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   OLG Jena, 22.11.2005 - 2 W 597/05   

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https://dejure.org/2005,4169
OLG Jena, 22.11.2005 - 2 W 597/05 (https://dejure.org/2005,4169)
OLG Jena, Entscheidung vom 22.11.2005 - 2 W 597/05 (https://dejure.org/2005,4169)
OLG Jena, Entscheidung vom 22. November 2005 - 2 W 597/05 (https://dejure.org/2005,4169)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sachliche Zuständigkeit für einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegenüber einem an einer Ehewohnung allein Nutzungsberechtigten für die Zeit des Getrenntlebens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Zuständigkeit des Gerichts für die Bemessung der Nutzungsentschädigung der vorher gemeinsamen Wohnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 703
  • NZM 2006, 198
  • FamRZ 2006, 868
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.02.1982 - IX ZR 88/80

    Verwaltung und Benutzung einer beiden Ehegatten gehörenden Eigentumswohnung nach

    Auszug aus OLG Jena, 22.11.2005 - 2 W 597/05
    Bislang wurde überwiegend angenommen, dass das Zivilgericht zur Entscheidung über einen (isoliert geltend gemachten) Anspruch nach § 745 Abs. 2 BGB zuständig ist, wenn der fordernde Ehegatte freiwillig aber endgültig aus der Ehewohnung ausgezogen ist und nicht verlangt, dass ihm die Mitbenutzung wieder eingeräumt wird (vgl. BGH NJW 1982, 1753; KG FamRZ 2000, 304; OLG Bamberg FamRZ 1990, 179; OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 171).
  • OLG Zweibrücken, 12.09.1997 - 2 AR 32/97
    Auszug aus OLG Jena, 22.11.2005 - 2 W 597/05
    Bislang wurde überwiegend angenommen, dass das Zivilgericht zur Entscheidung über einen (isoliert geltend gemachten) Anspruch nach § 745 Abs. 2 BGB zuständig ist, wenn der fordernde Ehegatte freiwillig aber endgültig aus der Ehewohnung ausgezogen ist und nicht verlangt, dass ihm die Mitbenutzung wieder eingeräumt wird (vgl. BGH NJW 1982, 1753; KG FamRZ 2000, 304; OLG Bamberg FamRZ 1990, 179; OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 171).
  • AG Ludwigslust, 29.11.2004 - 5 F 227/03

    Verweisung des Rechtstreites an das funktionell und sachlich zuständige Gericht;

    Auszug aus OLG Jena, 22.11.2005 - 2 W 597/05
    Das Amtsgericht Ludwigslust (FamRZ 2005, 728) betont demgegenüber, dass der Kläger, der einen isolierten Anspruch auf Nutzungsentschädigung geltend macht, nicht darauf verwiesen werden darf, lediglich eine vorübergehende Regelung für die Zeit des Getrenntlebens beim Familiengericht zu erstreiten.
  • KG, 09.09.1999 - 12 W 6245/99
    Auszug aus OLG Jena, 22.11.2005 - 2 W 597/05
    Bislang wurde überwiegend angenommen, dass das Zivilgericht zur Entscheidung über einen (isoliert geltend gemachten) Anspruch nach § 745 Abs. 2 BGB zuständig ist, wenn der fordernde Ehegatte freiwillig aber endgültig aus der Ehewohnung ausgezogen ist und nicht verlangt, dass ihm die Mitbenutzung wieder eingeräumt wird (vgl. BGH NJW 1982, 1753; KG FamRZ 2000, 304; OLG Bamberg FamRZ 1990, 179; OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 171).
  • OLG Bamberg, 20.09.1989 - SA-F-25/89
    Auszug aus OLG Jena, 22.11.2005 - 2 W 597/05
    Bislang wurde überwiegend angenommen, dass das Zivilgericht zur Entscheidung über einen (isoliert geltend gemachten) Anspruch nach § 745 Abs. 2 BGB zuständig ist, wenn der fordernde Ehegatte freiwillig aber endgültig aus der Ehewohnung ausgezogen ist und nicht verlangt, dass ihm die Mitbenutzung wieder eingeräumt wird (vgl. BGH NJW 1982, 1753; KG FamRZ 2000, 304; OLG Bamberg FamRZ 1990, 179; OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 171).
  • OLG München, 17.04.2007 - 2 UF 1607/06

    Gerichtliche Zuständigkeit und Anwendbarkeit der HausratsVO bei Geltendmachung

    Das Thüringer Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung vom 22.11.2005 - 2 W 597/05, in der Abwägung dieser Argumente für die Zeit des Getrenntlebens der Zuständigkeitskonzentration beim Familiengericht den Vorzug gegeben.
  • OLG Jena, 25.02.2008 - 11 Sa 1/08

    Zuständigkeit des Familiengerichts; Nutzungsentschädigung für Ehewohnung bei

    Das Landgericht Meiningen hat die Ansicht vertreten, dass bei getrennt lebenden Eheleuten zur Entscheidung über die Entschädigung für die Nutzung des ehemals gemeinsam bewohnten Hauses, das im Miteigentum beider Parteien stehe, entsprechend § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO ausschließlich das Familiengericht berufen sei (vgl. OLG Jena, NJW 2006, 703 f.; OLG Dresden, NJW 2005, 3151 f.).

    Die Zuständigkeitskonzentration beim Familiengericht bietet auch den Vorteil, dass Aussetzungen von Unterhaltsverfahren und Abänderungen von Unterhaltsentscheidungen vermieden werden, wenn der Familienrichter die Frage der Nutzungsentschädigung entscheidet (vgl. OLG Jena, FamRZ 2006, 868).

  • OLG Hamm, 27.02.2008 - 33 U 29/07

    Ausschluss der Nutzungsentschädigung aus § 745 Abs. 2 BGB wegen Vorrang der

    Dies gilt auch dann, wenn der weichende Ehegatte die Ehewohnung freiwillig verlassen und dem verbleibenden Ehegatten freiwillig zur Nutzung überlassen hat und somit die eigentliche Zuweisung der Ehewohnung nicht Streitgegenstand war oder ist, da es seit der Neufassung des § 1361b III 2 BGB durch das Gewaltschutzgesetz vom 11.12.2001 nicht mehr auf die Frage des Grundes für den Auszug des anspruchstellenden Ehegatten ankommt und es auch nicht mehr eines Rückgriffs auf § 745 II BGB oder einer analogen Anwendung des § 1361b II BGB a.F. bedarf (vgl. KG - 13.12.2007 - 2 AR 60/07 - JURIS; OLG München - 17.04.2007 - FamRZ 2007, 824; Brandenburg - 07.06.2006 - FamRZ 2006, 1392; OLG Jena - 22.11.2005 - FamRZ 2006, 868; OLG Dresden - 10.05.2005 - NJW 2005, 3151; Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Aufl., § 1361b Rn. 20; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl, § 621 Rn. 52b; Staudinger/Voppel (2007), § 1361b Rn. 88; Brudermüller, FamRZ 2006, 1157 [1159]; Finke, FF 2007, 185).
  • OLG Brandenburg, 07.06.2006 - 9 AR 3/06

    Ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts: Streit um

    Da es somit eines Rückgriffes auf § 745 Abs. 2 BGB oder einer analogen Anwendung des § 1361 b Abs. 2 BGB a. F. für den Fall des (bis dahin nicht geregelten) freiwilligen Auszuges aus der Ehewohnung nicht mehr bedarf, bildet § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB n. F. als lex spezialis auch gegenüber den allgemeinen Regelungen für Miteigentümer die alleinige Anspruchsgrundlage (im Ergebnis wohl auch BGH Urteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03; OLG Jena NJW 2006, 703; OLG Dresden NJW 2005, 3151; Palandt/Brudermüller, BGB, 65. Aufl., § 1361 b Rn. 20; Johann-sen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 1361 b Rn. 33; a. A.: Wever FF 2005, 23).
  • KG, 13.12.2007 - 2 AR 60/07

    Sachliche Zuständigkeit für Ansprüche des freiwillig aus der Ehewohnung

    Erst recht muss dies seit der Neufassung des § 1361b BGB (durch das Gewaltschutzgesetz vom 11.12.2001) gelten, nach dessen Wortlaut es - anders als bei § 1361b BGB a.F. - auf die Frage des Grundes für den Auszug des anspruchstellenden Ehegatten nicht mehr ankommt (ebenso die einhellige Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung: OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1392; OLG Jena NJW 2006, 703; OLG Dresden NJW 2005, 3151; zustimmend Brudermüller in Palandt, BGB, 66. Aufl. 2007, § 1361b Rdnr. 26).
  • KG, 18.12.2006 - 25 W 42/06

    Sachliche Zuständigkeit für den Streit getrennt lebender Eheleute über eine

    Soweit sich das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung auf den Beschluss des OLG Celle vom 21.11.2005 (NJW 2006, 703, 704) bezieht, lag der Sachverhalt dort insofern anders, als dass - soweit ersichtlich - keine endgültige Einigung der Eheleute über die Nutzung der Ehewohnung erfolgt war.
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