Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 07.08.2007

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   BGH, 23.10.2007 - XI ZR 167/05   

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https://dejure.org/2007,199
BGH, 23.10.2007 - XI ZR 167/05 (https://dejure.org/2007,199)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2007 - XI ZR 167/05 (https://dejure.org/2007,199)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05 (https://dejure.org/2007,199)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs über Risiken des Anlagegeschäfts ; Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Kenntnis der finanzierenden Bank von einer sittenwidrigen Überteuerung; Vermutungswirkung einer sittenwidrigen ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB a. F. §§ 123, 138, 276
    Widerlegliche Vermutung der Kenntnis der Bank von einer sittenwidrigen Überteuerung des finanzierten Objekts nur bei arglistiger Täuschung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vermutung für Kenntnis der finanzierenden Bank von der sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts

  • Betriebs-Berater

    Zur widerleglichen Vermutung der Kenntnis der finanzierenden Bank von der sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises

  • Judicialis

    BGB a.F. § 123; ; BGB a.F. § 138 Ba; ; BGB a.F. § 276 Fa

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB a. F. § 123; BGB a. F. § 138; BGB a. F. § 276
    Vermutung zulasten der finanzierenden Bank bei sittenwidriger Überteuerung des Kaufobjekts und institutionalisiertem Zusammenwirken setzt arglistige Täuschung voraus

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB (a.F.) § 123 § 138 § 276
    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Kenntnis der finanzierenden Bank von der sittenwidrigen Überteuerung des finanzierten Objekts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kenntnis der Bank von sittenwidriger Überteuerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Finanzierung eines überteuerten Anlageobjekts

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 123, 138, 276 a. F.
    Widerlegliche Vermutung der Kenntnis der Bank von ei-ner sittenwidrigen Überteuerung des finanzierten Objekts nur bei arglistiger Täuschung

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Vermutung der Kenntnis der Bank von Überteuerung kreditfinanzierter "Schrottimmobilie"

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Vorvertragliches Aufklärungsverschulden der finanzierenden Bank, Widerlegliche Vermutung, Kenntnis der Bank von der sittenwidrigen Überteuerung des finanzierten Objekts, institutionalisiertesZusammenwirken mit dem Objektvertreiber

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Kenntnis der Bank von Überteuerung wird nur bei arglistiger Täuschung vermutet

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Finanzierung eines überteuerten Anlageobjekts: Mit Sittenwidrigkeit des Kapitalanlagegeschäfts geht nicht automatisch die Unwirksamkeit eines zu dessen Finanzierung abgeschlossenen Kreditvertrages mit einer Bank einher

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Kreditfinanzierung eines überteuerten Anlageprojekts - Anleger muss Kenntnis des Kreditinstituts von der Sittenwidrigkeit nachweisen

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Sittenwidrige Überteuerung eines finanzierten Objekts; widerlegbare Vermutung der Kenntnis der Bank hiervon bei institutionalisierter Zusammenarbeit mit Verkäufer oder Vermittler nur bei arglistiger Täuschung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Beweiserleichterung bei institutionalisierter Zusammenarbeit und arglistiger Täuschung (IMR 2008, 95)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 640
  • ZIP 2008, 112
  • MDR 2008, 278
  • VersR 2009, 123
  • WM 2008, 154
  • BB 2008, 117
  • BauR 2008, 571
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus BGH, 23.10.2007 - XI ZR 167/05
    § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (Senat, BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; 168, 1, 9, Tz. 21; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504).

    Ungeachtet der Frage, ob und unter welchen Umständen im Einzelfall insoweit überhaupt eine Pflicht der finanzierenden Bank in Betracht kommt, ungefragt über die spezifischen Vor- und Nachteile dieser Konstruktion aufzuklären, führt eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung nur zum Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten (st.Rspr., siehe etwa Senatsurteile BGHZ 168, 1, 21 f., Tz. 49 m.w.Nachw. und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 878, 881, Tz. 42 f.), die die Kläger nicht dargelegt haben.

    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa BGHZ 159, 294, 316 sowie Senatsurteile BGHZ 161, 15, 20; 168, 1, 19 f., Tz. 41, vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830).

    Wie der Senat mit Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880 f., Tz. 41 m.w.Nachw.) bestätigt und im Einzelnen begründet hat, prüfen und ermitteln Kreditinstitute nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGHZ 147, 343, 349; 168, 1, 20 f., Tz. 45 und Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977, vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302 und vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27).

    Solchen Vortrag der Kläger hat das Berufungsgericht auch im Lichte der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Beweiserleichterungen im Falle institutionalisierten Zusammenwirkens der finanzierenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts (BGHZ 168, 1 ff., 22 ff., Tz. 50 ff.) zu Recht für erforderlich gehalten.

    Ihr Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements ist banküblich und typischerweise mit der Rolle eines Kreditgebers verknüpft (Senat, BGHZ 168, 1, 20, Tz. 43 und Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905).

    b) Wie die Revision zu Recht geltend macht, lässt sich jedoch mit diesen Ausführungen nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff.) eine Haftung der Beklagten für eigenes Aufklärungsverschulden nicht abschließend verneinen.

    aa) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff. sowie Senatsurteile vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345, Tz. 23, für BGHZ 169, 109 ff. vorgesehen, vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, ZIP 2007, 414, 418, Tz. 29 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 53) können sich die Anleger in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgewährenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen.

    Angesichts der großen Differenz zwischen zugesagter und tatsächlich erzielter Miete konnte die Unrichtigkeit der auch im Darlehensantrag enthaltenen Angabe von der Beklagten nicht übersehen werden, wenn sie sich der Erkenntnis nicht verschloss (vgl. Senat, BGHZ 168, 1, 24, Tz. 55).

    Diesen Schadensersatzanspruch können die Kläger auch ihrer Inanspruchnahme aus der notariellen Vollstreckungsunterwerfungserklärung wegen der von ihnen übernommenen persönlichen Haftung gemäß § 242 BGB entgegen halten (vgl. Senat, BGHZ 168, 1, 26, Tz. 61).

  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus BGH, 23.10.2007 - XI ZR 167/05
    Die von den Klägern behaupteten versteckten Zinssubventionen sind schon deshalb nicht geeignet, die Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auszuschließen, weil es für die Beurteilung der Üblichkeit der mit dem Verbraucher vereinbarten Bedingungen unerheblich ist, wie sie intern durch den Kreditgeber kalkuliert wurden (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881 f., Tz. 47).

    Entgegen der Auffassung der Revision macht auch die dem banküblichen Bestreben des finanzierenden Kreditinstituts nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements Rechnung tragende Pflicht des Darlehensnehmers, dem für das Kaufobjekt bestehenden Mietpool beizutreten, die vereinbarten Kreditkonditionen nicht unüblich im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG (vgl. zur Pflicht, einem Mietpool beizutreten: Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 878, Tz. 18 ff.).

    Ungeachtet der Frage, ob und unter welchen Umständen im Einzelfall insoweit überhaupt eine Pflicht der finanzierenden Bank in Betracht kommt, ungefragt über die spezifischen Vor- und Nachteile dieser Konstruktion aufzuklären, führt eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung nur zum Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten (st.Rspr., siehe etwa Senatsurteile BGHZ 168, 1, 21 f., Tz. 49 m.w.Nachw. und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 878, 881, Tz. 42 f.), die die Kläger nicht dargelegt haben.

    Wie der Senat mit Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880 f., Tz. 41 m.w.Nachw.) bestätigt und im Einzelnen begründet hat, prüfen und ermitteln Kreditinstitute nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGHZ 147, 343, 349; 168, 1, 20 f., Tz. 45 und Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977, vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302 und vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27).

    Dementsprechend kann sich grundsätzlich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (Senat, BGHZ 168 aaO S. 21, Tz. 45 und Urteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 41; a.A. OLG Celle ZGS 2007, 152, 156 f.).

    Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 878, 879, Tz. 27 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, können die finanzierende Bank, die - wie die Beklagte - den Beitritt zu einem Mietpool zur Bedingung der Darlehensauszahlung gemacht hat, nur bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands treffen.

    Dies kann etwa der Fall sein, wenn sie den Beitritt in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschuldung des konkreten Mietpools oder in Kenntnis des Umstands verlangt, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gewährt wurden, für die der Anleger als Poolmitglied mithaften muss (Senatsurteil vom 20. März 2007 aaO Tz. 27).

    aa) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff. sowie Senatsurteile vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345, Tz. 23, für BGHZ 169, 109 ff. vorgesehen, vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, ZIP 2007, 414, 418, Tz. 29 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 53) können sich die Anleger in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgewährenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen.

    Die Vermittler, denen die konzeptionelle Finanzierungsbereitschaft der Beklagten bekannt war, benannten sie den Klägern als finanzierendes Institut und legten ihnen die Darlehensantragsformulare der Beklagten zur Unterschrift vor (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 878, 882, Tz. 56).

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

    Auszug aus BGH, 23.10.2007 - XI ZR 167/05
    § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (Senat, BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; 168, 1, 9, Tz. 21; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504).

    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa BGHZ 159, 294, 316 sowie Senatsurteile BGHZ 161, 15, 20; 168, 1, 19 f., Tz. 41, vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830).

  • BGH, 15.03.2005 - XI ZR 135/04

    Wirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages im Rahmen eines Steuersparmodells

    Auszug aus BGH, 23.10.2007 - XI ZR 167/05
    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa BGHZ 159, 294, 316 sowie Senatsurteile BGHZ 161, 15, 20; 168, 1, 19 f., Tz. 41, vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830).

    Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises ist, wenn sonstige einen Wissensvorsprung begründende Umstände nicht vorliegen, nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn es - bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen Gründen - zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830, jeweils m.w.Nachw.).

  • OLG Celle, 13.02.2007 - 16 U 5/06

    Pflicht der kreditgebenden Bank zur Risikoaufklärung über das finanzierte

    Auszug aus BGH, 23.10.2007 - XI ZR 167/05
    (1) Rechtsfehlerfrei ist entgegen der Auffassung der Revision, die insoweit auf das Urteil eines anderen Senats des Berufungsgerichts verweist (OLG Celle ZGS 2007, 152 ff.), die Ansicht des Berufungsgerichts, in der von den Klägern behaupteten fehlerhaften Ermittlung des Beleihungswerts durch die Beklagte liege keine einen Schadensersatzanspruch auslösende Aufklärungspflichtverletzung.

    Dementsprechend kann sich grundsätzlich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (Senat, BGHZ 168 aaO S. 21, Tz. 45 und Urteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 41; a.A. OLG Celle ZGS 2007, 152, 156 f.).

  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 205/05

    Beratungspflichten der Bank bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages zum

    Auszug aus BGH, 23.10.2007 - XI ZR 167/05
    aa) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff. sowie Senatsurteile vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345, Tz. 23, für BGHZ 169, 109 ff. vorgesehen, vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, ZIP 2007, 414, 418, Tz. 29 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 53) können sich die Anleger in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgewährenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen.
  • BGH, 05.12.2006 - XI ZR 341/05

    Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung beim

    Auszug aus BGH, 23.10.2007 - XI ZR 167/05
    aa) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff. sowie Senatsurteile vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345, Tz. 23, für BGHZ 169, 109 ff. vorgesehen, vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, ZIP 2007, 414, 418, Tz. 29 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 53) können sich die Anleger in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgewährenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen.
  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 23.10.2007 - XI ZR 167/05
    aa) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff. sowie Senatsurteile vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345, Tz. 23, für BGHZ 169, 109 ff. vorgesehen, vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, ZIP 2007, 414, 418, Tz. 29 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 53) können sich die Anleger in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgewährenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen.
  • BGH, 26.11.2002 - XI ZR 10/00

    Formularmäßige Erteilung einer Vollmacht zur persönlichen Haftungsübernahme und

    Auszug aus BGH, 23.10.2007 - XI ZR 167/05
    § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (Senat, BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; 168, 1, 9, Tz. 21; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504).
  • BGH, 23.03.2004 - XI ZR 194/02

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über die Höhe einer Innenprovision

    Auszug aus BGH, 23.10.2007 - XI ZR 167/05
    Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises ist, wenn sonstige einen Wissensvorsprung begründende Umstände nicht vorliegen, nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn es - bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen Gründen - zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 11.11.2003 - XI ZR 21/03

    Erfüllung der Aufklärungspflichten von Discount-Brokern; Schutzpflichten von

  • BGH, 18.03.2003 - XI ZR 422/01

    Voraussetzungen des Widerrufsrechts bei Gewährung eines Realkredits zu "üblichen

  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 322/01

    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Finanzierung einer zu

  • BGH, 27.09.2005 - XI ZR 79/04

    Rückabwicklung eines durch einen wegen unerlaubter Rechtsberatung aufgrund

  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

  • BGH, 21.10.1997 - XI ZR 25/97

    Drittbezogenheit der Prüfungspflichten einer Bank im Hinblick auf die

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

  • BGH, 08.05.2001 - XI ZR 192/00

    Ausführung von Stillhalteroptionsgeschäften ohne Sicherheitsleistung

  • BGH, 09.11.2004 - XI ZR 315/03

    Vertretungsbefugnis eines unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

  • BGH, 28.10.2003 - XI ZR 263/02

    Umfang einer Sicherungsvereinbarung; Sicherung von Ansprüchen des Kreditgebers

  • BGH, 07.04.1992 - XI ZR 200/91

    Prüfungspflicht der kreditgebenden Bank bezüglich angebotener Sicherheiten

  • BGH, 18.01.2005 - XI ZR 201/03

    Zurechnung des Wissens eines in einer Filiale tätigen Bankangestellten;

  • BGH, 10.12.2013 - XI ZR 508/12

    Vollfinanzierter Wohnungskaufvertrag: Prozessführungsbefugnis für

    b) Soweit das Berufungsgericht der den Kläger selbst betreffenden Vollstreckungsabwehrklage stattgegeben hat, hat es bei der Prüfung einer dem Kläger aus § 242 BGB zustehenden Einrede (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 61, vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154 Rn. 26 und vom 5. Juni 2012 - XI ZR 173/11, juris Rn. 21) die Anforderungen an eine vorvertragliche Aufklärung durch die Beklagte überspannt.
  • OLG Hamm, 13.02.2012 - 5 U 113/11

    Wirksamkeit der Aufrechnung mit einer verjährten Schadensersatzforderung gegen

    Schließlich wird allein wegen einer sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises die Kenntnis der Bank hiervon auch im Fall des institutionalisierten Zusammenwirkens nicht vermutet (BGH, Urt. v. 23.10.2007 - XI ZR 167/05 - WM 2008, 154, 156/157, Tz. 16; 04.03.2008 - XI ZR 288/06 - zitiert nach juris; Tz. 43; 29.04.2008 - XI ZR 221/07 - zitiert nach juris, Tz. 17; 21.10.2008 - XI ZR 256/07 - zitiert nach juris, Tz. 12).
  • BGH, 18.12.2007 - XI ZR 324/06

    Begriff des verbundenen Geschäfts; Sittenwidrigkeit eines zu Kapitalanlagezwecken

    Lässt sich eine aussagekräftige Menge von Vergleichspreisen verlässlich ermitteln, wird die Vergleichswertmethode als die einfachste und zuverlässigste Methode angesehen; sie steht deshalb bei Wohnungseigentum im Vordergrund (BGHZ 160, 8, 12 f. m.w.Nachw.; in diesem Sinne auch Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156, Tz. 16).
  • BGH, 29.04.2008 - XI ZR 221/07

    Zur Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank über sittenwidrige Überteuerung

    Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (Senatsurteile BGHZ 161, 15, 20; 168, 1, 19 f., Tz. 41, vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76, vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830, vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832, Tz. 14 und vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156, Tz. 13).

    Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs ist ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn eine so wesentliche Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (st.Rspr., Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225, vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 und vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156, Tz. 16, jeweils m.w.Nachw.).

    Eine solche Kenntnis wird selbst bei einem - hier nicht vorliegenden - institutionalisierten Zusammenwirken der Bank mit dem Verkäufer oder Vermittler der Anlage nicht vermutet (Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156 f., Tz. 16 m.w.Nachw.; OLG Frankfurt WM 2006, 2207, 2209).

    Kreditinstitute prüfen den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGHZ 147, 343, 349; 168, 1, 20 f., Tz. 45 und Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977, vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302, vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27, vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880 f., Tz. 41, vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156, Tz. 15 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 119, Tz. 43).

    Dementsprechend kann sich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten oder unterlassenen Beleihungswertermittlung grundsätzlich keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (Senat, BGHZ 168 aaO S. 21, Tz. 45; Urteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 41 und vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156, Tz. 15 m.w.Nachw.).

  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 319/06

    Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns

    Entgegen der Auffassung der Revision ist eine arglistige Täuschung zwingende Voraussetzung für die Beweiserleichterung im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156 f., Tz. 16).
  • OLG Frankfurt, 13.10.2014 - 23 U 109/13

    "Schrottimmobilie"; Genehmigung bzw. Bestätigung des Darlehensvertrags durch

    Bislang hat es der BGH mehrfach (Urteil vom 23.10.2007, Az. XI ZR 167/05; Urteil vom 18.11.2008, Az. XI ZR 157/07 - jeweils dortige Homepage) dahinstehen lassen, ob Kläger zur sittenwidrigen Überteuerung überhaupt schlüssig vorgetragen haben, indem sie sich in erster Linie auf den Ertragswert der Wohnung, nicht aber auf den davon zu unterscheidenden Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbs beziehen, was auch vorliegend der Fall ist.

    Lässt sich eine aussagekräftige Menge von Vergleichspreisen verlässlich ermitteln, wird die Vergleichswertmethode als die einfachste und zuverlässigste Methode angesehen; sie steht deshalb bei Wohnungseigentum im Vordergrund (BGHZ 160, 8, 12 f. m.w.Nachw.; in diesem Sinne auch Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156, Tz. 16).

    Ansonsten darf die finanzierende Bank regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben (BGH MDR 2008, 278).

    Dementsprechend kann sich grundsätzlich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (BGH MDR 2008, 278; WM 2007, 876; BGHZ 168, 1).

    Substantiierter Vortrag zur positiven Kenntnis von einer sittenwidrigen Überteuerung ist aber selbst in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der finanzierenden Bank mit dem Verkäufer oder dem Vertrieb des Objekts nicht entbehrlich, da auch ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im finanzierten Geschäft keine Vermutung für die Kenntnis der Bank von der sittenwidrigen Übervorteilung des Kreditnehmers durch den Verkäufer begründet (BGH mit Urteil vom 21.10.2008, Az. XI ZR 256/07 - dortige Homepage; ferner WM 2008, 154, 156 f. und WM 2008, 1121, 1122 f. m.w.N.).

    Im Übrigen führte entgegen der Auffassung des Klägers selbst im Falle eines institutionalisierten Zusammenwirkens zwischen finanzierender Bank und dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts für sich genommen nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis gehabt (BGH MDR 2008, 278).

    Kenntnis gehabt (BGH MDR 2008, 278).

    Der BGH hat mit diesem Urteil vom 23.10.2007 (Az. XI ZR 167/05, a.a.O.) dazu festgestellt: "J edenfalls fehlt es nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts an ausreichendem Vortrag der Kläger zur Kenntnis der Beklagten von einer sittenwidrigen Überteuerung.

    Schließlich ist substantiierter Vortrag zur positiven Kenntnis von einer sittenwidrigen Überteuerung selbst in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der finanzierenden Bank mit dem Verkäufer oder dem Vertrieb des Objekts nicht entbehrlich, da auch ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im finanzierten Geschäft keine Vermutung für die Kenntnis der Bank von der sittenwidrigen Übervorteilung des Kreditnehmers durch den Verkäufer begründet (BGH mit Urteil vom 21.10.2008, Az. XI ZR 256/07 - dortige Homepage; ferner WM 2008, 154, 156 f. und WM 2008, 1121, 1122 f. m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 14.07.2014 - 23 U 132/13

    Rückabwicklung des kreditfinanzierten Erwerbs eines Hotel-Appartments zu

    Ansonsten darf die finanzierende Bank regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben (BGH MDR 2008, 278).

    Bislang hat es der BGH mehrfach (Urteil vom 23.10.2007, Az. XI ZR 167/05; Urteil vom 18.11.2008, Az. XI ZR 157/07 - jeweils dortige Homepage) dahinstehen lassen, ob Kläger zur sittenwidrigen Überteuerung überhaupt schlüssig vorgetragen haben, indem sie sich in erster Linie auf den Ertragswert der Wohnung, nicht aber auf den davon zu unterscheidenden Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbs beziehen, was auch vorliegend der Fall ist.

    Lässt sich eine aussagekräftige Menge von Vergleichspreisen verlässlich ermitteln, wird die Vergleichswertmethode als die einfachste und zuverlässigste Methode angesehen; sie steht deshalb bei Wohnungseigentum im Vordergrund (BGHZ 160, 8, 12 f. m.w.Nachw.; in diesem Sinne auch Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156, Tz. 16).

    Dementsprechend kann sich grundsätzlich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (BGH MDR 2008, 278; WM 2007, 876; BGHZ 168, 1).

    Substantiierter Vortrag zur positiven Kenntnis von einer sittenwidrigen Überteuerung ist aber selbst in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der finanzierenden Bank mit dem Verkäufer oder dem Vertrieb des Objekts nicht entbehrlich, da auch ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im finanzierten Geschäft keine Vermutung für die Kenntnis der Bank von der sittenwidrigen Übervorteilung des Kreditnehmers durch den Verkäufer begründet (BGH mit Urteil vom 21.10.2008, Az. XI ZR 256/07 - dortige Homepage; ferner WM 2008, 154, 156 f. und WM 2008, 1121, 1122 f. m.w.N.).

    Im Übrigen führte selbst im Falle einer institutionalisierten Zusammenarbeit zwischen finanzierender Bank und dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts für sich genommen nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis gehabt (BGH MDR 2008, 278).

    Der BGH hat mit diesem Urteil vom 23.10.2007 (Az. XI ZR 167/05, a.a.O.) dazu festgestellt: "J edenfalls fehlt es nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts an ausreichendem Vortrag der Kläger zur Kenntnis der Beklagten von einer sittenwidrigen Überteuerung.

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2016 - 9 U 102/14

    Rückforderung der von einer Rechtsschutzversicherung gezahlten

    Allein die Feststellung einer sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts führt demgegenüber auch im Falle des institutionalisierten Zusammenwirkens nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die Bank habe von der sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis gehabt (vgl. dazu BGH XI ZR 167/05, NJW 2008, 640, 642; Beschluss vom 26.02.2008, XI ZR 428/06, BeckRS 2008, 08614).

    Allein die Feststellung einer sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts führt demgegenüber auch im Falle des institutionalisierten Zusammenwirkens nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die Bank habe von der sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis gehabt (vgl. dazu BGH XI ZR 167/05, NJW 2008, 640, 642; Beschluss vom 26.02.2008, XI ZR 428/06, BeckRS 2008, 08614).

  • OLG Koblenz, 29.05.2009 - 10 U 505/08

    Bankenhaftung beim finanzierten Immobilienerwerb zu Kapitalanlagezwecken;

    Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH Urteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05 - WM 2008, 154; BGH Urteil vom 29. April 2008 - XI ZR 221/07 -).

    Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs ist ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn eine so wesentliche Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (ständige Rechtsprechung BGH Urteil vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02 - = WM 2004, 1221), Urteil vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04 - = WM 2005, 828 und Urteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05 - = WM 2008, 154).

    Eine solche Kenntnis wird selbst bei einem - hier nicht vorliegenden - institutionalisierten Zusammenwirken der Bank mit dem Verkäufer oder Vermittler der Anlage nicht vermutet (BGH Urteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05 -).

    Dementsprechend kann aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten oder unterlassenen Beleihungswertermittlung grundsätzlich auch keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht angenommen werden (BGH Urteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05 - = VersR 2009, 123).

  • BGH, 15.06.2010 - XI ZR 318/09

    Behauptung der Kenntnis der finanzierenden Bank von der sittenwidrigen

    Dies ist bei Immobilienkäufen der Fall, wenn der Verkaufspreis knapp doppelt so hoch ist wie der Verkehrswert der Immobilie (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, Tz. 16 und vom 28. April 2008 - XI ZR 221/07, WM 2008, 1121, Tz. 14, jeweils m.w.N.).

    Dementsprechend kann sich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten oder unterlassenen Beleihungswertermittlung grundsätzlich keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (Senat, BGHZ 168, 1, Tz. 45; Urteile vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, Tz. 15 und vom 28. April 2008 - XI ZR 221/07, WM 2008, 1121, Tz. 19, jeweils m.w.N.).

  • OLG Hamm, 02.03.2009 - 31 U 42/07

    Schadensersatzansprüche gegen die finanzierende Bank beim Erwerb einer

  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 131/07

    Mietpoolbeitritt - kein Rückabwicklungsanspruch bei Aufklärungspflichtverletzung

  • OLG Hamm, 29.06.2009 - 31 U 173/06

    Umfang der Risikoaufklärungspflicht der Erwerb einer Eigentumswohnung

  • BGH, 05.06.2012 - XI ZR 173/11

    Keine arglistige Täuschung eines Anlegers durch den Vertrieb über die Höhe einer

  • BGH, 21.10.2008 - XI ZR 256/07

    Anforderungen an die Eingehung eines Schuldanerkenntnisses

  • BGH, 05.06.2012 - XI ZR 149/11

    Keine arglistige Täuschung eines Anlegers durch den Vertrieb über die Höhe einer

  • BGH, 05.06.2012 - XI ZR 175/11

    Keine arglistige Täuschung eines Anlegers durch den Vertrieb über die Höhe einer

  • OLG Saarbrücken, 24.04.2008 - 8 U 65/07

    Sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts im Fall

  • KG, 02.09.2011 - 4 U 9/10

    Finanzierter Wohnungseigentumskauf im Steuersparmodell:

  • BGH, 27.05.2008 - XI ZB 41/06

    Anforderung an die Berufungsbegründung; Zulässigkeit einer weitgehend aus

  • BGH, 04.03.2008 - XI ZR 288/06

    Beratungspflichten einer Bank bei der Finanzierung eines Immobilienerwerbs

  • OLG Frankfurt, 22.07.2013 - 4 U 130/13

    Unwirksamkeit eines Wohnungskaufvertrages wegen sittenwidriger

  • BGH, 05.06.2012 - XI ZR 174/11

    Keine arglistige Täuschung eines Anlegers durch den Vertrieb über die Höhe einer

  • BGH, 05.06.2012 - XI ZR 176/11

    Keine arglistige Täuschung eines Anlegers durch den Vertrieb über die Höhe einer

  • OLG Frankfurt, 31.01.2014 - 1 U 284/11

    Darlegung der Überteuerung des Kaufpreises einer Wohnung - Vorzugswürdigkeit der

  • BGH, 05.06.2012 - XI ZR 179/11

    Keine arglistige Täuschung eines Anlegers durch den Vertrieb über die Höhe einer

  • BGH, 18.11.2008 - XI ZR 157/07

    Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank im Rahmen von steuersparenden

  • BGH, 05.06.2012 - XI ZR 178/11

    Keine arglistige Täuschung eines Anlegers durch den Vertrieb über die Höhe einer

  • BGH, 05.06.2012 - XI ZR 177/11

    Keine arglistige Täuschung eines Anlegers durch den Vertrieb über die Höhe einer

  • OLG Brandenburg, 19.03.2014 - 4 U 64/12

    Finanzierter Immobilienkauf: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung

  • OLG Saarbrücken, 20.02.2014 - 4 U 20/13

    Bankenhaftung bei kreditfinanziertem Kauf einer Wohnung im Bauherrenmodell:

  • OLG Celle, 21.04.2010 - 3 U 202/09

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflicht über Rückvergütungen beim

  • OLG Düsseldorf, 30.09.2009 - 6 U 94/08

    Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank bei steuersparenden Bauherren-,

  • OLG Hamm, 08.12.2008 - 31 U 263/04

    Schadensersatz gegen eine Bank wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen in

  • OLG Frankfurt, 10.04.2013 - 4 U 258/12

    Schadenersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung der Bank bei Finanzierung

  • OLG Dresden, 29.09.2011 - 8 U 562/11

    Bearbeitungsgebühr für Privatkredite

  • OLG Hamm, 02.02.2012 - 5 U 110/11

    Hemmung der Verjährung durch Anbringung eines Prozesskostenhilfegesuchs

  • OLG Celle, 21.10.2009 - 3 U 94/09

    Haftung einer Bank wegen unrichtiger Beratung i.R.e. Kapitalanlage durch

  • OLG Stuttgart, 30.01.2017 - 9 U 39/13

    Kreditfinanzierter Immobilienerwerb: Bereicherungsrechtlicher

  • KG, 23.02.2017 - 8 U 87/15

    Bankenhaftung: Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei grob fahrlässiger

  • OLG Celle, 21.10.2009 - 3 U 86/09

    Umfang der Offenbarungspflicht einer Bank über Rückvergütungen für den Verkauf

  • OLG Frankfurt, 02.06.2009 - 23 U 139/08

    Bankenhaftung bei Kreditgewährung für den Erwerb einer noch zu errichtenden

  • OLG Brandenburg, 31.05.2017 - 4 U 67/16

    Bankenhaftung bei finanziertem Immobilienerwerb zur Kapitalanlage:

  • OLG München, 02.08.2010 - 19 U 4014/08

    Haustürgeschäft: Indizwirkung der vorausgehenden Haustürsituation bei

  • KG, 19.03.2008 - 24 U 91/07

    Bankenhaftung beim finanzierten Eigentumswohnungskauf: Voraussetzungen für

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 17 U 201/08

    Schadensersatzklagen gegen Deutsche Bausparkasse Badenia AG - Oberlandesgericht

  • OLG München, 06.09.2010 - 5 W 1997/10

    Steuersparende Anlagemodelle: Darlegungslast des Anlegers für arglistige

  • LG Berlin, 30.03.2015 - 37 O 113/14
  • KG, 22.12.2015 - 4 U 129/13

    Insolvenz einer Grundstücks-Fonds-Gesellschaft bürgerlichen Recht:

  • OLG Hamm, 15.01.2013 - 34 U 3/12

    Verbraucherrisiko - Vom eigenen Vermögensberater übervorteilt? Finanzierendes

  • OLG Frankfurt, 24.02.2010 - 9 U 86/08

    Kreditfinanzierter Erwerb einer Immobilie zu Steuersparzwecken;

  • BGH, 11.03.2008 - XI ZR 215/07

    Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

  • OLG Frankfurt, 05.09.2012 - 23 U 119/09

    Bankenhaftung beim finanzierten Immobilienerwerb zu Kapitalanlagezwecken:

  • OLG Celle, 14.05.2008 - 3 U 232/07

    Rückabwicklung einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung bei Kenntnis der Bank

  • OLG Dresden, 09.04.2008 - 8 U 1819/07

    Fortwirkung einer Haustürsituation - Wertermittlung nach der

  • BGH, 26.02.2008 - XI ZR 428/06

    Einwendungsdurchgriff beim finanzierten Immobilienerwerb

  • OLG Frankfurt, 23.09.2008 - 14 U 227/05

    Kauf einer Eigentumswohnung als Kapitalanlage: Schadensersatz- und

  • BGH, 29.01.2008 - XI ZR 97/07

    Haftung der finanzierenden Bank bei Veräußerung einer sittenwidrig überteuerten

  • OLG Celle, 26.01.2011 - 3 U 101/10

    Höhe des Anlageschadens bei Veräußerung der erworbenen Wertpapiere vor

  • LG München II, 10.01.2019 - 9 O 2062/11

    Schadensersatzansprüche eines Darlehensnehmers wegen schuldhafter

  • LG Düsseldorf, 17.08.2012 - 8 O 300/11

    Haftung eines Rechtsanwalts gegenüber einer Rechtschutzversicherung bei Erhebung

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 301/07

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die arglistige Täuschung

  • LG Berlin, 20.02.2014 - 10 O 515/12
  • OLG Brandenburg, 19.03.2008 - 4 U 208/06

    Kreditfinanzierter Immobilienkauf: Kausalitätsvermutung einer vorangegangenen

  • LG Potsdam, 24.06.2015 - 8 O 14/14
  • OLG Koblenz, 20.11.2014 - 7 WF 1000/14

    Verfahrenskostenhilfe nach Instanzende einer Familiensache

  • OLG Frankfurt, 02.06.2009 - 23 U 37/08

    Bankenhaftung bei kreditfinanziertem Immobilienerwerb: Wirksamkeit des

  • OLG Brandenburg, 04.03.2009 - 4 U 104/08

    Finanzierter Immobilienkauf zu Anlagezwecken: Widerruf eines Darlehensvertrages

  • OLG Frankfurt, 02.06.2009 - 23 U 207/07

    Wirksamkeit eines Darlehens zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung

  • OLG Brandenburg, 27.07.2011 - 3 U 107/09

    Wirksamkeit einer Unterwerfungserklärung in notarieller Urkunde bei Nichtigkeit

  • OLG Brandenburg, 25.06.2008 - 4 U 30/07

    Kein konkludenter Beratungsvertrag bei Festlegung auf eine bestimmte Anlage - Zu

  • OLG Stuttgart, 13.03.2013 - 9 U 185/12

    Kapitalanlagerecht: Schadensersatzansprüche aus Aufklärungspflichtverletzung;

  • KG, 27.02.2020 - 8 U 150/19

    Schadensersatz gegen Kreditinstitut wegen Vorwurfs einer sittenwidrigen

  • OLG Schleswig, 15.02.2010 - 5 U 132/09

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank im Rahmen der Finanzierung einer

  • OLG Brandenburg, 01.07.2009 - 4 U 114/08

    Kapitalanlage: Mietpoolrefinanzierter Immobilienkauf; Verschulden bei

  • OLG Köln, 02.06.2009 - 13 U 184/08

    Haftung der finanzierenden Bank bei sittenwidriger Überteuerung der finanzierten

  • LG Dortmund, 22.11.2013 - 3 O 213/13

    Haftung der kreditgebenden Bank im Zusammenhang mit einer Geldanlage (hier:

  • OLG Koblenz, 05.01.2015 - 3 W 689/14

    Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im PKH-Verfahren

  • LG Frankfurt/Main, 17.06.2014 - 7 O 335/13
  • OLG Schleswig, 25.09.2013 - 5 U 74/13

    Finanzierter Erwerb einer Eigentumswohnung zu Kapitalanlagezwecken: Haftung der

  • OLG Schleswig, 27.09.2012 - 5 W 44/12

    Finanzierungsdarlehen: Schutz- und Aufklärungspflicht vor einem ungünstigen

  • OLG München, 24.10.2011 - 19 U 929/11

    Haftung der Bank beim kreditfinanzierten Immobilienerwerb: Teilzahlung auf

  • LG Dortmund, 06.06.2008 - 3 O 380/07

    Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung bei der Vermittlung einer

  • LG Stade, 29.03.2010 - 4 O 342/09

    Anlageberatungsvertrag; Anlageempfehlung; Anlagevermittlungsvertrag; Aufklärung;

  • OLG München, 12.09.2011 - 19 U 1464/11

    Finanzierter Wohnungseigentumskauf zu Kapitalanlagezwecken:

  • OLG München, 05.06.2008 - 19 U 1933/08

    Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung

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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,3265
BVerfG, 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05 (https://dejure.org/2007,3265)
BVerfG, Entscheidung vom 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05 (https://dejure.org/2007,3265)
BVerfG, Entscheidung vom 07. August 2007 - 1 BvR 2667/05 (https://dejure.org/2007,3265)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zur ausschließlichen Ausrichtung von zur Erlangung eines Bachelorgrades bzw. Mastergrades geeigneten Studiengängen; Verfassungsbeschwerde der Fakultät einer Hochschule gegen § 60 Abs. ...

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1; ; HG in der Fassung des HRWG § 84a Satz 1; ; HRWG Art. 13 Nr. 1 Satz 1; ; HG in der Fassung des HFG § 60 Abs. 4; ; HG in der Fassung des HFG § 60 Abs. 5

  • rechtsportal.de

    GG Art. 5 Abs. 3
    Verfassungsmäßigkeit der Umstellung der Studiengänge auf Bachelor- und Masterabschlüsse

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfungsbestimmungen (Änderung) - Abschaffung der Diplom- und Magisterstudiengänge

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 12, 17
  • NJW 2008, 640 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2008, 33
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00

    Brandenburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05
    Die maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 67, 202 ; 111, 333 ).

    Vielmehr wird seine Gestaltungsfreiheit im Bereich derjenigen Angelegenheiten, die als "wissenschaftsrelevant" angesehen werden müssen, das heißt die Forschung und Lehre unmittelbar berühren, durch die in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm begrenzt (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

    Hochschulen und ihren Fakultäten erwächst daher aus Art. 5 Abs. 3 GG ein Recht, kompetenziell und organisatorisch so ausgestaltet zu werden, dass durch sie und mit ihnen freie Forschung und Lehre möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 54, 363 ; 111, 333 ).

    Art. 5 Abs. 3 GG verbietet dem Gesetzgeber, den Wissenschaftsbetrieb so zu gestalten, dass die Gefahr der Funktionsunfähigkeit oder der Beeinträchtigung des für die wissenschaftliche Betätigung der Mitglieder erforderlichen Freiheitsraums herbeigeführt wird (vgl. BVerfGE 111, 333 ).

    Solange der Gesetzgeber diese Grenzen beachtet, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb so zu regeln, dass die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

    Vielmehr ist er berechtigt und verpflichtet, den Wissenschafts- und Ausbildungsbetrieb kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (vgl. BVerfGE 67, 202 ; 111, 333 ).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05
    Die maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 67, 202 ; 111, 333 ).

    Die Hochschulen dienen nicht nur der Pflege der Wissenschaft, sondern haben vor allem auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 67, 202 ).

    Vielmehr wird seine Gestaltungsfreiheit im Bereich derjenigen Angelegenheiten, die als "wissenschaftsrelevant" angesehen werden müssen, das heißt die Forschung und Lehre unmittelbar berühren, durch die in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm begrenzt (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

    Hochschulen und ihren Fakultäten erwächst daher aus Art. 5 Abs. 3 GG ein Recht, kompetenziell und organisatorisch so ausgestaltet zu werden, dass durch sie und mit ihnen freie Forschung und Lehre möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 54, 363 ; 111, 333 ).

    Solange der Gesetzgeber diese Grenzen beachtet, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb so zu regeln, dass die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

  • BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvL 10/83

    Verfassungsmäßigkeit des Bremischen Hochschulgesetzes vom 25. Mai 1982

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05
    Die maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 67, 202 ; 111, 333 ).

    Die Hochschulen dienen nicht nur der Pflege der Wissenschaft, sondern haben vor allem auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 67, 202 ).

    Vielmehr ist er berechtigt und verpflichtet, den Wissenschafts- und Ausbildungsbetrieb kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (vgl. BVerfGE 67, 202 ; 111, 333 ).

  • BVerfG, 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94

    Universitätsgesetz NRW

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05
    Vielmehr wird seine Gestaltungsfreiheit im Bereich derjenigen Angelegenheiten, die als "wissenschaftsrelevant" angesehen werden müssen, das heißt die Forschung und Lehre unmittelbar berühren, durch die in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm begrenzt (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

    Solange der Gesetzgeber diese Grenzen beachtet, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb so zu regeln, dass die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05
    Aus der Wissenschaftsfreiheit ergibt sich für Fakultäten kein Bestandsschutz hinsichtlich der ihnen einmal einfachgesetzlich eingeräumten Kompetenzen (vgl. zur Auflösung von Fachbereichen BVerfGE 85, 360 ).
  • BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvL 2/82

    Schleswig-Holsteinisches Hochschulgesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05
    Im Zweifel ist Rahmenrecht aber so auszulegen, dass der Entscheidungsspielraum der Länder erhalten bleibt (vgl. BVerfGE 25, 142 ; 66, 270 ).
  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64

    Beamtenwitwe

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05
    Im Zweifel ist Rahmenrecht aber so auszulegen, dass der Entscheidungsspielraum der Länder erhalten bleibt (vgl. BVerfGE 25, 142 ; 66, 270 ).
  • BVerfG, 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78

    Verfassungsmäßigkeit des baden-württembergischen Unviversitätsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05
    Hochschulen und ihren Fakultäten erwächst daher aus Art. 5 Abs. 3 GG ein Recht, kompetenziell und organisatorisch so ausgestaltet zu werden, dass durch sie und mit ihnen freie Forschung und Lehre möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 54, 363 ; 111, 333 ).
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05
    Solange der Gesetzgeber diese Grenzen beachtet, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb so zu regeln, dass die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 93, 85 ; 111, 333 ).
  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

    Zu berücksichtigen sind auch die in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgten Grundrechtspositionen der Studierenden, da die Hochschulen nicht nur der Pflege der Wissenschaften dienen, sondern auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe haben (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 55, 37 ; 93, 85 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Erstens Senats vom 7. August 2007 - 1 BvR 2667/05 -, NVwZ-RR 2008, S. 33 ).
  • VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 199/06

    Teils wegen mangelnder unmittelbarer Betroffenheit, teils aus

    Die auf einen berufsqualifizierenden Abschluss zielende Lehre ist eine den Universitäten lediglich einfachgesetzlich übertragene (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BerlHG) staatliche Aufgabe (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33).

    Bei Forschung und Lehre unmittelbar berührenden Angelegenheiten wird die gesetzgeberische Gestaltungsmöglichkeit (erst) durch die Art. 21 Satz 1 VvB innewohnende objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm (Urteil vom 22. Oktober 1996, a. a. O., S. 44; Beschluss vom 25. Januar 2001, a. a. O.; vgl. zu Art. 5 Abs. 3 GG: BVerfGE 35, 79 ; 85, 360 ; 93, 85 ) begrenzt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33; BVerfGE 35, 79 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

    Art. 21 Satz 1 VvB verbietet dem Gesetzgeber, den Wissenschaftsbetrieb so zu gestalten, dass die Gefahr der Funktionsunfähigkeit oder der Beeinträchtigung des für die wissenschaftliche Betätigung der Mitglieder erforderlichen Freiheitsraums herbeigeführt wird (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33; BVerfGE 111, 333 ).

    (1) Gesetzlichen Reglementierungen, die den Rahmen festlegen, innerhalb dessen die Lehre gestaltet wird, fehlt ein solch unmittelbarer Wissenschaftsbezug, wenn die gesetzlichen Vorgaben nur strukturellen oder quantitativen Charakter haben, der den Hochschulen genügend Spielraum belässt, um der freien Lehre durch eine unterschiedliche inhaltliche Ausgestaltung ihrer Studiengänge ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33; BVerfGE 93, 85 ).

    Sie bildet daher im Grundsatz den in Wahrnehmung der genannten originären inhaltlichen Kompetenz des Staates auf diesem Gebiet - diese umfasst die Berechtigung und Verpflichtung, den Wissenschafts- und Ausbildungsbetrieb kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33, BVerfGE 67, 202 ; 111, 333 ) - fixierten Ausgangspunkt, an den die Lehrfreiheit anknüpft.

    Dies ist der Fall, wenn den Hochschulen kein ausreichender Spielraum verbleibt, innerhalb dessen sie der freien Lehre durch eine unterschiedliche inhaltliche Ausgestaltung ihrer Studiengänge ausreichend Rechnung tragen können (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33).

  • BVerwG, 14.12.2016 - 6 C 19.15

    Bachelorstudiengänge; Gebot der Verhältnismäßigkeit; Gesetzgebungskompetenzen des

    Aufgrund des ihnen durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verliehenen Selbstbestimmungsrechts bestimmen die Hochschulen innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens eigenverantwortlich, welche wissenschaftlichen Inhalte und Methoden sie als Lehr- und Prüfungsstoff der berufsqualifizierenden Hochschulabschlüsse für erforderlich halten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. August 2007 - 1 BvR 2667/05 - NVwZ-RR 2008, 33 ).
  • VerfGH Berlin, 15.01.2014 - VerfGH 109/13

    Verletzung des Kapazitätserschöpfungsgebots durch Nichtbeachtung der

    aa) Einer Überprüfung der landesrechtlichen Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO durch den Verfassungsgerichtshof stehen nicht die gemäß Art. 125b Abs. 1 GG als Bundesrecht fortgeltenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. August 2007 - 1 BvR 2667/05 -, juris Rn. 34; Stettner, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Art. 125b Rn. 4; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 125b Rn. 3) Regelungen nach § 29 Abs. 1, § 72 Abs. 2 Satz 4 Hochschulrahmengesetz - HRG - und Art. 12 Abs. 2 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (vom 5. Juni 2008, GVBl. S. 310 - HZulEinrErrStV -) entgegen.
  • VerfGH Berlin, 19.06.2013 - VerfGH 150/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des Zugangs zum Masterstudium

    Zugleich dienen sie der mit der Umstellung auf die Bachelor- und Masterstudiengänge angestrebten europaweiten Angleichung der Studiensysteme (vgl. dazu BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33 ) und der Bewältigung des damit verbundenen verschärften Wettbewerbs unter den Hochschulen.

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass den insbesondere durch Art. 17 VvB geschützten Interessen der Studienbewerber die durch Art. 21 Satz 1 VvB geschützten Interessen der Hochschulen gegenüberstehen, die es dem Gesetzgeber verbieten, den Wissenschaftsbetrieb so zu gestalten, dass die Gefahr der Funktionsunfähigkeit oder der Beeinträchtigung des für die wissenschaftliche Betätigung erforderlichen Freiheitsraums herbeigeführt wird (Urteil vom 4. März 2009, a. a. O., Rn. 58; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33; BVerfGE 111, 333 ).

  • VerfGH Bayern, 07.05.2008 - 19-VII-06

    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Zusammensetzung des Hochschulrats

    Auch hochschulexterne Institutionen können dazu beitragen, einerseits staatliche Steuerung auf eine die Wissenschaftsfreiheit sichernde Weise zu begrenzen und andererseits der Gefahr der Verfestigung von Status quo-Interessen bei reiner Selbstverwaltung zu begegnen (BVerfG vom 26.10.2004 = BVerfGE 111, 333/353 ff.; vgl. auch BVerfG vom 31.5.1995 = BVerfGE 93, 85/95; BVerfG vom 7.8.2007 = NVwZ-RR 2008, 33 f.).
  • VGH Hessen, 23.03.2015 - 9 A 1479/13

    Anforderungen an die Gestaltung Übergangsregelungen bei der Umstellung eines

    Sie war deshalb trotz des damit verbundenen Nachteils für die bisherigen Studierenden, nicht mehr zeitlich unbegrenzt Prüfungsleistungen ablegen zu können, verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. August 2007 - 1 BvR 2667/05 -, juris Rdnr. 32 f.) - .
  • VG Hamburg, 02.04.2014 - 15 E 5047/13

    Anspruch auf Abschluss der Ausbildung nach Einstellung des Diplomstudiengangs

    Die vollständige Umstellung des Studiensystems auf Bachelor- und Masterstudiengänge als wichtiger Baustein für die Entwicklung eines einheitlichen europäischen Hochschulrahmens ist ein legitimes hochschulpolitisches Ziel (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.08.2007, 1 BvR 2667/05, juris Rn. 32), welches ein besonders gewichtiges Gemeingut darstellt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2014, 2 A 146/12, juris Rn. 16).

    Damit soll auch die studentische Mobilität erleichtert und die europäischen Hochschulen attraktiver für qualifizierte ausländische Studierende gemacht werden (vgl. BverfG, Beschl. v. 07.08.2007, 1 BvR 2667/05, juris Rn. 32).

  • VGH Bayern, 02.02.2012 - 7 CE 11.3019

    Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte bei Aussicht des erfolgreichen

    Die auf einen berufsqualifizierenden Abschluss zielende Lehre ist eine den Universitäten und Fakultäten einfachgesetzlich übertragene staatliche Aufgabe (BVerfG vom 7.8.2007 NVwZ-RR 2008, 33).
  • VG Köln, 07.01.2008 - 6 L 1520/07

    Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und

    Auch das Ziel der Regelung, eine möglichst rasche europaweite Angleichung der Studiensysteme zu verwirklichen, siehe insoweit Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05 -, abrufbar unter www.bverfg.de, spricht eher dafür, bei der Auslegung des Begriffs des Studienanfängers" auf die Immatrikulation in den betreffenden Studiengang abzustellen.

    Siehe wiederum BVerfG, Beschluss vom 07.08.2007 - 1 BvR 2667/05 -, abrufbar unter www.bverfg.de, zu § 60 Abs. 5 HG NRW 2006 und der im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerregelung.

  • VGH Bayern, 22.12.2009 - 7 CE 09.2466

    Eignungsfeststellungsverfahren für das Architekturstudium an der TU München

  • OVG Hamburg, 11.01.2018 - 3 Bf 8/15

    Prüfungsrechtliche Einzelbestimmungen am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.2008 - 13 C 259/08

    Ausschluss von Studienanfängern von zu einem Diplomgrad führenden Studiengängen

  • OVG Niedersachsen, 06.10.2016 - 2 LB 5/16

    Auslaufen eines Studienganges; Diplom; Doppeldiplom; Prüfungsordnung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2010 - 13 C 411/09

    Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen zu einem begehrten Masterstudiengang unter

  • OVG Bremen, 06.08.2010 - 2 B 133/10

    Vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Business Management (M. A.) an der

  • OVG Niedersachsen, 07.06.2010 - 2 NB 375/09

    Eignung für die Zulassung zu einem Masterstudiengang im Falle des fehlenden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2020 - 4 B 237/20

    Staatliche Anerkennung reglementierter Beruf Soziale Arbeit Sozialpädagogin

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2014 - 5 NC 69.13

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin; WS 2012/13; 1. FS,

  • OVG Hamburg, 07.02.2012 - 3 Bs 227/11

    Bekanntmachung einer Hochschulsatzung; subjektive Zugangsvoraussetzungen für den

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.2008 - 13 C 260/08

    Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes zu einem Diplomstudiengang außerhalb

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2015 - 3 M 69/15

    Befugnis des Verordnungsgebers ausbildungsrechtliche Regelungen im Rahmen der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2014 - 5 NC 76.13

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin; WS 2012/13; 1. FS;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2012 - 13 B 1240/12

    Einstweilige Zulassung zum Studiengang Humanmedizin innerhalb der festgesetzten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2014 - 5 NC 68.13

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin; WS 2012/13; 1. FS;

  • VG Hannover, 26.11.2012 - 8 C 6144/12

    Durchschnittsnote; Masterstudium; Masterstudiengang; Eignung; Zugangsnote

  • VGH Bayern, 22.12.2009 - 7 CE 09.2505

    Bachelorstudiengang Entwicklung und Konstruktion; Eignungsfeststellungsverfahren;

  • VGH Bayern, 22.12.2009 - 7 CE 09.2468

    Bachelorstudiengang Wissenschaftliche Grundlagen des Sports;

  • VGH Bayern, 11.11.2009 - 7 CE 09.2363

    Masterstudium Betriebswirtschaftslehre an der Universität Regensburg; vorläufige

  • VGH Bayern, 11.11.2009 - 7 CE 09.2365

    Masterstudium Betriebswirtschaftslehre an der Universität Regensburg; vorläufige

  • VG München, 13.12.2021 - M 4 E 21.5361

    Hochschulzulassungsrecht, Bachelorstudiengang "Architektur", Technische

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