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   OLG Frankfurt, 09.12.2008 - WpÜG 2/08   

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OLG Frankfurt, 09.12.2008 - WpÜG 2/08 (https://dejure.org/2008,1908)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.12.2008 - WpÜG 2/08 (https://dejure.org/2008,1908)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. Dezember 2008 - WpÜG 2/08 (https://dejure.org/2008,1908)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 39a Abs 3 S 3 WpÜG
    Übernahmerechtliches Squeeze-out: Vermutung der Angemessenheit der Abfindung

  • Betriebs-Berater

    Zur Angemessenheit der Abfindung beim übernahmerechtlichen Squeeze out

  • Judicialis

    WpÜG § 39 a; ; WpÜG § 39 b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WpÜG § 39a; WpÜG § 39b
    Bemessung der angemessenen Abfindung bei einem übernahmerechtlichen Squeeze-out

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Antrag auf Zwangsausschluss (Squeeze-out) von Minderheitsaktionären gegen Gewährung einer angemessenen Abfindung gem. §§ 39a, 39b WpÜG ? Widerleglichkeit der Vermutung über die Angemessenheit der Abfindung ? Markttest ersetzt beim übernahmerechtlichen Squeeze-out alle ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bemessung der angemessenen Abfindung bei einem übernahmerechtlichen Squeeze-out

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    WpÜG 39 a, 39 b
    Zur Vermutung der Angemessenheit der Abfindung beim übernahmerechtlichen Squeeze out ("Deutsche Hypothekenbank")

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Angemessenheit der Abfindung beim übernahmerechtlichen Squeeze out

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 375
  • ZIP 2008, 1769
  • ZIP 2009, 74
  • WM 2009, 703
  • BB 2009, 122
  • DB 2009, 54
  • NZG 2009, 74
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (8)

  • AG Göttingen, 07.03.2000 - 74 IN 259/99
    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.12.2008 - WpÜG 2/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schließt Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG es außerdem nicht aus, eine Aktionärsminderheit gegen ihren Willen aus einer Aktiengesellschaft zu drängen (BVerfG ZIP 2000, 1679 = NJW 2001, 279 - 281).

    Gefordert ist lediglich ein wirksamer Schutz gegen den Missbrauch wirtschaftlicher Macht und eine volle Entschädigung für den Verlust der Rechtsposition (BVerfG ZIP 2000, 1679 = NJW 2001, 279 - 281).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in der angeführten Entscheidung (BVerfG ZIP 2000, 1679 = NJW 2001, 279 - 281) ausgeführt, die Veräußerung des Gesellschaftsvermögens an einen unbeteiligten Dritten werfe im Regelfall keine verfassungsrechtlichen Probleme auf, weil dabei ein Schutzbedürfnis für die Minderheitsaktionäre nicht entstehe.

  • LG Frankfurt/Main, 02.08.2007 - 5 O 138/07

    Gerichtliche Übertragung stimmberechtigter Aktien auf den Mehrheitsaktionär nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.12.2008 - WpÜG 2/08
    Sinn und Zweck der Squeeze-out-Normen im WpÜG ist es, eine Möglichkeit vorzuhalten, nach der Minderheitsaktionäre nach einem erfolgreichen Übernahmeangebot zügig aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden können, um den Weg für etwaige Konzernierungs- und Strukturmaßnahmen frei zu machen (BT-Drucks. 16/1003, S. 14; vgl. Wilsing/ Ogorek, EWiR 2007, 763 ff).

    Kießling führt aus, dass die englische Sprachfassung ("shall be presumed" statt der Verwendung "shall be considered"), und die französische ("est présumée" statt der Verwendung von "considerer") für eine widerlegliche Vermutung sprechen (Kießling, Der übernahmerechtliche Squeeze-out gemäß §§ 39a, 39b WpÜG, S. 77 ff, dort mit näheren Ausführungen und weiteren Beispielen aus dem spanischen und niederländischen Richtlinientext; Mülbert, Umsetzungsfragen der Übernahmerichtlinie - erheblicher Änderungsbedarf bei den heutigen Vorschriften des WpÜG, NZG 2004, 633 ff, 634; a. A. aber ohne Begründung Wirsing/ Ogorek,BB 2008, 2038 ff, 2032; vgl. auch Wirsing/ Ogorek, EWiR 2007, 763/764, Kurzkommentar zur Entscheidung des LG Frankfurt vom 02.08.2007).

  • OLG Frankfurt, 06.02.2003 - 20 W 259/99

    Wohnungseigentumssache: Kostenentscheidung nach Rücknahme der sofortigen weiteren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.12.2008 - WpÜG 2/08
    So werden nach dem bereits angesprochenen § 47 WEG a. F. die außergerichtlichen Kosten unter Billigkeitsgesichtspunkten nur ausnahmsweise erstattet (OLG Hamburg, Beschluss vom 18.02.2008, ZMR 2008, 405 ff, zit. nach juris; OLG Frankfurt, 20 W 259/99, Beschluss vom 06.02.2003).
  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 1267/06

    Keine Verletzung von GG Art 14 Abs 1 durch die gesetzliche Regelung zur Bemessung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.12.2008 - WpÜG 2/08
    Art. 14 Abs. 1 GG schreibt keine bestimmte Methode der Unternehmensbewertung vor (BVerfG NJW 2007, 3266 ff).
  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 390/04

    Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären mit dem Grundgesetz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.12.2008 - WpÜG 2/08
    Beim Squeeze-out handelt es sich nicht um eine Enteignung oder einen enteignungsgleichen Eingriff, sondern nur um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums der Minderheitsaktionäre im Verhältnis zur Hauptaktionärin (BVerfG BB 2007, 1515 ff).
  • OLG Hamburg, 18.02.2008 - 2 Wx 160/06

    Kostenerstattung im zweiten Rechtszug

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.12.2008 - WpÜG 2/08
    So werden nach dem bereits angesprochenen § 47 WEG a. F. die außergerichtlichen Kosten unter Billigkeitsgesichtspunkten nur ausnahmsweise erstattet (OLG Hamburg, Beschluss vom 18.02.2008, ZMR 2008, 405 ff, zit. nach juris; OLG Frankfurt, 20 W 259/99, Beschluss vom 06.02.2003).
  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.12.2008 - WpÜG 2/08
    Letzteres dürfte zwar von der Solange II -Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 73, 339 ff = JZ 1986, 236 ff m. Anm. von Rupp; vgl. auch BVerfG JZ 2000, 1155 ff m. Anm. von Classen; vgl. auch Wilsing/ Ogorek, Kommentar zur Vorentscheidung des Landgerichts, BB 2008, 2038/2939) gedeckt sein, die auf den Vorrang des Gemeinschaftsrechts und den gewährleisteten Grundrechtsschutz durch insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften abgestellt und entsprechende Vorlagen nach Art. 100 GG für unzulässig erklärt hat.
  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.12.2008 - WpÜG 2/08
    Letzteres dürfte zwar von der Solange II -Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 73, 339 ff = JZ 1986, 236 ff m. Anm. von Rupp; vgl. auch BVerfG JZ 2000, 1155 ff m. Anm. von Classen; vgl. auch Wilsing/ Ogorek, Kommentar zur Vorentscheidung des Landgerichts, BB 2008, 2038/2939) gedeckt sein, die auf den Vorrang des Gemeinschaftsrechts und den gewährleisteten Grundrechtsschutz durch insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften abgestellt und entsprechende Vorlagen nach Art. 100 GG für unzulässig erklärt hat.
  • OLG Stuttgart, 05.05.2009 - 20 W 13/08

    Übernahmerechtliches Squeeze-Out: (Un-)Widerleglichkeit der Vermutung der

    Insbesondere kann ihr nicht entgegen gehalten werden, dass der nach dem Ertragswertverfahren oder anderen fundamentalanalytischen Methoden ermittelte Unternehmenswert über dem Börsenwert der Zielgesellschaft liegt (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2009, 74 [juris Rn. 58] nimmt an, dass der an einem funktionierenden Markt ermittelte Angebotspreis jedenfalls nicht durch ein Sachverständigengutachten zum (theoretischen) Unternehmenswert zu widerlegen ist.

    Danach "ist" der Angebotspreis "als angemessene Abfindung anzusehen", wenn der Bieter auf Grund des Angebots Aktien in Höhe von mindestens 90% des vom Angebot betroffenen Grundkapitals erworben hat (für die Annahme einer unwiderleglichen Vermutung auf der Grundlage dieses Wortlauts auch OLG Frankfurt am Main, ZIP 2009, 74 [juris Rn. 45]; a.A. LG Frankfurt am Main, BB 2008, 2035 [juris Rn. 37]; Grunewald, NZG 2009, 332, 334 und Santelmann in Steinmeyer/Häger, WpÜG, 2. Aufl., § 39a Rn. 31 halten den Wortlaut für offen).

    Wenngleich dies hier nicht abschließend zu entscheiden ist, dürfte die Richtlinie insoweit eine unwiderlegliche Vermutung enthalten (offen gelassen OLG Frankfurt am Main, ZIP 2009, 74 [juris Rn. 49].

    Indessen ist die Eröffnung der Möglichkeit für die übrigen Aktionäre, nachzuweisen, dass der nach dem Ertragswertverfahren oder anderen fundamentalanalytischen Methoden ermittelte Unternehmenswert den am Börsenwert orientierten Angebotspreis übersteigt, und diesen vom Bieter zu fordern, nicht geboten, um die Vereinbarkeit der Bestimmung mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben sicherzustellen (ebenso im Ergebnis OLG Frankfurt am Main, ZIP 2009, 74 [juris Rn. 56, 58 und 62]; Santelmann in Steinmeyer/Häger, WpÜG, 2. Aufl., § 39a Rn. 8 und 11; Süßmann in Geibel/Süßmann, WpÜG, § 39a Rn. 16; Wilsing/Ogorek, BB 2008, 2038, 2039; Falkner, ZIP 2008, 1775, 1776; Hörmann/Feldhaus, BB 2008, 2134, 2138; Schlitt/Ries/Becker, NZG 2008, 700, 700; Seibt/Heiser, AG 2006, 301, 318 f.; Merkt/Binder, BB 2006, 1285, 1290; Grunewald, NZG 2009, 332, 334; Paefgen, WM 2007, 765, 768, allerdings bei Annahme einer Widerleglichkeitsvorgabe durch das Gemeinschaftsrecht; Austmann/Mennicke, NZG 2004, 846, 850 und Hasselbach, ZGR 2005, 387, 406 de lege ferenda; wohl auch Holzborn/Müller in Bürgers/Körber, AktG, Anh § 327a/§§ 39a-39c WpÜG Rn. 12 und Ott, WM 2008, 384, 390; Rühland, NZG 2006, 401, 406 f. hält zwar eine Widerlegungsmöglichkeit für geboten, aber nur für Fälle des Verstoßes gegen § 15 WpHG oder von Börsenkursmanipulationen.

    Fehl geht aber die Auffassung der Antragsteller, es sei verfassungsrechtlich geboten, ihnen im Wege einer "Meistbegünstigung" entweder den anteiligen Börsenwert oder aber einen höheren anteiligen Ertragswert des Unternehmens zukommen zu lassen; Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz gebietet keine "doppelte Untergrenze" für die Ermittlung des Verkehrswerts (vgl. Stephan in Schmidt/Lutter, AktG, § 305 Rn. 99; im Ergebnis wohl ebenso OLG Frankfurt am Main, ZIP 2009, 74 [juris Rn. 56] und Grunewald, NZG 2009, 332, 334; Veil in Spindler/Stilz, AktG, § 305 Rn. 51 sowie Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl., § 305 Rn. 44 jedenfalls vorbehaltlich nachgewiesener Kapitalmarktineffizienzen; Rühland, NZG 2006, 401, 404; Müller in Festschrift Röhricht, S. 1015, 1028 hält den Börsenkurs zugleich für die Obergrenze der angemessenen Abfindung; a.A. Heidel/Lochner in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., WpÜG § 39a Rn. 42; Kießling, Der übernahmerechtliche Squeeze-Out gemäß §§ 39a, 39b WpÜG, S. 927).

    Während eine fundamentalanalytische Unternehmensbewertung nur versucht, einen Preisbildungsprozess am Markt zu simulieren (vgl. OLG Frankfurt am Main, ZIP 2009, 74 [juris Rn. 56]; Müller in Festschrift Röhricht, S. 1015, 1026; Stilz in Festschrift Mailänder, S. 423, 427), beruht der Börsenwert auf einem tatsächlichen Preisbildungsprozess, der sich aus einer Vielzahl realer Kauf- und Verkaufsentscheidungen der Marktteilnehmer zusammensetzt (vgl. Hüttemann, ZGR 2001, 454, 468).

    Da die Vorschriften des § 31 WpÜG und der §§ 3 ff. WpÜG-AngebotsV zur Ermittlung des Angebotspreises in Verbindung mit der in § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG als Voraussetzung für das Eingreifen der Angemessenheitsvermutung vorgesehenen Annahmequote von 90% ausreichende Schutzvorkehrungen darstellen, geht die Auffassung der Antragsteller fehl, der nach § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG maßgebliche Angebotspreis müsse - zumindest bei einer Erschütterung der Angemessenheitsvermutung - im Einzelfall anhand einer Unternehmensbewertung nach fundamentalanalytischen Methoden überprüft werden (ebenso im Ergebnis OLG Frankfurt am Main, ZIP 2009, 74 [juris Rn. 58]; im Ausgangspunkt ebenso, wegen Missbrauchs- und Umgehungsgefahren allerdings im Ergebnis für eine Widerleglichkeit bei substantiierten Rügen der übrigen Aktionäre Kießling, Der übernahmerechtliche Squeeze-Out gemäß §§ 39a, 39b WpÜG, S. 106, 113, 116. Für eine allgemeine Widerleglichkeit der Vermutung dagegen LG Frankfurt am Main, BB 2008, 2035 [juris Rn. 39]; Heidel/Lochner in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., WpÜG § 39a Rn. 42 ff.; Rühland, NZG 2006, 401, 405).

    Vor dem Hintergrund dieser Interessenhomogenität hat das Bundesverfassungsgericht die Orientierung an einem Marktpreis als verfassungsrechtlich ausreichend erachtet, solange dieser nicht durch den - insoweit in einen Interessenkonflikt verstrickten - Hauptaktionär beeinflusst wird (vgl. BVerfG, ZIP 2000, 1670 [juris Rn. 21] "Moto-Meter"; OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 61]; OLG Frankfurt am Main, ZIP 2009, 74 [juris Rn. 62 f.]).

    Dass der Angebotspreis der angemessenen Abfindung entspricht, wird danach nur vermutet, wenn das Angebot des Bieters für mindestens 90% des Grundkapitals, auf das es sich bezog, also für nahezu den gesamten Streubesitz angenommen wurde (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2009, 74 [juris Rn. 56] spricht insoweit von einem "Markttest").

    Eine solche Annahmequote wird nur ein Angebot erreichen können, das dem Verkehrswert der Aktie entspricht (vgl. OLG Frankfurt am Main, ZIP 2009, 74 [juris Rn. 56]; Süßmann in Geibel/Süßmann, WpÜG, § 39a Rn. 15; Austmann/Mennicke, NZG 2004, 846, 849; Grunewald, NZG 2009, 332, 334).

    Das Bestreiten der Manipulationsfreiheit mit Nichtwissen (Bl. 3) kann auch in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht genügen, um das Gericht zu entsprechenden Nachforschungen zu veranlassen (vgl. OLG Frankfurt am Main, ZIP 2009, 74 [juris Rn. 42]; zum Forum für die Geltendmachung etwaiger Manipulationen vgl. unten 4.).

    Jedenfalls ist das gerichtliche Ausschlussverfahren für solche Einwendungen nach der Rechtsprechung der insoweit zuständigen Gerichte nicht verschlossen (vgl. dazu OLG Frankfurt am Main, ZIP 2009, 74 [juris Rn. 59], das in diesem Zusammenhang von einer "Widerlegung" der Vermutung des § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG spricht).

    Das Bestreiten der Manipulationsfreiheit mit Nichtwissen (Bl. 3) kann auch in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht genügen, um das Gericht zu entsprechenden Nachforschungen zu veranlassen (vgl. OLG Frankfurt am Main, ZIP 2009, 74 [juris Rn. 42]).

    Der entsprechende Einwand hätte vielmehr im gerichtlichen Ausschlussverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main geltend gemacht werden müssen (im Ergebnis wohl ebenso OLG Frankfurt am Main, ZIP 2009, 74 [juris Rn. 59 f.]; Heidel/Lochner in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., WpÜG § 39a Rn. 54; für den Fall des Nichterreichens der Annahmeschwelle bzw. der insoweit als möglich unterstellten Widerlegung der Vermutung des § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG in diesem Sinne auch Schüppen/Tretter in Frankfurter Kommentar, WpÜG, 3. Aufl., § 39a Rn. 29; Paefgen, WM 2007, 765, 770; Diekmann, NJW 2007, 17, 20; Hörmann/Feldhaus, BB 2008, 2134, 2140; Schlitt/Ries/Becker, NZG 2008, 700, 701; a.A. Kießling, Der übernahmerechtliche Squeeze-Out gemäß §§ 39a, 39b WpÜG, S. 147 ff.; de lege ferenda wohl auch Schüppen, BB 2006, 165, 168 f. und Seibt/Heiser, AG 2006, 301, 319).

    In gleicher Weise zu behandeln ist der Fall, dass die übrigen Aktionäre geltend machen, der Bieter dürfe sich auf die Vermutung des § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG ausnahmsweise wegen wesentlicher Fehler des Angebotsverfahrens oder wegen Marktmanipulationen nicht berufen (vgl. oben 4. c); dazu OLG Frankfurt am Main, ZIP 2009, 74 [juris Rn. 59]).

  • OLG Stuttgart, 14.10.2010 - 20 W 16/06

    Unternehmensverschmelzung: Überprüfung der Angemessenheit des

    Das Gesetz gibt grundsätzlich keine bestimmte Methode zur Feststellung der Unternehmenswerte vor (vgl. etwa OLG Frankfurt NZG 2009, 74, 76; Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 5 Rn. 96; Kiem ZGR 2007, 550 f.; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1003).

    Existiert demgegenüber der geschilderte strukturelle Interessengegensatz nicht, liegt vielmehr Interessenhomogenität vor, sind besondere Schutzmechanismen auch unter Berücksichtigung der sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden Wertung grundsätzlich nicht erforderlich; deshalb besteht regelmäßig keine Veranlassung, korrigierend in die regulären Marktmechanismen einzugreifen (BVerfG NZG 2000, 1117 - Moto Meter; OLG Frankfurt a.M. NZG 2009, 74, 78; Rölike/Tonner, a.a.O., S. 215; Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 87 f.; vgl. auch Mülbert/Leuschner ZHR 170 (2006), 615, 629 ff.; Maul in Festschrift Drukarczyk, a.a.O., S. 265 f.).

    Die vermögensrechtliche Komponente des Eigentumsschutzes bedingt zwar die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit von Abfindung und/oder Ausgleich, schließt aber weder eine bestimmte Methode der Unternehmensbewertung ein noch sind der Eigentumsgarantie spezifische Anforderungen innerhalb einer bestimmten Methode, wie etwa dem Ertragswertverfahren, zu entnehmen (vgl. dazu etwa BVerfGE 100, 289, 307; BVerfG NZG 2007, 629; BVerfG ZIP 1999, 1804, 1807; ZIP 2000, 1670, 1672 f.; OLG Frankfurt a.M. NZG 2009, 74, 78; OLG Düsseldorf AG 2009, 873, 875; Rölike/Tonner, a.a.O., S. 223; Gude, a.a.O., S. 161 ff., 170; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 994; Mülbert in Festschrift Hopt, a.a.O., S. 1075).

  • OLG Frankfurt, 26.04.2021 - 21 W 139/19

    Schätzung des Unternehmenswertes anhand des Börsenwertes

    Insbesondere berücksichtigen die Antragsteller aber nicht hinreichend, dass das Erreichen des Schwellenwertes eine (ggf. widerlegliche) gesetzliche Vermutung für die Angemessenheit des Angebots beinhaltet (vgl. OLG Frankfurt DB 2009, 54).
  • LG Frankfurt/Main, 13.03.2009 - 5 O 57/06

    Spruchverfahren: Anspruch auf bare Zuzahlung aufgrund der Unangemessenheit eines

    Dass die Ertragswertmethode ein realitätsgerechteres Ergebnis hervorbringen würde, kann aber nicht angenommen werden, weil sie mit Schätzungen und Plausibilisierungen arbeitet (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.12.2008 - WpÜG 2/08 - NZG 2009, 74; Tonner a.a.O. S. 1590).
  • LG Frankfurt/Main, 19.02.2013 - 5 O 116/12

    Squeeze-out-Verfahren: Berechnung der für einen Markttest erforderlichen

    Macht er wie vorliegend von diesem Recht durch die Bestimmung eines bundeseinheitlichen Gerichtsstandes für Verfahren nach §§ 39a, 39b WpÜG Gebrauch, so kommt es auf Ländervereinbarungen im Wege eines Staatsvertrages nicht mehr an (so auch OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 9.12.2008 - WpÜG 2/08 - NJW 2009, 375 = NZG 2009, 74; Beschl. v. 21.05.2012 - WpÜG 10/11 - BeckRS 2012, 12084).

    Beim Ausschluss der Minderheitsaktionäre nach § 39a WpÜG handelt es sich nicht um eine Enteignung oder einen enteignungsgleichen Eingriff, sondern nur um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums der Minderheitsaktionäre im Verhältnis zur Hauptaktionärin (BVerfG BB 2007, 1515 ff; OLG Frankfurt am Main, NJW 2009, 375).

    Es liegt hier daher eine andere Sachverhaltsgestaltung vor, als sie bislang von der Kammer (seit Beschluss vom 5.8.2008 - 3-05 O 15/08 - NZG 2008, 665 und seitdem in ständiger Rechtsprechung) und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (seit Beschluss vom 9.12.2008 - WpÜG 2/08 - NZG 2009, 74) für die Einbeziehung von Aktien in die 90 % Quote die aufgrund sog. irrevocabel undertakings entschieden wurden, da in den bisherigen Sachverhaltsgestaltungen die Verpflichtungserklärung völlig von der Angebotsabgabe und dem übrigen Angebotserfolg abhing, mithin die für den Markttest gebotene Kausalität zwischen Erwerb und Angebot gegeben war.

    Der nach § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG allein maßgebliche Markttest für die Angemessenheit (vgl. OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 9.12.2008 - WpÜG 2/08 - NZG 2009, 74 und BVerfG Beschl. v. 16.5.2012 - 1 BvR 96/09, 1 BvR 117/09, 1 BvR 118/09, 1 BvR 128/09 - NZG 2012, 907 ) setzt voraus, dass im Angebotsverfahren eine relevante Zahl unabhängiger Marktteilnehmer, welche ihre Desinvestitionsentscheidung allen nach ökonomischen Maßstäben treffen, das Angebot angenommen haben (Bork NZG 2011, 650 m.w.Nachw.).

  • LG Frankfurt/Main, 15.11.2011 - 5 O 53/11

    Angemessenheitsvermutung beim übernahmerechtlichen Squeeze-out: Anforderungen an

    Macht er wie vorliegend von diesem Recht durch die Bestimmung eines bundeseinheitlichen Gerichtsstandes für Verfahren nach §§ 39a, 39b WpÜG Gebrauch, so kommt es auf Ländervereinbarungen im Wege eines Staatsvertrages nicht mehr an (so auch OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 9.12.2008 - WpÜG 2/08 - NJW 2009, 375 = NZG 2009, 74).

    Beim Ausschluss der Minderheitsaktionäre nach § 39a WpÜG handelt es sich nicht um eine Enteignung oder einen enteignungsgleichen Eingriff, sondern nur um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums der Minderheitsaktionäre im Verhältnis zur Hauptaktionärin (BVerfG BB 2007, 1515 ff; OLG Frankfurt am Main, NJW 2009, 375).

    Auch unter Berücksichtigung, dass das Erreichen oder Überschreiten der 90 % Grenze als Markttest für die Angemessenheit des Angebots anzusehen ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 09.12.2008 - WpÜG 2/08 - NJW 2009, 375) spricht nicht gegen die Berücksichtigung von Erwerben zum Angebotspreis oder darunter außerhalb des Angebots an der Börse im Angebotszeitraum, sondern eher dafür.

  • OLG Naumburg, 30.12.2010 - 10 U 16/10

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages: Rückgewähr angefallener Umsatzsteuer; Ersatz

    dd) Darauf kommt es hier jedoch im Ergebnis nicht mehr an, weil die Klägerin die Beklagte jedenfalls mit Anwaltsschreiben vom 15. Februar 2008 (Anlage K 13 - Anlagenband) zur Nacherfüllung gemäß § 439 BGB durch Ersatzlieferung binnen drei Wochen aufgefordert und danach konkludent erneut den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat, indem sie Klage auf Rückzahlung des Restbruttokaufpreises erhoben hat (vgl. hierzu: BGH NJW 2009, 375 - 377 zitiert nach juris).

    Fehlt hingegen eine Voraussetzung für die von dem Käufer abgegebene Gestaltungserklärung des Rücktritts - wie hier etwa die erforderliche Fristsetzung zur Nacherfüllung nach §§ 323 Abs. 1, 439 BGB -, so bleibt der Rücktritt unwirksam und eine Umgestaltung des Rechtsverhältnisses tritt nicht ein (vgl. BGH NJW 2009, 375 - 377 zitiert nach juris; Westermann in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 437 BGB Rdn. 52 m.w.N.; Weidenkaff in Palandt, BGB, 69. Aufl., § 437 BGB Rdn. 26).

  • OLG Frankfurt, 21.05.2012 - WpÜG 10/11

    Zuständiges Gericht für Antrag nach § 39 a I WpÜG (übernahmerechtlicher

    Wie der Senat bereits in seiner ersten übernahmerechtlichen Squeeze-out-Entscheidung (Beschluss vom 09.12.2008, WpÜG 2/08, DB 2009, 54 ff = ZIP 2009, 74 ff = BB 2009, 122 ff = NJW 2009, 375 ff = NZG 2009, 74 ff = AG 2009, 86 ff = WM 2009, 703 = WuB I G 10 § 39 a WpÜG 1.09, zitiert nach juris) entschieden hat, ist die gesetzliche Zuweisung der Ausschlussverfahren nach §§ 39 a ff WpÜG an das Landgericht Frankfurt am Main nicht zu beanstanden.

    Diese Zweifel beruhen bei den von der B1 stammenden Aktien nicht darauf, dass mit der Annahme ein zuvor vereinbartes "irrevocable undertaking" erfüllt wurde (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 09.12.2008, a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 07.12.2011 - 26 W 7/09

    Anwendbarkeit der Vorschriften des Spruchgesetzes analog auf ein

    Zum Teil wird inzwischen die Auffassung vertreten, dass der Unternehmenswert in der Regel nach dem Aktienkurs zu ermitteln sei (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.09.2010, Az. 5 W 57/09, Rdnr. 103, zit. nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.12.2008, Az. WpÜG 2/08, AG 2009, 86; Veil in Spindler/Stilz, AktG, § 305, Rdnr. 51 m. w. Nachw.; Emmerich in Emmerich/Habersack, § 305, Rdnr. 44 f.; Busse von Colbe, Festschrift Lutter, S. 1053, 1058 ff.; Luttermann, ZIP 1999, 45 ff.).
  • LG Frankfurt/Main, 14.09.2009 - 5 O 203/07

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Eurohypo AG

    Dass die Ertragswertmethode ein realitätsgerechteres Ergebnis hervorbringen würde, kann aber nicht angenommen werden, weil sie mit Schätzungen und Plausibilisierungen arbeitet (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.12.2008 - WpÜG 2/08 - NZG 2009, 74; Kammerbeschluss v. 13.3.2009 - 3-05 O 57/06 - a. a. O.; Tonner a.a.O. S. 1590).
  • LG Frankfurt/Main, 07.05.2010 - 5 O 283/08

    Beherrschungsvertrag DBV Winterthur Holding AG

  • OLG Frankfurt, 28.01.2014 - WpÜG 3/13

    Anfechtung eines landgerichtlichen Squeeze-out-Beschluss nach § 39 a WpÜG

  • LG Frankfurt/Main, 13.03.2009 - 5 O 328/08

    Squeeze-Out bei der Aktiengesellschaft: Berechnung der Antragsschwelle;

  • LG Frankfurt/Main, 20.09.2011 - 5 O 74/09

    Squeeze-out DBV-Winterthur Holding AG

  • LG Hamburg, 20.09.2013 - 404 HKO 128/07

    Verschmelzung Broadnet AG

  • LG Frankfurt/Main, 15.02.2011 - 5 O 362/09

    Squeeze-out Corealcredit Bank AG

  • LG Frankfurt/Main, 27.10.2022 - 5 O 19/22
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