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   BGH, 17.10.2007 - VIII ZR 251/06   

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https://dejure.org/2007,142
BGH, 17.10.2007 - VIII ZR 251/06 (https://dejure.org/2007,142)
BGH, Entscheidung vom 17.10.2007 - VIII ZR 251/06 (https://dejure.org/2007,142)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06 (https://dejure.org/2007,142)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • verkehrslexikon.de

    Zur Begrenzung der Garantieleistung durch AGB beim Verkauf eines Gebrauchtwagens

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Formularmäßiger Ausschluss der Garantie bei Nichteinhaltung der Wartungsintervalle in einem Gebrauchtwagengarantievertrag; Leistungsbefreiung wegen Überschreitung der Wartungsintervalle auch in den Fällen fehlender Kausalität für die Schadensentstehung; Unbillige ...

  • Judicialis

    BGB § 307 Bm; ; BGB § 307 Cl

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 307
    Unwirksame Klausel über Verlust der Gebrauchtwagengarantie infolge Nichteinhaltung von Wartungs- und Inspektionsintervallen

  • RA Kotz

    Gebrauchtwagengarantievertrag

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Inspektionsklausel in Gebrauchtwagengarantieverträgen; Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 307 I BGB

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    12. 2007 - VIII ZR 187/06. Wirksamkeit von Formularklauseln in Garantiebedingungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307
    Formularmäßiger Ausschluss von Leistungen aus einer Gebrauchtwagengarantie bei unterbliebener Durchführung von vorgeschriebenen Inspektionsarbeiten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gebrauchtwagengarantievertrag: Ausschluss der Leistungspflicht zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Ausschluss einer Reparaturkostengarantie durch Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Überschreitung des Wartungsintervalls

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Wartungsintervall überschritten: Unwirksamer Ausschluss einer Reparaturkostengarantie

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Reparaturkostengarantie trotz überschrittenen Wartungsintervalls

  • IWW (Kurzinformation)

    GW-Handel - Bundesgerichtshof kippt Garantiebedingung

  • IWW (Kurzinformation)

    Autokauf - BGH kippt Garantieausschluss-Klausel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Reparaturkostengarantie trotz überschrittenen Wartungsintervalls

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausschluss einer Reparaturkostengarantie durch Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Überschreitung des Wartungsintervalls

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Zum Ausschluss einer Reparaturkostengarantie

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Reparaturkostengarantie für Fahrzeuge - AGB dürfen Leistung bei verspäteter Inspektion nicht generell ausschließen

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Ausschluss einer Reparaturkostengarantie durch AGB bei Überschreitung des Wartungsintervalls

  • streifler.de (Kurzinformation)

    AGB: Unwirksamer Ausschluss einer Reparaturkostengarantie bei Überschreitung des Wartungsintervalls

  • streifler.de (Zusammenfassung)

    Reparaturkostengarantie gilt auch bei Überschreitung des Wartungsintervalls

  • streifler.de (Zusammenfassung)

    Reparaturkostengarantie gilt auch bei Überschreitung des Wartungsintervalls

  • ra-frese.de (Kurzinformation)

    Garantieanspruch trotz Überschreitens des Inspektionsintervalls

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Eine Kfz-Reparaturkostengarantie darf nicht ohne weiteres bei Überschreiten des Wartungsintervalls ausgeschlossen werden

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Gebrauchtwagen-Garantie nicht abhängig von Inspektionen

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Kundenbindung an Vertragswerkstätten bei Mercedes-Durchrostungsgarantiebedingungen wirksam

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Zum Ausschluss einer Reparaturkostengarantie - unangemessene Benachteiligung des Käufers

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Ausschluss einer Reparaturkostengarantie durch AGB bei Überschreitung des Wartungsintervalls

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Ausschluss der Reparaturkostengarantie bei Überschreitung des Wartungsintervalls

Besprechungen u.ä. (4)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Wartungsklausel im Gebrauchtwagengarantievertrag unwirksam

  • beck.de PDF, S. 24 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 307, 443 BGB
    Eintritt des Garantiefalles bei Nichtbeachtung der Wartungsintervalle eines verkauften Pkw?

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Inspektionsklausel in Gebrauchtwagengarantieverträgen; Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 307 I BGB

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    AGBs auf den Prüfstand stellen - Die Auswirkungen des BGH-Urteils zur Gebrauchtwagengarantie für den Handel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 214
  • ZIP 2008, 606
  • MDR 2008, 206
  • NZV 2008, 87
  • VersR 2008, 361
  • WM 2008, 263
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 24.04.1991 - VIII ZR 180/90

    Formularmäßige Begrenzung von Garantieleistungen beim Kauf von

    Auszug aus BGH, 17.10.2007 - VIII ZR 251/06
    Eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagengarantievertrag, die für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, die Leistungspflicht des Garantiegebers unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden ausschließt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1013).

    So sind Allgemeine Geschäftsbedingungen dann der Inhaltskontrolle unterworfen, wenn sie anordnen, dass der Verwender unter bestimmten Voraussetzungen die versprochene Leistung nur modifiziert oder überhaupt nicht zu erbringen habe (Senatsurteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1013, unter II).

    Dass die Beklagte von dieser Leistungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich unter anderem bei Verletzung der dem Kunden im Zusammenhang mit vorzunehmenden Wartungsarbeiten auferlegten "Pflichten" - wiederum frei sein soll, schränkt das gegebene Versprechen ein; insoweit liegt keine der Inhaltskontrolle entzogene Leistungsabrede, sondern eine Nebenabrede dazu vor (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1991, aaO).

    Das trifft auf eine Klausel zu, die den Verwender - wie hier § 3 der Garantiebedingungen - von seiner Leistungsverpflichtung ohne Rücksicht darauf freistellt, ob der Verstoß des Kunden gegen seine Obliegenheit zur Durchführung der Wartungsarbeiten für den reparaturbedürftigen Schaden ursächlich geworden ist (Senatsurteil vom 24. April 1991, aaO, unter III 1 und 2 c).

    Dass die Beklagte sich mit ernsthaft streitigen Kausalitätsfällen befassen muss, hat sie hinzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1991, aaO).

  • BGH, 12.03.1987 - VII ZR 37/86

    Formularmäßige Fälligkeitsvereinbarung in einem Reisevertrag; Formularmäßige

    Auszug aus BGH, 17.10.2007 - VIII ZR 251/06
    aa) Allerdings sind § 307 Abs. 1 und 2 sowie §§ 308, 309 BGB gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB auf solche Abreden nicht anzuwenden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln (BGHZ 100, 157, 173; 104, 82, 90; 106, 42, 46; BGH, Urteil vom 19. November 1991 - X ZR 63/90, NJW 1992, 688, unter II 1, jeweils zu § 8 AGBG).
  • BGH, 08.03.1984 - IX ZR 144/83

    Vorzeitige Auflösung eines Direktschulvertrages

    Auszug aus BGH, 17.10.2007 - VIII ZR 251/06
    Eine Formularklausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen (BGHZ 90, 280, 284; 120, 108, 118; 143, 103, 113).
  • BGH, 04.11.1992 - VIII ZR 235/91

    Ordentliche Kündigung eines Ausbildungsvertrages mit formularmäßiger

    Auszug aus BGH, 17.10.2007 - VIII ZR 251/06
    Eine Formularklausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen (BGHZ 90, 280, 284; 120, 108, 118; 143, 103, 113).
  • BGH, 19.11.1991 - X ZR 63/90

    Inhaltskontrolle von Preisabreden

    Auszug aus BGH, 17.10.2007 - VIII ZR 251/06
    aa) Allerdings sind § 307 Abs. 1 und 2 sowie §§ 308, 309 BGB gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB auf solche Abreden nicht anzuwenden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln (BGHZ 100, 157, 173; 104, 82, 90; 106, 42, 46; BGH, Urteil vom 19. November 1991 - X ZR 63/90, NJW 1992, 688, unter II 1, jeweils zu § 8 AGBG).
  • BGH, 23.11.2005 - VIII ZR 43/05

    Beweisvereitelung eines Gebrauchtwagenkäufers bei Beseitigung eines angeblich

    Auszug aus BGH, 17.10.2007 - VIII ZR 251/06
    Eine solche Beweislastumkehr kommt nur in Betracht, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich gemacht hat, etwa durch Zerstörung oder Entziehung von Beweismitteln (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434, unter II 1 b bb).
  • BGH, 24.11.1988 - III ZR 188/87

    Gültigkeit einer formularmäßigen Anrechnungsvereinbarung der Zinsen bei einem

    Auszug aus BGH, 17.10.2007 - VIII ZR 251/06
    aa) Allerdings sind § 307 Abs. 1 und 2 sowie §§ 308, 309 BGB gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB auf solche Abreden nicht anzuwenden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln (BGHZ 100, 157, 173; 104, 82, 90; 106, 42, 46; BGH, Urteil vom 19. November 1991 - X ZR 63/90, NJW 1992, 688, unter II 1, jeweils zu § 8 AGBG).
  • BGH, 23.03.1988 - VIII ZR 58/87

    Inhaltskontrolle von Garantiebestimmungen des Herstellers einer verkauften Ware

    Auszug aus BGH, 17.10.2007 - VIII ZR 251/06
    aa) Allerdings sind § 307 Abs. 1 und 2 sowie §§ 308, 309 BGB gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB auf solche Abreden nicht anzuwenden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln (BGHZ 100, 157, 173; 104, 82, 90; 106, 42, 46; BGH, Urteil vom 19. November 1991 - X ZR 63/90, NJW 1992, 688, unter II 1, jeweils zu § 8 AGBG).
  • OLG Nürnberg, 27.02.1997 - 8 U 3754/96

    Inhaltskontrolle bei Neuwagen-Verkaufsbedingungen

    Auszug aus BGH, 17.10.2007 - VIII ZR 251/06
    Ob demgegenüber eine als negative Anspruchsvoraussetzung formulierte Garantieklausel, die Leistungen aus der Garantie von vornherein nur unter der Voraussetzung durchgeführter Wartungsarbeiten verspricht (vgl. OLG Nürnberg, NJW 1997, 2186), als eine der Inhaltskontrolle entzogene Leistungsbeschreibung zu qualifizieren ist, bedarf hier keiner Entscheidung, denn eine solche Formulierung hat die Beklagte nicht verwendet.
  • BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98

    Option zur Verlängerung eines Vertrages in AGB

    Auszug aus BGH, 17.10.2007 - VIII ZR 251/06
    Eine Formularklausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen (BGHZ 90, 280, 284; 120, 108, 118; 143, 103, 113).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

  • BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 26/15

    Vertrag über die Lieferung von Arzneimitteln: Stellen von Vertragsbedingungen bei

    a) Eine Formularklausel benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 8. März 1984 - IX ZR 144/83, BGHZ 90, 280, 284; vom 4. November 1992 - VIII ZR 235/91, BGHZ 120, 108, 118; vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, NJW 2008, 214 Rn. 15; vom 13. November 2013 - I ZR 77/12, NJW 2014, 2180 Rn. 13; vom 18. März 2015 - VIII ZR 242/13, BGHZ 204, 316 Rn. 29; jeweils mwN).
  • BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 293/10

    Zur Herstellergarantie beim Kfz-Kauf

    In einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Anschlussgarantie für Material- oder Herstellungsfehler eines Kraftfahrzeugs, die der Fahrzeughersteller einem Fahrzeugkäufer gegen Entgelt gewährt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprüche davon abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben erforderlichen Wartungen in den vorgegebenen Intervallen von einer Vertragswerkstatt des Herstellers durchführen lässt, wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers unwirksam, wenn sie Garantieansprüche unabhängig davon ausschließt, ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist (Fortführung der Senatsurteile vom 17. Oktober 2007, VIII ZR 251/06, WM 2008, 263, und vom 12. Dezember 2007, VIII ZR 187/06, WM 2008, 559).

    Es gehe hier - vergleichbar mit der "mobilo-life"-Garantie, wie sie dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2007 (VIII ZR 187/06) zugrunde gelegen habe - um eine sich an die zweijährige Herstellergarantie ab Erstzulassung anschließende Neuwagengarantie des Fahrzeugherstellers im Sinne von § 443 Abs. 1 BGB, welche der Kläger mit dem Erwerb des Fahrzeugs übernommen habe, und nicht um die im Zusammenhang mit dem Fahrzeugkauf erst neu begründete Gebrauchtwagengarantie eines Dritten, für die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17. Oktober 2007 (VIII ZR 251/06) einen von der Schadensursächlichkeit unabhängigen Haftungsausschluss des Garantiegebers bei Nichteinhaltung vorgeschriebener Wartungsintervalle als unwirksam angesehen habe.

    Zwar ist danach insbesondere § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auf solche Abreden anzuwenden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln (Senatsurteile vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, WM 2008, 263 Rn. 12; vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 25; jeweils mwN).

    Für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung bleibt deshalb nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH, Urteile vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, aaO; vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 141; jeweils mwN).

    Dementsprechend hat der Senat in der Vergangenheit Garantieverträge einer AGB-rechtlichen Kontrolle insoweit unterworfen, als es um Klauseln ging, die über die vertragliche Festlegung des unmittelbaren Leistungsgegenstandes hinaus das hierin gegebene Leistungsversprechen wieder eingeschränkt oder sonst modifiziert haben (Senatsurteile vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, WM 1991, 1384 unter II; vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, aaO Rn. 13; vom 14. Oktober 2009 - VIII ZR 354/08, NJW 2009, 3714 Rn. 11 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, WM 2008, 559 Rn. 13 ff.) oder die in ansonsten bestehende (Gewährleistungs-)Rechte des Vertragspartners eingegriffen haben (Senatsurteil vom 23. März 1988 - VIII ZR 58/87, aaO S. 90 f.).

    b) Der Senat hat dabei allerdings die Frage offen gelassen, ob eine - wie hier - als negative Anspruchsvoraussetzung formulierte Garantieklausel, die Leistungen aus der Garantie nicht durch die Aufstellung bestimmter Obliegenheiten einschränkt, sondern nach der gewählten Formulierung von vornherein nur unter der Voraussetzung durchgeführter Wartungsarbeiten verspricht, als eine der Inhaltskontrolle entzogene Leistungsbeschreibung zu qualifizieren ist (Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, aaO).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbleibt - wie vorstehend unter II 1 ausgeführt - für die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH, Urteile vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, aaO Rn. 12; vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 141; jeweils mwN).

    a) Eine Formularklausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Senatsurteile vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, aaO Rn. 15; vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06, aaO Rn. 14; vom 14. Oktober 2009 - VIII ZR 354/08, aaO Rn. 13; jeweils mwN).

    Ebenso hat es der Senat außerhalb dieser besonderen Interessenlagen beim Absatz von Neuwagen nicht missbilligt, wenn ein Garantiegeber in seinen Garantiebedingungen von einer Obliegenheit des Kunden ausgegangen ist, vom Fahrzeughersteller vorgeschriebene oder empfohlene Wartungsarbeiten in zumutbarer Weise (dazu Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - VIII ZR 354/08, aaO) durchführen zu lassen, und bei versäumter Fahrzeugwartung dem Kunden den Beweis fehlender Ursächlichkeit zwischen dem Wartungsversäumnis und dem Garantiefall auferlegt hat (Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, aaO mwN).

    Die in diesem Fall eintretende Belastung des Garantiegebers mit der Klärung von Kausalitätsfragen rechtfertigt - wie der Senat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2007 (VIII ZR 251/06, aaO) entschieden hat - unter den genannten Umständen ebenfalls keinen Untergang des Garantieanspruchs allein schon wegen einer Säumnis des Garantienehmers mit seiner Wartungsobliegenheit.

  • BGH, 25.09.2013 - VIII ZR 206/12

    Zur Unwirksamkeit einer Haftungsbeschränkung in einer

    In einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Gebrauchtwagengarantie, die der Fahrzeugkäufer/Garantienehmer gegen Entgelt erwirbt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprüche davon abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers unwirksam, wenn sie Garantieansprüche unabhängig davon ausschließt, ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist (Fortführung der Senatsurteile vom 17. Oktober 2007, VIII ZR 251/06, WM 2008, 263; vom 12. Dezember 2007, VIII ZR 187/06, WM 2008, 559; vom 6. Juli 2011, VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagen-Garantievertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn sie die Leistungspflicht des Garantiegebers für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, unabhängig davon ausschließt, ob die Säumnis des Garantienehmers mit seiner Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist (Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, NJW 2008, 214 Rn. 15.; vgl. auch Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, aaO Rn. 21 ff.).

  • BGH, 12.12.2007 - VIII ZR 187/06

    Zulässige Kundenbindung an das Werkstättennetz eines Fahrzeugherstellers durch

    Anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen, in denen dritte Unternehmen (also nicht die Fahrzeughersteller) Garantiegeber waren (Senatsurteil vom 24. April 1991, aaO; Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, z.V.b., unter II 2 b), liegt hier keine unangemessene Benachteiligung der Kunden darin, dass der Verlust der Garantieansprüche auch dann eintritt, wenn das Unterlassen der Wartungsdienste bzw. die Durchführung bei anderen Werkstätten für den Garantiefall nicht ursächlich war.
  • BGH, 14.10.2009 - VIII ZR 354/08

    Unzulässige Einschränkung einer Garantievereinbarung für Gebrauchtwagen

    Damit betreffen diese Klauseln nicht den engen Bereich der einer AGB-rechtlichen Kontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogenen Leistungsbeschreibung (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06, NJW 2008, 214, Tz. 12), sondern stellen eine der Inhaltskontrolle unterliegende Einschränkung des in §§ 1, 2 des Garantievertrages gegebenen Leistungsversprechens dar.
  • BGH, 18.03.2010 - III ZR 254/09

    Private Arbeitsvermittlung: Wirksamkeit einer formularmäßigen Vereinbarung über

    Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln (Leistungsbeschreibungen), unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB - anders als (Preisneben-)Bestimmungen, die sich zwar mittelbar auf die Vergütungspflicht auswirken, an deren Stelle aber bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht treten kann - nicht der Wirksamkeitskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308, 309 BGB (s. dazu Senatsurteil BGHZ 106, 42, 46; ferner: BGHZ 93, 358, 360 ff m.w.N.; 116, 117, 119; 124, 254, 256; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06 - NJW 2008, 214 Rn. 12; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 307 Rn. 57, 60 m.w.N.).
  • BGH, 10.06.2009 - XII ZR 19/08

    Unangemessene Benachteiligung des Mieters eines Kraftfahrzeugs aufgrund des in

    Genauso sei ein Wegfall der Haftungsbeschränkung bei lediglich leicht fahrlässigen Obliegenheitsverstößen nicht zu rechtfertigen und stünde es außer Verhältnis, wenn der Mieter im Falle grob fahrlässiger Obliegenheitsverstöße die Haftungsbeschränkung ohne Rücksicht auf die konkreten Folgen des Verstoßes verlieren würde (vgl. nunmehr auch BGH, Urteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06 - NJW 2008, 214), wonach bei einem Gebrauchtwagen-Garantievertrag dem Garantienehmer nicht der Nachweis abgeschnitten werden dürfe, dass eine unterlassene Inspektion nicht für den eingetretenen Schaden ursächlich gewesen sei).
  • OLG Köln, 03.05.2013 - 19 U 1/13

    Ansprüche aus einer Garantievereinbarung; Formularmäßige Vereinbarung der

    Der Inhaltskontrolle entzogen sind nur Abreden, welche den unmittelbaren Leistungsgegenstand festlegen, nicht jedoch solche Abreden, die allein die Voraussetzungen der Leistungspflicht des Verwenders einschränken (BGH Urteil v. 17.10.2007 - VIII ZR 251/06 - NJW 2008, 214; BGH Urteil v. 24.04.1991 - VIII ZR 180/90 - NJW-RR 1991, 1013, 1014).

    Nachdem der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.10.2007 (a.a.O.) noch offen gelassen hatte, ob bei einer - wie hier - als negative Anspruchsvoraussetzung formulierten Garantieklausel, die Leistungen aus der Garantie von vornherein nur unter der Voraussetzung durchgeführter Wartungsarbeiten verspricht, als eine der Inhaltskontrolle entzogenen Leistungsbeschreibung zu qualifizieren sei, hat er in einer späteren Entscheidung eine vergleichsbare Regelung einer Inhaltskontrolle zugeführt (vgl. BGH Urteil v. 06.07.2011 - VIII ZR 293/10 - NJW 2011, 3510, 3511).

    Der Bundesgerichtshof hat allerdings in der vom Kläger angeführten Entscheidung vom 17.10.2007 (VIII ZR 251/06 - NJW 2008, 214) ausgeführt, dass eine Klausel dann unangemessen ist, wenn sie den Verwender von seiner Leistungspflicht ohne Rücksicht darauf freistellt, ob der Verstoß des Kunden gegen seine Obliegenheit zur Durchführung der Wartungsarbeiten für den reparaturbedürftigen Schaden ursächlich geworden ist.

    Der vorliegende Sachverhalt ist angesichts der Tatsache, dass hier die Garantie nicht vom Autohändler - wie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.10.2007 (a.a.O.) - , sondern vom Fahrzeughersteller gewährt wurde, daher mit der Ausgangslage in der Entscheidung vom 12.12.2007 vergleichbar.

    Ob unter diesen Voraussetzungen von einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden auszugehen ist und insoweit eine dem Sachverhalt der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 17.10.2007 (a.a.O.) vergleichbare Fallkonstellation gegeben ist, kann vorliegend aber dahingestellt bleiben.

  • AG Hannover, 06.10.2020 - 558 C 9324/19

    Überraschende und unwirksame Garantiebedingungen für eine

    Insoweit liegt keine der Inhaltskontrolle entzogene Leistungsabrede, sondern eine Nebenabrede dazu vor (vgl. BGH , Urt . v. 17.10.2007 - VIII ZR 251/06 , juris Rn . 12).

    Eine Formularklausel ist nach der Rechtsprechung des BGH unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen ( BGH , Urt . v. 17.10.2007 - VIII ZR 251/06 , juris Rn . 15).

  • LG Landshut, 29.04.2014 - 55 O 3030/13

    Garantie gegen Durchrosten eines Neufahrzeugs in Abhängigkeit der regelmäßigen

    Die §§ 307 Abs. 1, Abs. 2, 308, 309 BGB sind gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB auf solche Abreden nicht anzuwenden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln (BGH NJW 2008, 214).

    Es liegt, anders als in der Entscheidung des BGH im Urteil vom 17.10.2007 - VIII ZR 251/06 (BGH NJW 2008, 214 f.) nicht die Situation vor, dass ein unbedingter Garantievertrag mit einer der Inhaltskontrolle unterliegenden Einschränkung des Leistungsversprechens gegeben wäre.

    Eine Entscheidung, ob eine als negative Anspruchsvoraussetzung formulierte Garantieklausel als eine der Inhaltskontrolle entzogene Leistungsbeschreibung zu qualifizieren ist, hat der BGH im Urteil vom 17.10.2007 (aaO.) offengelassen.

  • LG Marburg, 12.08.2020 - 7 O 35/20

    (Kein) Erlöschen einer Neuwagengarantie wegen Verwendung von nicht freigegebenem

  • LG Kiel, 15.07.2008 - 12 O 25/08

    Gebrauchtwagengarantievertrag - Kostenerstattungsanspruch

  • KG, 12.12.2012 - 25 U 11/12

    Berechtigung zum Werkunternehmerpfandrecht eines Herstellers und Garantiegebers

  • OLG Koblenz, 07.11.2013 - 3 U 751/13

    Rücktritt vom Pkw-Kaufvertrag: Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur

  • OLG Koblenz, 09.12.2013 - 3 U 751/13

    Rücktritt vom Pkw-Kaufvertrag: Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur

  • LG Nürnberg-Fürth, 29.02.2008 - 8 O 10691/06

    Kostenverteilung bei teilweisem Obsiegen: Abhängigkeit des Forderungsbetrages von

  • LG München I, 13.02.2013 - 3 O 3084/09

    Unwirksame Klausel in der EUROPlus-Garantie - Beachtung der Bedienungsanleitung

  • LG Bonn, 06.04.2017 - 13 O 221/16

    Garantieversicherung, Kosten der Einholung eines Sachverständigengutachtens

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