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   OLG Celle, 02.06.2008 - 17 WF 66/08   

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https://dejure.org/2008,1828
OLG Celle, 02.06.2008 - 17 WF 66/08 (https://dejure.org/2008,1828)
OLG Celle, Entscheidung vom 02.06.2008 - 17 WF 66/08 (https://dejure.org/2008,1828)
OLG Celle, Entscheidung vom 02. Juni 2008 - 17 WF 66/08 (https://dejure.org/2008,1828)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Nachehelicher Unterhalt: Begrenzung des Aufstockungsunterhalts

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1569 BGB; §§ 1570 ff. BGB; § 1578b BGB
    Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach neuem Unterhaltsrecht; Voraussetzung einer über den Ablauf der Übergangsfrist hinausgehenden Fortzahlung eines nachehelichen Unterhalts; Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach neuem Unterhaltsrecht; Voraussetzung einer über den Ablauf der Übergangsfrist hinausgehenden Fortzahlung eines nachehelichen Unterhalts; Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Aufstockungsunterhalt - Begrenzung

  • Judicialis

    BGB § 1573 Abs. 2; ; BGB § 1578 b

  • fr-blog.com

    Begrenzung des Aufstockungsunterhalts - neues Unterhaltsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1578b § 1573 Abs. 2
    Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Nacheheliche Einkommensdifferenz - welcher Lebensstandard genügt?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Auswirkungen der vorehelichen Lebensverhältnisse

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Ehegattenunterhalt - Unterhaltsbegrenzung nach Unterhaltsberechnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 2449
  • MDR 2008, 1342
  • MDR 2008, 1342 (Volltext mit red. LS)
  • FamRZ 2008, 1956
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Bremen, 10.04.2008 - 4 UF 6/08

    Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts auf den angemessenen Unterhalt -

    Auszug aus OLG Celle, 02.06.2008 - 17 WF 66/08
    Zum anderen wird sich gerade bei Ehegatten ohne Berufsausbildung oder einer geringen beruflichen Qualifikation in den meisten Fällen ohnehin nur schwer die Feststellung treffen lassen, dass ihnen nach dem Scheitern der Ehe Erwerbsmöglichkeiten und damit Einkommensquellen verschlossen bleiben, die sich ihnen ohne die in der Ehezeit eingelegte Berufspause tatsächlich eröffnet hätten (vgl. auch OLG Bremen Beschluss vom 10. April 2008 - 4 UF 6/08 - veröffentlicht bei juris. Schürmann FuR 2008, 183, 186).
  • BGH, 14.11.2007 - XII ZR 16/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Begehren auf Befristung oder Beschränkung der

    Auszug aus OLG Celle, 02.06.2008 - 17 WF 66/08
    Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner Rechtsprechung zu § 1573 Abs. 5 BGB (a.F.) im Hinblick auf die Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf abgestellt, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als Folge eines ehebedingten Nachteils darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen kann (vgl. BGH Urteile vom 26. September 2007 - XII ZR 15/05 - FamRZ 2007, 2052, 2053 und vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 135 = BGHZ 174, 195).
  • BGH, 26.09.2007 - XII ZR 15/05

    Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus OLG Celle, 02.06.2008 - 17 WF 66/08
    Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner Rechtsprechung zu § 1573 Abs. 5 BGB (a.F.) im Hinblick auf die Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf abgestellt, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als Folge eines ehebedingten Nachteils darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen kann (vgl. BGH Urteile vom 26. September 2007 - XII ZR 15/05 - FamRZ 2007, 2052, 2053 und vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 135 = BGHZ 174, 195).
  • OLG Celle, 02.10.2008 - 17 UF 97/08

    Höhe des Anspruchs auf nachehelichen Krankheitsunterhalt bei voller

    Als weitere Abwägungskriterien für die konkrete Bestimmung einer Übergangsfrist werden daneben insbesondere das Alter des Unterhaltsberechtigten, die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, die Länge des Zeitraums, in dem bereits Trennungsunterhalt gezahlt wird sowie die beiderseitigen Vermögensverhältnisse in Betracht kommen (Senatsbeschluss vom 2. Juni 2008 - 17 WF 66/08 - NJW 2008, 2449, 2450 = OLGR Celle 2008, 740).

    aa) Nach einer verbreiteten Auffassung in Schrifttum und Literatur wird eine über den Ablauf der Übergangsfrist hinausgehende Fortzahlung eines nachehelichen Unterhalts dann in Betracht gezogen, wenn der Unterhaltsberechtigte mit den Eigeneinkünften voraussichtlich nicht einmal seinen eigenen eheangemessenen Selbstbehalt von derzeit 1.000 EUR nachhaltig decken könnte und es deshalb angesichts der Ehedauer und der sonstigen Umstände des Einzelfalls - insbesondere des Alters des Unterhaltsberechtigten - geboten erscheint, das Einkommen des Unterhaltsberechtigten dauerhaft zumindest auf den eheangemessenen Selbstbehalt aufzustocken (vgl. dazu OLGR Bremen 2008, 442, 443 m.w.N.. vgl. auch Senatsbeschluss vom 2. Juni 2008 aaO S. 2450).

  • OLG Hamm, 01.09.2008 - 8 UF 42/08

    Zeitliche Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs

    Insoweit mag die Sachlage anders liegen, wenn aufgrund des Alters und sonstiger Umstände zur Zeit der Eheschließung nicht ernsthaft erwartet werden kann, dass die Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe eine weitergehende berufliche Qualifizierung hätte erreichen können (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation OLG Celle NJW 2008, 2449).
  • OLG Celle, 11.03.2010 - 17 UF 154/09

    Erwebsobliegenheit der geschiedenen Ehefrau eines Zahnarztes; Berücksichtigung

    Auch eine nach der Scheidung ausgeübte ungelernte Berufstätigkeit des Unterhaltsberechtigten kann das Nichtbestehen ehebedingter Nachteile indizieren, wenn er keinen Beruf erlernt hat und angesichts seiner vorehelichen Erwerbsbiographie und seiner gesamten Lebensumstände anzunehmen war, dass sich der Berechtigte auch ohne die Ehe auf die Ausübung ungelernter Tätigkeiten beschränkt hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2008 - 17 WF 66/08 - NJW 2008, 2449, 2550; OLG Bremen FamRZ 2008, 1957, 1958).
  • OLG Frankfurt, 03.03.2009 - 3 UF 275/08

    Begrenzung von Aufstockungsunterhalt

    Das Oberlandesgericht Celle hat in seiner Entscheidung vom 02.06.2008 ausgeführt, dass sich gerade bei Ehegatten ohne Berufsausbildung oder einer geringen beruflichen Qualifikation in den meisten Fällen nur schwer die Feststellung treffen lassen wird, dass ihnen nach Scheitern der Ehe Erwerbsmöglichkeiten und damit Einkommensquellen verschlossen bleiben, die sich ihnen ohne die in der Ehezeit eingelegte Berufspause tatsächlich eröffnet hätten (FamRZ 2008, 1956).
  • AG Ludwigslust, 15.09.2010 - 5 F 45/09

    Scheidungsverbund: Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag wegen unzumutbarer

    Stellt man als weiteres Abwägungskriterien für die konkrete Bestimmung der Übergangsfrist auf die Länge des Zeitraums für die Zahlung eines Trennungsunterhaltes ab (vgl. OLG Celle NJW 2008, 2449), der im Hinblick auf die Anhängigmachung des betreffenden Parallelverfahrens mindestens zwei Jahre beträgt, so könnte sich auch in Anbetracht der Dauer der Ehe der Parteien die Übergangsfrist für eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhaltes auf einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren reduzieren.
  • OLG Bremen, 12.09.2008 - 5 WF 62/08

    Sofortige Begrenzung des Aufstockungsunterhalts bei langer Trennungszeit

    Zwar beabsichtigte der Gesetzgeber mit der Unterhaltsrechtsreform den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wozu nach wie vor der Aufstockungsunterhaltsanspruch gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zählt (vgl. hierzu auch OLG Celle, NJW 2008, 2449) leichter begrenzen zu können.
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