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Rechtsprechung
   BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 578/07   

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BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 578/07 (https://dejure.org/2008,2841)
BVerfG, Entscheidung vom 07.10.2008 - 2 BvR 578/07 (https://dejure.org/2008,2841)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Oktober 2008 - 2 BvR 578/07 (https://dejure.org/2008,2841)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 GG; § 168 StGB; § 211 StGB; § 216 StGB; § 46 StGB; § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; § 92 BVerfGG
    Mord (Befriedigung des Geschlechtstriebs; Ermöglichung einer anderen Straftat; lebenslange Freiheitsstrafe; besonders verwerfliche Tat); Tötung auf Verlangen; Schuldprinzip; Verfassungsbeschwerde (Substantiierung; Zuordnung eines Sachverhalts zu einzelnen Grundrechten); ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Verurteilung wegen Mordes unter Zugrundelegung des Mordmerkmals "zur Befriedigung des Geschlechtstriebs" sowie unter Annahme des Mordmerkmals der Ermöglichungsabsicht - zur Auslegung und Anwendung ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Inhalt und Auslegung des Mordmerkmals der "Befriedigung des Geschlechtstriebs"; Verfassungsmäßigkeit der absoluten Strafdrohung in § 211 Strafgesetzbuch (StGB); Ausreichende Möglichkeit der Strafgerichte im Hinblick auf die ...

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 211
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung und Anwendung des Mordtatbestandes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • arthur-kreuzer.de PDF (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Herausforderungen des »Kannibalen-Prozesses« - Das Bundesverfassungsgericht kann zur überfälligen Reform der Tötungsdelikte und lebenslangen Freiheitsstrafe beitragen (Prof. Dr. Arthur Kreuzer, Gießen; StV 2007, 598-608)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 14, 295
  • NJW 2009, 1061
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 578/07
    Das Bundesverfassungsgericht habe mit Senatsurteil vom 21. Juni 1977 (BVerfGE 45, 187) eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte restriktive Auslegung des Mordtatbestands gefordert.

    Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil der verfassungsrechtliche Rahmen der Auslegung und Anwendung des Mordtatbestands in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenso im Wesentlichen geklärt ist (vgl. BVerfGE 45, 187) wie die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die sich für das Strafrecht aus dem Übermaßverbot und insbesondere dem Gebot schuldangemessenen Strafens ergeben (vgl. etwa BVerfGE 50, 205 ; 73, 206 ; 95, 96 ).

    a) Soweit der Beschwerdeführer die angegriffenen Entscheidungen deshalb für verfassungswidrig hält, weil sie eine bereits für sich genommen verfassungswidrige Strafrechtsnorm anwendeten, geht er zutreffend davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 21. Juni 1977 (BVerfGE 45, 187) die Verfassungsmäßigkeit des Mordtatbestands jedenfalls hinsichtlich der Mordmerkmale Heimtücke und Verdeckung einer Straftat festgestellt, zu den auf seinen Fall angewendeten Mordmerkmalen der Befriedigung des Geschlechtstriebs und der Ermöglichung einer Straftat jedoch keine abschließende verfassungsrechtliche Bewertung vorgenommen hat.

    Er setzt dies auch in Beziehung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 (BVerfGE 45, 187).

    Die absolute Androhung einer bestimmten Strafe ist nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn dem Richter von Gesetzes wegen die Möglichkeit offen bleibt, bei der Subsumtion konkreter Fälle unter die abstrakte Norm zu einer schuldangemessenen Strafe zu kommen (BVerfGE 45, 187 ).

    Die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe ist nur dann verhältnismäßig, wenn der zu Grunde liegenden Tat das Merkmal einer besonderen Verwerflichkeit anhaftet (BVerfGE 45, 187 ).

    Die Frage, wie sichergestellt werden kann, dass eine nicht in diesem Sinne besonders verwerfliche Tat auch nicht zu einer Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe auf der Grundlage des § 211 StGB führt, ist eine Frage der Auslegung der Strafgesetze und obliegt daher den zuständigen Strafgerichten (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft jedoch, ob den Strafgerichten nach dem Gesetz hierfür ein hinreichender Spielraum verbleibt (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    Zweck-Mittel-Relation und Gefährlichkeit sind Gesichtspunkte, die der Gesetzgeber von Verfassungs wegen bei der Abgrenzung von Mord und Totschlag heranziehen darf, sofern nur sichergestellt ist, dass Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    In Betracht kommen ferner Strafmilderungen wegen Vorliegens der Voraussetzungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (§ 21, § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2 Satz 2) oder des Jugendgerichtsgesetzes (§ 106 Abs. 1; vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    Solche Unterschiede sind hier gegeben; denn die Tötung eines Menschen unter Verwirklichung eines Mordmerkmals hebt sich unter dem Gesichtspunkt der Tatschwere und der Täterschuld wesentlich von anderen Fällen der vorsätzlichen Tötung ab (vgl. bereits BVerfGE 45, 187 ), zumal von denjenigen, bei denen eine Gesamtwürdigung einschließlich der für den Täter sprechenden Umstände gerade nicht zur Annahme eines besonders schweren Falls führt und sich diese Umstände - hierauf zielt die Argumentation des Beschwerdeführers offenbar ab - insoweit gerade auswirken.

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 578/07
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil der verfassungsrechtliche Rahmen der Auslegung und Anwendung des Mordtatbestands in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenso im Wesentlichen geklärt ist (vgl. BVerfGE 45, 187) wie die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die sich für das Strafrecht aus dem Übermaßverbot und insbesondere dem Gebot schuldangemessenen Strafens ergeben (vgl. etwa BVerfGE 50, 205 ; 73, 206 ; 95, 96 ).

    a) Nach dem verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz, den das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip entnimmt (BVerfGE 9, 167 ; 86, 288 ; 95, 96 ), kann der Einzelne nur bei Vorliegen individueller Schuld strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

    Es prüft nur nach, ob dem Schuldgrundsatz überhaupt Rechnung getragen und seine Tragweite bei der Auslegung und Anwendung des Strafrechts grundlegend verkannt worden ist, nicht dagegen, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend und den einfachrechtlichen Vorgaben entsprechend gewichtet worden sind oder ob eine andere Entscheidung näher gelegen hätte (vgl. BVerfGE 95, 96 ).

  • BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 12/77

    Strafbarkeit von Bagatelldelikten

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 578/07
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil der verfassungsrechtliche Rahmen der Auslegung und Anwendung des Mordtatbestands in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenso im Wesentlichen geklärt ist (vgl. BVerfGE 45, 187) wie die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die sich für das Strafrecht aus dem Übermaßverbot und insbesondere dem Gebot schuldangemessenen Strafens ergeben (vgl. etwa BVerfGE 50, 205 ; 73, 206 ; 95, 96 ).

    Darüber hinaus erfordert er, dass Tatbestand und Rechtsfolge gemessen an der Idee der Gerechtigkeit sachgerecht aufeinander abgestimmt sein müssen (vgl. bereits BVerfGE 25, 269 ; 50, 205 ).

    In dieser Ausprägung deckt sich das Schuldprinzip mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 50, 205 ; 73, 206 ) beziehungsweise stellt eine Konkretisierung des Übermaßverbots, insbesondere der Angemessenheitskontrolle, für den Bereich strafrechtlicher Sanktionen dar (vgl. auch Appel, Verfassung und Strafe, 1998, S. 192 ff.).

  • BGH, 19.05.1981 - GSSt 1/81

    Rache am Onkel - § 211 StGB, Heimtücke, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Wege

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 578/07
    Die Voraussetzungen einer Strafmilderung nach § 21, § 49 StGB oder nach § 17 Satz 2 StGB seien nicht gegeben, und eine Milderung nach der außergesetzlichen Rechtsfolgenlösung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 30, 105 ff.) komme auch nicht in Betracht, weil die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe insgesamt tat- und schuldangemessen sei.

    Es ist jedenfalls nicht im Voraus ersichtlich, dass auch bei vollständiger Ausschöpfung dieser Mittel Fallkonstellationen verblieben, in denen eine verfassungsgemäße Bestrafung nur unter Heranziehung der vom Großen Senat des Bundesgerichtshofs für das Merkmal der Heimtücke entwickelten "Rechtsfolgenlösung' (BGHSt 30, 105) zu erreichen wäre.

  • BVerfG, 16.04.1980 - 1 BvR 505/78

    Strafgerichte - Lebenslange Freiheitsstrafe - Rechtsfortbildung -

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 578/07
    Diese ist nach verbreiteter Meinung im Falle der Mordmerkmale der ersten Gruppe des § 211 Abs. 2 StGB, zu denen das Merkmal der Befriedigung des Geschlechtstriebs gehört, ebenso wie im Falle des Mordmerkmals der Ermöglichungsabsicht bislang hinreichend gewährleistet (vgl. zu den Mordmerkmalen der ersten Gruppe Krey/Heinrich, Strafrecht BT I, 13. Aufl., 2005, § 1 Rn. 56 m.w.N., zum Merkmal der Habgier BGH, Urteil vom 15. November 1996 - 3 StR 79/96 -, NStZ 1997, S. 182 - und zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe BVerfGE 54, 100 ; zum Merkmal der Ermöglichungsabsicht vgl. Jähnke, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl., 5. Bd., § 211 Rn. 9, 12 m.w.N. ).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft auf die vorliegende Verfassungsbeschwerde - neben der Frage, ob die Rechtsanwendung gegen das Willkürverbot verstößt - nur, ob die gegen den Beschwerdeführer verhängte lebenslange Freiheitsstrafe von Verfassungs wegen schuldangemessen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 54, 100 ).

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 578/07
    a) Nach dem verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz, den das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip entnimmt (BVerfGE 9, 167 ; 86, 288 ; 95, 96 ), kann der Einzelne nur bei Vorliegen individueller Schuld strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

    Denn das verfassungsrechtliche Schuldprinzip verlangt nicht, dass der Tatrichter in einem Fall der verfassungsrechtlich zulässigen absoluten Androhung der lebenslangen Freiheitsstrafe alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in einer Weise erörtert und darstellt, die den von der Rechtsprechung für den Normalfall der Ausfüllung eines weiten Strafrahmens entwickelten Anforderungen an die Darstellung der wesentlichen Strafzumessungserwägungen nach § 46 StGB in Verbindung mit § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO entspräche (vgl. BVerfGE 86, 288 ).

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 578/07
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil der verfassungsrechtliche Rahmen der Auslegung und Anwendung des Mordtatbestands in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenso im Wesentlichen geklärt ist (vgl. BVerfGE 45, 187) wie die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die sich für das Strafrecht aus dem Übermaßverbot und insbesondere dem Gebot schuldangemessenen Strafens ergeben (vgl. etwa BVerfGE 50, 205 ; 73, 206 ; 95, 96 ).

    In dieser Ausprägung deckt sich das Schuldprinzip mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 50, 205 ; 73, 206 ) beziehungsweise stellt eine Konkretisierung des Übermaßverbots, insbesondere der Angemessenheitskontrolle, für den Bereich strafrechtlicher Sanktionen dar (vgl. auch Appel, Verfassung und Strafe, 1998, S. 192 ff.).

  • BGH, 15.11.1996 - 3 StR 79/96

    Indirekte Sterbehilfe

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 578/07
    Diese ist nach verbreiteter Meinung im Falle der Mordmerkmale der ersten Gruppe des § 211 Abs. 2 StGB, zu denen das Merkmal der Befriedigung des Geschlechtstriebs gehört, ebenso wie im Falle des Mordmerkmals der Ermöglichungsabsicht bislang hinreichend gewährleistet (vgl. zu den Mordmerkmalen der ersten Gruppe Krey/Heinrich, Strafrecht BT I, 13. Aufl., 2005, § 1 Rn. 56 m.w.N., zum Merkmal der Habgier BGH, Urteil vom 15. November 1996 - 3 StR 79/96 -, NStZ 1997, S. 182 - und zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe BVerfGE 54, 100 ; zum Merkmal der Ermöglichungsabsicht vgl. Jähnke, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl., 5. Bd., § 211 Rn. 9, 12 m.w.N. ).
  • BVerfG, 28.10.1998 - 1 BvR 2349/96

    DDR-Erbbaurecht

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 578/07
    Denn ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt nur vor, wenn keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. etwa BVerfGE 55, 72 ; 84, 197 ; 99, 129 ).
  • BGH, 17.09.1963 - 1 StR 301/63

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts durch den Angeklagten bei lebenslanger

    Auszug aus BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 578/07
    Die besondere Verwerflichkeit kann hier zwar nicht in dem vom Täter verfolgten Zweck an sich gesehen werden, wohl aber in der Relation von Zweck und Mittel, also darin, dass der Täter - in den Worten des Bundesgerichtshofs - "das Leben eines Menschen der Befriedigung seiner Geschlechtslust unterordnet' (Urteil vom 17.09.1963 - 1 StR 301/63 -, NJW 1963, S. 2236 ; ebenso das gegen den Beschwerdeführer ergangene Revisionsurteil vom 22. April 2005, S. 11).
  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90

    Verfassungswidrigkeit der Versagung des Kündigungsschutzes des sozialen

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 04.02.1959 - 1 BvR 197/53

    Wirtschaftsstrafgesetz

  • BVerfG, 07.07.1995 - 2 BvR 326/92

    Verfassungswidrige Beweiswürdigung - Schweigerecht des Angeklagten

  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

  • BGH, 21.02.2018 - 5 StR 267/17

    LKA-Beamter wegen Mordes rechtskräftig zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt

    Eine Anwendung der insofern aufgestellten Grundsätze auch auf die hier erfüllten Mordmerkmale der Befriedigung des Geschlechtstriebes sowie der Ermöglichungsabsicht ist weder von Verfassungs wegen (BVerfG, NJW 2009, 1061, 1062 ff.) noch einfachgesetzlich geboten (ebenso zur Habgier BGH, Urteil vom 15. November 1996 - 3 StR 79/96, BGHSt 42, 301, 304).

    In einem solchen Fall ist die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nur dann unverhältnismäßig, wenn der (konkreten) Tat das Merkmal einer besonderen Verwerflichkeit nicht anhaftet (BVerfG, NJW 2009, 1061, 1063).

  • BGH, 06.04.2016 - 5 StR 504/15

    Verurteilung eines LKA-Beamten wegen Mordes aufgehoben

    Eine Anwendung der insofern aufgestellten Grundsätze auch auf die hier erfüllten Mordmerkmale der Befriedigung des Geschlechtstriebes sowie der Ermöglichungsabsicht ist von Verfassungs wegen nicht ohne Weiteres geboten (BVerfG, NJW 2009, 1061, 1062 ff.).

    Dabei erwächst der gesteigerte Unwert der Tat aus dem groben Missverhältnis von Mittel und Zweck, indem der Täter das Leben eines anderen Menschen der Befriedigung eigener Geschlechtslust unterordnet (BGH, Urteil vom 22. April 2005 - 2 StR 310/04, BGHSt 50, 80, 86; BVerfG, NJW 2009, 1061, 1063).

  • BVerfG, 06.09.2016 - 2 BvR 890/16

    Die Verwertung des Schweigens zum Nachteil des Angeklagten hindert die

    Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist zum einen im Rechtsstaatsprinzip verankert und wird von dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG umfasst (vgl. BVerfGE 80, 109 ; 109, 279 ; 110, 1 ; 133, 168 ; vgl. aus der Kammerrechtsprechung BVerfGK 14, 295 ; 20, 347 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 32; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 1997 - 2 BvR 122/97 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. August 2014 - 2 BvR 2048/13 -, juris, Rn. 13).

    Steht dem Beschuldigten ein Schweigerecht zu, folgt hieraus auch, dass sein Schweigen jedenfalls dann nicht als belastendes Indiz gegen ihn verwendet werden darf, wenn er die Einlassung zur Sache vollständig verweigert hat, da ihn die Verwertung seines Schweigens mittelbar einem unzulässigen psychischen Aussagezwang aussetzte; anderenfalls würde das aus der Menschenwürde hergeleitete Schweigerecht des Beschuldigten entwertet (vgl. BVerfGK 14, 295 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 32; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 1997 - 2 BvR 122/97 -, juris, Rn. 2).

  • BVerfG, 01.06.2015 - 2 BvR 67/15

    Verfassungswidrige Bemessung der Tagessatzhöhe (Gebot schuldangemessenen

    Das Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist dabei erst geboten, wenn Fehler sichtbar werden, die auf eine grundlegende Verkennung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken hindeuten oder sich die Strafzumessung so sehr davon entfernt, gerechter Schuldausgleich zu sein, dass sie sich als objektiv willkürlich erweist (BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2001 - 2 BvR 15/01 -, juris, Rn. 5; vgl. auch BVerfGE 95, 96 ; BVerfGK 14, 295 ).
  • BVerfG, 06.05.2016 - 2 BvR 890/16

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an das Vereinigte Königreich

    Das Bundesverfassungsgericht habe wiederholt betont, dass der Schutz, den der Beschuldigte durch den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit genieße, auch nicht dadurch entwertet werden dürfe, dass er befürchten müsse, sein Schweigen werde später bei der Beweiswürdigung zu seinem Nachteil verwendet (unter Verweis auf BVerfGK 14, 295 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, NStZ 1995, S. 555 ).

    Dabei kann es zumindest dann, wenn der Beschuldigte von Anfang an vollumfänglich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen geschwiegen hat, keinen Unterschied machen, ob nachteilige Schlüsse aus seinem Schweigen im Ermittlungsverfahren oder aus dem Schweigen in der Hauptverhandlung gezogen werden sollen (vgl. BVerfGK 14, 295 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, NStZ 1995, S. 555 ).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2018 - L 2 BA 39/18

    Beitragshinterziehung; Beitragspflicht; dolus eventualis;

    Die einen Täter treffenden Folgen einer Straftat müssen zur Schwere der Rechtsgutsverletzung und des individuellen Verschuldens in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen, die im Einzelfall verhängte Sanktion muss in diesem Sinne schuldangemessen sein (BVerfG, B.v. 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 -, BVerfGE 110, 1, Rn. 57; B.v. 07. Oktober 2008 - 2 BvR 578/07 -, NJW 2009, 1061, Rn. 28;.

    Die damit zu konstatierende absolute Androhung einer bestimmten Strafe ist jedoch nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn dem Richter von Gesetzes wegen die Möglichkeit offen bleibt, bei der Subsumtion konkreter Fälle unter die abstrakte Norm zu einer schuldangemessenen Strafe zu kommen (BVerfG, B.v. 07. Oktober 2008 - 2 BvR 578/07 - NJW 2009, 1061, Rn. 29).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.12.2023 - L 2 BA 55/23

    Abhängige Beschäftigung; Bauhelfer; Beitragshinterziehung; Betriebsprüfung;

    Die einen Täter treffenden Folgen einer Straftat müssen zur Schwere der Rechtsgutsverletzung und des individuellen Verschuldens in einem angemessenen Verhältnis stehen, die im Einzelfall verhängte Sanktion muss in diesem Sinne schuldangemessen sein (BVerfG, B.v. 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 -, BVerfGE 110, 1, Rn. 57; B.v. 07. Oktober 2008 - 2 BvR 578/07 -, NJW 2009, 1061, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2014 - 7 C 6/12 - NVwZ 2014, 939).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.07.2019 - L 2 BA 38/19

    Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für einen Vereinsfußballspieler;

    Die einen Täter treffenden Folgen einer Straftat müssen zur Schwere der Rechtsgutsverletzung und des individuellen Verschuldens in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen, die im Einzelfall verhängte Sanktion muss in diesem Sinne schuldangemessen sein (BVerfG, B.v. 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 -, BVerfGE 110, 1, Rn. 57; B.v. 07. Oktober 2008 - 2 BvR 578/07 -, NJW 2009, 1061, Rn. 28;BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2014 - 7 C 6/12 - NVwZ 2014, 939).

    Die damit zu konstatierende absolute Androhung einer bestimmten Strafe ist jedoch nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn dem Richter von Gesetzes wegen die Möglichkeit offen bleibt, bei der Subsumtion konkreter Fälle unter die abstrakte Norm zu einer schuldangemessenen Strafe zu kommen (BVerfG, B.v. 07. Oktober 2008 - 2 BvR 578/07 - NJW 2009, 1061, Rn. 29).

  • LG Itzehoe, 12.03.2009 - Jug 3 KLs 19/08

    Vorlagebeschluss; Richtervorlage; konkrete Normenkontrolle; Schuldprinzip;

    Bereits die angedrohte Strafe hat daher in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters zu stehen; die verhängte Strafe darf die Schuld des Täters nicht übersteigen (BVerfGE 45, 187, 260; BVerfG Beschluss v. 07.10.2008 2 BvR 578/07 - zitiert nach Juris).

    Dem Richter muss von Gesetzes wegen die Möglichkeit offen bleiben, bei der Subsumtion konkreter Fälle unter die abstrakte Norm zu einer schuldangemessenen Strafe zu kommen, ihm muss hierfür ein hinreichender Spielraum verbleiben (BVerfG Beschluss v. 07.10.2008 2 BvR 578/07 - zitiert nach Juris; BVerfGE 105, 135, 154), er darf also nicht durch das Gesetz gezwungen sein, eine Strafe zu verhängen, die nach seiner aufgrund der getroffenen Feststellungen gewonnenen Überzeugung der Schuld des Täters nicht angemessen wäre (BVerfGE 54, 100, 109; BVerfGE 105, 135, 154).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.07.2021 - L 2 BA 26/21

    Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für einen formal als Amateur

    Die einen Täter treffenden Folgen einer Straftat müssen zur Schwere der Rechtsgutsverletzung und des individuellen Verschuldens in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen, die im Einzelfall verhängte Sanktion muss in diesem Sinne schuldangemessen sein (BVerfG, B.v. 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 -, BVerfGE 110, 1, Rn. 57; B.v. 07. Oktober 2008 - 2 BvR 578/07 -, NJW 2009, 1061, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2014 - 7 C 6/12 - NVwZ 2014, 939).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2019 - L 2 BA 47/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.01.2020 - L 2 BA 96/19
  • BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 1350/08

    Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (Gewerbsmäßigkeit;

  • VerfGH Berlin, 19.06.2013 - VerfGH 168/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen

  • LG Ravensburg, 25.01.2016 - 2 Ns 41 Js 10390/14

    Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld

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Rechtsprechung
   EuGH, 18.11.2008 - C-158/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,1773
EuGH, 18.11.2008 - C-158/07 (https://dejure.org/2008,1773)
EuGH, Entscheidung vom 18.11.2008 - C-158/07 (https://dejure.org/2008,1773)
EuGH, Entscheidung vom 18. November 2008 - C-158/07 (https://dejure.org/2008,1773)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit - Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, um dort zu studieren - Unterhaltsstipendien für Studierende - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG - Rechtssicherheit

  • Europäischer Gerichtshof

    Förster

    Freizügigkeit - Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, um dort zu studieren - Unterhaltsstipendien für Studierende - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG - Rechtssicherheit

  • EU-Kommission PDF

    Förster

    Freizügigkeit - Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, um dort zu studieren - Unterhaltsstipendien für Studierende - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG - Rechtssicherheit

  • EU-Kommission

    Förster

    Freizügigkeit - Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, um dort zu studieren - Unterhaltsstipendien für Studierende - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG - Rechtssicherheit“

  • Wolters Kluwer

    Recht der Arbeitnehmer zum Verbleib im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach Beendigung einer Beschäftigung; Bezug eines Unterhaltsstipendiums eines sich rechtmäßig in einem Mitgliedsstaat aufhaltenden Studenten; Grenzen des Anspruchs von Studierenden aus anderen ...

  • Judicialis

    EG Art. 12; ; EG Art. 18; ; Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 Art. 7; ; Richtlinie 93/96/EWG Art. 3

  • datenbank.nwb.de

    Unterhaltsstipendien für Studierende

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Förster

    Freizügigkeit - Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, um dort zu studieren - Unterhaltsstipendien für Studierende - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG - Rechtssicherheit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsstipendium für Studierende aus anderen Mitgliedsstaaten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unterhaltsstipendium für EU-Ausländer kann an Mindestaufenthalt geknüpft werden

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep eingereicht am 22. März 2007 - Jacqueline Förster / IB-Groep

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Art. 12 EG und Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. L 142, S. 3), sowie Art. 3 der Richtlinie ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1061
  • NVwZ 2009, 93
  • EuZW 2009, 44
  • DVBl 2009, 263 (Ls.)
  • DÖV 2009, 126
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

    Auszug aus EuGH, 18.11.2008 - C-158/07
    Nach Erlass des Urteils vom 15. März 2005, Bidar (C-209/03, Slg. 2005, I-2119), erließ die IB-Groep am 9. Mai 2005 die Verwaltungsvorschrift über die Anpassung der Anträge von Studierenden aus der EU, dem EWR und der Schweiz auf Studienfinanzierung (Beleidsregel aanpassing aanvraag studiefinanciering voor studenten uit EU, EER en Zwitzerland, im Folgenden: Verwaltungsvorschrift vom 9. Mai 2005), die am 18. Mai 2005 bekannt gegeben wurde.

    Zum anderen könne Frau Förster für die zweite Hälfte des Jahres 2003 aus dem Urteil Bidar keinen Anspruch auf ein Unterhaltsstipendium herleiten, da sie vor ihrer Ausbildung als Bachelor im Fach Pädagogik in keiner Weise in die niederländische Gesellschaft integriert gewesen sei.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Unionsbürger, der sich rechtmäßig im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, in allen Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, auf Art. 12 EG berufen (Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 63, und Bidar, Randnr. 32).

    29 bis 34, und Bidar, Randnr. 35).

    Zu den Sozialhilfeleistungen hat der Gerichtshof entschieden, dass sich ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger auf Art. 12 Abs. 1 EG berufen kann, wenn er sich im Aufnahmemitgliedstaat für eine bestimmte Dauer rechtmäßig aufgehalten hat (Urteil Bidar, Randnr. 37).

    Die Situation eines Studierenden, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, fällt somit im Hinblick auf den Bezug eines Unterhaltsstipendiums in den Anwendungsbereich des Vertrags im Sinne des Art. 12 Abs. 1 EG (vgl. Urteil Bidar, Randnr. 42).

    Doch hindert diese Bestimmung einen Angehörigen eines Mitgliedstaats, der sich gemäß Art. 18 EG und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, wo er beabsichtigt, ein Studium aufzunehmen oder fortzuführen, nicht daran, sich während dieses Aufenthalts auf den in Art. 12 Abs. 1 EG niedergelegten Gleichbehandlungsgrundsatz zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bidar, Randnr. 46).

    Auf diese Frage ist der Gerichtshof im Urteil Bidar eingegangen.

    Im Unterschied zu der vorliegenden Rechtssache ging es in der Rechtssache, die zum Urteil Bidar geführt hat, um eine nationale Regelung, die von Studierenden aus anderen Mitgliedstaaten, die eine Beihilfe zur Deckung ihrer Unterhaltskosten geltend machten, über die Erfüllung eines Aufenthaltserfordernisses hinaus verlangte, dass sie im Aufnahmemitgliedstaat dauernd ansässig waren.

    Im Urteil Bidar hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Mitgliedstaaten zwar aufgerufen sind, bei der Organisation und Anwendung ihres Sozialhilfesystems eine gewisse finanzielle Solidarität mit den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten zu zeigen, es jedem Mitgliedstaat aber freisteht, darauf zu achten, dass die Gewährung von Beihilfen zur Deckung des Unterhalts von Studierenden aus anderen Mitgliedstaaten nicht zu einer übermäßigen Belastung wird, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte, die dieser Staat gewähren kann (vgl. Urteil Bidar, Randnr. 56).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass es legitim ist, dass ein Mitgliedstaat eine Beihilfe zur Deckung der Unterhaltskosten von Studierenden nur jenen gewährt, die nachgewiesen haben, dass sie sich bis zu einem gewissen Grad in die Gesellschaft dieses Staates integriert haben (Urteil Bidar, Randnr. 57).

    Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass ein gewisser Integrationsgrad durch die Feststellung, dass der betreffende Studierende sich für eine gewisse Zeit im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, als nachgewiesen angesehen werden kann (Urteil Bidar, Randnr. 59).

    Das vorlegende Gericht nimmt jedoch an, dass die Verwaltungsvorschrift vom 9. Mai 2005 für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich sei, weil sich aus ihr ergebe, wie die IB-Groep das Urteil Bidar habe durchführen wollen, und weil die Wirkungen dieses Urteils nicht zeitlich beschränkt worden seien.

    Für die Beantwortung der Frage ist darauf hinzuweisen, dass die Auslegung des Art. 12 EG im Urteil Bidar, da dessen Wirkungen nicht zeitlich beschränkt wurden, von den nationalen Gerichten auf Rechtsverhältnisse angewandt werden kann und muss, die vor Erlass des Urteils entstanden sind, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, und Bidar, Randnr. 66).

    Aus den Akten geht hervor, dass das in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Mai 2005 aufgestellte Aufenthaltserfordernis als Übergangslösung zwischen dem Urteil Bidar und der Umsetzung der Richtlinie 2004/38 eingeführt wurde.

  • EuGH, 23.03.2004 - C-138/02

    DER GERICHTSHOF PRÜFT, INWIEWEIT EINE NATIONALE REGELUNG DIE GEWÄHRUNG EINER

    Auszug aus EuGH, 18.11.2008 - C-158/07
    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass ein Aufenthaltserfordernis nur dann verhältnismäßig ist, wenn die nationalen Behörden es auf der Grundlage von klaren und im Voraus bekannten Kriterien anwenden (vgl. Urteil vom 23. März 2004, Collins, C-138/02, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 72).

    Das vorlegende Gericht begründet seine Zweifel in dieser Frage mit dem Ergebnis im Urteil Collins, in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass einem Sozialhilfe-Antragsteller ein Aufenthaltserfordernis nur dann entgegengehalten werden dürfe, wenn er davon im entscheidungserheblichen Zeitraum bereits habe wissen können.

    Wie sich aus Randnr. 56 des vorliegenden Urteils ergibt, hat der Gerichtshof im Urteil Collins in der Tat entschieden, dass ein Aufenthaltserfordernis nur dann verhältnismäßig ist, wenn die nationalen Behörden es auf der Grundlage von klaren und im Voraus bekannten Kriterien anwenden.

    Da zudem die Verwaltungsvorschrift vom 9. Mai 2005 den Betroffenen weiter gehende Rechte gewährt als die frühere nationale Regelung, findet das im Urteil Collins aufgestellte Erfordernis im vorliegenden Fall keine Anwendung.

  • EuGH, 13.02.1996 - C-143/93

    Gebroeders van Es Douane Agenten / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus EuGH, 18.11.2008 - C-158/07
    Nach ständiger Rechtsprechung gebietet der Grundsatz der Rechtssicherheit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, insbesondere, dass Rechtsvorschriften, vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können, klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1996, Van Es Douane Agenten, C-143/93, Slg. 1996, I-431, Randnr. 27, und vom 17. Juli 2008, ASM Brescia, C-347/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 69).
  • EuGH, 17.07.2008 - C-347/06

    ASM Brescia - Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG - Konzession für die öffentliche

    Auszug aus EuGH, 18.11.2008 - C-158/07
    Nach ständiger Rechtsprechung gebietet der Grundsatz der Rechtssicherheit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, insbesondere, dass Rechtsvorschriften, vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können, klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1996, Van Es Douane Agenten, C-143/93, Slg. 1996, I-431, Randnr. 27, und vom 17. Juli 2008, ASM Brescia, C-347/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 69).
  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

    Auszug aus EuGH, 18.11.2008 - C-158/07
    Für die Beantwortung der Frage ist darauf hinzuweisen, dass die Auslegung des Art. 12 EG im Urteil Bidar, da dessen Wirkungen nicht zeitlich beschränkt wurden, von den nationalen Gerichten auf Rechtsverhältnisse angewandt werden kann und muss, die vor Erlass des Urteils entstanden sind, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, und Bidar, Randnr. 66).
  • EuGH, 02.10.2003 - C-148/02

    Garcia Avello

    Auszug aus EuGH, 18.11.2008 - C-158/07
    Zu diesen Situationen gehören auch diejenigen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten, und diejenigen, die die Ausübung der durch Art. 18 EG verliehenen Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, betreffen (vgl. Urteil vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnr. 24, und vom 12. Juli 2005, Schempp, C-403/03, Slg. 2005, I-6421, Randnr. 18).
  • EuGH, 09.01.2003 - C-257/00

    Givane u.a.

    Auszug aus EuGH, 18.11.2008 - C-158/07
    Die Voraussetzungen des Verbleiberechts der Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat sind in Art. 2 der Verordnung Nr. 1251/70 abschließend geregelt (vgl. Urteil vom 9. Januar 2003, Givane u. a., C-257/00, Slg. 2003, I-345, Randnr. 29).
  • EuGH, 12.07.2005 - C-403/03

    Schempp - Unionsbürgerschaft - Artikel 12 EG und 18 EG - Einkommensteuer -

    Auszug aus EuGH, 18.11.2008 - C-158/07
    Zu diesen Situationen gehören auch diejenigen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten, und diejenigen, die die Ausübung der durch Art. 18 EG verliehenen Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, betreffen (vgl. Urteil vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnr. 24, und vom 12. Juli 2005, Schempp, C-403/03, Slg. 2005, I-6421, Randnr. 18).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-224/98

    'D''Hoop'

    Auszug aus EuGH, 18.11.2008 - C-158/07
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt und dort eine weiterführende Schule besucht, von der durch Art. 18 EG garantierten Freizügigkeit Gebrauch macht (vgl. Urteile vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnrn.
  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Auszug aus EuGH, 18.11.2008 - C-158/07
    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Unionsbürger, der sich rechtmäßig im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, in allen Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, auf Art. 12 EG berufen (Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 63, und Bidar, Randnr. 32).
  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Das Wahlrecht in den Mitgliedstaaten zu den jeweiligen Vertretungskörperschaften oberhalb der Kommunalebene ist weiterhin den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten wie auch die Pflicht zur finanziellen Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten in Form von Sozialleistungen gegenüber Unionsbürgern weiterhin eingeschränkt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 18. November 2008, Rs. C-158/07, Förster, EuZW 2009, S. 44 ).
  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    42 und 43, vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 37, und vom 18. November 2008, Förster, C-158/07, Slg. 2008, I-8507, Randnr. 39).

    Folglich ist dieser Begriff so zu verstehen, dass er sich auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssysteme bezieht, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt und deshalb während seines Aufenthalts möglicherweise die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss, was Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben kann, die dieser Staat gewähren kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Bidar, Randnr. 56, Eind, Randnr. 29, und Förster, Randnr. 48, sowie entsprechend Urteile vom 4. März 2010, Chakroun, C-578/08, Slg. 2010, I-1839, Randnr. 46, und Kamberaj, Randnr. 91).

    Die Richtlinie 2004/38 erkennt somit eine bestimmte finanzielle Solidarität der Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats mit denen der anderen Mitgliedstaaten an, insbesondere wenn die Schwierigkeiten, auf die der Aufenthaltsberechtigte stößt, nur vorübergehender Natur sind (vgl. entsprechend Urteile Grzelczyk, Randnr. 44, Bidar, Randnr. 56, sowie Förster, Randnr. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-542/09

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston verstößt die niederländische Regelung,

    Der Gerichtshof habe diese Zielsetzung im Urteil Bidar zugelassen und ihre Zulässigkeit im Urteil Förster bestätigt(10).

    Die Niederlande verstehen das Urteil Förster offenbar als Bestätigung der Ausführungen im Urteil Bidar.

    Ich meine nicht, dass das Urteil Förster in diesem Sinne zu verstehen ist.

    Im Urteil Förster weist der Gerichtshof zunächst auf die Feststellung im Urteil Bidar hin, wonach es legitim ist, wenn ein Mitgliedstaat darauf achtet, dass die Gewährung einer sozialen Vergünstigung nicht zu einer übermäßigen Belastung wird, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte(45).

    Im Urteil Förster prüft der Gerichtshof daher die Verhältnismäßigkeit des Wohnsitzerfordernisses im Hinblick auf das Ziel, sich über die Integration des Studierenden zu vergewissern , nicht jedoch im Hinblick auf das Ziel, den Zusammenbruch des bestehenden Fördersystems infolge der mit ihm verbundenen Kosten zu vermeiden(50).

    Es besteht die Gefahr, aus dem Urteil Förster herauszulesen, dass ein Mitgliedstaat ein Wohnsitzerfordernis aufstellen kann, ohne dass es darauf ankäme, ob damit darauf geachtet werden soll, dass die Bereitstellung einer sozialen Vergünstigung nicht die Stabilität der öffentlichen Finanzen beeinträchtigt, oder ob damit ein anderer berechtigter Zweck verfolgt werden soll, dessen Verfolgung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.

    Anders als die Niederlande bin ich der Ansicht, dass aus dem Umstand, dass der Gerichtshof im Urteil Förster das Erfordernis eines Aufenthalts von fünf Jahren als verhältnismäßig zugelassen hat, nicht folgt, dass im vorliegenden Fall die Drei-von-sechs-Jahren-Regel verhältnismäßig ist.

    Im Urteil Förster hat der Gerichtshof gestützt auf den Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 entschieden, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet sei, wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern, die sich nicht fünf Jahre lang rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat ununterbrochen aufgehalten haben, Studienbeihilfen zu gewähren(61).

    10 - Urteile vom 15. März 2005, Bidar (C-209/03, Slg. 2005, I-2119), und vom 18. November 2008, Förster (C-158/07, Slg. 2008, I-8507).

    45 - Urteil Förster (oben in Fn. 10 angeführt, Randnr. 48).

    47 - Urteil Förster (oben in Fn. 10 angeführt, Randnr. 49).

    48 - Urteil Förster (oben in Fn. 10 angeführt, Randnr. 50).

    49 - Urteil Förster (oben in Fn. 10 angeführt, Randnr. 51).

    50 - Urteil Förster (oben in Fn. 10 angeführt, Randnr. 54).

    61 - Urteil Förster (oben in Fn. 10 angeführt, Randnr. 55).

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