Rechtsprechung
| BGH, 23.06.2009 - VI ZR 232/08 |
Volltextveröffentlichungen (12)
mehr- IWW
- Kanzlei Prof. Schweizer
BGB § 823 Abs. 1 (Ah); KUG §§ 22,23
Bundesgerichtshof urteilt: Kein abstrakter Bildnisschutz im Tenor einer Entscheidung [Presserecht] - die-abmahnung.info
Medienstrafrecht: BGH Urteil zur Veröffentlichung von Bildern Prominenter Kinder
- NWB SteuerXpert START
- rechtambild.de
Persönlichkeitsschutz
- kanzlei.biz
Die Verbreitung eines Prominentenfotos
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Reichweite einer Unterlassungsverpflichtungserklärung eines Presseorgans im Hinblick auf die rechtswidrige Verbreitung eines Prominentenfotos bei der Berichterstattung; Notwendigkeit einer Abwägung der widerstreitenden Grundrechte bei Anwendung der §§ 22 , 23 KUG
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Deliktsrecht - Reichweite einer Unterlassungsverpflichtungserklärung
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (4)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§§ 823 Abs. 1 BGB; §§ 22, 23 KUG
Unterlassungsanspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Bildveröffentlichung - Kein Anspruch auf Unterlassung "kerngleicher Verstöße” - ebnerstolz.de (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Zur Reichweite einer Unterlassungserklärung nach rechtswidriger Verwendung eines Prominentenbilds
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Zum Umfang eines Unterlassungsanspruchs bei Prominenten-Bildern
- lto.de (Kurzinformation)
Kein generelles Veröffentlichungsverbot für die Zukunft wegen eines vormals in rechtswidriger Weise verbreiteten Bildes eines Prominenten
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 18.01.2008 - 324 O 450/07
- OLG Hamburg, 22.07.2008 - 7 U 21/08
- BGH, 23.06.2009 - VI ZR 232/08
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2009, 2823
- GRUR 2009, 1091
- VersR 2009, 1272
- afp 2009, 406
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 06.10.2009 - VI ZR 314/08
Kein umfassender Anspruch eines Kindes gegen die Presse, die Veröffentlichung …
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann im Bereich der Bildberichterstattung weder mit einer "vorbeugenden" Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder "kerngleiche" Bildberichterstattung für die Zukunft noch die erneute Verbreitung eines Bildnisses - sofern die Verbreitung nicht schon an sich unzulässig ist, etwa weil die Intimsphäre tangiert wird - generell verboten werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 218, 225 f.; 174, 262, 266; 177, 119, 131; vom 13. November 2007 - VI ZR 269/06 - NJW 2008, 1593, 1594; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - VersR 2008, 1506; vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08 - VersR 2009, 841; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 232/08 - NJW 2009, 2823). - BGH, 13.04.2010 - VI ZR 125/08
Charlotte - Zulässigkeit von Bild- und Wortberichterstatttung
c) Da das Berufungsurteil bereits mangels Bestehens eines Anspruchs auf Unterlassung erneuter Verbreitung der Fotos keinen Bestand hat, kommt es im Ergebnis nicht mehr darauf an, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts zur vorbeugenden Unterlassungsklage gegen "kerngleiche" Verletzungshandlungen nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 174, 262, 266 und vom 23. Juni 2009 - VI ZR 232/08 - VersR 2009, 1272) entsprechen dürfte. - BGH, 06.10.2009 - VI ZR 315/08
Kein umfassender Anspruch eines Kindes gegen die Presse, die Veröffentlichung …
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann im Bereich der Bildberichterstattung weder mit einer "vorbeugenden" Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder "kerngleiche" Bildberichterstattung für die Zukunft noch die erneute Verbreitung eines Bildnisses - sofern die Verbreitung nicht schon an sich unzulässig ist, etwa weil die Intimsphäre tangiert wird - generell verboten werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 218, 225 f.; 174, 262, 266; 177, 119, 131; vom 13. November 2007 - VI ZR 269/06 - NJW 2008, 1593, 1594; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06 - VersR 2008, 1506; vom 17. Februar 2009 - VI ZR 75/08 - VersR 2009, 841; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 232/08 - NJW 2009, 2823).
- KG, 19.03.2010 - 9 U 163/09
Grenzen der Presseberichterstattung über Konflikte in einer Paarbeziehung
Danach kann im Bereich der Bildberichterstattung weder mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder "kerngleiche" Bildberichterstattung für die Zukunft noch die erneute Verbreitung eines Bildnisses - sofern die Verbreitung nicht schon an sich unzulässig ist, etwa weil die Intimsphäre tangiert wird - generell verboten werden (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 232/08 - NJW 2009, 2823 Tz. 7 m. w. N.). - LG Berlin, 28.01.2010 - 27 O 1000/09
Zum Recht, nicht mit einer anderen Person abgebildet zu werden
Der Bundesgerichtshof hat in der von dem Kläger selbst zitierten Entscheidung NJW 2009, 2823 ausgeführt:. - LG Berlin, 20.10.2009 - 27 O 832/09
"Sind die Aliens schon unter uns?"
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann im Bereich der Bildberichterstattung weder mit einer "vorbeugenden" Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder "kerngleiche" Bildberichterstattung für die Zukunft noch die erneute Verbreitung eines Bildnisses - sofern die Verbreitung nicht schon an sich unzulässig ist, etwa weil die Intimsphäre tangiert wird - generell verboten werden (NJW 2009, 2823 m. w. Nachw.). - KG, 20.04.2010 - 9 W 253/09 a) Der Antragsteller hat einen Anspruch aus § 339 Satz 2 BGB gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR ... hinreichend dargelegt... Zwar scheidet nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2009 - VI ZR 232/08 -(NJW 2009, 2823 Tz. 7), ... ein uneingeschränkter Anspruch des Betroffenen auf erneute Verbreitung des - bzw. hier laut der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 25. Januar 2008 eines - Bildnisses aus, weil es für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre bedarf.
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