Weitere Entscheidung unten: BGH, 29.09.2005

Rechtsprechung
   BGH, 04.10.2005 - VII ZB 40/05   

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https://dejure.org/2005,1245
BGH, 04.10.2005 - VII ZB 40/05 (https://dejure.org/2005,1245)
BGH, Entscheidung vom 04.10.2005 - VII ZB 40/05 (https://dejure.org/2005,1245)
BGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2005 - VII ZB 40/05 (https://dejure.org/2005,1245)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vollstreckungsklausel: Zuständigkeit bei Vergleichen mit Widerrufsvorbehalt; Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bei Abschluss eines Vergleichs unter Wiederrufsvorbehalt

  • Judicialis

    ZPO § 726 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 726 Abs. 1
    Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Erteilung der Vollstreckungsklausel für einen unter Widerrufsvorbehalt geschlossenen Vergleich

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Vergleich unter Vorbehalt: Rechtspfleger zuständig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Verfahrensrecht - Vollstreckungsklausel richtig beantragen:Zeit und Kosten sparen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 776
  • MDR 2006, 471
  • NZA 2006, 752 (Ls.)
  • FamRZ 2006, 120 (Ls.)
  • WM 2006, 304
  • WM 2006, 304\t
  • Rpfleger 2006, 87
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 05.11.2003 - 10 AZB 38/03

    Vergleich auf Widerruf - Vollstreckungsklausel

    Auszug aus BGH, 04.10.2005 - VII ZB 40/05
    Ist ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt geschlossen worden, ist der Rechtspfleger für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 5. November 2003 - 10 AZB 38/03, NJW 2004, 701).

    Wegen der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 5. November 2003 - 10 AZB 38/03, NJW 2004, 701) werde die Rechtsbeschwerde zugelassen.

    Ist ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt und damit unter einer Bedingung geschlossen worden, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 5. November 2003 - 10 AZB 38/03, NJW 2004, 701) der Rechtspfleger für die Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß § 726 Abs. 1 ZPO zuständig.

  • BGH, 12.01.2012 - VII ZB 71/09

    Zwangsvollstreckung: Vollstreckungserinnerung gegen die Erteilung einer

    bb) Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bisher offen gelassen und lediglich im Rahmen eines Klauselerinnerungsverfahrens die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage einer vom funktional unzuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig gehalten (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 40/05, NJW 2006, 776; vgl. auch BAG, NJW 2004, 701, 702).
  • BGH, 29.05.2008 - IX ZB 102/07

    Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters bei zeitlich

    Ist ein Vergleich - wie hier - unter Widerrufsvorbehalt und damit unter einer Bedingung geschlossen worden, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BAGE 108, 217, 222; BGH, Beschl. v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 40/05, NJW 2006, 776 Rn. 8) der Rechtspfleger für die Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß § 726 Abs. 1 ZPO zuständig (a.A. OLG Stuttgart NJW 2005, 909, 910) Ob die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung bereits deshalb für unzulässig zu erklären wäre, kann jedoch offen bleiben.
  • OLG Hamm, 01.04.2011 - 15 W 19/11

    Rechtsfolgen der Erteilung einer qualifizierten Vollstreckungsklausel durch den

    Funktionell zuständig zur Erteilung einer sog. qualifizierten Klausel nach § 726 ZPO ist gemäß § 20 Nr. 12 RPflG der Rechtspfleger (BGH NJW 2006, 776; BAG NJW 2004, 701).
  • BGH, 20.12.2005 - VII ZB 81/05

    Funktionelle Zuständigkeit für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel

    Ist ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt geschlossen worden, ist der Rechtspfleger - und nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle - für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig (Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 40/05 - in Juris dokumentiert, im Anschluss an BAG, Beschluss vom 5. November 2003 - 10 AZB 38/03 - NJW 2004, 701).
  • OLG Celle, 25.05.2011 - 4 W 66/11

    Die von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle anstelle eines Rechtspflegers

    Zeitlich nach der Entscheidung des OLG Zweibrücken hat der Bundesgerichtshof (NJW 2006, 776) in einem Verfahren gemäß § 732 ZPO über die Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel ausgeführt, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig sei, da die Vollstreckungsklausel von der nicht zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt worden sei.
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Rechtsprechung
   BGH, 29.09.2005 - IX ZB 430/02   

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https://dejure.org/2005,478
BGH, 29.09.2005 - IX ZB 430/02 (https://dejure.org/2005,478)
BGH, Entscheidung vom 29.09.2005 - IX ZB 430/02 (https://dejure.org/2005,478)
BGH, Entscheidung vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02 (https://dejure.org/2005,478)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 776 (Ls.)
  • NJW-RR 2006, 142
  • MDR 2006, 346
  • NZI 2006, 48
  • WM 2006, 59
  • BB 2005, 2436
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.01.2003 - X ZR 82/02

    Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage im Rahmen einer

    Auszug aus BGH, 29.09.2005 - IX ZB 430/02
    Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulässigkeitsvoraussetzungen, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. BGHZ 152, 7, 8 f; 153, 254, 255, sämtlich zur Nichtzulassungsbeschwerde).
  • BGH, 23.07.2002 - VI ZR 91/02

    Prüfungsrahmen des Revisionsgerichts bei einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 29.09.2005 - IX ZB 430/02
    Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulässigkeitsvoraussetzungen, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. BGHZ 152, 7, 8 f; 153, 254, 255, sämtlich zur Nichtzulassungsbeschwerde).
  • BGH, 02.05.2017 - VI ZR 85/16

    Berufungsverfahren: Zurückweisung der Berufung wegen Unzulässigkeit der Klage

    Der angefochtene, drei Hilfsbegründungen enthaltende Beschluss beruht nicht auf weiteren selbständig tragenden Begründungen, für die jeweils ein Zulassungsgrund hätte dargelegt werden müssen (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZR 176/13, GesR 2014, 658, 659; BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02, NJW 2004, 72, 73; vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, NJW-RR 2006, 142; Prütting in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 543 Rn. 52 aE; MünchKomm-ZPO/Krüger, 5. Aufl., § 543 Rn. 26).
  • BGH, 29.06.2006 - IX ZB 245/05

    Antragsberechtigung bei Forderungen aus einem gegenseitigen Vertrag

    Zwar ist eine kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde unzulässig, wenn mit ihrer Begründung nur gegen einen von zwei selbstständig tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung die Zulässigkeitsvoraussetzungen dargelegt werden (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60).
  • BGH, 03.12.2009 - IX ZB 280/08

    Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Hierbei prüft der Bundesgerichtshof wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; v. 9. März 2006 - IX ZB 209/04, ZVI 2006, 351, 352 Rn. 4; v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495, 496 Rn. 4).
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