Rechtsprechung
   BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1
BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02 (https://dejure.org/2006,1)
BVerfG, Entscheidung vom 07.11.2006 - 1 BvL 10/02 (https://dejure.org/2006,1)
BVerfG, Entscheidung vom 07. November 2006 - 1 BvL 10/02 (https://dejure.org/2006,1)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,1) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ErbStG § 19; GG Art. 3
    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • Simons & Moll-Simons
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des einheitlichen Steuertarifs gemäß § 19 Abs. 1 Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) mit dem Grundgesetz; Verfassungsmäßige Anforderungen an die Bewertung des anfallenden Vermögens bei der Ermittlung der erbschaftsteuerlichen ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Erbschaftssteuerrecht und Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; ErbStG § 19 Abs. 1; ; ErbStG § 10 Abs. 1 Satz 1; ; ErbStG § 10 Abs. 1 Satz 2; ; ErbStG § 10 Abs. 6 Satz 4; ; ErbStG § 12; ; ErbStG § 13 a; ; ErbStG § 19 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 19 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1
    Zur Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftssteuerrechts

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuerrechts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entscheidung des BVerfG zu der Vorlage des II. Senats des BFH ? Erbschaftsteuerreform vor dem 1. 1. 2009 notwendig ? Gemeiner Wert soll allgemein der Maßstab werden ? ?Bewertungsebene? ungeeignet zur Verfolgung außerfiskalischer Förderungs- und Lenkungsziele im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (29)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Verfassungswidrige Erbschaftsteuer

  • IWW (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuergesetz verfassungswidrig

  • IWW (Kurzinformation)

    Besteuerung verfassungswidrig: Was Anleger tun sollten

  • IWW (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer - Besteuerung verfassungswidrig: Was Anleger tun sollten

  • IWW (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer - Erbschaftsteuerrecht in jetziger Ausgestaltung ist verfassungswidrig

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    ErbStG § 19; GG Art. 3
    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungswidrige Erbschaftsteuer

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig

  • ditges.de (Leitsatz)

    Erbrecht/Verfassungwidrigkeit

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Grenzen des Stuttgarter Verfahrens

  • gmbhr.de PDF (Pressemitteilung)

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Die Erhebung der Erbschaftsteuer verstößt gegen das Grundgesetz!

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Die Erhebung der Erbschaftsteuer verstößt gegen das Grundgesetz!

  • urteilsrubrik.de (Kurzinformation)

    Erben wird teurer - BVerfG kippt Erbschaftssteuer

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Finanzämter setzen Erbschaftsteuer bis zum Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform nur vorläufig fest

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Das geltende Erbschaftsteuerrecht ist verfassungswidrig

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Oberste Finanzbehörden haben Erlasse zur vorläufigen Festsetzung der Erbschaftsteuer aufgehoben

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Grunderwerbsteuer: Ist die Bemessungsgrundlage verfassungsgemäß?

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Gesetzgeber muss Erbschaftssteuerrecht neu regeln

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer verstößt gegen Grundgesetz

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verabschiedung der Erbschaftssteuerreform noch bis Ende dieses Jahres geplant

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Derzeitiges Erbschaftssteuerrecht ist verfassungswidrig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • 123recht.net (Pressemeldung, 31.1.2007)

    Ungleichbehandlung bei Erbschaftsteuer ist verfassungswidrig // Verkehrswert wird ausnahmslose Bewertungsgrundlage

  • IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Erbschaft- und Schenkungsteuer - Vorläufige Steuerbescheide bei Erbschaft bzw. Schenkung

  • IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Erbschaft- und Schenkungsteuer - Vorläufige Steuerbescheide bei Erbschaft bzw. Schenkung

Besprechungen u.ä. (11)

  • Notare Bayern PDF, S. 81 (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 3 Abs. 1 GG; §§ 19 Abs. 1, 12, 13a, 19a ErbStG
    Erbschaftsteuerrecht in derzeitiger Ausgestaltung verfassungswidrig

  • meyer-koering.de (Leitsatz und Entscheidungsbesprechung)

    Erbschaftsteuer ist in derzeitiger Form verfassungswidrig!

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Ist die Hinterziehung von Erbschaftsteuer weiterhin strafbar?

  • IWW (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Erbschaftsteuer - Auch Auslandsvermögen stehen nach der Entscheidung des BVerfG auf dem Prüfstand

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Besteuerung nach dem ErbStG ist verfassungswidrig

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 2 (Entscheidungsbesprechung)

    § 12 ErbStG; § 19 ErbStG; Art. 3 GG
    Der (langersehnte) Erbschaftsteuerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (Württ. Notariatsassessor Wolfgang Gehweiler, Stuttgart / RA/Notar Prof. Dr. Thomas Reith, Stuttgart; BWNotZ 2/07, S. 27)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer

  • anwalt-suchservice.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die "Erleichterung" der Unternehmensnachfolge

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung, 31.1.2007)

    Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz verfassungswidrig

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung, 15.3.2007)

    Urteil zur Erbschaftssteuer - und was jetzt?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erbschaftsteuer verfassungswidrig! (IMR 2007, 102)

Sonstiges

  • IWW (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Die geplanten Änderungen im Überblick

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 117, 1
  • NJW 2007, 573
  • NVwZ 2007, 801 (Ls.)
  • ZMR 2007, 252
  • FamRZ 2007, 340
  • WM 2007, 316
  • DB 2007, 320 (Ls.)
  • BStBl II 2007, 192
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (431)Neu Zitiert selbst (42)

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02
    Im Anschluss an die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögen- und zur Erbschaftsteuer aus dem Jahr 1995 (BVerfGE 93, 121 und 165) wurde die bis dahin geltende Einheitsbewertung des Grundvermögens für die Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung aufgegeben.

    Auch eine solche Aussetzung wäre eine andere Entscheidung als im Falle der Gültigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 66, 1 m.w.N.; 93, 121 ).

    Der Entscheidungserheblichkeit steht schließlich nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht bei einer Unvereinbarerklärung die weitere Anwendung des bisherigen Rechts anordnen kann (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 93, 121 ), auch wenn in diesem Fall der Rechtsstreit nicht anders zu entscheiden wäre als bei Verfassungsmäßigkeit der Regelung.

    Die Norm des § 19 Abs. 1 ErbStG ist auch im vorgelegten Umfang entscheidungserheblich (vgl. auch BVerfGE 93, 121 ).

    Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 107, 27 ).

    Das danach - unbeschadet verfassungsrechtlich zulässiger Differenzierungen - gebotene Gleichmaß verwirklicht sich in dem Belastungserfolg, den die Anwendung der Steuergesetze beim einzelnen Steuerpflichtigen bewirkt (vgl. BVerfGE 84, 239 ; 93, 121 ).

    Die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) fordert allerdings nicht einen gleichen Beitrag von jedem Inländer zur Finanzierung der Gemeinlasten, sondern verlangt, dass jeder Inländer je nach seiner finanziellen Leistungsfähigkeit gleichmäßig zur Finanzierung der allgemeinen Staatsaufgaben herangezogen wird (vgl. BVerfGE 93, 121 ).

    Das hindert den Gesetzgeber nicht daran, außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele zu verfolgen (stRspr; vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 110, 274 ).

    Führt ein Steuergesetz zu einer steuerlichen Verschonung, die einer gleichmäßigen Belastung der jeweiligen Steuergegenstände innerhalb einer Steuerart widerspricht, so kann eine solche Steuerentlastung vor dem Gleichheitssatz gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber das Verhalten des Steuerpflichtigen aus Gründen des Gemeinwohls fördern oder lenken will (vgl. BVerfGE 93, 121 ).

    Außerdem muss der Lenkungszweck von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 110, 274 ) und seinerseits wiederum gleichheitsgerecht ausgestaltet sein (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 110, 274 ).

    Denn es ist nicht mit dem Erfordernis der gleichheitsgerechten Ausgestaltung des Lenkungszwecks (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 110, 274 ) vereinbar.

    Für die Vergangenheit ergibt sich das aus den Erfordernissen einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend abgeschlossenen Veranlagung (vgl. BVerfGE 93, 121 ).

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02
    Nachlassverbindlichkeiten sind gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG grundsätzlich abzugsfähig (vgl. BVerfGE 93, 165 ).

    Insoweit bestehe die frühere Privilegierung des Grundbesitzes, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 165) mit der Verfassung für unvereinbar erklärt habe, in wesentlichen Teilbereichen unverändert fort.

    Auch Freibetrag und Bewertungsabschlag bedeuteten keine Überprivilegierung, wie schon aus dem Erbschaftsteuerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (Hinweis auf BVerfGE 93, 165) folge und sich aus dem Erfordernis ergebe, die steuerliche Doppelbelastung mit Einkommen- und Erbschaftsteuer zu entschärfen.

    a) Die Erbschaftsteuer ist eine Erbanfallsteuer; sie besteuert damit nicht den Nachlass als solchen, sondern die beim jeweiligen Empfänger mit dem Erbfall eintretende Bereicherung (vgl. BVerfGE 93, 165 ).

    aa) Die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen hängt davon ab, dass für die einzelnen zu einer Erbschaft gehörenden wirtschaftlichen Einheiten und Wirtschaftsgüter Bemessungsgrundlagen gefunden werden, die deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbilden (vgl. BVerfGE 23, 242 ; 25, 216 ; 30, 129 ; 41, 269 ; 93, 165 ).

    Denn auch wenn sich der Gesetzgeber wie im Falle der Erbschaftsteuer für eine nach verschiedenen Gruppen von Vermögensgegenständen unterschiedliche Wertermittlung bei den zu besteuernden Gütern entscheidet, muss er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig umsetzen und die Steuerpflichtigen - ungeachtet verfassungsrechtlich zulässiger Differenzierungen - gleichmäßig belasten (vgl. BVerfGE 23, 242 ; 84, 239 ; 93, 165 ).

    (1) Im Anschluss an den Erbschaftsteuerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 93, 165) hatte der Gesetzgeber ursprünglich von der Einheitsbewertung zu einem Wohn-/ Nutzflächenverfahren übergehen wollen.

    Denn der Gesetzgeber verfehlt damit den aus dem Gleichheitssatz folgenden verfassungsrechtlichen Auftrag, die Vermögensgegenstände mit Gegenwartswerten zu erfassen oder vergangenheitsbezogene Werte entwicklungsbegleitend fortzuschreiben, um eine in der Relation der Vermögenswerte realitätsgerechte Bewertung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 93, 165 ).

    An dieser der früheren Einheitsbewertung des Betriebsteils zugrunde liegenden Konzeption (vgl. BVerfGE 41, 269 ; 93, 165 ) hat der Gesetzgeber auch durch die gesetzliche Neuregelung im Jahre 1996 nichts geändert (vgl. BTDrucks 390/96, S. 44).

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02
    Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; stRspr).

    Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 ).

    Das hindert den Gesetzgeber nicht daran, außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele zu verfolgen (stRspr; vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 110, 274 ).

    In der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei (vgl. BVerfGE 17, 210 ; 93, 319 ; 110, 274 ).

    Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist (vgl. BVerfGE 17, 210 unter Bezugnahme auf BVerfGE 12, 354 ; 110, 274 ).

    Außerdem muss der Lenkungszweck von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 110, 274 ) und seinerseits wiederum gleichheitsgerecht ausgestaltet sein (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 110, 274 ).

    Denn es ist nicht mit dem Erfordernis der gleichheitsgerechten Ausgestaltung des Lenkungszwecks (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 110, 274 ) vereinbar.

    Die Vorteile der mit dem Steuerbilanzwertansatz erreichten Typisierung stehen nicht im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung (vgl. BVerfGE 110, 274 ).

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02
    Diese grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte tatbestandlich zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird für den Bereich des Steuerrechts vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch die Ausrichtung der Steuerlast an den Prinzipien der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ).

    Das hindert den Gesetzgeber nicht daran, außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele zu verfolgen (stRspr; vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 110, 274 ).

    Außerdem muss der Lenkungszweck von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 110, 274 ) und seinerseits wiederum gleichheitsgerecht ausgestaltet sein (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 110, 274 ).

    Erforderlich ist schließlich auch ein Mindestmaß an zweckgerechter Ausgestaltung des Vergünstigungstatbestands (vgl. BVerfGE 105, 73 ).

  • BVerfG, 10.02.1976 - 1 BvL 8/73

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Bewertung zugewendeter Grundstücke bis

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02
    aa) Die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen hängt davon ab, dass für die einzelnen zu einer Erbschaft gehörenden wirtschaftlichen Einheiten und Wirtschaftsgüter Bemessungsgrundlagen gefunden werden, die deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbilden (vgl. BVerfGE 23, 242 ; 25, 216 ; 30, 129 ; 41, 269 ; 93, 165 ).

    In grundsätzlicher Übereinstimmung hiermit hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluss zur Einheitsbewertung von Grundbesitz für die Erbschaftsteuer aus dem Jahre 1976 ausgeführt, dass die Erbschaftsteuer eine auf die Substanz und nicht auf den Ertrag der zugewendeten Bereicherung gelegte Steuer ist, weshalb es weniger nahe liege, den Grundbesitz mit Ertragswerten zu bewerten (vgl. BVerfGE 41, 269 ).

    Jedenfalls soweit sich diese Besonderheiten regelmäßig auch in den Marktpreisen abbilden, scheiden sie als Rechtfertigung für Verschonungsregelungen aber schon im Ansatz aus (vgl. BVerfGE 41, 269 ; Viskorf, in: Viskorf/Glier/Hübner/Knobel/ Schuck, a.a.O., Vor § 12 ErbStG Rn. 13; für Betriebsvermögen vgl. Bareis, DB 1996, S. 1153 ; Seer, DStJG Band 22, 1999, S. 191 ).

    An dieser der früheren Einheitsbewertung des Betriebsteils zugrunde liegenden Konzeption (vgl. BVerfGE 41, 269 ; 93, 165 ) hat der Gesetzgeber auch durch die gesetzliche Neuregelung im Jahre 1996 nichts geändert (vgl. BTDrucks 390/96, S. 44).

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 112, 268 ; stRspr).

    Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. BVerfGE 27, 142 ; 112, 268 ).

    Zudem hat sich der Gesetzgeber nicht am typischen Fall orientiert, sondern einen atypischen Fall als Leitbild zugrunde gelegt (vgl. BVerfGE 27, 142 ; 112, 268 ).

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02
    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 107, 27 ).

    Das hindert den Gesetzgeber nicht daran, außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele zu verfolgen (stRspr; vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 110, 274 ).

    Außerdem muss der Lenkungszweck von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 110, 274 ) und seinerseits wiederum gleichheitsgerecht ausgestaltet sein (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 110, 274 ).

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02
    Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 107, 27 ).

    Diese grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte tatbestandlich zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird für den Bereich des Steuerrechts vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch die Ausrichtung der Steuerlast an den Prinzipien der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 88 ; 99, 280 ; 107, 27 ).

  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62

    Wohnungsbauprämie

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02
    In der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei (vgl. BVerfGE 17, 210 ; 93, 319 ; 110, 274 ).

    Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist (vgl. BVerfGE 17, 210 unter Bezugnahme auf BVerfGE 12, 354 ; 110, 274 ).

  • BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 420/64

    Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsvorschriften für Wertpapiere

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02
    aa) Die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen hängt davon ab, dass für die einzelnen zu einer Erbschaft gehörenden wirtschaftlichen Einheiten und Wirtschaftsgüter Bemessungsgrundlagen gefunden werden, die deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbilden (vgl. BVerfGE 23, 242 ; 25, 216 ; 30, 129 ; 41, 269 ; 93, 165 ).

    Denn auch wenn sich der Gesetzgeber wie im Falle der Erbschaftsteuer für eine nach verschiedenen Gruppen von Vermögensgegenständen unterschiedliche Wertermittlung bei den zu besteuernden Gütern entscheidet, muss er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig umsetzen und die Steuerpflichtigen - ungeachtet verfassungsrechtlich zulässiger Differenzierungen - gleichmäßig belasten (vgl. BVerfGE 23, 242 ; 84, 239 ; 93, 165 ).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvR 555/67

    Kinderzuschlag für "Enkelpflegekinder"

  • BFH, 22.05.2002 - II R 61/99

    Verfassungswidrigkeit des ErbStG

  • FG Baden-Württemberg, 10.05.1999 - 9 K 317/98

    Erbschaftsteuerliche Behandlung eines Grundstückskaufs des Erblassers bei zum

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BVerfG, 14.12.1993 - 1 BvL 25/88

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BFH, 19.02.1997 - XI R 1/96

    Wertpapiere können gewillkürtes Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebes sein;

  • BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85

    Pachtzins für Kleingärten

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94

    Übertragung von Lebensversicherungsverträgen

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BFH, 14.01.1998 - X R 57/93

    Bargründung einer Familien-Betriebs-GmbH

  • BGH, 24.05.1993 - II ZR 36/92

    Unzumutbare Abfindungsklausel - Wertermittlung des Gesellschaftsvermögens

  • BVerfG, 13.12.1983 - 2 BvL 13/82

    Konkursausfallgeld

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • BFH, 15.10.1997 - II R 68/95

    Sachleistungsverpflichtungen und -ansprüche

  • BVerfG, 12.02.1969 - 1 BvR 687/62

    Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen in den Jahren 1933 bis 1945

  • BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvL 1/90

    Verfassungsmäßigkeit des Sorgerechtsentzugs nach § 1696 Abs. 2 BGB

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81

    Einheitswerte I

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen

  • BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01

    Rechtsanwaltsgebühren Ost

  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

  • BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvL 2/68

    Verfassungskonforme Auslegung des § 17a Abs. 2 BewG

  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/89

    Wohngeld bei Begleitstudium

  • BVerfG, 18.03.1953 - 1 BvL 11/51

    Besatzungsanordnungen

  • BVerfG, 17.05.1961 - 1 BvR 561/60

    Volkswagenprivatisierung

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht