Rechtsprechung
   BGH, 17.01.2008 - III ZR 74/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,757
BGH, 17.01.2008 - III ZR 74/07 (https://dejure.org/2008,757)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2008 - III ZR 74/07 (https://dejure.org/2008,757)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2008 - III ZR 74/07 (https://dejure.org/2008,757)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,757) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Recht zur ordentlichen Kündigung eines Schulvertrags durch den Schulträger zum Ende eines Schul(halb-)jahres; Wirksamkeit einer allgemeinen Geschäftsbedingung eines privaten Schulträgers; Kündigungsmöglichkeit eines Privatschulvertrags zum Ende eines Halbjahres mit einer ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Schulvertrag einer Privatschule - Kündigung

  • Judicialis

    BGB § 307 Bd; ; BGB § 307 Ci; ; BGB § 620 Abs. 2; ; GG Art. 7 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 620 Abs. 2 § 307; GG Art. 7 Abs. 4
    Formularmäßige Vereinbarung der Beschränkung der Kündigung eines privaten Schulvertrages zum Schul- bzw. Halbjahresende

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Klausel in AGB von privatem Schulträger zur Kündigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ersatzschulen (Schulvertrag) - Ordentliches Kündigungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Rauswurf durch Privatschule

  • institut-ifbb.de PDF, S. 10 (Kurzinformation)

    Eine ordentliche Kündigung des Schulvertrags durch den Schulträger ist rechtswirksam

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Rauswurf durch Privatschule - entsprechende AGB des Schulträgers wirksam

Besprechungen u.ä.

  • privatschulverband-nrw.de PDF, S. 10 (Entscheidungsbesprechung)

    Eine ordentliche Kündigung des Schulvertrags durch den Schulträger ist rechtswirksam

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 175, 102
  • NJW 2008, 1064
  • MDR 2008, 494
  • WM 2008, 1883
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99

    Privatschulfinanzierung II

    Auszug aus BGH, 17.01.2008 - III ZR 74/07
    Des weiteren beachtet das Berufungsgericht nicht hinreichend, dass Bestandteil des grundrechtlich geschützten Rechts zur Einrichtung von privaten Schulen nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG das Recht zur freien Schülerwahl ist (vgl. BVerfGE 112, 74, 83) und die Gewährleistung dieses Grundrechts letztlich auch bedeutet, dass sich ein privater Schulträger von Schülern wieder trennen können muss, und zwar nicht nur zu den erschwerten Bedingungen, die für die staatlichen Schulen gelten.

    Diese eigenverantwortliche Prägung und Ausgestaltung des Unterrichts bedingt die Freiheit des Schulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann (BVerfGE 112, 74, 83).

  • BGH, 28.02.1985 - IX ZR 92/84

    Kündigung eines formularmäßigen Internatsvertrages

    Auszug aus BGH, 17.01.2008 - III ZR 74/07
    Der zwischen den Parteien geschlossene Privatschulvertrag ist ein Dienstvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1985 - IX ZR 92/94 - NJW 1985, 2585; OLG Brandenburg NJW-RR 2006, 1487 f; OLG Dresden OLGReport 2003, 76, 77 m. Anm. Vogel, RdJB 2003, 137).
  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

    Auszug aus BGH, 17.01.2008 - III ZR 74/07
    Kennzeichnend für eine Privatschule ist ein Unterricht eigener Prägung, insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte (vgl. BVerfGE 27, 195, 200 f).
  • BGH, 04.11.1992 - VIII ZR 235/91

    Ordentliche Kündigung eines Ausbildungsvertrages mit formularmäßiger

    Auszug aus BGH, 17.01.2008 - III ZR 74/07
    Der Beklagte erhält monatliches Schulgeld und damit feste Bezüge (vgl. BGHZ 120, 108, 111; 90, 280, 282 f; OLG Dresden OLGR 2003, 76, 77; OLG Frankfurt NJW 1981, 2760 f).
  • BGH, 08.03.1984 - IX ZR 144/83

    Vorzeitige Auflösung eines Direktschulvertrages

    Auszug aus BGH, 17.01.2008 - III ZR 74/07
    Der Beklagte erhält monatliches Schulgeld und damit feste Bezüge (vgl. BGHZ 120, 108, 111; 90, 280, 282 f; OLG Dresden OLGR 2003, 76, 77; OLG Frankfurt NJW 1981, 2760 f).
  • OLG Frankfurt, 12.05.1981 - 14 U 15/80

    Unterrichtsvertrag über die Ausbildung an einer privaten Sprachschule; Begründung

    Auszug aus BGH, 17.01.2008 - III ZR 74/07
    Der Beklagte erhält monatliches Schulgeld und damit feste Bezüge (vgl. BGHZ 120, 108, 111; 90, 280, 282 f; OLG Dresden OLGR 2003, 76, 77; OLG Frankfurt NJW 1981, 2760 f).
  • BGH, 01.02.2005 - X ZR 10/04

    Unwirksamkeit des Ausschlusses von Ersatz für abhanden gekommene Fahrscheine in

    Auszug aus BGH, 17.01.2008 - III ZR 74/07
    Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 1. Februar 2005 - X ZR 10/04 - NJW 2005, 1774, 1775).
  • OLG Brandenburg, 05.07.2006 - 13 U 41/06

    Privatschulvertrag: Rechtliche Einordnung; Voraussetzungen einer fristlosen

    Auszug aus BGH, 17.01.2008 - III ZR 74/07
    Der zwischen den Parteien geschlossene Privatschulvertrag ist ein Dienstvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1985 - IX ZR 92/94 - NJW 1985, 2585; OLG Brandenburg NJW-RR 2006, 1487 f; OLG Dresden OLGReport 2003, 76, 77 m. Anm. Vogel, RdJB 2003, 137).
  • OLG Dresden, 29.03.2000 - 8 U 477/00

    Schulvertrag; Kündigung

    Auszug aus BGH, 17.01.2008 - III ZR 74/07
    Der Beklagte erhält monatliches Schulgeld und damit feste Bezüge (vgl. BGHZ 120, 108, 111; 90, 280, 282 f; OLG Dresden OLGR 2003, 76, 77; OLG Frankfurt NJW 1981, 2760 f).
  • BGH, 04.03.2010 - III ZR 79/09

    Internet-System-Vertrag

    Vor diesem Hintergrund bedarf es im Rahmen der bei der Überprüfung nach § 307 BGB anzustellenden umfassenden Interessenabwägung (vgl. etwa Senat, BGHZ 175, 102, 107 f Rn. 19 sowie Urteile vom 12. Februar 2009 - III ZR 179/08 - NJW 2009, 1334, 1337 Rn. 29 und vom 17. September 2009 aaO S. 58 Rn. 18) eines sachlichen Grundes für die Verwendung einer Vorleistungsklausel regelmäßig auch dann, wenn der Kunde Unternehmer ist (so auch Dammann aaO; offen gelassen in BGH, Urteil vom 24. September 2002 aaO; offen gelassen wohl auch bei Hensen aaO Rn. 17; a.A. OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1988, 1458, 1459; Kieninger aaO Rn. 21).

    Dem Verwender einer formularmäßigen Vertragsbestimmung ist es gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB - auch bei Verwendung der Klausel gegenüber einem Unternehmer (s. § 310 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB) - verwehrt, durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, da hierin eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners entgegen den Geboten von Treu und Glauben läge (s. dazu etwa Senat, BGHZ 175, 102, 107 f Rn. 19 sowie Urteile vom 12. Februar 2009 aaO und 17. September 2009 aaO).

  • BGH, 18.02.2016 - III ZR 126/15

    Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kinderkrippenbetreibers

    aa) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB ist gegeben, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr.; s. etwa Senatsurteile vom 17. Januar 2008 - III ZR 74/07, BGHZ 175, 102, 107 Rn. 19; vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345, 355 f Rn. 31; vom 13. Januar 2011 - III ZR 78/10, NJW 2011, 1726, 1728 Rn. 24 und vom 21. Februar 2013 - III ZR 266/12, NJW-RR 2013, 910 Rn. 11).

    Insofern ist ein Vertrag über die Betreuung eines Kleinkindes in einer Kinderkrippe nicht anders zu beurteilen als ein Internats- (s. dazu BGH, Urteil vom 28. Februar 1985 aaO) oder ein Privatschulvertrag (s. dazu Senatsurteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 74/07, BGHZ 175, 102, 106 Rn. 13 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. März 1984 aaO [betreffend einen Direktschulvertrag mit einer Dolmetscher- und Korrespondentenschule]).

    Zwar kann es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich sein, dem Vertragspartner eines Schul- oder Internatsträgers ein vorfristiges Lösungsrecht einzuräumen, wenn sich herausstellt, dass der Schüler Schwierigkeiten hat, sich in den Schul- beziehungsweise Internatsbetrieb einzufügen; für solche Fälle hat der Bundesgerichtshof die Möglichkeit zugesprochen, das Vertragsverhältnis zum Ablauf des ersten Schulhalbjahres und zu jedem Schuljahresende zu kündigen (§§ 157, 242, 307 BGB; vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2008 aaO S. 109 Rn. 23; BGH, Urteil vom 28. Februar 1985 aaO S. 2587).

  • BGH, 21.02.2013 - III ZR 266/12

    Formular-Kleingartenpachtvertrag: Wirksamkeit von Vereinbarungen für den Fall des

    b) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders im Sinne von § 307 BGB ist gegeben, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr.; s. etwa Senatsurteile vom 17. Januar 2008 - III ZR 74/07, BGHZ 175, 102, 107 f Rn. 19; vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345, 355 f Rn. 31 und vom 13. Januar 2011 - III ZR 78/10, NJW 2011, 1726, 1728 Rn. 24 mwN).
  • BGH, 19.05.2016 - III ZR 274/15

    Erbenermittlungsvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen Regelung über die

    (1) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders im Sinne von § 307 BGB ist gegeben, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr.; s. etwa Senatsurteile vom 17. Januar 2008 - III ZR 74/07, BGHZ 175, 102, 107 Rn. 19; vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345, 355 f Rn. 31; vom 13. Januar 2011 - III ZR 78/10, NJW 2011, 1726, 1728 Rn. 24 und vom 21. Februar 2013 - III ZR 266/12, NJW-RR 2013, 910 Rn. 11).
  • OLG Schleswig, 24.08.2009 - 3 U 86/09

    Kündigung eines Schulvertrages durch Privatschulträger

    Da sich eine anderweitige Befristung aus dem Erziehungsvertrag nicht ergibt, ist davon auszugehen, dass nach den Interessen der Parteien und dem von ihnen verfolgten Zweck der Schulvertrag so lange läuft, bis der Sohn der Kläger die Schule mit einem Schulabschluss verlässt (vgl. BGH NJW 2008, 1064 = juris Rn. 11).

    Ebenso wenig besteht die Kündigungsmöglichkeit nach § 627 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte als Schulträger in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen steht, wozu auch monatliches Schulgeld gehört (BGH NJW 1985, 2085 = juris Rn. 11, BGH NJW 2008, 1064 = juris Rn. 13).

    Jedoch geht das Gesetz davon aus, dass sich bei langfristigen Dienstverträgen der Dienstverpflichtete nach Ablauf von 5 Jahren vom Vertrag lösen kann, auch wenn kein wichtiger Grund zur Kündigung nach § 626 BGB vorliegt (§ 624 BGB, vgl. BGH NJW 2008, 1064 = juris Rn. 16).

    Die Beklagte ist demgegenüber eine Schule in freier Trägerschaft gem. §§ 2 Abs. 3, 115 ff. des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes, für die die Bestimmung des § 19 ebenso wie die Bestimmung des § 25 des Schulgesetzes bezüglich Maßnahmen bei Erziehungskonflikten nicht gilt (vgl. BGH NJW 2008, 1064 = juris Rn. 17 für das hessische Schulgesetz, das ebenfalls zwischen öffentlichen Schulen und privaten Schulen in freier Trägerschaft differenziert).

    In Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (NJW 2008, 1064 = juris Rn. 17; vgl. auch Rn. 22) ist auch der Senat der Auffassung, dass dieses Grundrecht Schulträgern nicht nur das Recht zugesteht, bei Abschluss des Schulvertrages eine Auswahlentscheidung zu treffen, sondern die Gewährleistung des Grundrechts letztlich auch bedeutet, dass sich ein privater Schulträger vom Schüler wieder trennen können muss, und zwar nicht nur zu den erschwerten Bedingungen, die für staatliche Schulen gelten.

    Eine Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteilung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist (BGH NJW 2005, 1774, 1775; BGH NJW 2008, 1064 = juris Rn. 19).

    Grundlage der vom Landgericht bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 2008, 1064 war eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines privaten Schulträgers enthaltene Klausel, wonach das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei (nur) zum 31. Januar oder zum 31. Juli unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten gekündigt werden kann.

    Diese eigenverantwortliche Prägung und die Ausgestaltung des Unterrichts bedingt die Freiheit des Schulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann (BverfGE 112, 74, 83 = juris Rn. 41; BGH NJW 2008, 1064 = juris 22).

    Denn genauso wie die Eltern eines Schülers, die zu der Auffassung gelangten, dass die ausgewählte Schule für ihr Kind doch nicht die "richtige" Schule sei, ein Interesse daran hätten, eine Kündigung zum Schul-(halb-) Jahresende nicht gegenüber dem Schulträger oder - im Streitfalle - vor Gericht rechtfertigen zu müssen, habe der Schulträger ein Interesse daran, nicht anlässlich einer solchen, in Verfolgung seines Erziehungskonzepts ausgesprochene Kündigung seine pädagogischen Grundprinzipien auf den Prüfstand stellen zu müssen (BGH NJW 2008, 1064 = juris Rn. 21-23).

    Für den hier gegebenen Fall der Kündigung zum Ende des dritten Tertials, das mit dem Ende des Schuljahres nach § 14 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes zusammenfällt, bestehen derartige Bedenken ohnehin nicht, weil jedenfalls das Schuljahresende eine in der Natur eines Schulvertrages liegende deutliche Zäsur darstellt (vgl. dazu die schon mehrfach zitierte Entscheidung BGH NJW 2008, 1064 = juris Rn. 16).

    Auch in diesem Zusammenhang ist erneut zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Fehlen einer wirksamen Kündigungsklausel dem Vertragspartner des Schulträgers gemäß den §§ 242, 157 BGB ein ordentliches Kündigungsrecht ohne Angabe von Gründen jedenfalls zum Ende des ersten Schulhalbjahres und zu jedem Schuljahresende zuzugestehen ist (BGH NJW 2008, 1064 = juris Rn. 23).

  • BGH, 07.06.2018 - III ZR 351/17

    Kinderkrippenbetreuungsvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen Regelung über

    Diese Befristung korrespondiert mit dem Zweck einer Kinderkrippenbetreuung, bis zur Vollendung eines bestimmten Lebensjahres und dem damit verbundenen Übergang in eine weiterführende Einrichtung eine fortdauernde Betreuung des Kindes zu gewährleisten (vgl. zur Festlegung der Dauer des Vertragsverhältnisses nach dem Zweck der vereinbarten Dienste beim Internat- bzw. Privatschulvertrag: BGH, Urteil vom 28. Februar 1985 - IX ZR 92/84, NJW 1985, 2585, 2586 und Senatsurteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 74/07, BGHZ 175, 102, 105 Rn. 11 mwN).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof formularvertragliche Regelungen über die Kündigung von Schulverträgen während des laufenden Schuljahres nicht an § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB (bzw. § 11 Nr. 12 Buchst. c AGB-Gesetz a.F.), sondern an § 307 BGB (bzw. § 9 AGB-Gesetz a.F.) gemessen (BGH, Urteil vom 28. Februar 1985 aaO S. 2586 f und Senatsurteil vom 17. Januar 2008 aaO S. 106 ff Rn. 14 ff; in seinem Urteil vom 18. Februar 2016 [III ZR 126/15, BGHZ 209, 52] hat der erkennende Senat die Frage der Unwirksamkeit einer dem vorliegenden Fall vergleichbaren Kündigungsregelung nach § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB ausdrücklich - als für die dortige Entscheidung nicht erheblich - offengelassen [aaO S. 65 Rn. 37]).

  • OLG Brandenburg, 12.10.2021 - 4 U 183/21

    Fortbestehen eines Privatschulvertrages Begriff des dauernden Dienstverhältnisses

    Die Entscheidung des BGH vom 17.01.2008 (- III ZR 74/07 -) stehe dieser Sichtweise nicht entgegen.

    Ungeachtet des Umstandes, dass sich dem Schulvertrag eine ausdrückliche Befristung der Vertragslaufzeit bis zum Erreichen eines bestimmten Schulabschlusses nicht entnehmen lässt, ergibt sich aus dem Zweck des mit der Verfügungsbeklagten geschlossenen Schulvertrages unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen, dass der Schulvertrag solange läuft, bis die Schülerin E... die Schule mit einem durch die Schulform angebotenen Schulabschluss - hier: International Baccalaureate - verlässt (vgl. bereits BGH, Urteil vom 17.01.2008 - III ZR 74/07 - Rn 11; OLG Köln, Urteil vom 20.03.2020 - 20 U 240/19 - Rn 8).

    Hinzu kommt, dass es dem Regelfall entspricht, dass sich ein Dienstleister eines auf Dauer angelegten Vertrages ein ordentliches Kündigungsrecht ausbedingt, und zwar insbesondere auch bei Privatschulverträgen (vgl. nur BGH, Urteil vom 17.01.2008 - III ZR 74/07 - OLG Schleswig - Beschluss vom 24.08.2009 - 3 U 86/09 - OLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2011 - 15 U 84/10 -).

    Die Gewährleistung dieses Grundrechts bedeutet nicht nur, dass der private Schulträger die Freiheit hat, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann; sie bedeutet letztlich auch, dass sich ein privater Schulträger von Schülern wieder trennen können muss, und zwar nicht nur unter den erschwerten Bedingungen, die für die staatlichen Schulen gelten (so bereits BGH, Urteil vom 17.01.2008 - III ZR 74/07 - Rn 17).

    Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist (BGH, Urteile vom 01.02.2005 - X ZR 10/04 - und vom 17.01.2008 - III ZR 74/07 - Rn 19).

    Konkret bedeutete ein Schulwechsel im vorliegenden Fall wegen der besonderen Unterrichtsform, die die Verfügungsbeklagte anbietet, sogar einen größeren Einschnitt, als es ein Schulwechsel von einem deutschsprachigen Privatgymnasium für einen Schüler bedeutete, wie in dem vom Bundesgerichtshof seiner Entscheidung vom 17.01.2008 - III ZR 74/07 - zugrunde liegenden Fall.

    Fehlt oder entfällt diese Voraussetzung, was sich bei Abschluss des Schulvertrags nur selten zuverlässig feststellen oder prognostizieren lässt, besteht ein billigenswertes Interesse der Schule, sich vom Vertrag lösen zu können (so bereits BGH, Urteil vom 17.01.2008 - III ZR 74/07 - Rn 22).

    Hätte etwa der Schulträger in den "Gewaltfällen" (oder etwa in Fällen, in denen es zu sexuellen Handlungen zwischen Schülern gekommen ist; vgl. die Entscheidung des OLG Brandenburg, Urteil vom 05.07.2006 - 13 U 41/06 -), allein die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB oder aus einem erheblichen sachlichen Grund, sähe er sich im Hinblick auf eine (möglicherweise) zu erwartende gerichtliche Auseinandersetzung vielfach zu Ausforschungs- und Aufklärungsmaßnahmen gezwungen, die nicht nur der Reputation der Schule, sondern auch dem gedeihlichen Miteinander von Schulträger, Schülern und Eltern höchst abträglich wären (BGH, Urteil vom 17.01.2008 - III ZR 74/07 - Rn 24).

    Für eine 2-Monats-Frist gilt auch in Ansehung der Entscheidung des BGH vom 17.01.2008 (III ZR 74/07) nichts anderes.

  • BGH, 07.05.2009 - III ZR 277/08

    Kein Schadensersatzanspruch einer Entschädigungseinrichtung gegen ein

    Jedoch sind die notwendigen tatsächlichen Feststellungen bereits getroffen; da weitere Aufklärung auf-Kommentar: grund des umfassenden Vortrags beider Parteien nicht mehr zu erwarten ist, kann der Senat die Würdigung selbst vornehmen (vgl. z.B. BGHZ 124, 39, 45 ; Senatsurteile vom 17. Januar 2008 - III ZR 74/07 - NJW 2008, 1064, 1066, Rn. 26 und vom 21. Dezember 2005 - III ZR 451/04 - NJW-RR 2006, 496, 498 , Rn. 14).
  • OLG Stuttgart, 07.09.2022 - 4 W 75/22

    Kündigung eines Privatschulvertrags nach Drohungen und Vorwürfen der Eltern

    Der Bundesgerichtshof hat sich bereits im Jahr 2008 (BGH, Urteil vom 17.01.2008, Az. III ZR 74/07) mit der Inhaltskontrolle einer weitgehend identischen Klausel in einer Schulvereinbarung befasst und deren Wirksamkeit bestätigt.

    Auch darf bei der Bewertung der für selbstständige Dienstverhältnisse jeglicher Art geltenden Normen der §§ 611 ff., 620 ff. BGB die besondere Natur des Schulvertrags nicht unberücksichtigt bleiben, wonach gerade das Ende eines Schulhalbjahres, das mit der Vergabe eines Zeugnisses einhergeht, eine deutliche Zäsur darstellt (BGH, NJW 2008, 1064).

    Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift auf eine Entscheidung des OLG Dresden vom 29.03.2000, Az. 8 U 477/00, Bezug nehmen, übersehen sie, dass der Bundesgerichtshof der abweichenden - und aus Sicht des Beschwerdegerichts nicht überzeugenden - Auffassung im zitierten Urteil ausdrücklich nicht gefolgt ist (vgl. BGH, NJW 2008, 1064).

    Der Bundesgerichtshof hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass diese von den Beschwerdeführern bemühte Diskussion außer Acht lässt, dass Bestandteil des grundrechtlich geschützten Rechts zur Einrichtung von privaten Schulen nach Art. 7 Abs. 4 S. 1 GG das Recht zur freien Schülerwahl ist (vgl. BVerfGE 112, 74 [83] = NVwZ 2005, 923) und die Gewährleistung dieses Grundrechts letztlich auch bedeutet, dass sich ein privater Schulträger von Schülern wieder trennen können muss, und zwar nicht nur zu den erschwerten Bedingungen, die für die staatlichen Schulen gelten (BGH, NJW 2008, 1064).

    Zumindest gleichwertige Interessen des Beschwerdegegners rechtfertigen die Abweichung von der gesetzlichen Regelung (ebenso BGH, NJW 2008, 1064, für die o.g. Klausel, die eine Kündigung ohne Begründung vorsieht).

    In diesem Sinne hat auch der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung nicht auf ein Fehlverhalten des Schülers, sondern auf die unverhältnismäßige Reaktion der Eltern des Schülers auf eine gegen diesen ausgesprochene Disziplinierungsmaßnahme abgestellt, die letztlich zu einer die Kündigung auslösenden Beschädigung des Vertrauensverhältnisses geführt hat (BGH, NJW 2008, 1064 Rn. 27 f.).

    Hinzu kommt, dass die Gefahr der willkürlichen Kündigung aufgrund einer vorgeschobenen Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses, insbesondere aufgrund der einhergehenden finanziellen Nachteile für den Beschwerdegegner, gering sein dürfte und eine derartige Kündigung mit Rücksicht auf die Nachteile, die die Beendigung des Schulverhältnisses für den weiteren Lebensweg eines Schülers mit sich bringen kann, als rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB einzustufen und damit unwirksam wäre (vgl. BGH, NJW 2008, 1064 Rn. 25).

  • BGH, 13.01.2011 - III ZR 78/10

    Auftrag an Autohändler zur Vermittlung eines Kraftfahrzeuges: Rechtsnatur des

    Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden im Sinne von § 307 BGB ist gegeben, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr.; s. etwa Senatsurteile vom 17. Januar 2008 - III ZR 74/07, BGHZ 175, 102, 107 Rn. 19; vom 12. Februar 2009 - III ZR 179/08, NJW 2009, 1334, 1337 Rn. 29; vom 17. September 2009 - III ZR 207/08, NJW 2010, 57, 58 Rn. 18; vom 18. März 2010 - III ZR 254/09, NJW 2010, 3222, 3224 Rn. 23 und vom 23. September 2010 aaO Rn. 12).
  • BGH, 16.07.2009 - III ZR 299/08

    Online-Rechnung eines Mobilfunkproviders

  • OLG Köln, 20.03.2020 - 20 U 240/19

    Geschlechtsumwandlung berechtigt kirchliche Privatschule nicht zur Kündigung

  • BGH, 12.02.2009 - III ZR 179/08

    Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung eines Vertragspartners durch eine

  • OLG Brandenburg, 26.03.2021 - 4 U 26/21

    Wirksamkeit der Kündigung eines Kinderbetreuungsvertrages durch die

  • BGH, 18.03.2010 - III ZR 254/09

    Private Arbeitsvermittlung: Wirksamkeit einer formularmäßigen Vereinbarung über

  • OLG Hamm, 25.09.2014 - 4 U 99/14

    Formularmäßiger Ausschluss der Abtretung von Mängelansprüchen in den AGB eines

  • BGH, 11.04.2013 - III ZR 249/12

    Umfang der Rückgabepflichten und Räumungspflichten des Pächters eines

  • BVerwG, 30.01.2013 - 6 C 6.12

    Privatschulfreiheit; Ersatzschulbegriff; Erziehungsziel als Lehrziel im Sinne von

  • AG München, 09.07.2015 - 213 C 13499/15

    Kündigungsfrist für Kindergartenplatz

  • LG Aachen, 14.04.2020 - 12 O 303/19

    Geschlechtsumwandlung: Neugebackener Junge bleibt in Mädchenschule

  • OLG Hamm, 28.02.2017 - 24 U 105/16

    Dienstvertrag; Kündigung; Höhere Dienste; feste Bezüge; Beratungsleistungen

  • BGH, 17.09.2009 - III ZR 207/08

    Wirksamkeit der in einem Ausbildungsvertrag enthaltenen Klausel zum (Teil-)Erlass

  • BGH, 22.09.2016 - III ZR 264/15

    Kapitalanlagegesellschaft: Inhaltskontrolle einer Entgeltklausel in

  • OLG Düsseldorf, 02.06.2009 - 23 U 119/08

    Kündigung eines Steuerberatervertrages; Wirksamkeit der formularmäßigen

  • LG Koblenz, 24.11.2022 - 3 O 37/22

    Darf eine private Kindertagesstätte Betreuungsverträge ohne Angabe von Gründen

  • OLG Frankfurt, 27.01.2011 - 15 U 84/10

    Wirksamkeit der Kündigung eines Internatsvertrages

  • OLG Stuttgart, 03.11.2011 - 2 U 49/11

    Zum Weiterverkauf von Download-Hörbüchern

  • LG Köln, 19.08.2021 - 14 O 487/18
  • BGH, 20.10.2011 - IX ZR 10/11

    Erfüllung eines Dienstverhältnisses des Insolvenzschuldners durch den

  • LG Düsseldorf, 25.06.2010 - 22 S 282/09

    Kein Ausschluss der freien Kündigung durch AGB!

  • AG Brandenburg, 06.12.2017 - 34 C 32/17

    "Beitragsordnung" von Kindertagesstätten (Kitas) in freier Trägerschaft - Geltung

  • LG München I, 07.11.2017 - 13 S 8263/17

    Ausschluss der Kündbarkeit von Krippenverträgen im Sommer

  • BGH, 15.09.2009 - VIII ZR 241/08

    Ordentliches Kündigungsrecht eines Stromlieferungsvertrages bei mangelnder

  • OLG Zweibrücken, 09.09.2021 - 5 W 29/21

    Zulässigkeit eines in einem Privatschulvertrag vereinbarten "Probejahrs" mit

  • LG Köln, 26.08.2014 - 5 O 61/14
  • OLG Köln, 24.08.2012 - 19 U 78/12
  • OLG München, 09.06.2011 - 29 U 635/11

    Vermittlungsvertrag für Veranstaltungstickets: Wirksamkeit einer Klausel über die

  • LG Düsseldorf, 27.08.2010 - 22 S 12/10

    Beschränkung der Kündbarkeit eines Vertrags über eine Reservierung einer

  • LG Aachen, 20.04.2012 - 9 O 318/11

    Anforderungen an die Möglichkeit zur halbjährlichen Kündigung eines privaten

  • LG Düsseldorf, 24.09.2010 - 22 S 64/10

    Beschränkung der Kündbarkeit eines Vertrags über eine Reservierung einer

  • OLG Köln, 07.05.2015 - 19 U 147/14

    Vergütungsansprüche des Trägers einer Privatschule nach fristloser Kündigung des

  • OLG Köln, 21.08.2020 - 19 U 187/19

    Buchauszugsanspruch eines Handelsvertreters Vermittlung von

  • OLG Köln, 16.04.2012 - 11 U 206/11
  • AG Frankfurt/Main, 10.05.2019 - 32 C 2036/18

    Streit in der Kosmetikschule berechtigt nicht zur Kündigung des Schulvertrags

  • LG Köln, 15.06.2011 - 91 O 87/07

    Wirksamkeit des Ausschlusses von Katalogangaben als Bestandteil der vertraglich

  • OVG Sachsen, 18.07.2019 - 2 B 166/19

    Schulrecht; Privatschule; Schulvertrag

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht