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   BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 1300/06   

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BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 1300/06 (https://dejure.org/2007,3925)
BVerfG, Entscheidung vom 23.10.2007 - 1 BvR 1300/06 (https://dejure.org/2007,3925)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 1300/06 (https://dejure.org/2007,3925)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtliche Gebotenheit eines Zuwartens mit der Beschlussfassung über eine Berufungszurückweisung im Hinblick auf eine die höchstrichterliche Rechtsprechung möglicherweise ändernde Entscheidung; Anforderungen an die hinreichend sichere Erkennbarkeit eines ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 522 Abs. 2
    Verfassungsmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung in Zivilsachen durch Beschluss

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 12, 341
  • NJW 2008, 503
  • NJW 2008, 504
  • WM 2008, 46
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 193/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 1300/06
    Eine Woche später - am 25. April 2006 - veröffentlichte der Bundesgerichtshof eine Presseerklärung zu Urteilen des XI. Zivilsenats, die am selben Tage in der bezeichneten anderen Sache sowie in weiteren Verfahren verkündet worden waren (BGH, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04 -, WM 2006, S. 1003; Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05 -, WM 2006, S. 1008; Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04 -, WM 2006, S. 1060; Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05 -, WM 2006, S. 1066).

    Der II. Zivilsenat habe auf Anfrage des XI. Zivilsenats erklärt, er halte an seiner anders lautenden bisherigen Rechtsprechung nicht fest (vgl. BGH, WM 2006, S. 1003 sowie S. 1008 ).

  • BVerfG, 26.04.2005 - 1 BvR 1924/04

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Berufungsentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 1300/06
    Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Anwendung solcher verfahrensrechtlicher Bestimmungen wie des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur, wenn sie schlechterdings nicht vertretbar ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und so einer Partei der Zugang zu einer durch die Zivilprozessordnung grundsätzlich eröffneten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfGK 5, 189 ; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 5. August 2002 - 2 BvR 1108/02 -, NJW 2003, S. 281).

    Dort lagen Pressemitteilungen über eine bereits ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor (vgl. BVerfGK 5, 189 sowie BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 30. Juni 2005 - 2 BvR 1664/04 -, WM 2005, S. 1577).

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 1300/06
    Da ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz a.F. vorliege, habe er nur die finanzierte Fondsbeteiligung erlangt (vgl. BGH, Urteil des II. Zivilsenats vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02 -, WM 2004, S. 1529).

    Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die maßgebende Rechtsfrage aufgrund der vorausgegangenen einschlägigen Entscheidungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichthofs (vgl. BGHZ 159, S. 294 ; BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 411/02 -, WM 2005, S. 843 ) als geklärt angesehen und für die Verneinung einer Divergenz und einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage allein auf diese abgestellt hat.

  • BVerfG, 01.03.2006 - 1 BvR 2662/05

    Maßstäbe der Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes bei der

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 1300/06
    Ein solches Abwarten ist nach den Grundsätzen eines effektiven Rechtsschutzes nur dann geboten, wenn hinreichend sicher erkennbar ist, dass anderenfalls eine berechtigte Aussicht auf einen anderen Ausgang des Rechtsstreits vereitelt wird (so auch BVerfGK 7, 346 verneinend für den Fall der Terminierung einer ähnlich gelagerten Sache durch den Bundesgerichtshof).
  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 219/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 1300/06
    Eine Woche später - am 25. April 2006 - veröffentlichte der Bundesgerichtshof eine Presseerklärung zu Urteilen des XI. Zivilsenats, die am selben Tage in der bezeichneten anderen Sache sowie in weiteren Verfahren verkündet worden waren (BGH, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04 -, WM 2006, S. 1003; Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05 -, WM 2006, S. 1008; Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04 -, WM 2006, S. 1060; Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05 -, WM 2006, S. 1066).
  • BVerfG, 05.08.2002 - 2 BvR 1108/02

    Keine Verletzung von GG Art 101 Abs 1 S 2 durch Zurückweisung einer Berufung im

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 1300/06
    Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Anwendung solcher verfahrensrechtlicher Bestimmungen wie des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur, wenn sie schlechterdings nicht vertretbar ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und so einer Partei der Zugang zu einer durch die Zivilprozessordnung grundsätzlich eröffneten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfGK 5, 189 ; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 5. August 2002 - 2 BvR 1108/02 -, NJW 2003, S. 281).
  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 29/05

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 1300/06
    Eine Woche später - am 25. April 2006 - veröffentlichte der Bundesgerichtshof eine Presseerklärung zu Urteilen des XI. Zivilsenats, die am selben Tage in der bezeichneten anderen Sache sowie in weiteren Verfahren verkündet worden waren (BGH, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04 -, WM 2006, S. 1003; Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05 -, WM 2006, S. 1008; Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04 -, WM 2006, S. 1060; Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05 -, WM 2006, S. 1066).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 1300/06
    So kann es sich unter anderem dann verhalten, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet worden ist (vgl. BVerfGE 96, 189 ).
  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 106/05

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 1300/06
    Eine Woche später - am 25. April 2006 - veröffentlichte der Bundesgerichtshof eine Presseerklärung zu Urteilen des XI. Zivilsenats, die am selben Tage in der bezeichneten anderen Sache sowie in weiteren Verfahren verkündet worden waren (BGH, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04 -, WM 2006, S. 1003; Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05 -, WM 2006, S. 1008; Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04 -, WM 2006, S. 1060; Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 106/05 -, WM 2006, S. 1066).
  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 411/02

    Einwendungsdurchgriff beim finanzierten Beitritt zu einer Anlagegesellschaft

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 1300/06
    Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die maßgebende Rechtsfrage aufgrund der vorausgegangenen einschlägigen Entscheidungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichthofs (vgl. BGHZ 159, S. 294 ; BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 411/02 -, WM 2005, S. 843 ) als geklärt angesehen und für die Verneinung einer Divergenz und einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage allein auf diese abgestellt hat.
  • BVerfG, 30.06.2005 - 2 BvR 1664/04

    Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren für das

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84

    Sparkassen

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

  • BVerfG, 04.11.2008 - 1 BvR 2587/06

    Keine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO bei umstrittenen,

    Diese Grundsätze finden auch auf den einstimmigen Beschluss des Berufungsgerichts über die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO Anwendung, da er gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar ist und damit den Weg zur Revision versperrt (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 5. August 2002 - 2 BvR 1108/02 -, NJW 2003, S. 281; 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 26. April 2005 - 1 BvR 1924/04 -, NJW 2005, S. 1931 ; 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 30. Juni 2005 - 2 BvR 1664/04 - ; WM 2005, S. 1577 ; 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 29. Mai 2007 - 1 BvR 624/03 - , NJW 2007, S. 3118 ; 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 1300/06 - , NJW 2008, S. 504 ).

    Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine den Zugang zur Revision erschwerende Auslegung und Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränkt (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 1300/06 -, NJW 2008, S. 504 ).

  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 2856/07

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde zur Frage der

    Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es jedoch unvereinbar, wenn der Zugang zur Revision auf einer erschwerenden Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschrift des einfachen Prozessrechts beruht, die schlechterdings nicht vertretbar ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und damit den Zugang zur nächsten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. BVerfGK 12, 341 m.w.N.).

    Dies gilt insbesondere für die Anforderung, dass derjenige, der die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, darlegen muss, inwiefern die umstrittene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2006 - 1 BvR 1786/01 -, juris, Rn. 3), und sich deshalb mit der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts auseinandersetzen muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2006 - 1 BvR 1786/01 -, juris, Rn. 4; vgl. insoweit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 92 Rn. 48 m.w.N.; Magen, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 92 Rn. 48 m.w.N.), weil bereits bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung einer erneuten Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage unter Umständen entgegenstehen kann (vgl. BVerfGK 12, 341 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08 -, juris, Rn. 12 - insoweit in NJW-RR 2009, S. 1026 nicht abgedruckt).

  • BVerfG, 30.05.2012 - 1 BvR 509/11

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im Zivilprozess

    Dementsprechend beanstandet das Bundesverfassungsgericht eine den Zugang zum Rechtsmittel erschwerende Auslegung und Anwendung der einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften dann, wenn sie aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen und damit schlechterdings unvertretbar sind, sich somit als objektiv willkürlich erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränken (vgl. BVerfGE 74, 228 ; BVerfGK 11, 235 ; 12, 341 ; 14, 238 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2010 - 1 BvR 1991/09 -, GRUR 2010, S. 1033).

    Dieser verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab gilt insbesondere auch für die Auslegung und Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. BVerfGK 11, 235 ; 12, 341 ; 14, 238 ).

    Die hierfür erforderliche Feststellung von Willkür (vgl. BVerfGK 12, 341 ; 14, 238 ) enthält keinen subjektiven Schuldvorwurf, sondern ist im objektiven Sinne zu verstehen (vgl. BVerfGE 62, 189 ; 80, 48 ; 83, 82 ; 86, 59 ).

  • BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 3007/07

    Verletzung des Justizgewährungsanspruchs im Zivilprozess durch unterlassene

    Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ), wobei eine Beanstandung durch das Bundesverfassungsgericht eine nicht mehr vertretbare Handhabung der Zulassungsvorschrift erfordert (vgl. BVerfGK 12, 341 ).
  • OLG Celle, 31.08.2016 - 11 U 3/16

    Grob fahrlässige Unkenntnis eines Anlegers im Hinblick auf das Lesen der

    Der Bedarf an Einheitlichkeitssicherung besteht vor allem, wenn das erkennende Gericht entweder - bei Fehlen einer höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 1300/06, zit. nach juris, Rn. 9) - von Entscheidungen anderer gleichrangiger Gerichte oder von einer bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Divergenz) und deshalb Rechtsunsicherheiten zu befürchten sind (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 543 Rn. 13).
  • BVerfG, 26.06.2012 - 1 BvR 285/11

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch Verwerfung einer Berufung gem § 522 Abs

    Dementsprechend beanstandet das Bundesverfassungsgericht eine den Zugang zum Rechtsmittel erschwerende Auslegung und Anwendung der einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften dann, wenn sie aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen und damit schlechterdings unvertretbar sind, sich somit als objektiv willkürlich erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränken (vgl. BVerfGE 74, 228 ; BVerfGK 11, 235 ; 12, 341 ; 14, 238 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2010 - 1 BvR 1991/09 -, GRUR 2010, S. 1033).

    Dieser verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab gilt insbesondere auch für die Auslegung und Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. BVerfGK 11, 235 ; 12, 341 ; 14, 238 ).

  • BVerfG, 19.10.2011 - 2 BvR 754/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der

    Dies ist insbesondere der Fall bei einer den Zugang zur nächsten Instanz erschwerende Auslegung und Anwendung des einschlägigen Verfahrensrechts, die schlechterdings nicht mehr vertretbar ist und sich danach als objektiv willkürlich erweist (vgl. BVerfGK 12, 341 ).
  • BVerfG, 18.07.2011 - 1 BvR 1618/10

    Zur Zurückweisung einer Berufung gem § 522 Abs 2 ZPO -

    Den Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt ein Berufungsgericht, das die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückweist, nur, wenn die Verfahrenswahl auf einer willkürlichen Auslegung und Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO beruht (vgl. BVerfGK 11, 235 ) oder wenn sie schlechterdings nicht vertretbar ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und so einer Partei den Zugang zu einer durch die Zivilprozessordnung grundsätzlich eröffneten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. BVerfGK 5, 189 ; 12, 341 ).
  • BVerfG, 17.06.2013 - 1 BvR 2246/11

    Ungerechtfertigte Verneinung der grundsätzlichen Bedeutung einer Zivilsache

    Dieser verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab gilt auch für die Auslegung und Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. (vgl. BVerfGK 11, 235 ; 12, 341 ; 14, 238 ).
  • OLG Hamm, 07.07.2015 - 15 W 329/14

    Zulässigkeit des sog. Nachschiebens von Gründen für die Anfechtung der

    Nach wohl gesicherter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung ist der in einer Anfechtungserklärung benannte Anfechtungsgrund nicht beliebig austauschbar (vgl. BGH NJW 1966, 39; NJW-RR 1989, 1183f; 1993, 948f; BAG NJW 2008, 504; vgl. auch BayObLG ZEV 1994, 105f).
  • OLG Frankfurt, 15.11.2010 - 13 U 119/08

    Demnächst-Zustellung: Schuldhaft falsche Anschrift der Beklagtenpartei in der

  • BVerfG, 05.07.2016 - 1 BvR 979/12

    Mangels substantiierter Begründung der Beschwerdebefugnis und fehlender

  • BVerfG, 25.03.2015 - 1 BvR 2811/14

    Verletzung der Rechtschutzgarantie aufgrund der Verkennung der grundsätzlichen

  • OLG Celle, 19.10.2023 - 11 U 29/23

    Dirketanspruch des Sachverständigen auf Zahlung von Sachverständigenhonorare

  • BVerfG, 04.10.2016 - 1 BvR 3091/14

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

  • BVerfG, 17.01.2013 - 1 BvR 1578/12

    Nichtannahmebeschluss: Offensichtliche Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

  • OLG München, 21.12.2016 - 19 U 2625/16

    Sachwalterhaftung bei Verwendung eines Prospekts

  • BVerfG, 30.11.2011 - 1 BvR 2003/11

    Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und gleichen Zugang zu Gericht erfordern

  • OLG Hamm, 27.10.2009 - 3 U 31/09

    Ansprüche eines Krankenhausträgers gegen den Enkel einer Patientin auf Erstattung

  • VerfGH Saarland, 08.10.2013 - Lv 2/13
  • OLG Celle, 23.06.2011 - 16 U 130/10

    Schadensersatz; Amtshaftung; überlange Verfahrensdauer

  • OLG Karlsruhe, 14.07.2011 - 17 W 50/11

    Gerichtliches Verfahren bei Verweigerung der Zustimmung einer Partei zu einem

  • OLG München, 11.03.2008 - 19 U 5187/07

    Arbeitgeberinsolvenz: Anfechtbarkeit der vom Arbeitgeber abgeführten

  • OLG München, 08.04.2009 - 30 WF 47/09

    Untätigkeitsbeschwerde im Umgangsregelungsverfahren

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