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   BVerfG, 09.09.2005 - 2 BvR 431/02   

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BVerfG, 09.09.2005 - 2 BvR 431/02 (https://dejure.org/2005,2752)
BVerfG, Entscheidung vom 09.09.2005 - 2 BvR 431/02 (https://dejure.org/2005,2752)
BVerfG, Entscheidung vom 09. September 2005 - 2 BvR 431/02 (https://dejure.org/2005,2752)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf ein fortwirkendes rechtliches Interesse des Betroffenen an deren gerichtlicher Überprüfung der Aufhebung einer Beugehaft - Grundrecht auf effektiven und lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt - ...

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 104 Abs. 1 Satz 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 6, 197
  • NJW 2006, 40
  • StV 2006, 225 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2005 - 2 BvR 431/02
    a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 67, 43 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Die Prozessordnungen treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne fachgerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Allerdings ist es mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).

    Insofern entfällt das Rechtsschutzinteresse nicht, wohl aber ändert sich der Prozessgegenstand (vgl. BVerfGE 104, 220 ).

    Dies ist der Fall, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).

    Bei derart schwerwiegenden Grundrechtseingriffen hat das Bundesverfassungsgericht ein durch Art. 19 Abs. 4 GG geschütztes Rechtsschutzinteresse in Fällen angenommen, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).

    Das Recht auf Freiheit der Person hat unter den grundrechtlich verbürgten Rechten einen besonders hohen Rang (vgl. BVerfGE 32, 87 ; 65, 317 ; 104, 220 ).

    Dies lässt in aller Regel auch nach Erledigung des Eingriffs ein Interesse des Betroffenen an - nachträglicher - Feststellung der Rechtswidrigkeit als schutzwürdig erscheinen (vgl. BVerfGE 104, 220 ).

    Zudem können Haftanordnungen geeignet sein, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit herabzusetzen (vgl. BVerfGE 104, 220 ).

    Ein fortwirkendes Rechtsschutzbedürfnis kann vielmehr auch in Fällen bestehen, in denen eine gerichtliche Überprüfung typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 104, 220 ).

    Schon dies lässt in aller Regel auch nach Erledigung des Eingriffs ein Interesse des Betroffenen an - auch nachträglicher - Feststellung der Rechtswidrigkeit als schutzwürdig erscheinen (vgl. BVerfGE 104, 220 ).

    cc) Um dem Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz zu genügen, hätte das Oberlandesgericht ferner ein aus der diskriminierenden Wirkung der Freiheitsentziehung folgendes Rehabilitationsinteresse des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen (vgl. BVerfGE 104, 220 ).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2005 - 2 BvR 431/02
    a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 67, 43 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Die Prozessordnungen treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne fachgerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 94, 166 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

    Allerdings ist es mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).

    Dies ist der Fall, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).

    Bei derart schwerwiegenden Grundrechtseingriffen hat das Bundesverfassungsgericht ein durch Art. 19 Abs. 4 GG geschütztes Rechtsschutzinteresse in Fällen angenommen, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 ; 104, 220 ).

    Die Aufgabenteilung zwischen der Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit lässt es nicht zu, dass ein Beschwerdeführer, der von einem seiner Natur nach alsbald erledigten Eingriff schwerwiegend im Schutzbereich eines individuellen Grundrechts betroffen ist, erst und nur im Wege der Verfassungsbeschwerde effektiven Grundrechtsschutz einfordern kann (vgl. BVerfGE 96, 27 ).

    Dieses, aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgeleitete Merkmal (vgl. BVerfGE 96, 27 ), dient aber nicht dazu, den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz in Fällen von Freiheitsentziehungen abschließend einzugrenzen.

  • BVerfG, 21.08.2000 - 2 BvR 1372/00

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 und Art 104 Abs 1 S 1 durch Anordnung von

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2005 - 2 BvR 431/02
    Außerdem ist bei der Anordnung von Beugehaft der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2000 - 2 BvR 1372/00 -, StV 2001, S. 257 ; Nehm, Aussageverweigerung und Beugehaft, in Festschrift für Odersky, 1996, S. 439 ).
  • BGH, 19.10.1994 - StB 20/94
    Auszug aus BVerfG, 09.09.2005 - 2 BvR 431/02
    Die Ausschöpfung der Höchstfrist wird dabei nur in Fällen in Betracht kommen, in denen der Untersuchungsgegenstand von Gewicht und gerade die Aussage des Betroffenen für die Wahrheitsermittlung von besonderer Bedeutung ist (vgl. BGHR, StPO § 70 Erzwingungshaft 4, 5, 6).
  • BGH, 02.12.1994 - StB 22/94
    Auszug aus BVerfG, 09.09.2005 - 2 BvR 431/02
    Die Ausschöpfung der Höchstfrist wird dabei nur in Fällen in Betracht kommen, in denen der Untersuchungsgegenstand von Gewicht und gerade die Aussage des Betroffenen für die Wahrheitsermittlung von besonderer Bedeutung ist (vgl. BGHR, StPO § 70 Erzwingungshaft 4, 5, 6).
  • BGH, 11.04.1997 - StB 3/97
    Auszug aus BVerfG, 09.09.2005 - 2 BvR 431/02
    Die Ausschöpfung der Höchstfrist wird dabei nur in Fällen in Betracht kommen, in denen der Untersuchungsgegenstand von Gewicht und gerade die Aussage des Betroffenen für die Wahrheitsermittlung von besonderer Bedeutung ist (vgl. BGHR, StPO § 70 Erzwingungshaft 4, 5, 6).
  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 970/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Wehrbeschwerderechts

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2005 - 2 BvR 431/02
    Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 54, 94 ; 96, 27 ; 104, 220 ).
  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2005 - 2 BvR 431/02
    Das Recht auf Freiheit der Person hat unter den grundrechtlich verbürgten Rechten einen besonders hohen Rang (vgl. BVerfGE 32, 87 ; 65, 317 ; 104, 220 ).
  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86

    Lappas

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2005 - 2 BvR 431/02
    Die Zeit der Beugehaft kann nicht nach § 51 Abs. 1 StGB auf die Strafvollstreckung angerechnet werden: Bei der Beugehaft handelt es sich um keine Freiheitsentziehung "aus Anlass einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder war", sondern um eine in einem gesonderten Verfahren ergehende Maßnahme zur Durchsetzung der dem Zeugen obliegenden Pflichten (vgl. BVerfGE 76, 363 ).
  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2005 - 2 BvR 431/02
    Das Recht auf Freiheit der Person hat unter den grundrechtlich verbürgten Rechten einen besonders hohen Rang (vgl. BVerfGE 32, 87 ; 65, 317 ; 104, 220 ).
  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BVerfG, 25.01.2007 - 2 BvR 26/07

    Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Gefängnisseelsorger (Ausschluss bei nicht

    Danach muss die Beugehaft nach den Umständen des Falles unerlässlich sein und darf zur Bedeutung der Strafsache und der Aussage für den Ausgang des Verfahrens nicht außer Verhältnis stehen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. September 2005 - 2 BvR 431/02 -, NJW 2006, 40 ; BGH, NStZ-RR 2005, S. 316 ).
  • BGH, 10.01.2012 - StB 20/11

    Beugehaft im Strafverfahren gegen Verena Becker aufgehoben

    Danach muss die Beugehaft nach den Umständen des Falles unerlässlich sein und darf zur Bedeutung der Strafsache und der Aussage für den Ausgang des Verfahrens nicht außer Verhältnis stehen (BVerfG, Beschlüsse vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865, 1868; vom 9. September 2005 - 2 BvR 431/02, NJW 2006, 40, 41; vom 21. August 2000 - 2 BvR 1372/00, NJW 2000, 3775, 3776; BGH, Beschlüsse vom 4. August 2009 - StB 7 8 9 32/09, NStZ 2010, 44; vom 7. Juli 2005 - StB 12/05, NStZ-RR 2005, 316, 317).

    Die Beugehaft greift in den Schutzbereich des Freiheitsgrundrechts des Zeugen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG ein, das unter den grundrechtlich verbürgten Rechten einen besonders hohen Rang einnimmt (BVerfG, Beschluss vom 9. September 2005 - 2 BvR 431/02, NJW 2006, 40, 41 mwN).

    Unter diesen Umständen liegt es auf der Hand, dass auch bereits die Anordnung der Beugehaft mit höchster Wahrscheinlichkeit einen negativen Einfluss auf das gesundheitliche Befinden der Zeugin hat; denn die Zeugin hat eine bis zu sechs Monaten andauernde Inhaftierung zu gewärtigen, die zwar keine Strafe für Verletzungen der Zeugenpflicht darstellt, wohl aber vor dem Hintergrund ihres auf die Erzwingung normgerechten Verhaltens gerichteten Zwecks eine rechtliche und soziale Missbilligung und damit ein Unwerturteil voraussetzt, das geeignet ist, das Ansehen der Zeugin in der Öffentlichkeit herabzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 9. September 2005 - 2 BvR 431/02, NJW 2006, 40, 41).

  • BGH, 05.10.2018 - StB 43/18

    Keine diplomatische Immunität bei privatem Urlaub in einem Drittstaat (Durchreise

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04, StraFo 2006, 20; vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16, NStZ-RR 2017, 379, 380 mwN; ferner Beschlüsse vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 u.a., BVerfGE 104, 220, 235 f.; vom 8. April 2004 - 2 BvR 1811/03, NStZ-RR 2004, 252, 253; vom 9. September 2005 - 2 BvR 431/02, NJW 2006, 40 f.; s. auch BGH, Beschluss vom 30. März 2017 - StB 7/17, NStZ 2017, 418, 419) besteht jedoch unter dem Gesichtspunkt eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses ein Rechtsschutzbedürfnis dann, wenn sich die Beschwerde gegen einen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten richtet, soweit der Beschwerdeführer - wie hier - die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht anderweitig mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüfen lassen kann (s. hierzu BGH, Beschluss vom 4. Januar 2013 - StB 10/12 u.a., juris Rn. 4).
  • BGH, 30.03.2017 - StB 7/17

    Untersuchungshaft auch nach Zustimmung zur Abschiebung durch Staatsanwaltschaft

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04, StraFo 2006, 20; ferner Beschlüsse vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 u.a., BVerfGE 104, 220, 235 f.; vom 8. April 2004 - 2 BvR 1811/03, NStZ-RR 2004, 252, 253; vom 9. September 2005 - 2 BvR 431/02, NJW 2006, 40 f.) besteht jedoch unter dem Gesichtspunkt eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses ein Rechtsschutzbedürfnis dann, wenn sich die Beschwerde gegen einen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten richtet, soweit der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht anderweitig mit einem ordentlichen Rechtsmittel überprüfen lassen kann (s. hierzu Senat, Beschluss vom 4. Januar 2013 - StB 10/12 u.a., juris Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., vor § 296 Rn. 17 ff. mwN).
  • OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ws 29/08

    Haftbeschwerde; prozessuale Überholung; effektiver Rechtsschutz; Anrechnung

    Dies ist der Fall, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (BVerfG NJW 2006, 40).

    Das Recht auf Freiheit der Person hat unter den grundgesetzlich verbürgten Rechten einen besonders hohen Rang, so dass ein Feststellungsinteresse wegen des Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht auch bei der unter Beachtung der Unschuldsvermutung vollzogenen Untersuchungshaft dann zu bejahen ist, wenn die angeordnete Maßnahme inzwischen durchgeführt und beendet ist (BVerfG, wistra 2006, 59; BVerfG, NJW 2006, 40).

  • BGH, 05.10.2018 - StB 9/18

    Erledigung der Beschwerde (Wegfall der Beschwer bei durch Vollstreckungsverzicht

    Insbesondere vollzogene Freiheitsentziehungsmaßnahmen stellen schwere Grundrechtseingriffe dar (BVerfG, Beschlüsse vom 9. September 2005 - 2 BvR 431/02, BVerfGK 6, 197 (Beugehaft nach § 70 Abs. 2 StPO); vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04, BVerfGK 6, 303 (Untersuchungshaft); vom 8. April 2004 - 2 BvR 1811/03, BVerfGK 3, 147 (Vollstreckungshaft)).
  • VGH Hessen, 17.08.2009 - 3 A 2146/08

    Zurückweisung nach Einreise auf dem Luftweg und Verbringung in den Transitbereich

    Weitere, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannte Fallgruppen, in denen ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung auch nach Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels fortbestehen kann, sind neben der Wiederholungsgefahr und einem Rehabilitierungsinteresse ein tiefgreifender Grundrechtseingriff und eine fortwirkende Beeinträchtigung (vgl. BVerfG, B. v. 09.09.2005 - 2 BvR 431/02 - NJW 2006, 40).
  • OLG Brandenburg, 01.08.2019 - 1 Ws 60/19

    Unterbrechung der Strafvollstreckung wegen einer Erkrankung des Verurteilten

    Dies ist der Fall, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (BVerfG NJW 2006, 40).
  • LG Duisburg, 15.04.2013 - 32 Qs-925/245 UJs 89/11

    Beugehaftanordnung gegen den Mitarbeiter eines Klinikbewertungsportals zur

    Die Beugehaft muss nach den Umständen des Falls unerlässlich sein und darf zur Bedeutung der Strafsache und der Aussage für den Ausgang des Verfahrens nicht außer Verhältnis stehen (BVerfG NJW 2006, 40; BGH NStZ-RR 2005, 316).
  • OLG Hamm, 28.11.2007 - 3 Ws 665/07

    Prozessuale Überholung

    Bei derart schwerwiegenden Grundrechtseingriffen hat das Bundesverfassungsgericht ein durch Art. 19 IV GG geschütztes Rechtsschutzinteresse in Fällen angenommen, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (BVerfG NJW 2006, 40 m.w.N.).
  • VG Köln, 26.03.2009 - 20 K 2662/08

    Cécile Lecomte

  • BGH, 05.10.2018 - StB 44/18
  • VG München, 27.01.2011 - M 10 K 10.1299

    Zurückweisung; Erledigung nach Vollzug der Zurückweisung;

  • OLG Hamm, 18.02.2021 - 1 RVs 7/21

    Strafzumessung; Binnendifferenzierung; Folgen der Tat; Gesamtstrafe;

  • VerfGH Saarland, 28.06.2007 - Lv 2/07
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