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   EuGH, 28.06.2007 - C-466/03   

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https://dejure.org/2007,1587
EuGH, 28.06.2007 - C-466/03 (https://dejure.org/2007,1587)
EuGH, Entscheidung vom 28.06.2007 - C-466/03 (https://dejure.org/2007,1587)
EuGH, Entscheidung vom 28. Juni 2007 - C-466/03 (https://dejure.org/2007,1587)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Nationale Regelung, die für die Beurkundung der Übertragung von Geschäftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Erhebung von Notargebühren vorsieht - Gebührenbescheid - Einstufung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft

    Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Nationale Regelung, die für die Beurkundung der Übertragung von Geschäftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Erhebung von Notargebühren vorsieht - Gebührenbescheid - Einstufung ...

  • EU-Kommission PDF

    Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft

    Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Nationale Regelung, die für die Beurkundung der Übertragung von Geschäftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Erhebung von Notargebühren vorsieht - Gebührenbescheid - Einstufung ...

  • EU-Kommission

    Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft

    Abgaben

  • Deutsches Notarinstitut

    Einem Beamtennotar persönlich verbleibender Gebührenanteil ist keine unzulässige Steuer; ebensowenig an den Staat abgeführter Teil, wenn er den tatsächlichen Kosten entspricht
    Richtlinie 69/335/EWG; BNotO §§ 17, 116; KostO § 26 Abs. 4 a.F.; LJKG BW §§ 10, 11, 12

  • Wolters Kluwer

    Rechtsstreit über die Zahlung von Notargebühren für die Beurkundung der Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital; Anwendbarkeit des Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 69/335 auf ...

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 19 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 10 Buchst. c Richtlinie 69/335/EWG
    Erhebung von Notargebühren für die Beurkundung der Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gesellschaftsteuerrichtlinie: Notargebühren eines Amtsnotars für die Beurkundung der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen als Einlage im Rahmen einer Kapitalerhöhung sind unzulässig, wenn sie (teilweise) dem Staat für die Bestreitung öffentlicher Kosten zufließen

  • Judicialis

    Richtlinie 69/335/EWG Art. 10; ; Richtlinie 69/335/EWG Art. 12; ; EG Art. 234

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Notargebühren für die Beurkundung der Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH europarechtswidrig ? Einstufung als ?gesellschaftsteuerähnliche Abgabe? ? Verbot der gesellschaftsteuerähnlichen Abgaben gemäß der Richtlinie 69/335/EWG (Indirekte Steuern auf die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft

    Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Nationale Regelung, die für die Beurkundung der Übertragung von Geschäftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Erhebung von Notargebühren vorsieht - Gebührenbescheid - Einstufung ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 19 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 10 Buchst. c Richtlinie 69/335/EWG
    Erhebung von Notargebühren für die Beurkundung der Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft

  • badischernotarverein.de PDF (Entscheidungsanmerkung)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Baden-Baden - Auslegung des Artikels 10 Buchstabe c der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) in der Fassung der Richtlinie ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 3051
  • ZIP 2007, 1655
  • EuZW 2007, 477
  • BB 2007, 875
  • DB 2007, 1524
  • NZG 2007, 626
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 21.03.2002 - C-264/00

    Gründerzentrum

    Auszug aus EuGH, 28.06.2007 - C-466/03
    Nach der Rechtsprechung sind Notargebühren als "Steuer" im Sinne der Richtlinie 69/335 zu qualifizieren, wenn sie für einen unter diese Richtlinie fallenden Vorgang von Notaren erhoben werden, die Beamte sind, und zumindest teilweise dem Staat für die Bestreitung öffentlicher Kosten zufließen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. März 2002, Gründerzentrum, C-264/00, Slg. 2002, I-3333, Randnr. 27; Urteile vom 30. Juni 2005, Längst, C-165/03, Slg. 2005, I-5637, Randnr. 37, und vom 7. September 2006, 0rganon Portuguesa, C-193/04, Slg. 2006, I-7271, Randnr. 17).

    Was die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gebühren betrifft, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Voraussetzungen bei dem im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe (zu dem das Amtsgericht Baden-Baden gehört) zuvor geltenden System erfüllt waren, in dem die Notare Beamte waren und ein Teil der für die Beurkundung vereinnahmten Gebühren dem Staat für die Finanzierung seiner Aufgaben zufloss (vgl. in diesem Sinne Beschluss Gründerzentrum, Randnr. 28).

    30 und 31, sowie Fantask u. a., Randnr. 22), die Beurkundung eines Vertrags über die Gründung einer Gesellschaft (Beschluss Gründerzentrum, Randnr. 30), die Eintragung der Erhöhung des Gesellschaftskapitals (Urteile Fantask u. a., Randnr. 22, vom 26. September 2000, IGI, C-134/99, Slg. 2000, I-7717, Randnr. 25, und vom 21. Juni 2001, SONAE, C-206/99, Slg. 2001, I-4679, Randnr. 31), die Beurkundung einer Erhöhung des Gesellschaftskapitals (Urteil Modelo I, Randnr. 26) sowie die Beurkundung der Zahlung des noch nicht eingezahlten Gesellschaftskapitals (Urteil Solred, Randnr. 23).

    41 und 42, und Beschluss Gründerzentrum, Randnr. 31).

  • EuGH, 15.06.2006 - C-264/04

    Badischer Winzerkeller - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die

    Auszug aus EuGH, 28.06.2007 - C-466/03
    Dieses Verbot, das neben die in Art. 10 Buchst. a und b der Richtlinie genannten Verbote, die sich auf die in Art. 4 der Richtlinie beschriebenen Fallgestaltungen beziehen, tritt, ist dadurch gerechtfertigt, dass diese Steuern oder Abgaben zwar nicht auf die Kapitalzuführungen als solche, wohl aber wegen der wesentlichen Formalitäten im Zusammenhang mit der Rechtsform der Gesellschaft, also des Instruments zur Kapitalansammlung, erhoben werden, so dass die Beibehaltung dieser Steuern und Abgaben auch die Erreichung der mit der Richtlinie verfolgten Ziele gefährden würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2006, Badischer Winzerkeller, C-264/04, Slg. 2006, I-5275, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 69/335 grundsätzlich weit auszulegen ist, und zwar dahin, dass er nicht nur die formalen, der Ausübung der Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft vorangehenden Verfahren erfasst, sondern auch die Formalitäten, die eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung der Tätigkeit einer solchen Gesellschaft darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 1997, Fantask u. a., C-188/95, Slg. 1997, I-6783, Randnr. 22, vom 5. März 1998, Solred, C-347/96, Slg. 1998, I-937, Randnr. 22, und Badischer Winzerkeller, Randnr. 25).

    Dazu hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass, wenn ein von einer Kapitalgesellschaft durchgeführter Vorgang, wie z. B. die Erhöhung ihres Gesellschaftskapitals, die Änderung ihrer Satzung oder der Erwerb von Immobilien aufgrund eines Zusammenschlusses, nach nationalem Recht zwingend eine rechtliche Formalität erfordert, diese Formalität eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung der Tätigkeit dieser Gesellschaft darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Badischer Winzerkeller, Randnrn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.04.1993 - C-71/91

    Ponente Carni und Cispadana Costruzioni / Amministrazione delle finanze dello

    Auszug aus EuGH, 28.06.2007 - C-466/03
    10 der Richtlinie 69/335 verbietet nach deren letztem Erwägungsgrund Steuern, die die gleichen Merkmale aufweisen wie die Gesellschaftsteuer (vgl. u. a. Urteile vom 20. April 1993, Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, C-71/91 und C-178/91, Slg. 1993, I-1915, Randnr. 29, und vom 11. Juni 1996, Denkavit Internationaal u. a., C-2/94, Slg. 1996, I-2827, Randnr. 23).

    Für rechtswidrig im Sinne des Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 69/335 gehalten hat der Gerichtshof z. B. Abgaben auf die Eintragung einer neuen Gesellschaft (Urteile Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, Randnrn.

    Dagegen ist ein Entgelt, dessen Höhe keinen Zusammenhang mit den tatsächlichen Aufwendungen für diese konkrete Leistung aufweist oder sich nicht nach den Kosten des Vorgangs, für den sie die Gegenleistung darstellt, sondern nach den gesamten Betriebs- und Investitionskosten der Verwaltung richtet, als eine nach den Art. 10 und 11 der Richtlinie 69/335 verbotene Abgabe anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, Randnrn.

  • EuGH, 05.03.1998 - C-347/96

    Solred

    Auszug aus EuGH, 28.06.2007 - C-466/03
    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 69/335 grundsätzlich weit auszulegen ist, und zwar dahin, dass er nicht nur die formalen, der Ausübung der Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft vorangehenden Verfahren erfasst, sondern auch die Formalitäten, die eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung der Tätigkeit einer solchen Gesellschaft darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 1997, Fantask u. a., C-188/95, Slg. 1997, I-6783, Randnr. 22, vom 5. März 1998, Solred, C-347/96, Slg. 1998, I-937, Randnr. 22, und Badischer Winzerkeller, Randnr. 25).

    30 und 31, sowie Fantask u. a., Randnr. 22), die Beurkundung eines Vertrags über die Gründung einer Gesellschaft (Beschluss Gründerzentrum, Randnr. 30), die Eintragung der Erhöhung des Gesellschaftskapitals (Urteile Fantask u. a., Randnr. 22, vom 26. September 2000, IGI, C-134/99, Slg. 2000, I-7717, Randnr. 25, und vom 21. Juni 2001, SONAE, C-206/99, Slg. 2001, I-4679, Randnr. 31), die Beurkundung einer Erhöhung des Gesellschaftskapitals (Urteil Modelo I, Randnr. 26) sowie die Beurkundung der Zahlung des noch nicht eingezahlten Gesellschaftskapitals (Urteil Solred, Randnr. 23).

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

    Auszug aus EuGH, 28.06.2007 - C-466/03
    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 69/335 grundsätzlich weit auszulegen ist, und zwar dahin, dass er nicht nur die formalen, der Ausübung der Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft vorangehenden Verfahren erfasst, sondern auch die Formalitäten, die eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung der Tätigkeit einer solchen Gesellschaft darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 1997, Fantask u. a., C-188/95, Slg. 1997, I-6783, Randnr. 22, vom 5. März 1998, Solred, C-347/96, Slg. 1998, I-937, Randnr. 22, und Badischer Winzerkeller, Randnr. 25).

    30 und 31, sowie Fantask u. a., Randnr. 22), die Beurkundung eines Vertrags über die Gründung einer Gesellschaft (Beschluss Gründerzentrum, Randnr. 30), die Eintragung der Erhöhung des Gesellschaftskapitals (Urteile Fantask u. a., Randnr. 22, vom 26. September 2000, IGI, C-134/99, Slg. 2000, I-7717, Randnr. 25, und vom 21. Juni 2001, SONAE, C-206/99, Slg. 2001, I-4679, Randnr. 31), die Beurkundung einer Erhöhung des Gesellschaftskapitals (Urteil Modelo I, Randnr. 26) sowie die Beurkundung der Zahlung des noch nicht eingezahlten Gesellschaftskapitals (Urteil Solred, Randnr. 23).

  • EuGH, 26.09.2000 - C-134/99

    IGI

    Auszug aus EuGH, 28.06.2007 - C-466/03
    30 und 31, sowie Fantask u. a., Randnr. 22), die Beurkundung eines Vertrags über die Gründung einer Gesellschaft (Beschluss Gründerzentrum, Randnr. 30), die Eintragung der Erhöhung des Gesellschaftskapitals (Urteile Fantask u. a., Randnr. 22, vom 26. September 2000, IGI, C-134/99, Slg. 2000, I-7717, Randnr. 25, und vom 21. Juni 2001, SONAE, C-206/99, Slg. 2001, I-4679, Randnr. 31), die Beurkundung einer Erhöhung des Gesellschaftskapitals (Urteil Modelo I, Randnr. 26) sowie die Beurkundung der Zahlung des noch nicht eingezahlten Gesellschaftskapitals (Urteil Solred, Randnr. 23).

    Auch wenn in bestimmten Fällen ein Zusammenhang zwischen der Komplexität der von der Verwaltung erbrachten Leistung und dem Wert des zugrunde liegenden wirtschaftlichen Vorgangs bestehen mag, steht doch die Höhe einer solchen Abgabe in der Regel in keinem Verhältnis zu den konkreten Aufwendungen der Verwaltung (vgl. in diesem Sinne Urteile Modelo I, Randnr. 30, und IGI, Randnr. 31).

  • EuGH, 19.03.2002 - C-426/98

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 28.06.2007 - C-466/03
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass der Begriff der "Steuer" im Sinne der Richtlinie 69/335 im Hinblick auf die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele grundsätzlich weit auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2002, Kommission/Griechenland, C-426/98, Slg. 2002, I-2793, Randnr. 25, und vom 10. März 2005, 0ptiver u. a., C-22/03, Slg. 2005, I-1839, Randnrn.

    "Abgaben mit Gebührencharakter" sind Abgaben, die als Entgelt für eine erbrachte Leistung erhoben werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2002, Kommission/Griechenland, C-426/98, Slg. 2002, I-2793, Randnr. 36).

  • EuGH, 30.06.2005 - C-165/03

    Längst - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital

    Auszug aus EuGH, 28.06.2007 - C-466/03
    Nach der Rechtsprechung sind Notargebühren als "Steuer" im Sinne der Richtlinie 69/335 zu qualifizieren, wenn sie für einen unter diese Richtlinie fallenden Vorgang von Notaren erhoben werden, die Beamte sind, und zumindest teilweise dem Staat für die Bestreitung öffentlicher Kosten zufließen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. März 2002, Gründerzentrum, C-264/00, Slg. 2002, I-3333, Randnr. 27; Urteile vom 30. Juni 2005, Längst, C-165/03, Slg. 2005, I-5637, Randnr. 37, und vom 7. September 2006, 0rganon Portuguesa, C-193/04, Slg. 2006, I-7271, Randnr. 17).

    Der Sachverhaltsschilderung im Urteil Längst lässt sich zwar entnehmen, dass der Staat ungefähr 66 % der Gebühren erhielt; der Gerichtshof hat jedoch nicht darauf hingewiesen, dass dieser Umstand für die Einstufung relevant wäre.

  • EuGH, 21.06.2001 - C-206/99

    SONAE

    Auszug aus EuGH, 28.06.2007 - C-466/03
    30 und 31, sowie Fantask u. a., Randnr. 22), die Beurkundung eines Vertrags über die Gründung einer Gesellschaft (Beschluss Gründerzentrum, Randnr. 30), die Eintragung der Erhöhung des Gesellschaftskapitals (Urteile Fantask u. a., Randnr. 22, vom 26. September 2000, IGI, C-134/99, Slg. 2000, I-7717, Randnr. 25, und vom 21. Juni 2001, SONAE, C-206/99, Slg. 2001, I-4679, Randnr. 31), die Beurkundung einer Erhöhung des Gesellschaftskapitals (Urteil Modelo I, Randnr. 26) sowie die Beurkundung der Zahlung des noch nicht eingezahlten Gesellschaftskapitals (Urteil Solred, Randnr. 23).
  • EuGH, 14.12.2004 - C-210/03

    Swedish Match

    Auszug aus EuGH, 28.06.2007 - C-466/03
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Art. 61 seiner Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, Slg. 2002, I-1577, Randnr. 42, und vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 25).
  • EuGH, 07.09.2006 - C-193/04

    Organon Portuguesa - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital -

  • EuGH, 21.09.2000 - C-19/99

    Modelo

  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

  • EuGH, 11.06.1996 - C-2/94

    Denkavit Internationaal u.a.

  • EuGH, 10.03.2005 - C-22/03

    Optiver u.a.

  • EuGH, 29.09.1999 - C-56/98

    Modelo

  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

  • EuGH, 03.07.2014 - C-524/13

    Braun - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Richtlinie 69/335/EWG -

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 10 der Richtlinie 69/335 in Verbindung mit ihrem achten Erwägungsgrund Steuern verbietet, die die gleichen Merkmale aufweisen wie die Gesellschaftsteuer (vgl. u. a. Urteile Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, C-71/91 und C-178/91, EU:C:1993:140, Rn. 29, Denkavit Internationaal u. a., C-2/94, EU:C:1996:229, Rn. 23, und Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, C-466/03, EU:C:2007:385, Rn. 48).

    So erfasst Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 69/335 u. a. jene Abgaben, die ungeachtet ihrer Form auf die Eintragung oder jedwede andere der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Formalität, der eine Gesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann, erhoben werden (Urteil Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2007:385, Rn. 49).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Rechtssachen, die die im Land Baden-Württemberg geltende Regelung betreffen, bereits klargestellt, dass Notargebühren, die beamtete Notare für einen unter die Richtlinie 69/335 fallenden Vorgang erheben, eine Steuer im Sinne der Richtlinie darstellen, wenn diese Gebühren zumindest teilweise dem Staat zufließen, der Dienstherr der beamteten Notare ist, und zur Finanzierung von dessen Aufgaben verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss Gründerzentrum, C-264/00, EU:C:2002:201, Rn. 27 und 28, Urteile Längst, C-165/03, EU:C:2005:412, Rn. 37 und 41, und Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2007:385, Rn. 40).

    In Bezug auf die Frage, ob Notargebühren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden für "die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität, der eine Gesellschaft ... auf Grund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann", im Sinne von Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 69/335 erhoben werden, geht aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass diese Bestimmung weit auszulegen ist, und zwar dahin, dass sie nicht nur die formalen, der Ausübung der Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft vorangehenden Verfahren erfasst, sondern auch die Formalitäten, die eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung der Tätigkeit einer solchen Gesellschaft darstellen (vgl. Urteil Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2007:385, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dazu hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass, wenn ein von einer Kapitalgesellschaft durchgeführter Vorgang, wie insbesondere die Erhöhung ihres Gesellschaftskapitals, die Änderung ihrer Satzung oder der Erwerb von Immobilien aufgrund eines Zusammenschlusses, nach nationalem Recht zwingend eine rechtliche Formalität erfordert, diese Formalität eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung der Tätigkeit dieser Gesellschaft darstellt (Urteil Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2007:385, Rn. 52; vgl. in diesem Sinne ferner Urteile Kommission/Griechenland, C-426/98, EU:C:2002:180, Rn. 12 und 30, sowie Badischer Winzerkeller, C-264/04, EU:C:2006:402, Rn. 26 bis 29).

    Da eine solche Umwandlung nach der Regelung des Landes Baden-Württemberg notariell beurkundet werden muss, ist diese Pflicht als eine Formalität anzusehen, die eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung der Tätigkeit der so umgewandelten Kapitalgesellschaft darstellt (vgl. entsprechend Urteil Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2007:385, Rn. 54).

  • EuGH, 26.06.2008 - C-284/06

    Burda - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG -

    Nach der Rechtsprechung kann der Gerichtshof gemäß Art. 61 seiner Verfahrensordnung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Urteile vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 25, vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, Slg. 2006, I-11519, Randnr. 27, und vom 28. Juni 2007, Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, C-466/03, Slg. 2007, I-5357, Randnr. 29).
  • OLG Karlsruhe, 10.04.2008 - 14 Wx 58/07

    Gebühren eines badischen Amtsnotars: Wertberechnung bei einem Schenkungsvertrag

    Dieses Verständnis entspricht der bisherigen Rechtsprechung des EuGH und steht auch mit dessen neuerer Rechtsprechung (Urteil vom 15.06.2006, C-264/04 - "Badischer Winzerkeller"; Urteil vom 28.06.2007, C-466/03 - "Albert R... Beteiligungsgesellschaft m.b.H.") im Einklang.

    - Entsprechendes gilt für das von der Kostenschuldnerin in der Begründung ihrer weiteren Beschwerde angesprochene Urteil des EuGH vom 28.06.2007, C-466/03 - "Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft m.b.H." - (NJW 2007, S. 3051 ff.).

    (3) Für die Entscheidung des vorliegenden Falls kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung der sich in Tz. 51 des Urteils vom 28.06.2007 - C-466/03 - findenden, als die Entscheidung nicht tragendes obiter dictum ergangenen Bemerkung beizumessen ist.

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 889/08

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

    Dabei verneint das Oberlandesgericht in ausführlicher Auseinandersetzung mit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Juni 2006 (Rs. C-264/04, NJW 2006, S. 2972) und28. Juni 2007 (Rs. C-466/03, NJW 2007, S. 3051) die Frage, ob sich aus dieser Rechtsprechung etwas anderes ergebe.

    Das Bundesverfassungsgericht hat nicht zu entscheiden, ob diese Auslegung der Gesellschaftsteuerrichtlinie angesichts der zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. insbesondere die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 27. Oktober 1998, Rs. C-152/97, BeckRS 2004, 74482, vom 29. September 1999, Rs. C-56/98, Slg. I 1999-8/9 , S. 6449, vom 21. März 2002, Rs. C-264/00, Slg. I 2002-3 , S. 3335, vom 30. Juni 2005, Rs. C-165/03, DStRE 2005, S. 980, vom 15. Juni 2006, Rs. C-264/04, NJW 2006, ,S. 2972 und vom 28. Juni 2007, Rs. C-466/03, NJW 2007, S. 3051) zutreffend ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2008 - 17 A 1506/05

    Nichtvereinbarkeit eines erhobenen IHK-Beitrages mit der

    Der Senat hat unter Berücksichtigung der umfangreichen und gefestigten Rechtsprechung des EuGH, vgl. nur: Urteile vom 28.6.2007 - C-466/03 -, juris und Urteil vom 11.6.1996 - C-2/94 -, GewArch 1996, 472, keinen Zweifel daran, dass der IHK-Beitrag nicht vom Anwendungsbereich des Art. 10 der Richtlinie erfasst wird.

    EuGH, Urteile vom 28.6.2007, a.a.O., und vom 11.6.1996, a.a.O..

    zum Prüfungsaufbau auch EuGH, Urteil vom 28.6.2007, a.a.O., Rdn. 38.

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 2450/07

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

    Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 28. Juni 2007 (Rs. C-466/03, NJW 2007, S. 3051) gehe fehl.

    Das Bundesverfassungsgericht hat nicht zu entscheiden, ob diese Auslegung der Gesellschaftsteuerrichtlinie angesichts der zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. insbesondere die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Oktober 1998, Rs. C-152/97, BeckRS 2004, S. 74482, vom 29. September 1999, Rs. C-56/98, Slg. I 1999-8/9 , S. 6449, vom 21. März 2002, Rs. C-264/00, Slg. I 2002-3 , S. 3335, vom 30. Juni 2005, Rs. C-165/03, DStRE 2005, S. 980, vom 15. Juni 2006, Rs. C-264/04, NJW 2006, S. 2972 und vom 28. Juni 2007, Rs. C-466/03, NJW 2007, S. 3051) zutreffend ist.

  • OLG Karlsruhe, 10.04.2008 - 14 Wx 26/06

    Notarkosten: Vereinbarkeit von Kostenansätzen mit der

    - Entsprechendes gilt für das Urteil des EuGH vom 28.06.2007, C-466/03 - "Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft m.b.H." - (NJW 2007, S. 3051 ff.).

    cc) Für die Entscheidung des vorliegenden Falles kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung der sich in Tz. 51 des Urteils vom 28.06.2007 - C-466/03 - findenden, als die Entscheidung nicht tragendes obiter dictum ergangenen Bemerkung beizumessen ist.

  • EuGH, 10.07.2008 - C-484/06

    Koninklijke Ahold - Vorabentscheidungsersuchen - Erste und Sechste

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof von Amts wegen oder auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Art. 61 seiner Verfahrensordnung anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Beschluss vom 4. Februar 2000, Emesa Sugar, C-17/98, Slg. 2000, I-665, Randnr. 18, sowie Urteile vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 25, vom 28. Juni 2007, Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, C-466/03, Slg. 2007, I-5357, Randnr. 29, und vom 8. Mai 2008, Danske Svineproducenter , C-491/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 21).
  • EuGH, 19.04.2012 - C-443/09

    Grillo Star - Richtlinie 2008/7/EG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von

    Dieses Verbot ist dadurch gerechtfertigt, dass die fraglichen Steuern zwar nicht auf die Kapitalzuführungen als solche, wohl aber wegen der Formalitäten im Zusammenhang mit der Rechtsform der Gesellschaft, also des Instruments zur Kapitalansammlung, erhoben werden, so dass ihre Beibehaltung auch die Erreichung der mit der Richtlinie 2008/7 verfolgten Ziele gefährden würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2007, Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, C-466/03, Slg. 2007, I-5357, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/7 ist grundsätzlich weit auszulegen, und zwar dahin, dass er nicht nur die formalen, der Ausübung der Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft vorangehenden Verfahren erfasst, sondern auch die Formalitäten, die eine Bedingung für die Ausübung und Fortführung der Tätigkeit einer solchen Gesellschaft darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG Karlsruhe, 20.12.2010 - 19 Wx 8/09

    Notarkosten: Gebührenerhebung baden-württembergischer Amtsnotare für

    Mit Urteil vom 28.06.2007 hat jedoch der EuGH entschieden, dass es für die Qualifizierung von Notargebühren als "Steuer" im Sinne der Richtlinie keine Bedeutung hat, dass die beamteten Notare selbst Gläubiger der Gebühren sind und der Anteil, den sie an den Staat abführen müssen, relativ gering ist (EuGH, Urteil vom 28.06.2007, Rs. C-466/03 - "Reiss", ZIP 2007, 1655 = NJW 2007, 3051).

    Zulässig sind allein aufwandsbezogene Gebühren (vgl. nur EuGH, Beschluss vom 21.03.2002, Rs. C-264/00 - "Gründerzentrum"; Urteil vom 28.06.2007, Rs. C-466/03 - "Reiss").

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.03.2010 - 1 K 2406/07

    Voraussetzungen für den Abzug von Verlusten einer ausländischen

  • OLG Hamm, 25.10.2007 - 15 W 361/06

    Eintragungsgebühr bei BGB-Gesellschafterwechsel

  • EuGH, 08.05.2008 - C-491/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE AUSLEGUNG DER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ÜBER

  • EuGH, 19.10.2017 - C-573/16

    Air Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Indirekte Steuern - Ansammlung von

  • EuGH, 27.02.2008 - C-99/06

    Raiffeisenbank Mutlangen - Streichung

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2009 - C-569/07

    HSBC Holdings und Vidacos Nominees - Indirekte Steuern - Ansammlung von Kapital -

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