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   BGH, 11.12.2008 - 4 StR 318/08   

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https://dejure.org/2008,2217
BGH, 11.12.2008 - 4 StR 318/08 (https://dejure.org/2008,2217)
BGH, Entscheidung vom 11.12.2008 - 4 StR 318/08 (https://dejure.org/2008,2217)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2008 - 4 StR 318/08 (https://dejure.org/2008,2217)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 lit. b EMRK; § 4 StPO; § 266 StPO
    Recht auf ein faires Verfahren (Recht auf effektive Verteidigung); Neubeginn der Hauptverhandlung bei Hinzuverbindung einer weiteren Anklage gegen denselben Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung (verdeckte Nachtragsanklage; mangelnde Zustimmung; Verbindung; ...

  • lexetius.com

    StPO §§ 4, 266; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 (faires Verfahren)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Behandlung der Erhebung einer weiteren Anklage gegen denselben Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung zu einem bereits anhängigen Verfahren in einer laufenden Hauptverhandlung

  • Judicialis

    StPO § 266

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Behandlung der Erhebung einer weiteren Anklage gegen denselben Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung zu einem bereits anhängigen Verfahren in einer laufenden Hauptverhandlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Nach hinzuverbundener Anklage ist eine neue Hauptverhandlung erforderlich!

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Weitere Anklagen im laufenden Verfahren

Besprechungen u.ä. (2)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Nachtragsanklage (Dr. Milan Kuhli; ZIS 2011, 183)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Nachtragsanklage - Verhältnis von Nachtragsanklage und Verfahrensverbindung

Papierfundstellen

  • BGHSt 53, 108
  • NJW 2009, 1429
  • NStZ 2009, 222
  • StV 2009, 337
  • AnwBl 2009, 135
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.08.1998 - 5 StR 311/98

    Einbeziehung einer Nachtragsanklage in Verfahren der Jugendkammer ohne Zustimmung

    Auszug aus BGH, 11.12.2008 - 4 StR 318/08
    Wird eine weitere Anklage gegen denselben Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung zu einem bereits anhängigen Verfahren in einer laufenden Hauptverhandlung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hinzuverbunden, so muss, wenn die Voraussetzungen des § 266 StPO nicht vorliegen, mit der Hauptverhandlung neu begonnen werden (im Anschluss an BGH NStZ-RR 1999, 303).

    Liegen die Voraussetzungen des § 266 StPO nicht vor, so hat der Tatrichter abzuwägen, ob er zunächst die begonnene Hauptverhandlung im ursprünglichen, eingeschränkt angeklagten Umfang zum Abschluss bringen und über die weitere Anklage in einem gesonderten Verfahren entscheiden will oder ob er beide Verfahren verbindet und sie insgesamt zum Gegenstand einer neu zu beginnenden, einheitlichen Hauptverhandlung macht (BGH NStZ-RR 1999, 303).

    Mit dem 5. Strafsenat (Beschluss vom 3. August 1998 - 5 StR 311/98 = NStZ-RR 1999, 303 (nicht tragend)) bejaht der Senat diese Frage.

  • BGH, 19.02.2008 - 1 StR 503/07

    Auffangrechtserwerb nach neuem Recht (keine rückwirkende Anwendung; verlängerte

    Auszug aus BGH, 11.12.2008 - 4 StR 318/08
    cc) Allerdings hat der 1. Strafsenat in einem gleich gelagerten Fall entschieden, dass eine Verfahrensweise, wie sie das Landgericht als rechtlich möglich erachtet hat, kein Verfahrenshindernis begründet (Beschluss vom 19. Februar 2008 - 1 StR 503/07 = StV 2008, 226, 227).
  • BGH, 16.02.1995 - 1 StR 4/95

    Einbeziehung - Nachtragsanklage - Protokoll

    Auszug aus BGH, 11.12.2008 - 4 StR 318/08
    Der Gesetzgeber hat aus Gründen des "praktischen Bedürfnisses" allein mit § 266 StPO eine Möglichkeit eröffnet, ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen (die Erhebung einer (weiteren) Anklage in der Hauptverhandlung, ihre Einbeziehung in das Verfahren durch Beschluss des erkennenden Gerichts (vgl. BGH StV 1995, 342) und die (ausdrückliche) Zustimmung des Angeklagten), den den Angeklagten betreffenden Prozessgegenstand in einer bereits begonnenen Hauptverhandlung zu erweitern (vgl. Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen 2. Aufl. Bd. 3 Abt. 1 S. 921 (an sich "prinzipwidrige" Vorschrift), Abt. 2 S. 1377 f. (die Bestimmung stehe zwar nicht "auf dem Boden des Systems", das "praktische Bedürfnis" dränge aber zu einer derartigen Vorschrift)).
  • AG Villingen-Schwenningen, 30.10.2019 - 6 Ds 31 Js 29240/18

    Zuständigkeit für die Einbeziehung einer Nachtragsanklage; Renncharakter des

    Diese Vorgehensweise hat auch andere Auswirkungen auf den Prozess - mit der Hauptverhandlung muss in diesem Fall neu begonnen werden (BGH, Beschluss vom 11.12.2008 - 4 StR 318/08 = NJW 2009, 1429).
  • OLG Hamm, 02.04.2009 - 3 Ws 104/09

    U-Haft, Strafhaft, Übergang

    Auf die Revision der Angeklagten (des Beschwerdeführers und eines Mitangeklagten) hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.12.2008 (4 StR 318/08) hinsichtlich des Beschwerdeführers das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er in den Fällen II.15- II.22, welche nicht Gegenstand des Haftbefehls waren, verurteilt worden ist und die Sache an die III. große Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückgegeben.
  • BGH, 02.06.2010 - 2 ARs 196/10

    Verbindung durch das gemeinschaftliche obere Gericht; erforderlicher Neubeginn

    Wird eine weitere Anklage gegen denselben Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung zu einem bereits anhängigen Verfahren mit einer laufenden Hauptverhandlung hinzu verbunden, muss, wenn die Voraussetzungen des § 266 StPO nicht vorliegen, mit der Hauptverhandlung neu begonnen werden (BGHSt 53, 108; vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - 2 ARs 214/08).
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