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   OLG Stuttgart, 06.03.2007 - 3 Ausl. 52/06 (1)   

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OLG Stuttgart, 06.03.2007 - 3 Ausl. 52/06 (1) (https://dejure.org/2007,5182)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.03.2007 - 3 Ausl. 52/06 (1) (https://dejure.org/2007,5182)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06. März 2007 - 3 Ausl. 52/06 (1) (https://dejure.org/2007,5182)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Auslieferungsrecht: Ermessensfehler bei der Entscheidung über die beabsichtigte Bewilligung einer Auslieferung

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung der Bewilligungsbehörde über die beabsichtigte Bewilligung einer Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls und deren Begründung in Schriftform und mit Bekanntgabeerfordernis; Berücksichtigung aller nach den Umständen in Betracht kommenden ...

  • Judicialis

    GG Art. 16 Abs. 2; ; IRG § 79 Abs. 2; ; IRG § 83b

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an Bewilligung einer Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Förmliche sowie inhaltliche Anforderungen an die Begründung der Entscheidung der Bewilligungsbehörde über die beabsichtigte Bewilligung einer Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls; Gerichtliche Anfechtbarkeit der Bewilligung der Auslieferung aufgrund ...

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Art. 16 Abs. 2 GG, §§ 79 Abs. 2, 83b IRG
    Auslieferung eines polnisch-deutschen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafverfolgung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1702
  • NStZ-RR 2007, 203
  • StV 2007, 258
  • StV 2007, 260
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.03.2007 - 3 Ausl 52/06
    1. In seinem Urteil vom 18. Juli 2005 - 2 BvR 2236/04 (BVerfGE 113, 273) hat das Bundesverfassungsgericht tragend und mit Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG festgestellt, dass es gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstößt, wenn die Bewilligungsentscheidung in einem Verfahren betreffend die Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union gerichtlich unanfechtbar ist (a.a.O. S. 309 ff.).

    - bei Verfolgten mit deutscher Staatsangehörigkeit die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts auf "Auslieferungsfreiheit", d.h. Freiheit von Auslieferung, aus Art. 16 Abs. 2 GG (s. BVerfGE 113, 273 [292 ff.]) unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland und .

    Sie wäre aber eine Ermessensentscheidung, in die, wenn es um Deutsche geht, die Grundsätze aus BVerfGE 113, 273 einfließen müssen.

    Denn es erschließt sich dem Senat nicht, dass die Generalstaatsanwaltschaft, wie es BVerfGE 113, 273 (309) verlangt, die Vor- und Nachteile einer möglichen Strafverfolgung im Heimatstaat - also in der Bundesrepublik Deutschland - hinreichend in die erforderliche Abwägung einbezogen hat.

  • OLG Karlsruhe, 20.12.2006 - 1 AK 46/06

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.03.2007 - 3 Ausl 52/06
    a) Die Entscheidung der Bewilligungsbehörde, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, und die gem. § 79 Abs. 2 Satz 2 IRG hierfür erforderliche Begründung müssen in Schriftform erfolgen und sind zu den Akten zu nehmen (ebenso KG NJW 2006, 3507; OLG Karlsruhe NJW 2007, 617; OLG Dresden, Beschluss vom 05. Oktober 2006 - 34 Ausl 46/06).
  • OLG Karlsruhe, 21.11.2006 - 1 AK 46/06

    Europäischer Haftbefehl: Entscheidungskompetenz hinsichtlich der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.03.2007 - 3 Ausl 52/06
    In dem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft heißt es, dass bestimmte im Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2006 (NJW 2007, 615) angeführte Gesichtspunkte (Tatort in der Republik Polen, Interessen der polnischen, in der Republik Polen wohnhaften Verletzten, effektive Verfügbarkeit der Beweismittel in der Republik Polen, deren öffentliches, durch den Europäischen Haftbefehl dokumentiertes Interesse an der bereits vorangeschrittenen Strafverfolgung, Grundsatz der Schonung der deutschen, aber auch polnischen Strafverfolgungsressourcen) der Geltendmachung eines Bewilligungshindernisses "entgegen[stehen]".
  • EuGH, 10.03.2005 - C-469/03

    Miraglia

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.03.2007 - 3 Ausl 52/06
    Im Übrigen hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften klargestellt, dass Art. 54 SDÜ nicht anwendbar ist, wenn ein Mitgliedstaat die Strafverfolgung mit Rücksicht auf die in einem anderen Mitgliedstaat anhängige Strafverfolgung derselben Tat einstellt (EuGH, Urteil vom 10. März 2005 - Rs. C-469/03 "Miraglia").
  • OLG Dresden, 05.10.2006 - 34 Ausl 46/06
    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.03.2007 - 3 Ausl 52/06
    a) Die Entscheidung der Bewilligungsbehörde, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, und die gem. § 79 Abs. 2 Satz 2 IRG hierfür erforderliche Begründung müssen in Schriftform erfolgen und sind zu den Akten zu nehmen (ebenso KG NJW 2006, 3507; OLG Karlsruhe NJW 2007, 617; OLG Dresden, Beschluss vom 05. Oktober 2006 - 34 Ausl 46/06).
  • KG, 14.08.2006 - AuslA 378/06

    Zweiteilung des Auslieferungsverfahrens: Vorabentscheidung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.03.2007 - 3 Ausl 52/06
    a) Die Entscheidung der Bewilligungsbehörde, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, und die gem. § 79 Abs. 2 Satz 2 IRG hierfür erforderliche Begründung müssen in Schriftform erfolgen und sind zu den Akten zu nehmen (ebenso KG NJW 2006, 3507; OLG Karlsruhe NJW 2007, 617; OLG Dresden, Beschluss vom 05. Oktober 2006 - 34 Ausl 46/06).
  • OLG Bremen, 11.09.2013 - 2 AuslA 4/13

    Überprüfung von Bewilligungshindernissen im Auslieferungsverfahren

    Hierbei steht der Bewilligungsbehörde ein weites Ermessen zu, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. OLG Stuttgart, StV 2007, 258; OLG Dresden, StV 2008, 534; OLG Celle, Beschluss vom 10.09.2012, Az.: 1 Ausl 26/12, BeckRS 2012, 24668; KG, Beschluss vom 28.08.2012, Az.: (4) 151 Ausl.A 109/12, BeckRS 2013, 01207).

    Insoweit gilt nach allgemeinen Grundsätzen, dass sich gerichtlich zu beanstandende Ermessensfehler aus einer Ermessensüberschreitung, einem Ermessensnichtgebrauch oder einem Ermessensfehlgebrauch - sei es wegen Nichtberücksichtigung ermessensrelevanter tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte, sei es wegen Berücksichtigung ermessensirrelevanter, sachfremder Gesichtspunkte - ergeben können (OLG Stuttgart, NJW 2007, 1702; OLG Dresden, aaO).

    Ergibt sich aus den bekannten Umständen, dass die Bewilligungsbehörde aller Voraussicht nach aufgrund eines auf Null reduzierten Ermessens zur Geltendmachung eines Bewilligungshindernisses verpflichtet sein wird, ist die Anordnung von Auslieferungshaft unzulässig (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2007, 613, 614 und NJW 2007, 1702; OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 209; KG, Beschluss vom 28.08.2012, Az.: (4) 151 Ausl.A 109/12, BeckRS 2013, 01207 und Beschluss vom 10.01.2013, Az.: (4) 151 Ausl.A 145/12 (216/12); Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, aaO, § 79 IRG, Rn. 9).

    Da derzeit eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung aber noch nicht getroffen werden kann (§ 79 Abs. 2 Satz 1 IRG), ist die Sache der Generalstaatsanwaltschaft Bremen zur erneuten Entschließung über die beabsichtigte Geltendmachung von Bewilligungshindernissen zurückzugeben (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2007, 1702, 1704).

  • OLG Karlsruhe, 10.11.2015 - 1 AK 111/14

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines ETA-Terroristen von

    Auch dürfen in die Ermessensabwägung keine die Entscheidung maßgeblich beeinflussenden unzulässigen Erwägungen eingestellt, die wesentlichen Gesichtspunkte müssen ausdrücklich bedacht und die in dem Bescheid aufgeführten Gesichtspunkte einander abwägend gegenübergestellt werden (Senat NJW 2007, 617; NStZ-RR 2008, 376; Beschluss vom 13.05.2014, 1 AK 48/14; vgl. auch KG NJW 2006, 3507; OLG Stuttgart NJW 2007, 1702; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 209).
  • OLG Celle, 10.09.2012 - 1 Ausl 26/12

    Anforderungen an die Bewilligungsentscheidung zur Auslieferung eines polnischen

    Nach dem Willen des Gesetzgebers steht der Bewilligungsbehörde hierbei ein sehr weites Ermessen zu, dass gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 21. April 2008 - 1 ARs 44/08 (Ausl) - OLG Stuttgart StV 2007, 258).

    Sie hat nämlich nicht die infolge der Entscheidung des EuGH vom 17. Juli 2008 (NJW 2008, 3201) und der nachfolgenden innerstaatlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu ausführlich OLG Karlsruhe aaO; OLG Stuttgart NStZ-RR 2007, 203; Böhm NJW 2008, 3183) zu berücksichtigen Erwägungen zur Bedeutung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Unionsbürgers im ersuchten Staat eingestellt und mit den weiteren Gesichtspunkten abgewogen.

    Auch kann bei der Bewertung ungeachtet der grundsätzlichen Pflicht zur Bewilligung zulässiger Auslieferungsersuchen eines Mitgliedstaates (§ 79 Abs. 1 IRG) berücksichtigt werden, ob es sich bei dem Verfolgten um einen EU-Bürger handelt, welcher innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich Freizügigkeit genießt (vgl. OLG Stuttgart NJW 2007, 1702).

  • OLG Karlsruhe, 23.10.2018 - Ausl 301 AR 110/18

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an den EU-Mitgliedstaat

    Dem Schutz des Verfolgten als deutscher Staatsangehöriger (zur verfassungsrechtlich gebotene Einzelfallabwägung bei der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug, vgl. BVerfG NStZ-RR 2017, 55) kommt im Rahmen der durchzuführenden Gesamtbetrachtung auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorliegend ein derartiges Gewicht zu, dass entgegenstehende Gesichtspunkte in den Hintergrund treten und derart an Bedeutung verlieren, dass eine Auslieferung rechtlich schlechterdings ausgeschlossen ist (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 13.07.2011, 1 AK 24/11; OLG Stuttgart NJW 2007, 1702; a.A. KG, Beschluss vom 10.01.2013 - (4) 151 Ausl 145/12 bei einem nicht deutschen Staatsangehörigen, abgedruckt bei juris).
  • OLG Celle, 14.03.2012 - 1 Ausl 4/12

    Erfolgen des Widerrufs der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Weisungen oder

    Nach dem Willen des Gesetzgebers steht der Bewilligungsbehörde hierbei ein sehr weites Ermessen zu, dass gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2010 -1 Ausl 35/10 - und vom 21. April 2008 - 1 ARs 44/08 (Ausl) - OLG Stuttgart StV 2007, 258).

    Die Generalstaatsanwaltschaft hat alle infolge der Entscheidung des EuGH vom 17. Juli 2008 (NJW 2008, 3201) und der nachfolgenden innerstaatlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu ausführlich OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107; OLG Stuttgart NStZ-RR 2007, 203; Böhm NJW 2008, 3183) zu berücksichtigenden Erwägungen zur Bedeutung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Unionsbürgers im ersuchten Staat in ihre Entschließung eingestellt und mit den weiteren Gesichtspunkten rechtsfehlerfrei abgewogen.

  • OLG Karlsruhe, 27.11.2020 - Ausl 301 AR 104/19

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung nach Polen

    Die mit seiner Auslieferung an Polen zur Strafverfolgung verbundenen sozialen Belange des deutschen Staatsangehörigen, der mit seiner Familie in Deutschland lebt und der sich dem kein Kapitaldelikt umfassenden Auslieferungsverfahren von Beginn an gestellt hat, wiegen unter Berücksichtigung der vorliegend bestehenden (und im Hinblick auf drohende Verfolgungsverjährung zeitnah gebotene) Möglichkeit der Durchführung einer effektiven Strafverfolgung auch im Inland derart schwer, dass dem Schutz des Verfolgten als deutscher Staatsangehöriger (zur verfassungsrechtlich gebotene Einzelfallabwägung bei der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug, vgl. BVerfG NStZ-RR 2017, 55) im Rahmen der durchzuführenden Gesamtbetrachtung auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorliegend ein derartiges Gewicht zukommt, dass entgegenstehende Gesichtspunkte in den Hintergrund treten und derart an Bedeutung verlieren, dass eine Auslieferung rechtlich schlechterdings ausgeschlossen ist (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 13.07.2011, 1 AK 24/11; OLG Stuttgart NJW 2007, 1702; a.A. KG, Beschluss vom 10.01.2013 - (4) 151 Ausl 145/12 bei einem nicht deutschen Staatsangehörigen, abgedruckt bei juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.10.2018 - Ausl 301 AR 110/18 -, Rn. 9 - 10, juris).
  • OLG Celle, 21.10.2010 - 1 Ausl 33/10

    Vorrang der Invollzugsetzung einer Auslieferungshaftbefehls vor Erlass eines

    Nach dem Willen des Gesetzgebers steht der Bewilligungsbehörde hierbei ein sehr weites Ermessen zu, dass gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 21. April 2008 - 1 ARs 44/08 (Ausl) - OLG Stuttgart StV 2007, 258).

    Sie hat auch die infolge der Entscheidung des EuGH vom 17. Juli 2008 (NJW 2008, 3201) und der nachfolgenden innerstaatlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu ausführlich OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107; OLG Stuttgart NStZ-RR 2007, 203; Böhm NJW 2008, 3183) zu berücksichtigen Erwägungen zur Bedeutung eines ständigen Aufenthalts in Deutschland eingestellt und mit den weiteren Gesichtspunkten abgewogen.

  • OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 1 AK 10/15

    Internationale Rechtshilfe: Auslieferung eines Verfolgten zur Strafvollstreckung

    Auch dürfen in die Ermessensabwägung keine die Entscheidung maßgeblich beeinflussenden unzulässigen Erwägungen eingestellt, die wesentlichen Gesichtspunkte müssen ausdrücklich bedacht und die in dem Bescheid aufgeführten Gesichtspunkte einander abwägend gegenübergestellt werden (Senat NJW 2007, 617; NStZ-RR 2008, 376; Beschluss vom 13.05.2014, 1 AK 48/14; vgl. auch KG NJW 2006, 3507; OLG Stuttgart NJW 2007, 1702; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 209).
  • OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 1 AK 51/07
    Nach der Rechtsprechung des Senates ist auch unter Berücksichtigung des der Bewilligungsbehörde eingeräumten weiten Ermessens insoweit erforderlich, dass die nach § 79 Abs. 2 Satz 2 IRG zu begründende Vorabentscheidung dem Oberlandesgericht die gebotene Überprüfung ermöglicht, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles bewusst war (vgl. auch Senat NJW 2007, 617 ff. = StV 2007, 149 f. [OLG Karlsruhe 20.12.2006 - 1 AK 46/06] ; KG NJW 2006, 3507 ff. [KG Berlin 14.08.2006 - (4) Ausl.A. 378/06 (149/06)] ; OLG Stuttgart NJW 2007, 1702 ff. [OLG Stuttgart 06.03.2007 - 3 Ausl 52/06] ; BT-Drucks. 16/1024 S. 11 ff, 13).
  • OLG Karlsruhe, 11.05.2007 - 1 AK 3/07

    D (A), Auslieferung, Niederlande, Ermessen, Generalstaatsanwaltschaft,

    Nach der Rechtsprechung des Senates ist auch unter Berücksichtigung des der Bewilligungsbehörde eingeräumten weiten Ermessens insoweit erforderlich, dass die nach § 79 Abs. 2 Satz 2 IRG zu begründende Vorabentscheidung dem Oberlandesgericht die gebotene Überprüfung ermöglicht, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles bewusst war (Senat NJW 2007, 617 ff. = StV 2007, 149 f.; vgl. auch KG NJW 2006, 3507; OLG Stuttgart, Beschluss vom 6.3.2007, 3 Ausl. 52/06; BT-Drucks. 16/1024 S. 11 ff, 13).
  • OLG Hamm, 07.05.2009 - 4 AuslA 12/07

    Auslieferungssache; Auslandsbezug

  • OLG Karlsruhe, 14.03.2016 - 1 AK 109/15

    Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Polen: Verletzung rechtlichen Gehörs

  • OLG Dresden, 20.06.2008 - Ausl 51/08

    Bewilligungshindernis

  • OLG Karlsruhe, 08.01.2015 - 1 AK 119/14

    Vorabbewilligung der Staatsanwaltschaft im Auslieferungsverfahren: Schutzwürdiges

  • KG, 10.01.2013 - 151 AuslA 145/12

    Auslieferung zur Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls

  • OLG Karlsruhe, 02.06.2014 - 1 AK 3/14

    Auslieferung zur Strafvollstreckung: Bewilligungsentscheidung zur Auslieferung

  • KG, 10.01.2013 - 151 AuslA 144/12

    Auslieferung zur Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls

  • OLG Karlsruhe, 13.07.2011 - 1 AK 24/11

    Voraussetzungen der Auslieferung nach Italien aufgrund eines Europäischen

  • OLG Celle, 18.03.2015 - 1 Ausl 6/15

    Prüfung der Bedingung der Rücküberstellung zur Strafvollstreckung bei

  • OLG Zweibrücken, 02.11.2009 - 1 Ausl 17/08

    Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung: Erweiterung des Verfahrens um einen

  • OLG Dresden, 17.02.2021 - Ausl 258/20
  • OLG Karlsruhe, 14.09.2009 - 1 AK 43/09

    Absehen von Rücküberstellungsvorbehalt wegen Erschleichung des Aufenthaltsrechts

  • OLG Hamm, 16.03.2010 - 2 Ausl 41/10

    Zulässigkeit der Auslieferung bei Absehen von der Verfolgung gem. § 154 StPO in

  • OLG Saarbrücken, 11.05.2023 - 1 Ausl 23/23

    Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts anhand des ständigen Wohnsitzes;

  • KG, 24.05.2011 - AuslA 1069/10

    Internationale Rechtshilfe: Voraussetzungen der Ablehnung der Auslieferung

  • OLG Saarbrücken, 04.06.2014 - Ausl 60/13

    Auslieferung zur Strafverfolgung: Erfordernis einer Vorabentscheidung der

  • KG, 28.08.2012 - 151 AuslA 109/12

    Auslieferung zur Strafvollstreckung; Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

  • OLG Köln, 22.11.2022 - 6 AuslA 92/22

    Auslieferung eines französischen Staatsangehörigen nach Deutschland zwecks

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