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   BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00   

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BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00 (https://dejure.org/2006,29)
BVerfG, Entscheidung vom 11.07.2006 - 1 BvL 4/00 (https://dejure.org/2006,29)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 (https://dejure.org/2006,29)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsmäßigkeit der so genannten Tariftreueerklärung nach dem Berliner Vergabegesetz für die Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Zulässigkeit der Vorlage nach GG Art 100 Abs 1 ungeachtet der gemeinschaftsrechtlichen Fragen

  • Wolters Kluwer

    Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Tariftreueregelung des § 1 Abs. 1 S. 2 Berliner Vergabegesetz (VgG Bln); Rangfolge von vom Gericht einzuleitenden Zwischenverfahren bei strittiger gemeinschaftsrechtlicher und verfassungsrechtlicher Rechtslage; Verstoß gegen die ...

  • hartzkampagne.de

    Arbeitslosigkeit zu bekämpfen hat Verfassungsrang.

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Tariftreuegesetz: Tariftreueregelungen verstoßen nicht gegen § 20 Abs. 1 GWB

  • hensche.de

    Tariftreueregelung

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    GG Art. 9 Abs. 3; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; VgG Bln § 1 Abs. 1 Satz 2; ; GWB § 97 Abs. 4; ; TVG § 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit einer Tariftreueerklärung - Tariftreuerklärung II

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Tariftreueregelungen sind verfassungsgemäß!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verlangen nach Abgabe einer Tariftreueerklärung bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge verfassungsgemäß

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Tariftreueerklärung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tariftreueerklärung

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit eines Tariftreuevorbehalts

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Tariftreueklausel im Berliner Vergabegesetz durch Bundesverfassungsgericht bestätigt

  • forumz.de (Kurzinformation)

    Tariftreue

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    BVerfG billigt Auflagen bei Ausschreibung

  • 123recht.net (Pressemeldung, 3.11.2006)

    Länder dürfen öffentliche Bauaufträge an Tariflohn binden // Gesetz in Berlin bestätigt

Besprechungen u.ä. (4)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 9 Abs. 3, 12 Abs. 1, 100 GG; Art. 234 EG
    Tariftreueerklärung bei öffentlichen Aufträgen

  • dstgb-vis.de (Kurzanmerkung)

    Vergaberechtliche Tariftreueerklärung verfassungsgemäß

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Tariftreueregelung verfassungsgemäß! (IBR 2006, 686)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Tariftreueerklärung: Vorlage an das BVerfG oder an den EuGH? (IBR 2006, 1561)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 116, 202
  • NJW 2007, 51
  • ZIP 2006, 2320 (Ls.)
  • NZBau 2007, 53
  • NZA 2007, 42
  • DVBl 2007, 61
  • DÖV 2007, 248
  • BauR 2007, 604
  • VergabeR 2007, 42
  • ZfBR 2007, 173
 
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Wird zitiert von ... (246)Neu Zitiert selbst (48)

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97

    Urlaubsanrechnung

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00
    Dieses Grundrecht schützt für jedermann und für alle Berufe das Recht, sich zu Koalitionen zusammenzuschließen, aber auch die Koalition als solche und ihr Recht, durch spezifisch koalitionsgemäße Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen (vgl. BVerfGE 19, 303 ; 84, 212 ; 100, 271 ; 103, 293 ).

    Der Schutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und umfasst insbesondere auch die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht (vgl. BVerfGE 88, 103 ; 94, 268 ; 103, 293 ).

    Zu den der Regelungsbefugnis der Koalitionen überlassenen Materien gehören insbesondere das Arbeitsentgelt und die anderen materiellen Arbeitbedingungen (vgl. BVerfGE 94, 268 ; 100, 271 ; 103, 293 ).

    Insofern wird das gesetzliche Ziel auch von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG getragen (vgl. BVerfGE 100, 271 ; 103, 293 ).

    Darüber hinaus ist der mit der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit einhergehende Beitrag zur finanziellen Stabilität des Systems der sozialen Sicherung ein Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung (vgl. BVerfGE 70, 1 ; 77, 84 ; 82, 209 ; 103, 293 ).

    Ein Mittel ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfGE 63, 88 ; 67, 157 ; 96, 10 ; 103, 293 ).

    Es ist vornehmlich seine Sache, auf der Grundlage seiner wirtschafts-, arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele unter Beachtung der Gesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (vgl. BVerfGE 103, 293 m.w.N.).

    Die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit in Verbindung mit der Gewährleistung der finanziellen Stabilität des Systems der sozialen Sicherung ist ein besonders wichtiges Ziel, bei dessen Verwirklichung dem Gesetzgeber gerade unter den gegebenen schwierigen arbeitsmarktpolitischen Bedingungen ein relativ großer Entscheidungsspielraum zugestanden werden muss (vgl. BVerfGE 103, 293 ).

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00
    Das Grundrecht der negativen Koalitionsfreiheit schützt nicht dagegen, dass der Gesetzgeber die Ergebnisse von Koalitionsvereinbarungen zum Anknüpfungspunkt gesetzlicher Regelungen nimmt, wie es besonders weitgehend bei der vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich zulässig angesehenen Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen geschieht (vgl. BVerfGE 44, 322 ; 55, 7).

    Der Staat enthält sich in diesem Betätigungsfeld grundsätzlich einer Einflussnahme (vgl. BVerfGE 38, 281 ) und überlässt die erforderlichen Regelungen der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zum großen Teil den Koalitionen, die sie autonom durch Vereinbarungen treffen (vgl. BVerfGE 44, 322 ).

    Ihre sich aus der Betätigungsfreiheit ergebende Normsetzungsbefugnis ist schon deshalb nicht berührt, weil sich dieses Recht ohnehin nur auf die tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und nicht auf Außenseiter bezieht (vgl. BVerfGE 44, 322 ).

    cc) Andere Koalitionen als die, deren Entgelttarifverträge durch die Umsetzung der Tariftreueverpflichtung aus § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln auch auf Außenseiterarbeitsverhältnisse Anwendung finden, werden in ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie nicht betroffen, weil die gesetzlich vorgeschriebene Auflage kein rechtliches Hindernis zum Abschluss von Tarifverträgen errichtet und der Abschluss konkurrierender Tarifverträge auch nicht faktisch unmöglich gemacht wird (vgl. BVerfGE 44, 322 ).

    Dadurch wird die von Art. 9 Abs. 3 GG intendierte, im öffentlichen Interesse liegende (vgl. BVerfGE 28, 295 ; 55, 7 ) autonome Ordnung des Arbeitslebens durch Koalitionen abgestützt, indem den Tarifentgelten zu größerer Durchsetzungskraft verholfen wird (vgl. BVerfGE 44, 322 ; 77, 84 ; vgl. ferner BVerfGE 92, 365 m.w.N.).

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00
    Es gewährleistet den Arbeitgebern das Recht, die Arbeitsbedingungen mit ihren Arbeitnehmern im Rahmen der Gesetze frei auszuhandeln (vgl. BVerfGE 77, 84 ; 77, 308 ).

    Betrifft eine gesetzliche Regelung jedoch die Vertragsfreiheit gerade im Bereich beruflicher Betätigung, die ihre spezielle Gewährleistung in Art. 12 Abs. 1 GG gefunden hat, scheidet die gegenüber anderen Freiheitsrechten subsidiäre allgemeine Handlungsfreiheit als Prüfungsmaßstab aus (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 77, 84 ; 95, 173 ).

    Darüber hinaus ist der mit der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit einhergehende Beitrag zur finanziellen Stabilität des Systems der sozialen Sicherung ein Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung (vgl. BVerfGE 70, 1 ; 77, 84 ; 82, 209 ; 103, 293 ).

    Dadurch wird die von Art. 9 Abs. 3 GG intendierte, im öffentlichen Interesse liegende (vgl. BVerfGE 28, 295 ; 55, 7 ) autonome Ordnung des Arbeitslebens durch Koalitionen abgestützt, indem den Tarifentgelten zu größerer Durchsetzungskraft verholfen wird (vgl. BVerfGE 44, 322 ; 77, 84 ; vgl. ferner BVerfGE 92, 365 m.w.N.).

    Daher können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den ihm bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Regelungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 40, 196 ; 77, 84 ).

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    b) Die Beeinträchtigungen treten nicht nur reflexartig als Folge eines anderen Zielen dienenden Gesetzes ein (vgl. BVerfGE 116, 202 ).
  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Darin liegt jeweils eine Beeinträchtigung von Art. 12 Abs. 1 GG, denn das Grundrecht schützt die Vertragsfreiheit der Beschäftigten im beruflichen Bereich (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 77, 84 ; 116, 202 ; 128, 157 ).

    Das Ziel der Beschäftigungsförderung ist durch das Sozialstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG mit Verfassungsrang ausgestattet (vgl. BVerfGE 116, 202 ) und Teil des in Art. 109 Abs. 2 GG verankerten gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. BVerfGE 100, 271 ).

    Es ist nicht erkennbar, dass ein gleich wirksames, die Grundrechtsberechtigten weniger beeinträchtigendes Mittel zur Verfügung steht, um den mit dem Gesetz verfolgten Zweck zu erreichen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 116, 202 ; 145, 20 ; BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 162), wobei der Gesetzgeber auch hier über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum verfügt (vgl. BVerfGE 115, 276 ; 116, 202 ; 145, 20 ; BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 162).

  • BVerwG, 02.03.2017 - 3 C 19.15

    Zugang zu einem Betäubungsmittel, das eine schmerzlose Selbsttötung ermöglicht,

    Jedoch kann der Abwehrgehalt der Grundrechte auch bei einer mittelbaren Beeinträchtigung betroffen sein, wenn diese in ihrer Zielsetzung und in ihren Wirkungen einem Eingriff gleichkommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. März 2004 - 1 BvR 1266/00 - BVerfGE 110, 177 und Beschluss vom 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - BVerfGE 116, 202 ).
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