Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 01.07.2009

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   BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04   

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BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04 (https://dejure.org/2009,392)
BVerfG, Entscheidung vom 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04 (https://dejure.org/2009,392)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 (https://dejure.org/2009,392)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 GG; Art. 10 EMRK; § 185 StGB
    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext von Werturteilen; Abwägungserfordernis bei Kritik an der Ausübung staatlicher Gewalt; Vermutung freier Rede)

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Art. 5 GG

  • Bundesverfassungsgericht

    Stattgebender Kammerbeschluss Verletzung von Art 5 Abs 1 durch eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung - zur kontextbezogenen Ermittlung des Aussagegehalts einer möglicherweise als Schmähkritik zu qualifizierenden Äußerung

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung; Umfang des Grundrechts der Meinungsfreiheit; § 185 Strafgesetzbuch (StGB) als Schranke i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG; Deutung des Begriffs "durchgeknallt" i.R.v. Art. 5 Abs. 1 GG; Voraussetzungen einer ...

  • kanzlei.biz

    Der "durchgeknallte Staatsanwalt" - Beleidigung oder zulässig im Rahmen der Meinungsfreiheit

  • debier datenbank

    Durchgeknallter Staatsanwalt

    Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG

  • RA Kotz

    "durchgeknallter Staatsanwalt" immer eine Beldeidigung?

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1

  • kanzlei.biz

    Der "durchgeknallte Staatsanwalt" - Beleidigung oder zulässig im Rahmen der Meinungsfreiheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Verurteilung eines Journalisten wegen Beleidigung wegen Bezeichnung eines Staatsanwalts als "durchgeknallt" in einer Fernsehdiskussion

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Verurteilung eines Journalisten wegen Beleidigung wegen Bezeichnung eines Staatsanwalts als "durchgeknallt" in einer Fernsehdiskussion

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Äußerung "Durchgeknallter Staatsanwalt" stellt nicht zwingend eine Beleidigung dar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der "durchgeknallte Staatsanwalt" und die Meinungsfreiheit

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Äußerung "durchgeknallter Staatsanwalt" von Meinungsfreiheit gedeckt

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Durchgeknallter Staatsanwalt" - Geldstrafe wegen Beleidigung: BVerfG hob Urteil gegen Michael Naumann auf

  • presserecht-aktuell.de (Pressemitteilung)

    Äußerung Durchgeknallter Staatsanwalt stellt nicht zwingend eine Beleidigung dar

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Äußerung "Durchgeknallter Staatsanwalt" stellt nicht zwingend eine Beleidigung dar

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Äußerung Durchgeknallter Staatsanwalt stellt nicht zwingend eine Beleidigung dar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Durchgeknallter Staatsanwalt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Äußerung "Durchgeknallter Staatsanwalt" stellt nicht zwingend eine Beleidigung dar

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Durchgeknallter Staatsanwalt

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 03.07.2003)

    Fall Friedman-Naumann: Streitsache "durchgeknallt"

Besprechungen u.ä. (3)

  • nrw.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Meinungsfreiheit und Ehre (Heribert Blum)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Meinungsfreiheit 2 - der durchgeknallte Staatsanwalt

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Bezeichnung als "durchgeknallt” ist keine Schmähkritik

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Michael Naumann

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3016
  • afp 2009, 361
 
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Wird zitiert von ... (99)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04
    Sie enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder auch Personen (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 93, 266 ).

    Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ; 93, 266 ; BVerfGK 8, 89 ).

    Dies erfordert regelmäßig eine Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 93, 266 ).

    Wegen der fundamentalen Bedeutung der Meinungsfreiheit für die demokratische Ordnung spricht eine Vermutung für die freie Rede, wenn es um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ).

    Bei herabsetzenden Äußerungen allerdings, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung erweisen, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; BVerfGK 8, 89 ).

    Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 151/93 -, NJW 1993, S. 1462; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, S. 3274; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 1318/07 -, NJW 2009, S. 749 f.).

    aa) Bei Äußerungsdelikten können schon die tatsächlichen Feststellungen des erkennenden Gerichts eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts enthalten, wenn der Sinn der Äußerung nicht zutreffend erfasst worden ist (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 93, 266 ; 94, 1 ).

    Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine tragfähige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 93, 266 ; 94, 1 ).

    Die Beurteilung dieser Frage erfordert regelmäßig, den Anlass und den Kontext der Äußerung zu beachten (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, NJW 2005, S. 3274 f.).

    In diesem zu berücksichtigenden Kontext erlangt die Vermutung für die freie Rede umso schwereres Gewicht, als die geübte Kritik die Ausübung staatlicher Gewalt zum Inhalt hatte; die Meinungsfreiheit ist aber gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen und findet darin unverändert ihre Bedeutung (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlicherweise für eine Schmähung, so liegt darin ein auch verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ), insbesondere wenn - wie hier - das Gericht aus diesem Grunde eine Abwägung unterlässt (vgl. BVerfGK 4, 54 ; 8, 89 ).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04
    Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 85, 1 ; 90, 241 ).

    Dies erfordert regelmäßig eine Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 93, 266 ).

    Bei herabsetzenden Äußerungen allerdings, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung erweisen, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; BVerfGK 8, 89 ).

    Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 151/93 -, NJW 1993, S. 1462; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, S. 3274; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 1318/07 -, NJW 2009, S. 749 f.).

    Bei mehrdeutigen Äußerungen darf die zur Verurteilung führende Bedeutung nicht zu Grunde gelegt werden, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 82, 43 ; 272 ; 94, 1 ; 114, 339 ; BVerfGK 4, 54 ).

  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04
    Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ; 93, 266 ; BVerfGK 8, 89 ).

    In der öffentlichen Auseinandersetzung, insbesondere im politischen Meinungskampf, muss daher auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 60, 234 ; 66, 116 ; 82, 272 ).

    Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine tragfähige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 93, 266 ; 94, 1 ).

    Teil der von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfassten Freiheit, seine Meinung in selbstbestimmter Form zum Ausdruck zu bringen (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 60, 234 ), ist auch, dass der Äußernde von ihm als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für die zu kritisierende Art der Machtausübung angreifen kann, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente seiner Äußerung aus diesem Kontext herausgelöst betrachtet werden und als solche die Grundlage für eine einschneidende gerichtliche Sanktion bilden.

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04
    Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 85, 1 ; 90, 241 ).

    Handelt es sich aber um Gesetze, die die Meinungsfreiheit beschränken, ist dabei das eingeschränkte Grundrecht zu beachten, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 82, 43 ; 272 ; 93, 266 ; 94, 1 ; stRspr).

    Dies erfordert regelmäßig eine Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 93, 266 ).

    Wegen der fundamentalen Bedeutung der Meinungsfreiheit für die demokratische Ordnung spricht eine Vermutung für die freie Rede, wenn es um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04
    In der öffentlichen Auseinandersetzung, insbesondere im politischen Meinungskampf, muss daher auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 60, 234 ; 66, 116 ; 82, 272 ).

    Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 151/93 -, NJW 1993, S. 1462; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, S. 3274; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 1318/07 -, NJW 2009, S. 749 f.).

    Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlicherweise für eine Schmähung, so liegt darin ein auch verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ), insbesondere wenn - wie hier - das Gericht aus diesem Grunde eine Abwägung unterlässt (vgl. BVerfGK 4, 54 ; 8, 89 ).

  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00

    Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04
    Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ; 93, 266 ; BVerfGK 8, 89 ).

    Bei herabsetzenden Äußerungen allerdings, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung erweisen, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; BVerfGK 8, 89 ).

    Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlicherweise für eine Schmähung, so liegt darin ein auch verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ), insbesondere wenn - wie hier - das Gericht aus diesem Grunde eine Abwägung unterlässt (vgl. BVerfGK 4, 54 ; 8, 89 ).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04
    Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 85, 1 ; 90, 241 ).

    Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ; 93, 266 ; BVerfGK 8, 89 ).

    Der Schutz des betroffenen Rechtsguts tritt umso mehr zurück, je weniger es sich um eine unmittelbar gegen dieses Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten Bereich in Verfolgung eigennütziger Ziele handelt, sondern um einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage (vgl. BVerfGE 61, 1 ).

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04
    Handelt es sich aber um Gesetze, die die Meinungsfreiheit beschränken, ist dabei das eingeschränkte Grundrecht zu beachten, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 82, 43 ; 272 ; 93, 266 ; 94, 1 ; stRspr).

    Bei herabsetzenden Äußerungen allerdings, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung erweisen, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; BVerfGK 8, 89 ).

    Bei mehrdeutigen Äußerungen darf die zur Verurteilung führende Bedeutung nicht zu Grunde gelegt werden, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 82, 43 ; 272 ; 94, 1 ; 114, 339 ; BVerfGK 4, 54 ).

  • AG Berlin-Tiergarten, 28.01.2004 - 263a Cs 1097/03

    Michael Naumann

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04
    Das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Januar 2004 - 263a Cs 1097/03 - und der Beschluss des Kammergerichts vom 3. September 2004 - (4) 1 Ss 226/04 (86/04) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Mit angegriffenem Urteil vom 28. Januar 2004 - 263a Cs 1097/03 - verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 300, 00 EUR.

    Die Akten des Ausgangsverfahrens vor dem Amtsgericht Tiergarten - 263a Cs 1097/03 - lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.

  • BVerfG, 06.09.2004 - 1 BvR 1279/00

    Verurteilung zu einer Geldentschädigung wegen Namensnennung in einer Verbraucher

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04
    Bei mehrdeutigen Äußerungen darf die zur Verurteilung führende Bedeutung nicht zu Grunde gelegt werden, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 82, 43 ; 272 ; 94, 1 ; 114, 339 ; BVerfGK 4, 54 ).

    Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlicherweise für eine Schmähung, so liegt darin ein auch verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ), insbesondere wenn - wie hier - das Gericht aus diesem Grunde eine Abwägung unterlässt (vgl. BVerfGK 4, 54 ; 8, 89 ).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

  • BVerfG, 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07

    Bezeichnung eines Stadtrats als "Dummschwätzer"

  • BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 1917/04

    Verletzung des Grundrechts aus GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafrechtliche

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 426/80

    Einwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit auf die bürgerlich-rechtlichen

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    DGHS

  • BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 151/93

    Meinungsfreiheit und Schmähkritik bei Rezension des Romans von Heinrich Böll "Und

  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • BVerfG, 08.04.1999 - 1 BvR 2126/93

    Kein Anspruch auf Unterlassung einer Plakataktion von Greenpeace gegen die

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Hiervon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf Art. 5 Abs. 2 GG etwa die Vorschriften zu den politischen Mäßigungspflichten der Soldaten und Beamten (vgl. BVerfGE 28, 282 ; 39, 334 ), zur Strafbarkeit der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole gemäß § 90a StGB (vgl. BVerfGE 47, 198 ; 69, 257 ), zur Beleidigung nach § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfGK 8, 89 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016 ) oder zur Vorgängerfassung des Volksverhetzungstatbestandes nach § 130 StGB a.F. (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 111, 147 ) als allgemeine Gesetze beurteilt.
  • BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft

    dd) Auf der zutreffenden Sinnermittlung einer Äußerung aufbauend erfordert die Annahme einer Beleidigung nach § 185 StGB, die vorliegend als eine Katalogtat des § 1 Abs. 3 Netzwerkdurchsetzungsgesetz a.F. den Schlüssel zur Gewährung der von der Beschwerdeführerin begehrten Beauskunftung seitens des Betreibers der Social Media Plattform darstellt, grundsätzlich eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die den betroffenen Rechtsgütern und Interessen, hier also der Meinungsfreiheit und der persönlichen Ehre, drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, Rn. 28).
  • LG Berlin, 21.01.2020 - 27 AR 17/19

    Beschwerde einer Politikerin wegen ihres Antrags gegen eine Social Media

    Liegt eine dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallende Meinungsäußerung vor, hat die Meinungsfreiheit des Äußernden gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen von vornherein zurückzutreten, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde oder als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellt (BVerfG NJW 1999, 2262 [2263]; NJW 2009, 3016; zuletzt soweit ersichtlich: 29.06.2016,1 BvR 2646/15).

    Bei mehrdeutigen Äußerungen darf die zur Verurteilung führende Bedeutung nicht zu Grunde gelegt werden, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04 -, juris).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06   

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BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06 (https://dejure.org/2009,1121)
BVerfG, Entscheidung vom 01.07.2009 - 2 BvE 5/06 (https://dejure.org/2009,1121)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Juli 2009 - 2 BvE 5/06 (https://dejure.org/2009,1121)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Beantwortung "Kleiner Anfragen" durch die Bundesregierung nicht verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer

    Fragerecht von Abgeordneten und einer Fraktion des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung zur nachrichtendienstlichen Überwachung von Bundestagsabgeordneten; Grenzen der Antwortpflicht der Bundesregierung aus der Verteilung der Staatsfunktionen auf Parlament ...

  • Judicialis

    GG Art. 20 Abs. 2; ; GG Art. 38 Abs. 1; ; PKGrG § 1 Abs. 2; ; GO BT § 104

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche Grenzen des Fragerechts von Abgeordneten und einer Fraktion des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Beantwortung "Kleiner Anfragen" durch die Bundesregierung nicht verfassungsgemäß

  • nrw.de PDF (Ausführliche Zusammenfassung)
  • heise.de (Pressebericht)

    Bundesregierung muss Parlament besser über Geheimdienste aufklären

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lehrstück in Demokratie

Sonstiges (4)

  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Verfassungsbeschwerdeschrift

  • ltsh.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)
  • ltsh.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Antragsschrift

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 124, 161
  • NJW 2009, 3016
  • NVwZ 2009, 1092
  • DVBl 2009, 1103
  • DÖV 2009, 820
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (28)

  • Drs-Bund, 30.06.2006 - BT-Drs 16/2098
    Auszug aus BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06
    Die Antragsgegnerin hat die Antragsteller und den Deutschen Bundestag in ihren Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes dadurch verletzt, dass sie die mit Fragen 1 bis 5 der Kleinen Anfrage vom 13. Juni 2006 (Bundestagsdrucksache 16/1808) und die mit Fragen 1 bis 16 der Kleinen Anfrage vom 1. August 2006 (Bundestagsdrucksache 16/2342) erbetenen Auskünfte unter Berufung auf verfassungsrechtlich nicht tragfähige Erwägungen verweigert hat (Antworten vom 30. Juni 2006 - Bundestagsdrucksache 16/2098 - sowie vom 16. August 2006 - Bundestagsdrucksache 16/2412 -).

    Dies geschah im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit (vgl. hierzu die Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 13. Juni 2006, Bundestagsdrucksache 16/1808 sowie die Antwort der Bundesregierung hierzu auf Bundestagsdrucksache 16/2098).

    Ist die Bundesregierung bereit, ihre Antworten zu Frage 1 der Kleinen Anfrage vom 13. Juni 2006 - Bundestagsdrucksache 16/1808 auf Bundestagsdrucksache 16/2098 - und zu Frage 1 der Kleinen Anfrage vom 17. Mai 2006 - Bundestagsdrucksache 16/1520 auf Bundestagsdrucksache 16/1740 - nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, nachdem.

    Die Bundesregierung hat zur Thematik der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/2098 ausführlich Stellung genommen.

    Bezüglich der Sachverhalte ab der 9. Wahlperiode des Deutschen Bundestages gilt die Antwort der Bundesregierung in der Bundestagsdrucksache 16/2098.

  • BVerfG, 18.07.1961 - 2 BvE 1/61

    Fragestunde

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06
    So habe es etwa im Zusammenhang mit Antworten der Bundesregierung auf mündliche Fragen in der Fragestunde (BVerfGE 13, 123 ) darauf hingewiesen, dass diese dazu dienten, dem Abgeordneten die für seine Tätigkeit notwendigen Informationen zu verschaffen.

    Das Verfahren betrifft die Reichweite des aus Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitenden Fragerechts des Abgeordneten und der grundsätzlichen Verpflichtung der Bundesregierung und ihrer Mitglieder, auf Fragen Rede und Antwort zu stehen und den Abgeordneten die zur Ausübung ihres Mandats erforderliche Information zu verschaffen (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 67, 100 ; 70, 324 ).

    Erforderlich ist, dass der Antragsteller durch die angegriffene Maßnahme in seinem Rechtskreis konkret betroffen wird (BVerfGE 1, 208 ; 13, 123 ).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt und zwischen den Beteiligten nicht strittig ist, dass aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung folgt, an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert (vgl. zum Ganzen BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 67, 100 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 105, 252 ; 105, 279 ).

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlage II

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06
    Er unterliegt zudem Beschränkungen, soweit der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen ist (vgl. BVerfGE 110, 199 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 -, Umdruck S. 40 ff.).

    Ebenso wie sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände feststellen lässt, ob die Bekanntgabe von Vorgängen aus dem Bereich der Regierung, die nicht zu deren ausschließlichem Herrschaftsbereich gehören, deren Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung beeinträchtigen würde (vgl. BVerfGE 110, 199 ), können Art und Umfang der Antwortpflicht der Bundesregierung von der jeweiligen Anfrage abhängen.

    Der Bundestag muss zum einen Abwägungen betroffener Belange, die zur Versagung von Auskünften geführt haben (zu vergleichbaren Abwägungen im Untersuchungsausschussrecht vgl. BVerfGE 110, 199 ), auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit überprüfen können.

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06
    Das Verfahren betrifft die Reichweite des aus Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitenden Fragerechts des Abgeordneten und der grundsätzlichen Verpflichtung der Bundesregierung und ihrer Mitglieder, auf Fragen Rede und Antwort zu stehen und den Abgeordneten die zur Ausübung ihres Mandats erforderliche Information zu verschaffen (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 67, 100 ; 70, 324 ).

    Die Fraktionen sind nach der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) mit Rechten ausgestattet, die ihren verfassungsrechtlichen Status konkretisieren (stRspr; vgl. BVerfGE 70, 324 m.w.N.).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt und zwischen den Beteiligten nicht strittig ist, dass aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung folgt, an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert (vgl. zum Ganzen BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 67, 100 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 105, 252 ; 105, 279 ).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06
    Im Zusammenhang mit dem Untersuchungsausschussverfahren habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 67, 100 ) ebenfalls das Fragerecht und die Antwortpflicht ausdrücklich als Teil der Pflicht des Deutschen Bundestages zur parlamentarischen Kontrolle der Bundesregierung verstanden und ausgesprochen, dass der Grundsatz der Gewaltenteilung im Hinblick auf die starke Stellung der Regierung eine Auslegung des Grundgesetzes dahingehend gebiete, dass eine parlamentarische Kontrolle auch wirksam sein könne.

    Das Verfahren betrifft die Reichweite des aus Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitenden Fragerechts des Abgeordneten und der grundsätzlichen Verpflichtung der Bundesregierung und ihrer Mitglieder, auf Fragen Rede und Antwort zu stehen und den Abgeordneten die zur Ausübung ihres Mandats erforderliche Information zu verschaffen (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 67, 100 ; 70, 324 ).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt und zwischen den Beteiligten nicht strittig ist, dass aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung folgt, an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert (vgl. zum Ganzen BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 67, 100 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 105, 252 ; 105, 279 ).

  • Drs-Bund, 13.06.2006 - BT-Drs 16/1808
    Auszug aus BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06
    Die Antragsgegnerin hat die Antragsteller und den Deutschen Bundestag in ihren Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes dadurch verletzt, dass sie die mit Fragen 1 bis 5 der Kleinen Anfrage vom 13. Juni 2006 (Bundestagsdrucksache 16/1808) und die mit Fragen 1 bis 16 der Kleinen Anfrage vom 1. August 2006 (Bundestagsdrucksache 16/2342) erbetenen Auskünfte unter Berufung auf verfassungsrechtlich nicht tragfähige Erwägungen verweigert hat (Antworten vom 30. Juni 2006 - Bundestagsdrucksache 16/2098 - sowie vom 16. August 2006 - Bundestagsdrucksache 16/2412 -).

    Dies geschah im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit (vgl. hierzu die Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 13. Juni 2006, Bundestagsdrucksache 16/1808 sowie die Antwort der Bundesregierung hierzu auf Bundestagsdrucksache 16/2098).

    Ist die Bundesregierung bereit, ihre Antworten zu Frage 1 der Kleinen Anfrage vom 13. Juni 2006 - Bundestagsdrucksache 16/1808 auf Bundestagsdrucksache 16/2098 - und zu Frage 1 der Kleinen Anfrage vom 17. Mai 2006 - Bundestagsdrucksache 16/1520 auf Bundestagsdrucksache 16/1740 - nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, nachdem.

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06
    Dies belege auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 188 ).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt und zwischen den Beteiligten nicht strittig ist, dass aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung folgt, an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert (vgl. zum Ganzen BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 67, 100 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 105, 252 ; 105, 279 ).

  • BVerfG, 30.07.2003 - 2 BvR 508/01

    Abgeordnetenbüro

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06
    Dem Abgeordneten kommt gemäß Art. 38 Abs. 1 GG ein eigener verfassungsrechtlicher Status zu, der im Organstreitverfahren gegenüber anderen Verfassungsorganen verteidigt werden kann (stRspr; vgl. BVerfGE 108, 251 m.w.N.).

    Ein die Antragsteller und die Antragsgegnerin umschließendes Verfassungsrechtsverhältnis liegt vor (vgl. BVerfGE 108, 251 ).

  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvE 1/79

    NPD

    Auszug aus BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06
    Das Verfahren betrifft die Reichweite des aus Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitenden Fragerechts des Abgeordneten und der grundsätzlichen Verpflichtung der Bundesregierung und ihrer Mitglieder, auf Fragen Rede und Antwort zu stehen und den Abgeordneten die zur Ausübung ihres Mandats erforderliche Information zu verschaffen (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 67, 100 ; 70, 324 ).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt und zwischen den Beteiligten nicht strittig ist, dass aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung folgt, an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert (vgl. zum Ganzen BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 67, 100 ; 70, 324 ; 80, 188 ; 105, 252 ; 105, 279 ).

  • Drs-Bund, 17.05.2006 - BT-Drs 16/1520
    Auszug aus BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06
    Die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 17. Mai 2006 (Bundestagsdrucksache 16/1520), die die frühere oder gegenwärtige Beobachtung von Abgeordneten des Deutschen Bundestages durch Geheimdienste des Bundes oder durch die Landesämter für Verfassungsschutz zum Gegenstand hat, wurde mit Schreiben vom 31. Mai 2006 beantwortet.

    Ist die Bundesregierung bereit, ihre Antworten zu Frage 1 der Kleinen Anfrage vom 13. Juni 2006 - Bundestagsdrucksache 16/1808 auf Bundestagsdrucksache 16/2098 - und zu Frage 1 der Kleinen Anfrage vom 17. Mai 2006 - Bundestagsdrucksache 16/1520 auf Bundestagsdrucksache 16/1740 - nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, nachdem.

  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07

    Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • VerfGH Bayern, 26.07.2006 - 11-IVa-05

    Organstreitverfahren Schriftliche Anfrage BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN im Bayerischen

  • BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvE 1/03

    Luftraumüberwachung Türkei

  • BVerfG, 27.10.1994 - 2 BvH 4/92

    Antragsbefugnis im Landesorganstreitverfahren

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02

    Vermittlungsausschuss

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • BVerfG, 25.03.1999 - 2 BvE 5/99

    Kosovo

  • BVerfG, 20.05.1997 - 2 BvH 1/95

    Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen für das Landesorganstreitverfahren

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 1/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

  • BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 2/67

    Anforderungen an die Antragsbegründung im Organstreitverfahren

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.10.1993 - VerfGH 15/92

    Pflicht der Landesregierung zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen von

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos

  • EGMR, 06.06.2006 - 62332/00

    SEGERSTEDT-WIBERG ET AUTRES c. SUEDE

  • Drs-Bund, 02.06.2006 - BT-Drs 16/1740
  • Drs-Bund, 01.08.2006 - BT-Drs 16/2342
  • Drs-Bund, 17.08.2006 - BT-Drs 16/2412
  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Die Unzulänglichkeit eines Feststellungstenors habe sich im Nachgang zum eine Kleine Anfrage zur geheimdienstlichen Informationsbeschaffung, -speicherung und -weitergabe über Abgeordnete betreffenden Verfahren (BVerfGE 124, 161) gezeigt.

    Die Antwortpraxis im Nachgang zur Entscheidung BVerfGE 124, 161 sei, anders als von den Antragstellern behauptet, kein Beleg für die Unwilligkeit der Antragsgegnerin, ihren verfassungsrechtlichen Verpflichtungen umgehend nachzukommen.

    Als Abgeordneten des Deutschen Bundestages kommt ihnen gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ein eigener verfassungsrechtlicher Status zu, den sie im Organstreitverfahren als "andere Beteiligte" im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG verteidigen können (stRspr seit BVerfGE 2, 143 ; vgl. auch etwa BVerfGE 112, 363 ; 114, 121 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 140, 115 ).

    Sie sind zur Geltendmachung eigener Rechte befugt, wenn diese in der Verfassung verankert sind (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 124, 161 ; 139, 194 ), und berechtigt, im Organstreit die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Rechten des gesamten Parlaments geltend zu machen (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ; 140, 115 ).

    Ein die Antragsteller und die Antragsgegnerin umschließendes Verfassungsrechtsverhältnis (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 84, 290 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 140, 115 ; stRspr) liegt vor.

    Der Organstreit betrifft damit die Reichweite des verfassungsrechtlich verankerten Frage- und Informationsrechts sowie die grundsätzliche Verpflichtung der Bundesregierung, auf Fragen im Parlament Rede und Antwort zu stehen (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    Eine Rechtsverletzung liegt auch vor, wenn unter Verkennung des Geheimnisschutzes eine öffentliche Antwort verweigert oder eine unzureichende Begründung der Geheimhaltungsbedürftigkeit gegeben wird (vgl. BVerfGE 124, 161 ).

    An diesem Frage- und Informationsrecht haben die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teil (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    Daraus folgt für die Fraktionen im Deutschen Bundestag, dass sie nicht nur die Verletzung in eigenen Rechten rügen (vgl. BVerfGE 91, 246 ; 100, 266 ; 124, 161 ), sondern darüber hinaus, unabhängig von ihrer Beteiligung an der Frage, ein Recht aus dem Rechtskreis des Deutschen Bundestages (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) in nach § 63 BVerfGG zulässiger Prozessstandschaft geltend machen können (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 139, 194 ).

    Dem Gericht ist deshalb im Regelfall ein Verpflichtungsausspruch verwehrt (grundlegend BVerfGE 20, 119 ; 124, 161 ; 136, 277 ; zu einer Sonderkonstellation BVerfGE 112, 118 ).

    Aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG folgt ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert (vgl. BVerfGE 124, 161 ; stRspr).

    Die Bundesregierung schafft so mit ihren Antworten auf parlamentarische Anfragen die Voraussetzungen für eine sachgerechte Arbeit des Parlaments (vgl. zum Ganzen BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 105, 252 ; 105, 279 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 85).

    b) Der parlamentarische Informationsanspruch ist auf Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt (vgl. BVerfGE 124, 161 ).

    Gegebenenfalls sind allerdings Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die geeignet sind, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung zu befriedigen (vgl. BVerfGE 124, 161 ).

    Insoweit fehlt es an einer Verantwortlichkeit der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 90).

    aa) Dem Verantwortungsbereich der Bundesregierung unterfällt die Tätigkeit der ihr unmittelbar nachgeordneten Behörden einschließlich der diesen von Dritten zur Verfügung gestellten Informationen, wenn und soweit sie für Entscheidungen oder sonstige Verwaltungsvorgänge relevant sind (vgl. BVerfGE 124, 161 zum Bundesamt für Verfassungsschutz; vgl. BVerfGE 139, 194 zur Bundespolizei; vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 90 zu den Nachrichtendiensten des Bundes).

    Da sich der parlamentarische Informationsanspruch im Hinblick auf die mögliche politische Bedeutung auch länger zurückliegender Vorgänge auf Fragen erstreckt, die den Verantwortungsbereich früherer Bundesregierungen betreffen, können die Bundesregierung im Rahmen des Zumutbaren zudem Rekonstruktionspflichten treffen (vgl. BVerfGE 124, 161 ).

    Aus der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, folgt, dass sie die Gründe darlegen muss, aus denen sie die erbetenen Auskünfte verweigert (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ) oder in nicht öffentlicher Form erteilt.

    Eine Begründung der Antwortverweigerung ist nur dann entbehrlich, wenn die Geheimhaltungsbedürftigkeit evident ist (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 107).

    Die Antragsgegnerin hat nicht vorgetragen, einen solchen Antrag erfolglos gestellt zu haben (vgl. BVerfGE 124, 161 ).

    Die Bundesregierung treffen im Rahmen des Zumutbaren grundsätzlich auch Rekonstruktionspflichten (vgl. BVerfGE 124, 161 ).

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

    In dieser Möglichkeit eines Abschreckungseffekts liegt ein Eingriff in das Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 124, 161 ; anders noch BVerfGE 40, 287 ).
  • BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvE 5/11

    Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der

    Dem Abgeordneten kommt gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ein eigener verfassungsrechtlicher Status zu, der im Organstreitverfahren gegenüber anderen Verfassungsorganen verteidigt werden kann (BVerfGE 108, 251 ; 124, 161 ; stRspr).

    Ein die Antragsteller einerseits und die Antragsgegnerin andererseits umschließendes Verfassungsrechtsverhältnis (vgl. etwa BVerfGE 1, 208 ; 84, 290 ; 124, 161 ) liegt vor.

    Das - fristgerecht eingeleitete - Organstreitverfahren betrifft die Reichweite des aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitenden Fragerechts des Abgeordneten und der grundsätzlichen Verpflichtung der Bundesregierung, auf dessen Fragen Rede und Antwort zu stehen (vgl. BVerfGE 124, 161 m.w.N.).

    Aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG folgt ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert (vgl. BVerfGE 124, 161 ; stRspr).

    Die Bundesregierung schafft mit ihren Antworten auf parlamentarische Anfragen so die Voraussetzungen für eine sachgerechte Arbeit innerhalb des Parlaments (vgl. zum Ganzen BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 105, 252 ; 105, 279 ; 124, 161 ).

    a) Er kann sich von vornherein nicht auf Angelegenheiten beziehen, die nicht in die Zuständigkeit der Bundesregierung fallen, da es insoweit an einer Verantwortlichkeit der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag fehlt (BVerfGE 124, 161 ).

    Aus der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, folgt, dass sie die Gründe darlegen muss, aus denen sie die erbetenen Auskünfte verweigert (BVerfGE 124, 161 ).

    Hierzu muss er Abwägungen betroffener Belange, die zur Versagung von Auskünften geführt haben, auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit überprüfen können (vgl. BVerfGE 124, 161 ).

    Eine Begründung der Antwortverweigerung ist daher nur dann entbehrlich, wenn die Geheimhaltungsbedürftigkeit evident ist (vgl. BVerfGE 124, 161 ).

  • BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvE 1/15

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zum Einsatz von V-Leuten im Zusammenhang mit

    Der Organstreit betrifft damit die Reichweite des in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verfassungsrechtlich verankerten, in der Geschäftsordnung des Bundestages näher ausgestalteten Fragerechts sowie die grundsätzliche Verpflichtung der Bundesregierung, auf Fragen im Parlament Rede und Antwort zu stehen (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    Das Recht auf Information stellt sowohl ein eigenes Recht der Fraktionen dar, das der Bundesregierung gegenüber geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 91, 246 ; 100, 266 ; 124, 161 ), als auch ein Recht des Deutschen Bundestages, auf welches sich die Antragstellerinnen im Wege der Prozessstandschaft berufen können (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 92, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    a) Aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG ergibt sich ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; stRspr).

    a) Der Informationsanspruch kann sich von vornherein nicht auf Angelegenheiten beziehen, die nicht in die Zuständigkeit der Bundesregierung fallen, da es insoweit an einer Verantwortlichkeit der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag fehlt (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    Die Bundesregierung ist insoweit nicht auf Auskünfte beschränkt, die die Koordinierungsfunktion des Bundesamtes für Verfassungsschutz betreffen (vgl. BVerfGE 124, 161 ).

    Bereits die durch § 5 Abs. 1 BVerfSchG dem Bundesamt für Verfassungsschutz eröffnete Möglichkeit, Daten der Landesverfassungsschutzbehörden zu nutzen, sowie die in § 6 BVerfSchG geregelte gegenseitige Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden sprechen dafür, dass der Verantwortungsbereich der Bundesregierung auch bei Fragen, die sich auf ihre Erkenntnisse über die Tätigkeit und Informationen von Verfassungsschutzbehörden der Länder beziehen, berührt sein kann (vgl. BVerfGE 124, 161 ).

    aa) Die insoweit zu Beweiserhebungen von Untersuchungsausschüssen entwickelten Maßstäbe sind auf das Fragerecht der Abgeordneten zu übertragen (so bereits BVerfGE 124, 161 zu Kleinen Anfragen und BVerfGE 137, 185 zu Fragen in der Fragestunde des Deutschen Bundestages und schriftlichen Fragen), weil es sich mit Blick auf das parlamentarische Informationsinteresse und das gegebenenfalls entgegenstehende Geheimhaltungsinteresse der Exekutive um vergleichbare Sachverhalte handelt.

    Jedoch ist das Gremium ein zusätzliches Instrument parlamentarischer Kontrolle, das parlamentarische Informationsrechte nicht verdrängt (vgl. BVerfGE 124, 161 mit Verweis auf § 1 Abs. 2 PKGrG).

    Die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes durch ein ständiges Gremium soll eine Lücke schließen, da weder Öffentlichkeit noch Parlament von geheimen Vorgängen entsprechende Kenntnis erlangen können (vgl. BVerfGE 124, 161 ).

    Die einzelnen Abgeordneten, die Fraktionen und das Plenum des Deutschen Bundestages können jedoch nicht auf Informationen zugreifen, die die Bundesregierung dem Parlamentarischen Kontrollgremium gegeben hat (vgl. BVerfGE 124, 161 ).

    a) Aus der verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, folgt, dass sie die Gründe darlegen muss, aus denen sie die erbetenen Auskünfte verweigert (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 143, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Hierzu muss er Abwägungen betroffener Belange, die zur Versagung von Auskünften geführt haben, auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit überprüfen können (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    Eine Begründung der Antwortverweigerung ist daher nur dann entbehrlich, wenn die Geheimhaltungsbedürftigkeit evident ist (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, juris, Rn. 143, zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Insbesondere soweit Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, stellt sich die Frage, ob und auf welche Weise dieses Anliegen mit dem jeweiligen parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (vgl. BVerfGE 124, 161 ).

    So kann sich im Einzelfall bei weit zurückliegenden Vorgängen die Geheimhaltungsbedürftigkeit erheblich vermindert oder erledigt haben (vgl. BVerfGE 124, 161 ).

  • BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvE 8/21

    Unterlassene Auskunft der Bundesregierung zur Zahl der im Ausland tätigen

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner von Ihnen erwähnten Entscheidung vom 1. Juli 2009 - BVerfG 2 BvE 5/06 - Rahmen und Schranken der Beantwortung parlamentarischer Anfragen im Kontext geheimhaltungsbedürftiger nachrichtendienstlicher Auskünfte aufgezeigt und u.a. verdeutlicht, dass solche Gründe einer Auskunftsverweigerung auch plausibel nachvollziehbar dargelegt werden müssen (BVerfG 2 BvE 5/06, Rn 132, 135).

    Ein den Antragsteller und die Antragsgegnerin umschließendes Verfassungsrechtsverhältnis (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 84, 290 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 140, 115 ; 147, 50 ; stRspr) liegt vor.

    Der Organstreit betrifft damit die Reichweite des verfassungsrechtlich verankerten Frage- und Informationsrechts sowie die grundsätzliche Verpflichtung der Bundesregierung, auf Fragen im Parlament Rede und Antwort zu stehen (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 147, 50 ).

    Eine Rechtsverletzung liegt auch vor, wenn die Bundesregierung die Gründe nicht hinreichend darlegt, aus denen sie die erbetenen Auskünfte verweigert (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 147, 50 ), wenn sie unter Verkennung der Reichweite des Geheimnisschutzes eine öffentliche Antwort verweigert oder wenn eine unzureichende Begründung der Geheimhaltungsbedürftigkeit gegeben wird (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 147, 50 ).

    An dem Frage- und Informationsrecht des Parlaments haben die einzelnen Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Bundestages teil (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 147, 50 ).

    Aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG folgt ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, an dem die einzelnen Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung gegenübersteht (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 146, 1 ; stRspr).

    Die Bundesregierung schafft mit ihren Antworten auf parlamentarische Anfragen insoweit die Voraussetzungen für eine sachgerechte Arbeit des Parlaments (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 105, 252 ; 105, 279 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    b) Der parlamentarische Informationsanspruch ist auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 147, 50 ).

    Insoweit fehlt es von vornherein an einer Verantwortlichkeit der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    bb) Gegebenenfalls sind Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die geeignet sind, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung zu befriedigen (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 147, 50 ).

    Allerdings ist das Gremium ein zusätzliches Instrument, das die parlamentarische Kontrolle der Regierung erweitert, sonstige parlamentarische Informationsrechte aber nicht verdrängt (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 146, 1 ).

    Die zusätzliche parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes durch ein ständiges Gremium soll dazu beitragen, die Lücke zu schließen, die sich daraus ergibt, dass weder Öffentlichkeit noch Parlament von geheimen Vorgängen entsprechende Kenntnis erlangen (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 146, 1 ).

    Die einzelnen Abgeordneten, die Fraktionen und das Plenum des Deutschen Bundestages können nicht auf die Informationen zugreifen, die die Bundesregierung dem Parlamentarischen Kontrollgremium gibt (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 146, 1 ).

    a) Aus der verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, folgt, dass sie die Gründe darlegen muss, warum sie die erfragten Informationen nicht, unvollständig oder nicht öffentlich erteilt (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ; stRspr).

    Eine Begründung der Antwortverweigerung ist nur dann entbehrlich, wenn die Geheimhaltungsbedürftigkeit evident ist (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Es ist nicht ersichtlich, dass deren Beschaffung nur mit unzumutbarem Aufwand (vgl. dazu BVerfGE 124, 161 ; 147, 50 ) möglich gewesen wäre.

    Die Beurteilung der Erforderlichkeit der Informationen für die parlamentarische Arbeit obliegt dabei - von Missbrauchsfällen abgesehen - dem parlamentarischen Fragesteller (vgl. BVerfGE 124, 161 ).

    Davon ausgehend hat der Senat in seiner Rechtsprechung ausdrücklich klargestellt, dass das Parlamentarische Kontrollgremium lediglich ein zusätzliches Instrument parlamentarischer Kontrolle ist, das sonstige parlamentarische Informationsrechte nicht verdrängt (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 146, 1 ; siehe dazu auch Grzeszick, DÖV 2018, S. 209 ; Wolff, JZ 2010, S. 173 ).

    (2) Selbst wenn unterstellt würde, dass es sich bei der jahresbezogenen Gesamtzahl der Auslandsbediensteten des BfV im Zeitraum von 2015 bis 2019 um eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache handelte, sodass deren Übermittlung an den Deutschen Bundestag trotz des Umstands, dass der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die öffentliche Beantwortung gestellter Fragen gerichtet ist (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 147, 50 ), von vornherein nur in eingestufter Form in Betracht käme, fehlte es an den Voraussetzungen, auch eine derartige Informationsweitergabe zu verweigern.

  • BVerfG, 02.06.2015 - 2 BvE 7/11

    Parlamentarisches Informationsrecht über Unterstützungseinsätze der Bundespolizei

    Für den Verfassungsschutz habe das Bundesverfassungsgericht den Verantwortungsbereich schon wegen der Möglichkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Daten der Landesverfassungsschutzbehörden zu nutzen, sowie wegen der gegenseitigen Unterrichtung der Verfassungsschutzämter als betroffen angesehen (BVerfGE 124, 161 ).

    Ein die Antragstellerin und den Deutschen Bundestag einerseits und die Antragsgegnerin andererseits umschließendes Verfassungsrechtsverhältnis (vgl. etwa BVerfGE 1, 208 ; 84, 290 ; 124, 161 ) liegt vor.

    Der Organstreit betrifft damit die Reichweite des verfassungsrechtlich verankerten, in der Geschäftsordnung des Bundestags näher ausgestalteten Fragerechts sowie die grundsätzliche Verpflichtung der Bundesregierung, auf Fragen im Parlament Rede und Antwort zu stehen (vgl. BVerfGE 124, 161 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 -, juris, Rn. 108).

    Das betreffende Recht auf Information stellt sowohl ein eigenes Recht der Fraktionen aus dem innerparlamentarischen Raum (vgl. BVerfGE 91, 246 ; 100, 266 ) dar, das der Bundesregierung gegenüber geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 124, 161 ), als auch ein Recht des Deutschen Bundestages aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG, auf welches die Antragstellerin sich im Wege der Prozessstandschaft berufen kann (vgl. BVerfGE 124, 161 ).

    1. Aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG folgt ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert (vgl. BVerfGE 124, 161 ; stRspr).

    Die Bundesregierung schafft so mit ihren Antworten auf parlamentarische Anfragen die Voraussetzungen für eine sachgerechte Arbeit innerhalb des Parlaments (vgl. zum Ganzen BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 105, 252 ; 105, 279 ; 124, 161 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 -, juris, Rn. 130).

    Hieraus folgt, dass sich der Informationsanspruch des Bundestages und der einzelnen Abgeordneten von vornherein nicht auf Angelegenheiten beziehen kann, die nicht in die Zuständigkeit der Bundesregierung fallen, da es insoweit an einer Verantwortlichkeit der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag fehlt (vgl. BVerfGE 124, 161 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 -, juris, Rn. 135).

    Eine Begründung der Antwortverweigerung ist daher nur dann entbehrlich, wenn die Geheimhaltungsbedürftigkeit evident ist (vgl. zum Ganzen BVerfGE 124, 161 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 -, juris, Rn. 157).

  • BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 22.09

    Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten;

    Er konnte andererseits nicht übersehen, dass die nachrichtendienstliche Beobachtung von Abgeordneten erhebliche Gefahren im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) und auf die Mitwirkung der betroffenen Parteien bei der politischen Willensbildung (Art. 21 GG) und damit für den Prozess demokratischer Willensbildung insgesamt birgt (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 2 BvE 5/06 - NVwZ 2009, 1092 ).

    Die nachrichtendienstliche Beobachtung von Abgeordneten birgt - wie schon erwähnt - erhebliche Gefahren im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) und auf die Mitwirkung der betroffenen Parteien bei der politischen Willensbildung (Art. 21 GG) und damit für den Prozess demokratischer Willensbildung insgesamt (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 2 BvE 5/06 - BVerfGE 124, 161 ).

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15

    Im besonderen Fall der NSA-Selektorenlisten hat das Vorlageinteresse des

    Eine Begründung der Antwortverweigerung ist nur dann entbehrlich, wenn die Geheimhaltungsbedürftigkeit evident ist (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ).
  • VerfGH Bayern, 20.03.2014 - 72-IVa-12

    Verfassungsstreitigkeit: Umfang und Grenzen der Antwortpflicht auf

    Sie verwiesen dabei insbesondere auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 2009 Az. 2 BvE 5/06 und machten geltend, dass die inhaltliche Nichtbeantwortung der Anfrage die Rechte des Antragstellers zu 1 verletze.

    b) Die Pflicht des Staatsministeriums des Innern, das Parlamentarische Kontrollgremium des Landtags umfassend über die allgemeine Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz und über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 PKGG), auf Verlangen des Kontrollgremiums über sonstige Vorgänge zu berichten (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 PKGG) sowie die Berichte nach Art. 4 Abs. 2 und 3 PKGG zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie zum Einsatz technischer Mittel in Wohnungen zu erteilen, entbindet nicht von der Pflicht zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen über die Arbeit des bayerischen Verfassungsschutzes (vgl. BVerfG vom 1.7.2009 BVerfGE 124, 161/189 ff.; VerfG Hamburg vom 28.11.2013 NVwZ 2014, 135/138 f.; VerfGH Sachsen vom 5.11.2010 - Vf. 35-I-10 - juris Rn. 30; Wolff, JZ 2010, 173/180).

    Die Pflicht zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen erstreckt sich grundsätzlich auf alle Informationen, über die die Staatsregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann (vgl. BVerfGE 124, 161/197; VerfG Brandenburg vom 16.11.2000 DÖV 2001, 164 f.; vom 12.6.2008 - 53/06 - juris Rn. 81; VerfG Mecklenburg-Vorpommern vom 19.12.2002 NJW 2003, 815/816; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 19.8.2008 DVBl 2008, 1380/1381; Lennartz/Kiefer, DÖV 2006, 185/193; Huber/Unger, NordÖR 2007, 479/486).

    Das parlamentarische Fragerecht darf nicht dazu führen, dass gesetzgeberische Mehrheitsentscheidungen zum Datenschutz faktisch ausgehebelt werden (vgl. BVerfGE 124, 161/197 f., wo von weitergehenden Rekonstruktionspflichten ausgegangen wird).

    Eine Verweigerung der Antwort als letztes Mittel zum Schutz der genannten Belange ist aber nur dann zulässig, wenn die gewünschte Informationsübermittlung nicht so gestaltet werden kann, dass die zu schützenden Rechtsgüter auf andere Weise als durch das Unterbleiben einer Beantwortung hinreichend gewahrt werden können (vgl. BVerfGE 124, 161/193; VerfGH Nordrhein-Westfalen DVBl 2008, 1380/1384; VerfGH Sachsen vom 16.4.1998 LVerfGE 8, 280/287; vom 11.12.2003 - Vf. 62-I-12 - juris Rn. 32, 34; Geck, a. a. O., S. 96; Glauben/Edinger, DÖV 1995, 941/945 f.; Lennartz/Kiefer, DÖV 2006, 185/189; Wolff, JZ 2010, 173/179).

    Dies ist auch unentbehrliche Grundlage für die verfassungsgerichtliche Kontrolle (VerfGHE 54, 62/74; 64, 70/83; BVerfGE 124, 78/128 f.; 124, 161/192 f.; VerfGH Berlin vom 20.4.2010 DVBl 2010, 966/968; VerfG Hamburg NVwZ 2014, 135/136; VerfG Mecklenburg-Vorpommern NJW 2003, 815/817; VerfGH Nordrhein-Westfalen NVwZ 1994, 678/681; VerfGH Sachsen vom 5.11.2010 - Vf. 35-I-10 - juris Rn. 24 f.; vom 19.7.2012 - Vf. 102-I-11 - juris Rn. 33; vom 21.2.2013 - Vf. 34-I-12 - juris Rn. 31; Huber/Unger, NordÖR 2007, 479/486 f.; Wolff, JZ 2010, 173/177; Klein in Maunz/ Dürig, GG, Art. 43 Rn. 109).

    Eine Ausnahme von der Begründungspflicht kommt nur dann in Betracht, wenn die der Verweigerung einer Antwort zugrunde liegenden Gesichtspunkte evident sind (vgl. BVerfGE 124, 161/193; VerfG Hamburg NVwZ-RR 2011, 425/427 f.; NVwZ 2014, 135/138).

    In der Abwägung mit dem Informationsbedürfnis des Parlaments, dem ein hohes Gewicht zukommt (vgl. BVerfGE 124, 161/195), vermag diese pauschal gehaltene Begründung aber keinen Vorrang des Geheimhaltungsinteresses des Verfassungsschutzes zu rechtfertigen.

    Dieses ist hier besonders hoch zu gewichten, da die Beobachtung von Mandatsträgern erhebliche Gefahren für den Prozess der demokratischen Willensbildung auf den verschiedenen politischen Ebenen in sich birgt (vgl. BVerfGE 124, 161/195).

    Diese pauschale Begründung ist jedoch unzureichend; vielmehr hat die Antragsgegnerin die Bewertung einzelfallbezogen anhand der jeweiligen Gesamtumstände vorzunehmen (BVerfGE 124, 161/189 ff.; VerfGH Sachsen vom 5.11.2010 - Vf. 35-I-10 - juris Rn. 24).

  • BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für

    Dem Abgeordneten kommt gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ein eigener verfassungsrechtlicher Status zu, der im Organstreitverfahren gegenüber anderen Verfassungsorganen verteidigt werden kann (BVerfGE 108, 251 ; 124, 161 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 -, juris, Rn. 105; stRspr).

    Sie sind zur Geltendmachung eigener Rechte befugt, wenn diese in der Verfassung verankert sind (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 124, 161 ; stRspr) und berechtigt, im Organstreit die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Rechten des gesamten Parlaments geltend zu machen (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ).

  • BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 2/09

    Organstreitverfahren in Sachen "Bundesversammlung" erfolglos

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.12.2015 - VerfGH 12/14

    Landesregierung hat Fragen von Abgeordneten zum Effizienzteam verfas-sungskonform

  • VerfG Hamburg, 28.11.2013 - HVerfG 1/13

    Anspruch eines Mitglieds der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg auf

  • BVerfG, 14.06.2017 - 2 BvQ 29/17

    Eilanträge betreffend die Einführung des Rechts auf Eheschließung für

  • BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvE 1/18

    Das Organstreitverfahren eröffnet nicht die Möglichkeit einer objektiven

  • BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19

    Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten

  • BVerfG, 04.12.2014 - 2 BvE 3/14

    Antrag im Organstreitverfahren zur Zeugenvernehmung von Edward Snowden in Berlin

  • BVerfG, 22.07.2020 - 2 BvE 3/19

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

  • VerfGH Bayern, 11.09.2014 - 67-IVa-13

    Beantwortung parlamentarischer Anfragen durch die Staatsregierung

  • BGH, 06.02.2019 - 3 ARs 10/18

    Zum Umfang der Beweisaufnahme im Breitscheidplatz-Untersuchungsausschuss des

  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/16

    Organstreitverfahren gegen den Anti-IS-Einsatz erfolglos

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.01.2020 - VerfGH 5/18

    Organstreitverfahren um das Frage- und Informationsrecht von Abgeordneten -

  • BVerfG, 30.10.2018 - 2 BvQ 90/18

    Erfolgloser Eilantrag auf Untersagung von Äußerungen des Bundesinnenministers

  • VerfG Hamburg, 21.12.2010 - HVerfG 1/10

    Senatsantwort auf schriftliche kleine Anfrage eines Bürgerschaftsabgeordneten

  • BVerfG, 02.03.2021 - 2 BvE 4/16

    Erfolgloses Organstreitverfahren betreffend das Umfassende Wirtschafts- und

  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20

    Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer

  • BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 9/20

    Erfolgloser Eilantrag zu Vorkehrungen beim Wahlverfahren einer Vizepräsidentin

  • BVerfG, 26.01.2022 - 2 BvE 8/21

    Unzulässiger Eilantrag gegen die Verweigerung der Beantwortung einer

  • BVerfG, 16.12.2020 - 2 BvE 4/18

    Erfolgloses Organstreitverfahren gegen verweigerte Benennung eines

  • VerfG Hamburg, 28.11.2013 - HVerfG 6/12

    Schriftliche kleine Anfrage zu anonymen Schreiben durch den Senat nicht

  • BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 2/20

    Erfolgloser Eilantrag zum Vorschlagsrecht für die Wahl einer Vizepräsidentin oder

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.04.2021 - VerfGH 177/20

    Teilweise erfolgreiches Organstreitverfahren wegen unvollständiger Zuleitung von

  • BVerfG, 26.10.2022 - 2 BvE 3/15

    Bundesregierung hätte den Bundestag frühzeitig über das Krisenmanagementkonzept

  • VerfGH Bayern, 22.05.2014 - 53-IVa-13

    Beantwortung parlamentarischer Anfragen durch die Staatsregierung

  • VerfGH Bayern, 06.06.2011 - 49-IVa-10

    Organstreitverfahren: Schriftliche Anfragen zu sog. Resonanzstudien

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2024 - LVerfG 1/23
  • StGH Niedersachsen, 15.01.2019 - StGH 1/18

    Zur Reichweite des Rechts auf Chancengleichheit "in der Öffentlichkeit" (Art 19

  • BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvQ 91/18

    Eilanträge gegen Änderung der Parteienfinanzierung unzulässig

  • StGH Baden-Württemberg, 06.10.2011 - GR 2/11

    Organstreitverfahren aus Anlass des Erwerbs von Aktien der EnBW AG

  • VerfG Brandenburg, 21.07.2017 - VfGBbg 21/16

    Akteneinsichtsrecht nach Art 56 Abs 3 S 2 LV (juris: Verf BB) erstreckt sich nur

  • VerfGH Sachsen, 05.11.2010 - 35-I-10

    Verletzung eines Landtagsmitglieds in seinem Fragerecht aus Art. 51 Abs. 1 S. 1

  • BVerfG, 02.07.2019 - 2 BvE 4/19

    Unzulässige Anträge im Organstreitverfahren zur Bundesverfassungsrichterwahl

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 17.09.2013 - LVG 14/12

    Beantwortung von zwei Kleinen Anfragen

  • VerfGH Sachsen, 29.09.2011 - 44-I-11

    Beantwortung einer Kleinen Anfrage zum Thema Sonderwirtschaftszonen

  • BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/12

    Organstreitverfahren im Zusammenhang mit der Wahl von Joachim Gauck zum

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2014 - 5 B 226/14

    Presse erhält im Eilverfahren keine Auskünfte vom Bundesamt für Verfassungsschutz

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 - VGH O 20/21

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren bzgl der Beantwortung einer an die

  • BVerwG, 07.08.2013 - 20 F 9.12

    Reichweite unverbrüchliche Vertraulichkeit bei existenzieller staatlicher

  • VerfGH Sachsen, 05.11.2009 - 133-I-08

    Behandlung Kleiner Anfragen durch die Sächsische Staatsregierung; Verletzung der

  • StGH Niedersachsen, 22.10.2012 - StGH 1/12

    Wulff-Affäre: Schlechte Antwort in Niedersachsen

  • VerfGH Sachsen, 20.04.2010 - 54-I-09
  • FG Saarland, 27.04.2016 - 2 V 1088/16

    Zulässigkeit der Weitergabe von aus dem Ankauf von sog. "Steuer-CDs"

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.12.2021 - VerfGH 121/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Zurückweisung eines von der

  • FG Saarland, 27.04.2016 - 2 V 1089/16

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Beschluss des FG des Saarlandes vom 27.04.2016

  • FG Saarland, 27.04.2016 - 2 V 1091/16

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Beschluss des FG des Saarlandes vom 27.04.2016

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 8/13

    Einzelfall einer unzureichenden Beantwortung von Kleinen Anfragen eines

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2010 - LVerfG 5/10

    Erfolgloses Organstreitverfahren betreffend die im Landtag erfolgte Wahl des

  • BGH, Ermittlungsrichter, 30.08.2018 - 1 BGs 408/18

    Beiziehung von Akten und Beweismitteln durch den Untersuchungsausschuss

  • VG Berlin, 17.12.2009 - 2 A 109.08

    Akteneinsicht in ministerielle Vorarbeiten zu einem möglichen

  • VG Berlin, 22.04.2010 - 2 K 98.09

    Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes in Petitionsverfahren und

  • VerfGH Sachsen, 30.09.2014 - 69-I-13

    Verletzung des parlamentarischen Fragerechts wegen unzureichend begründeter

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2016 - LVerfG 2/15

    Begründeter Antrag im Organstreitverfahren - Verletzung der Antwortpflicht (Art

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 02.02.2021 - LVG 5/20

    Organstreit, parlamentarisches Fragerecht

  • VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 102-I-11

    Kleine Anfrage zur Errichtungsanordnung für die Integrierte Vorgangsbearbeitung

  • VerfGH Thüringen, 26.04.2021 - VerfGH 11/21

    Eilantrag wegen Verletzung der Chancengleichheit

  • VerfGH Sachsen, 28.03.2017 - 42-I-16

    Nur teilweise öffentlich erfolgte Beantwortung der Kleinen Anfrage zum Thema

  • BVerwG, 23.11.2017 - 10 B 14.17

    Unmittelbarer Anspruch der Ratsmitglieder einer Kommune auf Informationserteilung

  • StGH Bremen, 14.02.2017 - St 4/16

    Organstreitverfahren zwischen dem Mitglied der Bremischen Bürgerschaft Jan Timke

  • VerfGH Sachsen, 28.01.2016 - 67-I-15

    Verletzung des parlamentarischen Fragerechts wegen unzureichend begründeter

  • VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 105-I-16

    Teilweise Verletzung des parlamentarischen Fragerechts durch nicht unverzügliche

  • VerfGH Sachsen, 21.02.2013 - 53-I-12

    Verletzung des parlamentarischen Fragerechts wegen unzureichend begründeter

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 02.04.2019 - LVerfG 1/18

    Organstreitverfahren - Verwerfung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses

  • VerfGH Sachsen, 21.02.2013 - 52-I-12

    Verletzung des parlamentarischen Fragerechts wegen unzureichend begründeter

  • VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 115-I-16

    Teilweise Verletzung des parlamentarischen Fragerechts durch nicht unverzügliche

  • VerfGH Sachsen, 28.01.2016 - 68-I-15

    Verletzung des parlamentarischen Fragerechts wegen unzureichend begründeter

  • VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 126-I-16

    Keine Verletzung des parlamentarischen Fragerechts durch die Beantwortung einer

  • VG Stuttgart, 12.10.2010 - 12 K 3829/10

    Einstweiliger Rechtsschutz; ein Unternehmen betreffende parlamentarische Anfrage

  • VerfGH Sachsen, 22.05.2014 - 42-I-13
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