Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 08.06.2009

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   BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 40/08   

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https://dejure.org/2009,374
BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 40/08 (https://dejure.org/2009,374)
BGH, Entscheidung vom 17.09.2009 - Xa ZR 40/08 (https://dejure.org/2009,374)
BGH, Entscheidung vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08 (https://dejure.org/2009,374)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    BGB § 309 Nr. 5, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Rücklastschriftgebühren - Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens, die für den Fall einer Rücklastschrift eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro pro Buchung vorsieht, stellt eine nach § 309 Nr. 5 Alt. 1 Buchst. a BGB unwirksame ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • webshoprecht.de

    Zur Unzulässigkeit eines Pauschalbetrages für die Kosten einer Rücklastschrift in den AGB

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Luftfahrtunternehmens zum Anfall einer Bearbeitungsgebühr von 50 Euro für den Fall einer Rücklastschrift; Wirksamkeit einer AGB-Klausel bzgl. einer Erteilung einer Belastungsermächtigung für ...

  • Verbraucherzentrale NRW (Kurzinformation und Volltext)

    Bearbeitungspauschale für geplatzte Rücklastschrift unzulässig

  • kanzlei.biz

    AGB-Klausel zur Schadenspauschalierung bei Rücklastschrift unwirksam

  • reise-recht-wiki.de

    Rücklastschriftpauschale von 50 EUR unzulässig

  • Judicialis

    BGB § 309; ; UKlaG § 1; ; UKlaG § 3 Abs. 1

  • kanzlei.biz

    AGB-Klausel zur Schadenspauschalierung bei Rücklastschrift unwirksam

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Luftfahrtunternehmens zum Anfall einer Bearbeitungsgebühr von 50 Euro für den Fall einer Rücklastschrift; Wirksamkeit einer AGB-Klausel bzgl. einer Erteilung einer Belastungsermächtigung für ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "unwirksame Schadenspauschalierung"

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unwirksame Schadenspauschalierung bei Rücklastschrift

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unwirksame Schadenspauschalierung bei Bearbeitungsgebühr für Rücklastschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Luftverkehrsunternehmen kann keine Pauschale in Höhe von 50 Euro für Rücklastschrift beanspruchen

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 309 Nr. 5 BGB
    AGB-Klausel mit Bearbeitungsgebühr von 50,00 EUR für Rücklastschrift ist unwirksam

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rücklastschrift bei der Flugbuchung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Luftverkehrsunternehmen kann keine Pauschale in Höhe von 50 Euro für Rücklastschrift beanspruchen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 309 Nr. 5, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1
    Unwirksamkeit einer Gebührenklausel für die Bearbeitung von Rücklastschriften

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Pauschale Bearbeitungsgebühr für Rücklastschrift

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Pauschale für Rücklastschrift unzulässig

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Germanwings-AGB in puncto pauschaler Rücklastschrift-Gebühr unwirksam

  • busradar.de (Kurzinformation)

    Mehrkosten: Vorsicht bei Pauschalen

  • busradar.de (Kurzinformation)

    Vertragsrecht: Unwirksamkeit einer Bearbeitungsgebühr-Klausel

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    BGH kippt 50-Euro-Pauschalgebühr bei Germanwings

  • peter-kehl.de (Kurzinformation)

    BGH schränkt Rücklastschriftgebühren ein

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Fluggesellschaft darf nicht pauschal 50,- Euro Bearbeitungsgebühr für eine Rücklastschrift verlangen

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Kreditbank will in Zukunft auf pauschale Bearbeitungsgebühr für Rücklastschriften verzichten

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Germanwings darf 50 Euro für Rücklastschrift nicht verlangen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Pauschale in Höhe von 50 Euro für Rücklastschrift

Besprechungen u.ä. (3)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Bearbeitungsentgelte bei Rücklastschriften

  • kanzleibeier.eu (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusätzliche Gebühren in Mobilfunkverträgen: Welche sind zulässig?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein pauschalierter Schadensersatz für Rückbuchungen! (IBR 2009, 1263)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3570
  • ZIP 2009, 2247
  • MDR 2010, 71
  • WM 2009, 2398
  • MIR 2009, Dok. 227
  • DB 2010, 111
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.03.2005 - XI ZR 154/04

    Zum Schadenersatzanspruch einer Bank nach Rückgabe einer Lastschrift mangels

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 40/08
    Im Fall des Einzugsermächtigungsverfahrens, welches die Beklagte in Art. 4.5.2 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen (im Folgenden: ABB) als einzige Alternative zur Zahlung per Kreditkarte anbietet, bedeutet dies, dass der Schuldner dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung zu erteilen, auf seinem Konto ausreichende Deckung vorzuhalten (BGHZ 162, 294, 302) und die Einlösung einer berechtigt eingereichten Lastschrift zu genehmigen hat (van Gelder in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 58 Rdn. 157).

    Im Allgemeinen indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Gegenseite (BGHZ 162, 294, 304; 141, 380, 390).

    Gründe, die die beanstandete Klausel bei der gebotenen umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten (BGHZ 162, 294, 304; 153, 344, 350) gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

  • BGH, 18.05.1999 - XI ZR 219/98

    Bankgebühren für die Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen unzulässig

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 40/08
    Hingegen stellen Bestimmungen, die kein Entgelt für auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen vorsehen, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Verwenders oder für Zwecke des Verwenders auf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (BGHZ 161, 189, 191 f.; BGHZ 141, 380, 383; 137, 43, 46 zu § 8 AGBG; Wolf in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 307 Rdn. 314 ff.; Stoffels, AGB-Recht, 2. Aufl., Rdn. 445 f.).

    Im Allgemeinen indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Gegenseite (BGHZ 162, 294, 304; 141, 380, 390).

  • BGH, 30.11.2004 - XI ZR 200/03

    BGH erklärt Klauseln über Entgelte für die Übertragung von Wertpapieren in ein

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 40/08
    Darunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (BGHZ 161, 189, 191 f.; BGHZ 137, 27, 30; 133, 10, 13 zu § 8 AGBG).

    Hingegen stellen Bestimmungen, die kein Entgelt für auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen vorsehen, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Verwenders oder für Zwecke des Verwenders auf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (BGHZ 161, 189, 191 f.; BGHZ 141, 380, 383; 137, 43, 46 zu § 8 AGBG; Wolf in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 307 Rdn. 314 ff.; Stoffels, AGB-Recht, 2. Aufl., Rdn. 445 f.).

  • BGH, 14.10.1997 - XI ZR 167/96

    Entgelt für Einsatz von Kreditkarten im Ausland zulässig

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 40/08
    Darunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (BGHZ 161, 189, 191 f.; BGHZ 137, 27, 30; 133, 10, 13 zu § 8 AGBG).
  • BGH, 21.10.1997 - XI ZR 5/97

    BGH beanstandet Entgeltklauseln der Banken

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 40/08
    Hingegen stellen Bestimmungen, die kein Entgelt für auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen vorsehen, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Verwenders oder für Zwecke des Verwenders auf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (BGHZ 161, 189, 191 f.; BGHZ 141, 380, 383; 137, 43, 46 zu § 8 AGBG; Wolf in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 307 Rdn. 314 ff.; Stoffels, AGB-Recht, 2. Aufl., Rdn. 445 f.).
  • BGH, 28.01.2003 - XI ZR 156/02

    BGH erklärt Zeichnungsgebühr bei Aktien-Neuemissionen für zulässig

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 40/08
    Gründe, die die beanstandete Klausel bei der gebotenen umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten (BGHZ 162, 294, 304; 153, 344, 350) gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.
  • BGH, 07.05.1996 - XI ZR 217/95

    BGH für Zulässigkeit sog. Postenpreise bei privaten Girokonten

    Auszug aus BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 40/08
    Darunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (BGHZ 161, 189, 191 f.; BGHZ 137, 27, 30; 133, 10, 13 zu § 8 AGBG).
  • OLG Schleswig, 26.03.2013 - 2 U 7/12

    Mobilfunkvertrag - 10 Euro-Pauschale für Rücklastschrift zu hoch

    Das Urteil (Bl. 97 - 105 BA), auf das verwiesen wird, enthält u. a. unter Zitierung von BGH NJW 2009, 3570, Ausführungen zur fehlenden Erstattungsfähigkeit von Personalkosten und zur fehlenden Erstattungsfähigkeit des behaupteten entgangenen Gewinns, die neben anderen Posten als Schadensposten in der Rücklastschriftpauschale enthalten sind.

    Die vom Kläger herangezogene Germanwings-Entscheidung des BGH, NJW 2009, 3570, sei mit dem hier gegebenen Sachverhalt nicht vergleichbar, weil es ihren Kunden frei stehe, ihre Einzugsermächtigung zu widerrufen, wovon "etliche" Kunden Gebrauch gemacht hätten.

    Sie beruhe auf einem Fehlverständnis des BGH-Urteils vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08 -.

    Hinzu kämen die Personalkosten von 4, 89 EUR, die anders als in dem vom BGH zu entscheidenden Germanwings-Fall in NJW 2009, 3570, bei dem es um Personalkosten von 40, 15 EUR pro Rücklastschrift gegangen sei, erstattungsfähig seien.

    Hingegen stellen Bestimmungen, die kein Entgelt für auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen vorsehen, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Verwenders oder für Zwecke des Verwenders auf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (BGH NJW 2009, 3570; BGH NJW 2012, 2337).

    Der Schuldner hat nach einer getroffenen Lastschriftabrede für die Einlösung einer ordnungsgemäß eingereichten Lastschrift zu sorgen (BGH NJW 2009, 3570).

    Verletzt er diese Pflicht, etwa, indem er keine ausreichende Deckung auf seinem Konto vorhält, kann der Gläubiger den ihm hieraus entstandenen Schaden ersetzt verlangen (BGH NJW 2009, 3570).

    Im vertraglichen Schadensersatzrecht gilt der Grundsatz, dass Personalkosten nicht erstattungsfähig sind, die zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrags aufgewendet werden (BGH NJW 2009, 3570 für die manuelle Bearbeitung einer Rücklastschrift; OLG München, Urteil vom 28. Juli 2011 - 29 U 634/11 - ).

    Insoweit handelt es sich nicht um einen Schaden der Beklagten durch die Rücklastschrift, sondern um Aufwendungen zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrags, die nicht erstattungsfähig sind (BGH NJW 2009, 3570 für Personalkosten bei Rücklastschriften).

    Bei den hierfür anfallenden Personalkosten handelt es sich nicht um einen Schaden der Beklagten durch die Rücklastschrift, sondern wiederum um Aufwendungen zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrages, die dem Verwender trotz der vorgenommenen Vereinbarung des Lastschriftverfahrens verbleiben und nicht erstattungsfähig sind (BGH NJW 2009, 3570 = juris Rn. 13; Senatsurteil vom 27. März 2012 - 2 U 2/11 - , juris Rn. 122 ff. für den auch in jenem Rechtsstreit von der k...mobil geltend gemachten Cent-genauen Betrag von 4, 89 EUR an Personalkosten, wie er auch im vorliegenden Verfahren behauptet wird; Brandenburgisches OLG MDR 2012, 391; OLG Koblenz, Urteil vom 30. September 2010 - 2 U 1388/09 -, juris).

    Die Bearbeitung von Kundenanfragen gehört nach der von der Rechtsordnung festgelegten Zuständigkeits- und Verantwortungsverteilung zwischen Schädiger und Geschädigtem in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Beklagten und ist nicht ersatzfähig (vgl. BGH NJW 2009, 3570, Tz. 13; OLG München, Urteil vom 28. Juli 2011 - 29 U 634/11 - ).

    Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass auch die von der Beklagten behaupteten IT-Kosten von 0, 39 EUR, die durch das Vorhalten von Software zur Bearbeitung von Rücklastschriften anfallen, nicht erstattungsfähig sind, weil auch diese Kosten systembedingt auf der Zahlungsstruktur (Lastschriftverfahren) beruhen, für die die Beklagte sich entschieden hat, und die nach dem vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsatz, dass der Schädiger nur für entstandene Schäden, nicht aber für systembedingte Aufwendungen zur Durchführung und Abwicklung des Vertrags einzustehen hat (BGH NJW 2009, 3570), deshalb nicht ersatzfähig sind (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1987, 1449 zur fehlenden Erstattungsfähigkeit der Vorhaltekosten für die EDV-Anlage als allgemeine Geschäftsunkosten).

    Ferner hat er in der 10-seitigen Antragsschrift ausführlich und zutreffend ausgeführt, dass die von der Beklagten angeführten Personalkosten nach der Rechtsprechung des BGH in NJW 2009, 3570 nicht in die Pauschale eingerechnet werden könnten, weil sie, wie in der zitierten BGH - Entscheidung, Folge der typischen Angebotsstruktur der Beklagten seien, da sie ihre Kunden mit Ziff. 5.4.

    Soweit die Beklagte meint, die Ausführungen in der Abmahnung zur Berechnung der Pauschale seien nicht substantiiert genug gewesen, kann dies dahinstehen, weil der Kläger auf die Rechtslage jedenfalls in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 17. September 2009 -Xa ZR 40/08 - ausführlich eingegangen ist.

    Aufgrund der Rechtsprechung des BGH, wie sie oben im Einzelnen dargestellt worden ist, insbesondere aufgrund der Germanwings-Entscheidung des BGH vom 17 September 2009 - Xa ZR 40/08 - konnte die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt indes nicht mehr davon ausgehen, dass ihre Personalkosten bei der Pauschale berücksichtigungsfähig waren, weil sie, wie in dem vom BGH entschiedenen Fall, ihr Zahlungssystem auf eine Zahlungsweise durch Lastschrift aufgrund von Einziehungsermächtigung ausgerichtet hatte.

    Die Entscheidung des BGH ist in den einschlägigen juristischen Fachzeitschriften veröffentlicht worden, etwa in NJW 2009, 3570, ZIP 2009, 2247, WRP 2009, 3570 und im BGH-Report 2009, 1237, ebenso in den einschlägigen Rechtsportalen im Internet, wie etwa juris oder beck-online.

    Spätestens aufgrund Zustellung der einstweiligen Verfügung am 10. Oktober 2011 und des Antrags auf einstweilige Verfügung, in denen die Entscheidung des BGH NJW 2009, 3570 zitiert worden ist, konnte die Beklagte sich der Einsicht, dass die Pauschale von 20, 95 EUR gemäß § 309 Nr. 5 a BGB möglicherweise unwirksam war, weil auch in ihrem Fall die Grundsätze, die der BGH in der Germanwings-Entscheidung zur den Personalkosten aufgestellt hatte, anwendbar sein könnten, nicht mehr verschließen.

  • LG Tübingen, 26.01.2018 - 4 O 187/17

    Negativzinsen für Sparkonten nicht zulässig (AGB-Kontrolle)

    Dies gilt nicht für Preisnebenabreden, die sich - wie insbesondere Preis- und Zahlungsmodifikationen - mittelbar auf den Preis auswirken, an deren Stelle aber bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGH NJW 2009, 3570; BGH NJW 2014, 2078).
  • BGH, 26.06.2019 - VIII ZR 95/18

    Pauschale Kostenbeträge eines Energieversorgungsunternehmens bei Zahlungsverzug

    Auch für ein Energieversorgungsunternehmen, das Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt und einem Kontrahierungszwang im Bereich der Grundversorgung unterliegt (§ 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG) gilt, dass der Geschädigte den für die Schadensermittlung und außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden Arbeits- und Zeitaufwand, auch wenn er hierfür besonderes Personal einsetzt oder die Tätigkeiten extern erledigen lässt, grundsätzlich selbst trägt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 114 f.; vom 31. Mai 1976 - II ZR 133/74, WM 1976, 816 unter 2 a; vom 6. November 1979 - VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 231 f.; vom 26. Februar 1980 - VI ZR 53/79, BGHZ 76, 216, 218; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 352; vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08, WM 2009, 2398 Rn. 13; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, NJW 2012, 2267 Rn. 10 und Beschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, RdE 2017, 297 Rn. 7).

    Wird ein nicht ersatzfähiger Schaden in die Pauschale einbezogen, ist die Klausel nach § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirksam, weil die Schadenspauschale in einem solchen Fall generell überhöht ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08, NJW 2009, 3570 Rn. 10; MünchKommBGB/Wurmnest, 8. Aufl., § 309 Nr. 5 Rn. 10; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 309 Rn. 26; Erman/Roloff, BGB, 15. Aufl., § 309 Rn. 44).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der im Einzelfall erforderliche Aufwand die im Rahmen des Üblichen typischerweise zu erbringende Mühewaltung überschreitet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 114 f.; vom 31. Mai 1976 - II ZR 133/74, WM 1976, 816 unter 2 a; vom 6. November 1979 - VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 231 f.; vom 26. Februar 1980 - VI ZR 53/79, BGHZ 76, 216, 218; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 352; vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08, aaO Rn. 13; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, NJW 2012, 2267 Rn. 10; Senatsbeschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, RdE 2017, 297 Rn. 7; OLG München, Urteil vom 28. Juli 2011 - 29 U 634/11, juris Rn. 54).

  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig (BGH, Urteile vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 260, vom 15. Juli 1997 - XI ZR 269/96, BGHZ 136, 261, 264 und 266, vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 31, vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 382 f. und 388 f., vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 190 f., vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 und vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08, WM 2009, 2398 Rn. 15 mwN).
  • OLG Koblenz, 14.07.2016 - 2 U 615/15

    Unterlassungsanspruch: Wirksamkeit der AGB eines Telekommunikationsunternehmens

    Die streitgegenständliche Klausel, die eine Rücklastschriftgebühr in Höhe von 7, 30 EUR pro von dem Kunden veranlasster Rücklastschrift bei Zahlung der Entgelte durch Lastschrifteinzug vorsieht, stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB dar und ist nicht etwa als kontrollfreie Preisvereinbarung im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 690 - zitiert nach juris: Rn. 16 ff.; BGH, NJW 2009, 3570 - juris: Rn. 10; OLG Schleswig MMR 2013, 579 - juris: Rn. 120 ff.).

    dd) Soweit die Beklagte zur Begründung der Höhe der von ihr erhobenen Schadensersatzpauschale auch auf die bei ihr entstehenden Personalkosten bzw. sonstigen Vorhaltekosten abstellen will, hält der Senat an seiner von ihm bereits in früheren Entscheidungen vertretenen Rechtsauffassung (vgl. Hinweisbeschluss vom 19.2.2014 sowie Beschluss vom 28.5.2014, Az. 2 U 246/13 und Urteil vom 30.9.2010, Az. 2 U 1388/09 = MMR 2010, 815) fest und geht - der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend - davon aus, dass interne Bearbeitungskosten der Beklagten nicht berücksichtigungsfähig sind (vgl. auch BGH, NJW 2009, 3570).

    Wie bereits unter lit. a) zur Rücklastschriftpauschale ausgeführt wurde, sind sonstige Vorhalte- oder Personalkosten entgegen der Auffassung der Beklagten hier nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BGH NJW 2009, 3570; Senat, Beschl. vom 19.02.2014 und 28.05.2014, Az. 2 U 246/13 und Urt. vom 30.09.2010, Az. 2 U 1388/09, MMR 2010, 815).

    Daran fehlt es bei Preisabreden oder der Vereinbarung von Entgelt für gesetzlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistungen (vgl. BGH NJW 2009, 3570, zitiert nach juris: Rdnr. 15).

  • BGH, 10.06.2020 - VIII ZR 289/19

    Einbeziehung von Gesamtklauselwerken in die Auslegung Allgemeiner

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der im Einzelfall erforderliche Aufwand die im Rahmen des Üblichen typischerweise zu erbringende Mühewaltung überschreitet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 114 f.; vom 31. Mai 1976 - II ZR 133/74, WM 1976, 816 unter 2 a; vom 6. November 1979 - VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 231 f.; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 352; vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08, NJW 2009, 3570 Rn. 13; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, NJW 2012, 2267 Rn. 10; vom 26. Juni 2019 - VIII ZR 95/18, aaO; Senatsbeschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, RdE 2017, 297 Rn. 7).
  • OLG München, 28.07.2011 - 29 U 634/11

    Unterlassung: Einbeziehung von Klauseln eines Stromversorgers zur Höhe einer

    Nachdem der allgemeine Verwaltungsaufwand für die außergerichtliche Bearbeitung von Schadensfällen wie den streitgegenständlichen Fällen des Zahlungsverzugs dem Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Geschädigten zugewiesen ist, der außerhalb des Schutzzwecks der Haftung des Schädigers liegt (BGH NJW 1980, 119), ändert es an der fehlenden Erstattungsfähigkeit dieses Aufwands nichts, dass die Beklagte die außergerichtliche Bearbeitung von Forderungen gegen säumige Kunden einem externen Dienstleister übertragen hat (vgl. auch BGH NJW 2009, 3570, Tz. 13).

    Soweit die Beklagte bei der Kalkulation der Mahnkostenpauschale sogar Personalkosten "für die Bearbeitung individueller Kundenreaktionen auf Mahnungen" in Ansatz bringt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei - wie beim Aufwand für die Bearbeitung sonstiger Kundenanfragen auch - um allgemeine Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der weiteren Durchführung und Abwicklung der Stromlieferungsverträge handelt, die die Beklagte mit ihren Kunden geschlossen hat (vgl. auch BGH NJW 2009, 3570, Tz. 13).

  • BGH, 20.05.2010 - Xa ZR 68/09

    Ryanair darf Barzahlung ausschließen, aber keine zusätzlichen Gebühren für

    Entgeltregelungen, die Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders auf den Kunden abwälzen, sind aber kontrollfähig (Sen.Urt. v. 17.9.2009 - Xa ZR 40/08, NJW 2009, 3570 Tz. 15; BGHZ 161, 189, 190 f.).
  • LG Hamburg, 06.05.2014 - 312 O 373/13

    Provider muss Gebühren in AGB genau beziffern

    Damit sei - entgegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.09.2009 - Xa ZR 40/08 - in die Kalkulation der Pauschale eine nicht berücksichtigungsfähige Schadensposition eingeflossen.

    Da es sich bei den von der Antragsgegnerin geforderten Pauschalen auch nach Ziffer 5.6 der AGB um Schadensersatzforderungen in Form von Pauschalen handelt und nicht um Preisabsprachen, ist die Klausel5.6 AGB eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die der Inhaltskontrolle unterliegt (vgl. BGH, NJW 2009, 3570; OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.03.2012, Az. 2 U 2/11).

    Hinsichtlich der Personalkosten folgt die Kammer weiterhin der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, NJW 2009, 3570) der ausgeführt hat:.

  • LG Düsseldorf, 08.06.2017 - 14c O 169/15
    Schließlich rechtfertigt auch der Umstand, dass der Beklagten aus abgetretenem Recht dem Grunde nach ferner ein Schadensersatzersatzanspruch wegen schuldhafter Pflichtverletzung zusteht, da der Nutzer einer Girokarte eine sich aus der Lastschriftenabrede ergebende Pflicht verletzt, wenn er bei deren Verwendung im elektronischen Lastschriftverfahren nicht für ausreichende Deckung auf seinem Girokonto sorgt (vgl. BGH, Urt. v. 17.09.2009, Az. Xa ZR 40/08; Rn. 11, zitiert nach juris; BGH, Urt. v. 08.03.2005, Az. XI ZR 154/04, Rn. 33, zitiert nach juris), keine andere Entscheidung, weil es auch insofern an einem erstattungsfähigen Schaden fehlt.
  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 220/14

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

  • OLG Stuttgart, 03.02.2022 - 2 U 117/20

    Privatrente Perspektive - Zulässige Klauseln hinsichtlich Abschlusskosten und

  • OLG Koblenz, 30.09.2010 - 2 U 1388/09

    Unwirksame AGB-Klauseln bei Webhosting-Vertrag

  • BGH, 20.09.2016 - VIII ZR 239/15

    Nichtzulassungsbeschwerde im Rahmen einer abstrakten AGB-Kontrollklage:

  • OLG Frankfurt, 09.01.2014 - 1 U 26/13

    Unwirksame Klauseln in Mobilfunkverträgen (Erhebung von Kostenpfand,

  • LG Tübingen, 29.06.2018 - 4 O 220/17

    Wirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel in einem "Riester"-Sparvertrag

  • OLG Schleswig, 27.03.2012 - 2 U 2/11

    Prepaid-Mobilfunkvertrag - Gebühr für die Rückzahlung des Guthabens bei

  • OLG Karlsruhe, 16.06.2015 - 17 U 5/14

    Inhaltskontrolle der AGB einer Bausparkasse: Wirksamkeit einer

  • LG Frankenthal, 18.12.2012 - 6 O 281/12

    Stromvertrag mit Endverbrauchern: Wirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen

  • OLG Brandenburg, 24.02.2012 - 7 W 92/11

    Zulässige Höhe einer Schadenspauschale für eine Rücklastschrift

  • OLG Köln, 20.07.2018 - 6 U 26/18

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewinnabschöpfung bei unzulässig überhöhten

  • LG Köln, 16.07.2019 - 21 O 286/17
  • LG Kiel, 17.03.2011 - 18 O 243/10

    AGB-Kontrollklage: Wirksamkeit der im Prepaid-Mobilfunkvertrag formularmäßig

  • LG Leipzig, 30.04.2015 - 8 O 2084/14

    Unzulässigkeit einer Gebühr von 50 Euro bei Rücklastschrift

  • LG Kiel, 19.03.2018 - 6 O 351/15

    AGB eines Telekommunikationsdienstleistungsunternehmens: Zulässigkeit der

  • OLG Koblenz, 14.07.2016 - 2 U 780/15

    Telekommunikationsunternehmen - Rücklastschriftgebühr zulässig?

  • OLG Hamburg, 11.04.2013 - 3 U 4/12

    Kreditkartenzuschlag - Wettbewerbsverstöße bei Flugvermittlung im Internet:

  • KG, 29.11.2011 - 5 U 90/10

    Kreditkartengebühr / Buchungsgebühr

  • LG München I, 24.06.2021 - 29 O 205/21
  • OLG Düsseldorf, 09.06.2022 - 20 U 91/21
  • AG Brandenburg, 10.09.2018 - 31 C 213/17

    Nichtangabe KM-Fahrleistung Auto gegenüber Kfz-Versicherer

  • OLG Frankfurt, 22.07.2015 - 1 U 182/13

    Inhaltskontrolle zu Vergütungsklauseln einer Kapitalanlagegesellschaft

  • LG Köln, 28.03.2018 - 26 O 409/17

    Unterlassung der Empfehlung von Klauseln in Musterbedingungen für die private

  • OLG Hamburg, 06.10.2016 - 10 U 20/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkbetreibers: Wirksamkeit einer

  • AG Hamm, 16.05.2014 - 17 C 443/13

    Kann gewerblicher Großvermieter Inkassokosten geltend machen?

  • LG Kiel, 27.07.2012 - 17 O 242/11

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Angemessenheit von Rücklastschriftkosten

  • OLG Hamburg, 24.05.2011 - 10 U 12/09

    Bauspardarlehen: Wirksamkeit einer Klausel über ein einmaliges

  • OLG Düsseldorf, 03.01.2020 - 16 U 88/19

    Schadensersatz wegen Nutzung Zahlungsdienst ohne Deckung der hinterlegten

  • AG Stuttgart, 03.11.2020 - 3 C 1829/20

    Erstattung der Inkassokosten beim Zahlungsverzug; Voraussetzungen des

  • LG Potsdam, 05.09.2013 - 2 O 173/13

    Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters:

  • OLG Hamm, 06.07.2023 - 18 U 107/21

    Unangemessen benachteiligende Akquise-Vereibarung in Immobilienmaklervertrag

  • LG Frankfurt/Main, 02.07.2015 - 24 O 59/15
  • LG München I, 30.06.2016 - 12 O 17879/15

    Anspruch auf Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung wegen

  • LG Köln, 05.06.2013 - 26 O 481/12

    Fluggesellschaft darf kein Bearbeitungsentgelt für Erstattungen erheben

  • LG Kiel, 11.01.2012 - 17 O 200/11

    Unterlassungsanspruch: Unwirksamkeit eines Anspruchs auf Erstattung der Kosten

  • LG Cottbus, 18.06.2015 - 2 O 27/15

    Anwendbarkeit der vom BGH getroffenen Grundsatzentscheidungen zur Unwirksamkeit

  • LG Berlin, 30.05.2013 - 7 O 159/12

    Kfz-Leasingvertrag: Inhaltskontrolle für eine Restwertklausel bei Abschluss des

  • LSG Baden-Württemberg, 28.01.2022 - L 4 P 2064/21
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Rechtsprechung
   BVerfG, 08.06.2009 - 2 BvR 847/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,5159
BVerfG, 08.06.2009 - 2 BvR 847/09 (https://dejure.org/2009,5159)
BVerfG, Entscheidung vom 08.06.2009 - 2 BvR 847/09 (https://dejure.org/2009,5159)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juni 2009 - 2 BvR 847/09 (https://dejure.org/2009,5159)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 56g StGB
    Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf eines Straferlasses; Rechtstaatsprinzip (Vertrauensprinzip); Freiheit der Person; Willkürverbot

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Widerruf eines Straferlasses nach Ablauf der Jahresfrist des § 56g Abs 2 S 2 StGB verletzt Grundrecht des Verurteilten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgrundsatz

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des Widerrufs eines Straferlasses mehr als ein Jahr nach Ablauf der Bewährungsfrist i.R.v. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG und des Vertrauensschutzes des Rechtsstaatsprinzips; Verlängerung der Bewährungszeit bei einem Widerruf i.S.d. § 56g Abs. 2 Strafgesetzbuch ...

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit des Widerrufs eines Straferlasses mehr als ein Jahr nach Ablauf der Bewährungsfrist i.R.v. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG und den Vertrauensschutz des Rechtsstaatsprinzips; Verlängerung der Bewährungszeit bei einem Widerruf i.S.d. § 56g Abs. 2 Strafgesetzbuch ( ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3570
  • StV 2010, 312
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 07.05.1998 - 2 Ws 167/98

    Straferlass, Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes, Zurückstellung der

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2009 - 2 BvR 847/09
    Das Amtsgericht habe die Entscheidung über den Straferlass wegen des laufenden Strafverfahrens zurückgestellt (vgl. dazu auch OLG Hamm, NStZ 1998, S. 478), wodurch sich die Bewährungszeit bis zum Straferlass verlängert habe.

    Auch die vom Landgericht in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (NStZ 1998, S. 478), befasst sich zwar mit der Zurückstellung einer Entscheidung über den Straferlass, enthält für eine solche Ansicht aber keinerlei Anhaltspunkte.

    Das Widerrufsgericht ist ungeachtet der Verpflichtung, nach Ablauf der Bewährungszeit sobald wie möglich zu entscheiden, nicht gehindert, die Entscheidung über den Straferlass auch noch weit über das Ende der Bewährungszeit hinaus zurückzustellen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 1998 - 2 Ws 167/98 -, NStZ 1998, S. 478).

  • BVerfG, 10.02.1995 - 2 BvR 168/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verlängerung der Bewährungszeit

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2009 - 2 BvR 847/09
    a) Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Vertrauensschutz des Rechtsstaatsprinzips kann sich ein Verurteilter, dessen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist, darauf verlassen, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpfte Rechtsfolge anerkannt bleibt und eine durch Bewährung erlangte Rechtsposition nicht für ihn unvorhersehbar aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 63, 215 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 -, NStZ 1995, S. 437).
  • BGH, 12.01.1993 - 5 StR 606/92

    Möglichkeit der strafmildernden Berücksichtigung einer langen Verfahrensdauer -

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2009 - 2 BvR 847/09
    Der Straferlass muss deshalb grundsätzlich erst erfolgen, sobald das Gericht zu der Feststellung gelangt, dass Widerrufsgründe fehlen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1993 - 5 StR 606/92 -, NStZ 1993, S. 235).
  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2009 - 2 BvR 847/09
    a) Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Vertrauensschutz des Rechtsstaatsprinzips kann sich ein Verurteilter, dessen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist, darauf verlassen, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpfte Rechtsfolge anerkannt bleibt und eine durch Bewährung erlangte Rechtsposition nicht für ihn unvorhersehbar aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 63, 215 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 -, NStZ 1995, S. 437).
  • BVerfG, 20.03.2013 - 2 BvR 2595/12

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Substantiierung; Vorlage von Unterlagen;

    Danach kann sich der Verurteilte, dessen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, darauf verlassen, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpfte Rechtsfolge anerkannt bleibt, mithin seine durch Bewährung erlangte Rechtsposition nicht für ihn unvorhersehbar aufgehoben wird (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 -, NStZ 1995, S. 437; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2009 - 2 BvR 847/09 -, StV 2010, S. 312; vgl. auch BVerfGE 63, 215 ).

    So kann die Missachtung zeitlicher Beschränkungen für den Widerruf zur Verletzung des verfassungsrechtlich gesicherten Vertrauensschutzes führen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2009 - 2 BvR 847/09 -, StV 2010, S. 312).

    Die - vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandete (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2009 - 2 BvR 847/09 -, StV 2010, S. 312) - gesetzgeberische Entscheidung, Vertrauensschutz auf den Fortbestand eines Straferlasses erst nach einem Jahr eintreten zu lassen, spricht dafür, dass bei Widerruf einer Aussetzung zur Bewährung ein Zeitraum, der sich - wie hier - in derselben Größenordnung bewegt, noch nicht kritisch zu bewerten ist.

  • VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 28-IV-13
    Insbesondere setzt sich der Beschwerdeführer insoweit nicht damit auseinander, dass die herrschende Auffassung vielmehr eine Übertragung der Fristen für den Widerruf eines Straferlasses aus § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB auf den Widerruf einer Strafaussetzung ablehnt (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 1 Ws 114/08; Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 11. November 2003 - I Ws 443/03; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 1997, NStZ-RR 1997, 254; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. Mai 2008, NStZ-RR 2009, 95), und - in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2009 - 2 BvR 847/09 - juris Rn. 23; SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - Vf. 131-IV-08; Beschluss vom 25. Mai 2011 - Vf. 40-IV-11 [HS]/Vf. 41-IV-11 [e.A.]) - davon ausgeht, dass auch nach Ablauf der Bewährungszeit ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich zulässig bleibt, solange dem Gründe der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes des Verurteilten nicht entgegenstehen.

    nicht der Zeitablauf als solcher entscheidend, sondern ob die Verzögerung einen sachlichen Grund hatte, ob der Verurteilte von dem drohenden Widerruf in Kenntnis gesetzt war und wie Art, Schwere und Häufigkeit der neuen Taten zu beurteilen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2009 - 2 BvR 847/09 - juris Rn. 23; SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - Vf. 40-IV-11 [HS]/Vf. 41-IV-11 [e.A.]; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 1 Ws 114/08; KG, Beschluss vom 23. Juni 2006 - 5 Ws 2152/06; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. Oktober 2007, VRS 113, 324 [326]; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. Mai 2008, NStZ-RR 2009, 95).

  • BGH, 30.03.2023 - 2 StR 118/22

    Ergänzung des Urteils im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen

    Die Beschränkung der rechtlichen Wirkungen der §§ 56 ff. StGB auf "die Dauer der Bewährungszeit" (so etwa §§ 56c Abs. 1, 56d Abs. 1 StGB) bildet außerdem die Grundlage für die entsprechende Erwartungshandlung des Verurteilten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2009 - 2 BvR 847/09; StV 2010, 312).
  • OLG Braunschweig, 03.09.2021 - 1 Ws 199/21

    Umrechnung erbrachter Zahlungen in gemeinnützige Arbeit bei Widerruf der

    Unzulässig wird ein Widerruf aus Gründen der Rechtssicherheit erst bei einer ungebührlichen Verzögerung im Widerrufsverfahren oder im Verfahren zur Feststellung der für die Widerrufsprüfung relevanten Straftat, sofern der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten in der Bewährungszeit keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen würde (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 8. Juni 2009, 2 BvR 847/09, juris, Rn. 23).
  • OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ws 5/16

    Auslandstaten als Anlass zum Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung;

    Unzulässig wird ein Widerruf aus Gründen der Rechtssicherheit erst bei einer ungebührlichen Verzögerung im Widerrufsverfahren oder im Verfahren zur Feststellung der für die Widerrufsprüfung relevanten Straftat, sofern der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten in der Bewährungszeit keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen würde ( vgl. u.a. BVerfG StraFo 2009, 377; BGH NStZ 1993, 235 ).
  • OLG Celle, 23.01.2018 - 2 Ws 47/18

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer vor Verlängerung der

    Ein Verurteilter, dessen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist, kann sich aufgrund Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG i. V. m. dem Vertrauensschutz des Art. 20 Abs. 3 GG darauf verlassen, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpfte Rechtsfolge anerkannt bleibt und eine durch Bewährung erlangte Rechtsposition nicht für ihn unvorhersehbar aufgehoben wird (vgl. BVerfG NJW 2013, 2414; StraFo 2009, 377; NStZ 1995, 437).
  • KG, 23.05.2014 - 2 Ws 198/14

    Bewährungswiderruf wegen Auslandstat

    Unzulässig wird ein Widerruf aus Gründen der Rechtssicherheit erst bei einer ungebührlichen Verzögerung im Widerrufsverfahren oder im Verfahren zur Feststellung der für die Widerrufsprüfung relevanten Straftat, sofern der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten in der Bewährungszeit keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen würde (vgl. BVerfG StraFo 2009, 377 - juris Rdn. 23; BGH NStZ 1993, 235; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Beschlüsse vom 21. Juni 2010 - 2 Ws 325-329/10 - und 10. Juli 2008 - 2 Ws 334/08 - Fischer, § 56f Rdn. 19a mit weit.
  • KG, 12.12.2013 - 2 Ws 477/13

    Bewährungswiderruf

    Unzulässig wird ein Widerruf aus Gründen der Rechtssicherheit erst bei einer ungebührlichen Verzögerung im Widerrufsverfahren oder im Verfahren zur Feststellung der für die Widerrufsprüfung relevanten Straftat, sofern der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten in der Bewährungszeit keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen würde (vgl. BVerfG StraFo 2009, 377 - juris Rdn. 23; BGH NStZ 1993, 235; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Beschlüsse vom 21. Juni 2010 - 2 Ws 325-329/10 - und 10. Juli 2008 - 2 Ws 334/08 - Fischer, § 56f Rdn. 19a m.w.N.).
  • KG, 18.12.2013 - 2 Ws 594/13

    Widerruf wegen einer mit Geldstrafe geahndeten Tat

    Unzulässig wird ein Widerruf aus Gründen der Rechtssicherheit erst bei einer ungebührlichen Verzögerung im Widerrufsverfahren oder im Verfahren zur Feststellung der für die Widerrufsprüfung relevanten Straftat, sofern der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten in der Bewährungszeit keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen würde (vgl. BVerfG StraFo 2009, 377 - juris Rdn. 23; BGH NStZ 1993, 235; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Fischer a.a.O. mit weit. Nachweisen).
  • OLG Koblenz, 27.07.2012 - 2 Ws 386/12

    Sicherungsverwahrung: Erledigung einer ersten Maßregel der Unterbringung in der

    Konnte er auf ein Ende der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren vertrauen, musste er erst Recht nicht damit rechnen, dass seine vertrauensgeschützte Rechtsposition noch zwölf Jahre nach Erreichen der Zehnjahresgrenze, wie von der Staatsanwaltschaft nunmehr beantragt, durch eine Fortdauerentscheidung wieder in Frage gestellt werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. 2 BvR 847/09 vom 08.06.2009 Absatz-Nr. 18).
  • OLG Hamburg, 29.07.2010 - 3 Ws 96/10

    Widerruf einer Strafrestaussetzung wegen erneuter Straffälligkeit: Bedeutung des

  • OLG Oldenburg, 29.11.2022 - 15 EK 3/21
  • KG, 12.12.2013 - 2 Ws 478/13

    Bindung des Widerrufsgerichts an die Ausgangsverurteilung i.R.d. Widerrufs der

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