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   OLG München, 17.06.2008 - 5St RR 28/08   

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OLG München, 17.06.2008 - 5St RR 28/08 (https://dejure.org/2008,3532)
OLG München, Entscheidung vom 17.06.2008 - 5St RR 28/08 (https://dejure.org/2008,3532)
OLG München, Entscheidung vom 17. Juni 2008 - 5St RR 28/08 (https://dejure.org/2008,3532)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Veranstalten von Sportwetten: Straflosigkeit für Inhaber einer "europarechtlichen Erlaubnis" bis zur Neuregelung der Strafbarkeit durch Bundes- und Landesgesetzgeber

  • Glücksspiel & Recht

    Vermittlung von privaten Sportwetten nicht strafbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Leitsatz)

    Vermittlung von privaten Sportwetten auch in Übergangszeit nicht strafbar

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Vermittlung von privaten Sportwetten auch in Übergangszeit nicht strafbar

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3151
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (40)

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus OLG München, 17.06.2008 - 5St RR 28/08
    Nur durch ein prozessuales Bestrafungsverbot könnte daher den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (NJW 2007, 1515/1520) für den Bereich der Strafverfolgung hinreichend Rechnung getragen werden, wonach ein Mitgliedsstaat bei Verletzung von Verwaltungsformalitäten keine Strafsanktionen verhängen darf, wenn er selbst durch gemeinschaftsrechtswidrige Regelungen die Verantwortung dafür trägt, dass eine verwaltungsrechtliche Erlaubnis nicht erteilt wurde oder erteilt werden kann.

    Zwar sind Einschränkungen der genannten Grundfreiheiten möglich, jedoch müssen diese Beschränkungen aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt sein (EuGH NJW 2004, 139 Rn. 60; EuGH NJW 2007, 1515/1517 Rn. 45/46, 49).

    Dies gilt auch für strafrechtliche Sanktionen wegen erlaubniswidriger oder erlaubnisloser gewerblicher Tätigkeit auf dem Gebiet der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten (EuGH NJW 2007, 1515/1519 Rn. 68).

    Allerdings stehen Art. 43 und 49 EGV einer Bestrafung gewerblicher Sportwettenanbieter und -vermittler dann entgegen, wenn sich die Betroffenen die nach nationalem Recht erforderliche Genehmigung nicht beschaffen konnten, weil der Mitgliedsstaat es unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt hat, sie ihnen zu erteilen (EuGH NJW 2007, 1515/1519 Rn. 71), oder wenn eine solche Möglichkeit gar nicht gegeben war, weil - wie vorliegend - der Mitgliedsstaat die entsprechende Tätigkeit bei sich monopolisierte, ohne dass dieses Monopol aus den genannten Gründen des Gemeinwohls gemeinschaftsrechtlich gerechtfertigt wäre.

  • OLG München, 26.09.2006 - 5St RR 115/05

    Strafrechtliche Beurteilung der Vermittlung von Sportwetten nach Großbritannien

    Auszug aus OLG München, 17.06.2008 - 5St RR 28/08
    Das Oberlandesgericht München (NJW 2006, 3588/3591; ebenso Pischel, JA 2008, 202/205; im Ergebnis zustimmend Satzger, JK3/07, StGB § 284/1) kommt wegen der Verfassungs- und Gemeinschaftswidrigkeit der Rechtslage unter der Geltung des Staatslotteriegesetzes bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Schluss, der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts verbiete jedem nationalen Organ die Anwendung nationaler Vorschriften, "ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmungen auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste", wenn diese nationalen Vorschriften mit unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht, darunter den Grundfreiheiten des Art. 43 und 49 EGV, kollidieren.

    Ein solches Bestrafungsverbot würde einerseits seine Grundlage im verfassungsrechtlichen Übermaßverbot (BGH NJW 2007, 3078/3081 Rn. 22) und andererseits im Prinzip der Sicherung des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts finden (OLG München NJW 2006, 3588/3591).

    Wie das Oberlandesgericht München (NJW 2006, 3588/3592) ausgeführt hat, steht dem auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 47, 138 = NJW 2002, 762) im Zusammenhang mit der weiteren Anwendung des § 370 AO auf Hinterziehungssachverhalte, die sich aus dem teilweise für verfassungswidrig erklärten Vermögensteuergesetz (i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. November 1990 [BGBl 1, 2467]) (BVerfGE 93, 121 = NJW 1995, 2615) ergeben, nicht entgegen.

    Das Oberlandesgericht München (NJW 2006, 3588, 3591/3592) hat für die sogenannten Altfälle aus der Zeit vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 hierin das entscheidende gemeinschaftswidrige Defizit gesehen und eine Sanktionierung von Verstößen gegen § 284 StGB verneint (NJW 2006, 3588/3591 f.).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OLG München, 17.06.2008 - 5St RR 28/08
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28.03.2006 (NJW 2006, 1261) das in Bayern durch das dortige Staatslotteriegesetz errichtete staatliche Wettmonopol für einen in seiner gegenwärtigen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG und damit für verfassungswidrig gehalten.

    Ferner habe die staatliche Lotterieverwaltung umgehend aktiv über die Gefahren des Wettens aufzuklären (BVerfGE 115, 276 = NJW 2006, 1261 Rn. 157, 158 und 160).

    Die Entscheidung über die Strafbarkeit nach § 284 StGB überließ das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich den Strafgerichten (BVerfGE 115, 276 = NJW 2006, 1261 Rn. 159).

  • BGH, 07.11.2001 - 5 StR 395/01

    Hinterziehung von Vermögensteuer; Beginn der Verfolgungsverjährung einer

    Auszug aus OLG München, 17.06.2008 - 5St RR 28/08
    Wie das Oberlandesgericht München (NJW 2006, 3588/3592) ausgeführt hat, steht dem auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 47, 138 = NJW 2002, 762) im Zusammenhang mit der weiteren Anwendung des § 370 AO auf Hinterziehungssachverhalte, die sich aus dem teilweise für verfassungswidrig erklärten Vermögensteuergesetz (i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. November 1990 [BGBl 1, 2467]) (BVerfGE 93, 121 = NJW 1995, 2615) ergeben, nicht entgegen.

    Denn dort erzwangen zudem höhergewichtige Interessen der Allgemeinheit, nämlich der Grundsatz der Steuergleichheit und damit -gerechtigkeit, die weitere strafrechtliche Sanktionierung von Hinterziehungstatbeständen (BGH NJW 2002, 762/763; dies in ihrer Kritik nicht erkennend Beckemper/Janz, ZIS 2008, 31, 37/38).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus OLG München, 17.06.2008 - 5St RR 28/08
    Ist - wie hier - eine Erlaubnis eines Mitgliedsstaats zur Veranstaltung von gewerblichen Sportwetten (hier: Malta) inmitten, kann die strafrechtliche Repression der gewerblichen Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten wegen fehlender inländischer Erlaubnis den durch Art. 43, 49 EGV eröffneten Bereich der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (ggfs. darüber hinaus der Freiheit des Kapitalverkehrs nach Art. 50 EGV) in unzulässiger Weise tangieren (vgl. EuGH NJW 2004, 139 Rn. 46, 58/59).

    Zwar sind Einschränkungen der genannten Grundfreiheiten möglich, jedoch müssen diese Beschränkungen aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt sein (EuGH NJW 2004, 139 Rn. 60; EuGH NJW 2007, 1515/1517 Rn. 45/46, 49).

  • BVerfG, 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06

    Räumliche Reichweite von DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus OLG München, 17.06.2008 - 5St RR 28/08
    aa) Wie das Bundesverfassungsgericht in Fortführung seiner Rechtsprechung aus dem Urteil vom 28. März 2006 im Beschluss vom 22. November 2007 (NVwZ 2008, 301 Rn. 26) dargelegt hat, ist der - strafbewehrte - Ausschluss gewerblicher Wettangebote durch private Wettunternehmer den an entsprechender beruflicher Tätigkeit interessierten Bürgern nur dann zumutbar, wenn das Wettmonopol nicht nur nach den zu seiner Rechtfertigung angeführten Zielen, sondern auch in seiner konkreten Ausgestaltung der Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten dient.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in den dem Sportwettenurteil nachfolgenden Entscheidungen (BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR 1840/05 - dort Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 1 BvR 2218/06 - dort Rn. 35; BVerfG, Beschluss vom 04. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 - dort Rn. 17) stets betont, dass unabhängig von der Frage nach der Strafbarkeit die Verwaltungsbehörden ordnungsrechtlich in der Lage seien, das Verbot von gewerblichen Sportwetten auch während der Übergangszeit durchzusetzen.

  • BGH, 25.10.2000 - 2 StR 232/00

    Verfahrensverzögerung als Verfahrenshindernis

    Auszug aus OLG München, 17.06.2008 - 5St RR 28/08
    aa) Die Herleitung eines Bestrafungsverbots aus der Verfassung (kritisch allgemein Bartlsperger, DVBl 1993, 333, 344/346) ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, setzt aber eine Sondersituation voraus, die mit anderen gesetzlich ausdrücklich geregelten Mitteln nicht oder nur schlechter gelöst werden kann, sodass im Bestrafungsverbot die ultima ratio liegt (BVerfG NJW 1987, 1874; BGHSt 46, 159, 170/171 mit Zusammenfassung auch der obergerichtlichen Rechtsprechung; Hillenkamp, NJW 1989, 2841; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., Einl. Rn. 148; vgl. ferner zu differenzierenden verfahrensrechtlichen Lösungsanforderungen bei Herleitung aus dem Rechtsstaatsprinzip BVerfGE 57, 250, 275/276; KK-Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., Einl. Rn. 131/132).

    Nur in außergewöhnlichen Einzelfällen, bei welchen eine Sachentscheidung schlicht nicht mehr denkbar ist, kommt nach wie vor eine Einstellung des Verfahrens in Betracht (BGHSt 46, 159, 171/172; BVerfG NJW 1995, 1277/1278).

  • BGH, 13.03.2008 - 4 StR 511/07

    Rechtsfehlerhafter Freispruch vom Vorwurf der Untreue (Vergabe von

    Auszug aus OLG München, 17.06.2008 - 5St RR 28/08
    Zwischen Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernissen ist zu unterscheiden: Unter Prozessvoraussetzungen sind diejenigen Voraussetzungen zu verstehen, die vorliegen müssen, damit das Verfahren überhaupt durchgeführt werden kann; Prozesshindernisse sind Umstände, die der Bestrafung des Angeklagten durch das - an sich zulässig mit der Sache befasste - Gericht entgegen stehen (BGH NJW 2007, 853/854 Rn. 14; BGH StV 2008, 299/300 Rn. 1 f.; Löwe-Rosenberg/Kühne, StPO, 26. Aufl., Einl. K Rn. 39; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., Einl. Rn. 142; ders., Festschrift für Rieß, 2002, S. 342 ff.; ders., Festschrift für Eser, 2005, S. 373/389; ähnlich Rieß, 50 Jahre Bundesgerichtshof, Bd. IV, 2000, S. 809/841).

    Auch bei der Problematik überlanger Verfahrensdauer in Verletzung des Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK ist die Möglichkeit eines Verfahrenshindernisses diskutiert worden (zuletzt BGH StV 2008, 299/300 Rn. 2 f.).

  • BGH, 16.08.2007 - 4 StR 62/07

    Vermittlung von Sportwetten ohne behördliche Genehmigung

    Auszug aus OLG München, 17.06.2008 - 5St RR 28/08
    Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (NJW 2007, 3078/3081 Rn. 22) erkannte auf der Grundlage der verwaltungsrechtlichen Natur des § 284 StGB und ausgehend davon, dass die Frage nach der Strafbarkeit nicht losgelöst von der verfassungsrechtlichen Beurteilung der landesrechtlichen Gesamtregelung des Sportwettenrechts zu beantworten sei, dass eine Strafbarkeit (für die ihm vorliegenden "Altfälle" vor dem 28. März 2006) nach § 284 StGB nicht gegeben sei.

    Ein solches Bestrafungsverbot würde einerseits seine Grundlage im verfassungsrechtlichen Übermaßverbot (BGH NJW 2007, 3078/3081 Rn. 22) und andererseits im Prinzip der Sicherung des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts finden (OLG München NJW 2006, 3588/3591).

  • BGH, 07.11.1985 - GSSt 1/85

    Lockspitzel Rauschgifteinfuhr - §§ 136 f StPO aF

    Auszug aus OLG München, 17.06.2008 - 5St RR 28/08
    Im Zusammenhang mit tatprovozierendem Verhalten von polizeilichen V-Leuten wurde in der Vergangenheit ein solches Verfahrenshindernis diskutiert, bisher aber in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH JZ 2008, 258/261 m. Anm. Duttge; BGHSt 47, 44, 47 ff.; 45, 321/324 ff. = JZ 2000, 363 ff. mit Anm. Roxin = StV 2000, 114 m. Anm. Stinner/Kreuzer; vgl. auch BGHSt 33, 356 ff.; KK-Nack, StPO, 5. Aufl., § 110c Rn. 11 ff.; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 110c Rn. 4; Lemke, HK-StPO, 3. Aufl., § 110c Rn. 6; vgl. auch Herzog, StV 2003, 410; Bruns, NStZ 1983, 49 ff.; Arloth, NJW 1985, 417; Rieß, 50 Jahre Bundesgerichtshof, 2000, Bd. IV. 809, 823/824), der stattdessen ein Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot befürwortet, abgelehnt (auch EGMR, Urteil vom 05. Februar 2008, Nr. 74420/01, Rn. 54; EGMR, StV 1999, 127/128 m. Anm. Kempf = NStZ 1999, 47 m. Anm. Sommer; Kinzig, StV 1999, 288).
  • OVG Niedersachsen, 02.05.2007 - 11 ME 106/07

    Untersagung der Vermittlung von nicht erlaubten Sportwetten in Niedersachsen;

  • BGH, 17.08.2000 - 4 StR 245/00

    Unzulässige Änderung der in der Anklageschrift angegebenen Tatzeiten nach

  • EGMR, 09.06.1998 - 25829/94

    Teixeira de Castro ./. Portugal - Unzulässige Tatprovokation durch polizeiliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2006 - 4 B 961/06

    Aus für private Sportwetten in Nordrhein-Westfalen

  • VGH Bayern, 10.08.2006 - 24 CS 06.1621
  • BVerfG, 04.07.2006 - 1 BvR 138/05

    Sportwettenvermittlung

  • BGH, 26.07.2007 - 3 StR 104/07

    BGH präzisiert Befugnisse von Verdeckten Ermittlern

  • BVerfG, 17.07.1985 - 2 BvR 1190/84

    Verletzung der Gebietshoheit eines fremden Staates durch Verbringung einer Person

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • BGH, 18.11.1999 - 1 StR 221/99

    Tatprovokation durch Vertrauensperson

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

  • BGH, 30.05.2001 - 1 StR 42/01

    Tatprovokation durch Vertrauensperson

  • VGH Bayern, 07.12.2006 - 24 CS 06.2720
  • BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06

    Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch privaten Betreiber

  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1840/05

    Verbot der gewerblichen Veranstaltung bzw Vermittlung von Sportwetten in Bayern

  • VGH Bayern, 23.08.2006 - 24 CS 06.1970
  • VG Braunschweig, 21.03.2007 - 5 B 334/06

    Verstoß der Untersagung der gewerblichen Vermittlung von Sportwetten nicht

  • VG Chemnitz, 09.01.2008 - 3 K 995/07

    Neuer Glücksspiel-Staatsvertrag rechtmäßig

  • EGMR, 05.02.2008 - 74420/01

    Recht auf ein faires Strafverfahren (Tatprovokation; agent provocateur; V-Mann;

  • BVerfG, 21.09.2006 - 1 BvR 2399/06

    Untersagung der Vermittlung nicht genehmigter Sportwetten im Nachgang der

  • BVerfG, 14.07.1994 - 2 BvR 1072/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer eines Strafverfahrens

  • OLG Düsseldorf, 31.05.1983 - 2 Ss 193/83
  • BVerfG, 27.12.2007 - 1 BvR 3082/06

    Verfassungsmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzuges der Untersagung der

  • BGH, 30.05.1985 - 4 StR 187/85

    völkerrechtswidrige Entführung aus den Niederlanden - Art. 25 GG, kein

  • BGH, 02.08.1984 - 4 StR 120/83

    vom Angeklagten verfaßte Revisionsbegründung mit 2938 Blättern - § 345 Abs. 2

  • BGH, 14.02.2008 - 3 StR 416/07

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Beginn der Hauptverhandlung bei

  • VG Mainz, 17.07.2008 - 6 L 573/08
  • BVerfG, 10.03.1987 - 2 BvR 186/87

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Verurteilung nach Einsatz eines polizeilichen

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • BGH, 10.01.2007 - 5 StR 305/06

    Unbeachtlichkeit des Widerrufs der Rechtshilfebewilligung durch die Schweizer

  • BGH, 27.02.2020 - 3 StR 327/19

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Handeln ohne behördliche Erlaubnis;

    aa) Der Bundesgerichtshof ist in der genannten Entscheidung - ohne dass es für seine Entscheidung tragend darauf angekommen wäre - in Übereinstimmung mit der herrschenden oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung (OLG München, Urteile vom 26. September 2006 - 5 St RR 115/05, NJW 2006, 3588, 3591; vom 17. Juni 2008 - 5 St RR 28/08, NJW 2008, 3151, 3152; KG, Urteil vom 23. Juli 2009 - (2) 1 Ss 541/08, juris; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26. Juni 2006 - 1 Ss 296/05, NJW 2006, 2422 f.) von der Straflosigkeit eines privaten Wettbetreibers ausgegangen, dem im Hinblick auf das im Sportwettengesetz des Saarlandes geregelte staatliche Monopol eine Erlaubnis für seine Tätigkeit nicht erteilt werden konnte.

    Mithin kommt eine Strafbarkeit nach § 284 StGB nicht in Betracht, wenn die Nichterteilung der Erlaubnis auf einer europarechtswidrigen Vorschrift beruht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 13/06, juris Rn. 22; OLG München, Urteile vom 26. September 2006 - 5 St RR 115/05, NJW 2006, 3588, 3591; vom 17. Juni 2008 - 5 St RR 28/08, NJW 2008, 3151, 3152; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 2007 - 1 Ws 61/07, juris Rn. 38 ff.; OLG Bamberg, Urteil vom 29. Juli 2008 - 2 Ss 35/08, juris Rn. 23; Putzke in Becker/Hilf/Nolte/Uwer, Glücksspielregulierung, § 284 StGB Rn. 30 f.; LK/Krehl, StGB, 12. Aufl., vor §§ 284 ff., Rn. 8d; NKStGB/Gaede, 5. Aufl., § 284 Rn. 22; Schönke/Schröder/Heine/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 284 Rn. 2; SKStGB/Hoyer, 9. Aufl., § 284 Rn. 34; Matt/Renzikowski/Wietz/Matt, StGB, 2. Aufl., § 284 Rn. 17 f.; Pieroth in Hartmann/Pieroth, Spielbanken und Spielhallen zwischen Landes-, Bundesund Unionsrecht, S. 80; Meier, Europäische Rechtsprechung und deutsches Glücksspielrecht, S. 40; a.A. Ruttig/Schmitt in Dietlein/Hecker/ Ruttig, Glücksspielrecht, 1. Aufl., StGB, § 284 Rn. 34).

  • OLG Bamberg, 29.07.2008 - 2 Ss 35/08

    Unerlaubtes Glücksspiel: Strafbarkeit der Veranstaltung von Sportwetten bei

    15b) Eine Bestrafung des Angeklagten während der Übergangszeit bis zum 31.12.2007 ist aber gleichwohl rechtsstaatswidrig, weil die verfassungsrechtlichen Grundlagen für eine strafrechtliche Sanktion gemäß § 284 StGB nach der Entscheidung des BVerfG vom 28.03.2006 entfallen sind und folglich einstrafbewehrter Ausschluss gewerblicher Wettangebote einen unverhältnismäßigen und unzumutbaren Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt, solange das bestehende Wettmonopol in seiner konkreten rechtlichen sowie in der Praxis realisierten Ausgestaltung nicht primär der Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten dient (so im Ergebnis auch: OLG Hamburg Beschluss vom 09.03.2007 - 1 Ws 61/07, ZfWG 2008, 295 Rn. 27; OLG München, Urteil vom 17.06.2008 - 5 St RR 28/08; LG München I, Beschluss vom 29.10.2007 - 5 KLs 307 Js 31714/05).

    Auch wenn der Einzelne damit ordnungsrechtliche Verwaltungsmaßnahmen grundsätzlich ohne Verletzung des Verfassungsrechts hinzunehmen hat, kann die derzeitige Gesetzeslage aber gleichwohl keine tragfähige Grundlage für eine - ggf. sogar mit Freiheitsbeschränkungen verbundene - strafrechtliche Verurteilung des Angeklagten sein (so im Ergebnis auch: OLG Hamburg Beschluss vom 05.07.2007 - 1 Ws 61/07, ZfWG 2008, 295 Rn. 31; OLG München, Urteil vom 17.06.2008 - 5 St RR 28/08; LG München I, Beschluss vom 29.10.2007 - 5 KLs 307 Js 31714/05; BayVGH, Beschluss vom 10.07.2006 - 22 BV 05.457 - Rn. 45; ebenso für das Wettbewerbsrecht: BGH, NJW 2008, 2044/2045 Rn. 16; a.A. aber im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 BayLStVG: BayVGH, Beschluss vom 15.11.2007 - 24 CS 07.2792).

    22In strafrechtlicher Hinsicht ist es daher unerheblich, ob die Bayerische Staatslotterieverwaltung mit der Umsetzung der vom BVerfG vorgegebenen Maßnahmen bereits begonnen und welche Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt dazu tatsächlich ergriffen wurden (OLG München, Urteil vom 17.06.2008 - 5 St RR 28/08; OLG Hamburg, Beschluss vom 05.07.2007 - 1 Ws 61/07, ZfWG 2008, 295 Rn. 30).

    Einer Verurteilung stehen auf Grund der im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen für die Veranstaltung von Sportwetten die Bestimmungen zur Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV) und zum freien Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EGV) und der damit verbundene Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts entgegen, weil damit die Vermittlung von Sportwetten "ohne behördliche Erlaubnis" strafrechtlich sanktioniert würde, obwohl sich der Angeklagte eine solche Erlaubnis wegen entgegenstehender gemeinschaftsrechtswidriger innerstaatlicher Regelungen nicht beschaffen konnte und eine solche Beschränkung der Dienst- und Niederlassungsfreiheit zum Tatzeitraum weder aus zwingenden Gründen der Allgemeinheit gerechtfertigt noch geeignet war, die Verwirklichung damit verfolgter und sie allenfalls rechtfertigender Gemeinwohlziele zu gewährleisten (so im Ergebnis auch: OLG Hamburg Beschluss vom 05.07.2007 - 1 Ws 61/07, ZfWG 2008, 295 Rn. 41; OLG München, Urteil vom 17.06.2008 - 5 St RR 28/08 und OLG München, NJW 2006, 3588/3591; LG München I, Beschluss vom 29.10.2007 - 5 KLs 307 Js 31714/05).

    Soweit § 284 StGB strafrechtliche Sanktionen gegen Anbieter vorsieht, die diese Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit im Zusammenhang mit Sportwetten missachten, werden deshalb sowohl die durch Art. 43 EGV garantierte Niederlassungsfreiheit als auch der durch Art. 49 EGV garantierte freie Dienstleistungsverkehr beschränkt (so auch: OLG München, Urteil vom 17.06.2008 - 5 St RR 28/08; OLG Hamburg, Beschluss vom 05.07.2007 - 1 Ws 61/07, ZfWG 2008, 295 Rn. 37 sowie OLG München NJW 2006, 3588/3591).

  • OLG Celle, 16.01.2019 - 2 Ws 485/18

    Strafe trotz fiktiv zu erteilender Erlaubnis

    Dieser Rechtsprechung haben sich die Oberlandesgerichte in zahlreichen Entscheidungen angeschlossen (vgl. insoweit exemplarisch: KG Berlin, Urteil vom 02. Februar 2012 - (4) 1 Ss 552/11 (327/11) -, juris; KG Berlin, Urteil vom 02. Februar 2011 - (4) 1 Ss 371/10 (234/10) -, juris; OLG München, Urteil vom 17.06.2008 - 5 StRR 28/08).
  • OVG Niedersachsen, 08.07.2008 - 11 MC 71/08

    Zulässigkeit einer Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter in

    Dass er aufgrund dieser rechtlich unklaren Situation strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. für die Zeit bis zum Urt. d. BVerfG v. März 2006: BGH, Urt. v. 16.8.2007 - 4 StR 62/07 - NJW 2007, 3078, für die Zeit bis zum Ende der vom BVerfG gesetzte Übergangsfrist - Ende Dez. 2007 - : OLG München, Urt. v. 17.6.2008 - 5 St RR 28/08 - juris), führt nicht dazu, sein Verhalten als legal anzusehen.
  • KG, 23.07.2009 - 1 Ss 541/08

    Sportwettveranstaltungen privater Anbieter: Straflosigkeit während Übergangszeit

    Solange das bestehende Wettmonopol in seiner konkreten rechtlichen sowie in der Praxis realisierten Ausgestaltung nicht primär der Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten diente, stellte ein strafbewehrter Ausschluss gewerblicher Wettangebote einen unverhältnismäßigen und unzumutbaren Eingriff in die Berufsfreiheit dar (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 29. Juli 2008 - 2 Ss 35/08 - bei juris; OLG München, Urteil vom 17. Juni 2008 - 5 St RR 28/08 - bei juris; im Ergebnis auch: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. September 2008 - 1 Ws 152/07 - bei juris; HansOLG Hamburg ZfWG 2007, 295; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Juli 2008 - 1 Ss 24/08 -).

    Dies wäre als Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtsstaatswidrig (vgl. OLG München NJW 2008, 3151; vgl. HansOLG Hamburg aaO).

    Denn nur hierdurch könnte er sich die erforderliche Gewissheit verschaffen, ob sein Verhalten strafrechtlich relevant ist oder nicht (vgl. OLG Frankfurt am Main aaO; OLG Karlsruhe aaO; OLG München NJW 2008, 3151).

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2008 - 11 MC 489/07

    Private Vermittlung von Sportwetten in Niedersachsen weiterhin unzulässig

    Dass er aufgrund dieser rechtlich unklaren Situation strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. für die Zeit bis zum Urt.d. BVerfG v. März 2006: BGH, Urt.v. 16.8.2007 - 4 StR 62/07 - NJW 2007, 3078, für die Zeit bis zum Ende der vom BVerfG gesetzte Übergangsfrist - Ende Dez. 2007 -: OLG München, Urt.v. 17.6.2008 - 5 St RR 28/08 - juris), führt nicht dazu, sein Verhalten als legal anzusehen.
  • OLG München, 16.10.2008 - 29 U 1669/08

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Unlauterkeit des Angebots von

    Solche Feststellungen sind dem einzelnen Rechtsunterworfenen jedenfalls subjektiv unzumutbar; die hieraus folgenden Unsicherheiten schließen daher eine Strafbarkeit aus (OLG München [5. Strafsenat] NJW 2008, 3151 [3152 f.]).
  • OLG München, 19.03.2009 - 6 St 10/08

    Geheimdienstliche Agententätigkeit und Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz:

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  • VG Hannover, 08.08.2008 - 10 B 1868/08

    Erlaubnisvorbehalt; Kohärenz; Oddset; Pferdewetten; Spielbanken; Spielhallen;

    Dass er aufgrund dieser rechtlich unklaren Situation strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. für die Zeit bis zum Urteil d. BVerfG vom März 2006: BGH, Urteil vom 16.8.2007 - 4 StR 62/07 - NJW 2007, 3078, für die Zeit bis zum Ende der vom BVerfG gesetzte Übergangsfrist - Ende Dez. 2007 - : OLG München, Urteil vom 17.6.2008 - 5 St RR 28/08 - juris), führt nicht dazu, sein Verhalten als legal anzusehen.
  • VerfGH Bayern, 25.09.2008 - 16-VII-06

    Einstellung eines Popularklageverfahrens zum Glücksspielwesen

    Nach ersichtlich einheitlicher Auffassung der Strafgerichte kann das Risiko einer durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung geschaffenen äußerst unsicheren Rechtslage nicht dem Normadressaten aufgebürdet werden, sodass insoweit eine Strafbarkeit nach §§ 284 ff. StGB ohnehin ausscheidet (vgl. BGH vom 16.8.2007 = NJW 2007, 3078/3079; OLG München vom 26.9.2006 = NJW 2006, 3588 und vom 17.6.2008 Az. 5 St RR 028/08; OLG Hamburg vom 5.7.2007 = ZfWG 2007, 295 m. w. N.).
  • VerfGH Saarland, 07.04.2014 - Lv 4/14
  • OLG Frankfurt, 23.09.2008 - 1 Ws 143/07

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels: Verstoß gegen das staatliche

  • OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 1 Ss 24/08
  • AG Berlin-Tiergarten, 28.08.2008 - 279 Ds 104/07

    Glücksspiel: Strafbarkeit der Vermittlung von Sportwetten

  • OLG München, 31.03.2011 - 1 U 5217/10

    Amtspflichtverletzung der Staatsanwaltschaft: Vertretbarkeit der Anklageerhebung

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