Rechtsprechung
   BVerwG, 21.03.2007 - 6 C 26.06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1651
BVerwG, 21.03.2007 - 6 C 26.06 (https://dejure.org/2007,1651)
BVerwG, Entscheidung vom 21.03.2007 - 6 C 26.06 (https://dejure.org/2007,1651)
BVerwG, Entscheidung vom 21. März 2007 - 6 C 26.06 (https://dejure.org/2007,1651)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,1651) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Angebot eines Tarifs ohne Wartezeit und eines Tarifs mit einer Staffelung für denselben Leistungsbereich durch ein Versicherungsunternehmen in der substitutiven privaten Krankenversicherung; Bestehen von "gleichartigem Versicherungsschutz" bei einem Tarifwechsel; ...

  • Judicialis

    VAG § 81; ; VVG § 178f; ; KalV § 12

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VAG § 81; VVG § 178 f; KalV § 12
    In der substitutiven Krankenversicherung ist beim Wechsel von einem Tarif ohne Zahnstaffel in einen Tarif mit Zahnstaffel die Versicherungszeit im bisherigen Tarif anzurechnen

  • RA Kotz

    Krankenversicherung (private) - Tarifwechsel und Leistungsbeschränkungen

  • RA Kotz

    Krankenversicherung - Tarifwechsel - Leistungsbeschränkungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KalV § 12; VAG § 81; VVG § 178f
    Wirtschaftsverwaltungsrecht; Versicherungsaufsichtsrecht - Krankenversicherung, Tarifwechsel, gleichartiger Versicherungsschutz, Leistungsbereich, erworbenes Recht, Wartezeit, "Zahnstaffel"

  • rechtsportal.de

    KalV § 12 ; VAG § 81 ; VVG § 178f
    Wirtschaftsverwaltungsrecht; Versicherungsaufsichtsrecht - Krankenversicherung, Tarifwechsel, gleichartiger Versicherungsschutz, Leistungsbereich, erworbenes Recht, Wartezeit, "Zahnstaffel"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Rechte von Versicherten bei Tarifwechsel

  • IWW (Kurzinformation)

    Rechte der VN bei Tarifwechsel gestärkt

  • IWW (Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Rechte der VN bei Tarifwechsel gestärkt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Rechte von Versicherten bei Tarifwechsel

  • 123recht.net (Pressemeldung, 21.3.2007)

    Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung erleichtert // DBV-Winterthur abgewiesen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 2871
  • VersR 2007, 1253
  • VersR 2008, 27
  • DVBl 2007, 1120 (Ls.)
  • DVBl 2007, 1183 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 05.03.1999 - 1 A 1.97

    Risikozuschläge bei Tarifwechsel in der Krankenkosten-Vollversicherung

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2007 - 6 C 26.06
    Die Anwendbarkeit dieser Verordnungsregelung auch im Rahmen des § 178f VVG hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 5. März 1999 - BVerwG 1 A 1.97 - (BVerwGE 108, 325 = Buchholz 452.00 § 81 VAG Nr. 6 S. 4) für zutreffend angesehen (vgl. auch Prölss, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl. 2004, § 178f Rn. 2; Römer/Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 2. Aufl. 2003, § 178f Rn. 3).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 5. März 1999 (a.a.O. S. 330 bzw. S. 5) die nach § 178f VVG anzurechnenden "erworbenen Rechte" als besondere unentziehbare Rechtspositionen umschrieben, die der Versicherungsnehmer durch den Abschluss und im Verlauf des Vertrages gewinnt, und als Beispiel u.a. den Ablauf einer Wartezeit genannt.

    Dagegen ist, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 5. März 1999 (a.a.O.) hervorgehoben hat, das Risiko einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherungsnehmers nach Vertragsbeginn grundsätzlich vom Versicherer zu tragen.

    Darum muss die nach dem alten Tarif zurückgelegte Versicherungszeit auch dann unter der Geltung des neuen Tarifs Berücksichtigung finden, wenn - wie hier - der alte Tarif keine Wartezeit vorsah (vgl. zur Fortgeltung des Verzichts auf eine Wartezeit Urteil vom 5. März 1999 a.a.O.).

    Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Passage aus dem Urteil vom 5. März 1999 (a.a.O. S. 332 f. bzw. S. 6 f.) betrifft die Möglichkeit eines Risikozuschlags bei einem Wechsel aus einem Tarif mit Pauschalprämie, in die Risiken aus Vorerkrankungen unter entsprechender Kalkulation des Gesamtrisikos einbezogen waren, in einen solchen mit gesonderten und auf Dauer angelegten Risikozuschlägen für Vorerkrankungen.

  • VG Frankfurt/Main, 01.06.2006 - 1 E 4837/05

    Versicherungsaufsichtsrecht - Anrechnung von Vorversicherungszeiten in der

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2007 - 6 C 26.06
    Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil (VersR 2007, 337) die Klage abgewiesen.

    Ihre Eingriffsbefugnis hängt weder davon ab, dass sich eine beachtliche Anzahl von Versicherten über die Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens beschwert hat, noch von einer eingehenden Untersuchung der angenommenen Gesetzesverletzung in der Literatur, wie gelegentlich angenommen wird (vgl. Grote/Finkel, VersR 2007, 339).

    Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Zahnstaffel stelle eine "tarifimmanente Leistungsbeschränkung" dar, welche folglich nicht als eine Wartezeit behandelt werden dürfe (ebenso Grote/Finkel, Anm. zum Urteil des Verwaltungsgerichts, VersR 2007, 339).

  • BGH, 15.07.2015 - IV ZR 70/15

    Private Krankenversicherung: Erhebung eines individuellen Risikozuschlags bei

    Würde der Versicherte zu dem preiswerteren Grundbeitrag des neuen Tarifs ohne jeden Risikozuschlag versichert, läge darin eine Begünstigung, die weder gegenüber dem Versicherer noch gegenüber neuen Versicherungsnehmern sachlich gerechtfertigt wäre (BVerwG aaO juris Rn. 28; VersR 2007, 1253 Rn. 38; BVerwGE 137, 179 Rn. 21; OLG München VersR 2014, 1447; LG Landshut VersR 2014, 1447; Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 204 Rn. 12; Brömmelmeyer in PK-VVG, 2. Aufl. § 204 Rn. 20; Voit in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 204 Rn. 25; Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 204 Rn. 11; Reinhard, VersR 2008, 892, 894; Hofer u.a., VersR 2008, 1007, 1011; Brömmelmeyer, VersR 2010, 706, 709 f.; anders MünchKomm-VVG/Boetius, § 204 Rn. 274 f.; kritisch ferner Stormberg in Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 44 Rn. 205).

    Zutreffend ist zwar, dass der Versicherer bei der Kalkulation seiner Tarife die Möglichkeit eines Tarifwechsels in den Zieltarif ohne Risikozuschlag berücksichtigen muss (BVerwG VersR 2007, 1253 Rn. 39).

    Die Abweichung zwischen Herkunfts- und Zieltarif muss mithin auf abweichenden und grundsätzlich nicht vergleichbaren Prämienkalkulationsgrundsätzen beruhen (vgl. Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 204 Rn. 12; ders. VersR 2008, 892, 894 f.; ferner BVerwG VersR 2007, 1253 Rn. 29, welches davon spricht, die Tarifstruktur müsse sich "qualitativ und deutlich" voneinander unterscheiden).

  • BGH, 20.07.2016 - IV ZR 45/16

    Private Krankenversicherung: Erneute Gesundheitsprüfung im Falle eines

    Der Senat weicht mit seiner Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht von derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts (VersR 2010, 1345; 2007, 1253; 1999, 743) ab, so dass eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht geboten ist.
  • LG Saarbrücken, 17.05.2016 - 14 O 152/15

    Versicherungsmaklervertrag: Rechtliche Einordnung der Beratung von Kunden einer

    Der hier allein nachgewiesene Tarifwechsel innerhalb derselben Versicherungsgesellschaft hat nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 204 VVG auf den Bestand des - schon vor der Beauftragung der Klägerin bestehenden - Krankenversicherungsvertrages keinen Einfluss (§ 204 Abs. 1 VVG: "Bei bestehendem Versicherungsverhältnis"; s. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 6 C 26/06, NJW 2007, 2871, 2873).

    § 204 VVG bewirkt nämlich, dass die Vertragspartner den Krankenversicherungsvertrag von vornherein nicht nur zu den Konditionen des konkret vertragsgegenständlichen Tarifs abschließen; vielmehr nimmt der Versicherer den Versicherungsnehmer zugleich in einen Kreis aller bei ihm in Tarifen mit gleichartigem Versicherungsschutz Versicherten auf, und der Versicherungsnehmer hat einen Anspruch darauf, in jeden dieser Tarife zu wechseln (Buchholz, Zahnstaffeln beim Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung und die Befugnis der Aufsichtsbehörde zur Durchsetzung zivilrechtlicher Normen - Zugleich Anmerkung zum Urteil des BVerwG vom 21. März 2007, VersR 2008, 27, 30).

  • BVerwG, 23.06.2010 - 8 C 42.09

    Krankenversicherung; substitutive; Tarifstrukturzuschlag; Prämie;

    Im Übrigen sind Tarifwechsler zur Zahlung von Zuschlägen nur nach Maßgabe der auch für Neukunden geltenden Bedingungen des Zieltarifs verpflichtet, wobei ihre erworbenen Rechte anzurechnen sind (vgl. Urteil vom 21. März 2007 - BVerwG 6 C 26.06 - Buchholz 452.50 § 178f VVG Nr. 1 Rn. 21, 27 f., 31).

    Der Versicherer muss also den Tarif, soweit erforderlich, auch unter Berücksichtigung der möglichen Folgen des § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG kalkulieren (Urteil vom 21. März 2007 a.a.O.).

    Sachlich rechtfertigt sich diese Besserstellung zum einen aus dem Sinn und Zweck des § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 VVG, eine "Vergreisung" von Versicherungstarifen zu verhindern, und zum anderen daraus, dass die Tarifwechsler im Herkunftstarif bereits - regelmäßig höhere - Beiträge gezahlt haben (vgl. Urteil vom 21. März 2007 a.a.O. Rn. 39).

    Kollhosser (Hrsg.), VAG, 12. Aufl. 2005, § 81 Rn. 47 f.; BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 a.a.O.).

  • BGH, 12.09.2012 - IV ZR 28/12

    Unzulässigkeit der Kombination eines absoluten jährlichen Selbstbehalts sowie

    Auf dieselbe Höhe der Prämie kommt es für die Gleichartigkeit demgegenüber nicht an (BVerwG VersR 2007, 1253 unter 2 b aa).
  • VG Frankfurt/Main, 23.07.2009 - 1 K 3082/08

    Krankenversicherung; Risikomischung; Grundprämie des Zieltarifs; individuelle

    Der Begriff der erworbenen Rechte bezieht sich auf die unentziehbaren Rechtspositionen in Bezug auf die Risikoverteilung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer (vgl. BVerwG Urt. v. 05.03.1999 - 1 A 1/97 -, VersR 1999, 743 [744] = BVerwGE 108, 325 [330]; Urt. v. 21.03.2007 - 6 C 26/06 -, VersR 2007, 1253, [TZ 33]).

    Soweit die Beklagte unter Berufung auf das Zahnstaffel-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2007 (6 C 26/06 -, VersR 2007, 1253 [1255]) betont, dass der Versicherer seine Tarife auch unter Berücksichtigung der möglichen Rechtsfolgen des Tarifwechselrechts zu kalkulieren habe, bedeutet dies nicht, dass er seinen Tarifen eine Kalkulation zugrunde legen dürfte oder gar müsse, die zu einer Diskriminierung der Neuversicherten führt und damit das Gleichbehandlungsgebot des § 11 Abs. 2 VAG verletzt.

  • LG Hamburg, 01.03.2013 - 312 O 224/12

    Versicherungsmakler: Beratungspflichten bei privater Krankenversicherung

    Die Klägerin verweist hierbei unter anderem auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, NJW 2007, 2871).

    (2) Dem steht auch das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2007 (BVerwG, NJW 2007, 2871) nach Auffassung der Kammer nicht entgegen.

  • OLG Karlsruhe, 11.03.2010 - 9 U 77/09

    Maßgebliches Recht bei Änderung eines Versicherungsverhältnisses

    Vielmehr ist ein Tarifwechsel im Rahmen der privaten Krankenversicherung gemäß § 178f VVG a.F. (bzw. § 204 VVG i.d. bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) grundsätzlich nicht als Abschluss eines neuen Vertrags zu verstehen, sondern lediglich als eine Fortsetzung des alten Vertrags zu geänderten Bedingungen (vgl. Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG , § 204 Rn. 2; BVerwG, VersR 1999, 743; vgl. auch BVerwG, VersR 2007, 1253 ).
  • OLG Naumburg, 01.09.2016 - 41 U 36/16

    Wechsel von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche

    § 12 der Verordnung über die versicherungsmathematischen Methoden zur Prämienkalkulation und zur Berechnung der Altersrückstellung in der privaten Krankenversicherung (kurz: Kalkulationsverordnung) enthält anerkanntermaßen (vgl. BVerwG , Urteil vom 21. März 2007, Az.: 6 C 26/06, Rdnr. 24, 25, zitiert nach juris ) eine Legaldefinition des gleichartigen Versicherungsschutzes , die auch im Rahmen des § 204 Abs. 1 VVG Beachtung zu finden hat.
  • LG Hildesheim, 20.11.2009 - 7 S 102/09

    Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung: Risikozuschlag bei Herabsetzung

    Denn nur ein Tarifwechsel in einen "gleichartigen" Tarif innerhalb eines Versicherungsunternehmens nach § 178 f VVG a.F. bzw § 204 Abs. 1 Satz 1 VVG n.F. stellt nach allgemeiner Meinung die Fortsetzung des bisherigen Vertrags nach Maßgabe des neuen Tarifs dar; andernfalls läge ohnehin der Abschluss eines neuen Krankenversicherungsvertrages vor (vgl. BVerwG VersR 2007, 1253; Grote/Bronkars, VersR 2008, 580 ff.).
  • LG Dortmund, 01.10.2012 - 2 O 205/11

    Möglichkeit der Aufrechnung der Leistungsansprüche aus dem Basistarif mit den

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht