Rechtsprechung
   BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvR 182/09   

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BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvR 182/09 (https://dejure.org/2009,9)
BVerfG, Entscheidung vom 30.06.2009 - 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvR 182/09 (https://dejure.org/2009,9)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvR 182/09 (https://dejure.org/2009,9)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Bundesverfassungsgericht

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar; Begleitgesetz verfassungswidrig, soweit Gesetzgebungsorganen keine hinreichenden Beteiligungsrechte eingeräumt wurden

  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 38 Abs. 1
    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar; Begleitgesetz verfassungswidrig, soweit Gesetzgebungsorganen keine hinreichenden Beteiligungsrechte eingeräumt wurden

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 13. Dezember 2007 (EUV Lissabon) - Verstoß gegen Art. ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Deutsches Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon und Begleitgesetze

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    GG Art. 23 Abs. 1 S. 1; ; GG Art. ... 23 Abs. 1 S. 2; ; GG Art. 23 Abs. 1 S. 3; ; GG Art. 38 Abs. 1; ; GG Art. 79 Abs. 3; ; EGV Art. 5 Abs. 2; ; EUV-Lissabon Art. 4 Abs. 3; ; EUV-Lissabon Art. 5 Abs. 1 S. 2; ; EUV-Lissabon Art. 5 Abs. 3

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Verfassungsmäßigkeit des Zustimmungsgesetzes zum Vertrag von Lissabon

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der mit der Ratifizierung des Vertrags von Lissabon verbundenen Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Gemeinschaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar; Begleitgesetz verfassungswidrig, soweit Gesetzgebungsorganen keine hinreichenden Beteiligungsrechte eingeräumt wurden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Von Lissabon zum Rubikon

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorerst keine Ratifizierung

  • Telepolis (Pressebericht, 01.07.2009)

    Eine schallende Ohrfeige aus Karlsruhe - Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgericht wird die Demokratie gestärkt

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    BVerfG verhandelt über Verfassungsbeschwerden gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    BVerfG verhandelt über Verfassungsbeschwerden gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon

Besprechungen u.ä. (30)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 23 GG
    Lissabon in Karlsruhe (Prof. Dr. Andreas Haratsch, Hagen; ZJS 1/2010, S. 122)

  • internet-law.de (Kurzanmerkung)

    BVerfG bestätigt Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 38 GG; Art. 23 GG
    Ja zum Vertrag von Lissabon, aber … Das Urteil des BVerfG und die notwendige Änderung des Ausweitungsgesetzes (RA Jörg-Klaus Baumgart, Potsdam; NJ 8/2009, S. 309)

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Zukunft der Unionsgerichtsbarkeit (Prof. Dr. Ingolf Pernice; EuR 2011, 151)

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Was ist Integrationsverantwortung? Kritische Überlegungen zu den verfassungstheoretischen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und der Umsetzung im IntVG (Nicolas Sonder; KritV 2011, 214-225)

  • faz.net (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Unter Karlsruher Totalaufsicht: Die im Lissabon-Urteil beim Parlament angemahnte Integrationsverantwortung läuft leer; das Verfassungsgericht setzt auf Konfrontation (Prof. Dr. Christian Calliess; FAZ)

  • faz.net (Entscheidungsanmerkung)

    Lissabon-Urteil: Was ein Parlament ist, entscheiden die Richter (Prof. Dr. Christoph Möllers; FAZ 16.07.2009)

  • zeit.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ein nationaler Riegel // Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Lissabon-Vertrag ist rückwärtsgewandt und realitätsfremd (Joschka Fischer; DIE ZEIT, 09.07.2009 Nr. 29)

  • europa-union.de PDF (Kurzanmerkung)

    Auswege aus dem drohenden Justizkonflikt: Aufruf zur Einführung einer ausdrücklichen Vorlageverpflichtung des BVerfG (Erklärung von 38 Hochschullehrern, Richtern und anderen Juristen)

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungsmäßigkeit von Zustimmungsgesetz und Begleitgesetzen zum Vertrag von Lissabon

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 20 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Art. 38 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3 GG
    Vertrag von Lissabon

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Spät kommt ihr, doch ihr kommt: Glosse eines Strafrechtlers zur Lissabon-Entscheidung des BVerfG (Prof. Dr. Bernd Schünemann)

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 14 EUV-Lissabon; Art. 38 GG
    Erste Überlegungen zu den Konsequenzen des Lissabon-Urteils des Bundesverfassungsgerichts für das Europäische Strafrecht (RiLG Prof. Dr. Kai Ambos und Privatdozent Dr. Peter Rackow, Göttingen)

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Perspektiven des Europäischen Strafrechts nach dem Vertrag von Lissabon - Eine Durchsicht des (wohl) kommenden EU-Primärrechts vor dem Hintergrund des Lissabon-Urteils des BVerfG vom 30.6.2009 (Prof. Dr. Martin Heger, Berlin)

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Europäisches Strafrecht im Fokus konfligierender Verfassungsmodelle - Stoppt das Bundesverfassungsgericht die europäische Strafrechtsentwicklung? (Prof. Dr. Stefan Braum, Luxemburg)

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Karlsruhe, Lissabon und das Strafrecht - ein Blick über den Zaun (PD Dr. Hans-Peter Folz, Augsburg)

  • bay-gemeindetag.de PDF, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)

    Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus (Dr. Wiethe-Körprich; BayGTzeitung 9/2009)

  • heuking.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Lissabon-Urteil: Der Daumen senkt sich gen Berlin, Luxemburg und Straßburg (RA Michael Schmittmann; AfP 4/2009, S. 350)

  • apb-tutzing.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Integrationsverantwortung und Verfassungsidentität // Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrag von Lissabon (Dr. Gero Kellermann)

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 38 GG; Art. 23 GG
    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrag von Lissabon und ihre Bedeutung für die Europäisierung des Strafrechts (Prof. Dr. Martin Böse, Bonn; ZIS 2/2010, S. 76)

  • law-journal.de PDF, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)

    Die Bezwingung der Hydra - das Bundesverfassungsgericht als Herakles? (Prof. em. Dr. Meinhard Hilf / Wiss. Mit. Tim Rene Salomon; Bucerius Law Journal 2/2009, S. 74)

  • fu-berlin.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Das Ringen des Zweiten Senats mit der Europäischen Union: Über das Ziel hinausgeschossen… (Calliess, Christian; ZEuS 2009, 560-582)

  • prewest.de PDF, S. 12 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Demokratie, Föderalismus und die europäische Gemeinschaftsordnung - Die ideologischen Fehler der deutschen Europapolitik (Dr. Karl Eckhart Heinz; GuT 2009, 374)

  • europa-uni.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das "Sozialthema" zwischen EuGH und Nationalstaat - Überlegungen nach dem Lissabon-Urteil des BVerfG (Prof. Dr. Eva Kocher; AuR 9/2009, 1-7)

  • ac.at PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Deutschland über alles:: Das Lissabon-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Univ.-Prof. Dr. Ewald Wiederin; ÖJZ 2010, 398-406)

  • zaoerv.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Integrationsgrenze Verfassungsidentität - Konzept und Kontrolle aus europäischer, deutscher und französischer Perspektive (Maja Walte; ZaöRV 72 [2012], 177-200);

  • theorieblog.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Bundesstaat - Das Lissabon-Urteil im Licht einer Verfassungstheorie des Föderalismus (Steven Schäller; ZPTh 2011, S. 41-62)

  • lu.lv PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beteiligung Deutschlands an der europäischen Integration (Prof. Dr. Thomas Schmitz)

  • uni-hannover.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Die richtige Aufführung auf der falschen Bühne? Das Bundesverfassungsgericht und die Politisierung der europäischen Integration (Tobias Auberger, Wolfram Lamping; dms 2009, 271-291)

  • tagesspiegel.de (Entscheidungsanmerkung)

    Europa ist unser Schicksal (Hans-Dietrich Genscher; Der Tagesspiel, 14.07.2009)

Sonstiges (7)

  • tagesschau.de (Sitzungsbericht, 10.02.2009)

    Verfassungsklagen gegen Lissabon-Vertrag - Kippt Karlsruhe die EU-Reform?

  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Antrags- und Verfassungsbeschwerdeschriften

  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Antrags- und Verfassungsbeschwerdeschriften

  • ltsh.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Antrags- und Verfassungsbeschwerdeschriften

  • ltsh.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)
  • ltsh.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Antrags- und Verfassungsbeschwerdeschrift

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 123, 267
  • NJW 2009, 2267
  • EuZW 2009, 552 (Ls.)
  • DVBl 2009, 1032
  • DÖV 2009, 680
  • DÖV 2010, 84
 
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Wird zitiert von ... (298)Neu Zitiert selbst (102)

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
    Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon ) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 75, 223 ; 89, 155 : dort zum ausbrechenden Rechtsakt).

    Mit ihm sollte eine "neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas" erreicht werden (Art. 1 Abs. 2 EUV; vgl. auch BVerfGE 89, 155 ).

    Sie fordern das Bundesverfassungsgericht auf, im Lichte bereits übertragener und noch zu übertragender Hoheitsrechte zu prüfen, ob die in seinem Urteil zum Vertrag von Maastricht (vgl. BVerfGE 89, 155 ff.) niedergelegten Erwartungen an die rechtsstaatlich-demokratische Entwicklung der Europäischen Union erfüllt worden seien.

    Das Mehrheitsverfahren und damit die Möglichkeit, im Rat überstimmt zu werden, habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum Vertrag von Maastricht (vgl. BVerfGE 89, 155 ff.) akzeptiert.

    38 Abs. 1 und Abs. 2 GG gewährleistet das subjektive Recht, an der Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages teilzunehmen (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 89, 155 ).

    Die Verbürgung erstreckt sich auch auf den grundlegenden demokratischen Gehalt dieses Rechts (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    Mit der Wahl wird die Staatsgewalt auf Bundesebene nicht nur nach Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG legitimiert, sondern zudem auch dirigierender Einfluss genommen, wie diese ausgeübt wird (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG schließt es im Anwendungsbereich des Art. 23 GG aus, die durch die Wahl bewirkte Legitimation von Staatsgewalt und Einflussnahme auf deren Ausübung durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages auf die europäische Ebene so zu entleeren, dass das Demokratieprinzip verletzt wird (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    Der verfassungsprozessualen Rügefähigkeit der "Entstaatlichung" steht nicht entgegen, dass Art. 146 GG kein selbständig rügefähiges, mithin verfassungsbeschwerdefähiges Individualrecht im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG begründet (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    Das Prinzip der repräsentativen Volksherrschaft kann verletzt sein, wenn im grundgesetzlichen Organgefüge die Rechte des Bundestages wesentlich geschmälert werden und damit ein Substanzverlust demokratischer Gestaltungsmacht für dasjenige Verfassungsorgan eintritt, das unmittelbar nach den Grundsätzen freier und gleicher Wahl zustande gekommen ist (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    c) Das demokratische Prinzip ist nicht abwägungsfähig; es ist unantastbar (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    Ob diese Bindung schon wegen der Universalität von Würde, Freiheit und Gleichheit sogar für die verfassungsgebende Gewalt gilt, also für den Fall, dass das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung, aber in einer Legalitätskontinuität zur Herrschaftsordnung des Grundgesetzes sich eine neue Verfassung gibt (vgl. Isensee, in: Isensee/Kirchhof, HStR VII, 1992, § 166 Rn. 61 ff.; Moelle, Der Verfassungsbeschluss nach Art. 146 GG, 1996, S. 73 ff.; Stückrath, Art. 146 GG: Verfassungsablösung zwischen Legalität und Legitimität, 1997, S. 240 ff.; vgl. auch BVerfGE 89, 155 ), kann offen bleiben.

    Es untersagt die Übertragung der Kompetenz-Kompetenz (vgl. BVerfGE 89, 155 ; vgl. auch BVerfGE 58, 1 ; 104, 151 ).

    Soweit nicht das Volk unmittelbar selbst zur Entscheidung berufen ist, ist demokratisch legitimiert nur, was parlamentarisch verantwortet werden kann (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    Eine Blankettermächtigung zur Ausübung öffentlicher Gewalt, zumal mit unmittelbarer Bindungswirkung in der innerstaatlichen Rechtsordnung, dürfen die deutschen Verfassungsorgane nicht erteilen (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 89, 155 ).

    Innerhalb der deutschen Jurisdiktion muss es zudem möglich sein, die Integrationsverantwortung im Fall von ersichtlichen Grenzüberschreitungen bei Inanspruchnahme von Zuständigkeiten durch die Europäische Union - dies wurde auch von den Bevollmächtigten des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung betont - und zur Wahrung des unantastbaren Kerngehalts der Verfassungsidentität des Grundgesetzes im Rahmen einer Identitätskontrolle einfordern zu können (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 89, 155 ; 113, 273 ).

    Wenn Rechtsschutz auf Unionsebene nicht zu erlangen ist, prüft das Bundesverfassungsgericht, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 EUV-Lissabon) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 75, 223 ; 89, 155 : dort zum sogenannten ausbrechenden Rechtsakt).

    Das ist dann der Fall, wenn der Deutsche Bundestag eigene Aufgaben und Befugnisse von substantiellem politischem Gewicht behält oder die ihm politisch verantwortliche Bundesregierung maßgeblichen Einfluss auf europäische Entscheidungsverfahren auszuüben vermag (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    dd) Demokratie bedeutet nicht nur die Wahrung formaler Organisationsprinzipien (vgl. BVerfGE 89, 155 ) und nicht allein eine korporative Einbindung von Interessengruppen.

    Auch wenn durch die großen Erfolge der europäischen Integration eine gemeinsame und miteinander im thematischen Zusammenwirken stehende europäische Öffentlichkeit in ihren jeweiligen staatlichen Resonanzräumen ersichtlich wächst (vgl. dazu bereits BVerfGE 89, 155 ; Trenz, Europa in den Medien, Die europäische Integration im Spiegel nationaler Öffentlichkeit, 2005), so ist doch nicht zu übersehen, dass die öffentliche Wahrnehmung von Sachthemen und politischem Führungspersonal in erheblichem Umfang an nationalstaatliche, sprachliche, historische und kulturelle Identifikationsmuster angeschlossen bleibt.

    Solange und soweit das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung in einem Verbund souveräner Staaten mit ausgeprägten Zügen exekutiver und gouvernementaler Zusammenarbeit gewahrt bleibt, reicht grundsätzlich die über nationale Parlamente und Regierungen vermittelte Legitimation der Mitgliedstaaten aus, die ergänzt und abgestützt wird durch das unmittelbar gewählte Europäische Parlament (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    Eine freie öffentliche Meinung und eine politische Opposition müssen fähig sein, den Entscheidungsprozess in seinen wesentlichen Zügen kritisch zu beobachten und Verantwortlichen - das heißt in der Regel einer Regierung - sinnvoll zuzurechnen (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG; BVerfGE 89, 155 ; 97, 350 ; rechtsvergleichend Cruz Villalón, Grundlagen und Grundzüge staatlichen Verfassungsrechts: Vergleich, in: von Bogdandy/Cruz Villalón/Huber, Handbuch Ius Publicum Europaeum, Bd. I, 2007, § 13 Rn. 102 ff. mit weiteren Nachweisen).

    Das Europäische Parlament ist als ein unmittelbar von den Unionsbürgern gewähltes Vertretungsorgan der Völker eine eigenständige zusätzliche Quelle für demokratische Legitimation (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Urteil zum Vertrag von Maastricht entschieden, dass primärrechtliche Änderungen auch durch ein abgekürztes Verfahren vorgenommen werden können, wenn die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zustimmen (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    Auch die "Zustimmung" der Bundesrepublik Deutschland im vereinfachten Änderungsverfahren nach Art. 48 Abs. 6 EUV-Lissabon setzt stets ein Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG als lex specialis zu Art. 59 Abs. 2 GG voraus (vgl. BVerfGE 89, 155 ; zum Verweis auf die innerstaatlichen Ratifikationserfordernisse siehe auch die Entscheidung Nr. 2007-560 DC des Conseil constitutionnel vom 20. Dezember 2007, Nr. 26 ff.).

    Änderungen der Verträge, durch die das Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, machen die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Deutschen Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates erforderlich (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG; vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    Bereits in dem Urteil zum Vertrag von Maastricht hat das Bundesverfassungsgericht gegenüber der dort erhobenen "Entstaatlichungsrüge" in dem für den Grundrechtsträger zentralen Bereich der Innen- und Rechtspolitik darauf hingewiesen, dass in der "Dritten Säule" nur einstimmig entschieden und durch diese Beschlüsse kein in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbares und Vorrang beanspruchendes Recht gesetzt werde (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    Das Bundesverfassungsgericht ist in seiner Entscheidung zum Vertrag von Maastricht nach umfassender Auslegung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift zu dem Ergebnis gekommen, dass Art. F Abs. 3 EUV die Europäische Union nicht ermächtige, sich aus eigener Macht die Finanzmittel und sonstigen Handlungsmittel zu verschaffen, die sie zur Erfüllung ihrer Zwecke für erforderlich erachte (BVerfGE 89, 155 ; vgl. auch Puttler, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 6 EUV Rn. 59 f.; Hilf/Schorkopf, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Bd. I , 37. Ergänzungslieferung, November 2008, Art. 6 EUV Rn. 113).

    311 Abs. 1 AEUV ist auch weiterhin als eine politisch-programmatische Absichtserklärung zu verstehen, die keine Zuständigkeit der Europäischen Union und damit erst recht keine Kompetenz-Kompetenz derselben begründet (vgl. BVerfGE 89, 155 ).

    (bb) Eine rechtliche Regelungswirkung hat hingegen Art. 352 AEUV, der die bestehenden Zuständigkeiten der Europäischen Union zielgebunden abrunden soll (vgl. zum früheren Art. 235 EWGV BVerfGE 89, 155 ).

    Nach der bisherigen Rechtslage erschien Art. 308 EGV als "Vertragsabrundungskompetenz" (vgl. BVerfGE 89, 155 ), die eine "vertragsimmanente Fortentwicklung" des Unionsrechts "unterhalb der förmlichen Vertragsänderung" ermöglichte (vgl. Oppermann, Europarecht, 3. Aufl. 2005, § 6 Rn. 68).

    Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass es prüfe, ob Rechtsakte der europäischen Einrichtungen und Organe sich in den Grenzen der eingeräumten Hoheitsrechte halten oder aber eine vertragsausdehnende Auslegung der Verträge durch die Gemeinschaftsgerichtsbarkeit vorliege, die einer unzulässigen autonomen Vertragsänderung gleichkomme (BVerfGE 89, 155 ; ähnlich zuletzt Tschechisches Verfassungsgericht, Urteil vom 26. November 2008, Aktenzeichen Pl. ÚS 19/08, Vertrag zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Rn. 139).

    Es bedeutet in der Sache jedenfalls keinen Widerspruch zu dem Ziel der Europarechtsfreundlichkeit, das heißt zu der von der Verfassung geforderten Mitwirkung der Bundesrepublik Deutschland an der Verwirklichung eines vereinten Europas (Präambel, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG), wenn ausnahmsweise, unter besonderen und engen Voraussetzungen, das Bundesverfassungsgericht Recht der Europäischen Union für in Deutschland nicht anwendbar erklärt (vgl. BVerfGE 31, 145 ; 37, 271 ; 73, 339 ; 75, 223 ; 89, 155 ; 102, 147 ).

  • BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92

    Bundeswehreinsatz

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
    aa) Mit der Behauptung, sein Recht auf Mitwirkung an der Arbeit im Bundestag sei verkürzt worden, legt der Antragsteller zu I. nicht hinreichend dar, dass dieses Recht (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 90, 286 ) durch die angegriffene Gesetzgebung verletzt oder gefährdet sein könnte (§ 64 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

    Der Prozessstandschafter bedarf daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Zulassung (vgl. BVerfGE 60, 319 ; 90, 286 ).

    Eine solche liegt nicht vor, da sich § 63, § 64 Abs. 1 BVerfGG nur auf die Prozessstandschaft eines Organteils für das Gesamtorgan beziehen und der Abgeordnete kein solcher Organteil ist (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 67, 100 ; 90, 286 ; 117, 359 ).

    aa) Mit ihrer Rüge der Verletzung des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts (vgl. BVerfGE 90, 286 ) durch das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon legt die Antragstellerin zu II. hinreichend dar, dass der Deutsche Bundestag durch das Zustimmungsgesetz in Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet sein könnte (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 64 Abs. 1 BVerfGG).

    Der Auslandseinsatz der Streitkräfte ist außer im Verteidigungsfall nur in Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit erlaubt (Art. 24 Abs. 2 GG), wobei der konkrete Einsatz von der Zustimmung des Deutschen Bundestages konstitutiv abhängt (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 100, 266 ; 104, 151 ; 108, 34 ; 121, 135 ; stRspr).

    Die Bundeswehr ist ein "Parlamentsheer" (BVerfGE 90, 286 ), über dessen Einsatz das Repräsentationsorgan des Volkes zu entscheiden hat (vgl. BVerfGE 90, 286 ).

    Die auf die Streitkräfte bezogenen Regelungen des Grundgesetzes sind darauf angelegt, die Bundeswehr nicht als Machtpotential allein der Exekutive zu überlassen, sondern sie als "Parlamentsheer" in die demokratisch rechtsstaatliche Verfassungsordnung einzufügen (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 121, 135 ).

    Ohne parlamentarische Zustimmung ist ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte unter dem Grundgesetz grundsätzlich nicht zulässig; nur ausnahmsweise ist die Bundesregierung - bei Gefahr im Verzug - berechtigt, vorläufig den Einsatz bewaffneter Streitkräfte zu beschließen, damit die Wehr- und Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland durch den Parlamentsvorbehalt nicht in Frage gestellt werden (vgl. BVerfGE 90, 286 ).

    Den Oppositionsfraktionen und damit der organisierten parlamentarischen Minderheit als dem Gegenspieler der Regierungsmehrheit soll der Rechtsweg zum Gerichtshof der Europäischen Union eröffnet werden, um die tatsächliche Geltendmachung der dem Parlament im europäischen Integrationsgefüge vorbehaltenen Rechte zu ermöglichen (vgl. zum Organstreitverfahren: BVerfGE 90, 286 ; 117, 359 ; vgl. zur Ausgestaltung der Subsidiaritätsklage als parlamentarisches Minderheitenrecht auch Art. 88-6 § 3 der französischen Verfassung vom 4. Oktober 1958 in der Fassung vom 21. Juli 2008).

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
    Schließlich beseitige die Grundrechtecharta die Garantenstellung, die das Bundesverfassungsgericht für den Grundrechtsschutz gemäß der sogenannten Solange II-Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 73, 339 ff.) innehabe.

    Unabhängig von der Reichweite des Anwendungsbereichs der Grundrechtecharta nach Art. 51 GRCh gehören die Grundrechte des Grundgesetzes zu den Verfassungskerngehalten, die die Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG auf die Europäische Union begrenzen (vgl. BVerfGE 37, 271 ; 73, 339 ).

    Das Bundesverfassungsgericht übt seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von sekundärem Unionsrecht und sonstigem Handeln der Europäischen Union, das die Rechtsgrundlage für ein Handeln deutscher Gerichte und Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland ist, lediglich solange nicht mehr aus, wie die Europäische Union eine Grundrechtsgeltung gewährleistet, die nach Inhalt und Wirksamkeit dem Grundrechtsschutz, wie er nach dem Grundgesetz unabdingbar ist, im Wesentlichen gleichkommt (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ).

    Die Prüfung einer Verletzung des Wahlrechts umfasst in der hier gegebenen prozessualen Konstellation auch Eingriffe in die Grundsätze, die Art. 79 Abs. 3 GG als Identität der Verfassung (vgl. BVerfGE 37, 271 ; 73, 339 ) festschreibt.

    Der europarechtliche Anwendungsvorrang lässt entgegenstehendes mitgliedstaatliches Recht in seinem Geltungsanspruch unberührt und drängt es nur in der Anwendung soweit zurück, wie es die Verträge erfordern und nach dem durch das Zustimmungsgesetz erteilten innerstaatlichen Rechtsanwendungsbefehl auch erlauben (vgl. BVerfGE 73, 339 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat seine ursprünglich angenommene generelle Zuständigkeit, den Vollzug von europäischem Gemeinschaftsrecht in Deutschland am Maßstab der Grundrechte der deutschen Verfassung zu prüfen (vgl. BVerfGE 37, 271 ), zurückgestellt, und zwar im Vertrauen auf die entsprechende Aufgabenwahrnehmung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (vgl. BVerfGE 73, 339 ; bestätigt in BVerfGE 102, 147 ).

    Die Endgültigkeit der Entscheidungen des Gerichtshofs konnte es mit Rücksicht auf die völkervertraglich abgeleitete Stellung der Gemeinschaftsorgane allerdings nur "grundsätzlich" anerkennen (BVerfGE 73, 339 ).

    Es bedeutet in der Sache jedenfalls keinen Widerspruch zu dem Ziel der Europarechtsfreundlichkeit, das heißt zu der von der Verfassung geforderten Mitwirkung der Bundesrepublik Deutschland an der Verwirklichung eines vereinten Europas (Präambel, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG), wenn ausnahmsweise, unter besonderen und engen Voraussetzungen, das Bundesverfassungsgericht Recht der Europäischen Union für in Deutschland nicht anwendbar erklärt (vgl. BVerfGE 31, 145 ; 37, 271 ; 73, 339 ; 75, 223 ; 89, 155 ; 102, 147 ).

    Der Grund und die Grenze für die Geltung des Rechts der Europäischen Union in der Bundesrepublik Deutschland ist der im Zustimmungsgesetz enthaltene Rechtsanwendungsbefehl, der nur im Rahmen der geltenden Verfassungsordnung erteilt werden kann (vgl. BVerfGE 73, 339 ).

  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99

    Antrag der PDS in Sachen NATO-Konzept zurückgewiesen

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
    Sie kann als eine nach der Geschäftsordnung des Bundestages ständig vorhandene Gliederung im eigenen Namen Rechte geltend machen, die dem Bundestag zustehen (vgl. BVerfGE 1, 351 ; 2, 143 ; 104, 151 ; 118, 244 ).

    Für eine allgemeine, von Rechten des Bundestages losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreit kein Raum (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 73, 1 ; 80, 188 ; 104, 151 ).

    Es untersagt die Übertragung der Kompetenz-Kompetenz (vgl. BVerfGE 89, 155 ; vgl. auch BVerfGE 58, 1 ; 104, 151 ).

    Mit der Ratifikation von völkerrechtlichen Verträgen, die politische Beziehungen des Bundes regeln (Art. 59 Abs. 2 GG), wird die verfassungsrechtlich gebotene Beteiligung der Gesetzgebungsorgane an der auswärtigen Gewalt allgemein gewährleistet (vgl. BVerfGE 104, 151 ) und der innerstaatliche Rechtsanwendungsbefehl für das von der Exekutive vereinbarte Vertragsrecht erteilt (vgl. BVerfGE 99, 145 ; BVerwGE 110, 363 ).

    Der Auslandseinsatz der Streitkräfte ist außer im Verteidigungsfall nur in Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit erlaubt (Art. 24 Abs. 2 GG), wobei der konkrete Einsatz von der Zustimmung des Deutschen Bundestages konstitutiv abhängt (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 100, 266 ; 104, 151 ; 108, 34 ; 121, 135 ; stRspr).

    Mit der Zustimmung zu einer primärrechtlichen Änderung der Verträge im Anwendungsbereich der allgemeinen Brückenklausel und der speziellen Brückenklauseln bestimmen Bundestag und Bundesrat den Umfang der auf einem völkerrechtlichen Vertrag beruhenden Bindungen und tragen dafür die politische Verantwortung gegenüber dem Bürger (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ; 121, 135 ).

  • BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvE 1/03

    Luftraumüberwachung Türkei

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
    Sinn und Zweck der Prozessstandschaft liegen deshalb darin, der Parlamentsopposition und -minderheit die Befugnis zur Geltendmachung der Rechte des Bundestages nicht nur dann zu erhalten, wenn dieser seine Rechte, insbesondere im Verhältnis zu der von ihm getragenen Bundesregierung, nicht wahrnehmen will (vgl. BVerfGE 1, 351 ; 45, 1 ; 121, 135 ), sondern auch dann, wenn die Parlamentsminderheit Rechte des Bundestages gegen die die Bundesregierung politisch stützende Parlamentsmehrheit geltend machen will (vgl. Lorenz, in: Festgabe aus Anlass des 25jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 1, 1976, S. 225 ).

    Die Zuerkennung der Prozessstandschaftsbefugnis ist sowohl Ausdruck der Kontrollfunktion des Parlaments als auch Instrument des Minderheitenschutzes (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 60, 319 ; 68, 1 ; 121, 135 ; Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 7. Aufl. 2007, Rn. 94).

    Der Auslandseinsatz der Streitkräfte ist außer im Verteidigungsfall nur in Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit erlaubt (Art. 24 Abs. 2 GG), wobei der konkrete Einsatz von der Zustimmung des Deutschen Bundestages konstitutiv abhängt (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 100, 266 ; 104, 151 ; 108, 34 ; 121, 135 ; stRspr).

    Die auf die Streitkräfte bezogenen Regelungen des Grundgesetzes sind darauf angelegt, die Bundeswehr nicht als Machtpotential allein der Exekutive zu überlassen, sondern sie als "Parlamentsheer" in die demokratisch rechtsstaatliche Verfassungsordnung einzufügen (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 121, 135 ).

    Mit der Zustimmung zu einer primärrechtlichen Änderung der Verträge im Anwendungsbereich der allgemeinen Brückenklausel und der speziellen Brückenklauseln bestimmen Bundestag und Bundesrat den Umfang der auf einem völkerrechtlichen Vertrag beruhenden Bindungen und tragen dafür die politische Verantwortung gegenüber dem Bürger (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ; 121, 135 ).

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
    Darüber hinaus prüft das Bundesverfassungsgericht, ob der unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gewahrt ist (vgl. BVerfGE 113, 273 ).

    Innerhalb der deutschen Jurisdiktion muss es zudem möglich sein, die Integrationsverantwortung im Fall von ersichtlichen Grenzüberschreitungen bei Inanspruchnahme von Zuständigkeiten durch die Europäische Union - dies wurde auch von den Bevollmächtigten des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung betont - und zur Wahrung des unantastbaren Kerngehalts der Verfassungsidentität des Grundgesetzes im Rahmen einer Identitätskontrolle einfordern zu können (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 89, 155 ; 113, 273 ).

    Darüber hinaus prüft das Bundesverfassungsgericht, ob der unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gewahrt ist (vgl. BVerfGE 113, 273 ).

    Eine Übertragung von Hoheitsrechten über die intergouvernementale Zusammenarbeit hinaus darf in diesem grundrechtsbedeutsamen Bereich nur für bestimmte grenzüberschreitende Sachverhalte unter restriktiven Voraussetzungen zu einer Harmonisierung führen; dabei müssen grundsätzlich substantielle mitgliedstaatliche Handlungsfreiräume erhalten bleiben (vgl. BVerfGE 113, 273 ).

    Dies gilt vor allem für den Prozess der Herausbildung einer internationalen Strafjustiz für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen (vgl. BVerfGE 113, 273 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 -, NJW 2001, S. 1848 ff.).

  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
    Es bleibt künftigen Verfahren vorbehalten zu klären, ob und inwieweit ein Absinken des Grundrechtsschutzes auf europäischer Ebene durch primärrechtliche Veränderungen überhaupt zulässigerweise auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 1 GG gerügt werden kann und welche Darlegungsanforderungen an eine solche Rüge zu stellen sind (zur Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes durch sekundäres Unionsrecht vgl. BVerfGE 102, 147 ).

    Das Bundesverfassungsgericht übt seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von sekundärem Unionsrecht und sonstigem Handeln der Europäischen Union, das die Rechtsgrundlage für ein Handeln deutscher Gerichte und Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland ist, lediglich solange nicht mehr aus, wie die Europäische Union eine Grundrechtsgeltung gewährleistet, die nach Inhalt und Wirksamkeit dem Grundrechtsschutz, wie er nach dem Grundgesetz unabdingbar ist, im Wesentlichen gleichkommt (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat seine ursprünglich angenommene generelle Zuständigkeit, den Vollzug von europäischem Gemeinschaftsrecht in Deutschland am Maßstab der Grundrechte der deutschen Verfassung zu prüfen (vgl. BVerfGE 37, 271 ), zurückgestellt, und zwar im Vertrauen auf die entsprechende Aufgabenwahrnehmung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (vgl. BVerfGE 73, 339 ; bestätigt in BVerfGE 102, 147 ).

    Es bedeutet in der Sache jedenfalls keinen Widerspruch zu dem Ziel der Europarechtsfreundlichkeit, das heißt zu der von der Verfassung geforderten Mitwirkung der Bundesrepublik Deutschland an der Verwirklichung eines vereinten Europas (Präambel, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG), wenn ausnahmsweise, unter besonderen und engen Voraussetzungen, das Bundesverfassungsgericht Recht der Europäischen Union für in Deutschland nicht anwendbar erklärt (vgl. BVerfGE 31, 145 ; 37, 271 ; 73, 339 ; 75, 223 ; 89, 155 ; 102, 147 ).

  • BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71

    Solange I

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
    Unabhängig von der Reichweite des Anwendungsbereichs der Grundrechtecharta nach Art. 51 GRCh gehören die Grundrechte des Grundgesetzes zu den Verfassungskerngehalten, die die Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG auf die Europäische Union begrenzen (vgl. BVerfGE 37, 271 ; 73, 339 ).

    Die Prüfung einer Verletzung des Wahlrechts umfasst in der hier gegebenen prozessualen Konstellation auch Eingriffe in die Grundsätze, die Art. 79 Abs. 3 GG als Identität der Verfassung (vgl. BVerfGE 37, 271 ; 73, 339 ) festschreibt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat seine ursprünglich angenommene generelle Zuständigkeit, den Vollzug von europäischem Gemeinschaftsrecht in Deutschland am Maßstab der Grundrechte der deutschen Verfassung zu prüfen (vgl. BVerfGE 37, 271 ), zurückgestellt, und zwar im Vertrauen auf die entsprechende Aufgabenwahrnehmung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (vgl. BVerfGE 73, 339 ; bestätigt in BVerfGE 102, 147 ).

    Es bedeutet in der Sache jedenfalls keinen Widerspruch zu dem Ziel der Europarechtsfreundlichkeit, das heißt zu der von der Verfassung geforderten Mitwirkung der Bundesrepublik Deutschland an der Verwirklichung eines vereinten Europas (Präambel, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG), wenn ausnahmsweise, unter besonderen und engen Voraussetzungen, das Bundesverfassungsgericht Recht der Europäischen Union für in Deutschland nicht anwendbar erklärt (vgl. BVerfGE 31, 145 ; 37, 271 ; 73, 339 ; 75, 223 ; 89, 155 ; 102, 147 ).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
    Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon ) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 75, 223 ; 89, 155 : dort zum ausbrechenden Rechtsakt).

    Innerhalb der deutschen Jurisdiktion muss es zudem möglich sein, die Integrationsverantwortung im Fall von ersichtlichen Grenzüberschreitungen bei Inanspruchnahme von Zuständigkeiten durch die Europäische Union - dies wurde auch von den Bevollmächtigten des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung betont - und zur Wahrung des unantastbaren Kerngehalts der Verfassungsidentität des Grundgesetzes im Rahmen einer Identitätskontrolle einfordern zu können (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 89, 155 ; 113, 273 ).

    Wenn Rechtsschutz auf Unionsebene nicht zu erlangen ist, prüft das Bundesverfassungsgericht, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 EUV-Lissabon) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 75, 223 ; 89, 155 : dort zum sogenannten ausbrechenden Rechtsakt).

    Es bedeutet in der Sache jedenfalls keinen Widerspruch zu dem Ziel der Europarechtsfreundlichkeit, das heißt zu der von der Verfassung geforderten Mitwirkung der Bundesrepublik Deutschland an der Verwirklichung eines vereinten Europas (Präambel, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG), wenn ausnahmsweise, unter besonderen und engen Voraussetzungen, das Bundesverfassungsgericht Recht der Europäischen Union für in Deutschland nicht anwendbar erklärt (vgl. BVerfGE 31, 145 ; 37, 271 ; 73, 339 ; 75, 223 ; 89, 155 ; 102, 147 ).

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
    Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon ) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 75, 223 ; 89, 155 : dort zum ausbrechenden Rechtsakt).

    Es untersagt die Übertragung der Kompetenz-Kompetenz (vgl. BVerfGE 89, 155 ; vgl. auch BVerfGE 58, 1 ; 104, 151 ).

    Eine Blankettermächtigung zur Ausübung öffentlicher Gewalt, zumal mit unmittelbarer Bindungswirkung in der innerstaatlichen Rechtsordnung, dürfen die deutschen Verfassungsorgane nicht erteilen (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 89, 155 ).

    Wenn Rechtsschutz auf Unionsebene nicht zu erlangen ist, prüft das Bundesverfassungsgericht, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 EUV-Lissabon) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 75, 223 ; 89, 155 : dort zum sogenannten ausbrechenden Rechtsakt).

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00

    Bodenreform III

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

  • BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90

    Bodenreform II

  • BVerfG, 03.07.2007 - 2 BvE 2/07

    Afghanistan-Einsatz

  • EuGH, 11.12.2007 - C-438/05

    KOLLEKTIVE MASSNAHMEN, DIE DARAUF ABZIELEN, EIN AUSLÄNDISCHES UNTERNEHMEN ZUM

  • BVerfG, 12.03.2007 - 2 BvE 1/07

    Tornadoeinsatz Afghanistan

  • EuGH, 18.12.2007 - C-341/05

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT EINER KOLEKTIVEN MASSNAHME MIT DEM

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

    Geschwisterbeischlaf

  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 2/69

    Ordnungswidrigkeiten

  • BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 225/69

    Milchpulver

  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02

    Vermittlungsausschuss

  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot

  • BVerfG, 29.07.1952 - 2 BvE 3/51

    Petersberger Abkommen

  • BVerfG, 27.04.1982 - 2 BvH 1/81

    Unmittelbare Beteiligung an Rechtsverhältnissen und deren Verletzung im

  • BVerfG, 13.10.2010 - 2 BvR 1010/08

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie im

  • EuGH, 15.03.2001 - C-165/98

    Mazzoleni und ISA

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvE 1/79

    NPD

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff

  • EuGH, 04.10.1979 - Gutachten 1/78

    Internationales Naturkautschukübereinkommen. - 1. INTERNATIONALE ABKOMMEN -

  • EuGH, 19.03.1993 - Gutachten 2/91

    Gemeinsame Zuständigkeit für den Abschluss des Übereinkommens der IAO für

  • EuGH, 13.05.2003 - C-385/99

    DER GRUNDSATZ DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS STEHT DER NIEDERLÄNDISCHEN

  • EuGH, 17.06.1997 - C-70/95

    Sodemare u.a.

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlage II

  • BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01

    Belehrung ausländischer Beschuldigter über das Recht auf konsularische

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

  • BVerfG, 30.07.2003 - 2 BvR 508/01

    Abgeordnetenbüro

  • BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95

    Fraktions- und Gruppenstatus

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

  • BVerfG, 12.12.2000 - 2 BvR 1290/99

    Völkermord vor deutschen Gerichten

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

  • EuGH, 13.09.2005 - C-176/03

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT DARF DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTEN,

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83

    Politische Stiftungen

  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91

    PDS/Linke Liste

  • EGMR, 18.02.1999 - 24833/94

    MATTHEWS c. ROYAUME-UNI

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

  • BVerwG, 02.03.2000 - 2 C 1.99

    Keine Zwangsteilzeitbeschäftigung für Beamte

  • EuGH, 10.04.2014 - C-115/13

    Ungarn hat mit der Verbrauchsteuerbefreiung für Branntwein, der privat und in

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

  • EuGH, 18.11.2008 - C-158/07

    Förster - Freizügigkeit - Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist

  • BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78

    Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Landeslisten

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92

    Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

  • BVerfG, 25.03.2003 - 2 BvQ 18/03

    AWACS

  • BVerfG, 25.03.1999 - 2 BvE 5/99

    Kosovo

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

  • BVerfG, 26.07.1972 - 2 BvF 1/71

    Besoldungsvereinheitlichung

  • EGMR, 07.02.2008 - 39424/02

    KOVACH v. UKRAINE

  • BVerfG, 20.07.1998 - 2 BvE 2/98

    Gysi III

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

  • BVerfG, 25.11.1998 - 2 BvH 1/92

    MfS/AfNS-Verzögerungsschaden

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91

    Wahlprüfungsumfang

  • BVerfG, 05.05.1992 - 2 BvH 1/92

    Rechte von Abgeordneten auf freie Entscheidung über die Beschäftigung von

  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 2203/93

    Lohnabstandsklausel

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95

    Bayerische Kommunalwahlen

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97

    Euro

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 14.12.1976 - 2 BvR 802/75

    Verfassungsbeschwerde einer Parlamentsfraktion

  • BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Anfechtung der Regelung zur

  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77

    Unterhaltspflichtverletzung

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

  • EuGH, 07.09.2004 - C-456/02

    Trojani - Freier Personenverkehr - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht -

  • EuGH, 11.09.2003 - C-13/01

    Safalero

  • EGMR, 02.03.1987 - 9267/81

    MATHIEU-MOHIN ET CLERFAYT c. BELGIQUE

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

  • BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79

    5%-Sperrklausel III

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten

    Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl trägt der vom Demokratieprinzip vorausgesetzten Gleichberechtigung der Staatsbürger Rechnung (vgl. BVerfGE 123, 267 ).

    Die gesetzgeberische Gestaltungsmacht findet ihre Grenzen aber dort, wo das jedem Bürger zustehende Recht auf freie und gleiche Teilhabe an der demokratischen Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 123, 267 ) beeinträchtigt wird.

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Von der Vorstellung ausgehend, dass der Mensch in Freiheit sich selbst bestimmt und entfaltet (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 117, 71 ; 123, 267 ), umfasst die Garantie der Menschenwürde insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Bei der staatlichen Aufgabe, ein geordnetes menschliches Zusammenleben durch Schutz der elementaren Werte des Gemeinschaftslebens zu schaffen, zu sichern und durchzusetzen, kommt dem Strafrecht eine unverzichtbare Funktion zu (vgl. BVerfGE 123, 267 ).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV

    Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 40, 121 ; 45, 187 ; 82, 60 ; 113, 88 ; Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 u.a. -, juris, Rn. 259).
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