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   BGH, 16.01.2007 - VIII ZB 75/06   

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BGH, 16.01.2007 - VIII ZB 75/06 (https://dejure.org/2007,2229)
BGH, Entscheidung vom 16.01.2007 - VIII ZB 75/06 (https://dejure.org/2007,2229)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06 (https://dejure.org/2007,2229)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Frist zur Rechtsmittelbegründung; Einwurf einer Berufungsbegründung in den Nachtbriefkasten der Justizbehörden; Eidesstattliche Versicherung zum Nachweis der Fristwahrung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis

  • Judicialis

    ZPO § 233 A; ; ZPO § 522 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 522 Abs. 1
    Keine Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags ohne vorherige Feststellung der Fristversäumung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233 § 522 Abs. 1
    Voraussetzungen der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Frist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1457
  • MDR 2007, 732
  • FamRZ 2007, 552
  • VersR 2008, 840
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.01.1991 - VIII ZB 44/90

    Fristgerechte Begründung bei anderen Anschein erweckendem Eingangsstempel -

    Auszug aus BGH, 16.01.2007 - VIII ZB 75/06
    Danach ist das Gericht weder von einem Beweisantritt der Parteien abhängig noch auf die gesetzlichen Beweismittel beschränkt (Senatsbeschluss vom 30. Januar 1991 - VIII ZB 44/90, VersR 1991, 896, unter II 2 b m.w.Nachw.).

    Denn die eidesstattliche Versicherung ist lediglich auf Glaubhaftmachung angelegt, für die schon eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des behaupteten Geschehensablaufs genügt (Senatsbeschluss vom 30. Januar 1991, aaO, unter II 2 a m.w.Nachw.).

    Die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung muss indessen - wie auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels - zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden; an die Überzeugungsbildung werden insoweit keine geringeren oder höheren Anforderungen gestellt als sonst (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2000 - XII ZB 110/00, NJW-RR 2001, 280; Senatsbeschluss vom 30. Januar 1991, aaO, m.w.Nachw.).

    Falls das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die vorgelegte eidesstattliche Versicherung keinen vollen Beweis für die fristgerechte Einreichung der Berufungsbegründung erbringt, hätte es die Parteien hierauf hinweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 1991, aaO, unter II 2 c m.w.Nachw.) und ihnen Gelegenheit geben müssen, Zeugenbeweis anzutreten oder auf andere Beweismittel zurückzugreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2003, aaO; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999, aaO).

    Sodann hätte es - auf Antrag der Beklagten oder von Amts wegen - über die behaupteten Umstände Beweis erheben müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 1991, aaO).

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZB 30/99

    Vernehmung von Zeugen im Rahmen des Freibeweises

    Auszug aus BGH, 16.01.2007 - VIII ZB 75/06
    Bei der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels gilt, auch soweit es um die Rechtzeitigkeit der Begründung des Rechtsmittels geht, der so genannte Freibeweis (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99, NJW 2000, 814, unter II 2 m.w.Nachw.).

    Im Rahmen des Freibeweises können deshalb auch eidesstattliche Versicherungen berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2003 - VI ZB 77/02, NJW 2003, 2460, unter II 2; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999, aaO, jeweils m.w.Nachw.).

    Eine eidesstattliche Versicherung reicht allerdings für sich genommen regelmäßig nicht zum Nachweis der Fristwahrung aus (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2003, aaO; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999, aaO, m.w.Nachw.).

    Falls das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die vorgelegte eidesstattliche Versicherung keinen vollen Beweis für die fristgerechte Einreichung der Berufungsbegründung erbringt, hätte es die Parteien hierauf hinweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 1991, aaO, unter II 2 c m.w.Nachw.) und ihnen Gelegenheit geben müssen, Zeugenbeweis anzutreten oder auf andere Beweismittel zurückzugreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2003, aaO; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999, aaO).

  • BGH, 27.05.2003 - VI ZB 77/02

    Entscheidung des Berufungsgerichts über einen hilfsweise gestellten

    Auszug aus BGH, 16.01.2007 - VIII ZB 75/06
    Im Rahmen des Freibeweises können deshalb auch eidesstattliche Versicherungen berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2003 - VI ZB 77/02, NJW 2003, 2460, unter II 2; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999, aaO, jeweils m.w.Nachw.).

    Eine eidesstattliche Versicherung reicht allerdings für sich genommen regelmäßig nicht zum Nachweis der Fristwahrung aus (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2003, aaO; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999, aaO, m.w.Nachw.).

    Falls das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die vorgelegte eidesstattliche Versicherung keinen vollen Beweis für die fristgerechte Einreichung der Berufungsbegründung erbringt, hätte es die Parteien hierauf hinweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 1991, aaO, unter II 2 c m.w.Nachw.) und ihnen Gelegenheit geben müssen, Zeugenbeweis anzutreten oder auf andere Beweismittel zurückzugreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2003, aaO; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1999, aaO).

    Über den Wiedereinsetzungsantrag ist daher erst und nur dann zu entscheiden, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte die Frist zur Begründung der Berufung gewahrt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2003, aaO).

  • BGH, 19.09.2006 - VIII ZB 42/05

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Berücksichtigung rechtzeitig und

    Auszug aus BGH, 16.01.2007 - VIII ZB 75/06
    Zur Beseitigung dieser Gehörsverletzung erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2006 - VIII ZB 42/05, juris, unter II 1).
  • BGH, 05.07.2000 - XII ZB 110/00

    Rechtzeitigkeit des Eingangs einer Berufungsbegründungsschrift

    Auszug aus BGH, 16.01.2007 - VIII ZB 75/06
    Die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung muss indessen - wie auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels - zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden; an die Überzeugungsbildung werden insoweit keine geringeren oder höheren Anforderungen gestellt als sonst (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2000 - XII ZB 110/00, NJW-RR 2001, 280; Senatsbeschluss vom 30. Januar 1991, aaO, m.w.Nachw.).
  • BGH, 12.03.2020 - I ZB 64/19

    Heilung eines Zustellungsmangels ohne tatsächlichen Zugang des Originals;

    Im Rahmen des Freibeweises können deshalb auch eidesstattliche Versicherungen berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457 Rn. 8 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - 15 U 41/17

    Begriff des Gerichts der Hauptsache i.S. von § 937 Abs. 1 ZPO

    Im Rahmen des Freibeweisverfahrens darf das Gericht ohne Beschränkung auf die gesetzlichen (Streng-)Beweismittel jedes ihm geeignet erscheinende Beweismittel heranziehen und es ist insbesondere nicht von einem entsprechenden Beweisantritt der Parteien abhängig (BGH NJW 2007, 1457 Rn. 8).
  • BGH, 22.10.2009 - IX ZB 248/08

    Keine Ersatzzustellung durch Einlegung in Briefkasten aufgegebener Geschäftsräume

    Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist konnte von Anfang an bei verständiger Würdigung nur so verstanden werden, dass darüber erst und nur dann zu entscheiden ist, wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte die Einspruchsfrist gewahrt hat (BGH, Beschl. v. 27. Mai 2003 - VI ZB 77/02, NJW 2003, 2460; v. 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457, 1458 Rn. 12; v. 11. Oktober 2007 - VII ZB 31/07, WuM 2007, 712 Rn. 9).
  • BGH, 28.01.2020 - VI ZB 38/17

    Erbringen des vollen Beweises für die fristgerechte Einreichung der

    Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die anwaltliche und eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten einer Partei keinen vollen Beweis für die fristgerechte Einreichung der Berufungsbegründung erbringt, hat es die Partei darauf hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, Zeugenbeweis anzutreten oder auf andere Beweismittel zurückzugreifen (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 80/06, NJW 2007, 3069 und BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457).

    Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels, auch soweit es um die Rechtzeitigkeit der Begründung des Rechtsmittels geht, der sogenannte Freibeweis gilt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457 Rn. 8; Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99, NJW 2000, 814, juris Rn. 8).

    Eine eidesstattliche Versicherung reicht allerdings für sich genommen regelmäßig nicht zum Nachweis der Fristwahrung aus (vgl. nur Senatsbeschluss vom 27. Mai 2003 - VI ZB 77/02, NJW 2003, 2460, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457 Rn. 8, 10 jeweils mwN).

    Die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung muss - wie auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels - zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden; an die Überzeugungsbildung werden insoweit keine geringeren oder höheren Anforderungen gestellt als sonst (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457 Rn. 10 mwN).

    Nachdem das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen war, dass die anwaltliche und eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten des Klägers keinen vollen Beweis für die fristgerechte Einreichung der Berufungsbegründung erbringe, hätte es den Kläger hierauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben müssen, Zeugenbeweis anzutreten oder auf andere Beweismittel zurückzugreifen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2006 - VI ZB 80/06, NJW 2007, 3069, juris Rn. 16; BGH, Beschlüsse vom 30. März 2017 - III ZB 43/16, juris Rn. 13; vom 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457 Rn. 11).

  • BGH, 19.07.2007 - I ZR 136/05

    Fehlende Unterschrift

    Dies gilt auch, wenn - wie vorliegend - eine Partei an sich behauptet, eine gerichtliche Frist eingehalten zu haben, und den Antrag auf Wiedereinsetzung daher schlüssig nur hilfsweise für den Fall der Fristversäumnis stellt (zur hilfsweisen Stellung des Wiedereinsetzungsantrags: BGH, Beschl. v. 16.1.2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457 Tz. 12).
  • BGH, 23.06.2023 - V ZR 28/22

    Wahrung der Frist zur Begründung der wohnungseigentumsrechtlichen

    Darüber hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung, an der der Bundesgerichtshof nach Einführung des § 284 Satz 2 ZPO zum 1. September 2004 festgehalten hat, im zivilprozessualen Erkenntnisverfahren das Freibeweisverfahren auch ohne Einverständnis der Parteien zulässig, wenn es um die Feststellung der von Amts wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln geht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1987 - VII ZB 10/86, NJW 1987, 2875, 2876; Beschluss vom 15. September 2005 - III ZB 81/04, NJW 2005, 3501; Beschluss vom 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457 Rn. 8; Urteil vom 29. September 2010 - XII ZR 41/09, NJW 2011, 778 Rn. 16; Urteil vom 26. April 2018 - VII ZR 139/17, NJW 2019, 76 Rn. 34).

    Es ist weder von einem Beweisantritt der Parteien abhängig noch auf die gesetzlichen Beweismittel beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457 Rn. 8; Beschluss vom 28. November 2007 - XII ZB 217/05, NJW 2008, 1531 Rn. 20; Beschluss vom 29. Juni 2022 - VII ZB 52/21, NJW-RR 2022, 1579 Rn. 23).

  • BGH, 28.11.2007 - XII ZB 217/05

    Vollstreckbarerklärung eines schweizerischen Unterhaltstitels; Prüfung der

    Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die von der einen Partei vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht ausreichen, um das Gericht von der Richtigkeit seines Tatsachenvortrages zu überzeugen oder - im Falle des Gegenbeweises - die Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit des gegnerischen Vorbringens zu erschüttern, muss das Gericht dieser Partei Gelegenheit zum Antritt des Zeugenbeweises und damit zur Einführung von Strengbeweismitteln mit einem höheren Beweiswert geben (vgl. BGH Beschlüsse vom 7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99 - NJW 2000, 814 und vom 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06 - NJW 2007, 1457, 1458).
  • OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - Kart 3/15

    Kartellrechtswidrigkeit sogenannter Radiusklauseln

    Allerdings bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs keine durchgreifenden Bedenken und liegen die Voraussetzungen für dessen Bescheidung vor, weil - wie vorstehend unter II.A. ausgeführt - feststeht, dass die Betroffene mangels rechtzeitiger Einreichung eines das Unterschriftsgebot des § 66 Abs. 5 Halbs. 1 GWB einhaltenden Schriftsatzes die in § 66 Abs. 3 S. 1 GWB angeordnete Frist zur Begründung ihrer Beschwerde gegen den streitbefangenen Amtsbeschluss versäumt hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 16.1.2007 - VIII ZB 75/06 , NJW 2007, 1457 [1458] Rz. 12).
  • BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 211/09

    Unwirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze

    Dabei dürfen die Anforderungen wegen der Beweisnot des Klägers hinsichtlich gerichtsinterner Vorgänge nicht überspannt werden (vgl. für die st. Rspr. etwa BGH 15. September 2005 - III ZB 81/04 - zu II der Gründe, BB 2005, 2325 im Zusammenhang mit der Berufungsbegründungsschrift; bestätigt zB von 11. November 2009 - XII ZB 174/08 - Rn. 8, NJW-RR 2010, 217; siehe auch 10. Januar 2006 - VI ZB 61/05 - Rn. 6, VersR 2006, 568; 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06 - Rn. 10, NJW 2007, 1457) .

    Auch seit Inkrafttreten des § 284 Satz 2 ZPO am 1. September 2004 ist für die Frage der Wahrung von Prozess- und Prozessfortsetzungsvoraussetzungen kein Einverständnis der Parteien mit dem Freibeweis erforderlich (vgl. die ohne Einverständnis der Parteien, wenn auch ohne Problematisierung vorgenommene Prüfung in BGH 11. November 2009 - XII ZB 174/08 - aaO; 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06 - aaO; 10. Januar 2006 - VI ZB 61/05 - aaO; aA zB Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. § 284 ZPO Rn. 1) .

  • BGH, 28.01.2020 - VIII ZB 39/19

    Sachverhaltsaufklärung zum fristgerechten Eingang eines Rechtsmittelschriftsatzes

    Sodann hat es - auf Antrag der Partei oder von Amts wegen - über die behaupteten Umstände Beweis zu erheben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457 Rn. 11; vom 14. Juni 2005 - VI ZB 10/05, juris Rn. 9; vgl. zur entsprechenden Pflicht, wenn das Gericht einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben schenken will: BGH, Beschlüsse vom 30. März 2017 - III ZB 43/16, juris Rn. 13; vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, FamRZ 2010, 726 Rn. 10 f.).
  • BGH, 11.10.2007 - VII ZB 31/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist;

  • BGH, 02.12.2020 - XII ZB 303/20

    Heilung des Vertretungsmangels auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in der

  • BGH, 08.05.2018 - VI ZB 5/17

    Schadensersatzanspruch gegen ein Krankenhausträger wegen ärztlicher

  • OLG Schleswig, 15.02.2018 - 5 U 116/17

    Erfordernis einer plausiblen und schlüssigen Darstellung zur Entkräftung einer

  • BGH, 22.04.2008 - X ZB 18/07

    Unwirksamkeit der Berufung wegen Löschung des Prozessbevollmächtigten aus der

  • OLG Dresden, 06.03.2019 - 4 U 163/19

    Anforderungen an die Erschütterung der Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde

  • BVerwG, 24.07.2008 - 9 B 41.07

    Zulassungsrüge; grundsätzliche Bedeutung; Amtsaufklärung; Aufklärungspflicht;

  • BGH, 17.04.2012 - XI ZB 4/11

    Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Nichtwahrung einer

  • BGH, 24.09.2019 - XI ZB 9/19

    Einhaltung einer Berufungsbegründungsfrist bei einer unvollständigen Übertragung

  • LG Aachen, 08.05.2009 - 6 S 226/08

    Keine Haftung aus Betriebsübernahme bei Fortführung einer Internetplattform

  • BGH, 17.04.2007 - VIII ZB 100/05

    Beweiskraft des Empfangsbekenntnisses bei der Zustellung eines Urteils

  • BGH, 17.11.2022 - V ZB 38/21

    Wiedereinsetzungsantrag hilfsweise für den Fall der Versäumung der

  • OLG Naumburg, 27.08.2012 - 12 U 32/12

    Berufungsbegründungsfrist: Rechtzeitigkeit einer per Telefax übermittelten

  • BGH, 16.02.2010 - VIII ZB 74/09

    Rüge der fehlenden Erwähnung des Bestreitens des vom Kläger behaupteten

  • BGH, 17.11.2022 - V ZB 39/21

    Verwerfung der Rechtsbeschwerden als unzulässig; Hilfsweiser

  • BGH, 10.12.2020 - IX ZR 242/19

    Unterbleiben der Vernehmung des Instanzbevollmächtigten als Zeuge zu dem

  • OLG München, 13.04.2016 - 5 U 2408/15

    Darlegung einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung

  • BGH, 01.11.2022 - V ZB 38/21
  • OLG Köln, 15.10.2020 - 19 U 18/20

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei mehreren voneinander unabhängigen,

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