Rechtsprechung
| BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB; § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB
Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über den durch die besondere Schwere der Schuld bedingten Zeitpunkt hinaus (Freiheit der Person; Gefährlichkeit des Straftäters; Vollzugslockerungen); Menschenwürde (Schuldgrundsatz; "nulla poena sine lege"; Haftschäden; Aussicht auf Wiedererlangung der Freiheit); richterliche Entscheidung (Sachverständigengutachten; Begründungstiefe); Prognose (fehlende Aufarbeitung der Tat); Beschleunigungsgebot; Rechtsschutzbedürfnis (tiefgreifende Grundrechtseingriffe; Feststellungsinteresse bei rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen; allgemeiner Justizgewährungsanspruch). - lexetius.com
- DFR
Gefährliche Täter
- Bundesverfassungsgericht
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über den durch die besondere Schwere der Schuld bedingten Zeitpunkt hinaus aus Gründen der Gefährlichkeit des Verurteilten
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Strafrestaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Strafrestaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe
- jurawelt.com (Pressemitteilung)
Strafrestaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe
- psychiatrie-verlag.de
, S. 46 (Leitsatz)
Art. 1, 2, 3, 20 GG; §§ 57, 57a StGB; § 454 StPO
Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe aus Gründen der Gefährlichkeit
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Anmerkung zum Beschluss des BVerfG vom 8.11.2006, Az.: 2 BvR 578/02 - 2 BvR 796/02" von Prof. Dr. Jörg Kinzig, original erschienen in: JR 2007, 165 - 169.
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 29.01.2002 - 7 StVK 583/98
- LG Düsseldorf, 20.02.2002 - StVK 202/00
- OLG Koblenz, 22.04.2002 - 2 Ws 308/02
- OLG Hamm, 23.04.2002 - 1 Ws (L) 5/02
- BVerfG, 01.07.2002 - 2 BvR 578/02
- OLG Koblenz, 08.07.2002 - 2 Ws 308/02
- OLG Koblenz, 22.07.2002 - 2 Ws 308/02
- BVerfG, 13.09.2002 - 2 BvR 578/02
- LG Aachen, 01.08.2005 - 33 StVK 306/04
- OLG Hamm, 27.07.2006 - 1 Ws (L) 5/05
- BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02
- OLG Koblenz, 29.01.2007 - 2 Ws 308/02
- BVerfG, 12.03.2007 - 2 BvR 796/02
- EGMR, 10.05.2012 - 22919/07
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 117, 71
- NJW 2007, 1933
Wird zitiert von ... (59)
- BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08
Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer …
Sie schafft einen Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsanspruch und dem Freiheitsgrundrecht des zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten einerseits und dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit andererseits (vgl. BVerfGE 117, 71 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ).Dieses verlangt, dass das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Verurteilten und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor unter Umständen zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen zu einem gerechten und vertretbaren Ausgleich gebracht wird (vgl. BVerfGE 117, 71 ).
Der nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es im Blick auf die Art der von dem Betroffenen drohenden Gefahren, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Betroffenen in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 117, 71 ).
Wegen der Art der im Versagensfall zu befürchtenden Taten kommt eine bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht (vgl. BVerfGE 117, 71 ).
Die besonders hohe Wertschätzung des Lebens rechtfertigt die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht nur in den Fällen, in denen eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten positiv festgestellt werden kann, sondern auch dann, wenn nach Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gebots ausreichender richterlicher Sachaufklärung eine günstige Gefährlichkeitsprognose nicht gestellt werden kann, weil verbleibende Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. BVerfGE 117, 71 ).
Denn es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf ausreichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 117, 71 ).
Das Vollstreckungsgericht hat sich daher auch von Verfassungs wegen um eine möglichst breite Tatsachenbasis für seine Prognoseentscheidung zu bemühen und alle prognoserelevanten Umstände besonders sorgfältig zu klären (vgl. BVerfGE 117, 71 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, NJW 1992, S. 2344 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; vgl. auch BVerfGE 109, 133 ).
Gerade das Verhalten eines Gefangenen anlässlich solcher Belastungserprobungen stellt einen geeigneten Indikator für die künftige Legalbewährung dar (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 117, 71 ).
Folglich werden die Chancen, dass das Gericht, das über die Aussetzung zu entscheiden hat, zu einerzutreffendenPrognoseentscheidung gelangt, durch vorherige Gewährung von Vollzugslockerungen verbessert und umgekehrt durch deren Versagung verschlechtert (vgl. BVerfGE 117, 71 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 867/99 -, NJW 2000, S. 501 ; vgl. auch BVerfGK 8, 319 ).
Bei seiner Prüfung hat das Gericht im Aussetzungsverfahren zu beachten, dass der Versagungsgrund der Flucht- oder Missbrauchsgefahr zwar geeignet ist, einen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - prognostischen Beurteilungsspielraum zu eröffnen, in dessen Rahmen die Vollzugsbehörde mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind, dass allerdings das Freiheitsgrundrecht des Gefangenen diesem Beurteilungsspielraum auch Grenzen zieht: Die Vollzugsbehörde muss bei einem Gefangenen, dessen Entlassung nur noch von einer positiven Kriminalprognose des Richters abhängt, beachten, dass sie dem Gefangenen, soweit vertretbar, eine Bewährung zu ermöglichen und ihn auf eine Entlassung vorzubereiten hat, damit dessen grundrechtlich garantierter Freiheitsanspruch durch den Richterentscheid (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) zeitgerecht realisiert werden kann (vgl. BVerfGE 117, 71 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998, S. 1133 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ; vgl. auch BVerfGE 109, 133 ).
Daher hat das Bundesverfassungsgericht die eigenständige Prüfungspflicht der Gerichte im Aussetzungsverfahren unabhängig davon betont, ob beziehungsweise inwieweit sich die Gerichte im Lockerungsverfahren mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Versagung schon beschäftigt hatten (vgl. BVerfGE 117, 71 ;… vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 ).
Neben der - grundsätzlichen - Verantwortung der Vollzugsbehörde für das Prognosedefizit steht die Eigenverantwortung des Gefangenen für die Durchsetzung seines Freiheitsgrundrechts und seines Resozialisierungsanspruchs (vgl. BVerfGE 117, 71 ).
Dem hat das Bundesverfassungsgericht Rechnung getragen und seine Aussage, dass Vollzugslockerungen von Rechts wegen nicht notwendigerweise Voraussetzung für eine bedingte Entlassung sind (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02 -, [...], Abs.-Nr. 11) im Kontext der lebenslangen Freiheitsstrafe um die Feststellung ergänzt, dass eine Erprobung in Lockerungen der (Entscheidung über die) Aussetzung des Strafrests in der Regel vorausgeht (vgl. BVerfGE 117, 71 ).
Bei langen Haftzeiten zeigt sich typischerweise in besonderem Maße die Notwendigkeit, in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Lockerungen die Resozialisierungsfähigkeit des Gefangenen zu testen und ihn schrittweise auf die Freiheit vorzubereiten (…vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; vgl. auch BVerfGE 117, 71 ).
Ist diese bei der Entscheidung über Lockerungen dem grundrechtlich garantierten Freiheitsanspruch des Gefangenen nicht oder nicht hinreichend gerecht geworden, muss ihr das Gericht im Aussetzungsverfahren - unter Ausschöpfung seiner prozessualen Möglichkeiten - von Verfassungs wegen deutlich machen, dass Vollzugslockerungen geboten sind (vgl. BVerfGE 117, 71 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ).
Im Sinne der von Verfassungs wegen gebotenen effektiven Durchsetzung des Freiheitsgrundrechts des Gefangenen hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass die Vollstreckungsgerichte im Aussetzungsverfahren ihre prozessualen Möglichkeitenauszuschöpfenhaben, wenn es darum geht, der Vollzugsbehörde das Gebotensein von Lockerungen deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 117, 71 ).
Das Bundesverfassungsgericht hat dabei ausdrücklich festgestellt, dass zu diesen - im Einzelfall zu prüfenden - Möglichkeiten auch ein Vorgehen auf der Grundlage von § 454a Abs. 1 StPO gehört (…vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; darauf verweisend BVerfGE 117, 71 ).
- OLG Hamm, 11.02.2010 - 1 Ws (L) 479/09
Versagung der Reststrafenaussetzung wegen unterbliebener Erprobung des Gefangenen …
Sie schafft einen Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsanspruch und dem Freiheitsgrundrecht des zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten einerseits und dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit andererseits (vgl. BVerfGE 117, 71).Dieses verlangt, dass das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Verurteilten und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor unter Umständen zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen zu einem gerechten und vertretbaren Ausgleich gebracht wird (vgl. BVerfGE 117, 71, 97).
Der nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es im Hinblick auf die Art der von dem Betroffenen drohenden Gefahren, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Betroffenen in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 117, 71, 97 f).
Wegen der Art der im Versagensfall zu befürchtenden Taten kommt eine bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht (vgl. BVerfGE 117, 71, 99).
Die besonders hohe Wertschätzung des Lebens rechtfertigt die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht nur in den Fällen, in denen eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten positiv festgestellt werden kann, sondern auch dann, wenn nach Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gebots ausreichender richterlicher Sachaufklärung eine günstige Gefährlichkeitsprognose nicht gestellt werden kann, weil verbleibende Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. BVerfGE 117, 71, 100 f).
Denn es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf ausreichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 117, 71, 102, 105).
Das Vollstreckungsgericht hat sich daher auch von Verfassungs wegen um eine möglichst breite Tatsachenbasis für seine Prognoseentscheidung zu bemühen und alle prognose-relevanten Umstände besonders sorgfältig zu klären (BVerfGE 117, 71, 107 m. w. N.).
Gerade das Verhalten eines Gefangenen anlässlich solcher Belastungserprobungen stellt einen geeigneten Indikator für die künftige Legalbewährung dar (vgl. BVerfGE 109, 133, 165 f; 117, 71, 119).
Folglich werden die Chancen, dass das Gericht, das über die Aussetzung zu entscheiden hat, zu einer zutreffenden Prognoseentscheidung gelangt, durch vorherige Gewährung von Vollzugslockerungen verbessert und umgekehrt durch deren Versagung verschlechtert (vgl. BVerfGE 117, 71, 91, 92, 108 m.w.N.).
Bei seiner Prüfung hat das Gericht im Aussetzungsverfahren zu beachten, dass der Versagungsgrund der Flucht- oder Missbrauchsgefahr zwar geeignet ist, einen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - prognostischen Beurteilungsspielraum zu eröffnen, in dessen Rahmen die Vollzugsbehörde mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind, dass allerdings das Freiheitsgrundrecht des Gefangenen diesem Beurteilungsspielraum auch Grenzen zieht: Die Vollzugsbehörde muss bei einem Gefangenen, dessen Entlassung nur noch von einer positiven Kriminalprognose des Richters abhängt, beachten, dass sie dem Gefangenen, soweit vertretbar, eine Bewährung zu ermöglichen und ihn auf eine Entlassung vorzubereiten hat, damit dessen grundrechtlich garantierter Freiheitsanspruch durch den Richterentscheid (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) zeitgerecht realisiert werden kann (vgl. BVerfGE 117, 71, 108).
Daher hat das Bundesverfassungsgericht die eigenständige Prüfungspflicht der Gerichte im Aussetzungsverfahren unabhängig davon betont, ob beziehungsweise inwieweit sich die Gerichte im Lockerungsverfahren mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Versagung schon beschäftigt hatten (vgl. BVerfGE 117, 71, 108).
Dem hat das Bundesverfassungsgericht Rechnung getragen und seine Aussage, dass Vollzugslockerungen von Rechts wegen nicht notwendigerweise Voraussetzung für eine bedingte Entlassung sind (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02), im Kontext der lebenslangen Freiheitsstrafe um die Feststellung ergänzt, dass eine Erprobung in Lockerungen der (Entscheidung über die) Aussetzung des Strafrests in der Regel vorausgeht (vgl. BVerfGE 117, 71, 108).
Bei langen Haftzeiten zeigt sich typischerweise in besonderem Maße die Notwendigkeit, in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Lockerungen die Resozialisierungsfähigkeit des Gefangenen zu testen und ihn schrittweise auf die Freiheit vorzubereiten (vgl. BVerfGE 117, 71, 108).
Ist diese bei der Entscheidung über Lockerungen dem grundrechtlich garantierten Freiheitsanspruch des Gefangenen nicht oder nicht hinreichend gerecht geworden, muss ihr das Gericht im Aussetzungsverfahren - unter Ausschöpfung seiner prozessualen Möglichkeiten - von Verfassungs wegen deutlich machen, dass Vollzugslockerungen geboten sind (vgl. BVerfGE 117, 71, 108 f; BVerfG, Beschluss vom 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08).
Im Sinne der von Verfassungs wegen gebotenen effektiven Durchsetzung des Freiheitsgrundrechts des Gefangenen hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass die Vollstreckungsgerichte im Aussetzungsverfahren ihre prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen haben, wenn es darum geht, der Vollzugsbehörde das Gebotensein von Lockerungen deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 117, 71, 108).
Das Bundesverfassungsgericht hat dabei ausdrücklich festgestellt, dass zu diesen - im Einzelfall zu prüfenden - Möglichkeiten auch ein Vorgehen auf der Grundlage von § 454a Abs. 1 StPO gehört (BVerfG NJW 1998, 2202; BVerfGE 117, 71, 108).
- OLG Hamm, 29.07.2010 - 1 Ws 195/10
Vollzugslockerungen vor Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe; …
Sie schafft einen Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsanspruch und dem Freiheitsgrundrecht des zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten einerseits und dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit andererseits (vgl. BVerfGE 117, 71).Dieses verlangt, dass das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Verurteilten und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor unter Umständen zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen zu einem gerechten und vertretbaren Ausgleich gebracht wird (vgl. BVerfGE 117, 71, 97).
Der nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es im Hinblick auf die Art der von dem Betroffenen drohenden Gefahren, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Betroffenen in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 117, 71, 97 f).
Wegen der Art der im Versagensfall zu befürchtenden Taten kommt eine bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht (vgl. BVerfGE 117, 71, 99).
Die besonders hohe Wertschätzung des Lebens rechtfertigt die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht nur in den Fällen, in denen eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten positiv festgestellt werden kann, sondern auch dann, wenn nach Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gebots ausreichender richterlicher Sachaufklärung eine günstige Gefährlichkeitsprognose nicht gestellt werden kann, weil verbleibende Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. BVerfGE 117, 71, 100 f).
Denn es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf ausreichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 117, 71, 102, 105).
Das Vollstreckungsgericht hat sich daher auch von Verfassungs wegen um eine möglichst breite Tatsachenbasis für seine Prognoseentscheidung zu bemühen und alle prognose-relevanten Umstände besonders sorgfältig zu klären (BVerfGE 117, 71, 107 m. w. N.).
Gerade das Verhalten eines Gefangenen anlässlich solcher Belastungserprobungen stellt einen geeigneten Indikator für die künftige Legalbewährung dar (vgl. BVerfGE 109, 133, 165 f; 117, 71, 119).
Folglich werden die Chancen, dass das Gericht, das über die Aussetzung zu entscheiden hat, zu einer zutreffenden Prognoseentscheidung gelangt, durch vorherige Gewährung von Vollzugslockerungen verbessert und umgekehrt durch deren Versagung verschlechtert (vgl. BVerfGE 117, 71, 91, 92, 108 m.w.N.).
Bei seiner Prüfung hat das Gericht im Aussetzungsverfahren zu beachten, dass der Versagungsgrund der Flucht- oder Missbrauchsgefahr zwar geeignet ist, einen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - prognostischen Beurteilungsspielraum zu eröffnen, in dessen Rahmen die Vollzugsbehörde mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind, dass allerdings das Freiheitsgrundrecht des Gefangenen diesem Beurteilungsspielraum auch Grenzen zieht: Die Vollzugsbehörde muss bei einem Gefangenen, dessen Entlassung nur noch von einer positiven Kriminalprognose des Richters abhängt, beachten, dass sie dem Gefangenen, soweit vertretbar, eine Bewährung zu ermöglichen und ihn auf eine Entlassung vorzubereiten hat, damit dessen grundrechtlich garantierter Freiheitsanspruch durch den Richterentscheid (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) zeitgerecht realisiert werden kann (vgl. BVerfGE 117, 71, 108).
Daher hat das Bundesverfassungsgericht die eigenständige Prüfungspflicht der Gerichte im Aussetzungsverfahren unabhängig davon betont, ob beziehungsweise inwieweit sich die Gerichte im Lockerungsverfahren mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Versagung schon beschäftigt hatten (vgl. BVerfGE 117, 71, 108).
Dem hat das Bundesverfassungsgericht Rechnung getragen und seine Aussage, dass Vollzugslockerungen von Rechts wegen nicht notwendigerweise Voraussetzung für eine bedingte Entlassung sind (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02), im Kontext der lebenslangen Freiheitsstrafe um die Feststellung ergänzt, dass eine Erprobung in Lockerungen der (Entscheidung über die) Aussetzung des Strafrests in der Regel vorausgeht (vgl. BVerfGE 117, 71, 108).
Bei langen Haftzeiten zeigt sich typischerweise in besonderem Maße die Notwendigkeit, in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Lockerungen die Resozialisierungsfähigkeit des Gefangenen zu testen und ihn schrittweise auf die Freiheit vorzubereiten (vgl. BVerfGE 117, 71, 108).
Ist diese bei der Entscheidung über Lockerungen dem grundrechtlich garantierten Freiheitsanspruch des Gefangenen nicht oder nicht hinreichend gerecht geworden, muss ihr das Gericht im Aussetzungsverfahren - unter Ausschöpfung seiner prozessualen Möglichkeiten - von Verfassungs wegen deutlich machen, dass Vollzugslockerungen geboten sind (vgl. BVerfGE 117, 71, 108 f; BVerfG, Beschluss vom 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08).
Im Sinne der von Verfassungs wegen gebotenen effektiven Durchsetzung des Freiheitsgrundrechts des Gefangenen hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass die Vollstreckungsgerichte im Aussetzungsverfahren ihre prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen haben, wenn es darum geht, der Vollzugsbehörde das Gebotensein von Lockerungen deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 117, 71, 108).
Das Bundesverfassungsgericht hat dabei ausdrücklich festgestellt, dass zu diesen - im Einzelfall zu prüfenden - Möglichkeiten auch ein Vorgehen auf der Grundlage von § 454a Abs. 1 StPO gehört (BVerfG NJW 1998, 2202; BVerfGE 117, 71, 108).
- BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09
EGMR Sicherungsverwahrung
So muss sichergestellt werden, dass Vollzugslockerungen nicht ohne zwingenden Grund - etwa auf der Grundlage pauschaler Wertungen oder mit dem Hinweis auf eine nur abstrakte Flucht- oder Missbrauchsgefahr - versagt werden können (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 117, 71 ). - BVerfG, 20.07.2009 - 2 BvR 328/09
Übermaßverbot (Ablehnung der Aussetzung des Rests der lebenslangen …
Dieses verlangt, dass das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Verurteilten und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor unter Umständen zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen zu einem gerechten und vertretbaren Ausgleich gebracht wird (vgl. BVerfGE 117, 71, 97).Aus dem Übermaßverbot folgt, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf ausreichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 117, 71, 102, 105).
Der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen muss der Richter durch eine sorgfältige Auswahl des Gutachters entgegenwirken ( BVerfGE 117, 71, 105 f. m.w.N.).
Sie schafft einen Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsanspruch und dem Freiheitsgrundrecht des zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten einerseits und dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit andererseits (vgl. BVerfGE 117, 71 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ).
Dieses verlangt, dass das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Verurteilten und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor unter Umständen zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen zu einem gerechten und vertretbaren Ausgleich gebracht wird (vgl. BVerfGE 117, 71 ).
Der nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es im Blick auf die Art der von dem Betroffenen drohenden Gefahren, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Betroffenen in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 117, 71 ).
Wegen der Art der im Versagensfall zu befürchtenden Taten kommt eine bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht (vgl. BVerfGE 117, 71 ).
Die besonders hohe Wertschätzung des Lebens rechtfertigt die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht nur in den Fällen, in denen eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten positiv festgestellt werden kann, sondern auch dann, wenn nach Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gebots ausreichender richterlicher Sachaufklärung eine günstige Gefährlichkeitsprognose nicht gestellt werden kann, weil verbleibende Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. BVerfGE 117, 71 ).
Denn es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf ausreichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 117, 71 ;… BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, NJW 2009, S. 1941 ff., m.w.N.).
Der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen muss der Richter durch eine sorgfältige Auswahl des Gutachters entgegenwirken ( BVerfGE 117, 71 m.w.N.).
- BVerfG, 29.11.2011 - 2 BvR 1758/10
Lebenslange Freiheitsstrafe (Reststrafaussetzung zur Bewährung; Legalprognose; …
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere BVerfGE 117, 71 ), ergeben sich die verfassungsrechtlichen Grenzen eines möglicherweise lebenslangen Freiheitsentzuges vor allem aus dem Übermaßverbot.Der nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es im Blick auf die Art der von dem Betroffenen drohenden Gefahren, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Betroffenen in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 117, 71 ).
Denn es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf ausreichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 117, 71 ).
Das Gericht hat sich daher auch von Verfassungs wegen um eine möglichst breite Tatsachenbasis für seine Prognoseentscheidung zu bemühen und alle prognoserelevanten Umstände besonders sorgfältig zu klären (BVerfGE 117, 71 ; vgl. auch BVerfGE 109, 133 ).
Gerade das Verhalten anlässlich solcher Belastungserprobungen stellt einen geeigneten Indikator für die künftige Legalbewährung dar (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 117, 71 ).
Es hat selbstständig zu klären, ob die Begrenzung der Prognosebasis zu rechtfertigen ist, weil die Versagung von Lockerungen auf hinreichendem Grund beruhte (BVerfGE 117, 71 ).
Dem hat das Bundesverfassungsgericht Rechnung getragen und seine Aussage, dass Vollzugslockerungen von Rechts wegen nicht notwendigerweise Voraussetzung für eine bedingte Entlassung sind (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02 -, juris), im Kontext der lebenslangen Freiheitsstrafe um die Feststellung ergänzt, dass eine Erprobung in Lockerungen der Aussetzung des Strafrests regelmäßig vorausgehen muss (vgl. BVerfGE 117, 71 ).
Gerade bei einem langjährigen Vollzug zeigt sich typischerweise in besonderem Maß die Notwendigkeit, die Resozialisierungsfähigkeit des Gefangenen in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Lockerungen zu testen und ihn schrittweise auf die Freiheit vorzubereiten (…vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; vgl. auch BVerfGE 117, 71 ).
Ist diese bei der Entscheidung über Lockerungen dem grundrechtlich garantierten Freiheitsanspruch des Gefangenen nicht oder nicht hinreichend gerecht geworden, muss es ihr im Aussetzungsverfahren - unter Ausschöpfung seiner prozessualen Möglichkeiten - von Verfassungs wegen deutlich machen, dass Vollzugslockerungen geboten sind (vgl. BVerfGE 117, 71 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ).
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach ausdrücklich festgestellt, dass zu diesen - vom zuständigen Gericht im Einzelfall zu prüfenden - Möglichkeiten auch ein Vorgehen auf der Grundlage von § 454a Abs. 1 StPO gehört (vgl. BVerfGE 117, 71 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfGK 15, 390 ).
- BVerfG, 15.12.2008 - 2 BvR 1656/08
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prognoseentscheidung bei Aussetzung …
Die hierdurch von Gesetzes wegen eröffnete Möglichkeit der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über den durch die besondere Schwere der Schuld bedingten Zeitpunkt hinaus aus Gründen der Gefährlichkeit des Straftäters verletzt weder die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) noch das Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) (vgl. BVerfGE 117, 71 ).Fallgestaltungen, die es strikt verwehrten, dem innerlich gewandelten, für die Allgemeinheit ungefährlich gewordenen Gefangenen die Wiedergewinnung der Freiheit zu gewähren, sind dem Strafvollzug unter der Herrschaft des Grundgesetzes grundsätzlich fremd (vgl. BVerfGE 117, 71 m.w.N.).
Der nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es im Blick auf die Art der von dem Betroffenen drohenden Gefahren, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Betroffenen in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 117, 71 m.w.N.).
Vielmehr ist die Ablehnungsentscheidung durch konkrete Tatsachen zu belegen, die das Risiko als unvertretbar erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 117, 71 ).
Bestehen irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte ein neues schweres Verbrechen begehen werde, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Strafvollstreckungsgerichte von einer Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe absehen (vgl. BVerfGE 117, 71 m.w.N.).
Es ist verfassungsrechtlich auch im Hinblick auf den Umstand, dass die verhängte lebenslange Freiheitsstrafe als die schuldangemessene Strafe ausgesprochen worden ist, nicht zu beanstanden, wenn die in diesen Fällen verbleibenden Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. BVerfGE 117, 71 m.w.N.).
Der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen muss der Richter durch eine sorgfältige Auswahl des Gutachters entgegenwirken (vgl. BVerfGE 117, 71 ).
Die Strafvollstreckungskammer darf für den Fall, dass sie eine bedingte Entlassung in Erwägung zieht, zum Schutz der Allgemeinheit bei ihrer Entscheidung nicht allein auf Beurteilungen der Justizvollzugsanstalt vertrauen, sondern hat gemäß § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO zusätzlich das Gutachten eines Sachverständigen namentlich darüber einzuholen, "ob keine Gefahr mehr besteht, dass die durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit des Verurteilten fortbesteht" (Gefährlichkeitsprognose) (vgl. BVerfGE 117, 71 ).
Vielmehr muss der Entscheidung auch in diesen Fällen ein zeitnahes wissenschaftlich fundiertes Gutachten der Prognoseentscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. BVerfGE 117, 71 ).
- BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 1023/08
Menschenwürde (gerichtliche Überprüfung menschenunwürdiger …
Ein solches schutzwürdiges Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist unter anderem dann zu bejahen, wenn die Feststellung eines gewichtigen Grundrechtseingriffs begehrt wird, gegen den nach dem typischen Ablauf wirksamer Rechtsschutz nicht vor Erledigung zu erlangen ist (vgl. BVerfGE 110, 77, 86; 117, 71, 122 f.), oder wenn eine gegen die Menschenwürde verstoßende Haftraumunterbringung in Rede steht (vgl. BVerfGK 6, 344, 347 f. m.w.N.).Dies betrifft nicht nur die vom Landgericht angesprochenen Fälle der drohenden Wiederholungsgefahr (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 117, 71 ; stRspr) und der fortbestehenden Beeinträchtigung (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 110, 77 ; stRspr).
Unter anderem ist bei gewichtigen Eingriffen ein Feststellungsinteresse trotz zwischenzeitlicher Erledigung jedenfalls dann anzuerkennen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene gerichtlichen Rechtsschutz kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 117, 71 ; stRspr).
Denn jedenfalls hat es den Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz verletzt, indem es nicht berücksichtigte, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch dann zu bejahen ist, wenn die Feststellung eines gewichtigen Grundrechtseingriffs begehrt wird, gegen den nach dem typischen Ablauf wirksamer Rechtsschutz nicht vor Erledigung zu erlangen ist (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 117, 71 ), oder wenn eine gegen die Menschenwürde verstoßende Haftraumunterbringung in Rede steht (vgl. BVerfGK 6, 344 m.w.N.).
Genauer hätte er den Grund dafür, dass bei typischerweise vor Erreichbarkeit gerichtlichen Rechtsschutzes erledigten gewichtigen Grundrechtseingriffen Art. 19 Abs. 4 GG die Anerkennung eines Rechtsschutzinteresses auch noch nach Erledigung gebietet (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 117, 71 ), nicht benennen können.
- BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09
Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug
Die notwendige Bestimmtheit fehlt nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist (vgl. BVerfGE 45, 400 [420]; 117, 71 [111]; stRspr).Die Anforderungen an den Grad der Klarheit und Bestimmtheit sind umso strenger, je intensiver der Grundrechtseingriff ist, den eine Norm vorsieht (vgl. BVerfGE 59, 104 [114]; 75, 329 [342]; 86, 288 [311]; 110, 33 [55]; 117, 71 [111]).
- BVerfG, 29.05.2008 - 2 BvR 1968/07 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, daß die angegriffenen Entscheidungen den jüngsten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 08.11.2006, 2 BvR 578/02 - 2 BvR 796/02; NJW 2007, 1933) nicht gerecht werden.
Der nachhaltige Einfluß des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es im Blick auf die Art der von dem Betroffenen drohenden Gefahren, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Betroffenen in die Freiheit zu entlassen (BVerfGE 117, 71 ; vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ).
Vielmehr ist die Ablehnungsentscheidung durch konkrete Tatsachen zu belegen, die das Risiko als unvertretbar erscheinen lassen (BVerfGE 117, 71 ).
Bestehen irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür, daß der Verurteilte ein neues schweres Verbrechen begehen werde, so kommt eine Aussetzung nicht in Betracht (BVerfGE 117, 71 ).
Insbesondere müssen Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffend, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (BVerfGE 117, 71 ; vgl. BVerffGE 70, 297 ).
Vollzugslockerungen sind jedoch von Rechts wegen nicht notwendigerweise Voraussetzung für eine bedingte Entlassung (…BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2002 2 BvR 461/02 - , StV 2003, S. 677 f.; vgl. BVerfGE 117, 71 ).
- BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 1295/07
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das gesetzliche Auswahlverfahren für die …
- BVerfG, 28.04.2009 - 1 BvR 224/07
Ermächtigungsgrundlage für Sperrbezirksverordnungen verfassungsrechtlich …
- BVerfG, 09.03.2010 - 2 BvR 3012/09
Ablehnung einer Strafunterbrechung gemäß § 455 Abs. 4 StPO (Überprüfbarkeit …
- BVerfG, 16.01.2010 - 2 BvR 2299/09
Unzulässige Auslieferung an die Türkei (Staatsschutzdelikte; "erschwerte" …
- BFH, 18.01.2012 - II R 49/10
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Gehsteigberatung
- BVerfG, 22.06.2012 - 2 BvR 22/12
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- BVerfG, 05.08.2010 - 2 BvR 729/08
Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung von Lockerungen in der …
- BVerfG, 20.12.2006 - 2 BvR 2063/06
Effektiver Rechtsschutz
- BVerfG, 27.09.2007 - 2 BvR 1613/07
Anforderungen an die Begründung der Abweisung der Klage als offensichtlich …
- BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvL 9/08
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- VGH Baden-Württemberg, 08.05.2008 - 1 S 2914/07
Fotografieren einer Person in der Öffentlichkeit; allgemeines …
- BFH, 20.12.2011 - II S 28/10
Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit …
- BVerfG, 26.03.2009 - 2 BvR 2543/08
- BVerfG, 22.10.2009 - 2 BvR 2549/08
Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (Verbüßung von zwei …
- BVerfG, 06.06.2011 - 2 BvR 1083/11
Staatlicher Strafanspruch; Haftunterbrechung; Menschenwürde; körperliche …
- BVerfG, 26.10.2011 - 2 BvR 1539/09
Rechtsweggarantie (Rechtswegerschöpfung; effektiver Rechtsschutz; Widerspruch); …
- BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvL 19/08
TabStG § 19; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1
- BVerfG, 17.05.2011 - 2 BvR 942/11
Staatlicher Strafanspruch; lebenslange Freiheitsstrafe; Reststrafaussetzung zur …
- BVerfG, 13.10.2011 - 2 BvR 1509/11
Sicherungsverwahrung (Abstandsgebot); Erledigterklärung; Aussetzung der …
- BVerfG, 29.02.2012 - 2 BvR 368/10
Resozialisierung; lebenslange Freiheitsstrafe; Vollzugsplan; Vollzugslockerungen; …
- BVerfG, 08.07.2010 - 2 BvR 1771/09
Fortdauer der Sicherungsverwahrung eines wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern …
- OLG Hamm, 11.01.2007 - 1 Ws (L) 897/06
- VGH Baden-Württemberg, 10.06.2011 - 1 S 915/11
Untersagung von Schwangerschaftskonfliktberatung auf dem Gehsteig durch privaten …
- BVerwG, 25.08.2011 - 6 B 16.11
Art. 7 Abs. 4 GG als Maßstab für die Frage der Gewährung einer finanziellen …
- BVerfG, 24.09.2011 - 2 BvR 1165/11
Recht auf Freiheit der Person; Strafaussetzung zur Bewährung (Widerruf); …
- OLG Hamm, 21.12.2006 - 1 Ws - L - 866/06
- OLG Hamm, 21.12.2006 - 1 Ws L 866/06
Ablehnung der bedingten Entlassung eines zur lebenslangen Freiheitsstrafe …
- OLG Hamm, 21.12.2006 - 1 Ws-L-866/06
- BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 865/11
Maßregelvollzug; Resozialisierung; Vollzugslockerungen; Ausführung; Fluchtgefahr; …
- BVerfG, 19.07.2011 - 2 BvR 2413/10
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (richterliche Sachaufklärung; …
- BVerfG, 25.10.2011 - 2 BvR 979/10
Briefgeheimnis im Strafvollzug (Postkontrolle; Verteidigerpost; Sichtkontrolle); …
- OLG Düsseldorf, 16.07.2007 - 5 Ss 105/07
- BVerfG, 14.12.2011 - 2 BvR 68/11
Freiheitsgrundrecht (Richtervorbehalt im Maßregelvollzug: Einfluss und Verhalten …
- BVerfG, 27.06.2011 - 2 BvR 2135/10
Strafaussetzung zur Bewährung (Strafrest; Prognose; Sachverständiger; Gutachten; …
- BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 2521/11
Freiheitsgrundrecht (Maßregel der Anordnung der Unterbringung in einem …
- OLG Hamm, 20.04.2009 - 1 Ws (L) 171/09
Strafaussetzung; Bewährung; lebenslange Freiheitsstrafe; Vollzugslockerungen; …
- FG Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 3 K 4368/09
Verfassungsmäßigkeit des § 15b EStG; rückwirkende Anwendung auf eine …
- BVerfG, 18.10.2011 - 2 BvR 259/11
Erforderlichkeit der Einholung eines zusätzlichen Gutachtens bei der Prüfung der …
- BVerfG, 02.03.2011 - 2 BvR 579/09
Erledigung des wegen der Aussetzung einer Postkontrolle während des Aufenthalts …
- OLG Hamm, 26.01.2010 - 4 AuslA 22/08
[Auslieferung, Türkei, lebenslange Freiheitsstrafe, Auslieferungshindernisse]
- VG Freiburg, 04.03.2011 - 4 K 314/11
Grundrechte, Polizeirecht: Untersagung von Gehsteigbefragungen durch …
- OLG Hamburg, 17.11.2011 - 2 Ws 85/11
Voraussetzungen für die Aussetzung der Reststrafe
- OLG München, 31.07.2008 - 4 VAs 17/08
Zwangsvollstreckung gegen einen Strafgefangenen: Unterbrechung der Strafhaft …
- OLG Hamm, 20.04.2009 - 1 Ws (L) 172/09
Strafaussetzung; Bewährung; lebenslange Freiheitsstrafe; Vollzugslockerungen; …
- VG Köln, 23.07.2010 - 12 L 602/10
- VG Trier, 21.03.2007 - 5 K 391/06
D (A), Unionsbürger, Freizügigkeit, Verlust, Ausweisung, Strafurteil, …
- OLG Nürnberg, 02.08.2010 - 2 Ws 172/10
Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung
- OLG Hamm, 20.04.2009 - 1 Ws (L) 171
