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   BGH, 26.09.2006 - VI ZR 200/05   

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https://dejure.org/2006,495
BGH, 26.09.2006 - VI ZR 200/05 (https://dejure.org/2006,495)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2006 - VI ZR 200/05 (https://dejure.org/2006,495)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2006 - VI ZR 200/05 (https://dejure.org/2006,495)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Wohnsitzgerichtes in Deutschland bei einer Klage auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in den Niederlanden gegen eine Haftpflichtversicherung mit Sitz in den Niederlanden; Gerichtsstand bei einem Unfall im Ausland; Zulässigkeit der Annahme ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Gerichtsstand für Direktklage eines Geschädigten gegen Haftpflichtversicherer bei Verkehrsunfällen innerhalb der EU - Auslegung von Gemeinschaftsrecht - Vorlage an EuGH

  • Judicialis

    Brüssel I-VO Art. 11 Abs. 2; ; Brüssel I-VO Art. 9 Abs. 1 lit. b

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EuGVVO Art. 11 Abs. 2 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 b
    Vorlagebeschluss an den EuGH zu der Frage der Zuständigkeit für die Direktklage des Geschädigten in seinem Wohnsitzstaat gegen den Versicherer in einem anderen EU-Mitgliedstaat

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall: Klageort für Schadensersatzansprüche innerhalb der EU

  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Wohnsitzgericht des Klägers bei Klage gegen Versicherung

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    IZPR: Internationale Zuständigkeit für Direktklagen gegen Versicherer am Wohnsitz des Geschädigten gem. Art. 11 II i.V.m. Art. 9 I lit. b EuGVVO?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Klage unmittelbar gegen einen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats ansässigen Versicherer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorlage an EuGH: Gerichtliche Zuständigkeit bei Autounfall?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    BGH legt Frage nach dem Gerichtsstand für eine Direktklage des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer bei Verkehrsunfällen innerhalb der EU dem EuGH vor

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Entschädigungsfonds

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Einfluss späterer Rechtsakte auf die Auslegung älterer Richtlinien-Bestimmungen

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Verkehrsunfälle in der EU

  • IWW (Kurzinformation)

    Kfz-Versicherung - Darf Geschädigter ausländische Haftpflicht verklagen?

  • IWW (Kurzinformation)

    Haftpflicht: Auslandsschaden - Darf Geschädigter ausländische Haftpflicht verklagen?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verkehrsunfälle in der EU

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Gerichtsstand für Direktklagen des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer bei Verkehrsunfällen innerhalb der EU

  • ra-frese.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Klage vor Heimatgericht auch für juristische Personen möglich

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Klage vor Heimatgericht auch für juristische Personen möglich

  • juraforum.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Vorlage an EuGH zum Gerichtsstand für Direktklagen bei Verkehrsunfällen

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallhaftpflichtprozess - Auslandsunfall: BGH ruft EuGH in der Zuständigkeitsfrage an

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    IZPR: Internationale Zuständigkeit für Direktklagen gegen Versicherer am Wohnsitz des Geschädigten gem. Art. 11 II i.V.m. Art. 9 I lit. b EuGVVO?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 71
  • ZIP 2007, 96
  • EuZW 2006, 740
  • EuZW 2007, 159
  • NZV 2007, 37
  • VersR 2006, 1677
  • BB 2007, 72
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 12.09.2005 - 16 U 36/05

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Verkehrsunfallschäden im

    Auszug aus BGH, 26.09.2006 - VI ZR 200/05
    Das Berufungsgericht hat mit einem Zwischenurteil (veröffentlicht: OLG Köln, VersR 2005, 1721) die Zulässigkeit der Klage bejaht.

    Hiergegen wird die Meinung vertreten, dass ein Gerichtsstand am Wohnort des Geschädigten aufgrund der Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO für Direktklagen des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer gegeben sei (vgl. Looschelders in der Anmerkung zu OLG Köln, VersR 2005, 1721; Staudinger in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht 2003 Art. 11 Brüssel I-VO Rn. 6; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. Rn. 284; Backu DAR 2003, 153; Riedmeyer DAR 2004, 203, 206; Lemor/Becker DAR 2004, 677, 684).

  • BGH, 28.10.1992 - IV ZR 326/91

    Anknüpfung an gemeinsames Aufenthaltsstatut bei Verkehrsunfall - Einschränkungen

    Auszug aus BGH, 26.09.2006 - VI ZR 200/05
    Sie stützt sich unter anderem darauf, dass die Direktklage keine Versicherungssache im Sinne der Art. 8 ff. EuGVVO sei, weil der Direktanspruch im deutschen internationalen Privatrecht als deliktischer Anspruch verstanden werde und dem Deliktsstatut unterliege (hierzu vgl. Senat, BGHZ 108, 200, 202; BGHZ 120, 87, 89 m.w.N.).
  • BGH, 04.07.1989 - VI ZR 217/88

    Verkehrsunfall in Nord-Zypern

    Auszug aus BGH, 26.09.2006 - VI ZR 200/05
    Sie stützt sich unter anderem darauf, dass die Direktklage keine Versicherungssache im Sinne der Art. 8 ff. EuGVVO sei, weil der Direktanspruch im deutschen internationalen Privatrecht als deliktischer Anspruch verstanden werde und dem Deliktsstatut unterliege (hierzu vgl. Senat, BGHZ 108, 200, 202; BGHZ 120, 87, 89 m.w.N.).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 26.09.2006 - VI ZR 200/05
    Auch wenn Erwägungsgründe (Art. 253 EGV) keine verbindlichen Rechtsvorschriften, sondern lediglich Mittel zur Auslegung des betreffenden Gesetzes sind (vgl. EuGH - Rs. 215/88 - Casa Fleischhandel - Slg. 1989, 2789, 2808; Anweiler, Die Auslegungsmethoden des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften 1997 S. 253 ff.; Gruber, Methoden des internationalen Einheitsrechts 2004 S. 171 ff.; Kropholler aaO, Einl. Rn. 46) und der einschlägige Erwägungsgrund erst mehr als vier Jahre nach Erlass der EuGVVO in einen anderen EG-Rechtsakt eingefügt worden ist, ist jede Vorschrift des Gemeinschaftsrechts im Lichte des gesamten Gemeinschaftsrechts, seiner Ziele und seines Entwicklungsstands zur Zeit der Anwendung der betreffenden Vorschrift auszulegen (EuGH - Rs. 283/81 (C.I.L.F.I.T.) - Slg. 1982, 3415 (3430) = NJW 1983, 1257 (1258); Looschelders/Roth, Juristische Methodik im Prozess der Rechtsanwendung 1996 S. 62 ff.).
  • EuGH, 13.07.1989 - 215/88

    Casa Fleischhandel / BALM

    Auszug aus BGH, 26.09.2006 - VI ZR 200/05
    Auch wenn Erwägungsgründe (Art. 253 EGV) keine verbindlichen Rechtsvorschriften, sondern lediglich Mittel zur Auslegung des betreffenden Gesetzes sind (vgl. EuGH - Rs. 215/88 - Casa Fleischhandel - Slg. 1989, 2789, 2808; Anweiler, Die Auslegungsmethoden des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften 1997 S. 253 ff.; Gruber, Methoden des internationalen Einheitsrechts 2004 S. 171 ff.; Kropholler aaO, Einl. Rn. 46) und der einschlägige Erwägungsgrund erst mehr als vier Jahre nach Erlass der EuGVVO in einen anderen EG-Rechtsakt eingefügt worden ist, ist jede Vorschrift des Gemeinschaftsrechts im Lichte des gesamten Gemeinschaftsrechts, seiner Ziele und seines Entwicklungsstands zur Zeit der Anwendung der betreffenden Vorschrift auszulegen (EuGH - Rs. 283/81 (C.I.L.F.I.T.) - Slg. 1982, 3415 (3430) = NJW 1983, 1257 (1258); Looschelders/Roth, Juristische Methodik im Prozess der Rechtsanwendung 1996 S. 62 ff.).
  • BGH, 06.05.2008 - VI ZR 200/05

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte wegen

    Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 26. September 2006 (veröffentlicht: VersR 2006, 1677 ff.) das Verfahren ausgesetzt und die Frage zur Auslegung der Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO) auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt.
  • BGH, 23.10.2012 - VI ZR 260/11

    Internationale Zuständigkeit für die Geltendmachung eines Direktanspruchs gegen

    b) Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 26. September 2006 (- VI ZR 200/05, VersR 2006, 1677 ff.) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO dahin zu verstehen ist, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat.

    Diesem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist der erkennende Senat gefolgt (Urteil vom 6. Mai 2008 - VI ZR 200/05, BGHZ 176, 276).

  • OLG Celle, 27.02.2008 - 14 U 211/06

    Internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für einen

    Wie der EuGH aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2006 (NJW 2007, 71 [BGH 26.09.2006 - VI ZR 200/05] ) in seinem Urteil vom 13. Dezember 2007 (C-463/06), dem sich der Senat anschließt, entschieden hat, ist die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO auf Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b EuGVVO dahin auszulegen, dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedsstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist.
  • OLG Karlsruhe, 07.09.2007 - 14 W 31/07

    Internationale Zuständigkeit: Schadensersatzklage eines in Deutschland wohnhaften

    Allerdings hat der BGH (NJW 2007, 71 m. Anm. Staudinger a.a.O. S. 73 = IPRax 2007, 324 m. Anm. Fuchs, IPRax 2007, 302) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gem. Art. 234 EG die - vom BGH bejahte - Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 EuGVVO auf Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO dahin zu verstehen ist, daß der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedsstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-340/16

    Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    15 Es sei daran erinnert, dass diese ursprünglich in Teilen des Schrifttums auftauchende und später in einem Fall vor dem deutschen Bundesgerichtshof (vgl. dessen Vorlagebeschluss vom 26. September 2006 - VI ZR 200/05) erörterte Argumentationslinie weder vom Bundesgerichtshof noch später vom Gerichtshof anlässlich der Vorlage dieses Falles an ihn bestätigt wurde - vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007, FBTO Schadeverzekeringen (C-463/06, EU:C:2007:792, Rn. 30).
  • LG Düsseldorf, 03.11.2014 - 15 O 1/13

    Internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts i.R.e.

    Nach der Umsetzung der Richtlinie 2000/26/EG vom 16.05.2000 (4. Kfz-Haftpflichtversicherungsrichtlinie) ist eine Direktklage des Geschädigten gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer in allen Mitgliedstaaten zulässig (vgl. Münchener Kommentar, EuGVO, 4. Aufl. 2013, Art. 11 Rn. 2; BGH NJW 2007, 71, 72).
  • LG Nürnberg-Fürth, 20.10.2011 - 8 O 8697/10

    Verkehrsunfall im europäischen Ausland: Internationale Zuständigkeit bei Klage

    So ist jede Vorschrift des Gemeinschaftsrechts im Lichte des gesamten Gemeinschaftsrechts, seiner Ziele und seines Entwicklungsstandes zur Zeit der Anwendung der betreffenden Vorschrift auszulegen (EuGH NJW 1983, 1258; BGH NJW 2007, 71, 72).
  • OLG München, 22.11.2006 - 10 U 5007/06
    Aussetzung des Verfahrens wegen des Antrags auf Vorabscheidung durch den BGH an den EuGH (BGH, 26. September 2006, VI ZR 200/05).
  • AG Saarlouis, 11.02.2008 - 30 C 1735/07
    Das angerufene Gericht ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 b) EUGVVO in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 EUGVVO zur Entscheidung des Rechtsstreites zuständig (vgl. hierzu auch BGH NJW 2007, 71).
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