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   BGH, 09.07.2009 - III ZR 104/08   

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https://dejure.org/2009,1824
BGH, 09.07.2009 - III ZR 104/08 (https://dejure.org/2009,1824)
BGH, Entscheidung vom 09.07.2009 - III ZR 104/08 (https://dejure.org/2009,1824)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 2009 - III ZR 104/08 (https://dejure.org/2009,1824)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Provisionsanspruch eines Maklers i.R.e. Schadensersatzanspruches eines Kunden gegen den Verkäufer wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels - Maklervergütung i.F.e. Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung des vermittelten Vertrages - Zustandekommen des ...

  • zimmermann-notar-rostock.de PDF

    Provisionsanspruch des Maklers neben Anspruch auf "großen Schadensersatz"

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Provisionsanspruch eines Maklers - Verlust wegen Mängeln

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Provisionsanspruch des Maklers bei Geltendmachung des "großen Schadensersatzanspruchs" durch den Grundstückskäufer

  • Judicialis

    BGB § 652 Abs. 1; ; BGB § 462; ; BGB § 463

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB a. F. § 463; BGB § 652 Abs. 1
    Geltendmachung von "großem Schadensersatz" durch den Käufer wegen vom Verkäufer arglistig verschwiegenem Mangel schließt Provisionsanspruch nicht aus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 462; BGB § 463; BGB § 652 Abs. 1
    Rechtsfolgen der Geltendmachung des sog. "großen Schadensersatzes" wegen arglistig verschwiegener Mängel durch den Käufer einer Immobilie

  • rechtsportal.de

    BGB § 462 ; BGB § 463 ; BGB § 652 Abs. 1
    Rechtsfolgen der Geltendmachung des sog. "großen Schadensersatzes" wegen arglistig verschwiegener Mängel durch den Käufer einer Immobilie

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Maklercourtage trotz Arglistanfechtung des Kaufvertrags!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Provisionsanspruch des Maklers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Maklerprovision bei arglistig verschwiegenen Mängeln

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Provisionsanspruch des Maklers bleibt bei Beseitigung der Leistungspflicht aus dem Hauptvertrag bestehen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Provisionsanspruch trotz Käuferklage auf Schadensersatz

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Abschluss eines Kaufvertrages mit arglistigen verschwiegenen Mängeln

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Courtageanspruch des Maklers bei Geltendmachung des \großen Schadensersatzes\ wegen arglistig verschwiegener Mängel durch den Kunden, Nichtausführung des Hauptvertrages

  • vertriebsrecht-blog.de (Auszüge)

    Maklerlohn trotz Käuferklage auf großen Schadensersatz wegen Täuschung

  • w-rus.de (Kurzinformation)

    Immobilienkauf: Maklerlohn trotz Täuschung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Courtage trotz Anfechtung des Kaufvertrags? (IMR 2009, 329)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 2810
  • MDR 2009, 1216
  • NZM 2009, 671
  • VersR 2010, 907
  • WM 2009, 1985
  • DB 2009, 2375
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.12.2000 - III ZR 3/00

    Wegfall des Anspruchs auf Zahlung von Maklerlohn nach Aufhebung des Kaufvertrages

    Auszug aus BGH, 09.07.2009 - III ZR 104/08
    Der Provisionsanspruch des Maklers bleibt unberührt, wenn sein Kunde wegen des von ihm nachgewiesenen oder vermittelten Kaufvertrags den Verkäufer wegen arglistig verschwiegener Mängel auf den "großen Schadensersatz" im Sinne des § 463 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Anspruch nimmt (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 14. Dezember 2000 - III ZR 3/00 - NJW 2001, 966).

    Dem entspricht es, dass Umstände, die lediglich die Leistungspflicht aus dem wirksam zustande gekommenen Vertrag beseitigen - wie einverständliche Aufhebung des Vertrags, nachträgliche Unmöglichkeit, Kündigung oder Rücktritt -, die Provisionspflicht unberührt lassen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1992 - IV ZR 218/91 - NJW-RR 1993, 248, 249 ; Senatsurteile vom 20. Februar 1997 - III ZR 81/96 - NJW 1997, 1583; vom 14. Dezember 2000 - III ZR 3/00 - NJW 2001, 966, 967 ; vom 14. Juli 2005 - III ZR 45/05 - NJW-RR 2005, 1506; Senatsbeschluss vom 30. November 2000 - III ZR 79/00 - NJW-RR 2001, 562).

    Zu den die Provisionspflicht nicht berührenden Umständen gehört regelmäßig auch das bis zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geltende Recht der Wandelung des Kaufvertrags nach § 462 BGB a.F. (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2000 aaO).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Hauptvertrag formnichtig, gesetz- oder sittenwidrig oder wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung mit Wirkung ex tunc angefochten ist (vgl. Senatsurteile vom 14. Dezember 2000 aaO; vom 14. Juli 2005 aaO).

    Er hat nämlich in einem Fall, in dem der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen und der Käufer mit Erfolg gegen diesen Wandelungsklage erhoben hatte, befunden, es sei hier zu beachten, dass wegen desselben Mangels ein Anfechtungsrecht neben den kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften bestehe und der Vollzug der Wandelung daher zugleich das aus derselben Fehlerquelle stammende, alternative Recht des Käufers, den Kaufvertrag ex tunc zu beseitigen, realisiere (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2000 aaO; zu einer ähnlichen Fallkonstellation, bei der vor dem Hintergrund behaupteten arglistigen Verhaltens während der Anhängigkeit des Rechtsstreits im Berufungsverfahren eine notarielle Vergleichsvereinbarung über einen "Wandelungsvertrag mit Auflassung" geschlossen wurde, vgl. Senatsurteil vom 22. September 2005 - III ZR 295/04 - NJW 2005, 3778, 3779) .

    Voraussetzung für diese Gleichbehandlung von Gewährleistung und Vertragsanfechtung sei, dass der Käufer seine Gewährleistungsrechte innerhalb der einjährigen Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB geltend gemacht habe (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2000 aaO).

  • BGH, 20.02.1997 - III ZR 81/96

    Rückzahlung der Maklerprovision bei wirtschaftlichem Fehlschlag des

    Auszug aus BGH, 09.07.2009 - III ZR 104/08
    Dem entspricht es, dass Umstände, die lediglich die Leistungspflicht aus dem wirksam zustande gekommenen Vertrag beseitigen - wie einverständliche Aufhebung des Vertrags, nachträgliche Unmöglichkeit, Kündigung oder Rücktritt -, die Provisionspflicht unberührt lassen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1992 - IV ZR 218/91 - NJW-RR 1993, 248, 249 ; Senatsurteile vom 20. Februar 1997 - III ZR 81/96 - NJW 1997, 1583; vom 14. Dezember 2000 - III ZR 3/00 - NJW 2001, 966, 967 ; vom 14. Juli 2005 - III ZR 45/05 - NJW-RR 2005, 1506; Senatsbeschluss vom 30. November 2000 - III ZR 79/00 - NJW-RR 2001, 562).

    Insoweit wird lediglich für ein im Hauptvertrag ausbedungenes zeitlich befristetes und an keine Voraussetzung gebundenes Rücktrittsrecht eine Ausnahme gemacht, weil in einem solchen Fall eine echte vertragliche Bindung - ähnlich wie bei einem Vertragsschluss unter einer aufschiebenden Bedingung - erst in dem Zeitpunkt begründet wird, in dem der Rücktrittsberechtigte sein Rücktrittsrecht nicht mehr ausüben kann (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1997 aaO).

    b) Demgegenüber schließen Umstände, die einen wirksamen Abschluss des Kaufvertrags verhindern oder ihn als von Anfang an als unwirksam erscheinen lassen, die Entstehung eines Provisionsanspruchs aus (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1992 aaO; Senatsurteil vom 20. Februar 1997 aaO).

  • BGH, 14.07.2005 - III ZR 45/05

    Rechtsfolgen der Nichterfüllung des nachgewiesenen Hauptvertrages für die

    Auszug aus BGH, 09.07.2009 - III ZR 104/08
    Dem entspricht es, dass Umstände, die lediglich die Leistungspflicht aus dem wirksam zustande gekommenen Vertrag beseitigen - wie einverständliche Aufhebung des Vertrags, nachträgliche Unmöglichkeit, Kündigung oder Rücktritt -, die Provisionspflicht unberührt lassen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1992 - IV ZR 218/91 - NJW-RR 1993, 248, 249 ; Senatsurteile vom 20. Februar 1997 - III ZR 81/96 - NJW 1997, 1583; vom 14. Dezember 2000 - III ZR 3/00 - NJW 2001, 966, 967 ; vom 14. Juli 2005 - III ZR 45/05 - NJW-RR 2005, 1506; Senatsbeschluss vom 30. November 2000 - III ZR 79/00 - NJW-RR 2001, 562).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Hauptvertrag formnichtig, gesetz- oder sittenwidrig oder wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung mit Wirkung ex tunc angefochten ist (vgl. Senatsurteile vom 14. Dezember 2000 aaO; vom 14. Juli 2005 aaO).

  • BGH, 11.11.1992 - IV ZR 218/91

    Voraussetzungen für das Entstehen eines Provisionsanspruchs nach § 652 BGB

    Auszug aus BGH, 09.07.2009 - III ZR 104/08
    Dem entspricht es, dass Umstände, die lediglich die Leistungspflicht aus dem wirksam zustande gekommenen Vertrag beseitigen - wie einverständliche Aufhebung des Vertrags, nachträgliche Unmöglichkeit, Kündigung oder Rücktritt -, die Provisionspflicht unberührt lassen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1992 - IV ZR 218/91 - NJW-RR 1993, 248, 249 ; Senatsurteile vom 20. Februar 1997 - III ZR 81/96 - NJW 1997, 1583; vom 14. Dezember 2000 - III ZR 3/00 - NJW 2001, 966, 967 ; vom 14. Juli 2005 - III ZR 45/05 - NJW-RR 2005, 1506; Senatsbeschluss vom 30. November 2000 - III ZR 79/00 - NJW-RR 2001, 562).

    b) Demgegenüber schließen Umstände, die einen wirksamen Abschluss des Kaufvertrags verhindern oder ihn als von Anfang an als unwirksam erscheinen lassen, die Entstehung eines Provisionsanspruchs aus (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1992 aaO; Senatsurteil vom 20. Februar 1997 aaO).

  • BGH, 25.06.1982 - V ZR 143/81
    Auszug aus BGH, 09.07.2009 - III ZR 104/08
    Hätte sie allein die Wandelung des Kaufvertrags begehrt, hätte sich für sie wie für die Verkäuferin dieselbe Rechtsfolge ergeben, wenn ihr Vorwurf zutraf, die Verkäuferin hätte ihr arglistig oder - etwa im Sinne eines Anspruchs wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen, der bis zum Gefahrübergang hätte geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1982 - V ZR 143/81 - WM 1982, 960, 961) - wenigstens fahrlässig einen ihr bekannten Mangel der Kaufsache verschwiegen: Im praktischen Ergebnis wäre die Abstandnahme vom Vertrag wegen eines von Anfang an bestehenden Mangels die Folge sowohl einer Wandelung als auch einer Anfechtung oder eines Schadensersatzanspruchs wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen gewesen.
  • BGH, 30.11.2000 - III ZR 79/00

    Provisionsanspruch des Maklers nach Rücktritt vom Hauptvertrag

    Auszug aus BGH, 09.07.2009 - III ZR 104/08
    Dem entspricht es, dass Umstände, die lediglich die Leistungspflicht aus dem wirksam zustande gekommenen Vertrag beseitigen - wie einverständliche Aufhebung des Vertrags, nachträgliche Unmöglichkeit, Kündigung oder Rücktritt -, die Provisionspflicht unberührt lassen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1992 - IV ZR 218/91 - NJW-RR 1993, 248, 249 ; Senatsurteile vom 20. Februar 1997 - III ZR 81/96 - NJW 1997, 1583; vom 14. Dezember 2000 - III ZR 3/00 - NJW 2001, 966, 967 ; vom 14. Juli 2005 - III ZR 45/05 - NJW-RR 2005, 1506; Senatsbeschluss vom 30. November 2000 - III ZR 79/00 - NJW-RR 2001, 562).
  • BGH, 22.09.2005 - III ZR 295/04

    Offenbarungspflichten des Maklers

    Auszug aus BGH, 09.07.2009 - III ZR 104/08
    Er hat nämlich in einem Fall, in dem der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen und der Käufer mit Erfolg gegen diesen Wandelungsklage erhoben hatte, befunden, es sei hier zu beachten, dass wegen desselben Mangels ein Anfechtungsrecht neben den kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften bestehe und der Vollzug der Wandelung daher zugleich das aus derselben Fehlerquelle stammende, alternative Recht des Käufers, den Kaufvertrag ex tunc zu beseitigen, realisiere (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2000 aaO; zu einer ähnlichen Fallkonstellation, bei der vor dem Hintergrund behaupteten arglistigen Verhaltens während der Anhängigkeit des Rechtsstreits im Berufungsverfahren eine notarielle Vergleichsvereinbarung über einen "Wandelungsvertrag mit Auflassung" geschlossen wurde, vgl. Senatsurteil vom 22. September 2005 - III ZR 295/04 - NJW 2005, 3778, 3779) .
  • BGH, 24.09.2021 - V ZR 272/19

    Kann sich der Käufer einer Immobilie aufgrund einer Pflichtverletzung des

    So entfällt der Anspruch auf Zahlung der Maklerprovision, wenn der Käufer - wie hier - den vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Kaufvertrag erfolgreich wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB angefochten hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - III ZR 104/08, WM 2009, 1985 Rn. 9; Urteil vom 14. Dezember 2000 - III ZR 3/00, NZM 2001, 247, 248).
  • OLG Stuttgart, 07.12.2011 - 3 U 135/11

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Anspruch auf Rückzahlung eines Maklerhonorars bei

    Das sind etwa die Formnichtigkeit, die Gesetz- oder Sittenwidrigkeit oder die anfängliche Unwirksamkeit des Hauptvertrags nach Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung (vgl. BGH NJW 2009, 2810).

    So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass für das Verlangen nach dem "großen Schadensersatz" im Sinne des § 463 BGB a.F., das dem Käufer gegenüber der Wandelung noch weitergehende Rechte gegen den Verkäufer verschafft, nämlich die mit dem Abschluss des Kaufvertrags verbundenen wirtschaftlichen Erwartungen in der Gestalt des positiven Interesses schadensersatzrechtlich abdeckt, nichts anderes gelten könne als für die Geltendmachung der Wandelung des Kaufvertrags nach § 462 BGB a.F., welche die Provisionspflicht regelmäßig nicht berührt (BGH NJW 2009, 2810).

  • BGH, 02.02.2016 - 1 StR 437/15

    Betrugstatbestand: Hingabe eines durch eine Grundschuld gesicherten Darlehens als

    Entgegen der Auffassung der Revision lässt ein späterer Rücktritt vom Vertrag die Provisionspflicht unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - III ZR 104/08, NJW 2009, 2810, Rn. 8).

    Eine Ausnahme besteht lediglich für den hier nicht vorliegenden Fall eines im Hauptvertrag vereinbarten zeitlich befristeten und an keine Voraussetzungen gebundenen Rücktrittsrechts (BGH aaO NJW 2009, 2810).

  • OLG Hamm, 28.04.2014 - 18 U 72/13

    Rückforderung der für die Vermittlung eines Darlehensnehmers gezahlten Provision

    Das Landgericht habe sich auch zu Unrecht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.07.2009 (III ZR 104/08, NJW 2009, 2810) berufen.

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Ansatz klar zu unterscheiden zwischen solchen Umständen, die der Wirksamkeit des Hauptvertrags entgegenstehen oder - in Folge einer Anfechtungserklärung - rückwirkend seine Nichtigkeit herbeiführen, und solchen Umständen, die nur die Leistungspflicht aus einem wirksamen Vertrag verändern oder beseitigen (Urt. v. 09.07.2009 - III ZR 104/08, NJW 2009, 2810 m. w. N.).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Hauptvertrag formnichtig, gesetz- oder sittenwidrig oder wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung mit Wirkung ex tunc angefochten ist (BGH, Urt. v. 11.11.1992 - IV ZR 218/91, NJW-RR 1993, 248; Urt. v. 09.07.2009 - III ZR 104/08, NJW 2009, 2810 m. w. N.).

    Voraussetzung für diese Gleichbehandlung von Gewährleistung und Vertragsanfechtung sei, dass der Käufer seine Gewährleistungsrechte innerhalb der einjährigen Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB geltend gemacht habe (BGH, Urt. v. 14.12.2000 - III ZR 3/00, NJW 2001, 966, 967; Urt. v. 22.9.2005 - III ZR 295/04, NJW 2005, 3778, 3779; vgl. auch BGH, Urt. v. 09.07.2009 - III ZR 104/08, NJW 2009, 2810, 2811 f.).

    Denn die Rechtsfolgen des in Rede stehenden Schadensersatzanspruchs aus culpa in contrahendo (jetzt §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 iVm § 311 Abs. 2 und 3 BGB) entsprechen im praktischen Ergebnis ebenfalls denen der Anfechtung und der Wandelung (vgl. BGH, Urt. v. 09.07.2009 - III ZR 104/08, NJW 2009, 2810, 2811 Rz. 14).

  • BGH, 10.06.2021 - IX ZR 157/20

    Anfechtbarkeit einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners i.R.d.

    Demnach schließen Umstände, die einen wirksamen Abschluss des Hauptvertrags verhindern oder ihn als von Anfang an unwirksam erscheinen lassen (Formnichtigkeit, Gesetzwidrigkeit, Sittenwidrigkeit, anfängliche objektive Unmöglichkeit, Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung), eine Provisionspflicht aus (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 - III ZR 3/00, NJW 2001, 966, 967; vom 9. Juli 2009 - III ZR 104/08, NJW 2009, 2810 Rn. 9).

    Die Anfechtbarkeit des Vertrags oder die Möglichkeit, vom Vertragspartner verlangen zu können, so gestellt zu werden, als wäre der Vertrag nicht geschlossen worden, lassen den Provisionsanspruch des Maklers aber noch nicht entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - III ZR 104/08, NJW 2009, 2810 Rn. 16).

  • OLG Hamm, 19.12.2019 - 18 U 22/19

    Rücktritt vom Kaufvertrag und Entfallen des Provisionsanspruchs

    Letzteres lässt den Provisionsanspruch grundsätzlich unberührt, weil die Ausführung des Hauptvertrages keine Provisionsvoraussetzung ist (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 09.07.2009 - III ZR 104/08, NJW 2009, S. 2810 Tz. 8f.).

    Die Kläger haben mit ihrer Klage gegenüber der Verkäuferin (bislang) kein Ziel verfolgt, mit dem sie sich - im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs nach § 463 BGB a.F. (Urt. vom 9.7.2009, Az. III ZR 104/08) - die wirtschaftlichen Vorteile des Kaufvertrags zu Eigen gemacht haben.

  • OLG Köln, 05.02.2013 - 24 U 75/12

    Ansprüche nach vorzeitiger Kündigung eines Vertrages im Zusammenhang mit dem

    Insoweit wird lediglich für ein im Hauptvertrag ausbedungenes zeitlich befristetes und an keine Voraussetzung gebundenes Rücktrittsrecht eine Ausnahme gemacht (BGH, Urteil vom 09. Juli 2009 - III ZR 104/08, NJW 2009, 2810-2811; juris: Tz: 8).
  • LG Mannheim, 17.03.2022 - 15 O 106/21

    Reisevermittlungsvertrag / Flugscheine / Corona-Pandemie / Thailändisches

    Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs der Klägerin ist lediglich das Zustandekommen des Hauptvertrags in Folge der Vermittlung, nicht aber die Ausführung des Geschäfts (vgl. BGH, Urt. v. 9.7.2009 - III ZR 104/08, NJW 2009, 2810 Rn. 8; AG Starnberg, Urt. v. 7.7.2021 - 2 C 63/21, [...]).
  • AG Köln, 26.08.2013 - 142 C 574/12

    Provisionsanspruch eines Maklers auch bei Irrtum des Kunden über Eigenschaften

    Unschädlich sind hingegen die Umstände, die lediglich die Durchführung des Vertrages betreffen und die Leistungspflichten beseitigen wie etwa Rücktritt, Kündigung oder einvernehmliche Vertragsaufhebung (BGH NJW 2001, 966 f.; BGH NJW-RR 2005, 1506 f, BGH NZM 2009, 671).
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