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   BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 51/07   

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https://dejure.org/2007,2333
BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 51/07 (https://dejure.org/2007,2333)
BVerfG, Entscheidung vom 20.03.2007 - 2 BvR 51/07 (https://dejure.org/2007,2333)
BVerfG, Entscheidung vom 20. März 2007 - 2 BvR 51/07 (https://dejure.org/2007,2333)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 12 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK; § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG
    Berufsfreiheit (verhältnismäßige Eingriffe; Sonderopfer und Erfordernis der Unzumutbarkeit, besonderer Umfang, besondere Schwierigkeit der Sache; Pflichtverteidigung); Recht auf konkrete und wirksame Verteidigung

  • Burhoff online

    § 51 RVG
    Pauschgebühr; Unzumutbarkeit; verfassungsrechtliche Prüfung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Versagung einer Pauschgebühr für Pflichtverteidiger mit der grundgesetzlich gewährten Berufsfreiheit; Grundsätze für die Bemessung des Vergütungsanspruchs eines Pflichtverteidigers; Wesen und Sinn der Pflichtverteidigung; Rechtmäßigkeit der ...

  • Burhoff online

    Pauschgebühr; Unzumutbarkeit; verfassungsrechtliche Prüfung;

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; RVG § 14 Abs. 1; ; RVG § 51 Abs. 1; ; RVG § 51 Abs. 1 Satz 1; ; BRAGO § 99 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1; RVG § 51 Abs. 1 S. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Versagung einer Pauschgebühr

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Pauschgebühr - Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 3420
  • NStZ-RR 2007, 359
  • Rpfleger 2007, 680
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 51/07
    Ihr Zweck besteht ausschließlich darin, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (BVerfGE 39, 238 ; 68, 237 ).

    Dass sein Vergütungsanspruch unter den als angemessen geltenden Rahmengebühren des Wahlverteidigers liegt, ist durch einen vom Gesetzgeber im Sinne des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich, der auch das Interesse an einer Einschränkung des Kostenrisikos berücksichtigt, gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit für den Pflichtverteidiger gewahrt ist (BVerfGE 68, 237 ).

    Für solche besonderen Fallkonstellationen gebietet das Grundrecht des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung eine Regelung, die sicherstellt, dass ihm die Verteidigung kein unzumutbares Opfer abverlangt (vgl. BVerfGE 68, 237 ).

    Dass die Vergütung des Pflichtverteidigers deutlich unter der eines Wahlverteidigers liegt bzw. liegen kann, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und ergibt sich aus dem dargestellten, der Vergütung des Pflichtverteidigers zugrunde liegenden Interessenausgleich (BVerfGE 68, 237 ).

  • BVerfG, 01.02.2005 - 2 BvR 2456/04

    Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers - Zur Auslegung und Anwendung des § 99

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 51/07
    Dieses Ziel stellt § 51 Abs. 1 RVG sicher (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2005 - 2 BvR 896/05 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2005 - 2 BvR 2456/04 -, juris; Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2005 - 2 ARs 154/05 -, juris).
  • OLG Frankfurt, 14.12.2005 - 2 ARs 154/05

    Pflichtverteidigerkosten nach neuem Recht: Voraussetzungen der Bewilligung einer

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 51/07
    Dieses Ziel stellt § 51 Abs. 1 RVG sicher (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2005 - 2 BvR 896/05 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2005 - 2 BvR 2456/04 -, juris; Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2005 - 2 ARs 154/05 -, juris).
  • BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvR 896/05

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Vorschusses auf eine Pauschgebühr

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 51/07
    Dieses Ziel stellt § 51 Abs. 1 RVG sicher (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2005 - 2 BvR 896/05 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2005 - 2 BvR 2456/04 -, juris; Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2005 - 2 ARs 154/05 -, juris).
  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 51/07
    Ihr Zweck besteht ausschließlich darin, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (BVerfGE 39, 238 ; 68, 237 ).
  • OLG Hamm, 24.10.2005 - 2 (s) Sbd VIII-196/05

    Pauschgebühr;: besonderer Umfang, aktive Mitarbeit des Verteidigers; Abkrüzung

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 51/07
    a) Soweit das Oberlandesgericht darauf abstellt, dass die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG neben einem besonders schwierigen oder besonders umfangreichen Verfahren zusätzlich die Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren voraussetzt (offen lassend: Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Oktober 2005 - 2 (s) Sbd VIII - 196/05, 2 (s) Sbd 8 - 196/05 -, juris; Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. August 2005 - 2 (s) Sbd VIII - 168/05, 2 (s) Sbd 8 - 168/05 -, juris), ist dies von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
  • OLG Hamm, 23.08.2005 - 2 (s) Sbd VIII-168/05

    Pauschgebühr in Wirtschaftsstrafsache

    Auszug aus BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 51/07
    a) Soweit das Oberlandesgericht darauf abstellt, dass die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG neben einem besonders schwierigen oder besonders umfangreichen Verfahren zusätzlich die Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren voraussetzt (offen lassend: Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Oktober 2005 - 2 (s) Sbd VIII - 196/05, 2 (s) Sbd 8 - 196/05 -, juris; Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. August 2005 - 2 (s) Sbd VIII - 168/05, 2 (s) Sbd 8 - 168/05 -, juris), ist dies von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
  • OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14

    Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren im Übergangsfall: Voraussetzungen für

    Das zusätzliche Erfordernis der Unzumutbarkeit entspricht dem Willen des Gesetzgebers und ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfG NJW 2007, 3420 Rdn. 5 nach juris).

    Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, in diesen Zuschlägen und Aufwandserstattungen einen angemessenen Ausgleich für den Umstand zu sehen, dass sich der Mandant des Pflichtverteidigers in Untersuchungshaft befindet (vgl. BVerfG NJW 2007, 3420 Rdn. 9 nach juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt eine den Ausnahmecharakter dieser Vorschrift betonende Auslegung nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, weil auch bei ihr sichergestellt ist, dass der Pflichtverteidiger bei einem erbrachten "Sonderopfer" eine zusätzliche Vergütung erhält (vgl. BVerfG NJW 2007, 3420 Rdn. 6 nach juris; so auch OLG Saarbrücken, StRR 2011, 121, Rdn. 7 nach juris).

    Schon das Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) gebietet für solch besondere Fallgestaltungen besonders umfangreicher oder besonders schwieriger Verfahren eine Regelung, die es, wie § 51 RVG, ermöglicht, der aufgezeigten Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu vergüten (vgl. BVerfGE 68, 237 Rdn. 42 f. nach juris; BVerfG NJW 2005, 3699 Rdn. 3 nach juris; NJW 2007, 3420 Rdn. 3 nach juris; NJW 2011, 3079 Rdn. 18 nach juris).

    Dass diese deutlich unter der Vergütung eines Wahlverteidigers liegt bzw. liegen kann, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und ergebe sich aus dem der Vergütung des Pflichtverteidigers zugrunde liegenden Interessenausgleich (vgl. BVerfGE 68, 237, 253 ff. = Rdn. 42 f. nach juris; BVerfG NJW 2007, 3420 Rdn. 11 nach juris).

    Auch die pauschale Heranziehung der Wahlverteidigerhöchstgebühr als Vergleichsmaßstab sei nicht veranlasst, da die entsprechenden Gebührentatbestände (Nrn. 4101, 4100; 4103, 4102; 4105, 4104; 4107; 4106; 4109, 4108 VV RVG) als Rahmengebühren ausgestaltet sind, so dass die genaue Höhe nach Maßgabe der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG zu ermitteln ist (vgl. BVerfG NJW 2007, 3420 Rdn. 11 nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - 3 AR 256/16

    Bewilligung einer Pauschgebühr

    Dieses Ziel stellt § 51 Abs. 1 RVG sicher (vgl. BVerfGE 68, 237, 255; BVerfG NJW 2007, 3420 m. w. N.).

    Insoweit fehlt es an der Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren, die nach dem klaren Wortlaut des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG und dem in der amtlichen Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwälte (vgl. BT-Dr 15/1971, S. 201) zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (vgl. BVerfG NJW 2007, 3420) neben einem besonders schwierigen oder besonders umfangreichen Verfahren zusätzlich vorauszusetzen ist.

    Auf Stundensätze, die Erzielung eines bestimmten Mindesthonorars oder entgangene Möglichkeiten zur Pflichtverteidigertätigkeit in anderen (Groß-)Verfahren kommt es in diesem Zusammenhang von vornherein nicht an, da Sinn der Pflichtverteidigung nach bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung eben nicht darin besteht, dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Betätigung zu verschaffen ( BVerfG NJW 2007, 3420).

  • OLG Stuttgart, 01.02.2024 - 2 StE 7/20

    Pauschgebühr, erheblicher Aktenumfang, Covid-19-Pandemie, Bemessung der

    Damit trägt der Senat dem "Grundrecht des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung" (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 51/07 - juris) Rechnung, denn es wird sichergestellt, dass dem Antragsteller die Verteidigung in diesem Verfahren kein unzumutbares Opfer abverlangt.
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