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   OLG Hamm, 01.04.2008 - 3 Ss 43/08   

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OLG Hamm, 01.04.2008 - 3 Ss 43/08 (https://dejure.org/2008,9962)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.04.2008 - 3 Ss 43/08 (https://dejure.org/2008,9962)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. April 2008 - 3 Ss 43/08 (https://dejure.org/2008,9962)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Vornahme des Härteausgleichs bei der Strafzumessung; Vereinbarkeit der strafmildernden Berücksichtigung eines Härteausgleichs durch das Berufungsgericht wegen nicht mehr möglicher nachträglicher Gesamtstrafenbildung mit dem Verschlechterungsverbot

  • Judicialis

    StGB § 55; ; StPO § 331; ; StPO § 358 Abs. 2

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 2358
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 07.01.1955 - 5 StR 638/54
    Auszug aus OLG Hamm, 01.04.2008 - 3 Ss 43/08
    Umgekehrt zwingt auch nach h. M. der Wegfall einer oder mehrerer Einzelstrafen, eine Verringerung des Schuldumfangs oder die rechtlich mildere Beurteilung der Tat durch das Berufungsgericht nicht zur Herabsetzung der (Gesamt-)Strafe (vgl. NJW 1955, 600; Meyer-Goßner 50. Aufl. § 331 Rdn. 11).

    Denn der Angeklagte soll bei seiner Entscheidung darüber, ob er von einem ihm zustehenden Rechtsmittel Gebrauch machen will, nicht durch die Besorgnis beeinträchtigt werden, es könne ihm durch die Einlegung eines Rechtsmittels ein Nachteil in Gestalt härterer Bestrafung entstehen (st. Rspr., vgl. BGHSt 7, 86 [87] = NJW 1955, 600; BGHSt 27, 176 [178] = NJW 1977, 1544; BGHSt 29, 269 [270] = NJW 1980, 1967).

    Dieser hat vielmehr grundsätzlich über Art und Höhe der Strafe so zu entscheiden, als ob das (aufgehobene) frühere tatrichterliche Urteil nicht in der Welt wäre (BGHSt 7, 86 [88] = NJW 1955, 600).

  • OLG Koblenz, 15.04.2004 - 1 Ss 63/04
    Auszug aus OLG Hamm, 01.04.2008 - 3 Ss 43/08
    Es verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot, wenn das Berufungsgericht wegen einer nicht mehr möglichen nachträglichen Gesamtstrafenbildung strafmildernd einen Härteausgleich berücksichtigt, den das erstinstanzliche Gericht noch nicht in seine Strafzumessung einbezogen hatte, und dann dennoch auf eine gleichhohe Strafe wie in erster Instanz erkennt (abweichend von OLG Koblenz NStZ-RR 2004, 330 und OLG München NJW 2006, 1302).

    In einem anders gelagerten Fall hat das OLG Koblenz (NStZ-RR 2004, 330, 331) entschieden, dass das Berufungsgericht nicht von einer fiktiven, (seiner Ansicht nach zu verhängenden) höheren als der erstinstanzlichen Freiheitsstrafe gedanklich ausgehen darf, um die fiktive Strafe dann um den Härteausgleich zu mindern und auf die gleiche Strafhöhe wie in erster Instanz zu erkennen.

  • BGH, 10.11.1999 - 3 StR 361/99

    Verschlechterungsverbot; Beschleunigungsgebot

    Auszug aus OLG Hamm, 01.04.2008 - 3 Ss 43/08
    Zum Inhalt des Verschlechterungsverbotes (des insoweit identischen § 358 Abs. 2 StPO) ist dementsprechend bereits höchstrichterlich entschieden (BGH NJW 2000, 748, 749):.

    Die obigen wiedergegebenen Ausführungen aus BGH NJW 2000, 748, 749 wurden zwar anlässlich einer Entscheidung zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK gemacht (vor der Entscheidung des Großen Senats vom 17.01.2008 - GSSt 1/07, die aber die vorliegende Problematik nicht berührt), sind aber inhaltlich nicht auf diese Fallkonstellation beschränkt und verallgemeinerungsfähig.

  • OLG München, 07.02.2006 - 4St RR 7/06

    Verstoß gegen Verschlechterungsverbot bei Übernahme erstinstanzlicher

    Auszug aus OLG Hamm, 01.04.2008 - 3 Ss 43/08
    Es verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot, wenn das Berufungsgericht wegen einer nicht mehr möglichen nachträglichen Gesamtstrafenbildung strafmildernd einen Härteausgleich berücksichtigt, den das erstinstanzliche Gericht noch nicht in seine Strafzumessung einbezogen hatte, und dann dennoch auf eine gleichhohe Strafe wie in erster Instanz erkennt (abweichend von OLG Koblenz NStZ-RR 2004, 330 und OLG München NJW 2006, 1302).

    Das OLG München hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und diese verallgemeinert: Wenn das Landgericht trotz des Härteausgleichs auf die gleiche Strafe wie das Amtsgericht erkenne, so müsse es von einer an sich gebotenen "unechten" höheren Einzelstrafe ausgegangen sein, was gegen das Verschlechterungsverbot verstoße (OLG München NJW 2006, 1302).

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus OLG Hamm, 01.04.2008 - 3 Ss 43/08
    Die obigen wiedergegebenen Ausführungen aus BGH NJW 2000, 748, 749 wurden zwar anlässlich einer Entscheidung zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK gemacht (vor der Entscheidung des Großen Senats vom 17.01.2008 - GSSt 1/07, die aber die vorliegende Problematik nicht berührt), sind aber inhaltlich nicht auf diese Fallkonstellation beschränkt und verallgemeinerungsfähig.
  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 75/82

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Strafausspruchs - Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus OLG Hamm, 01.04.2008 - 3 Ss 43/08
    Es ist nicht erforderlich, zunächst eine fiktive Gesamtstrafe zu bilden und diese dann um die vollstreckte Strafe zu mildern, sondern es ist ausreichend und auch der Regelfall, wenn der Härteausgleich als Strafmilderungsgrund bei der Bemessung der neuen Strafe berücksichtigt wird und der Tatrichter darauf achtet, dass das Gesamtstrafenübel den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht übersteigt (BGHSt 31, 102, 103; BGH NJW 1989, 236; BGH NStZ 1998, 79; Fischer a.a.O. § 55 Rdn. 22; LK-Rissing-van Saan a.a.O. Rdn. 32; aA: Schönke/Schröder-Stree 27. Aufl. § 55 Rdn. 29).
  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 287/97
    Auszug aus OLG Hamm, 01.04.2008 - 3 Ss 43/08
    Es ist nicht erforderlich, zunächst eine fiktive Gesamtstrafe zu bilden und diese dann um die vollstreckte Strafe zu mildern, sondern es ist ausreichend und auch der Regelfall, wenn der Härteausgleich als Strafmilderungsgrund bei der Bemessung der neuen Strafe berücksichtigt wird und der Tatrichter darauf achtet, dass das Gesamtstrafenübel den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht übersteigt (BGHSt 31, 102, 103; BGH NJW 1989, 236; BGH NStZ 1998, 79; Fischer a.a.O. § 55 Rdn. 22; LK-Rissing-van Saan a.a.O. Rdn. 32; aA: Schönke/Schröder-Stree 27. Aufl. § 55 Rdn. 29).
  • BGH, 30.10.1997 - 4 StR 24/97

    Bindungswirkung einer durch den BGH erweiterten Vorlagefrage; gerichtliche

    Auszug aus OLG Hamm, 01.04.2008 - 3 Ss 43/08
    Eine Vorlagepflicht entfällt dann, wenn die Vorlagefrage bereits vom Bundesgerichtshof entschieden worden ist und das Oberlandesgericht dessen Ansicht folgen will (BGHSt 43, 277, 281).
  • BGH, 07.05.1980 - 2 StR 10/80

    Verhängung einer Freiheitsstrafe anstelle und in Höhe der im ersten Urteil

    Auszug aus OLG Hamm, 01.04.2008 - 3 Ss 43/08
    Denn der Angeklagte soll bei seiner Entscheidung darüber, ob er von einem ihm zustehenden Rechtsmittel Gebrauch machen will, nicht durch die Besorgnis beeinträchtigt werden, es könne ihm durch die Einlegung eines Rechtsmittels ein Nachteil in Gestalt härterer Bestrafung entstehen (st. Rspr., vgl. BGHSt 7, 86 [87] = NJW 1955, 600; BGHSt 27, 176 [178] = NJW 1977, 1544; BGHSt 29, 269 [270] = NJW 1980, 1967).
  • BGH, 23.06.1988 - 4 StR 169/88

    Bildung einer fiktiven Gesamtstrafe zur Begründung eines Härteausgleichs -

    Auszug aus OLG Hamm, 01.04.2008 - 3 Ss 43/08
    Es ist nicht erforderlich, zunächst eine fiktive Gesamtstrafe zu bilden und diese dann um die vollstreckte Strafe zu mildern, sondern es ist ausreichend und auch der Regelfall, wenn der Härteausgleich als Strafmilderungsgrund bei der Bemessung der neuen Strafe berücksichtigt wird und der Tatrichter darauf achtet, dass das Gesamtstrafenübel den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht übersteigt (BGHSt 31, 102, 103; BGH NJW 1989, 236; BGH NStZ 1998, 79; Fischer a.a.O. § 55 Rdn. 22; LK-Rissing-van Saan a.a.O. Rdn. 32; aA: Schönke/Schröder-Stree 27. Aufl. § 55 Rdn. 29).
  • BGH, 04.05.1977 - 2 StR 9/77

    Geldstrafe von weniger als fünf Tagessätzen - Geldstrafen im Sinne des

  • OLG Hamm, 02.03.2010 - 2 RVs 5/10
    Der Tatrichter kann einen Härteausgleich sowohl bei der Zumessung der Einzelstrafen vornehmen (vgl. BGH, NStZ-RR 2004, 106, 107; NStZ 1997, 486, 487; BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 - 1 StR 645/84 -, zitiert nach juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95 -, zitiert nach juris Rn. 11; OLG Hamm, NJW 2008, 2358, 2359) als auch im Rahmen einer ohnehin erforderlichen Gesamtstrafenbildung berücksichtigen ( OLG Naumburg, Beschluss vom 15. März 2001 - 2 Ss 25/01 -, zitiert nach juris Rn. 9).

    Welchen Weg des Härteausgleichs er wählt, liegt - wie die Gesamtstrafenbildung überhaupt - allein in seinem Ermessen ( BGH, Urteil vom 29. Juli 1982 - 4 StR 75/82 -, zitiert nach juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 - 1 StR 645/84 -, zitiert nach juris Rn. 6; OLG Hamm, NJW 2008, 2358, 2359).

  • OLG Hamm, 27.10.2016 - 3 RVs 80/16

    Urteil; Liste angewendete Vorschriften; Beschwer; nachträgliche Gesamtstrafe;

    Das Tatgericht muss also darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist, und erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen angesehen hat (BGH, Beschluss vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95, juris, Rdnr. 10, 11; BGH, Urteil vom 5. November 2014 - 1 StR 299/14, juris, Rdnr. 17 m.w.N.; Senat, Urteil vom 1. April 2008 - 3 Ss 43/08, juris).
  • LG Aachen, 11.03.2020 - 60 KLs 9/19

    Konkurrenzen zwischen den Delikten bei Vergewaltigung

    Soweit in der Rechtsprechung und im Schrifttum verbreitet die Auffassung vertreten wird, dass bei der unterlassenen Gesamtstrafenbildung aus Geld- und Freiheitsstrafe dem Angeklagten ein auszugleichender Nachteil allenfalls dann entsteht, wenn anstelle von Freiheitsstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist, weil die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe das schwerwiegendere Strafübel darstelle (vgl. BGH, Urt. v. 02.05.1990 - 3 StR 59/89, NStZ 1990, 436; BGH, Beschl. v. 24.02.2011 - 4 StR 488/10, juris Rn. 18; BGH, Urt. v. 14.03.2012 - 2 StR 561/11, NStZ-RR 2013, 10; juris Rn. 24; BGH, Beschl. v. 23.11.2017 - 1 StR 442/17, juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.12.2016 - 2 (10) Ss 656/16, StV 2018, 434, juris Rn. 13; OLG Hamm, Urt. v. 01.04.2008 - 3 Ss 43/08, NJW 2008, 2358, juris Rn. 13; Fischer , a.a.O., § 55 Rn. 21, 21a), vermag die Kammer dem jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht zu folgen.
  • OLG Frankfurt, 01.04.2021 - 3 Ss 18/21

    Gesamtstrafenbildung und Verschlechterungsverbot

    Der Fall liegt daher auch anders als die von OLG Hamm NJW 2008, 2358 und OLG München NJW 2006, 1302 entschiedenen Fälle, in denen es die erste Instanz übersehen hatte, einen Härteausgleich zu bilden und dies von der zweiten Instanz nachzuholen war.
  • OLG Braunschweig, 07.02.2017 - 1 Ss 1/17

    Verletzung des Verschlechterungsverbots durch Verhängung derselben Strafe in der

    Er schließt sich vielmehr den Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm in dessen Urteil vom 01.04.2008 an (NJW 2008, 2358; ebenso Quentin im Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 331, Rn. 46 und Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 331, Rn. 40; vgl. auch BGH, NJW 2000, 748 zur Vorschrift des für das Revisionsverfahren identischen § 358 Abs. 2 S. 1 StPO):.
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