Tötungsvorsatz (Vorliegen von Eventualvorsatz: erforderliche umfassende

    Allerdings kann sich aus der Art des jeweiligen Handlungsantriebs ein Rückschluss auf die Stärke des vom Täter empfundenen Tatanreizes und damit auch auf seine Bereitschaft zur Inkaufnahme schwerster Folgen ergeben (BGH, Urteile vom 30. November 2005 - 5 StR 344/05, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 61; vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, aaO, 445 und vom 13. Dezember 2017 - 2 StR 230/17 Rn. 14, StraFo 2018, 127; Beschluss vom 24. August 1990 - 3 StR 311/90, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 22).
  • BGH, 27.08.2013 - 2 StR 148/13

    Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz (voluntatives Vorsatzelement; erforderliche

    Es kommt hinzu, dass es an einem einsichtigen Grund dafür fehlt, dass die Angeklagten in der konkreten Tatsituation den Tod des Geschädigten billigend in Kauf genommen haben (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. August 1990 - 3 StR 311/90, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 22; Urteil vom 30. November 2005 - 3 StR 344/05, NStZ-RR 2006, 317, 318).
  • BGH, 12.06.2014 - 3 StR 139/14

    Innerprozessuale Bindungswirkung nicht aufgehobener Feststellungen bei Aufhebung

  • BGH, 13.12.2017 - 2 StR 230/17

    Schwere Körperverletzung (erforderliche Vorstellung des Täters für die

  • BGH, 30.07.2019 - 2 StR 122/19

    Vorsatz; Totschlag (bedingter Tötungsvorsatz: Gefährlichkeit der Tathandlung und

  • BGH, 23.01.2020 - 3 StR 385/19

    Tatrichterliche Beweiswürdigung zum Vorliegen des Tötungseventualvorsatzes

  • BGH, 27.08.2009 - 3 StR 246/09

    Tötungsvorsatz (Hemmschwelle; äußerst gefährliche Gewalthandlung;

  • BGH, 23.09.2021 - 3 StR 38/21

    Beweiswürdigung bei der Feststellung des Tötungseventualvorsatzes bei

  • BGH, 08.01.2009 - 5 StR 548/08

    Unbegründete Revision (Beruhen)

  • KG, 12.04.2017 - 3 Ws (B) 31/17

    Beschränkung der Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen auf den Rechtsfolgenausspruch:

  • BGH, 09.11.2022 - 2 StR 368/21

    Gegenstand des Urteils (prozessuale Tat)

  • OLG Köln, 02.03.2018 - 1 RVs 14/18

    Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß

  • BGH, 27.05.2014 - 2 StR 428/13

    Aufrechterhaltung von Feststellungen nach Aufhebung des Urteils durch das

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Rechtsprechung
   OLG Jena, 06.04.2006 - 1 Ws 103/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,15455
OLG Jena, 06.04.2006 - 1 Ws 103/06 (https://dejure.org/2006,15455)
OLG Jena, Entscheidung vom 06.04.2006 - 1 Ws 103/06 (https://dejure.org/2006,15455)
OLG Jena, Entscheidung vom 06. April 2006 - 1 Ws 103/06 (https://dejure.org/2006,15455)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung eines Fortdauerbeschlusses betreffend die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Nachholung einer unterbliebenen notwendigen mündlichen Anhörung des Verurteilten in der Beschwerdeinstanz; Besorgnis der Befangenheit eines Richters; ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Gera - StVK 217/03
  • OLG Jena, 06.04.2006 - 1 Ws 103/06

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3794
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 16.11.2004 - 2 BvR 2004/04

    Zur regelmäßigen Überprüfung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus OLG Jena, 06.04.2006 - 1 Ws 103/06
    Allerdings ist in Anlehnung an die vom Beschwerdeführer herangezogene Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 16.11.2004, Az. 2 BvR 2004/04, zit.n.juris) davon auszugehen, dass § 67e Abs. 2 Nr. 2 StGB grundrechtsschützende Wirkung zukommt und dessen Missachtung nicht in jedem Fall, aber doch dann eine Grundrechtsverletzung darstellen kann, wenn sie Ausdruck einer nicht mehr vertretbaren Fehlhaltung gegenüber dem grundrechtsrelevanten Verfahrensrecht und damit letztlich einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Freiheitsrechts ist.
  • OLG Düsseldorf, 09.09.1998 - 2 Ws 495/98
    Auszug aus OLG Jena, 06.04.2006 - 1 Ws 103/06
    Das weitere Feststellungsbegehren schließlich betrifft mit der Gutachtenseinholung bzw. deren Unterbleiben bloße Zwischenentscheidungen des Gerichts zur Vorbereitung der Hauptsacheentscheidung, die nicht Gegenstand eines selbständigen Rechtsmittels sein können (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1999, 29 [OLG Düsseldorf 09.09.1998 - 2 Ws 495/98]), sondern ggf. im Rahmen eines die Hauptsacheentscheidung betreffenden Rechtsmittels zu überprüfen sind.
  • OLG Jena, 07.01.2005 - 1 Ws 8/05

    Reststrafenaussetzung

    Auszug aus OLG Jena, 06.04.2006 - 1 Ws 103/06
    Der Anhörungsmangel ist in der Beschwerdeinstanz nicht zu beheben (vgl. Senatsbeschluss vom 07.01.2005, 1 Ws 8/05); der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Prüfung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
  • OLG Frankfurt, 21.02.2002 - 3 Ws 1239/01

    Untätigkeitsbeschwerde in Strafvollzugssachen; Untätigkeit des Gerichts

    Auszug aus OLG Jena, 06.04.2006 - 1 Ws 103/06
    Deren Zulässigkeit ist auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen die verzögernde Untätigkeit im Ergebnis - wie hier ersichtlich nicht - der Ablehnung der begehrten Maßnahme gleichsteht (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002, 188) oder aber, so dass BverfG in seiner vorgenannten Entscheidung, aufgrund der damit verwirklichten Grundrechtsverletzung von gleichem Gewicht wie eine endgültige Ablehnung ist; auch diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da der Verfahrensmangel nicht die Intensität eines Grundrechtseingriffs erreicht.
  • BayObLG, 24.09.2001 - 5St RR 248/01

    Richterablehnung aufgrund prozessualen Verhaltens - kurzfristige Terminierung

    Auszug aus OLG Jena, 06.04.2006 - 1 Ws 103/06
    Ein Verfahrensmangel, wie damit geltend gemacht, kann dem Ablehnungsgesuch regelmäßig nicht zugrunde gelegt werden, da sachliche und rechtliche Fehler für sich genommen grundsätzlich nicht geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (KK-Pfeiffer StPO, 5. Aufl., § 29, Rn. 8; BayObLG wistra 2002, 196, 197).
  • KG, 15.06.2007 - 2 Ws 360/07

    Sicherungsverwahrung: Vollzug der Sicherungsverwahrung nach Strafende bei

    Die Strafvollstreckungskammer ist ein erkennendes Gericht; denn sie hat die für ihre Entscheidung bedeutsamen Umstände in eigener Verantwortung zu ermitteln (vgl. ThürOLG Jena NJW 2006, 3794, 3796; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1999, 29 = StraFO 1998, 429 = StV 1998, 670 Ls; StV 1987, 30, 31; OLG Hamm NStZ 1987, 93; KG NStZ 2001, 448; Beschlüsse vom 19. April 2006 - 5 Ws 105/06 - 9. März 2001 - 5 Ws 104-105/01 - und 20. März 2000 - 5 Ws 207/00 - Fischer in KK-StPO, § 454 Rdn. 34; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 454 Rdn. 43).

    Die Untätigkeitsbeschwerde wäre ferner dann zulässig, wenn die Säumnis zwar nicht einer endgültigen Entscheidung gleichkommt, die durch die Säumnis möglicherweise verursachte Verletzung eines Grundrechts aber von gleichem Gewicht wie eine endgültige Ablehnung ist (vgl. BVerfGK 4, 176 = NStZ-RR 2005, 92, 94; ThürOLG Jena NJW 2006, 3794, 3796).

  • KG, 15.06.2007 - 2 Ws 377/07

    Zulässigkeit des Vollzugs einer angeordneten Sicherungsverwahrung; Anordnung der

    Die Strafvollstreckungskammer ist ein erkennendes Gericht; denn sie hat die für ihre Entscheidung bedeutsamen Umstände in eigener Verantwortung zu ermitteln (vgl. ThürOLG Jena NJW 2006, 3794, 3796; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1999, 29 = StraFO 1998, 429 = StV 1998, 670 Ls; StV 1987, 30, 31; OLG Hamm NStZ 1987, 93; KG NStZ 2001, 448; Beschlüsse vom 19. April 2006 - 5 Ws 105/06 - 9. März 2001 - 5 Ws 104-105/01 - und 20. März 2000 - 5 Ws 207/00 - Fischer in KK-StPO, § 454 Rdn. 34; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 454 Rdn. 43).

    Die Untätigkeitsbeschwerde wäre ferner dann zulässig, wenn die Säumnis zwar nicht einer endgültigen Entscheidung gleichkommt, die durch die Säumnis möglicherweise verursachte Verletzung eines Grundrechts aber von gleichem Gewicht wie eine endgültige Ablehnung ist (vgl. BVerfGK 4, 176 = NStZ-RR 2005, 92, 94; ThürOLG Jena NJW 2006, 3794, 3796).

  • KG, 15.06.2007 - 2 Ws 375/07

    Zulässigkeit des Vollzugs einer angeordneten Sicherungsverwahrung; Anordnung der

    Die Strafvollstreckungskammer ist ein erkennendes Gericht; denn sie hat die für ihre Entscheidung bedeutsamen Umstände in eigener Verantwortung zu ermitteln (vgl. ThürOLG Jena NJW 2006, 3794, 3796; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1999, 29 = StraFO 1998, 429 = StV 1998, 670 Ls; StV 1987, 30, 31; OLG Hamm NStZ 1987, 93; KG NStZ 2001, 448; Beschlüsse vom 19. April 2006 - 5 Ws 105/06 - 9. März 2001 - 5 Ws 104-105/01 - und 20. März 2000 - 5 Ws 207/00 - Fischer in KK-StPO, § 454 Rdn. 34; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 454 Rdn. 43).

    Die Untätigkeitsbeschwerde wäre ferner dann zulässig, wenn die Säumnis zwar nicht einer endgültigen Entscheidung gleichkommt, die durch die Säumnis möglicherweise verursachte Verletzung eines Grundrechts aber von gleichem Gewicht wie eine endgültige Ablehnung ist (vgl. BVerfGK 4, 176 = NStZ-RR 2005, 92, 94; ThürOLG Jena NJW 2006, 3794, 3796).

  • KG, 15.06.2007 - 2 Ws 376/07

    Zulässigkeit des Vollzugs einer angeordneten Sicherungsverwahrung; Anordnung der

    Die Strafvollstreckungskammer ist ein erkennendes Gericht; denn sie hat die für ihre Entscheidung bedeutsamen Umstände in eigener Verantwortung zu ermitteln (vgl. ThürOLG Jena NJW 2006, 3794, 3796; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1999, 29 = StraFO 1998, 429 = StV 1998, 670 Ls; StV 1987, 30, 31; OLG Hamm NStZ 1987, 93; KG NStZ 2001, 448; Beschlüsse vom 19. April 2006 - 5 Ws 105/06 - 9. März 2001 - 5 Ws 104-105/01 - und 20. März 2000 - 5 Ws 207/00 - Fischer in KK-StPO, § 454 Rdn. 34; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 454 Rdn. 43).

    Die Untätigkeitsbeschwerde wäre ferner dann zulässig, wenn die Säumnis zwar nicht einer endgültigen Entscheidung gleichkommt, die durch die Säumnis möglicherweise verursachte Verletzung eines Grundrechts aber von gleichem Gewicht wie eine endgültige Ablehnung ist (vgl. BVerfGK 4, 176 = NStZ-RR 2005, 92, 94; ThürOLG Jena NJW 2006, 3794, 3796).

  • KG, 15.06.2007 - 2 Ws 381/07

    Zulässigkeit des Vollzugs einer angeordneten Sicherungsverwahrung; Anordnung der

    Die Strafvollstreckungskammer ist ein erkennendes Gericht; denn sie hat die für ihre Entscheidung bedeutsamen Umstände in eigener Verantwortung zu ermitteln (vgl. ThürOLG Jena NJW 2006, 3794, 3796; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1999, 29 = StraFO 1998, 429 = StV 1998, 670 Ls; StV 1987, 30, 31; OLG Hamm NStZ 1987, 93; KG NStZ 2001, 448; Beschlüsse vom 19. April 2006 - 5 Ws 105/06 - 9. März 2001 - 5 Ws 104-105/01 - und 20. März 2000 - 5 Ws 207/00 - Fischer in KK-StPO, § 454 Rdn. 34; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 454 Rdn. 43).

    Die Untätigkeitsbeschwerde wäre ferner dann zulässig, wenn die Säumnis zwar nicht einer endgültigen Entscheidung gleichkommt, die durch die Säumnis möglicherweise verursachte Verletzung eines Grundrechts aber von gleichem Gewicht wie eine endgültige Ablehnung ist (vgl. BVerfGK 4, 176 = NStZ-RR 2005, 92, 94; ThürOLG Jena NJW 2006, 3794, 3796).

  • OLG Celle, 23.06.2017 - 1 Ws 69/17

    Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bei Nichtabgabe einer Erklärung des

    d) Zwar kann die Einwilligung nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch noch im Beschwerdeverfahren erklärt werden KK-StPO/ Appl , 7. Aufl. 2013, § 454 Rn. 9; LR-StPO/ Graalmann-Scheerer , 26. Aufl. 2010, § 454 Rn. 15; LK-StGB/ Hubrach , 12. Aufl. 2007, § 57 Rn. 22), was dann regelmäßig die Aufhebung des eine Strafrestaussetzung zur Bewährung versagenden Beschlusses durch das Beschwerdegericht und die Zurückverweisung der Sache an die betreffende Strafvollstreckungskammer zur Durchführung einer bislang unterbliebenen mündlichen Anhörung des Verurteilten und zur erneuten Entscheidung über eine Strafrestaussetzung zur Folge hat (OLG Jena, Beschluss vom 6. April 2006 - 1 Ws 103/06, NJW 2006, 3794; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 3 Ws 218/05, NJW 2005, 3013; KK-StPO/ Appl , 7. Aufl. 2013, § 454 Rn. 10, 37).
  • KG, 28.08.2008 - 3 Ws 229/08

    Eröffnungsverfahren: Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde der

    An diese Entscheidung anknüpfend hat das OLG Jena (NJW 2006, 3794) Grundrechtsverletzungen als Ausnahmefall für die Zulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde angesehen.
  • OLG Jena, 18.10.2016 - 1 Ws 418/16

    Strafvollstreckungssache: Örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer bei

    Denn der festgestellte Verfahrensmangel führt wegen der gleichzeitig unterbliebenen mündlichen Anhörung durch den zuständigen (gesetzlichen) Richter vorliegend zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, weil der Anhörungsmangel in der Beschwerdeinstanz nicht geheilt werden kann (ständ. Rechtspr. des Senats, z. B. Beschl. v. 06.04.2006, 1 Ws 103/06, bei juris; Appl, a. a. O., § 454 Rdnr. 37).
  • OLG Jena, 26.04.2006 - 1 Ws 147/06

    Aussetzung zur Bewährung

    Zwar sind die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze hinsichtlich des Überschreitens der Zweijahresfrist bei der turnusmäßigen Prüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.11.2004, 2 BvR 2004/04 bei juris) auch auf die Unterbringung nach § 63 StGB entsprechend anzuwenden (siehe Senatsentscheidungen vom 03.01.2005, 1 Ws 400/04 und 06.04.2006, 1 Ws 103/06).
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