Rechtsprechung
   BVerwG, 11.11.2005 - 10 B 65.05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1219
BVerwG, 11.11.2005 - 10 B 65.05 (https://dejure.org/2005,1219)
BVerwG, Entscheidung vom 11.11.2005 - 10 B 65.05 (https://dejure.org/2005,1219)
BVerwG, Entscheidung vom 11. November 2005 - 10 B 65.05 (https://dejure.org/2005,1219)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,1219) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2; § 137 Abs. 1 und 2 WEG § 27 Abs. 2 Nr. 3 AO § 227 BGB § 133
    Grundbesitzabgaben; Bestimmtheit von Gebührenbescheiden; Auslegung von Verwaltungsakten; Bindung des Revisionsgerichts an Tatsachenfeststellungen; Wohnungseigentümer; Haftung als Gesamtschuldner; Verwalter als Adressat von Bescheiden; Empfangsvollmacht; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2; § 137 Abs. 1 und 2
    Auslegung von Verwaltungsakten; Bestimmtheit von Gebührenbescheiden; Bindung des Revisionsgerichts an Tatsachenfeststellungen; Empfangsvollmacht; Erlass einer Gebührenforderung; Grundbesitzabgaben; Haftung als Gesamtschuldner; Teilrechtsfähigkeit der ...

  • Wolters Kluwer

    Empfangsbevollmächtigung eines Wohnungsverwalters; Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ; Gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben; Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner für kommunale Gebührenbescheide, §§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 137 Abs. 1 und 2 VwGO; 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG; 227 AO; 133 BGB

  • Judicialis

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2; ; VwGO § 137 Abs. 1; ; VwGO § 137 Abs. 2; ; WEG § 27 Abs. 2 Nr. 3; ; AO § 227; ; BGB § 133

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Empfangsbevollmächtigung des Verwalters bei gesamtschuldnerischen Grundbesitzabgaben der Wohnungseigentümer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 791
  • NZM 2006, 146
  • ZMR 2006, 242
  • DVBl 2006, 378
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2005 - 10 B 65.05
    Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - NJW 2005 S. 2061 ff.) hindert die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht.

    d) Unter Hinweis auf die Anerkennung einer Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - (NJW 2005, 2061 ff.) hält die Beschwerde die Frage für klärungsbedürftig,.

  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 55.79

    Verfassungswidrigkeit des Wehrpflichtänderungsgesetzes - Schriftlicher

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2005 - 10 B 65.05
    Selbst wenn man annehmen wollte, dass der tatrichterlich ermittelte Erklärungswert der angefochtenen Bescheide für das Revisionsgericht nicht als Tatsachenfeststellung nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend feststeht (dazu BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 ; anders möglicherweise z.B. Urteil vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223 ), wird von der Beschwerde keine Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert, die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

    Die Anwendung der Auslegungsregel des § 133 BGB, wonach der erklärte Wille maßgebend ist, so wie ihn der Empfänger der Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (so z.B. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 23.10.2000 - 1 B 51.00

    Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2005 - 10 B 65.05
    Auch ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der - wie hier Treu und Glauben - zu dem Zweck herangezogen wird, das einschlägige kommunale Abgabenrecht zu ergänzen, ist nämlich ebenfalls dem irrevisiblen Recht zuzurechnen und deswegen ungeeignet, eine Zulassung der Revision zu rechtfertigen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2000 - BVerwG 1 B 51.00 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 69 S. 5).
  • BVerwG, 04.12.2001 - 4 C 2.00

    Niedersachsen verliert vor dem Bundesverwaltungsgericht Erdgasprozess

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2005 - 10 B 65.05
    Selbst wenn man annehmen wollte, dass der tatrichterlich ermittelte Erklärungswert der angefochtenen Bescheide für das Revisionsgericht nicht als Tatsachenfeststellung nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend feststeht (dazu BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 ; anders möglicherweise z.B. Urteil vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223 ), wird von der Beschwerde keine Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert, die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 14.02.2001 - 11 C 9.00

    Fälligkeit eines Erschließungsbeitrags; Zahlungsverjährung;

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2005 - 10 B 65.05
    Damit kann die Beschwerde schon deswegen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht darlegen, weil die Vorschrift des § 227 AO hier ihre Geltung einer Bezugnahme im einschlägigen kommunalen Abgabenrecht verdankt, so dass sie ebenfalls dem nicht revisiblen Landesrecht zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2001 - BVerwG 11 C 9.00 - BVerwGE 114, 1 ).
  • BVerwG, 18.03.1994 - 8 C 15.93

    Schornsteinfeger - Gebühren - Wohnungseigentümer - Verzugszinsen - Sondereigentum

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2005 - 10 B 65.05
    Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass auch bei Grundbesitzabgaben, die als Forderungen gegen die einzelnen Wohnungseigentümer gerichtet sind, aber gesamtschuldnerisch anfallen, der Verwalter nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG kraft Gesetzes empfangsbevollmächtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1994 - BVerwG 8 C 15.93 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 37 S. 3).
  • BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 2.92

    Abgabenbescheid "z.Hd." des Wohnungseigentumsverwalters - (vgl. für

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2005 - 10 B 65.05
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Februar 1994 - BVerwG 8 C 2.92 - (Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 68 S. 5 f.) für einen Abfallgebührenbescheid den Verwalter nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG nicht kraft Gesetzes als empfangsbevollmächtigt angesehen.
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2005 - 10 B 65.05
    Selbst wenn man annehmen wollte, dass der tatrichterlich ermittelte Erklärungswert der angefochtenen Bescheide für das Revisionsgericht nicht als Tatsachenfeststellung nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend feststeht (dazu BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 ; anders möglicherweise z.B. Urteil vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223 ), wird von der Beschwerde keine Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert, die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 05.09.1996 - 9 B 387.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Keine Grundsatzrevision mit dem Ziel der weiteren

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2005 - 10 B 65.05
    Wenn die Beschwerde der gesamtschuldnerischen Haftung im Übrigen entgegenhalten will, dass die Kosten der Abfallentsorgung verbrauchsabhängig und im Sondereigentum verursacht worden seien, rekurriert sie auf einen Sachverhalt, der von der Vorinstanz so nicht festgestellt worden ist und schon deswegen für das Revisionsgericht nicht entscheidungserheblich sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 1996 - BVerwG 9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12).
  • BVerwG, 23.03.1992 - 5 B 174.91
    Auszug aus BVerwG, 11.11.2005 - 10 B 65.05
    Allein mit dem Hinweis, das Landesrecht sei von der Vorinstanz unter Verstoß gegen Bundesrecht angewandt worden, erlangt die Rechtssache aber noch nicht die angestrebte Revisibilität (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1992 - BVerwG 5 B 174.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 306).
  • BGH, 25.09.2003 - V ZB 21/03

    Verteilung der Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung in einer

  • BGH, 18.06.2009 - VII ZR 196/08

    Gesamtschuldnerische persönliche Haftung der Wohnungseigentümer für die Entgelte

    Insoweit handelt es sich um eine ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers im Sinne des zitierten Beschlusses (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2005 - 10 B 65/05, NJW 2006, 791; BayVGH, ZMR 2007, 316 = NVwZ-RR 2007, 223, Tz. 46 m.w.N., der allerdings im konkreten Fall aus anderen Gründen eine gesamtschuldnerische Haftung verneint hat; Briesemeister, NZM 2007, 225, 229, 230; Riecke/Schmid/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 10 Rdn. 496; a.A. Sauren, ZMR 2006, 750).
  • VGH Bayern, 22.11.2006 - 8 BV 05.1918

    Sondernutzungsgebühren (Luftsteuer) für Balkone rechtswidrig

    d) Ein abweichendes Ergebnis kann auch nicht aus dem Nichtzulassungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2005 (NJW 2006, 791) hergeleitet werden.
  • BGH, 11.05.2010 - IX ZR 127/09

    Zwangsversteigerungsverfahren für Wohnungseigentum: Rangordnung für

    In Rechtsprechung und Literatur ist aber geklärt, dass § 10 Abs. 6 und Abs. 8 WEG einer durch Landesgesetz angeordneten gesamtschuldnerischen persönlichen Haftung der Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks nicht entgegen stehen (BGHZ 181, 304, 308 f Rn. 15 ff; Bärmann/Wenzel, WEG 10. Aufl. § 10 Rn. 310; Elzer in Riecke/Schmid, Fachanwaltskommentar Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl. § 10 Rn. 496a; Schmidt aaO; vgl. ferner (vor Inkrafttreten von § 10 Abs. 6 und Abs. 8 WEG) BVerwG NJW 2006, 791, 792 Rn. 13 ff; KG, NJW 2006, 3647 f; BayVGH ZMR 2007, 316, 318; a.A. Hager, FS für Spiegelberger (2009), 1213, 1214 f; Sauren ZMR 2006, 750, 752).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht