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   BGH, 25.07.2006 - 1 StR 274/06   

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BGH, 25.07.2006 - 1 StR 274/06 (https://dejure.org/2006,3064)
BGH, Entscheidung vom 25.07.2006 - 1 StR 274/06 (https://dejure.org/2006,3064)
BGH, Entscheidung vom 25. Juli 2006 - 1 StR 274/06 (https://dejure.org/2006,3064)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3154
  • NStZ-RR 2007, 108
  • StV 2006, 631
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05

    BGH hebt Urteil über Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung auf

    Auszug aus BGH, 25.07.2006 - 1 StR 274/06
    Therapieunwilligkeit, die Verweigerung oder der Abbruch einer Therapie kann zwar grundsätzlich zu den in § 66b Abs. 1, 2 StGB genannten "neuen Tatsachen" gehören (vgl. BGHSt 50, 121 (126); 275 (280 f.); BGH, Beschluss vom 9. November 2005 - 4 StR 483/05; Beschluss von 11. Juli 2006 - 5 StR 113/06 -, Rdn. 11).

    Erst wenn feststeht, dass es sich insoweit um eine "neue Tatsache" handelt, kann dieser Aspekt - Therapieunwilligkeit, Therapieabbruch - in die Gesamtwürdigung (vgl. BGHSt 50, 121 (126 ff.)) Eingang finden.

  • BGH, 11.07.2006 - 5 StR 125/06

    Anordnung der Unterbringung in der nachträglichen Sicherungsverwahrung (neue

    Auszug aus BGH, 25.07.2006 - 1 StR 274/06
    Der Gesetzgeber hat bewusst auch in diesen Fällen an die strengen Voraussetzungen des § 66b Abs. 1 StGB angeknüpft (vgl. BGH NStZ 2006, 156 (158 f., Rdn. 9); BGH, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 5 StR 125/06 - Rdn. 8; a.A. Veh, Nachträgliche Sicherungsverwahrung und nachträgliche Tatsachenerkennbarkeit, NStZ 2005, 307).

    Entscheidend ist vielmehr allein, ob die dieser Einschätzung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der Aburteilung bereits vorlagen oder erkennbar waren (vgl. BGHSt 50, 180 (187); BGHSt 50, 275 (278); BGH NJW 2006, 1442 (1444); BGH NStZ 2006, 155 (156, 12 Rdn. 3); BGH NStZ 2006, 276 (278, Rdn. 15); BGH, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 5 StR 125/06 - Rdn. 9).

  • BGH, 09.11.2005 - 4 StR 483/05

    Eingangserfordernis der "neuen Tatsache" bei der nachträglichen

    Auszug aus BGH, 25.07.2006 - 1 StR 274/06
    Entscheidend ist vielmehr allein, ob die dieser Einschätzung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der Aburteilung bereits vorlagen oder erkennbar waren (vgl. BGHSt 50, 180 (187); BGHSt 50, 275 (278); BGH NJW 2006, 1442 (1444); BGH NStZ 2006, 155 (156, 12 Rdn. 3); BGH NStZ 2006, 276 (278, Rdn. 15); BGH, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 5 StR 125/06 - Rdn. 9).

    Therapieunwilligkeit, die Verweigerung oder der Abbruch einer Therapie kann zwar grundsätzlich zu den in § 66b Abs. 1, 2 StGB genannten "neuen Tatsachen" gehören (vgl. BGHSt 50, 121 (126); 275 (280 f.); BGH, Beschluss vom 9. November 2005 - 4 StR 483/05; Beschluss von 11. Juli 2006 - 5 StR 113/06 -, Rdn. 11).

  • BGH, 25.11.2005 - 2 StR 272/05

    Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Auszug aus BGH, 25.07.2006 - 1 StR 274/06
    Der Gesetzgeber hat bewusst auch in diesen Fällen an die strengen Voraussetzungen des § 66b Abs. 1 StGB angeknüpft (vgl. BGH NStZ 2006, 156 (158 f., Rdn. 9); BGH, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 5 StR 125/06 - Rdn. 8; a.A. Veh, Nachträgliche Sicherungsverwahrung und nachträgliche Tatsachenerkennbarkeit, NStZ 2005, 307).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt dies selbst dann, wenn das Gericht im Zusammenhang mit der Anlassverurteilung die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung rechtsfehlerhaft unterlassen hat (vgl. BGH NStZ 2006, 156 (159, Rdn. 10) m.w.N.).

  • BGH, 01.07.2005 - 2 StR 9/05

    Ablehnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Auszug aus BGH, 25.07.2006 - 1 StR 274/06
    Entscheidend ist vielmehr allein, ob die dieser Einschätzung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der Aburteilung bereits vorlagen oder erkennbar waren (vgl. BGHSt 50, 180 (187); BGHSt 50, 275 (278); BGH NJW 2006, 1442 (1444); BGH NStZ 2006, 155 (156, 12 Rdn. 3); BGH NStZ 2006, 276 (278, Rdn. 15); BGH, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 5 StR 125/06 - Rdn. 9).
  • BGH, 12.01.2006 - 4 StR 485/05

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (neue Tatsache: kombinierte

    Auszug aus BGH, 25.07.2006 - 1 StR 274/06
    Entscheidend ist vielmehr allein, ob die dieser Einschätzung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der Aburteilung bereits vorlagen oder erkennbar waren (vgl. BGHSt 50, 180 (187); BGHSt 50, 275 (278); BGH NJW 2006, 1442 (1444); BGH NStZ 2006, 155 (156, 12 Rdn. 3); BGH NStZ 2006, 276 (278, Rdn. 15); BGH, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 5 StR 125/06 - Rdn. 9).
  • BGH, 11.07.2006 - 5 StR 113/06

    Anordnung der Unterbringung in der nachträglichen Sicherungsverwahrung (neue

    Auszug aus BGH, 25.07.2006 - 1 StR 274/06
    Therapieunwilligkeit, die Verweigerung oder der Abbruch einer Therapie kann zwar grundsätzlich zu den in § 66b Abs. 1, 2 StGB genannten "neuen Tatsachen" gehören (vgl. BGHSt 50, 121 (126); 275 (280 f.); BGH, Beschluss vom 9. November 2005 - 4 StR 483/05; Beschluss von 11. Juli 2006 - 5 StR 113/06 -, Rdn. 11).
  • BGH, 22.02.2006 - 5 StR 585/05

    Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung (neue Tatsachen: Vorrang

    Auszug aus BGH, 25.07.2006 - 1 StR 274/06
    Entscheidend ist vielmehr allein, ob die dieser Einschätzung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der Aburteilung bereits vorlagen oder erkennbar waren (vgl. BGHSt 50, 180 (187); BGHSt 50, 275 (278); BGH NJW 2006, 1442 (1444); BGH NStZ 2006, 155 (156, 12 Rdn. 3); BGH NStZ 2006, 276 (278, Rdn. 15); BGH, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 5 StR 125/06 - Rdn. 9).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Der Bundesgerichtshof hatte es nicht als "neue" - das heißt nach der Verurteilung erkennbar gewordene - Tatsache angesehen, wenn die Gefährlichkeit des Täters bereits bei Aburteilung der letzten Anlasstat bekannt war oder hätte erkannt werden können, das Tatgericht aber aus rechtlichen Gründen die Sicherungsverwahrung nicht verhängen konnte, weil es seinerzeit an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehlte (vgl. BGHSt 50, 284 ; BGH, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 1 StR 274/06 -, NJW 2006, S. 3154 f.).
  • BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 749/08

    Freiheit der Person (Unterbringungsbefehl; nachträgliche Sicherungsverwahrung bei

    Der Bundesgerichtshof legte die Vorschrift in der seinerzeit geltenden Fassung so aus, dass die Änderung der Rechtslage durch In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung selbst keine neue Tatsache im Sinne des Gesetzes (BGH, Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05 -, Rn. 35 ) sei und dass sich die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB nicht darin erschöpfen dürfe, eine zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung der Gesetzeslage entsprechende Entscheidung zu korrigieren (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 1 StR 274/06 -, NJW 2006, S. 3154 f.).

    Wenn das Gericht es im Zusammenhang mit der Anlassverurteilung rechtsfehlerhaft unterlassen hat, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen oder auch bereits das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür zu prüfen, kann dies entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 66b Abs. 1 Satz 1 und § 66b Abs. 2 StGB (vgl. BGHSt 50, 284 ; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2007 - 3 StR 378/07 -, Rn. 13 ; Beschluss vom 25. Juli 2006 - 1 StR 274/06 -, NJW 2006, S. 3154 f.; Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 306/06 -, Rn. 19 ; Beschluss vom 28. August 2007 - 5 StR 267/07 -, Rn. 13 ) nicht unter Durchbrechung der - in diesen Fällen die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung umfassenden - Rechtskraft des Urteils nachgeholt werden.

  • BGH, 13.01.2010 - 1 StR 372/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen Sexualstraftäter scheitert am Fehlen

    Für die Beantwortung der Frage, ob in derartigen Fällen eine Tatsache im Sinne von § 66b Abs. 2 StGB neu ist, kann aber auch dann nur maßgebend sein, ob die der Bewertung (von Hang und Gefährlichkeit) zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der Anlassverurteilung bereits vorlagen und für das damals erkennende Gericht erkennbar waren (vgl. auch BGH, Beschl. vom 25. Juli 2006 - 1 StR 274/06 - Rdn. 12).

    Dass die Sachverständigen die Frage des Hangs des Verurteilten zu erheblichen Straftaten und seine Gefährlichkeit nunmehr - 14 Jahre später - und zwar aufgrund derselben Anknüpfungstatsachen anders beurteilen, stellt keine neue Tatsache im Sinne von § 66b Abs. 1 und 2 StGB dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2005 - 4 StR 483/05 - (BGHSt 50, 275, 279); 22. Februar 2006 - 5 StR 585/05 - (BGHSt 50, 373, 379, 383); 25. Juli 2006 - 1 StR 274/06 - Rdn. 11 f.; im Unterschied zu § 66b Abs. 3 StGB, vgl. BVerfG - Kammer - Beschl. vom 5. August 2009 - 2 BvR 2098, 2633/08 - B. I. 3. b) aa) (3)).

  • BGH, 10.08.2011 - 2 StR 211/11

    Rechtsfehlerfreie Ablehnung der nachträglichen Unterbringung in der

    Umstände, die für den ersten Tatrichter hingegen erkennbar waren, die er aber nicht erkannt hat, scheiden demgegenüber als neue Tatsachen in diesem Sinne aus (BGHSt 50, 180, 187; 50, 284, 296; 51, 185, 187; 52, 31, 33; BGH NJW 2006, 3154, 3155; StV 2008, 636, 637).

    Umstände, die für den ersten Tatrichter hingegen erkennbar waren, die er aber nicht erkannt hat, scheiden demgegenüber als neue Tatsachen in diesem Sinne aus (BGHSt 50, 180, 187; 50, 284, 296; 51, 185, 187; 52, 31, 33; BGH NJW 2006, 3154, 3155; StV 2008, 636, 637).

    Denn das Verfahren nach § 66b StGB dient nicht der nachträglichen Korrektur früherer Entscheidungen, in denen die Anordnung der Sicherungsverwahrung - von der Staatsanwaltschaft unbeanstandet - rechtsfehlerhaft unterblieben ist (vgl. BGHSt 50, 121, 126; 180, 188; 275, 278; 284, 297; NJW 2006, 3154; StV 2008, 636, 637).

  • BGH, 19.10.2007 - 3 StR 378/07

    Die nachträgliche Sicherungsverwahrung dient nicht der Korrektur früherer,

    Allein die neue Bewertung bereits zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung bekannter Tatsachen genügt nicht (BGHSt 50, 180, 188; 50, 275, 278; 50, 373, 379; BGH NJW 2006, 3154, 3155).
  • BGH, 27.10.2009 - 5 StR 296/09

    Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; Symptomtaten;

    Erst der durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) mit Wirkung zum 31. Januar 1998 - und damit nach der Anlassverurteilung - eingeführte § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB schuf die Möglichkeit der Anordnung der Maßregel bei der Begehung von nur zwei Symptomtaten (vgl. BGH NJW 2006, 3154).
  • BGH, 22.04.2009 - 2 StR 21/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (neue Tatsache; Anwendung auf

    Umstände, die für den ersten Tatrichter hingegen erkennbar waren, die er aber nicht erkannt hat, scheiden demgegenüber als neue Tatsachen in diesem Sinne aus (BGHSt 50, 180, 187; 50, 284, 296; 51, 185, 187; 52, 31, 33; BGH NJW 2006, 3154, 3155; StV 2008, 636, 637).

    Denn das Verfahren nach § 66 b StGB dient nicht der nachträglichen Korrektur früherer Entscheidungen, in denen die Anordnung der Sicherungsverwahrung - von der Staatsanwaltschaft unbeanstandet - rechtsfehlerhaft unterblieben ist (vgl. BGHSt 50, 121, 126; 180, 188; 275, 278; 284, 297; NJW 2006, 3154; StV 2008, 636, 637).

  • BGH, 12.01.2010 - 3 StR 439/09

    Die nachträgliche Sicherungsverwahrung dient nicht der Korrektur früherer,

    Allein die neue Bewertung bereits zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung bekannter Tatsachen genügt nicht (BGHSt 50, 180, 188; 50, 275, 278; 50, 373, 379; BGH NJW 2006, 3154, 3155).
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