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   BVerfG, 15.04.2008 - 1 BvR 1793/07   

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BVerfG, 15.04.2008 - 1 BvR 1793/07 (https://dejure.org/2008,2822)
BVerfG, Entscheidung vom 15.04.2008 - 1 BvR 1793/07 (https://dejure.org/2008,2822)
BVerfG, Entscheidung vom 15. April 2008 - 1 BvR 1793/07 (https://dejure.org/2008,2822)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von Art 12 Abs 1 GG durch Erteilung einer berufsständischen Rüge wegen eines zu Unrecht angenommenen Verstoßes gegen das anwaltliche Sachlichkeitsgebot - Erforderlichkeit der Prüfung von § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) bei Vorwurf, der Betroffene ...

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Rüge eines Rechtsanwalts wegen der Verletzung des Sachlichkeitsgebots nach den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit; Voraussetzungen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung einer Rüge wegen ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ein Rechtsanwalt darf in Ausübung seines Berufes auch harrsche Worte wählen

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG, § 43a BRAO, § 186 StGB
    Sachlichkeitsgebot gebietet nicht immer Sachlichkeit

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; BRAO § 43a Abs. 3

  • BRAK-Mitteilungen

    Sachlichkeitsgebot

  • anwaltverein.de PDF, S. 87 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 12, 5 GG; § 43a BRAO; § 186 StGB
    Sachlichkeitsgebot gebietet nicht immer Sachlichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zu einer berufsrechtlichen Rüge wegen Verletzung des Sachlichkeitsgebots

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG, § 43 a Abs. 3 BRAO, §§ 186, 193 StGB
    Wahrnehmung berechtigter Interessen durch Rechtsanwalt

  • anwaltverein.de PDF, S. 87 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 12, 5 GG; § 43a BRAO; § 186 StGB
    Sachlichkeitsgebot gebietet nicht immer Sachlichkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 13, 442
  • NJW 2008, 2424
  • AnwBl 2008, 463
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BVerfG, 15.04.2008 - 1 BvR 1793/07
    Eingriffe in die Berufsfreiheit, die - wie die dem Beschwerdeführer erteilte Rüge - auf das Sachlichkeitsgebot gestützt werden, können vor Art. 12 GG nur dann Bestand haben, wenn sie sich durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls rechtfertigen lassen, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen und sich zudem auch innerhalb der vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gezogenen Grenzen halten (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 1996 - 1 BvR 873/94 -, NJW 1996, S. 3268).

    Diese Regelung entspricht dem, was zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege unerlässlich ist, und ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 76, 171 ).

    Ein Verhalten, das einen Beleidigungstatbestand erfüllt, kann nur dann als Verletzung beruflicher Pflichten beanstandet werden, wenn es nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt ist (vgl. BVerfGE 76, 171 ).

    Darüber hinaus ist das Sachlichkeitsgebot dann verletzt, wenn ein Rechtsanwalt unprofessionell handelt, indem er entweder bewusst Unwahrheiten verbreitet oder eine rechtliche Auseinandersetzung durch neben der Sache liegende Herabsetzungen belastet, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben (vgl. BVerfGE 76, 171 ).

    Der Rechtsanwalt soll als Organ der Rechtspflege zu einer sachgerechten Entscheidung beitragen und das Gericht - ebenso Staatsanwaltschaft oder Behörden - vor Fehlentscheidungen bewahren (vgl. BVerfGE 76, 171 ).

    Es ist nicht entscheidend, ob der Rechtsanwalt seine Kritik auch anders hätte formulieren können (vgl. BVerfGE 76, 171 ).

  • BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 287/86

    Kindergeld für Besserverdienende

    Auszug aus BVerfG, 15.04.2008 - 1 BvR 1793/07
    Die angegriffenen Entscheidungen sind daher aufzuheben und das Verfahren ist an das Anwaltsgericht zurückzuverweisen, das nur noch über die Kosten zu befinden hat (vgl. BVerfGE 84, 1 ).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 15.04.2008 - 1 BvR 1793/07
    Dieser Einordnung liegt nämlich die isolierte Betrachtung eines bestimmten Äußerungsteils zugrunde, die den verfassungsrechtlichen Maßgaben für eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht wird (vgl. BVerfGE 93, 266 ).
  • BVerfG, 14.02.2000 - 1 BvR 390/95

    Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch berufsgerichtliche Verurteilung eines

    Auszug aus BVerfG, 15.04.2008 - 1 BvR 1793/07
    Im Rahmen der Prüfung der Wahrnehmung berechtigter Interessen ist eine fallbezogene Abwägung zwischen den Grundrechten der Berufsfreiheit - gegebenenfalls unter Einbeziehung auch der Meinungsfreiheit - und den Rechtsgütern, deren Schutz die einschränkende Norm bezweckt, verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Februar 2000 - 1 BvR 390/95 -, NJW 2000, S. 3413 ).
  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus BVerfG, 15.04.2008 - 1 BvR 1793/07
    Ein Grundrechtsverstoß, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, liegt insbesondere dann vor, wenn das Fachgericht den grundrechtlichen Einfluss überhaupt nicht berücksichtigt oder unzutreffend eingeschätzt hat und die Entscheidung auf der Verkennung des Grundrechtseinflusses beruht (vgl. BVerfGE 95, 28 ; 97, 391 ).
  • BVerfG, 10.07.1996 - 1 BvR 873/94

    Anwaltliche Berufsausübungsfreiheit und Sachlichkeitsgebot im Strafprozeß

    Auszug aus BVerfG, 15.04.2008 - 1 BvR 1793/07
    Eingriffe in die Berufsfreiheit, die - wie die dem Beschwerdeführer erteilte Rüge - auf das Sachlichkeitsgebot gestützt werden, können vor Art. 12 GG nur dann Bestand haben, wenn sie sich durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls rechtfertigen lassen, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen und sich zudem auch innerhalb der vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gezogenen Grenzen halten (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 1996 - 1 BvR 873/94 -, NJW 1996, S. 3268).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 15.04.2008 - 1 BvR 1793/07
    Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person, die gleichsam an den Pranger gestellt wird, bestehen (vgl. BVerfGE 82, 272 ).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 15.04.2008 - 1 BvR 1793/07
    Hierzu müssen die Fachgerichte der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte Rechnung tragen, wenn im Zuge der Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Normen grundrechtlich geschützte Positionen berührt werden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 1183/90

    Werkszeitungen

    Auszug aus BVerfG, 15.04.2008 - 1 BvR 1793/07
    Ein Grundrechtsverstoß, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, liegt insbesondere dann vor, wenn das Fachgericht den grundrechtlichen Einfluss überhaupt nicht berücksichtigt oder unzutreffend eingeschätzt hat und die Entscheidung auf der Verkennung des Grundrechtseinflusses beruht (vgl. BVerfGE 95, 28 ; 97, 391 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 15.04.2008 - 1 BvR 1793/07
    Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 97, 12 ; stRspr).
  • BVerfG, 29.10.1997 - 1 BvR 780/87

    Patentgebühren-Überwachung

  • VerfGH Saarland, 28.03.2017 - Lv 8/16
    Die einem Rechtsanwalt erteilte Rüge stellt einen Eingriff in seine Berufsfreiheit dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.04.2008 - 1 BvR 1793/07, NJW 2008, 2424).

    Eingriffe in die Berufsfreiheit, die - wie die Rüge nach § 43a Abs. 3 BRAO - auf das Sachlichkeitsgebot gestützt werden, können vor dem Grundrecht der Berufsfreiheit nur Bestand haben, wenn sie sich durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls rechtfertigen lassen, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen und sich zudem innerhalb der vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gezogenen Grenzen halten (BVerfG, Beschl. v. 15.04.2008 - 1 BvR 1793/07, NJW 2008, 2424).

    Die Regelung des § 43a Abs. 3 BRAO entspricht dem, was zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege unerlässlich ist, sie ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschl. v. 15.04.2008 - 1 BvR 1793/07, NJW 2008, 2424).

    Allerdings muss auch bei der konkreten Anwendung dieser Norm die wertsetzende Bedeutung der Grundrechte gewährleistet sein (BVerfG, Urt. v. 15.04.2008 - 1 BvR 1793/07, NJW 2008, 2424).

    Die Fachgerichte haben hierzu bei der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts den grundgesetzlichen Wertmaßstäben Rechnung zu tragen (BVerfG, Urt. v. 15.01.1958 - 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198, 206; BVerfG, Urt. v. 10.06.1964 - 1 BvR 37/63, NJW 1964, 1715, 1716; BVerfG, Urt. v. 15.04.2008 - 1 BvR 1793/07, NJW 2008, 2424).

    Der Fehler muss vielmehr auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen (BVerfG, Urt. v. 10.06.1964 - 1 BvR 37/63, NJW 1964, 1715, 1716; BVerfG, Urt. v. 15.04.2008 - 1 BvR 1793/07, NJW 2008, 2424 f.).

    Die ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite der Grundrechte 14 nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (BVerfG, Urt. v. 15.04.2008 - 1 BvR 1793/07, NJW 2008, 2425).

    Ein Grundrechtsverstoß, der von den Verfassungsgerichten zu korrigieren ist, ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Fachgericht den grundrechtlichen Einfluss überhaupt nicht berücksichtigt oder unzutreffend eingeschätzt hat und die Entscheidung auf der Verkennung des Grundrechtseinflusses beruht (BVerfG, Urt. v. 15.04.2008 - 1 BvR 1793/07, NJW 2008, 2425).

    Im Übrigen liegt auch deshalb ein Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit vor, weil sich der Eingriff in die Berufsfreiheit, der durch die von der Rechtsanwaltskammer gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochenen Rüge erfolgt ist, nicht innerhalb der vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gezogenen Grenzen hält (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 15.04.2008 - 1 BvR 1793/07, NJW 2008, 2424 m.w.N.).

  • BAG, 23.02.2010 - 2 AZR 554/08

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Die wertsetzende Bedeutung der Grundrechte ist auch auf der Rechtsanwendungsebene zu gewährleisten, wenn im Zuge der Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Normen grundrechtlich geschützte Positionen berührt werden (BVerfG 15. April 2008 - 1 BvR 1793/07 - zu II 3 der Gründe mwN, NJW 2008, 2424).

    Mit diesen muss es ggf. in ein ausgeglichenes Verhältnis gebracht werden (BVerfG 15. April 2008 - 1 BvR 1793/07 - mwN, aaO; BAG 24. November 2005 - 2 AZR 584/04 - Rn. 26, AP BGB § 626 Nr. 198 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 13).

  • AGH Niedersachsen, 19.09.2011 - AGH 15/11

    Anwaltlicher Berufsverstoß: Missbilligende Belehrung wegen herabsetzender

    Dass der Gesetzgeber die Fallgruppe der strafbaren Beleidigung nicht ausdrücklich erwähnt hat, ist unerheblich; denn diese ist nach der h. M. mit der im Gesetz geregelten Fallgruppe der herabsetzenden Äußerungen ohne Anlass identisch (vgl. BVerfG NJW-RR 2010, 204; NJW 2008, 2424; AGH Saarl.

    Denn allein die Feststellung, dass die Äußerungen des Rechtsanwalts den Straftatbestand des § 185 StGB erfüllen, genügt auch für berufsrechtliches Einschreiten nicht; sondern es ist zu prüfen, ob dem Rechtsanwalt der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB zur Seite steht, weil er die Äußerungen in Wahrnehmung berechtigter Interessen getan hat, wobei im Rahmen der Tatbestandsmerkmale dieser Norm der wertsetzenden Bedeutung der Grundrechte des Rechtsanwalts aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 GG durch eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Rechtspositionen Geltung zu verschaffen ist (vgl. BVerfG NJW-RR 2010, 204; NJW 2008, 2424).

  • BVerfG, 10.03.2009 - 1 BvR 2650/05

    Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 GG) einer Rechtsanwältin durch

    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei der Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Vorschriften des einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ) sowie die verfassungsrechtlichen Grenzen des inzwischen in § 43a Abs. 3 Satz 1 BRAO ausdrücklich normierten Sachlichkeitsgebots (vgl. BVerfGE 76, 171 [zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 43a BRAO]; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 1996 - 1 BvR 873/94 -, NStZ 1997, S. 35 , und vom 15. April 2008 - 1 BvR 1793/07 -, NJW 2008, S. 2424).

    Allerdings ist die der Verurteilung zugrundeliegende Vorschrift des § 43a Abs. 3 BRAO ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 1996 - 1 BvR 873/94 -, NStZ 1997, S. 35 , und vom 15. April 2008 - 1 BvR 1793/07 -, NJW 2008, S. 2424).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 01.12.2017 - 2 AGH 14/14

    Rechtsanwalt, Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft

    Solange es unterhalb der von § 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO festgestellten Schwelle bleibt, muss hingenommen werden, selbst wenn es dem Ansehen des Anwaltsstandes abträglich ist (vgl. BVerfG, BVerfGE 76, 171; BVerfG, BRAK-Mitt. 2008, 123; Feuerich/Weyland , BRAO - Kommentar, 9. Aufl., München, 2016, § 43a Rn. 34).

    Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Wahrnehmung der Mandanteninteressen dem Rechtsanwalt nicht immer die Möglichkeit gibt, schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen (BVerfG Beschluss vom 15. April 2008 - 1 BvR 1793/07, AnwBl. 2008, 463 ff. = NJW 2008, 2424 ff.).

  • BGH, 01.12.2014 - AnwZ (Brfg) 29/14

    Berufspflichtverletzung eines Rechtsanwalts: Bezeichnung des gegnerischen Anwalts

    Die der missbilligenden Belehrung zugrunde liegende Vorschrift des § 43a Abs. 3 BRAO ist ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestehen (BVerfG, NJW 2008, 2424; NJW-RR 2010, 204 Rn. 25).
  • KG, 11.01.2010 - 1 Ss 470/09

    Beleidigung: Wahrnehmung berechtigter Interessen durch überspitzte Ausführungen

    a) Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) -, bei der alle wesentlichen Umstände des Falles abzuwägen sind (vgl. BVerfGE 93, 266, 293; BVerfG NJW 2008, 2424, 2425; BVerfG NStZ 2006, 31; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; Senat NJW 2003, 685, 687).

    Danach darf ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen und sogar "ad personam" argumentieren (vgl. BVerfGE 76, 171, 192; BVerfG NJW 2008, 2424, 2426).

    Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erlaubt es dem Anwalt - ebenso wie dem Richter - nicht, immer so schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen, daß diese sich nicht in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen (vgl. BVerfG NJW 2008, 2424, 2426).

  • OLG München, 28.09.2017 - PatA-St 1/16

    Berufspflichtverletzung eines Patentanwalts durch unsachliches Verhalten

    Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person, die gleichsam an den Pranger gestellt wird, bestehen (vgl. BVerfG NJW-RR 2010, 204 Tz. 30 f.; NJW 2008, 2424 [2425]; jeweils m.w.N.).

    Über die strafbare Ehrverletzung hinaus ist das Sachlichkeitsgebot dann verletzt, wenn ein Patentanwalt unprofessionell handelt, indem er entweder bewusst Unwahrheiten verbreitet oder eine rechtliche Auseinandersetzung durch neben der Sache liegende Herabsetzungen belastet, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben (vgl. BVerfG NJW 2008, 2424 [2425] m.w.N.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.12.2014 - 3 Sa 556/14

    Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

    Die wertsetzende Bedeutung der Grundrechte ist auch auf der Rechtsanwendungsebene zu gewährleisten, wenn im Zuge der Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Norm grundrechtlich geschützte Positionen berührt werden (BVerfG 15.04.2008 - 1 BvR 1793/07 - zu II 3 der Gründe mwN, NJW 2008, 2424).

    Mit diesen muss es ggf. in ein ausgeglichenes Verhältnis gebracht werden (BVerfG 15.04.2008 - 1 BvR 1793/07 -mwN, aaO; BAG 24.11.2005 - 2 AZR 584/04 - Rn. 26, AP BGB § 626 Nr. 198 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 13).

  • KG, 01.09.2008 - 1 Ss 120/08

    Beleidigung: Bezeichnung von Richtern am Kammergericht als eine Art Hilfstruppe

    20 Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) -, bei der alle wesentlichen Umstände des Falles abzuwägen sind (vgl. BVerfGE 93, 266, 293; BVerfG NJW 2008, 2424, 2425; NStZ 2006, 31; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7, 8; KG NJW 2003, 685, 687).

    Danach darf ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen und sogar "ad personam" argumentieren (vgl. BVerfGE 76, 171, 192; BVerfG NJW 2008, 2424).

    Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erlaubt es dem Anwalt - ebenso wie dem Richter - nicht, immer so schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen, daß diese sich nicht in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen (vgl. BVerfG NJW 2008, 2424, 2426).

  • OLG Dresden, 07.09.2012 - 4 U 700/12

    Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen Äußerungen eines Rechtsanwalts

  • VerfGH Saarland, 22.07.2019 - Lv 2/19
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 04.11.2016 - 2 AGH 2/15

    Rechtsanwalt, schriftsätzliche Äußerungen, Schmähung, Ehrkränkung,

  • AnwG Hamburg, 17.07.2008 - I AnwG 8/08

    Sachlichkeitsgebot

  • LAG Hessen, 24.01.2014 - 14 Sa 776/13

    Außerordentliche Kündigung; Entfernung von Abmahnungen; ordentliche Kündigung;

  • AnwG Koblenz, 15.12.2014 - 1 AG 4/13

    Berufsrechte und -pflichten: Abfällige Bemerkungen über einen Richter

  • AnwG Köln, 10.11.2014 - 10 EV 116/14

    Sachlichkeitsgebot - "die wahrscheinlich dümmste Bezirksregierung Deutschlands"

  • LG Wiesbaden, 20.06.2008 - 7 O 5/08
  • LAG Hessen, 18.03.2016 - 14 Sa 788/15

    Umfang der Rechtskraft eines unzulässigen Teilurteils über eine außerordentliche

  • BGH, 11.01.2021 - AnwSt (B) 13/20

    Ausdrückliche Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage in der

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