Rechtsprechung
   BVerwG, 20.11.2008 - 3 C 13.08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,2586
BVerwG, 20.11.2008 - 3 C 13.08 (https://dejure.org/2008,2586)
BVerwG, Entscheidung vom 20.11.2008 - 3 C 13.08 (https://dejure.org/2008,2586)
BVerwG, Entscheidung vom 20. November 2008 - 3 C 13.08 (https://dejure.org/2008,2586)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,2586) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VwGO § 80 Abs. 1; BGB §§ 387 ff.; VwVfG §§ 35, 48 f., 49a
    Subvention; Rückforderung von Subventionen; Rückforderung gewährter Beihilfen; Rückforderungsbescheid; Leistungsbescheid; Widerspruch; Anfechtungsklage; Aufrechnung; Aufrechenbarkeit; aufschiebende Wirkung; Vollziehung des Verwaltungsakts.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 80 Abs. 1
    Anfechtungsklage; Aufrechenbarkeit; Aufrechnung; Leistungsbescheid; Rückforderung gewährter Beihilfen; Rückforderung von Subventionen; Rückforderungsbescheid; Subvention; Vollziehung des Verwaltungsakts; Widerspruch; aufschiebende Wirkung

  • Wolters Kluwer

    Aufrechnung behördlicher Verbindlichkeiten mit Gegenforderungen i.R. der Rückforderung von Subventionen; Rechtsgrundlage und Voraussetzungen der Aufrechnung ihrer Verbindlichkeit durch eine Behörde mit einer Gegenforderung; Voraussetzungen der zumindest zeitweiligen ...

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 1; ; BGB §§ 387 ff.; ; VwVfG § 35; ; VwVfG § 48 f.; ; VwVfG § 49a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Forstwirtschaftsrecht - Subvention; Rückforderung von Subventionen; Rückforderung gewährter Beihilfen; Rückforderungsbescheid; Leistungsbescheid; Widerspruch; Anfechtungsklage; Aufrechnung; Aufrechenbarkeit; aufschiebende Wirkung; Vollziehung des Verwaltungsakts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Aufschiebende Wirkung und Aufrechnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 132, 250
  • NJW 2009, 1099
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 27.10.1982 - 3 C 6.82

    Aufrechnung der Behörde - Analoge Anwendung der §§ 387 ff BGB im öffentlichen

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2008 - 3 C 13.08
    Vor allem erfolgt die Aufrechnung nicht mit hoheitlichen Mitteln; sie ist vielmehr ein Gestaltungsrecht des allgemeinen Schuldrechts, das dem Staat nicht anders als jedem anderen Teilnehmer am Rechtsverkehr zusteht (stRspr; vgl. Urteile vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 48 S. 42 f. und vom 27. Oktober 1982 - BVerwG 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218 = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 71 S. 12 f.).

    Soweit dem Urteil des Senats vom 27. Oktober 1982 (a.a.O.) eine andere Rechtsauffassung zugrunde liegt, hält er daran nicht fest.

    Ebenso führt ein Abgabenbescheid als solcher bereits die Fälligkeit der Abgabenforderung herbei, ebenfalls ungeachtet einer Anfechtung; auch hier lässt die Anfechtung die Wirksamkeit des Abgabenbescheides unberührt (Urteil vom 27. Oktober 1982 a.a.O. S. 221, 222 bzw. S. 12 f.).

    Es würde zwar - wie das Bundesverwaltungsgericht öfters unterstrichen hat (Urteile vom 13. Oktober 1971 a.a.O. und vom 27. Oktober 1982 a.a.O.) - den Rechtsschutz des Bürgers nicht unzumutbar schmälern, ließe man die Aufrechnung der Behörde zu.

  • BVerwG, 13.10.1971 - VI C 137.67

    Widerruf eines Beamtenverhältnisses - Rechtsmäßigkeit einer Entlassungsverfügung

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2008 - 3 C 13.08
    Vor allem erfolgt die Aufrechnung nicht mit hoheitlichen Mitteln; sie ist vielmehr ein Gestaltungsrecht des allgemeinen Schuldrechts, das dem Staat nicht anders als jedem anderen Teilnehmer am Rechtsverkehr zusteht (stRspr; vgl. Urteile vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 48 S. 42 f. und vom 27. Oktober 1982 - BVerwG 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218 = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 71 S. 12 f.).

    Es würde zwar - wie das Bundesverwaltungsgericht öfters unterstrichen hat (Urteile vom 13. Oktober 1971 a.a.O. und vom 27. Oktober 1982 a.a.O.) - den Rechtsschutz des Bürgers nicht unzumutbar schmälern, ließe man die Aufrechnung der Behörde zu.

  • BFH, 14.11.2000 - VII R 85/99

    Zahlung während des Revisionsverfahrens - Kein Wegfall des

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2008 - 3 C 13.08
    § 80 Abs. 1 VwGO hindert zwar nicht die Aufrechnung als solche, wohl aber die Aufrechenbarkeit solcher Gegenforderungen, deren Bestand oder Fälligkeit ihrerseits einen Verwaltungsakt voraussetzt, sofern und solange die Vollziehung dieses Verwaltungsakts ausgesetzt ist (vgl. im Ergebnis ebenso Beschluss vom 11. August 2005 - BVerwG 2 B 2.05 - juris; BFH, Urteile vom 31. August 1995 - VII R 58/94 - BFHE 178, 306 und vom 14. November 2000 - VII R 85/99 - BFHE 193, 254; Felix, NVwZ 1996, 734).
  • BVerwG, 11.08.2005 - 2 B 2.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2008 - 3 C 13.08
    § 80 Abs. 1 VwGO hindert zwar nicht die Aufrechnung als solche, wohl aber die Aufrechenbarkeit solcher Gegenforderungen, deren Bestand oder Fälligkeit ihrerseits einen Verwaltungsakt voraussetzt, sofern und solange die Vollziehung dieses Verwaltungsakts ausgesetzt ist (vgl. im Ergebnis ebenso Beschluss vom 11. August 2005 - BVerwG 2 B 2.05 - juris; BFH, Urteile vom 31. August 1995 - VII R 58/94 - BFHE 178, 306 und vom 14. November 2000 - VII R 85/99 - BFHE 193, 254; Felix, NVwZ 1996, 734).
  • BFH, 31.08.1995 - VII R 58/94

    Keine Aufrechnung nach Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus BVerwG, 20.11.2008 - 3 C 13.08
    § 80 Abs. 1 VwGO hindert zwar nicht die Aufrechnung als solche, wohl aber die Aufrechenbarkeit solcher Gegenforderungen, deren Bestand oder Fälligkeit ihrerseits einen Verwaltungsakt voraussetzt, sofern und solange die Vollziehung dieses Verwaltungsakts ausgesetzt ist (vgl. im Ergebnis ebenso Beschluss vom 11. August 2005 - BVerwG 2 B 2.05 - juris; BFH, Urteile vom 31. August 1995 - VII R 58/94 - BFHE 178, 306 und vom 14. November 2000 - VII R 85/99 - BFHE 193, 254; Felix, NVwZ 1996, 734).
  • BSG, 31.08.2011 - GS 2/10

    Zulässigkeit der Erklärung einer Verrechnung durch Verwaltungsakt

    Mit seiner Entscheidung weicht der Große Senat des BSG schließlich nicht von Entscheidungen des BGH (Beschluss vom 22.3.2004 - NotZ 16/03 -, NJW-RR 2004, 1432 ff), des BVerwG (BVerwGE 66, 218 ff; 132, 250 ff) oder des BFH (BFHE 149, 482, 489 f; 178, 306 ff) ab, die bei der einseitigen Ausübung der hier ohnedies nicht streitgegenständlichen Aufrechnung die Rechtsnatur als öffentlich-rechtliche Willenserklärung bestimmen.
  • BVerwG, 20.01.2016 - 9 C 1.15

    Straßenausbaubeiträge; Festsetzungsbescheid; Abgabenbescheid; Widerspruch;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage (§ 80 Abs. 1 VwGO) die Behörde, für die Dauer des durch die Anfechtung des Verwaltungsaktes herbeigeführten Schwebezustandes alle Maßnahmen zu unterlassen, die - in einem weiten, auch die Besonderheiten rechtsgestaltender und feststellender Verwaltungsakte (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO) berücksichtigenden Sinne - als Vollziehung zu qualifizieren sind, d.h. der Verwirklichung der mit dem Verwaltungsakt ausgesprochenen Rechtsfolge und der sich aus ihr ergebenden weiteren Nebenfolgen dienen (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 21. Juni 1961 - 8 C 398.59 - BVerwGE 13, 1 , vom 6. Juli 1973 - 4 C 79.69 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 23 S. 21, vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218 , vom 17. August 1995 - 3 C 17.94 - BVerwGE 99, 109 und vom 20. November 2008 - 3 C 13.08 - BVerwGE 132, 250 Rn. 7 ff.).

    Die aufschiebende Wirkung lässt die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes jedoch unberührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2008 - 3 C 13.08 - BVerwGE 132, 250 Rn. 9, 12).

    Soweit die hoheitliche Regelung die Fälligstellung einer Forderung umfasst, wie dies insbesondere bei Abgabenbescheiden der Fall ist, hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Folge, dass die Forderung für die Behörde und ihren Rechtsträger einstweilen als nicht fällig gilt (BVerwG, Urteil vom 20. November 2008 - 3 C 13.08 - BVerwGE 132, 250 Rn. 11 f. in teilweiser Abweichung von dem Urteil vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.07.2019 - 1 S 871/19

    Kosten einer Ersatzvornahme - hier: Abschleppkosten - als öffentlichen Abgaben

    Als verbotene "Vollziehung" ist dabei (jedenfalls) jede selbständige und hoheitliche Maßnahme der Behörde zur Durchsetzung der getroffenen Anordnung im Wege des Zugriffs auf Rechtsgüter des Adressaten dieses Verwaltungsaktes zu verstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1982 - 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218; ähnl. dass., Urt. v. 20.11.2008 - 3 C 13.08 - BVerwGE 132, 250: "einseitige Durchsetzung der im Bescheid getroffenen Regelung mit hoheitlichen Mitteln"; s. zur Kritik an dem im Lichte von Art. 19 Abs. GG teils als zu restriktiv beanstandeten Vollziehungsbegriff des Bundesverwaltungsgerichts BVerfG, Beschl. v. 14.08.2006 - 1 BvR 2089/05 - NJW 2006, 3551; Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 101 m.w.N.).

    Ob die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Kostenbescheid darüber hinaus auch deshalb die Ausübung der Zurückbehaltungsbefugnis ausschließt, weil die aufschiebende Wirkung (bereits) die Fälligkeit der geltend gemachten Kostenforderung beseitigt, bedarf daher keiner Entscheidung (für den Wegfall der Fälligkeit Jäckel, a.a.O., S. 57; a.A. insoweit - ohne Begründung - Stephan/Deger, a.a.O., § 83a Rn. 3; früher ebenfalls gegen den Wegfall der Fälligkeit BVerwG, Beschl. v. 20.04.2004 - 9 B 109.03 - juris, und Urt. v. 27.10.1982, a.a.O., mit der Erwägung, die aufschiebende Wirkung habe keine Gestaltungswirkung, und der Folgerung, die aufschiebende Wirkung schließe es grundsätzlich nicht aus, mit der im Kostenbescheid festgesetzten Forderung gegen eine Forderung des Adressaten aufzurechnen; inzwischen aber differenzierend BVerwG, Urt. v. 20.11.2008, a.a.O., dort gegen die Zulässigkeit der Aufrechnung, wenn die Forderung des Behördenträgers oder deren Fälligkeit - wie hier [vgl. Senat, Urt. v. 20.01.2010, a.a.O.; Stephan/Deger, a.a.O., § 83a Rn. 3; Hermesmeier/Brenz, a.a.O., § 83a Rn. 4] - einen Verwaltungsakt voraussetzt; näher zum Meinungsstand zur Frage, ob die Aufrechnung mit einer durch Bescheid geltend gemachten Forderung als Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO anzusehen ist, [bejahend] VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.02.1998 - 6 S 2679/96 - W.-R. Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 30 m.w.N.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht