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   BGH, 19.05.2009 - IX ZR 174/06 (1)   

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BGH, 19.05.2009 - IX ZR 174/06 (1) (https://dejure.org/2009,988)
BGH, Entscheidung vom 19.05.2009 - IX ZR 174/06 (1) (https://dejure.org/2009,988)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 2009 - IX ZR 174/06 (1) (https://dejure.org/2009,988)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Honorarvereinbarung auf einem Vordruck i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO); Vorliegen eines Verstoßes gegen das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO

  • Judicialis

    BRAGO § 3 Abs. 1; ; BRAGO § 3 Abs. 3

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BRAGO § 3
    Empfangsbekenntnis in einer Honorarvereinbarung macht diese nicht unwirksam

  • BRAK-Mitteilungen

    Vergütung - Zur Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 3 Abs. 1; BRAGO § 3 Abs. 3
    Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Honorarvereinbarung auf einem Vordruck i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ( BRAGO ); Vorliegen eines Verstoßes gegen das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    BRAGO - Keine Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Honorarvereinbarung und Empfangsbekenntnis

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Problematisches Empfangsbekenntnis in einer Honorarvereinbarung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Vergütungsvereinbarung des Strafverteidigers und das Mäßigungsgebot

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vergütungsvereinbarung mit Empfangsbekenntnis

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Honorarvereinbarung: 450 EUR Strafverteidiger-Stundensatz nicht grundsätzlich unwirksam

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3301
  • MDR 2009, 1011
  • StV 2010, 92
  • FamRZ 2009, 1319
  • VersR 2010, 71
  • WM 2009, 1379
  • DB 2009, 1593
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.01.2005 - IX ZR 273/02

    Grenzen der Honorarvereinbarungen in Strafsachen

    Auszug aus BGH, 19.05.2009 - IX ZR 174/06
    Vereinbart ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen eine Vergütung, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, wie vorliegend nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie unangemessen hoch und das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO (jetzt: § 3a Abs. 2 RVG) verletzt ist (BGHZ 162, 98, 107 ff) .

    An den sehr hohen Anforderungen der Grundsatzentscheidung BGHZ 162, 98, 107 ("ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände") kann möglicherweise nicht in vollem Umfang festgehalten werden ( BGH, Urt. v. 12. Februar 2009 - IX ZR 73/08, Urteilsumdruck S. 4 f Rn. 5).

    Im Übrigen betraf die Entscheidung BGHZ 162, 98 ein gemischtes Pauschal/Zeithonorar; wie es sich bei einem reinen Zeithonorar verhält, hat der Senat noch nicht entschieden.

  • BGH, 08.06.2004 - IX ZR 119/03

    Forderung an die äußere Gestaltung und den Inhalt einer Honorarvereinbarung

    Auszug aus BGH, 19.05.2009 - IX ZR 174/06
    Ein Schriftstück, das sich nach seiner äußeren Aufmachung als Formblatt (Formular) darstellt, von dem angenommen werden kann, dass es in gleicher Weise häufiger verwendet wird, ist als Vordruck im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO anzusehen; auf die Art der Herstellung kommt es nicht an ( BGH, Urt. v. 8. Juni 2004 - IX ZR 119/03, NJW 2004, 2818, 2819; ferner Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer, BRAGO 8. Aufl. § 3 Rn. 17; Madert, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl. § 3 Rn. 5; Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl. § 3 BRAGO Rn. 18).

    Die Eigenschaft eines Vordrucks im Sinne des § 3 BRAGO knüpft lediglich an die Verwendungsfähigkeit für verschiedene Fallgestaltungen ( BGH, Urt. v. 8. Juni 2004 - IX ZR 119/03, aaO) sowie an den Umstand an, dass es sich um ein vom Anwalt stammendes Schriftstück handelt.

    Unbedenklich ist die Aufnahme solcher Nebenabreden, die sich ausschließlich und unmittelbar auf die Honorarabrede beziehen, wie dies etwa bei Bestimmungen über Stundung, Ratenzahlung, Erfüllungsort und außerdem zu vergütende Nebenleistungen der Fall ist ( BGH, Urt. v. 12. Januar 1978 - III ZR 53/76, AnwBl. 1978, 227; v. 8. Juni 2004 - IX ZR 119/03, aaO).

  • BGH, 12.02.2009 - IX ZR 73/08

    Aufhebung des Berufungsurteils wegen fehlenden Tatbestandes; Wirksamkeit einer

    Auszug aus BGH, 19.05.2009 - IX ZR 174/06
    An den sehr hohen Anforderungen der Grundsatzentscheidung BGHZ 162, 98, 107 ("ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände") kann möglicherweise nicht in vollem Umfang festgehalten werden ( BGH, Urt. v. 12. Februar 2009 - IX ZR 73/08, Urteilsumdruck S. 4 f Rn. 5).
  • BGH, 12.01.1978 - III ZR 53/76
    Auszug aus BGH, 19.05.2009 - IX ZR 174/06
    Unbedenklich ist die Aufnahme solcher Nebenabreden, die sich ausschließlich und unmittelbar auf die Honorarabrede beziehen, wie dies etwa bei Bestimmungen über Stundung, Ratenzahlung, Erfüllungsort und außerdem zu vergütende Nebenleistungen der Fall ist ( BGH, Urt. v. 12. Januar 1978 - III ZR 53/76, AnwBl. 1978, 227; v. 8. Juni 2004 - IX ZR 119/03, aaO).
  • BGH, 05.06.2014 - IX ZR 137/12

    Erfolgshonorarvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant: Wirksamkeit bei

    aa) Der Senat hat Honorarvereinbarungen, die gegen diese Vorschriften verstießen, bislang als unwirksam angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 174/06, WM 2009, 1379 Rn. 6 ff zu § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO).
  • BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09

    Vereinbarung eines die gesetzlichen Gebühren überschreitenden

    Ein Schriftstück, das sich nach seiner äußeren Aufmachung als Formblatt (Formular) darstellt, von dem angenommen werden kann, dass es in gleicher Weise häufiger verwendet wird, ist als Vordruck im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO anzusehen; auf die Art der Herstellung kommt es nicht an (BGH, Urt. v. 8. Juni 2004 - IX ZR 119/03, NJW 2004, 2818, 2819; v. 19. Mai 2009 - IX ZR 174/06, WM 2009, 1379, 1380 Rn. 8 m.w.N.).

    Unbedenklich ist die Aufnahme solcher Nebenabreden, die sich ausschließlich und unmittelbar auf die Honorarabrede beziehen, wie dies etwa bei Bestimmungen über Stundung, Ratenzahlung, Erfüllungsort und außerdem zu vergütende Nebenleistungen der Fall ist (BGH, Urt. v. 19. Mai 2009, aaO S. 1380 Rn. 10).

  • BGH, 21.10.2010 - IX ZR 37/10

    Vergütung des Rechtsanwalts: Herabsetzung des Zeithonorars für einen

    Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch den Senat (Urt. v. 19. Mai 2009 - IX ZR 174/06, NJW 2009, 3301) hat das Berufungsgericht das geltend gemachte Strafverteidigerhonorar in Höhe von 9.170, 94 EUR für begründet erachtet und die weitergehende Klage abgewiesen.
  • BGH, 10.11.2016 - IX ZR 119/14

    Rechtsanwaltsvergütung: Sittenwidrigkeit des vereinbarten Honorars; tatsächliche

    Die in der Rechtsprechung des Senats für die Honorare von Strafverteidigern aufgestellte Vermutung, dass dies der Fall ist, wenn das Honorar die gesetzlichen Gebühren um mehr als das 5-fache übersteigt (BGH, Urteil vom 27. Januar 2005 - IX ZR 273/02, BGHZ 162, 98, 107; vom 19. Mai 2009 - IX ZR 174/06, NJW 2009, 3301 Rn. 14; vom 4. Februar 2010, aaO Rn. 47 f), gilt auch für Honorare in zivilrechtlichen Streitigkeiten.
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2010 - 24 U 183/05

    Formularmäßige Vereinbarung einer 15-Minuten-Zeittaktklausel in einem

    Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Senatsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision an den Senat zurückverwiesen (Urteil v. 19. Mai 2009 -IX ZR 174/06-, NJW 2009, 3301).

    Dabei orientiert sich der Senat entsprechend den Erwägungen des im ersten Durchgang dieses Verfahrens ergangenen Revisionsurteils vom 19. Mai 2009 (BGH NJW 2009, 3301) nicht allein an der für den Fall eines vereinbarten gemischten Pauschal/Zeithonorars entwickelten so genannten Kappungsgrenze.

    Dies hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden, sondern offen gelassen (BGH NJW 2009, 3301).

    Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings eine pauschale Kappung des nach Zeitaufwand abgerechneten Strafverteidigerhonorars für verfassungswidrig erklärt (Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG), wenn die Vermutung der Unangemessenheit nur bei "ganz ungewöhnlichen, geradezu extrem einzelfallbezogenen" Umständen (so noch BGHZ 162, 98; einschränkend BGH NJW 2009, 3301) erschüttert werden kann.

  • LG Köln, 18.10.2016 - 11 S 302/15

    Vergütungsvereinabrung, Zeittaktklausel

    Soweit der BGH mit dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall mehrfach befasst wurde (u.a. Beschl. v. 05.03.2009 - IX ZR 144/06; Urt. v. 19.05.2009 - IX ZR 174/06; Urt. v. 21.10.2010 - IX ZR 37/10, jeweils zitiert nach juris), bestand aufgrund dort entscheidungserheblich zu erörternder abweichender Fragestellungen bisher keine Veranlassung für den BGH, sich mit der Frage der AGB-rechtlichen Wirksamkeit der Zeittaktklausel zu befassen.
  • OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - 24 U 183/05

    Prüfung der Angemessenheit eines nach Stunden berechneten Anwaltshonorars

    Soweit der Senat die Klage auf Zahlung restlichen Verteidigerhonorars abgewiesen hatte (23.094,79 EUR nebst Zinsen), hat der Bundesgerichtshof die Revision des Klägers zugelassen, das Senatsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde und des Revisionsverfahrens an den Senat zurückverwiesen (Urt. v. 19.05.2009 IX ZR 174/06 , NJW 2009, 3301).
  • OLG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 U 282/09

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Honorarvergütung und auf Erstattung verauslagter

    Dies ist hinsichtlich eines Empfangsbekenntnisses, das sich auf die Honorarabrede bezieht, höchstrichterlich entschieden (BGH, Urt. v. 19.5.2009, IX ZR 174/06 = WM 2009, 1379 = juris Rz. 11).
  • LG Freiburg, 19.07.2019 - 8 O 56/18

    Honorarvereinbarung: unangemessene Benachteiligung des Mandanten bei Abrechnung

    Eine solche Klausel ist honorarbezogen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 174/06, Rn. 12, juris: noch zu § 3 Abs. 1 Satz 1 BRaGebO; BeckOK/v. Seltmann, RVG, 41. Edition Stand 01.12.2017, § 3a Rn. 1).
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