Weitere Entscheidung unten: LG Potsdam, 01.10.2007

Rechtsprechung
   OLG München, 13.11.2007 - 1 Ws 986/07   

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https://dejure.org/2007,6008
OLG München, 13.11.2007 - 1 Ws 986/07 (https://dejure.org/2007,6008)
OLG München, Entscheidung vom 13.11.2007 - 1 Ws 986/07 (https://dejure.org/2007,6008)
OLG München, Entscheidung vom 13. November 2007 - 1 Ws 986/07 (https://dejure.org/2007,6008)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG
    Geplatzter Termin; Begriff des "Erscheinens"; kröperliche Anwesenheit im Gerichtsgebäude

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung einer Terminsgebühr für einen nicht am Gerichtsort ansässigen Pflichtverteidiger; Entstehung einer Terminsgebühr trotz Aufhebung des Termins nach Reiseantritt des Verteidigers; Bestimmung des Zeitpunkts für das Entstehen einer Terminsgebühr

  • Burhoff online

    Geplatzter Termin; Begriff des Erscheinens; körperliche Anwesenheit im Gerichtsgebäude;

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsanwaltsvergütung: Entschädigung für einen geplatzten Termin, Begriff des Erscheinens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Strafrecht - Terminsgebühr für sog. "geplatzten Termin"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1607 (Ls.)
  • NStZ-RR 2008, 159
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • OLG München, 04.08.2014 - 6 St (K) 22/14

    Anreise eines auswärtigen Rechtsanwalts zu mehreren nacheinander terminierten

    Zu einem Termin erscheint ein Rechtsanwalt, wenn er im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an dem Gerichtstermin körperlich anwesend ist (Senat, Beschluss vom 14.3.2014, 6 St (k) 5/14; Beschluss vom 19.7.2013, 6 St (k) 15/13; OLG München, NStZ-RR 2008, 159 ).

    4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG ist eine Ausnahmeregelung (OLG München, NStZ-RR 2008, 159 ), die eng auszulegen ist.

    Wollte man bereits die Anreise zu einem Gerichtstermin für ein Erscheinen im Sinne der Vorschrift ausreichen lassen, führte dies zu erheblichen Abgrenzungsproblemen (dazu OLG München, NStZ-RR 2008, 159, 160).

    Der Vergütungsanspruch nach dem RVG muss sich an den tatsächlichen Gegebenheiten orientieren, hypothetische Geschehensabläufe dürfen für die Frage des Vergütungsanspruchs keine Rolle spielen (OLG München NStZ-RR 2008, 159 ).

  • OLG München, 23.04.2018 - 6 St (K) 12/18

    Terminsgebühr für einen sog. geplatzten Termin

    Zu einem Termin erscheint ein Rechtsanwalt, wenn er im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an dem Gerichtstermin körperlich anwesend ist (Senat, Beschluss vom 14.3.2014, 6 St (k) 5/14; Beschluss vom 19.7.2013, 6 st (k) 15/13; OLG München, NStZ-RR 2008, 159).

    4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG ist eine Ausnahmeregelung (OLG München, NStZ-RR 2008, 159), die eng auszulegen ist.

    Wollte man bereits die Anreise zu einem Gerichtstermin für ein Erscheinen im Sinne der Vorschrift ausreichen lassen, führte dies zu erheblichen Abgrenzungsproblemen (dazu OLG München, NStZ-RR 2008, 159, 160).

  • LG Magdeburg, 15.04.2020 - 21 Ks 5/19

    Möglichkeit einer Terminsgebühr für einen sogenannten "geplatzten Termin"

    Die Kammer folgt insoweit nicht der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München, das eine solche erweiternde Auslegung ablehnt (vgl. nur OLG München, Beschl. v. 23.04.2018, Az. 6 St (K) 12/18; Beschl. v. 04.08.2014, Az. 6 St (K) 22/14; Beschl. v. 13.11.2007, Az. 1 Ws 986/07 ), denn diese Rechtsprechung vermag nicht zu überzeugen.

    Diesen Wertungswiderspruch könnte man alleine dadurch vermeiden, dass man - wie es das Oberlandesgericht München, ohne dies so klar auszusprechen, wohl vertreten will (vgl. Beschl. v. 23.04.2007, Az. 1 Ws 986/07, juris Rn. 21 a.E.) - jede Kenntniserlangung des Rechtsanwalts vor Erreichen des Gerichtsgebäudes als rechtzeitig im Sinne der Vorbemerkung 4 Abs. 3 Satz 3 VV-RVG ansehen und damit auch dem im Gericht erschienenen Rechtsanwalt die Terminsgebühr ungeachtet des Zeitpunktes seiner Kenntniserlangung stets versagen würde.

    ff) Auch der Hinweis des Oberlandesgerichts München (Beschl. v. 13.11.2007, Az. 1 Ws 986/07, juris Rn. 19 a.E.) darauf, dass die Geschäftsreise von der Verfahrensgebühr umfasst und zuzüglich des Abwesenheitsgeldes und der Reisekosten mit dieser abgegolten sei, geht für den beigeordneten Rechtsanwalt - da insoweit keine Rahmengebühren bestehen, die eine Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwands zuließen - und ebenso für den Terminsvertreter, der eine Geschäftsgebühr nicht geltend machen kann, ins Leere.

  • OLG Koblenz, 21.12.2016 - 1 AR 105/16

    Höhe der Pauschgebühr in einem außergewöhnlich umfangreichen Verfahren

    OLG München, NStZ-RR 2008, 159 .
  • LSG Bayern, 08.03.2016 - L 15 SF 209/15

    Keine Entschädigung bei einem pannenbedingten Nichterscheinen bei Gericht

    Nur dann, wenn es aus einem in der Sphäre des Gerichts liegenden Grund nicht zu dem Erscheinen im gerichtlich angeordneten Termin gekommen ist, wird aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben eine Entschädigung gleichwohl zuzusprechen sein (vgl. Hartmann, a. a. O. § 1, Rdnrn. 11, 44; zum RVG: OLG München, Beschluss vom 13.11.2007, Az.: 1 Ws 986/07).
  • LSG Bayern, 10.03.2016 - L 15 RF 3/16

    Keine Entschädigung bei Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung wegen eines

    Nur dann, wenn es aus einem in der Sphäre des Gerichts liegenden Grund nicht zu dem Erscheinen im gerichtlich angeordneten Termin gekommen ist, wird aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben eine Entschädigung gleichwohl zuzusprechen sein (vgl. Hartmann, a. a. O., § 1, Rdnrn. 11, 44; zum RVG: OLG B-Stadt, Beschluss vom 13.11.2007, Az.: 1 Ws 986/07).".
  • OLG Brandenburg, 10.08.2022 - 1 Ws 22/22

    Voraussetzungen des Anwaltshonorars im Adhäsionsverfahren Vergütung des

    Die von der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang vorgenommene enge Auslegung dahingehend, dass ein Rechtsanwalt nur dann zu einem anberaumten Termin erschienen ist, wenn er im Gerichtsgebäude körperlich anwesend ist, greift nach Ansicht des Senats zu kurz (a.A. OLG München, Beschluss vom 23. April 2007 - 1 Ws 986/07 - Beschluss vom 23. April 2018 - 6 St K 12/18 - Beschluss vom 04. August 2014 - 6 St K 22/14 - Beschluss vom 15. September 2014 - 6 St K 24/14 - OLG Naumburg, Beschluss vom 12. August 2020 - 1 Ws (s) 154/20 -).
  • OLG Naumburg, 12.08.2020 - 1 Ws (s) 154/20

    Rechtsanwaltsvergütung in Strafsachen: Entstehen der Terminsgebühr für sog.

    Wollte man bereits die Anreise zu einem Gerichtstermin für ein Erscheinen im Sinne der Vorschrift ausreichen lassen, würde dies zu erheblichen Abgrenzungsproblemen führen, vgl. OLG München, Beschluss vom 13. November 2007, Az.: 1 Ws 986/07, und Beschluss vom 23. April 2018, Az.: 6 St (K) 12/18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. November 2011, Az.: 2 Ws 135/11, zitiert nach juris.
  • LG Potsdam, 30.04.2015 - 24 Qs 7/15

    Strafverteidigergebühren in der Berufung: Terminsgebühr für den

    Im Sinne der vorstehenden Regelung zum Termin erschienen ist nämlich nur derjenige Rechtsanwalt, der als Verteidiger im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an der Hauptverhandlung körperlich anwesend ist (OLG München, NStZ-RR 2008, 159).
  • OLG Frankfurt, 22.11.2011 - 2 Ws 135/11

    Keine Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 4108 bei Ausbleiben in der Hauptverhandlung

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die hier gegebene Konstellation anders hätte regeln können, ohne dass erhebliche neue Auslegungsschwierigkeiten entstünden (vgl. zu dieser Problematik OLG München, Beschluss vom 13. November 2007, 1 Ws 986/07 - Juris).
  • LG Marburg, 16.08.2011 - 4 Qs 56/11

    Anforderungen an das Fälligwerden einer Terminsgebühr im strafgerichtlichen

  • LG Bochum, 19.06.2012 - 1 Qs 29/12

    Einzelrichterzuständigkeit in Beschwerdesachen gegen die Kostenfestsetzung nach §

  • OLG Koblenz, 19.12.2019 - 1 AR 97/19

    Pauschgebühr, Wahlanwaltshöchstgebühr, ausgefallene Termine, Übergangsgeld

  • OLG Karlsruhe, 21.12.2016 - 1 AR 105/16

    Höhe der Pauschgebühr in einem außergewöhnlich umfangreichen Verfahren

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Rechtsprechung
   LG Potsdam, 01.10.2007 - 24 Qs 28/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,17643
LG Potsdam, 01.10.2007 - 24 Qs 28/07 (https://dejure.org/2007,17643)
LG Potsdam, Entscheidung vom 01.10.2007 - 24 Qs 28/07 (https://dejure.org/2007,17643)
LG Potsdam, Entscheidung vom 01. Oktober 2007 - 24 Qs 28/07 (https://dejure.org/2007,17643)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Strafanzeige wegen Nichtrückgabe einer gemieteten Video-CD

  • 123recht.net (Pressebericht, 17.11.2008)

    (Keine) Unterschlagung bei nicht erfolgter Rückgabe von Videofilmen nach Beendigung des Mietvertrages

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1607 (Ls.)
  • NStZ-RR 2008, 143
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 01.12.1998 - 2 Ss 1356/98

    Unterschlagung durch Einbehalten der Mietsache. Nichtrückgabe der Mietsache,

    Auszug aus LG Potsdam, 01.10.2007 - 24 Qs 28/07
    Das Behalten einer entliehenen oder gemieteten Sache über die vereinbarte Zeit hinaus, genügt in der Regel nicht zur Annahme einer Unterschlagung, selbst wenn der Täter sie unberechtigt in Gebrauch genommen oder behalten hat; denn bloßes Unterlassen der geschuldeten Rückgabe kann nicht als Manifestation des Zueignungswillens angesehen werden (BGHSt 34, 309, 312; RGSt 4, 404; OLG Koblenz StV 1984, 287, 288; OLG Hamm wistra 1999, 112 m. Anm. Fahl JA 1999, 539; OLG Hamburg StV 2001, 577).

    Von einem erheblichen Wertverlust, der nach der unberechtigten Weiterbenutzung eingetreten sein müsste (OLG Hamm wistra 1999, 112) ist nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis nicht auszugehen.

  • BGH, 17.03.1987 - 1 StR 693/86

    Begriff des Beiseiteschaffens; Zueignung sicherungsübereigneter Gegenstände

    Auszug aus LG Potsdam, 01.10.2007 - 24 Qs 28/07
    Das Behalten einer entliehenen oder gemieteten Sache über die vereinbarte Zeit hinaus, genügt in der Regel nicht zur Annahme einer Unterschlagung, selbst wenn der Täter sie unberechtigt in Gebrauch genommen oder behalten hat; denn bloßes Unterlassen der geschuldeten Rückgabe kann nicht als Manifestation des Zueignungswillens angesehen werden (BGHSt 34, 309, 312; RGSt 4, 404; OLG Koblenz StV 1984, 287, 288; OLG Hamm wistra 1999, 112 m. Anm. Fahl JA 1999, 539; OLG Hamburg StV 2001, 577).

    Derartige Umstände können z. B. darin gesehen werden, dass die Sache durch den Gebrauch erheblich an Wert verliert (vgl. BGHSt 34, 309; OLG Celle NJW 1974, 2326) oder der Gewaltinhaber den Standort der Sache gegenüber dem Eigentümer verheimlicht oder den Besitz ableugnet (LK-Ruß, StGB, 11. Aufl., § 246 Rdnr. 20 m.w.N.).

  • OLG Koblenz, 23.12.1983 - 2 Ss 490/83
    Auszug aus LG Potsdam, 01.10.2007 - 24 Qs 28/07
    Das Behalten einer entliehenen oder gemieteten Sache über die vereinbarte Zeit hinaus, genügt in der Regel nicht zur Annahme einer Unterschlagung, selbst wenn der Täter sie unberechtigt in Gebrauch genommen oder behalten hat; denn bloßes Unterlassen der geschuldeten Rückgabe kann nicht als Manifestation des Zueignungswillens angesehen werden (BGHSt 34, 309, 312; RGSt 4, 404; OLG Koblenz StV 1984, 287, 288; OLG Hamm wistra 1999, 112 m. Anm. Fahl JA 1999, 539; OLG Hamburg StV 2001, 577).

    Da gerade ein Unterlassen außer auf einem Zueignungswillen auch auf den verschiedensten anderen Gründen beruhen kann, muss bei Unterlassungen mit besonderer Sorgfalt geprüft werden, ob aus dem Verhalten der Schluss auf einen Zueignungswillen gezogen werden kann (vgl. OLG Koblenz StV 1984, 287, 288 m.w.N.).

  • OLG Hamburg, 27.04.2001 - 1 Ss 21/01
    Auszug aus LG Potsdam, 01.10.2007 - 24 Qs 28/07
    Das Behalten einer entliehenen oder gemieteten Sache über die vereinbarte Zeit hinaus, genügt in der Regel nicht zur Annahme einer Unterschlagung, selbst wenn der Täter sie unberechtigt in Gebrauch genommen oder behalten hat; denn bloßes Unterlassen der geschuldeten Rückgabe kann nicht als Manifestation des Zueignungswillens angesehen werden (BGHSt 34, 309, 312; RGSt 4, 404; OLG Koblenz StV 1984, 287, 288; OLG Hamm wistra 1999, 112 m. Anm. Fahl JA 1999, 539; OLG Hamburg StV 2001, 577).
  • OLG Celle, 08.07.1974 - 2 Ss 141/74
    Auszug aus LG Potsdam, 01.10.2007 - 24 Qs 28/07
    Derartige Umstände können z. B. darin gesehen werden, dass die Sache durch den Gebrauch erheblich an Wert verliert (vgl. BGHSt 34, 309; OLG Celle NJW 1974, 2326) oder der Gewaltinhaber den Standort der Sache gegenüber dem Eigentümer verheimlicht oder den Besitz ableugnet (LK-Ruß, StGB, 11. Aufl., § 246 Rdnr. 20 m.w.N.).
  • RG, 13.07.1881 - 1709/81

    Ist durch die bloße, ungeachtet der Aufforderung des Berechtigten erfolgte

    Auszug aus LG Potsdam, 01.10.2007 - 24 Qs 28/07
    Das Behalten einer entliehenen oder gemieteten Sache über die vereinbarte Zeit hinaus, genügt in der Regel nicht zur Annahme einer Unterschlagung, selbst wenn der Täter sie unberechtigt in Gebrauch genommen oder behalten hat; denn bloßes Unterlassen der geschuldeten Rückgabe kann nicht als Manifestation des Zueignungswillens angesehen werden (BGHSt 34, 309, 312; RGSt 4, 404; OLG Koblenz StV 1984, 287, 288; OLG Hamm wistra 1999, 112 m. Anm. Fahl JA 1999, 539; OLG Hamburg StV 2001, 577).
  • OLG Zweibrücken, 21.08.2009 - 1 Ss 57/09

    Unterschlagung: Manifestation des Zueignungswillens bei Unterlassen der

    Entscheidend für die sogenannte Manifestation des Zueignungswillens des Täters ist demnach, dass er den Gegenstand unter Ausschluss des Eigentümers seinem eigenen Vermögen endgültig einverleiben will (OLG Hamm wistra 1999, 112; Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg StV 2001, 577; LG Potsdam NJW 2008, 1607 und StV 2008, 361; Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 24. März 2000, 5St RR 309/99, zitiert nach juris).
  • LG Potsdam, 25.02.2008 - 24 Qs 38/08

    Unterschlagung: Zueignungsabsicht bei unterlassener Rückgabe eines gemieteten

    Das Behalten einer entliehenen oder gemieteten Sache über die vereinbarte Zeit hinaus genügt in der Regel nicht zur Annahme einer Unterschlagung, selbst wenn der Täter sie unberechtigt in Gebrauch genommen oder behalten hat; denn bloßes Unterlassen der geschuldeten Rückgabe kann nicht als Manifestation des Zueignungswillens angesehen werden (BGHSt 34, 309, 312; RGSt 4, 404; OLG Koblenz StV 1984, 287, 288; OLG Hamm wistra 1999, 112 m. Anm. Fahl JA 1999, 539; OLG Hamburg StV 2001, 577; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 1. Oktober 2007 - Az.: 24 Qs 28/07 -).
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