Weitere Entscheidung unten: EuGH, 08.03.2007

Rechtsprechung
   BVerfG, 03.01.2007 - 1 BvR 737/04   

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https://dejure.org/2007,4936
BVerfG, 03.01.2007 - 1 BvR 737/04 (https://dejure.org/2007,4936)
BVerfG, Entscheidung vom 03.01.2007 - 1 BvR 737/04 (https://dejure.org/2007,4936)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Januar 2007 - 1 BvR 737/04 (https://dejure.org/2007,4936)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Kostenfestsetzung in einem zivilprozessrechtlichen Mahnverfahren; Begriff der "Gebühren"; Vorliegen einer unzumutbaren Erschwerung des Rechtswegs

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der Gebühren nach Streitwert im Zivilverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 10, 148
  • NJW 2007, 2032
  • Rpfleger 2007, 427
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus BVerfG, 03.01.2007 - 1 BvR 737/04
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung, da die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind (vgl. BVerfGE 74, 228 ; 85, 337 ).

    Aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich auch für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 85, 337 ).

    Die entsprechenden Vorschriften müssen aber der Bedeutung des Justizgewährungsanspruchs im Rechtsstaat Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 85, 337 ).

    Mit der Justizgewährungspflicht wäre es indes nicht vereinbar, wenn Gebühren erhoben würden, die außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert stehen, den das gerichtliche Verfahren für den einzelnen Beteiligten hat; die Beschreitung des Rechtswegs kann sich als praktisch unmöglich darstellen, wenn das Kostenrisiko zu dem durch das Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, dass die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint (vgl. BVerfGE 85, 337 ).

    Eine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs wird regelmäßig dann zu bejahen sein, wenn es nicht nur um geringfügige Beträge geht und wenn schon das Gebührenrisiko für eine Instanz das wirtschaftliche Interesse eines Beteiligten an dem Verfahren erreicht oder sogar übersteigt; denn unter solchen Umständen wird ein vernünftig abwägender Rechtsuchender von einer Anrufung der Gerichte in aller Regel Abstand nehmen (vgl. BVerfGE 85, 337 ).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BVerfG, 03.01.2007 - 1 BvR 737/04
    Sie dürfen nicht völlig unabhängig von den (tatsächlichen) Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden; die Verbindung zwischen den Kosten und der Gebührenhöhe muss sachgerecht sein (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ).

    Der Gesetzgeber ist allerdings nicht gehindert, neben der Kostendeckung weitere Ziele zu verfolgen und bei den Gebührenmaßstäben auch den Wert der staatlichen Leistung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 20, 257 ; 50, 217 ; 97, 332 ).

    Die dem Einzelnen auferlegte Gebühr darf jedoch nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 80, 103 ).

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus BVerfG, 03.01.2007 - 1 BvR 737/04
    Sie dürfen nicht völlig unabhängig von den (tatsächlichen) Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden; die Verbindung zwischen den Kosten und der Gebührenhöhe muss sachgerecht sein (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ).

    Der Gesetzgeber ist allerdings nicht gehindert, neben der Kostendeckung weitere Ziele zu verfolgen und bei den Gebührenmaßstäben auch den Wert der staatlichen Leistung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 20, 257 ; 50, 217 ; 97, 332 ).

  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

    Auszug aus BVerfG, 03.01.2007 - 1 BvR 737/04
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung, da die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind (vgl. BVerfGE 74, 228 ; 85, 337 ).

    Der Zugang zu den Gerichten darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 74, 228 ).

  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

    Auszug aus BVerfG, 03.01.2007 - 1 BvR 737/04
    Ebenso ist es grundsätzlich gerechtfertigt, den Streit- oder Geschäftswert nach dem Wert des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und nicht nur nach dem Wert des von dem einzelnen Prozessbeteiligten verfolgten wirtschaftlichen Ziels zu bemessen (vgl. BVerfGE 11, 139 ).
  • BVerfG, 09.05.1989 - 1 BvL 35/86

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der Vermögens- und

    Auszug aus BVerfG, 03.01.2007 - 1 BvR 737/04
    Die dem Einzelnen auferlegte Gebühr darf jedoch nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 80, 103 ).
  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 179/64

    Bundesrecht in Berlin

    Auszug aus BVerfG, 03.01.2007 - 1 BvR 737/04
    Der Gesetzgeber ist allerdings nicht gehindert, neben der Kostendeckung weitere Ziele zu verfolgen und bei den Gebührenmaßstäben auch den Wert der staatlichen Leistung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 20, 257 ; 50, 217 ; 97, 332 ).
  • OLG München, 06.08.2020 - 31 Wx 450/19

    Geschäftswert im Erbscheinserteilungsverfahren

    Die dem Einzelnen auferlegte Gebühr darf jedoch nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen (vgl. dazu BVerfG NJW 2007, 2032 ).
  • BVerfG, 23.05.2012 - 1 BvR 2096/09

    § 31 Abs 3 GKG 2004 verfassungskonform auszulegen - Keine Inanspruchnahme des

    Gebühren für staatliche Leistungen dürfen danach nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden; die Verknüpfung zwischen den Kosten und der Gebührenhöhe muss sachgerecht sein (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 85, 337 ; BVerfGK 10, 148 ).
  • BVerfG, 15.04.2012 - 1 BvR 1951/11

    Verfassungsrechtliche Anforderung an Kostenbemessung in Grundbuchsache

    Denn auch aus der Justizgewährungspflicht und dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz könnten sich verfassungsrechtliche Bedenken nur herleiten lassen, wenn eine Gebührenvorschrift oder deren Anwendung und Auslegung dazu führt, dass vom Rechtsschutzsuchenden Gebühren zu leisten sind, die außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert stehen, den das Verfahren für den einzelnen Beteiligten hat (vgl. BVerfGE 85, 337 ; BVerfGK 10, 148 ); eben dies ist aber aus den aufgezeigten Gründen nicht der Fall.
  • BVerfG, 08.12.2011 - 1 BvR 1393/10

    Unzureichende Substantiierung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) einer

    Grundsätzlich begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber den für die Bemessung der Gebühren maßgebenden Streitwert anhand eines unbestimmten Rechtsbegriffs wie in § 52 Abs. 1 GKG an der Bedeutung der Streitsache und damit am Wert des geltend gemachten prozessualen Anspruchs orientiert (vgl. BVerfGE 11, 139 ; 85, 337 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 1999 - 1 BvR 1431/90 -, NVwZ 1999, S. 1104; BVerfGK 10, 148 ) und die Gerichte den Streitwert dementsprechend bestimmen.
  • OLG Nürnberg, 08.12.2010 - 2 W 2145/10

    Gebührenstreitwert für eine Auflassungsklage

    Eine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs wird regelmäßig dann zu bejahen sein, wenn es nicht nur um geringfügige Beträge geht und wenn schon das Gebührenrisiko für eine Instanz das wirtschaftliche Interesse eines Beteiligten an dem Verfahren erreicht oder sogar übersteigt; denn dann wird ein vernünftig abwägender Rechtsuchender von einer Anrufung der Gerichte regelmäßig Abstand nehmen (BVerfG, Beschluss vom 03.01.2007 - 1 BvR 737/04, NJW 2007, 2032 f.).
  • BVerwG, 15.03.2016 - 5 KSt 4.16

    Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung; Auferlegung der Kosten

    Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Justizgewährungsanspruch hindert den Gesetzgeber nicht, für eine entsprechende Inanspruchnahme Gebühren zu erheben, sofern die Gebührenfestsetzung sachgerecht erfolgt und im Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken steht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Januar 2007 - 1 BvR 737/04 - NJW 2007, 2032 f.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2017 - L 11 KA 30/17

    Vertragsarztrecht; Beschwerde; Streitwertfestsetzung in

    Das damit verbundene Kostenrisiko erachtet der Senat wegen Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz als nicht mehr vertretbar (hierzu u.a. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.03.2014 - 1 BvR 2169/13 - Beschluss vom 03.01.2007 - 1 BvR 737/04 - Beschluss vom 06.12.2006 - 1 BvR 2085/03 - Beschluss vom 12.02.1992 - 1 BvL 1/89 -).
  • BVerwG, 15.03.2016 - 5 KSt 5.16

    Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung; Auferlegung der Kosten

    Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Justizgewährungsanspruch hindert den Gesetzgeber nicht, für eine entsprechende Inanspruchnahme Gebühren zu erheben, sofern die Gebührenfestsetzung sachgerecht erfolgt und im Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken steht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Januar 2007 - 1 BvR 737/04 - NJW 2007, 2032 f.).
  • BVerwG, 27.12.2016 - 20 KSt 1.16

    Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des

    Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Justizgewährungsanspruch hindert den Gesetzgeber nicht, für eine entsprechende Inanspruchnahme Gebühren zu erheben, sofern die Gebührenfestsetzung sachgerecht erfolgt und im Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken steht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Januar 2007 - 1 BvR 737/04 - NJW 2007, 2032 f.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2017 - L 11 KA 31/17
    Das damit verbundene Kostenrisiko erachtet der Senat wegen Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz als nicht mehr vertretbar (hierzu u.a. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.03.2014 - 1 BvR 2169/13 - Beschluss vom 03.01.2007 - 1 BvR 737/04 - Beschluss vom 06.12.2006 - 1 BvR 2085/03 - Beschluss vom 12.02.1992 - 1 BvL 1/89 -).
  • BVerwG, 05.02.2015 - 5 KSt 4.15

    Erinnerung gegen den Kostenansatz i.R.v. Wohngeldleistungen

  • BVerwG, 05.02.2015 - 5 KSt 3.15

    Erinnerung gegen den Kostenansatz i.R.d. Verwerfung einer Revision gegen einen

  • BVerwG, 05.02.2015 - 5 KSt 1.15

    Abgrenzung von Wohngeldleistungen von Sozialhilfeleistungen als Leistungen der

  • BVerwG, 05.02.2015 - 5 KSt 2.15

    Abgrenzung von Wohngeldleistungen von Sozialhilfeleistungen als Leistungen der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.06.2014 - L 24 KA 10/13

    KÄV - Satzungsautonomien - Gebühren - Rechtsaufsicht

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2017 - L 11 KA 33/16

    Zulassung im Wege der vertragspsychotherapeutischen Versorgung mit hälftigem

  • BVerwG, 03.11.2014 - 5 KSt 4.14

    Gerichtsgebührenpflicht für Verfahren über die Gewährung von Wohngeldleistungen

  • BVerwG, 05.03.2015 - 5 KSt 7.15

    Abgrenzung von Wohngeldleistungen von den Leistungen der allgemeinen öffentlichen

  • BVerwG, 05.03.2015 - 5 KSt 5.15

    Abgrenzung von Wohngeldleistungen von den Leistungen der allgemeinen öffentlichen

  • BVerwG, 03.11.2014 - 5 KSt 5.14

    Abgrenzung von Wohngeldleistungen von den Leistungen der allgemeinen öffentlichen

  • BVerwG, 05.03.2015 - 5 KSt 6.15

    Zurückweisung der Erinnerung gegen einen Kostenansatz

  • BVerwG, 05.03.2015 - 5 KSt 8.15

    Abgrenzung von Wohngeldleistungen von den Leistungen der allgemeinen öffentlichen

  • BVerwG, 03.11.2014 - 5 KSt 3.14

    "Beschwerde" als Erinnerung gegen den Kostenansatz einer Kostenrechnung

  • BVerwG, 03.11.2014 - 5 KSt 2.14

    "Beschwerde" als Erinnerung gegen den Kostenansatz einer Kostenrechnung

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Rechtsprechung
   EuGH, 08.03.2007 - C-45/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,2987
EuGH, 08.03.2007 - C-45/06 (https://dejure.org/2007,2987)
EuGH, Entscheidung vom 08.03.2007 - C-45/06 (https://dejure.org/2007,2987)
EuGH, Entscheidung vom 08. März 2007 - C-45/06 (https://dejure.org/2007,2987)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Milch und Milcherzeugnisse - Zusatzabgabe - Geringfügige Überschreitung der Frist für die Übermittlung der Aufstellung der Abrechnungen - Finanzielle Sanktion - Verordnung (EWG) Nr. 536/93 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1001/98 geänderten Fassung - Art. 3 Abs. 2 ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Campina

    Milch und Milcherzeugnisse - Zusatzabgabe - Geringfügige Überschreitung der Frist für die Übermittlung der Aufstellung der Abrechnungen - Finanzielle Sanktion - Verordnung (EWG) Nr. 536/93 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1001/98 geänderten Fassung - Art. 3 Abs. 2 ...

  • EU-Kommission PDF

    Campina

    Milch und Milcherzeugnisse - Zusatzabgabe - Geringfügige Überschreitung der Frist für die Übermittlung der Aufstellung der Abrechnungen - Finanzielle Sanktion - Verordnung (EWG) Nr. 536/93 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1001/98 geänderten Fassung - Art. 3 Abs. 2 ...

  • EU-Kommission

    Campina

    Landwirtschaft , Milcherzeugnisse

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Beachtung des Grundsatzes der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes durch den nationalen Richter bei der Ahndung eines den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Verhaltens; Bewertung der Milde einer Sanktionsregelung bei einer ...

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; Verordnung (EWG) Nr. 536/93 Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2

  • rechtsportal.de

    Landwirtschaft: Milch und Milcherzeugnisse - Zusatzabgabe - Geringfügige Überschreitung der Frist für die Übermittlung der Aufstellung der Abrechnungen - Finanzielle Sanktion - Verordnung (EWG) Nr. 536/93 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1001/98 geänderten Fassung - ...

  • datenbank.nwb.de

    Geringfügige Überschreitung der Frist für die Übermittlung der Aufstellung der Abrechnungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Campina

    Milch und Milcherzeugnisse - Zusatzabgabe - Geringfügige Überschreitung der Frist für die Übermittlung der Aufstellung der Abrechnungen - Finanzielle Sanktion - Verordnung (EWG) Nr. 536/93 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1001/98 geänderten Fassung - Art. 3 Abs. 2 ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgericht des Landes Brandenburg eingereicht am 30. Januar 2006 - Campina GmbH & Co., anciennement TUFFI Campina emzett GmbH gegen Hauptzollamt Frankfurt (Oder)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    MilchGarMV § 11 Abs 3, VO (EWG) Nr 536/93 Art 3 Abs 2 UAbs 2, VO (EG) Nr 1001/98
    Milch; Milchgarantiemenge; Mitteilung; Strafbetrag; Verhältnismäßigkeit

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Finanzgericht des Landes Brandenburg - Gültigkeit von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 57 vom 10. März 1993, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 2032 (Ls.)
  • EuZW 2007, 345
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 06.07.2000 - C-356/97

    Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen

    Auszug aus EuGH, 08.03.2007 - C-45/06
    Die letztgenannte Vorschrift ist durch das Urteil des Gerichtshofs vom 6. Juli 2000, Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen (C-356/97, Slg. 2000, I-5461), für unverhältnismäßig erklärt worden.

    Genau dies habe der Gerichtshof im Urteil Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen an der ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift gerügt.

    Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, die in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 536/93 vorgesehene Sanktionsregelung sei unverhältnismäßig, da sie den Abnehmer von Milch im Falle einer geringfügigen Verspätung nicht besser behandle als Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 536/93 in seiner ursprünglichen Fassung, den der Gerichtshof im Urteil Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen für ungültig erklärt habe.

    In diesem Zusammenhang führt es aus, dass der Gerichtshof bereits hervorgehoben habe, dass eine geringfügige Überschreitung der Frist 15. Mai die Zahlung der Zusatzabgabe vor dem 1. September nicht gefährden würde (vgl. Urteil Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, Randnr. 41).

  • EuGH, 01.07.2004 - C-295/02

    Gerken

    Auszug aus EuGH, 08.03.2007 - C-45/06
    Dieser Grundsatz findet seinen Ausdruck insbesondere in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 2988/95, wonach die zuständigen Behörden auf ein Verhalten rückwirkend die in einer sektorbezogenen Regelung vorgesehenen Sanktionen anzuwenden haben, weil diese weniger streng sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2004, Gerken, C-295/02, Slg. 2004, I-6369, Randnr. 61).
  • EuGH, 04.05.2006 - C-286/05

    Haug - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften -

    Auszug aus EuGH, 08.03.2007 - C-45/06
    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegte Frage gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 4. Mai 2006, Haug, C-286/05, Slg. 2006, I-4121, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.05.2005 - C-387/02

    IN EINEM STRAFVERFAHREN WEGEN BILANZFÄLSCHUNG KÖNNEN SICH DIE BEHÖRDEN EINES

    Auszug aus EuGH, 08.03.2007 - C-45/06
    Der Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes gehört zu den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten, so dass er als ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anzusehen ist, dessen Wahrung der Gerichtshof sichert und den der nationale Richter zu beachten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565, Randnrn.
  • EuGH, 11.12.1997 - C-42/96

    Immobiliare SIF

    Auszug aus EuGH, 08.03.2007 - C-45/06
    Darüber hinaus ist es Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen, die die staatlichen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 11. Dezember 1997, 1mmobiliare SIF, C-42/96, Slg. 1997, I-7089, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Darüber hinaus ist es Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen, die die staatlichen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteile vom 18. März 1993, Viessmann, C-280/91, Slg. 1993, I-971, Randnr. 17, vom 11. Dezember 1997, 1mmobiliare SIF, C-42/96, Slg. 1997, I-7089, Randnr. 28, und vom 8. März 2007, Campina, C-45/06, Slg. 2007, I-2089, Randnrn.
  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. u. a. Urteile vom 8. März 2007, Campina, C-45/06, Slg. 2007, I-2089, Randnr. 30, und vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, Slg. 2010, I-9849, Randnr. 39).
  • EuGH, 05.03.2009 - C-350/07

    Kattner Stahlbau - Wettbewerb - Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG - Pflichtversicherung

    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. u. a. Urteile vom 8. März 2007, Campina, C-45/06, Slg. 2007, I-2089, Randnr. 30, und vom 11. März 2008, Jager, C-420/06, Slg. 2008, I-1315, Randnr. 46).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-342/12

    Worten

    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. u. a. Urteile vom 8. März 2007, Campina, C-45/06, Slg. 2007, I-2089, Randnrn.
  • EuGH, 11.03.2008 - C-420/06

    Jager - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnungen (EG) Nr. 1254/1999 und (EG) Nr.

    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegte Frage gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile vom 4. Mai 2006, Haug, C-286/05, Slg. 2006, I-4121, Randnr. 17, und vom 8. März 2007, Campina, C-45/06, Slg. 2007, I-2089, Randnr. 30).

    Darüber hinaus ist es Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen, die die staatlichen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. Urteile vom 19. November 2002, Strawson und Gagg & Sons, C-304/00, Slg. 2002, I-10737, Randnr. 58, und Campina, Randnr. 31).

    67 bis 69, und Campina, Randnr. 32).

    Dieser Grundsatz findet seinen Ausdruck insbesondere in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 2988/95, wonach die zuständigen Behörden auf ein Verhalten, das den Tatbestand einer Unregelmäßigkeit im Sinne des Abs. 1 dieser Vorschrift erfülllt, rückwirkend spätere Änderungen der Bestimmungen anwenden müssen, die in einer sektorbezogenen Gemeinschaftsregelung enthalten sind, mit der weniger strenge verwaltungsrechtliche Sanktionen eingeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 1997, National Farmers' Union u. a., C-354/95, Slg. 1997, I-4559, Randnr. 41, Gerken, Randnr. 61, Campina, Randnr. 33, und vom 24. Mai 2007, Maatschap Schonewille-Prins, C-45/05, Slg. 2007, I-3997, Randnr. 55).

    Art. 39 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2419/2001, der Art. 10c der Verordnung Nr. 3887/92 ersetzt hat, soll nämlich im Rahmen der mit der Verordnung Nr. 1254/1999 eingeführten Beihilferegelung für Rinder die Höhe der für die betreffende Unregelmäßigkeit zu verhängenden Sanktionen festlegen (vgl. entsprechend Urteil Campina, Randnrn. 36 bis 38).

  • EuGH, 14.10.2010 - C-243/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 8. März 2007, Campina, C-45/06, Slg. 2007, I-2089, Randnrn. 30 und 31, vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk, C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-4635, Randnr. 45, und vom 2. September 2010, Kirin Amgen, C-66/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).
  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Darüber hinaus ist es Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen, die die staatlichen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteile vom 18. März 1993, Viessmann, C-280/91, Slg. 1993, I-971, Randnr. 17, vom 11. Dezember 1997, 1mmobiliare SIF, C-42/96, Slg. 1997, I-7089, Randnr. 28, und vom 8. März 2007, Campina, C-45/06, Slg. 2007, I-2089, Randnrn.
  • EuGH, 01.10.2015 - C-452/14

    Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur

    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. u. a. Urteile Campina, C‑ 45/06, EU:C:2007:154, Rn. 30 und 31, sowie Fuß, C‑ 243/09, EU:C:2010:609, Rn. 39).
  • EuGH, 03.03.2011 - C-437/09

    AG2R Prévoyance - Wettbewerb - Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV -

    Es ist Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2007, Campina, C-45/06, Slg. 2007, I-2089, Randnr. 31, sowie vom 5. März 2009, Kattner Stahlbau, C-350/07, Slg. 2009, I-1513, Randnrn.
  • EuGH, 13.02.2014 - C-512/11

    Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö TSN - Sozialpolitik - Richtlinie

    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. u. a. Urteile vom 8. März 2007, Campina, C-45/06, Slg. 2007, I-2089, Rn. 30, vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, Slg. 2010, I-9849, Rn. 39, und vom 30. Mai 2013, Worten, C-342/12, Rn. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-215/08

    E. Friz - Richtlinie 85/577 - Verbraucherschutz bei außerhalb von Geschäftsräumen

  • EuGH, 27.03.2014 - C-151/13

    'Le Rayon d''Or' - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2007 - C-420/06

    Jager - Gemeinsame Agrarpolitik - Mutterkuhprämie - Einheitliche Betriebsprämie -

  • EuGH, 03.05.2001 - C-204/97

    Portugal / Kommission

  • EuGH, 24.05.2007 - C-45/05

    Maatschap Schonewille-Prins - Agrarstrukturen - Gemeinschaftliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-574/15

    Scialdone - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

  • EuGH, 26.06.2008 - C-343/06

    Ausstellung eines Führerscheins von einem Mitgliedstaat nach vorheriger

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-78/08

    Paint Graphos - Staatliche Beihilfen - Steuervergünstigungen für Produktions- und

  • EuGH, 15.09.2011 - C-138/10

    DP grup - Zollunion - Zollanmeldung - Annahme der Zollanmeldung durch die

  • EuGH, 27.02.2014 - C-571/12

    Greencarrier Freight Services Latvia - Vorabentscheidungsersuchen - Zollkodex der

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-367/09

    SGS Belgium u.a. - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-262/12

    Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen fällt der französische Mechanismus

  • VK Sachsen-Anhalt, 04.01.2012 - 2 VK LSA 27/11

    Vergabenachprüfung: Anwendung des Kartellvergaberechts auf die Vergabe eines

  • EuGH, 30.04.2020 - C-797/18

    Griechenland/ Kommission (Pâturages permanents) - Rechtsmittel - Europäischer

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2007 - C-446/05

    Doulamis - Nationale Regelung, die Erbringern von Leistungen der Zahnbehandlung

  • EuGH, 09.06.2011 - C-115/10

    Bábolna - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - Ergänzende

  • EuG, 08.07.2020 - T-576/18

    Crédit agricole/ EZB

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2018 - C-115/17

    Administration des douanes und droits indirects und FranceAgriMer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2010 - C-79/08

    Adige Carni - Staatliche Beihilfen - Steuervergünstigungen für Produktions- und

  • EuGH, 26.06.2008 - C-335/06

    Schubert - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

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