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   BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06   

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BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06 (https://dejure.org/2008,16)
BVerfG, Entscheidung vom 13.02.2008 - 2 BvL 1/06 (https://dejure.org/2008,16)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 (https://dejure.org/2008,16)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Berücksichtigung von privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen als Sonderaufwendungen mit Hinblick auf die Steuerfreiheit des Existenzminimums - partielle Unvereinbarkeit der Regelungen des § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a iVm § 10 Abs 3 EStG bzw § 10 Abs 1 Nr 3 ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beiträge zu privaten Versicherungen für den Krankheitsfall und Pflegefall als Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums; Bemessung des existenznotwendigen Aufwands; Verfassungsmäßigkeit der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Krankenversicherungsbeiträge - einkommenssteuerrechtliche Anrechnung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Krankenversicherungsbeiträge - einkommenssteuerrechtliche Anrechnung

  • Betriebs-Berater

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen

  • Anwaltsblatt

    § 10 EStG
    Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankenversicherung

  • Judicialis

    EStG § 3 Nr. 14; ; EStG § ... 3 Nr. 57; ; EStG § 3 Nr. 62; ; EStG § 3 Nr. 62 Satz 1; ; EStG § 10; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a; ; EStG § 10 Abs. 2; ; EStG § 10 Abs. 3; ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 1; ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2; ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1; ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a; ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 3; ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 4; ; EStG § 10 Abs. 4; ; EStG § 10 Abs. 4a; ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 1; ; EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2; ; EStG § 31; ; EStG § 32 Abs. 6; ; EStG § 32a Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 32a Abs. 5; ; BSHG §§ 13 ff.; ; BSHG §§ 36 ff. oder; ; BSHG § 37; ; BSHG § 68; ; BSHG § 76 Abs. 2 Nr. 3; ; SGB V § 10; ; SGB V §§ 44 ff.; ; SGB V § 264; ; SGB XI § 23 Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 78; ; BVerfGG § 78 Satz 2; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 1; ; GG Art. 100 Abs. 1 Satz 1; ; AlterseinkunftG Art. 1 Nr. 7; ; JStG 2008 Art. 1 Nr. 5

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 10; GG Art. 1; GG Art. 3; GG Art. 6; GG Art. 20
    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen Aufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 10 Abs. 3
    Besteuerung des Existenzminimums; Steuerfreiheit von Beiträgen zu privaten Versicherungen für den Krankheits- und Pflegefall

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungswidrigkeit des Sonderausgabenabzugs von Beiträgen zu privaten Versicherungen für den Krankheits- und Pflegefall

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gesetzlicher Höchstbetrag des Sonderausgabenabzugs (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 3 EStG ab 1997) für private Krankenversicherung eines Freiberuflers (Rechtsanwalt mit sechs Kindern) verfassungswidrig ? Verletzung des Prinzips der Steuerfreiheit des Existenzminimums ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen Aufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen

  • IWW (Kurzinformation)

    Sonderausgaben - Höherer Abzug für KV-Beiträge gefordert

  • IWW (Kurzinformation)

    Sonderausgaben - BVerfG fordert höheren Abzug für Krankenversicherungsbeiträge

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer - Derzeit noch keine verbesserte Abziehbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen

  • IWW (Kurzinformation)

    Sonderausgaben - Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung künftig besser abzugsfähig

  • IWW (Kurzinformation)

    Krankenversicherung - PKV - Der Sonderausgabenabzug ist verfassungswidrig

  • IWW (Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Der Sonderausgabenabzug ist verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 10 EStG
    Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankenversicherung

  • jed.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen

  • wgk.eu (Kurzinformation)

    Beschränkter Sonderausgabenabzug für private Kranken- und Pflegeversicherungen verfassungswidrig

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Regelung Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen ist verfassungswidrig

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation)

    Verfassungsgericht: Steuerabzug für private Krankenversicherung ist zu niedrig

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Absetzbarkeit von Krankenversicherung

  • anwalt24.de (Pressemitteilung)

    Abzugsbeschränkung bei der privaten Krankenversicherung verfassungswidrig!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kassenbeiträge: Existenzminimum muss steuerfrei bleiben

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zum Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 14.3.2008)

    Begrenzter Steuerabzug für Krankenbeiträge gekippt

Besprechungen u.ä. (2)

  • gruner-siegel-partner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Abzug privater KV-Beiträge; verfassungswidrig, aber erst ab 2010 Neuregelung erforderlich

  • steuerberaten.de (Entscheidungsbesprechung)

    Absetzbarkeit von Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 120, 125
  • NJW 2008, 1868
  • FamRZ 2008, 761 (Ls.)
  • VersR 2008, 1241
  • BB 2008, 639
  • DB 2008, 789
  • AnwBl 2008, 374
  • AnwBl Online 2008, 42
 
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Wird zitiert von ... (300)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06
    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ).

    Bei einem Vergleich der einkommensteuerrechtlichen Situation von Gruppen, die unterschiedlichen Vorsorgesystemen angehören, sind auch die spezifischen Funktionsbedingungen dieser Systeme und deren Verhältnis zu den Normen des Einkommensteuergesetzes im Auge zu behalten (vgl. auch BVerfGE 105, 73 ; 113, 167 ).

    bb) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass eine Aufspaltung anhand der Gesamtsozialversicherungsbeiträge - wie vom Bundesfinanzhof praktiziert - bei einer Würdigung der Entlastungswirkungen des Sonderausgabenabzugs die größere Plausibilität für sich beanspruchen kann (vgl. BVerfGE 105, 73 ).

    Ob diese Sichtweise verfassungsrechtlich zwingend ist, kann offen bleiben (ebenso BVerfGE 105, 73 ), denn sie lässt sich im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtlichen Finanzierungszusammenhänge jedenfalls nachvollziehbar begründen und fällt daher in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der einfachrechtlichen Konkretisierung des Einkommensbegriffs (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 107, 27 ).

    In einem verfassungsrechtlichen Spannungsverhältnis hierzu steht die Befugnis des Gesetzgebers, bei der Ordnung der steuerrechtlichen Massenverfahren die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen und auf dieser Grundlage typisierende Regelungen zu treffen (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 112, 268 ).

    Ausnahmen hiervon bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; stRspr).

    Die Annahme, der dem Förderanteil des Kindergeldes entsprechende fiktive Freibetrag bezwecke eine Entlastung der Familie speziell im Hinblick auf kindbedingte Krankenversicherungsbeiträge, stünde auch nicht im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Mindestmaß zweckgerechter Ausgestaltung steuerrechtlicher Vergünstigungstatbestände (vgl. BVerfGE 105, 73 ; vgl. auch BVerfGE 116, 164 ).

    Eine bloße Unvereinbarkeitserklärung kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen (vgl. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 117, 1 ; stRspr).

    Eine befristete Fortgeltungsanordnung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hingegen aus Gesichtspunkten einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 93, 121 ; 105, 73 ; 117, 1 ) sowie dann in Frage, wenn die Verfassungsrechtslage bisher nicht hinreichend geklärt war und dem Gesetzgeber aus diesem Grund eine angemessene Frist zur Schaffung einer Neuregelung zu gewähren ist (BVerfGE 84, 239 ; vgl. auch BVerfGE 110, 94 ).

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06
    Was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen hat, das darf er ihm nicht durch Besteuerung seines Einkommens entziehen (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 112, 268 ; stRspr).

    In einem verfassungsrechtlichen Spannungsverhältnis hierzu steht die Befugnis des Gesetzgebers, bei der Ordnung der steuerrechtlichen Massenverfahren die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen und auf dieser Grundlage typisierende Regelungen zu treffen (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 112, 268 ).

    Im Bereich der Steuerfreiheit des Existenzminimums hat er dabei allerdings Sorge zu tragen, dass typisierende Regelungen in möglichst allen Fällen den entsprechenden Bedarf abdecken (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ).

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Steuerfreiheit des Existenzminimums hat sich bisher nur mit dem sogenannten sächlichen Existenzminimum befasst, also im Wesentlichen mit den Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Hygiene, Hausrat, Wohnung und Heizung sowie den korrespondierenden Leistungstatbeständen des Sozialhilferechts (vgl. BVerfGE 82, 60; 82, 198; 87, 153; 99, 246; 99, 268; 99, 273).

    Die Aussage, dass die Steuerfreiheit des Existenzminimums der "Befriedigung des gegenwärtigen Bedarfs" (BVerfGE 87, 153 ) dient, zielt nicht auf eine Unterscheidung von Sachaufwand und Versicherungsbeiträgen ab.

    Dabei sind einer Orientierung an einem bundeseinheitlichen Mittelwert, der in einer größeren Anzahl von Fällen nicht ausreichen würde, Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ; 99, 246 ).

    Dabei ist zu beachten, dass typisierende Regelungen im Bereich des Existenzminimums in möglichst allen Fällen den entsprechenden Bedarf abdecken (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ).

    Wird eine Norm mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt, folgt daraus in der Regel, dass sie im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf und der Gesetzgeber rückwirkend eine verfassungskonforme Regelung für alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen zu treffen hat (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 107, 27 ; 117, 1 ).

    Eine befristete Fortgeltungsanordnung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hingegen aus Gesichtspunkten einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 93, 121 ; 105, 73 ; 117, 1 ) sowie dann in Frage, wenn die Verfassungsrechtslage bisher nicht hinreichend geklärt war und dem Gesetzgeber aus diesem Grund eine angemessene Frist zur Schaffung einer Neuregelung zu gewähren ist (BVerfGE 84, 239 ; vgl. auch BVerfGE 110, 94 ).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06
    Was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen hat, das darf er ihm nicht durch Besteuerung seines Einkommens entziehen (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 112, 268 ; stRspr).

    Die somit von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden Aufwendungen zur Sicherung des Existenzminimums sind vom Steuergesetzgeber nach dem tatsächlichen Bedarf realitätsgerecht zu bemessen (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ; 82, 60 ; 99, 246 ; 112, 268 ).

    Im Bereich der Steuerfreiheit des Existenzminimums hat er dabei allerdings Sorge zu tragen, dass typisierende Regelungen in möglichst allen Fällen den entsprechenden Bedarf abdecken (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ).

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Steuerfreiheit des Existenzminimums hat sich bisher nur mit dem sogenannten sächlichen Existenzminimum befasst, also im Wesentlichen mit den Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Hygiene, Hausrat, Wohnung und Heizung sowie den korrespondierenden Leistungstatbeständen des Sozialhilferechts (vgl. BVerfGE 82, 60; 82, 198; 87, 153; 99, 246; 99, 268; 99, 273).

    Dabei sind einer Orientierung an einem bundeseinheitlichen Mittelwert, der in einer größeren Anzahl von Fällen nicht ausreichen würde, Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ; 99, 246 ).

    Ob die Entlastungswirkung von § 10 EStG den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird, lässt sich aufgrund einer Evidenzkontrolle (vgl. BVerfGE 82, 60 ) beantworten.

    Wie dargelegt, müssen nur die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Lebensstandards erforderlichen Aufwendungen berücksichtigt werden, und zwar selbst dann, wenn der Steuerpflichtige faktisch oder rechtlich zu höheren Aufwendungen verpflichtet ist (so für Unterhaltsleistungen BVerfGE 82, 60 ).

    Dabei ist zu beachten, dass typisierende Regelungen im Bereich des Existenzminimums in möglichst allen Fällen den entsprechenden Bedarf abdecken (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ).

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06
    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ).

    Ob diese Sichtweise verfassungsrechtlich zwingend ist, kann offen bleiben (ebenso BVerfGE 105, 73 ), denn sie lässt sich im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtlichen Finanzierungszusammenhänge jedenfalls nachvollziehbar begründen und fällt daher in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der einfachrechtlichen Konkretisierung des Einkommensbegriffs (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 107, 27 ).

    Was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen hat, das darf er ihm nicht durch Besteuerung seines Einkommens entziehen (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 112, 268 ; stRspr).

    Ausnahmen hiervon bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; stRspr).

    Eine bloße Unvereinbarkeitserklärung kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen (vgl. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 117, 1 ; stRspr).

    Wird eine Norm mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt, folgt daraus in der Regel, dass sie im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf und der Gesetzgeber rückwirkend eine verfassungskonforme Regelung für alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen zu treffen hat (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 107, 27 ; 117, 1 ).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06
    Was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen hat, das darf er ihm nicht durch Besteuerung seines Einkommens entziehen (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 112, 268 ; stRspr).

    Die somit von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden Aufwendungen zur Sicherung des Existenzminimums sind vom Steuergesetzgeber nach dem tatsächlichen Bedarf realitätsgerecht zu bemessen (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ; 82, 60 ; 99, 246 ; 112, 268 ).

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Steuerfreiheit des Existenzminimums hat sich bisher nur mit dem sogenannten sächlichen Existenzminimum befasst, also im Wesentlichen mit den Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Hygiene, Hausrat, Wohnung und Heizung sowie den korrespondierenden Leistungstatbeständen des Sozialhilferechts (vgl. BVerfGE 82, 60; 82, 198; 87, 153; 99, 246; 99, 268; 99, 273).

    Auch bei Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversorgung ist allerdings streng auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als eine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene abzustellen (vgl. BVerfGE 99, 246 ).

    Dabei sind einer Orientierung an einem bundeseinheitlichen Mittelwert, der in einer größeren Anzahl von Fällen nicht ausreichen würde, Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ; 99, 246 ).

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 41/99

    Sonderausgabenvorwegabzug: Kürzung nicht verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06
    Es schloss sich dabei der Einschätzung des Bundesfinanzhofs vom 16. Oktober 2002 - XI R 41/99 - (BFH BStBl II 2003, S. 179 = BFHE 200, 529) an, wonach die Höchstbetragsregelung des § 10 Abs. 3 EStG verfassungsgemäß sei.

    dd) In Abgrenzung zur Rechtsprechung des XI. Senats des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH BStBl II 2003, S. 179 = BFHE 200, 529; BFH BStBl II 2003, S. 650 = BFHE 201, 437) betont der vorlegende X. Senat, dass die von Verfassungs wegen geforderte einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen nicht daran scheitere, dass diese "in die Zukunft gerichtet seien".

    Wegen dieses fundamentalen Systemunterschieds kann für die Frage, ob die Beiträge der beiden Versichertengruppen in einer mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbaren Weise einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden, nicht lediglich auf einen Vergleich der nominalen Entlastungsbeträge in § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG einerseits und § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG andererseits abgestellt werden (vgl. auch BFH BStBl II 2003, S. 179 = BFHE 200, 529 ; BFH BStBl II 2003, S. 650 = BFHE 201, 437 ; ebenso Weber-Grellet, DStR 2003, S. 454 ).

    Letztere sei ihrer Art nach als Rücklage oder Sparleistung zu qualifizieren und umfasse neben anderen Vorsorgeaufwendungen auch Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, die der Steuergesetzgeber nicht als existenznotwendigen Aufwand anerkennen müsse (vgl. BFH BStBl II 2003, S. 179 = BFHE 200, 529 ; BFH BStBl II 2003, S. 650 = BFHE 201, 437 ).

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06
    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ).

    Was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen hat, das darf er ihm nicht durch Besteuerung seines Einkommens entziehen (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 112, 268 ; stRspr).

    Die somit von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden Aufwendungen zur Sicherung des Existenzminimums sind vom Steuergesetzgeber nach dem tatsächlichen Bedarf realitätsgerecht zu bemessen (vgl. BVerfGE 66, 214 ; 68, 143 ; 82, 60 ; 99, 246 ; 112, 268 ).

    In einem verfassungsrechtlichen Spannungsverhältnis hierzu steht die Befugnis des Gesetzgebers, bei der Ordnung der steuerrechtlichen Massenverfahren die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen und auf dieser Grundlage typisierende Regelungen zu treffen (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 112, 268 ).

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06
    In einem verfassungsrechtlichen Spannungsverhältnis hierzu steht die Befugnis des Gesetzgebers, bei der Ordnung der steuerrechtlichen Massenverfahren die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen und auf dieser Grundlage typisierende Regelungen zu treffen (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 105, 73 ; 112, 268 ).

    Ausnahmen hiervon bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; stRspr).

    Eine bloße Unvereinbarkeitserklärung kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen (vgl. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 117, 1 ; stRspr).

    Wird eine Norm mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt, folgt daraus in der Regel, dass sie im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf und der Gesetzgeber rückwirkend eine verfassungskonforme Regelung für alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen zu treffen hat (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 99, 280 ; 107, 27 ; 117, 1 ).

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06
    Diese Typisierung lasse sich dem Grunde nach vergleichen mit der - allerdings weit differenzierteren - Methode zur Berechnung eines bundesweiten Durchschnittswertes der Leistungsausgaben je Versichertem in den gesetzlichen Krankenversicherungen, die für die Ermittlung der Ausgleichsansprüche und -verpflichtungen der gesetzlichen Krankenversicherungen im Risikostrukturausgleich angewandt werde und die vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden sei (Verweis auf BVerfGE 113, 167).

    Bei einem Vergleich der einkommensteuerrechtlichen Situation von Gruppen, die unterschiedlichen Vorsorgesystemen angehören, sind auch die spezifischen Funktionsbedingungen dieser Systeme und deren Verhältnis zu den Normen des Einkommensteuergesetzes im Auge zu behalten (vgl. auch BVerfGE 105, 73 ; 113, 167 ).

    Insbesondere haben Beitragspflichtige mit hohem Einkommen und niedrigem Krankheitsrisiko auf diese Weise Solidarlasten zu tragen, die den im Übrigen gleich leistungsfähigen Steuerpflichtigen, die nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherungen sind, nicht abverlangt werden (vgl. BVerfGE 113, 167 ).

    Diese Charakterisierung gilt nicht nur für die Arbeitnehmerbeiträge, sondern auch für die Arbeitgeberbeiträge, deren Steuerfreiheit beim Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG deklaratorisch klargestellt ist und die als fremdnützige Beiträge auch finanzverfassungsrechtlich differenziert zu beurteilen sind (vgl. hierzu BVerfGE 75, 108 ; 113, 167 ).

  • BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00

    Abzugsbeschränkung für Vorsorgeaufwendungen

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06
    dd) In Abgrenzung zur Rechtsprechung des XI. Senats des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH BStBl II 2003, S. 179 = BFHE 200, 529; BFH BStBl II 2003, S. 650 = BFHE 201, 437) betont der vorlegende X. Senat, dass die von Verfassungs wegen geforderte einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen nicht daran scheitere, dass diese "in die Zukunft gerichtet seien".

    Wegen dieses fundamentalen Systemunterschieds kann für die Frage, ob die Beiträge der beiden Versichertengruppen in einer mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbaren Weise einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden, nicht lediglich auf einen Vergleich der nominalen Entlastungsbeträge in § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG einerseits und § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG andererseits abgestellt werden (vgl. auch BFH BStBl II 2003, S. 179 = BFHE 200, 529 ; BFH BStBl II 2003, S. 650 = BFHE 201, 437 ; ebenso Weber-Grellet, DStR 2003, S. 454 ).

    Letztere sei ihrer Art nach als Rücklage oder Sparleistung zu qualifizieren und umfasse neben anderen Vorsorgeaufwendungen auch Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, die der Steuergesetzgeber nicht als existenznotwendigen Aufwand anerkennen müsse (vgl. BFH BStBl II 2003, S. 179 = BFHE 200, 529 ; BFH BStBl II 2003, S. 650 = BFHE 201, 437 ).

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 1220/04

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BFH, 14.12.2005 - X R 20/04

    Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 527/80

    Bedeutung des Gleichheitssatzes - Eltern - Personenstand - Einkommensbesteuerung

  • BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 396/98

    Landesmediengesetz Bayern

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57

    1. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1852/97

    Kinderexistenzminimum III

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1220/93

    Kinderexistenzminimum II

  • FG Hessen, 06.03.2003 - 9 K 2173/00

    Kind; Einkommensgrenze - Verfassungsmäßigkeit des § 10e Abs. 5a EStG

  • BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80

    Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen

  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

  • BFH, 06.06.2002 - VI R 178/97

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvL 72/86

    Verfassungswidrigkeit der Regelung über den Kinderfreibetrag -

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Dem Gesetzgeber stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, den festgestellten Verfassungsverstoß zu beseitigen (vgl. BVerfGE 120, 125 ; 121, 317 ; 125, 175 ; 148, 147 ; 149, 222 ; 152, 68 ; näher unten Rn. 245).
  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Das Grundgesetz verwehrt dem Gesetzgeber jedoch nicht, die Inanspruchnahme sozialer Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz an den Nachranggrundsatz zu binden, also nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern können (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 142, 353 ; siehe auch BVerfGE 120, 125 ).
  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    a) Ebenso wie der Staat nach Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz des Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet ist, dem mittellosen Bürger diese Mindestvoraussetzungen erforderlichenfalls durch Sozialleistungen zu sichern, darf er dem Bürger das selbst erzielte Einkommen jedenfalls bis zu diesem Betrag nicht entziehen (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 120, 125 ).

    Die Steuerfreiheit des Existenzminimums dient grundsätzlich der "Befriedigung des gegenwärtigen Bedarfs", das heißt des Bedarfs, der zur Bestreitung des Existenzminimums im jeweiligen Kalenderjahr anfällt (BVerfGE 120, 125 ).

    Der Senat hat etwa eine Kranken- und Pflegeversicherung als reine Risikoversicherung mit kalenderjahrmäßig abgrenzbaren Beiträgen trotz ihrer Zukunftsgerichtetheit dem Existenzminimum zugeordnet (BVerfGE 120, 125 ).

    Vergleichsebene für die Quantifizierung des Existenzminimums ist aber das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau (BVerfGE 99, 246 ; 120, 125 ).

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