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   BGH, 18.10.2006 - 2 StR 499/05 (1)   

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BGH, 18.10.2006 - 2 StR 499/05 (1) (https://dejure.org/2006,404)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2006 - 2 StR 499/05 (1) (https://dejure.org/2006,404)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 499/05 (1) (https://dejure.org/2006,404)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 266 StGB; § 244 Abs. 3 StPO; § 22 Nr. 1 StPO; § 16 StGB; § 52 StGB; PartG 1994
    CDU-Parteispenden-Skandal (schwarze Kasse; "jüdische Vermächtnisse"; "Fall Kanther"; Parteiengesetz 1994); Untreue (Gefährdungsschaden; konkrete Möglichkeit des endgültigen Vermögensverlusts; bedingter Vorsatz; Billigung des tatsächlichen Schadenseintritts; ...

  • lexetius.com

    StGB § 266 Abs. 1; StPO §§ 22 Nr. 1, 338 Nr. 1

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Verurteilung von Manfred Kanther und Horst Weyrauch wegen Untreue im Zusammenhang mit "Schwarzer Kasse" der hessischen CDU teilweise bestätigt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Untreue im Zusammenhang mit "Schwarzer Kasse" der hessischen CDU

Besprechungen u.ä. (5)

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Paradigmenwechsel in der Schadensdogmatik oder "Viel Lärm um nichts"? // Zur aktuellen Kontroverse um die sog. "schadensgleiche Vermögensgefährdung" (Dr. Christian Becker; HRRS 8/2009, 334 ff.)

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    "Schwarze Kassen" und Untreuestrafbarkeit

  • pruf.de PDF, S. 78 (Entscheidungsbesprechung)

    Untreue durch "schwarze Kassen"? (Antje Sadowski; MIP 2007, 78)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Parteienfinanzierung durch verschleiertes Auslandsvermögen (Fall "Kanther")

  • eckstein-leitner.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Unternehmensstrafrecht in der Revision (RA Werner Leitner; StraFo 2010, 323)

In Nachschlagewerken (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 51, 100
  • NJW 2007, 1760
  • NStZ 2007, 583
  • NStZ 2008, 517 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 15.11.2001 - 1 StR 185/01

    Untreue durch Kreditvergabe

    Auszug aus BGH, 18.10.2006 - 2 StR 499/05
    Das Urteil des 1. Strafsenats vom 15. November 2001 - 1 StR 185/01 (BGHSt 47, 148) steht dem nicht entgegen.

    In dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Fall einer risikobehafteten Kreditvergabe hat der 1. Strafsenat zwar ausgeführt, das Billigungselement des bedingten Schädigungsvorsatzes müsse sich nur auf die schadensgleiche Vermögensgefährdung beziehen (BGHSt 47, 148, 157).

    Im Fall BGHSt 47, 148 hat der 1. Strafsenat entschieden, auch das voluntative Element des (bedingten) Gefährdungsvorsatzes sei gegeben oder liege jedenfalls nahe, wenn nach Kenntnis des Täters ein extrem hohes, "nicht abschätzbares" und "unbeherrschbares" Risiko eingegangen werde (BGHSt 47, 148, 155), das zu einer konkreten "höchsten Gefährdung" des zu betreuenden Vermögens führte.

  • BGH, 06.04.2000 - 1 StR 280/99

    Freisprüche der Verantwortlichen der Sparkasse Mannheim teilweise aufgehoben

    Auszug aus BGH, 18.10.2006 - 2 StR 499/05
    Eine Eingrenzung wurde hier in der Rechtsprechung bislang insbesondere durch die Einbeziehung subjektiver Elemente in den Begriff der Pflichtwidrigkeit versucht (vgl. BGHSt 46, 30, 34).

    Jedoch betraf diese Entscheidung ersichtlich eine besondere Fallgruppe in Abgrenzung zu dem der Entscheidung BGHSt 46, 30 zugrunde liegenden Fall einer möglicherweise pflichtwidrigen Kreditvergabe unter Verstoß gegen § 18 Satz 1 KWK.

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

    Auszug aus BGH, 18.10.2006 - 2 StR 499/05
    Von der CDU Deutschlands gegen den Bescheid vom 14. Februar 2000 eingelegte Rechtsmittel blieben im Ergebnis erfolglos; durch Beschluss vom 17. Juni 2004 (NJW 2005, 126 = BVerfGE 111, 54) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der CDU Deutschlands gegen die rechtskräftige fachgerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen.

    Zutreffend hat zwar die Revision darauf hingewiesen, dass die nachträgliche Klärung der Rechtsfrage, ob das Parteiengesetz 1994 die Vorlage eines nur formell ordnungsgemäßen oder eines inhaltlich richtigen Rechenschaftsberichts als Voraussetzung für die Festsetzung der staatlichen Zuwendung an die Partei verlangte, durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juni 2002 in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2003 sowie durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juni 2004 (NJW 2005, 126) nicht ohne Weiteres dazu führen kann, die Einlassung der Angeklagten als widerlegt anzusehen, sie hätten angenommen, ausreichend sei die fristgemäße Vorlage eines nur formell ordnungsgemäßen Rechenschaftsberichts.

  • BGH, 21.10.1994 - 2 StR 328/94

    Unzulässigkeit von Hilfsbeweisanträgen

    Auszug aus BGH, 18.10.2006 - 2 StR 499/05
    Das pflichtwidrige Entziehen und Vorenthalten erheblicher Vermögenswerte unter Einrichtung einer treuhänderisch verwalteten "schwarzen Kasse" durch Verantwortliche einer politischen Partei führt auch dann zu einem Nachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB, wenn durch Einsatz der vorenthaltenen Mittel unter Umgehung der satzungsgemäßen Organe politische oder sonstige Zwecke der Partei nach dem Gutdünken des Täters gefördert werden sollen (im Anschluss an BGHSt 40, 287).

    Ein Vermögensnachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB ist dem Landesverband dadurch entstanden, dass die Täter sich die Möglichkeit verschafften, die zunächst auf den Angeklagten W., später auf die von ihnen kontrollierte Stiftung "Za." übertragenen Vermögenswerte als geheimen, keiner tatsächlich wirksamen Zweckbindung unterliegenden und jeder Kontrolle durch den Berechtigten entzogenen "Dispositionsfonds" zu nutzen (vgl. BGHSt 40, 287, 296).

  • BGH, 27.10.1992 - 5 StR 517/92

    Möglichkeit der Erweiterung einer beschränkt eingelegten Revision; Einlegung

    Auszug aus BGH, 18.10.2006 - 2 StR 499/05
    Daher kommt es insoweit weder auf die Anwendung der Grundsätze zur Straflosigkeit einer allein der Sicherung, Ausnutzung oder Verwertung einer durch eine Vortat erlangten Position dienenden Tat im Sinne einer sog. "mitbestraften Nachtat" an (vgl. BGHSt 38, 366, 368 f.; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl., vor § 52 Rdn. 123, Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. vor § 52 Rdn. 65; jeweils m.w.N.) noch auf die von den Revisionen erörterte Frage, ob den Angeklagten die Offenbarung ihrer früheren Tathandlungen unter dem Gesichtspunkt der Selbstbelastungsfreiheit zugemutet werden konnte.
  • BGH, 08.05.2003 - 4 StR 550/02

    Untreue (Nachteil; Vermögensbetreuungspflicht; Beihilfe bei kollusivem

    Auszug aus BGH, 18.10.2006 - 2 StR 499/05
    Dies geschieht bei der Anwendung des Begriffs des Gefährdungsschadens auch bisher schon insoweit, als bei der Frage der Beendigung der Tat und damit des Verjährungsbeginns (§ 78 a StGB) die konkrete Vermögensgefährdung der endgültigen Schädigung gerade nicht gleichgesetzt wird (vgl. BGH wistra 2003, 379).
  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

    Auszug aus BGH, 18.10.2006 - 2 StR 499/05
    c) Im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 1992 (BVerfGE 85, 264) wurde in den Jahren 1992 und 1993 eine Novellierung des Parteiengesetzes vorbereitet, welches unter anderem wesentlich erweiterte Publizitäts- und Rechenschaftspflichten der politischen Parteien vorsah und ab 1. Januar 1994 galt (im Folgenden: PartG 1994).
  • BGH, 26.07.1951 - 2 StR 251/51
    Auszug aus BGH, 18.10.2006 - 2 StR 499/05
    Der Ausschluss eines Richters von der Mitwirkung gemäß § 22 Nr. 1 StPO setzt voraus, dass er durch die Straftat, die Gegenstand des Verfahrens ist, persönlich unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist (BGHSt 1, 298; BGHR StPO § 22 Verletzter 1).
  • BGH, 01.08.1984 - 2 StR 341/84

    Strafbarkeit wegen fortgesetzter Urkundenfälschung und wegen Untreue -

    Auszug aus BGH, 18.10.2006 - 2 StR 499/05
    Die mit hohem konspirativen Aufwand durchgeführte Entziehung der Vermögenswerte über einen langen Zeitraum zu dem tatsächlich auch erreichten Zweck, dem Berechtigten diese Teile seines Vermögens vorzuenthalten und sie nach Maßgabe eigenen Gutdünkens und vorgeblich "besserer" Beurteilung zur Förderung von Zwecken einzusetzen, welche den Tätern im Einzelfall als förderungswürdig erschienen, minderte den objektiven wirtschaftlichen Wert der Forderungen für den Berechtigten und begründete daher einen Vermögensschaden (vgl. auch BGH NStZ 1984, 549; OLG Frankfurt NJW 2004, 2030 [richtig: NJW 2004, 2028, 2030 - d. Red.] ; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 266 Rdn. 17 a; Schünemann in LK 11. Aufl. § 266 Rdn. 148; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 71).
  • OLG Frankfurt, 12.01.2004 - 3 Ws 1106/02

    Untreue des Parteifunktionsträgers durch eigenmächtige Parteifinanzierung mittels

    Auszug aus BGH, 18.10.2006 - 2 StR 499/05
    Die mit hohem konspirativen Aufwand durchgeführte Entziehung der Vermögenswerte über einen langen Zeitraum zu dem tatsächlich auch erreichten Zweck, dem Berechtigten diese Teile seines Vermögens vorzuenthalten und sie nach Maßgabe eigenen Gutdünkens und vorgeblich "besserer" Beurteilung zur Förderung von Zwecken einzusetzen, welche den Tätern im Einzelfall als förderungswürdig erschienen, minderte den objektiven wirtschaftlichen Wert der Forderungen für den Berechtigten und begründete daher einen Vermögensschaden (vgl. auch BGH NStZ 1984, 549; OLG Frankfurt NJW 2004, 2030 [richtig: NJW 2004, 2028, 2030 - d. Red.] ; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 266 Rdn. 17 a; Schünemann in LK 11. Aufl. § 266 Rdn. 148; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 71).
  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Der Anwendungsbereich des Untreuetatbestands erstreckt sich in der heutigen Praxis daher auf so unterschiedliche Bereiche wie die Kreditgewährung durch Bankvorstände (BGHSt 46, 30; 47, 148), die Prämiengewährung durch Vorstände öffentlicher oder privater Unternehmen (siehe auch BGHSt 50, 331), die haushaltswidrige Verwendung öffentlicher Mittel (BGHSt 43, 293), Verstöße gegen parteienrechtliche Regelungen (BGHSt 51, 100) oder bestimmte Erscheinungsformen der Korruption (vgl. - neben der hier angegriffenen Entscheidung BGHSt 52, 323 - BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74 -, NJW 1975, S. 1234; Urteil vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08 -, NJW 2009, S. 3248).

    Der Tatbestand setzt weder eine Schädigungsabsicht voraus, die der Tatbestand in seiner Fassung von 1871 dem Wortlaut nach noch verlangte (vgl. Perron, in: Jahresband der Juristischen Studiengesellschaft 2008, S. 45 ; allerdings legte das Reichsgericht den Ausdruck "absichtlich" in diesem Fall als gleichbedeutend mit "vorsätzlich" aus: Es genüge das Bewusstsein, dass die betreffende Handlung dem geschützten Vermögen nachteilig sei; vgl. RG, Urteil vom 10. Juli 1888, GA 36 , S. 400 ), noch erfordert er - wie beispielsweise der Betrugstatbestand - eine (selbst- oder drittbezogene) Bereicherungsabsicht des Täters (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. März 2009 - 2 BvR 1980/07 -, juris, Rn. 35; BGHSt 51, 100 ).

    Die Figur eines Vermögensnachteils durch nachhaltige Beibehaltung eines Systems schwarzer Kassen war in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr deutlich angelegt (vgl. BGHSt 51, 100 ).

    Vielmehr sei unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob die Betroffenen mit wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen hätten, der Eintritt eines Schadens also nahe liegend sei, so dass der Vermögenswert aufgrund der Verlustgefahr bereits gegenwärtig gemindert werde (vgl. nur BGHSt 48, 354 ; 51, 100 ; 52, 182 ; BayObLG, Beschluss vom 20. Juli 1995 - 4 StR RR 4/95 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 29. April 1999 - 2 Ws 71/99 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. August 1989 - 1 Ws 60/89 -, NStZ 1990, S. 82 ; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. August 1970 - 1 Ss 318/70 -, NJW 1971, S. 64; weitere Nachweise bei Fischer, Strafgesetzbuch, 57. Aufl. 2010, § 266 Rn. 150 ff.; Kindhäuser, a.a.O., § 266 Rn. 110).

    Dem entsprechend sind sowohl im Schrifttum als auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits Bedenken geäußert worden, dass die Übertragung des ursprünglich für die Bestimmung des Vermögensschadens in Sonderfällen des Betrugs entwickelten Begriffs der schadensgleichen Vermögensgefährdung auf die Auslegung des Nachteilsbegriffs in § 266 Abs. 1 StGB im Ergebnis zu einer Ausweitung des ohnehin schon äußerst weiten Tatbestands der Untreue in Richtung auf ein bloßes Gefährdungsdelikt führen könne (vgl. Dierlamm, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. 4, 2006, § 266 Rn. 186, 195; Fischer, Strafgesetzbuch, 57. Aufl. 2010, § 266 Rn. 159 m.w.N.; Samson/Günther, in: Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 266 Rn. 45 ; BGHSt 51, 100 ).

  • BGH, 29.08.2008 - 2 StR 587/07

    Verurteilung wegen Untreue im Fall Siemens bestätigt

    Schon das Entziehen und Vorenthalten erheblicher Vermögenswerte unter Einrichtung von verdeckten Kassen durch leitende Angestellte eines Wirtschaftsunternehmens führt zu einem endgültigen Nachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB; auf die Absicht, das Geld im wirtschaftlichen Interesse des Treugebers zu verwenden, kommt es nicht an (Weiterführung von BGHSt 51, 100).

    Soweit der Senat im Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 499/06 - (BGHSt 51, 100, 113 f.) das "bloße" Führen einer verdeckten Kasse nur als schadensgleiche Vermögensgefährdung angesehen hat, hält er hieran nicht fest.

  • BVerfG, 10.03.2009 - 2 BvR 1980/07

    "Nachteil" beim Untreuetatbestand (schadensgleiche Vermögensgefährdung: Kriterien

    Außerdem sei im Urteil des Landgerichts kein Vorsatz in Bezug auf die Realisierung der Gefahr für eine Vermögensposition festgestellt worden, was aber nach der Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 499/05 - (BGHSt 51, 100) aus rechtsstaatlichen Gründen zwingend geboten sei.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB auch dann vorliegen, wenn Vermögenswerte konkret gefährdet sind, so dass nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits eine Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage eingetreten ist (vgl. BGHSt 44, 376 ; 48, 354 ; 51, 100 ; "schadensgleiche Vermögensgefährdung" oder "Gefährdungsschaden").

    Der Gefährdungsschaden wird dem endgültigen Schaden in § 266 Abs. 1 StGB wie in § 263 StGB grundsätzlich gleichgestellt (vgl. BGHSt 51, 100 ).

    Die Entwicklung der Vermögensgefährdung in der Rechtsprechung erfolgte vornehmlich in Fallgruppen, so wenn die Geltendmachung oder Verteidigung von Vermögensrechten erschwert oder verhindert wird, etwa durch Schaffung eines erheblichen Prozessrisikos (vgl. BGHSt 21, 112 zu § 263 StGB; BGHSt 44, 376 ) oder aufgrund unordentlicher Buchführung (vgl. BGHSt 47, 8 ); das Entziehen von Vermögenswerten unter Einrichtung einer "schwarzen Kasse" als geheimem, keiner tatsächlich wirksamen Zweckbindung unterliegendem Dispositionsfonds, um nach eigenem Gutdünken des Täters über diese Gelder zu verfügen (vgl. BGHSt 40, 287 ; 51, 100 ) oder die Kreditvergabe nach unzureichender Bonitätsprüfung, die zu einer über das allgemeine Risiko bei Kreditgeschäften hinausgehenden Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs führt (vgl. BGHSt 46, 30 ; 47, 148 ).

    Eine zu weite Einbeziehung von Gefährdungslagen als Vermögensnachteil könnte zu einer Vorverlagerung der Strafbarkeit in den Versuchsbereich führen, die der Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen hat (vgl. Riemann, Vermögensgefährdung und Vermögensschaden, 1989, S. 157; Saliger, HRRS, 2006, S. 10 ; Bernsmann, GA 2007, S. 219 ; Dierlamm, in: Münchener Kommentar zum StGB, 1. Aufl. 2006, § 266 Rn. 186; zu diesen Bedenken vgl. auch den 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 51, 100 ).

    Da der Tatbestand der Untreue im Gegensatz zum Betrug nicht das einschränkende subjektive Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht enthält, bewegt sich gerade bei der Anwendung des Nachteilsbegriffs auf Vermögensgefährdungen die Auslegung an den äußersten noch zulässigen Grenzen (vgl. zu diesbezüglichen Bedenken BGHSt 51, 100 ).

    Es muss eine vom Berechtigten nicht mehr zu kontrollierende und nur noch im Belieben des Täters stehende Möglichkeit des endgültigen Vermögensverlustes bestehen (vgl. BGHSt 51, 100 ; vgl. auch Schünemann, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl. 2005, § 266 Rn. 146).

    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es dabei nicht darauf an, ob an den bedingten Vorsatz im Fall einer schadensgleichen Vermögensgefährdung weitergehende Anforderungen in der Weise zu stellen sind, dass der Täter die konkrete Gefahr des endgültigen Vermögensverlustes erkannt und zudem deren Realisierung gebilligt haben muss (so BGHSt 51, 100 (2. Strafsenat); a.A. BGH, Beschluss vom 30. März 2008 - 1 StR 488/07 -, NJW 2008, S. 2451 ).

    Das Urteil des 2. Strafsenats vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 499/05 - (vgl. BGHSt 51, 100), auf das der Beschwerdeführer hinweist, betraf jedoch eine andere Rechtsfrage, die sich für den 3. Strafsenat in dem hier vorliegenden Fall nicht stellte.

    Der 2. Strafsenat entschied dort, dass bei der Untreue nach § 266 StGB der bedingte Vorsatz eines Gefährdungsschadens nicht nur Kenntnis des Täters von der konkreten Möglichkeit eines Schadenseintritts und das Inkaufnehmen dieser konkreten Gefahr voraussetze, sondern darüber hinaus eine Billigung der Realisierung dieser Gefahr (vgl. BGHSt 51, 100 ; fortgeführt in BGH, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 2 StR 469/06 -, NStZ 2007, S. 704 ).

    Wie der 2. Strafsenat selbst in einer späteren Entscheidung betonte, kommt es dagegen auf den vom Senat im Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 499/05 - entschiedenen Rechtssatz nicht an, wenn direkter Vorsatz hinsichtlich des Gefährdungsschadens vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - 2 StR 25/07 -, wistra 2007, S. 306 ).

  • BGH, 02.04.2008 - 5 StR 354/07

    Vermögensbetreuungspflicht des Vermieters für Kautionen bei Wohnraummiete und bei

    Dies bedeutet, dass der Angeklagte G. S. die konkrete Gefahr erkannt und zudem deren Realisierung gebilligt haben muss, sei es auch nur in der Form, dass er sich mit dem Eintritt des ihm unerwünschten Erfolges abfindet (BGHSt 51, 100, 120 f.; vgl. auch BGHSt 48, 331, 347 ff.).
  • BGH, 26.11.2015 - 3 StR 17/15

    Nürburgring-Urteil teilweise aufgehoben

    Voraussetzung ist dabei, dass unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls der Eintritt eines Schadens so naheliegend erscheint, dass der Vermögenswert aufgrund der Verlustgefahr bereits gemindert ist (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 499/05, BGHSt 51, 100, 113; BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 - 5 StR 494/98, BGHSt 44, 376, 384).
  • BGH, 27.08.2010 - 2 StR 111/09

    Verurteilung von Trienekens-Geschäftsführern wegen Beihilfe zur Untreue bestätigt

    Anders als vom Landgericht im Hinblick auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 18. Oktober 2006 (BGHSt 51, 100 - "Kanther") angenommen, ist nicht nur hinsichtlich des beträchtlichen Teils der Zahlungen, die als Provisionen und Honorare für die an der Einrichtung und Verwendung der schwarzen Kasse Beteiligten abgeflossen sind, ein endgültiger Vermögensschaden eingetreten.

    aa) Der Senat hat mit - nach der Verkündung der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Urteil vom 29. August 2008 (BGHSt 52, 323, 338 Rn. 46 - "Siemens") an seiner Auffassung nicht festgehalten, das "bloße" Führen einer verdeckten Kasse sei lediglich als schadensgleiche Vermögensgefährdung anzusehen (so noch BGHSt 51, 100, 113 f. Rn. 43 f.).

  • BGH, 17.09.2009 - 5 StR 521/08

    Verurteilungen des ehemaligen Gesamtbetriebsratsvorsitzenden und eines ehemaligen

    Die von H. verfolgten "guten Absichten" betrafen bei dieser Sachlage keine Umstände, die seinen Vorsatz hätten in Frage stellen können (vgl. BGHSt 51, 100, 113; 52, 323, 339; Fischer aaO § 266 Rdn. 46e).
  • BGH, 11.12.2014 - 3 StR 265/14

    Verurteilung wegen gesetzeswidriger Wahlkampffinanzierung rechtskräftig

    bb) Da § 31d PartG das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Richtigkeit der Rechnungslegung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG und somit ein anderes Rechtsgut als der dem Vermögensschutz dienende § 266 StGB schützt, kommt dem Verstoß gegen die Norm ein eigenständiger Unwertgehalt zu, so dass es sich im Verhältnis zur Untreue nicht um eine straflose mitbestrafte Nachtat handelt (zu den diesbezüglichen Voraussetzungen vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - 3 StR 178/13, NStZ 2014, 579, 580) und der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit der Verurteilung nicht entgegen steht (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 499/05, BGHSt 51, 100, 116 f.).
  • BGH, 20.03.2008 - 1 StR 488/07

    Vorsatz und Vermögensnachteil bei der Untreue bei riskanten Handlungen

    Auf die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 51, 100 (= NJW 2007, 1760) kommt es hier in mehrfacher Hinsicht nicht an.

    Nach dieser Entscheidung "ist der Tatbestand der Untreue in Fällen der vorliegenden Art im subjektiven Bereich dahingehend zu begrenzen, dass der bedingte Vorsatz eines Gefährdungsschadens nicht nur Kenntnis des Täters von der konkreten Möglichkeit eines Schadenseintritts und das Inkaufnehmen dieser konkreten Gefahr voraussetzt, sondern darüber hinaus eine Billigung der Realisierung dieser Gefahr, sei es auch nur in der Form, dass der Täter sich mit dem Eintritt des ihm unerwünschten Erfolges abfindet" (BGHSt 51, 100, 121 Rdn. 63).

    Darum ging es in der oben genannten Entscheidung (BGHSt 51, 100), die sich in der zitierten Aussage ausdrücklich auf Fälle der - damals - vorliegenden Art beschränkte.

  • LG Darmstadt, 14.05.2007 - 9 KLs 712 Js 5213/04

    Strafbarkeit des Bereichsvorstands einer international tätigen Aktiengesellschaft

    Indem er die S. AG als seinen Geschäftsherrn jeglicher Kontrollmöglichkeit beraubte, hat der Angeklagte K. das Vermögen seines Geschäftsherrn in Höhe von CHF 12 Mio. einer schadensgleichen Vermögensgefährdung ausgesetzt (vgl. auch BGHSt 51, 100).
  • BGH, 13.04.2011 - 1 StR 94/10

    Urteil in Kölner Parteispendenaffäre aufgehoben

  • BGH, 28.05.2013 - 5 StR 551/11

    Freisprüche gegen Manager des Berliner Bankkonsortiums rechtskräftig

  • BGH, 06.09.2016 - 1 StR 104/15

    Freispruch eines früheren Mitglieds des Zentralvorstandes der Siemens AG

  • BGH, 13.08.2009 - 3 StR 576/08

    Freispruch des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der WestLB aufgehoben

  • BGH, 24.03.2009 - 5 StR 394/08

    Anforderungen an den Ausschluss eines Richters am BGH von der Mitwirkung an einer

  • BVerwG, 25.08.2009 - 1 D 1.08

    Posthauptsekretär (Schalterbeamter); Verstoß gegen Kassenvorschriften durch

  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 490/16

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht; Nachteil; gegenseitige Verträge; Unkenntnis

  • BGH, 12.02.2020 - 2 StR 291/19

    Untreue (Entziehung von Vermögenswerten: Schwerpunkt der Pflichtwidrigkeit;

  • LG Braunschweig, 22.02.2008 - 6 KLs 20/07

    VW-Prozess gegen Volkert und Gebauer "Eigenbeleg, 300 Euro, eine Prostituierte

  • BGH, 25.04.2007 - 2 StR 25/07

    Gerichtliche Zuständigkeit (Prüfung durch das Revisionsgericht; Verweisung an das

  • BGH, 25.05.2007 - 2 StR 469/06

    Untreue (Vermögensgefährdung durch unzureichende Kreditsicherung); voluntatives

  • LG Nürnberg-Fürth, 24.11.2008 - 3 KLs 501 Js 1777/08

    Untreue zum Nachteil einer Aktiengesellschaft: Heimliche finanzielle Förderung

  • LG Düsseldorf, 19.06.2008 - 14 KLs 9/07

    Jürgen Sengera

  • LG Karlsruhe, 05.09.2022 - 16 Qs 65/22

    Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung bei Verteidigung mehrerer

  • OLG Köln, 21.04.2016 - 2 Ws 162/15

    Verwirklichung des Tatbestandes der Untreue durch Übernahme von Mietgarantien

  • LG Hildesheim, 23.05.2007 - 25 KLs 5413 Js 18030/06

    Pflicht eines Geschäftsführers bzw. eines Niederlassungsleiters eines

  • BGH, 07.04.2010 - 2 StR 153/09

    Untreue durch Auszahlung hinterlegter Gelder durch einen Notar (Kenntnis von

  • OLG Hamm, 07.02.2011 - 5 Ws 459/10

    Deliktscharakter des Betrugs; Voraussetzungen für die Annahme eines

  • OLG Hamburg, 10.06.2009 - 3-29/09

    Verwirklichung des Treuebruchtatbestands durch einen Kassier; Vorsatz in Bezug

  • OLG Köln, 26.06.2014 - 2 Ws 189/14

    Konkrete Berechnung eine Vermögensnachteils bei der Untreue

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2007 - 21d A 497/07

    Erweiterung des Pflichtenkreises eines beurlaubten Beamten aufgrund seines

  • LG Göttingen, 12.07.2007 - 8 KLs 10/06

    Amtsträger; Annahme; Bestechung; Einverständnis; Gefährdungsschaden; Gemeinde;

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