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   BVerfG, 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07   

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BVerfG, 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 (https://dejure.org/2008,138)
BVerfG, Entscheidung vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 (https://dejure.org/2008,138)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 (https://dejure.org/2008,138)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 3 EMRK; Art. 13 EMRK; § 114 ZPO; § 839 Abs. 1 BGB
    Gebot der Rechtschutzgleichheit; Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe (summarische Prüfung; keine vorweggenommene Beweiswürdigung / Beweisantizipation; keine abschließende Entscheidung schwieriger Rechts- und Tatfragen); Schadenersatz aus ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen Androhung von Folter - Klärung schwieriger, bislang ungeklärter Rechtsfragen im Hauptverfahren

  • Wolters Kluwer

    Verweigerung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren über die Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz aus Amtshaftung wegen vorsätzlicher die Menschenwürde verletzender Amtspflichtverletzung; Verfassungsrechtliche Anforderungen an Entscheidungen über ...

  • Anwaltsblatt

    § 114 ZPO
    Keine "Vorwegnahme der Hauptsache" durch PKH-Antrag

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; GG Art. 104 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
    Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Prozesskostenhilfe aufgrund einer Beweisantizipation und der Entscheidung ungeklärter Rechtsfragen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 114 ZPO
    Keine "Vorwegnahme der Hauptsache" durch PKH-Antrag

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1060
  • MDR 2008, 518
  • AnwBl 2008, 382
  • AnwBl Online 2008, 37
 
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Wird zitiert von ... (373)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

    Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

    Anderenfalls überspannt das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und verfehlt so den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

    Die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

    Ist dies dagegen nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, so ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, der unbemittelten Partei wegen fehlender Erfolgsaussichten ihres Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

  • BVerfG, 20.02.2002 - 1 BvR 1450/00

    Verletzung von GG Art 3 Abs 1 iVm GG Art 20 Abs 3 bei der Auslegung und Anwendung

    Auszug aus BVerfG, 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07
    Hiernach läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR 2002, S. 1069).

    Die Überlegungen des Gerichts erscheinen spekulativ und bieten keine zureichende Grundlage für eine negative Beweisprognose (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 -, NJW 2003, S. 2976 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR 2002, S. 1069 ).

  • BGH, 04.11.2004 - III ZR 361/03

    Zu Entschädigungsansprüchen eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger

    Auszug aus BVerfG, 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07
    Zwar stehe die Verletzung der Menschenwürde des Beschwerdeführers fest, ein zwingendes Junktim zwischen der Feststellung dieser Verletzung einerseits und der Zuerkennung einer Geldentschädigung bestehe aber rechtlich nicht (unter Hinweis auf BGH, NJW 2005, S. 58 ff. und deren Billigung durch das Bundesverfassungsgericht, vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2005 - 1 BvR 1359/05 -, NJW 2006, S. 1580 f.).

    Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. November 2004 (NJW 2005, S. 58 ff.) herangezogen, wonach kein Junktim zwischen der Feststellung einer Verletzung des Art. 1 Abs. 1 GG einerseits und der Zuerkennung einer Geldentschädigung andererseits bestehe.

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Auszug aus BVerfG, 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07
    Ihre besondere Schwierigkeit erfährt sie daraus, dass aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine staatliche Schutzpflicht abzuleiten ist, die körperliche Integrität jeder Person in staatlichem Gewahrsam zu wahren und zu schützen (vgl. zu staatlichen Schutzpflichten BVerfGE 84, 212 ; 96, 56 ).
  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 409/90

    Vaterschaftsauskunft

    Auszug aus BVerfG, 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07
    Ihre besondere Schwierigkeit erfährt sie daraus, dass aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine staatliche Schutzpflicht abzuleiten ist, die körperliche Integrität jeder Person in staatlichem Gewahrsam zu wahren und zu schützen (vgl. zu staatlichen Schutzpflichten BVerfGE 84, 212 ; 96, 56 ).
  • BVerfG, 07.05.1997 - 1 BvR 296/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen aus GG Art 3 Abs 1 iVm GG Art 20 Abs 3 an die

    Auszug aus BVerfG, 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07
    Eine Beweisantizipation im Prozesskostenverfahren ist nur in eng begrenztem Rahmen zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, S. 2745 ).
  • BVerfG, 14.07.1993 - 1 BvR 1523/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BVerfG, 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07
    Zudem dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 1993 - 1 BvR 1523/92 -, NJW 1994, S. 241 ).
  • BVerfG, 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02

    Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit im Prozesskostenhilfeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07
    Die Überlegungen des Gerichts erscheinen spekulativ und bieten keine zureichende Grundlage für eine negative Beweisprognose (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 -, NJW 2003, S. 2976 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR 2002, S. 1069 ).
  • BVerfG, 27.12.2005 - 1 BvR 1359/05

    Keine Verletzung von Art 1 Abs 1 GG durch Abweisung einer Schadensersatzklage

    Auszug aus BVerfG, 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07
    Zwar stehe die Verletzung der Menschenwürde des Beschwerdeführers fest, ein zwingendes Junktim zwischen der Feststellung dieser Verletzung einerseits und der Zuerkennung einer Geldentschädigung bestehe aber rechtlich nicht (unter Hinweis auf BGH, NJW 2005, S. 58 ff. und deren Billigung durch das Bundesverfassungsgericht, vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2005 - 1 BvR 1359/05 -, NJW 2006, S. 1580 f.).
  • BVerfG, 10.08.2001 - 2 BvR 569/01

    Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerfG, 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07
    Ansonsten würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, DVBl 2001, S. 1748 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 -, NVwZ 2006, S. 1156 ).
  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

  • BVerfG, 14.06.2006 - 2 BvR 626/06

    Prozesskostenhilfe bei höchstrichterlich noch nicht geklärter Rechtsfrage

  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

  • OLG Frankfurt, 28.02.2007 - 1 W 47/06

    Keine Prozesskostenhilfe für den Mörder und Entführer des Jakob von M.

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem

    Das Bundesverfassungsgericht hat diesen verfassungsrechtlichen Maßstab der Rechtsschutzgleichheit bisher allein bei der Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes angewendet und hieran insbesondere die fachgerichtliche Prüfung der Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemessen (vgl. nur BVerfGE 81, 347 sowie aus der Kammerrechtsprechung BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, S. 1060 ).
  • LG Frankfurt/Main, 04.08.2011 - 4 O 521/05

    Amtshaftungsanspruch wegen Verletzung der Menschenwürde durch Androhung von

    Nachdem das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 28.8.2006 und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit Beschluss vom 28.2.2007 (Az.: 1 W 47/06) diesen Antrag zurückgewiesen hatten, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19.2.2008 (Az.: 1 BvR 1807/07, Bl. 477 ff. d.A.) entschieden, dass der Beschluss des OLG Frankfurt am Main den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletze.

    Ob eine schwerwiegende Verletzung in diesem Sinne vorliegt, bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund der handelnden Person und Grad des Verschuldens (vgl. BVerfG, Beschl.v. 19.2.2008, Az.: 1 BvR 1807/07; BGH, NJW 1995, 861 (864); NJW 1996, 1131 (1134)).

    Ein Fall wie der vorliegende war noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung, weshalb es für diese Fallkonstellation an einer auch nur annähernd einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidung fehlt (so auch BVerfG, Beschl.v. 19.2.2008, Az.: 1 BvR 1807/07) und allein auf die Umstände in diesem konkreten Fall abzustellen ist.

    Auch vorliegend ist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in dieser Sache nicht von einer zwingenden Rechtsfolge auszugehen, sondern es ist eine Abwägung vorzunehmen, in der nicht nur die mögliche Genugtuungsfunktion einer strafrechtlichen Verurteilung zu berücksichtigen ist, sondern insbesondere auch die außergewöhnliche Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund der Handelnden sowie der Grad ihres Verschuldens (BVerfG, Beschl.v. 19.2.2008, Az.: 1 BvR 1807/07, Rn. 34 zitiert nach juris, unter Verweis auf BGH, NJW 1995, 861 (864)).

    Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass diese Rechtsprechung anhand von Fällen der menschenunwürdigen Unterbringung von Strafgefangenen entwickelt wurde und nicht ohne Weiteres auf Sachverhalte wie den vorliegenden übertragen werden kann (so ausdrücklich BVerfG, Beschl.v. 19.2.2008, Az.: 1 BvR 1807/07, S. 13).

    Auch weicht der festgestellte Sachverhalt geringfügig von dem Sachverhalt ab, den sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der EGMR jeweils der Entscheidung zugrunde legte: Das Bundesverfassungsgericht ging davon aus, dass der Kläger in der Verhörsituation - noch dazu bei Fesselung seiner Hände - in besonderer Weise dem Zugriff des Verhörsbeamten ausgesetzt war (BVerfG, Beschl.v. 19.2.2008, Az.: 1 BvR 1807/07, Rn. 34 zitiert nach juris).

  • BVerfG, 28.10.2019 - 2 BvR 1813/18

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Versagung von

    Im Prozesskostenhilfeverfahren dürfen grundsätzlich keine strittigen Rechts- oder Tatsachenfragen geklärt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, Rn. 23; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, Rn. 13).
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