Rechtsprechung
OLG Celle, 13.03.2007 - 322 Ss 46/07 (Owiz) |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Straßenverkehrsrecht: Bußgeldbewehrung des Führens eines Lkw ohne geeignetes Schuhwerk
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 23 Abs. 1 S. 2 StVO; § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO; § 209 SGB VII
Straßenverkehrsrechtliche Sanktionierung mit Bußgeld bei bloßem Fahren ohne geeignetes Schuhwerk - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Straßenverkehrsrechtliche Sanktionierung mit Bußgeld bei bloßem Fahren ohne geeignetes Schuhwerk
- Judicialis
SGB VII § 209; ; StVO § 23 Abs. 1 Satz 2; ; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 22
- RA Kotz
Fahrzeugführung ohne geeignetes Schuhwerk - Bussgeld
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
- IWW (Kurzinformation)
Führen eines Kraftfahrzeuges - Führen eines Kfz ohne Schuhe
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Fahren mit Sandalen darf nicht geahndet werden
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Fahren ohne Schuhe
- Anwaltskanzlei Lüben & Heiland (Leitsatz)
Kein Bussgeld bei blosser Fahrt mit ungeeignetem Schuhwerk ohne Herbeiführung eines missbilligten Erfolges
- advogarant.de (Kurzinformation)
Fahren mit ungeeigneten Schuhen
- schadenfixblog.de (Kurzinformation)
Fahren mit Sandalen darf nicht geahndet werden
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Fahren mit Sandalen darf nicht mit einem Bußgeld geahndet werden - Solange nichts passiert ...
Papierfundstellen
- NJW 2007, 2505
- NJW 2007, 2505 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 2007, 532
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Bamberg, 15.11.2006 - 2 Ss OWi 577/06
Fahren ohne festes Schuhwerk ist keine Ordnungswidrigkeit nach der StVO
Auszug aus OLG Celle, 13.03.2007 - 322 Ss 46/07
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Zulassungsantrag als unbegründet zu verwerfen, da die aufgeworfene Rechtsfrage durch den Beschluss des OLG Bamberg vom 15.11.2006, 2 Ss (Owi) 577/06, bereits zutreffend dahingehend entschieden worden sei, dass eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 OWiG in diesem Fall nicht gegeben sei, und allein eine "Untermauerung" jener Rechtsprechung die Zulassung unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts nicht rechtfertige.Das bloße Fahren ohne geeignetes Schuhwerk ist - jedenfalls bei einer nicht dem Anwendungsbereich des § 209 SGB VII unterfallenden Fahrt und ohne zusätzliche Herbeiführung eines von der Rechtsordnung missbilligten Erfolges - weder nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO noch nach anderweitigen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts mit Bußgeld sanktioniert (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 15.11.2006, NStZ-RR 2007, 90).
- OLG Bamberg, 18.01.2011 - 3 Ss OWi 1696/10
Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenverfahren: Verantwortlichkeit eines …
Von einer solchen erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch sonstige fahrzeugbezogene Umstände ist auszugehen, wenn durch die Steigerung der normalen von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahr der Eintritt einer konkreten Gefahr für andere wahrscheinlicher wird (vgl. aus der Rspr. u.a. OLG Düsseldorf DAR 2000, 223 f. = NJW 2000, 189 f. = VRS 98, 302 ff.; OLG Bamberg DAR 2007, 338 ff. = NStZ-RR 2007, 90 ff. = OLGSt StVO § 23 Nr. 6 = VerkMitt 2007, Nr. 58; OLG Bamberg, Beschluss vom 04.04.2007 - 3 Ss OWi 338/07 ; OLG Celle VRS 112, 363 ff. = NJW 2007, 2505 = NZV 2007, 532 f. und KG, Beschluss vom 17.07.2000 - 2 Ss 142/00 ;… vgl. auch König in Hentschel/König/Dauer § 23 StVO Rn. 15 sowie Heß in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. § 23 StVO Rn. 4 ff., 13 , jeweils m.w.N.).